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7_I_171

BGE 7 I 171

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Urtheil vom 25. März 1881 in Sachen Keller gegen Schaffhausen. A. Johann Ulrich Keller von Marthalen, früher Schuster in Feuerthalen, Kantons Zürich, nunmehr Angestellter in Winter¬ thur, hatte gegen die im Kanton Schaffhaufen gegen ihn wegen gefährlicher Drohungen und Erpressungsversuchs eingeleitete Strafverfolgung, insbesondere gegen die auf Weisung der Staats¬ anwaltschaft des Kantons Schaffhausen durch die dortige Poli¬ zeidirektion für den Fall, daß er das Kantonsgebiet betreten sollte, angeordnete und im Polizeianzeiger des Kantons Schaff¬ hausen vom 9. August 1879 publizirte polizeiliche Fahndung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, welcher durch Urtheil des letztern vom 8. Mai 1880 (Entscheidungen, Amtl. Sammlung VI S. 206 ff.) in dem Sinne als begründet erklärt wurde, daß die schaffhausenschen Behörden verpflichtet

wurden, bevor der strafrechtlichen Verfolgung gegen I. U. Keller im dortigen Kantone weitere Folge gegeben werde, vorerst die Auslieferung desselben bei der Regierung des Kantons Zürich nachzusuchen. Durch Eingaben vom 12. und 26. Juli 1880 machte hierauf I. U. Keller beim Bundesgerichte eine Entschä¬ digungsforderung gegenüber dem Kanton Schaffhaufen im Be¬ trage von 3200 Fr., sowie eine weitere Entschädigungsforderung von 20 Fr. per Monat für die Zeit vom 26. April 1880 an bis zu dem Zeitpunkte, wo die schaffhausenschen Behörden das bundesgerichtliche Urtheil vom 8. Mai 1880 anerkennen werden, geltend, zu deren Begründung er im Wesentlichen anbrachte: Es sei gegen ihn von den Justizbehörden des Kantons Schaffhausen die Fahndung wegen eines angeblichen Erpressungsversuches, den er in Wahrheit durchaus nicht be¬ gangen habe, in gänzlich ungesetzlicher Weise angeordnet worden. Durch diese ungesetzliche Fahndung sei er aufs Empfindlichste geschädigt worden. Denn infolge dieser Fahndung sei es ihm un¬ möglich geworden, das Territorium des Kantons Schaffhausen zu betreten; nun habe er während der Zeit bis zum 26. April 1880, wo er persönlich in Winterthur eine Stelle gefunden habe, seinen Verdienst in der Stadt Schaffhausen suchen müssen. Dies sei ihm durch die Fahndung unmöglich geworden; er fordere da¬ her für entgangenen Verdienst während der Zeit vom 26. Juli 1879 bis 26. April 1880 eine Entschädigung von 1200 Fr. Im Fernern sei er durch die Publikation der Fahndung, da¬ durch, daß er überall von den Landjägern gesucht worden sei

u. s. w., in seiner Ehre gekränkt und gebrandmarkt worden; es sei dadurch überhaupt seine ganze Existenz gefährdet worden. Da¬ für beanspruche er eine Entschädigung von 2000 Fr.; endlich haben die schaffhausenschen Behörden das ihm am 1. Juni 1880 zugestellte bundesgerichtliche Urtheil vom 8. Mai gl. J. nicht anerkannt und die Fahndung nicht zurückgenommen. Infolge dessen müsse er, um das schaffhausensche Territorium zu umgehen, wenn er, was jeweilen Sonnabends zu geschehen pflege, seine einstweilen in Feuerthalen zurückgebliebene Familie von Winter¬ thur her besuche, eine gute Stunde vor der Stadt Schaffhausen die Eisenbahn verlassen, was für ihn die größten Schwierig¬ keiten zur Folge habe. Daher stelle er auch hiefür eine monat¬ liche Entschädigungsforderung von 20 Fr. vom 26. April 1880 an bis zu der Zeit, wo die schaffhausenschen Behörden das bun¬ desgerichtliche Urtheil anerkennen werden. Diese Forderungen mache er gegenüber dem Staate Schaffhausen geltend, da, wenn die kantonalen Justizbehörden, kantonales Verhöramt und Staats¬ anwaltschaft, solche Ungesetzlichkeiten begehen, dieselben unter dem Staate stehen und der Geschädigte seine Entschädigungs¬ forderung an den Staat zu stellen habe. B. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen der Hauptsache nach: In Bezug auf das Thatsächliche des Falles könne einfach auf das dem Urtheile des Bundesgerichtes vom 8. Mai 1880 zu Grunde gelegene Mate¬ rial verwiesen werden. Aus diesem Urtheile ergebe sich, daß das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren nur formell für unzu¬ lässig erklärt worden sei, während nach diesem Urtheile materiell eine weitere strafrechtliche Verfolgung Kellers wegen der von ihm begangenen strafbaren Handlungen keineswegs ausgeschlossen sei, so daß eine Entschädigungsforderung hier jedenfalls nicht als begründet erscheine und zwar um so weniger, als Kläger, obschon er die gegen ihn erlassene Fahndung von Anfang an als ungesetzlich betrachtet habe, es doch unterlassen habe, recht¬ zeitig, sei es bei seiner Kantonsregierung, sei es beim Bundes¬ gerichte, Schutz zu suchen. Als unzulässig erscheine es auch, wenn Kläger zwei heterogene Materien, die Entschädigungsforderung wegen entgangenem Verdienst und diejenige wegen angeblicher Brandmarkung, zu einer Klage vereinige, um für seine Ge¬ sammtforderung den Betrag von 3000 Fr., der es ihm erlaube, seine Klage beim Bundesgerichte anzuheben, zu erreichen. Schlie߬ lich scheine die Frage nicht civilrechtlicher Natur zu sein, viel¬ mehr hätte Kläger in erster Linie wegen Mißbrauch der Amts¬ gewalt vor den schaffhausenschen Gerichten klagen sollen und hätte darauf erst seine Schadensersatzforderung gründen können. Endlich sei auch die Behauptung, daß das bundesgerichtliche Urtheil vom 8. Mai 1880 von den schaffhausenschen Behörden ignorirt worden sei, thatsächlich unrichtig, da die Fahndung schon am 16. Juni 1880 durch Publikation im Polizeianzeiger des

Kantons Schaffhausen gestützt auf das fragliche Urtheil aufge¬ hoben worden sei. C. In seiner Replik sucht Kläger zunächst auszuführen, daß die Vorgänge, welche zu seiner strafrechtlichen Verfolgung wegen gefährlicher Drohungen und Erpressungsversuchs Veranlassung gegeben haben, eine strafbare Handlung nicht darstellen und be¬ merkt im Weitern, daß er gegen die Fahndung allerdings recht¬ zeitig protestirt und auch die Intervention der Kantonsregierung von Zürich angerufen habe; nach dem bundesgerichtlichen Ur¬ theile vom 8. Mai 1880 habe er sich an die Regierung von Schaffhausen um Entschädigung und Aufhebung der Fahndung gewendet, sei aber mit seinem Gesuche abgewiesen worden; ein Schreiben an das dortige Verhöramt sei gänzlich unbeantwortet geblieben. Erst am 17. September 1880 habe er in Folge eines von ihm an Herrn Regierungsrath Moser-Ott gerichteten Schrei¬ bens davon Kenntniß erhalten, daß die Fahndung aufgehoben sei. Von seiner Entschädigungsforderung von monatlich 20 Fr. trete er daher erst für die Zeit vom 17. September 1880 an zurück; bis zu diesem Tage halte er dieselbe aufrecht. Seine Entschädigungsforderung für Entzug des Verdienstes und für Brandmarkung halte er durchaus aufrecht; dieselbe sei keineswegs deßhalb, um die Kompetenzsumme des Bundesgerichtes zu er¬ reichen, auf den Betrag von 3200 Fr. angesetzt worden, sondern sie sei an und für sich keineswegs übersetzt. D. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen legt seiner Duplik einen Bericht des Stadtrathes von Schaffhausen über die Vorgänge, welche zu strafrechtlicher Verfolgung des Klägers Veranlassung gaben, bei, ohne seinerseits etwas Neues zur Sache Dienliches anzubringen. E. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Klage seitens des Klägers beim Bundesgerichte angebracht wurde, dieselbe gegen einen Kanton gerichtet ist und der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. übersteigt, so ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung gemäß Art. 27 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos kompetent. Wenn nämlich seitens des Beklagten ein¬ gewendet wird, daß hier eine Zusammenfassung heterogener An¬ sprüche in einer Klage vorliege, um auf diesem Wege die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes zu begründen, so erscheint diese Ein¬ wendung als völlig unbegründet. Denn wenn allerdings selbst¬ verständlich ist, daß durch Klagenverbindung niemals die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung von Ansprüchen be¬ gründet werden kann, zu deren Beurtheilung dasselbe, wenn sie für sich allein angebracht würden, nicht zuständig wäre, vielmehr eine objektive Klagenhäufung nur zulässig ist, wenn das Gericht zu Beurtheilung der einzelnen verbundenen Ansprüche zuständig ist (Art. 42 der eidg. C.-P.-O.), so handelt es sich doch vor¬ liegend offenbar nicht um eine Verbindung mehrerer selbständi¬ ger Ansprüche in einem Verfahren, sondern um die Geltend¬ machung eines einzigen Schadensersatzanspruches, wobei lediglich behauptet wird, daß durch die angeblich beschädigenden Hand¬ lungen dem Kläger nach verschiedenen Richtungen hin Schaden entstanden sei und also der Ersatzanspruch in mehrfacher Rich¬ tung substanziirt wird. Ebensowenig ist die weitere Bemerkung der beklagten Regierung begründet, daß es sich nicht um einen civilrechtlichen Anspruch zu handeln scheine. Vielmehr ist der ein¬ geklagte Ersatzanspruch offenbar eivilrechtlicher Natur.

2. Ist somit die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beur¬ theilung der vorliegenden Klage zweifellos hergestellt, so muß dieselbe dagegen als unbegründet abgewiesen werden. Denn: Es handelt sich um eine Schadensersatzklage gegen den Staat aus angeblich rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten, zunächst, wie es scheint, des Staatsanwaltes und des Verhörrichters. Nun liegt eine Erklärung der zuständigen kantonalen Behörden, wo¬ nach der Staat die Verantwortlichkeit für die eingeklagten Hand¬ lungen seiner Beamten übernähme, nicht vor; im Gegentheil scheint die beklagte Regierung, wenn sie bemerkt, daß zunächst bei den schaffhausenschen Gerichten Klage wegen Amtspflichtver¬ letzung hätte angebracht werden sollen, darauf abstellen zu wollen, daß Kläger vorerst die fehlbaren Beamten persönlich hätte belan¬ gen sollen, ohne freilich, wie wohl hätte erwartet werden dürfen, diese Einwendung mit Rücksicht auf die einschlagenden Bestim¬

mungen der kantonalen Gesetzgebung näher zu begründen oder letztere auch nur namhaft zu machen. Liegt aber eine rechtsver¬ bindliche Erklärung, wonach der Staat die Verantwortlichkeit für die eingeklagten Handlungen seiner Beamten übernähme, nicht vor, so muß es sich fragen, ob eine diesbezügliche Haftung desselben gesetzlich begründet sei. Kläger setzt in dieser Richtung offenbar ohne Weiteres voraus, daß die primäre Haftung des Staates für den durch rechtswidrige Handlungen seiner Beam¬ ten entstandenen Schaden sich von selbst verstehe und hat irgend¬ welchen Nachweis dafür, daß eine solche im Kanton Schaffhau¬ sen gesetzlich anerkannt sei, nicht versucht. Nun wird aber die gemeinrechtlich bekanntlich sehr bestrittene Frage (s. über die verschiedenen Ansichten E. Löning, die Haftung des Staates aus rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten, S. 1—6, 45 bis 52, 93 ff.), ob, in welcher Weise und in welchem Umfange eine Haftung des Staates für rechtswidrige Amtshandlungen seiner Beamten bestehe, von den schweizerischen kantonalen Ge¬ setzgebungen in sehr verschiedener Weise beantwortet; während einzelne (s. z. B. Staatsverfassung des Kantons Bern, Art. 17 Abs. 2) allerdings anerkennen, daß Ersatzansprüche aus rechts¬ widrigen Handlungen der Beamten unmittelbar gegen den Staat geltend gemacht werden können, also eine primäre Haftung des letztern statuiren, kennen andere Gesetzgebungen eine Haftung des Staates für den durch rechtswidrige Amtshandlungen der Beamten entstandenen Schaden, wenigstens als Regel, überhaupt nicht, sondern normiren lediglich die Haftung des Beamten (vergl. z. B. zürcherisches privatrechtliches Gesetzbuch § 1852 ff.) und statuirt endlich eine dritte Kategorie von Gesetzen, daß der Staat bloß subsidiär, soweit der fehlbare Beamte den entstan¬ denen Schaden zu ersetzen außer Stande ist, haftbar sei. (S.

z. B. § 11 der solothurnischen Staatsverfassung.) Das privat¬ rechtliche Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen, welches hier als Entscheidungsnorm zu Grunde gelegt werden muß, seiner¬ seits sodann (§ 1773 leg. cit.) erkennt eine Haftung des Staa¬ tes aus rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten allerdings für den Fall an, daß "bei Ausübung der Staatsgewalt die böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit eines Beamten oder einer andern im öffentlichen Dienste handelnden Person" einen Scha¬ den verursacht hat, allein nur als eine subsidiäre, indem es aus¬ drücklich bestimmt, daß zunächst die schuldige Person und nur subsidiär, wenn diese außer Stande sei, die Vergütung zu leisten, die Staatskasse zu haften habe. Demnach ist zur Begründung einer Schadensersatzklage aus rechtswidrigen Amtshandlungen der Beamten gegenüber dem Staate jedenfalls erforderlich, daß dargethan werde, es sei der fehlbare Beamte außer Stande, den schuldigen Ersatz zu leisten. Einen derartigen Nachweis hat nun Kläger durchaus nicht erbracht; er hat vielmehr, ohne vorher die angeblich fehlbaren Beamten zu belangen, sofort unmittelbar gegen den Staat geklagt, während letzterer unter allen Umstän¬ den bloß subsidiär haftbar wäre. Es muß demnach die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.