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7_I_211

BGE 7 I 211

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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24. Urtheil vom 6. Mai 1881 in Sachen Hermann. A. Wilhelm Hermann, gebürtig von Sennwald, Kantons St. Gallen, machte sich in Paris als dortiger Vertreter des Hauses I. U. Kreis von Zihlschlacht, Kantons Thurgau, durch wider¬ rechtliche Aneignung des Erlöses von Broderiewaaren der Un¬ terschlagung im Gesammtbetrage von 18 853 Fr. 15 Cts. schul¬ dig. Nachdem er sich von Paris nach Brüssel geflüchtet hatte, wurde er von den belgischen Behörden trotz seines Protestes auf Begehren des Justizdepartementes des Kantons Thurgau den Strafbehörden des letztern Kantons zu Beurtheilung der erwähn¬ ten, in Paris begangenen, Strafthat ausgeliefert. Vor dem Ge¬ schwornengericht des Kantons Thurgau, an welches er durch Beschluß der Anklagekammer dieses Kantons vom 30. Dezember 1880 verwiesen worden war, bekannte sich W. Hermann des ihm zur Last gelegten Vergehens der Unterschlagung schuldig, stellte indeß den Antrag, daß die Strafklage zur Zeit, d. h. für solange abzuweisen sei, bis die thurgauische Staatsanwaltschaft durch die kompetente Behörde in Paris den Ausweis leiste, daß seine Bestrafung daselbst nicht erhältlich zu machen sei. Diesen Antrag begründete er damit, daß nach § 2 litt. c des Strafge¬ setzbuches für den Kanton Thurgau in Betreff von Verbrechen und Vergehen, "welche von Nichtangehörigen des Kantons außer dem Gebiete desselben, jedoch gegen den Kanton Thurgau oder dessen Angehörige verübt wurden," dem Kanton Thurgau ein Strafrecht nur insofern zustehe, als die Bestrafung der Schul¬ digen durch das Richteramt des Ortes des vollführten Verbre¬ chens oder Vergehens nicht erhältlich sein sollte, und daß nun

weder vom Damnisikaten noch von amtlicher Seite Schritte ge¬ than worden seien, um seine Bestrafung durch die kompetente Behörde von Paris zu veranlassen. Durch Urtheil der Krimi¬ nalkammer des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1881 wurde indeß diese Einwendung des Angeklagten zurückgewiesen mit der Begründung, daß dieselbe verspätet sei und daß auch materiell die Kompetenz des thurgauischen Gerichtes im Sinne des § 2 litt. c des Strafgesetzbuches begründet erscheine, indem bis zur Stunde die Gerichte des Ortes des vollführten Verbrechens eine Untersuchung nicht eingeleitet haben und denselben eine Bestra¬ fung des Schuldigen kaum mehr möglich wäre, nachdem sich der letztere derselben durch die Flucht entzogen habe und nach den bestehenden Auslieferungsverträgen die diesseitigen Behörden zur Auslieferung eines Schweizerbürgers nicht verpflichtet und nach den Grundsätzen des internationalen Strafrechtes hiezu kaum berechtigt sein würden. In Folge dessen wurde der Angeklagte der Unterschlagung schuldig erklärt und in Anwendung der §§ 51, 148 und 155 litt. b des thurgauischen Strafgesetzbuches zu 2½ Jahren Arbeitshaus verurtheilt. Ein gegen dieses Urtheil ein¬ gereichtes Kassationsgesuch des W. Hermann wurde durch Ur¬ theil des Kassationsgerichtes des Kantons Thurgau vom 17. März 1881 abgewiesen. B. W. Hermann ergriff nunmehr den Rekurs an das Bun¬ desgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er Aufhebung des angefochtenen Urtheils im Sinne seines vor dem Kriminalge¬ richte des Kantons Thurgau gestellten Antrages, indem er be¬ merkt: Dem Kanton Thurgau stehe in Betreff der von ihm, einem Nichtkantonsbürger, in Paris zum Nachtheil eines thur¬ gauischen Angehörigen begangenen Unterschlagung nach § 2 litt. c des thurgauischen Strafgesetzbuches nur ein bedingtes Strafrecht zu, welches erst dann wirksam werde, wenn seine Bestrafung durch den Richter des Ortes des begangenen Delikts nicht er¬ hältlich sei. Dies treffe nun vorliegend nicht zu, da ein Versuch, seine Bestrafung durch den Richter des Ortes des verübten Ver¬ brechens herbeizuführen, gar nicht gemacht worden sei. Ein un¬ bedingter Gerichtsstand zu Aburtheilung seiner strafbaren Hand¬ lung sei nur am Orte der Verübung derselben, in Paris, und auch nach Art. 4 litt. b Ziffer 1 des st. gallischen Strafgesetz¬ buches vom 11. Juni 1857 als forum originis im Kanton St. Gallen begründet, nicht aber im Kanton Thurgau. Wenn sich nichtsdestoweniger das thurgauische Gericht eine unbedingte Straf¬ befugniß in Betreff der fraglichen Handlung vindizirt habe, so habe es sich als Ausnahmegericht gerirt und damit den Art. 58 der Bundesverfassung verletzt. Hieran vermöge auch die Bestim¬ mung des Auslieferungsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz, wonach eine Auslieferungspflicht in Betreff eigener Angehöriger nicht bestehe, nichts zu ändern. Denn vorerst sei zu bemerken, daß er keineswegs freiwillig in die Schweiz zurückge¬ kehrt sei und sodann sei offenbar die fragliche Vertragsbestim¬ mung lediglich zu Gunsten der eigenen Angehörigen der kontra¬ hirenden Staaten getroffen worden und finde daher dann keine Anwendung, wenn, wie hier, ein Schweizerbürger förmlich um Beurtheilung durch den fremden Richter bitte. In diesem Falle stehe gewiß der Gestattung der Auslieferung ein Hinderniß nicht im Wege. Er habe auch ein sehr großes Interesse an der Be¬ urtheilung seines Straffalles durch den französischen Richter. Denn nach Art. 408 des Code pénal werde die Unterschlagung nur als Polizeivergehen mit höchstens 2 Jahren Gefängniß be¬ straft, während sie nach dem thurgauischen Strafgesetzbuche (§§ 151 und 139 desselben), welches der thurgauische Richter zur An¬ wendung habe bringen müssen, als Verbrechen mit entehrender Strafe (Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 5 ⅓ Jahren) belegt werden könne. Für den Fall der Begründeterklärung des Re¬ kurses behalte er sich eine Entschädigungsklage gegen den thur¬ gauischen Fiskus vor, sofern der Richter von Paris die seit der Festnahme in Brüssel ausgestandene Haft ihm von der ausge¬ sprochenen Strafe nicht in Abrechnung bringen würde. C. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau verweist in ihrer Vernehmlassung, welcher auch der Damnifikat I. U. Kreis sich anschließt, im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils und auf das Urtheil des Kassationsge¬ richtes vom 17. März 1881 und fügt bei: Es handle sich vor¬ liegend einzig um die Frage, ob die thurgauischen Gerichte den § 2 litt. c des thurgauischen Strafgesetzes richtig angewandt

haben; von einer Verletzung des § 58 der Bundesverfassung dagegen könne keine Rede sein, weil der verfassungsmäßige Rich¬ ter für den Rekurrenten jedenfalls nicht in Frankreich zu suchen sei; deßhalb scheine auch die Voraussetzung des § 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung, auf welchen allein die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung des vorliegenden Rekurses ge¬ stützt werden könne, nicht zuzutreffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent behauptet, es werde durch das angefoch¬ tene Urtheil der Kriminalkammer des Kantons Thurgau ein ihm verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt, bezw. es verstoße dieses Urtheil gegen Art. 58 der Bundesverfassung, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung des Rekurses gemäß Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zwei¬ fellos kompetent. Wenn die Kriminalkammer des Kantons Thur¬ gau dies deßhalb bezweifelt, weil, ihrer Ansicht nach, es sich hier um eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung offenbar nicht handeln könne, so ist darauf zu erwidern, daß diese Frage eben bei sachlicher Prüfung des Rekurses durch das Bundesge¬ richt zu untersuchen und zu entscheiden ist, während die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes dadurch begründet ist, daß seitens des Rekurrenten die Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes behauptet wird und es für dieselbe darauf, ob diese Behauptung eine begründete oder eine unbegründete ist, offenbar nicht an¬ kommen kann. Selbstverständlich dagegen hat sich die Kognition des Bundesgerichtes darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob das angefochtene Urtheil ein verfassungsmäßiges Recht des Re¬ kurrenten verletze, während die Frage, ob durch dasselbe die Be¬ stimmungen der kantonalen Gesetzgebung richtig angewendet wor¬ den seien, sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzieht.

2. Ist somit das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be¬ schwerde kompetent, so muß dagegen in der Sache selbst der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Denn: Rekurrent beruft sich darauf, daß durch das angefochtene Urtheil Art. 58 der Bundesverfassung, wonach Niemand seinem verfassungs¬ mäßigen Richter entzogen werden darf und daher Ausnahmege¬ richte nicht eingesetzt werden dürfen, verletzt sei. Nun ist aber klar, daß, da die Gerichtsbehörde, welche das angefochtene Ur¬ theil gefällt hat, zweifellos nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Thurgau zu Aburtheilung von Kriminalstraffällen berufen ist und ihr der vorliegende Straffall im gesetzlich vor¬ gesehenen Wege zugewiesen wurde, von einer Verletzung des er¬ wähnten bundesverfassungsmäßigen Grundsatzes nicht die Rede sein kann. (Vergl. Entscheidungen, Amtl. Samml. VI S. 520.) Es handelt sich denn auch in concreto in Wirklichkeit keines¬ wegs um eine Gerichtsstandsfrage, sondern vielmehr um eine Frage des materiellen Strafrechtes, nämlich um die Frage, ob dem Kanton Thurgau ein Strafrecht in Betreff des in Rede stehenden Vergehens überhaupt zustehe. Darüber aber, ob und inwieweit einem Kanton in Betreff von Vergehen, welche außer¬ halb seines Territoriums verübt wurden, ein Strafrecht zustehe enthält die Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung irgend¬ welche Bestimmung nicht, sondern es ist die Regelung dieser Frage zunächst der kantonalen Strafgesetzgebung anheimgegeben. Ob nun vorliegend die Kriminalkammer des Kantons Thurgau diese Frage an der Hand der kantonalen Strafgesetzgebung richtig gelöst, ob sie also die Bestimmung des § 2 litt. c des thurgauischen Straf¬ gesetzbuches richtig angewendet habe, entzieht sich, nach dem in Erwägung 1 Bemerkten, der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.