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7_I_201

BGE 7 I 201

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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22. Urtheil vom 23. April 1881 in Sachen Baumann. A. Kaspar Baumann, welcher früher im Kanton Neuenburg wohnte, seit 1873 aber in Luzern niedergelassen ist, besitzt im Gemeindebezirk Chaux—de—Fonds eine Liegenschaft, deren Steuer¬ schatzung 30 000 Fr. beträgt, während auf derselben Hypothekar¬ schulden im Gesammtbetrage von 32 000 Fr. haften (10000 Fr. in erster Hypothek zu Gunsten der Wittwe A. Haldi und 22 000 Fr. in zweiter Hypothek zu Gunsten der Bank in Zofingen als Versicherung eines Bankkredits). Bis zum Jahre 1878 wurde Kaspar Baumann im Kanton Neuenburg für diese Liegenschaft nicht in Besteuerung gezogen. Dagegen forderte die neuenbur¬ gische Steuerbehörde von ihm durch zwei Steuerzeddel, welche er indeß, seiner Behauptung nach, erst im Juni und im Juli 1880 erhalten hat, für die Jahre 1879 und 1880 vom Schatzungs¬ werth seines im Gemeindebezirk Chaux—de—Fonds gelegenen Grundeigenthums eine jährliche Staatssteuer von 48 Fr. Ver¬

mittelst Eingabe vom 20. Juli 1880 beschwerte sich Kaspar Baumann hiegegen beim Staatsrathe des Kantons Neuenburg, wurde indeß von letzterm durch Entscheidung vom 25. Dezember 1880 abgewiesen, mit der Begründung, daß er binnen der fest¬ gesetzten Frist keine Schatzungserklärung eingereicht habe und daß daher seine Einschätzung durch die Centralsteuerkommission gemäß Art. 19 des neuenburgischen Gesetzes über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 eine definitive sei und ihm ein Rekursrecht an den Staatsrath nicht zustehe. B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich nun Kaspar Bau¬ mann beim Bundesgerichte. In seiner Rekursschrift stellt er den Antrag: Es sei der angefochtene Entscheid des Staatsrathes von Neuenburg vom 25. Dezember 1880 betreffend Besteuerung als verfassungswidrig aufzuheben und derselbe resp. die neuenbur¬ gische Steuerbehörde anzuweisen, vom Grundeigenthum des Re¬ kurrenten pro 1879 und 1880 keine Vermögenssteuer für den Staat zu beziehen. Zur Begründung wird geltend gemacht: Der formelle Grund, aus welchem der Staatsrath des Kantons Neuenburg seine Beschwerde abgewiesen habe, sei unstichhaltig. Allerdings nämlich schreibe das neuenburgische Steuergesetz (Art. 18 und 19) vor, daß jedem Steuerpflichtigen ein Selbstschatzungs¬ formular zuzustellen sei, das er binnen einer in demselben be¬ stimmten Frist ausgefüllt der Steuerkommission einzusenden habe, widrigenfalls er für das betreffende Jahr ohne Rekursrecht ein¬ geschätzt werde. Allein weder er noch sein Vertreter in Chaux¬ de-Fonds haben nun ein solches Formular für 1879 und 1880 zugestellt erhalten und haben daher ein solches auch nicht aus¬ füllen können. Uebrigens könne sich der in den erwähnten kan¬ tonalgesetzlichen Bestimmungen angedrohte Rechtsnachtheil nicht auf solche Fälle beziehen, wo die Besteuerung verfassungsmäßig unzulässig sei; in derartigen Fällen sei vielmehr der Rekurs an das Bundesgericht nach Mitgabe der Bestimmungen der Bun¬ desgesetze zu richten. Nun sei aber die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten in der That verfassungswidrig. Es werde näm¬ lich zwar zugegeben, daß das neuenburgische Staatssteuergesetz vom 18. Oktober 1878 allerdings, wie sich aus Art. 4 litt. c in Verbindung mit Art. 5 alinea 2 desselben ergebe, eine Ungleichheit in der Besteuerung des Grundeigenthums, je nachdem der Eigen¬ thümer im Kanton oder außerhalb desselben wohne, statuire, indem es im erstern Falle dem Eigenthümer gestatte, bei seiner Vermögenssteuer die auf dem Grundstück haftenden Schulden vom Vermögen abzuziehen, in letzterem Falle dagegen denselben, ohne Gestattung eines Schuldenabzuges, für den Schatzungswerth seines Grundeigenthums besteuere. Allein diese Bestimmung stehe mit dem in Art. 4 der Bundesverfassung ausgesprochenen Prinzipe der Gleichheit vor dem Gesetze, wonach Vorrechte des Ortes unstatthaft seien, in Widerspruch. Zwar seien die Kan¬ tone unbedingt berechtigt, das Grundeigenthum innerhalb ihrer Grenzen nach Belieben zu besteuern, dabei einen Schuldenabzug zu gestatten oder nicht. Allein sie müssen dabei alle Bürger gleich behandeln und es gehe augenscheinlich nicht an, die auswärts Wohnenden in Steuersachen ungünstiger zu behandeln, als die Kantonseinwohner. C. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des Kan¬ tons Neuenburg im Wesentlichen: Der Vertreter des Rekurrenten in Chaux—de—Fonds habe jedenfalls ein Selbstschatzungsformular zugestellt erhalten; wenn übrigens auch übersehen worden sein sollte, ihm ein solches zuzustellen, so wäre er gemäß der von der Lokalsteuerbehörde erlassenen Bekanntmachung verpflichtet gewesen, ein solches selbst zu erheben. Was Rekurrent also in formeller Beziehung anbringe, sei unbegründet. In der Sache selbst sei die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten keineswegs verfassungs¬ widrig; vielmehr schreibe gerade Art. 16 der kantonalen Verfassung vor: « Toutes les personnes domiciliées dans le Canton, les corporations pour la portion de leurs biens qui n’est pas af¬ fectée à des établissements d’utilité publique ou à des insti¬ tutions de bienfaisance, contribuent aux charges de l'Etat dans la proportion de leur fortune et de leurs ressources, toutes les personnes qui, sans être domiciliées dans le canton, y possèdent un immeuble ou une créance hypothécaire, contri¬ buent dans la proportion de la valeur de cet immeuble ou de cette créance. » Demnach sei für auswärts wohnende Eigen¬ thümer von im Kanton gelegenen Grundstücken der Schulden¬ abzug durch die Kantonsverfassung geradezu ausgeschlossen. Die¬

ser Grundsatz stehe auch mit der Bundesverfassung keineswegs im Widerspruche, vielmehr fließe aus der Steuerhoheit der Kantone über die in ihrem Territorium gelegenen Grundstücke die Be¬ fugniß, diese ganz nach Belieben zu besteuern. Wenn dem Kan¬ ton nicht gestattet wäre, das Grundeigenthum auswärtiger Grund¬ eigenthümer nach seinem vollen Werthe zu besteuern, so würden daraus auch ganz unannehmbare Resultate sich ergeben, z. B. wäre im vorliegenden Falle, da der Betrag der Hypothekar¬ schulden den Schatzungswerth des Grundstückes übersteige, und auch die Hypothekargläubiger außerhalb des Kantons wohnen, der Kanton Neuenburg nicht berechtigt, eine Steuer von dem Grundstücke des Rekurrenten zu erheben, obschon diesem die Poli¬ zeiausgaben u. s. w. des Staates mit zu Gute kommen. Dem¬ nach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Fragt es sich zunächst, ob der Rekurs überhaupt als statt¬ haft zu betrachten, oder ob vielmehr die Rekursberechtigung des Rekurrenten nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung dadurch verwirkt sei, daß er die Einreichung einer Selbstschatzungserklä¬ rung unterlassen habe, so muß diese Frage im ersteren Sinne beantwortet werden. Denn: Angesichts der unbestrittenen That¬ sache, daß Rekurrent bis zum Jahre 1879 für sein in Frage stehendes Grundstück im Kanton Neuenburg nicht zur Steuer herangezogen wurde, war derselbe offenbar, insolange nicht ein Steueranspruch ihm gegenüber positiv geltend gemacht wurde, zu der Annahme befugt, daß ihn eine Steuerpflicht für dieses Grund¬ stück nicht treffe, und er daher zur Einreichung einer Selbst¬ schatzungserklärung nicht verpflichtet sei. Nun ist aber durchaus nicht festgestellt, daß vor der im Juni und bezw. Juli 1880 geschehenen Zustellung der Steuerzeddel für die Jahre 1879 und 1880 dem Rekurrenten gegenüber ein Steueranspruch seitens des Kantons Neuenburg irgendwie geltend gemacht wurde und es kann mithin von einer Verwirkung des Rekursrechtes nicht die Rede sein.

2. Dagegen muß in der Sache selbst der Rekurs als unbe¬ gründet abgewiesen werden. Denn: Es ist zunächst festzuhalten, daß der vom Rekurrenten als bundesverfassungswidrig angefoch¬ tene Grundsatz des neuenburgischen Steuerrechtes, wonach die im Kanton gelegenen Grundstücke auswärts wohnender Eigenthümer dem Staate gegenüber ihrem vollen Schätzungswerthe nach, ohne Abzug der Schulden, zu versteuern sind, den Kantonseinwohnern dagegen, welche lediglich ihr Aktivvermögen und ihr Einkommen zu versteuern haben, die Abrechnung der Hypothekarschulden vom steuerpflichtigen Vermögen gestattet wird, nicht nur in dem neuen¬ burgischen Gesetze über die direkte Steuer vom 18. Oktober 1878 enthalten, sondern bereits in § 16 der Kantonsverfassung vom

21. November 1858, welcher durch die Bundesversammlung die eidgenössische Garantie ohne jegliche Beanstandung fraglicher Be¬ stimmung ertheilt wurde, niedergelegt ist. Ebenso ist durch wie¬ derholte Entscheidungen der Bundesbehörden, sowohl des Bun¬ desrathes und der Bundesversammlung (s. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis I S. 213, II S. 9, B.—Bl. 1872 S. 69 ff. 425) als auch des Bundesgerichts (Entsch. Amtl. Samml. II S. 15; III S. 235) ausgesprochen worden, daß eine kantonalgesetzliche Be¬ stimmung des angegebenen Inhaltes mit dem geltenden Bundes¬ rechte nicht im Widerspruche stehe. Von dieser konstanten bun¬ desrechtlichen Praxis abzugehen, wäre nun das Bundesgericht nur dann in der Lage, wenn für die entgegengesetzte Entscheidung durchaus zwingende und unwiderlegliche Gründe sprächen. Dies kann nun aber keineswegs gesagt werden. Denn anerkannter¬ maßen liegt nicht in jeder Verschiedenheit in der rechtlichen Be¬ handlung einzelner Klassen von Personen eine verfassungs¬ widrige Ungleichheit vor dem Gesetze, sondern es ist vielmehr eine solche nur dann gegeben, wenn zu Gunsten oder Ungunsten einzelner Personen oder Personenklassen Abweichungen von den allgemeinen geltenden Rechtsnormen statuirt werden, welche nicht auf objektiven Gründen, sondern lediglich auf willkürlicher Satzung beruhen. (Siehe Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. JäggiV S. 174.) Nun kann aber nicht behauptet werden, daß dies bei der angefochtenen Bestimmung des neuenburgischen Steuerrechtes, wonach auswärts wohnende Grundeigenthümer ausnahmsweise die Staatssteuer vom vollen Schatzungswerthe ihrer Grundstücke ohne Abzug der Schulden zu bezahlen haben, zutreffe. Denn es ist, wenn auch allerdings vom Standpunkte der Billigkeit und

legislativen Zweckmäßigkeit aus manches gegen die fragliche Be¬ stimmung einzuwenden sein mag, doch nicht zu verkennen, daß derselben keineswegs der Zweck willkürlicher Benachtheiligung der Nichtkantonseinwohner gegenüber den Kantonseinwohnern zu Grunde liegt, sondern daß den letzteren der Schuldabzug offen¬ bar deshalb nachgelassen wird, weil sie nicht nur für ihr Grund¬ eigenthum, sondern auch für ihr übriges Vermögen und ihre Person der kantonalen Besteuerung unterstehen, während die Nichtkantonseinwohner deßhalb zur Versteuerung ihres Grund¬ eigenthums nach seinem vollen Schatzungswerthe angehalten wer¬ den, weil sie lediglich mit Bezug auf ihr Grundeigenthum der kantonalen Besteuerung unterstehen und sich daher bei Gestattung des Schuldenabzuges durch hypothekarische Belastung ihrer Grund¬ stücke der kantonalen Besteuerung gänzlich entziehen könnten, ob¬ schon auch ihren Grundstücken die staatlichen Ausgaben für Poli¬ zeizwecke u. dgl. zu gute kommen. Davon endlich, daß, wie Re¬ kurrent behauptet, die angefochtene Bestimmung ein Vorrecht des Ortes statuire, kann offensichtlich nicht die Rede sein. Denn dieselbe begründet ja keineswegs ein ausnahmsweises Vorrecht einzelner Ortschaften, sondern gilt gleichmäßig im ganzen Kanton. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wir als unbegründet abgewiesen.