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7_I_206

BGE 7 I 206

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Urtheil vom 23. April 1881 in Sachen Baumann, A. Das Steuerreglement der Gemeinde La Chaux—de—Fonds vom 20. Juli 1876, mit Sanktion des Staatsrathes des Kan¬ tons Neuenburg vom 25. August 1876, bestimmt in seinem Art. 1, daß die Gemeindesteuer zu beziehen sei: 1. vom Grund¬ eigenthum im Verhältnisse zum Pachtertrag desselben und 2. vom Vermögen (Mobiliar— und Immobiliarvermögen). Art. 3 dieses Reglementes sodann bestimmt: L’impôt sur le revenu d’im- meubles étant indépendant de l'impôt sur la fortune, le pro¬ priétaire externe, de même que le propriétaire interne, doit payer l'impôt non seulement sur le revenu de son immeuble, mais aussi sur la fortune qu'il possède sur ce même immeuble. In Anwendung dieser Reglementsbestimmungen war Rekurrent, welcher in Luzern niedergelassen ist und im Gemeindebezirk La Chaux—de—Fonds ein auf 30 000 Fr. gewerthetes, dagegen mit 32000 Fr. Hypothekarschulden belastetes Grundstück besitzt, bis zum Jahre 1877 von der Gemeinde La Chaux=de=Fonds ledig¬ lich mit der Ertragssteuer für den Pachtertrag seines Grund¬ stückes belastet worden. Im Jahre 1877 dagegen wurde von der Gemeinde La Chaux—de—Fonds auch eine Vermögenssteuer von 80 Fr. 50 Cts. für fragliches Grundstück eingefordert. Nachdem indeß Rekurrent sich hiegegen beim Staatsrathe des Kantons Neuenburg beschwert hatte, erklärte letzterer durch Entscheidung vom 22. August 1877 den Rekurs als begründet und strich die Vermögenssteuer, und zwar mit Berufung auf Art. 3 des Ge¬ meindesteuerreglementes und die Thatsache, daß das fragliche Grundstück für eine seinen wahren Werth übersteigende Summe mit Hypotheken belastet und daher mit der Vermögenssteuer nicht zu belegen sei. B. Im Jahre 1880 nun aber wurde vom Rekurrenten, nach¬ dem er für 1879 bloß mit der Ertragssteuer belegt worden war, durch die Gemeinde Chaux—de—Fonds wiederum eine Vermögens¬ steuer vom vollen Schatzungswerthe seines fraglichen Grund¬ stückes mit 66 Fr. eingefordert. Rekurrent beschwerte sich hie¬ gegen wiederum beim Staatsrathe des Kantons Neuenburg. Durch Entscheid dieser Behörde vom 15. Oktober 1880 wurde indeß diese Beschwerde mit Hinweis auf Art. 4 und 5 des Ge¬ setzes über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878, sowie ge¬ stützt darauf, daß, insolange das Gemeindesteuerwesen nicht neu geordnet sei, die Regel aufrecht erhalten werden müsse, daß ein auswärts wohnender Grundeigenthümer der Besteuerung für den vollen Schatzungswerth seines Eigenthums, ohne Abzug der Schulden, unterliege, abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid beschwert sich nun Rekurrent beim Bundesgerichte, indem er ausführt: Das Gesetz vom 18. Okto¬

ber 1878, auf welches sich der Staatsrath des Kantons Neuen¬ burg berufe und welches allerdings den Grundsatz aufstelle, daß außerhalb des Kantons wohnende Grundeigenthümer die Steuer vom vollen Schatzungswerthe ihrer Liegenschaften zu entrichten haben, während den Kantonseinwohnern der Abzug der Hypo¬ thekarschulden gestattet sei, beziehe sich nur auf die Staats— und keineswegs auf die Gemeindesteuer; dadurch sei also das Ge¬ meindesteuerreglement von La Chaux—de—Fonds, welches auch den auswärts wohnenden Grundeigenthümern den Schuldenabzug gestatte, bezw. die Liegenschaften allgemein nur insoweit be¬ steuere, als sie Aktivvermögen ihres Eigenthümers darstellen, keineswegs modifizirt worden. Nach neuenburgischem Verfassungs¬ recht sei nun aber der Staatsrath keineswegs berechtigt, auf dem Wege eines Spezialentscheides die für die Staatssteuer geltenden Regeln auch auf die Erhebung der Gemeindesteuer an¬ zuwenden und in dieser Weise das Gemeindesteuerreglement ab¬ zuändern. Schon aus diesem Gesichtspunkte erscheine der Rekurs als begründet. Allein es erscheine auch die fragliche Bestimmung des Gesetzes über die direkten Steuern vom 18. Oktober 1878 überhaupt als verfassungswidrig, da sie, wie des Nähern aus¬ geführt wird, gegen den in Art. 4 der Bundesverfassung aus¬ gesprochenen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstoße. Demnach werde beantragt: Es sei der Entscheid des Staats¬ rathes des Kantons Neuenburg vom 15. Oktober 1880 betref¬ fend Besteuerung als verfassungswidrig aufzuheben und derselbe anzuweisen, vom Grundeigenthume des Rekurrenten für die Ge¬ meinde Chaux—de—Fonds keine Vermögenssteuer zu erheben. D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des Kantons Neuenburg im Wesentlichen: Seiner Entscheidung vom

15. Oktober 1880 habe der Staatsrath das Gesetz über die di¬ rekte Steuer vom 18. Oktober 1878 zu Grunde legen müssen, welches sich nicht nur auf die Staatssteuer, sondern auch auf die davon abhängigen centimes additionnels beziehe und welches als Gesetz dem Gemeindesteuerreglement von La Chaux—de—Fonds, das seine verbindliche Kraft lediglich aus der Sanktion des Staatsrathes schöpfe, vorgehen müsse. Was den weitern Be¬ schwerdepunkt des Rekurrenten anbelange, daß nämlich die in Frage stehende Bestimmung des Staatssteuergesetzes gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verstoße, so sei derselbe ebenfalls durchaus unstichhaltig, wie des nähern ausgeführt wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann zunächst einem begründeten Zweifel nicht unter¬ liegen, daß durch das Gesetz über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 die Bestimmung des Art. 3 des Gemeindesteuer¬ reglementes von La Chaux—de—Fonds, wonach auch der auswärts wohnende Grundeigenthümer von seinem Grundeigenthum an die Gemeinde lediglich die Ertragssteuer und die Vermögens¬ steuer zu bezahlen hat und somit zu Abrechnung der Hypothekar¬ schulden vom steuerpflichtigen Vermögen berechtigt ist, in keiner Weise abgeändert oder modifizirt wurde, daß vielmehr die frag¬ liche Bestimmung des Gemeindesteuerreglementes durch das er¬ wähnte Gesetz durchaus nicht berührt wurde. Denn das Geset über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 bezieht sich ledig¬ lich auf die Staatssteuer und keineswegs unmittelbar auch auf die Gemeindesteuer, für welche vielmehr die Art. 17 ff. des Gesetzes über die Gemeinden und Munizipalitäten vom 17. März 1875 besondere Grundsätze theils selbst aufstellen, theils deren Auf¬ stellung den Steuerreglements der Gemeinden vorbehalten. Daß insbesondere der hier in Frage stehende Grundsatz des erwähn¬ ten Gesetzes vom 18. Oktober 1878, wonach außerhalb des Kan¬ tons wohnenden Grundeigenthümern der Schuldenabzug nicht ge¬ stattet wird, auf die Gemeindebesteuerung keineswegs anwendbar ist, ergibt sich zur Evidenz auch daraus, daß schon das frühere Staatssteuergesetz vom 22. Juni 1867 (vergl. Art. 4 litt. d und Art. 5 desselben) in dieser Beziehung durchaus die gleichen Be¬ stimmungen wie das gegenwärtig geltende Gesetz enthielt, wäh¬ rend doch, wie der Umstand zeigt, daß unter der Herrschaft die¬ ses Gesetzes das Gemeindesteuerreglement von La Chaux—de—Fonds vom 20. Juli 1878 erlassen und vom Staatsrathe genehmigt wurde und wie auch aus dem Entscheide des Staatsrathes vom

22. August 1877 sich ergibt, damals an eine Anwendung dieses Grundsatzes auf die Gemeindesteuer keineswegs gedacht wurde. Es würde denn auch eine Anwendung dieses Grundsatzes auf

die Gemeindesteuer dem in Art. 19 des Gesetzes über die Ge¬ meinden und Munizipalitäten für die Gemeindebesteuerung aus¬ gesprochenen Prinzipe, daß von auswärtigen Steuerpflichtigen nur solche Taxen erhoben werden dürfen, welche auf vollkommen gleichem Fuße auch auf die inländischen Steuerpflichtigen anwend¬ bar seien, geradezu widersprechen.

2. Ist aber die fragliche Bestimmung des Art. 3 des Ge¬ meindesteuerreglementes von La Chaux—de—Fonds durch das Staatssteuergesetz vom 18. Oktober 1878 nicht aufgehoben wor¬ den, so besteht dieselbe gegenwärtig noch in Kraft und es ist so¬ wohl nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen, als auch speziell nach der Bestimmung des Art. 17 (letzten Absatzes) des Gesetzes über die Gemeinden und Munizipalitäten, wonach die Gemeindesteuern nach Mitgabe sanktionirter Gemeindereglemente zu beziehen sind, von selbst klar, daß dem Staatsrathe des Kan¬ tons Neuenburg das Recht nicht zustand, den in diesem Regle¬ mente niedergelegten Grundsätzen bei Entscheidung über einen Einzelfall willkürlich die für die Staatssteuer geltenden Regeln zu substituiren, wie dies im vorliegenden Falle gegenüber dem Rekurrenten geschehen ist. Vielmehr muß hierin eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten erblickt werden, welche mit dem in Art. 4 der Bundesverfassung ausgesprochenen Prinzipe der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze unverträglich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach die Entscheidung des Staatsrathes des Kantons Neuenburg vom

15. Oktober 1880, wodurch der Rekurrent zur Bezahlung einer Vermögenssteuer für sein im Gemeindebezirk La Chaux—de—Fonds gelegenes Grundstück an diese Gemeinde für das Jahr 1880 angehalten wird, aufgehoben.