opencaselaw.ch

7_I_157

BGE 7 I 157

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. Urtheil vom 4. März 1881 in Sachen eidgenössische Bank gegen Freiburg. A. Durch einen zwischen der Gesellschaft der Paris-Lyon¬ Mittelmehrbahn in Paris einerseits und der eidgenössischen Bank in Bern andererseits abgeschlossenen Vertrag vom 19. November 1864 zedirte erstere der letztern ein ihr gegenüber dem Staate Freiburg als Rechtsnachfolger der Eisenbahngesellschaft Lausanne¬ Freiburg-Bern aus dem Verkaufe der Linie Genf-Versoix zu¬ stehendes Guthaben im Betrage von ungefähr 6 Millionen Fran¬ ken und zwar al pari (Art. 1 und 2 des Vertrages), wobei sti¬ pulirt wurde, daß der Cessionspreis in der Weise bezahlt werden solle, daß der Staat Freiburg für den Betrag fraglicher Schuld Staatsobligationen von je 500 Fr., welche zu 5% verzinsbar

und vom 1. Januar 1880 an in 10 Jahresserien rückzahlbar sein sollen, zu kreiren habe und daß diese der Paris-Lyon-Mit¬ telmeerbahngesellschaft an Zahlungsstatt zu übergeben seien. (Ar¬ tikel 3 des citirten Vertrages.) Für Verzinsung und Rückzahlung dieser Obligationen verpflichtete sich die eidgenössische Bank gegen¬ über der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft als solidarischer Bürge; im Uebrigen übernahm dieselbe die weitere Verpflichtung diese Obligationen serienweise bis spätestens zum 31. Dezember 1871 al pari zurückzukaufen. (Art. 4 des Vertrages.) Durch einen am 28. November 1864 zwischen Delegirten der eidgenös¬ sischen Bank und des Kantons Freiburg in Bern unter Rati¬ fikationsvorbehalt vereinbarten und beidseitig ratifizirten Vertrag trat der Kanton Freiburg dem zwischen der eidgenössischen Bank und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft am 19. November 1864 abgeschlossenen Vertrage seinerseits bei und erklärte, die daraus für ihn sich ergebenden Rechte und Pflichten übernehmen zu wollen, wie auch die eidgenössische Bank erklärte, sich dem Kanton Freiburg gegenüber zu getreuer Erfüllung der aus dem Vertrage mit der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft ihr er¬ wachsenden Verpflichtungen zu verpflichten. (Art. 1 und 2 des Vertrages.) Im Weitern enthält dieser Vertrag u. A. folgende Bestimmungen: Art. 3. Pour les nouvelles obligations à émettre, le canton de Fribourg oblige la généralité de ses biens et accorde pour le montant intégral d'icelles un privilège spécial sur la ligne Genève-Versoix et de même sur les produits de cette der¬ nière. Il s'engage à faire d’ici au 31 Décembre 1866 toutes les démarches nécessaires pour que ce privilège spécial, soit hypothèque, puisse être régularisé conformément à la légis¬ lation genevoise, ou à fournir à ce défaut d'autres garanties. Le canton de Fribourg s’engage, dans tous les cas, à ne constituer aucun droit privilégié ni même égal à ceux de la Banque Fédérale. Art. 4. Les produits nets de la ligne seront livrés chaque mois à la Banque Fédérale ou à son comptoir à Lausanne, afin d'assurer le service des intérêts des obligations. La Banque Fédérale tiendra compte d’un intérêt à 4 % des sommes ainsi déposées. Art. 5. Les intérêts des obligations seront payés sans frais pour les porteurs et pour la Banque Fédérale, aux caisses de cet établissement ou dans ses comptoirs et, s'il y a lieu, sur d'autres places suisses cu de l'Allemagne méridionale dé¬ signées par la Banque Fédérale. Cinq jours au moins avant chaque échéance, le canton de Fribourg livrera à la Banque Fédérale le montant nécessaire au payement des intérêts, pour autant que la Banque Fédérale ne serait pas déjà couverte par les versements convenus à déposer chez elle, selon l’art. 4. Art. 6. Le remboursement du capital au moyen des dix annuités stipulées s'effectuera aux mêmes caisses que les payements d'intérêts. Les sommes à ce nécessaires seront remises à la Banque Fédérale au moins dix jours avant chaque échéance. Art. 8. En raison des avantages financiers résultant de la présente convention pour le canton de Fribourg par le fait que les charges qui en découlent en ce qui concerne le service annuel des intérêts et les annuités sont moins élevées com¬ parativement à ceux à payer par le passé, le canton de Fri¬ bourg alloue la moitié des bénéfices à la Banque Fédérale, à titre de commission pour la garantie solidaire et l'escompte successif et obligatoire des obligations auxquels s'engage cet établissement. La commission sera acquittée au moyen d'obligations égales en valeur et en rang à celles à créer pour la présente opéra¬ tion, la dette principale sera donc augmentée d'un nombre correspondant d'obligations. Ces obligations munies de cou¬ pons d’intérêts seront acceptées au pair par la Banque Fédé¬ rale. B. In Ausführung dieses Vertrages wurden vom Kanton Freiburg 12 600 Obligationen à 500 Fr. kreirt, von welchen nach dem auf der Rückseite der Obligationstitel abgedruckten Amortisationsplane in den Jahren 1880, 1881, 1882 und 1883

je 12 Serien mit je 1200 Stück und in den Jahren 1884 bis 1889 je 13 Serien mit 1300 Stück jeweilen auf 31. Dezember jeden Jahres zur Rückzahlung ausgelost werden sollten. In Bezug auf die Bewerkstelligung der Zinsen- und Kapitalrückzah¬ lung ist auf den Titeln bestimmt, daß dieselbe durch die Kassen der eidgenössischen Bank in Bern und auf ihren Comptoirs in Lausanne und St. Gallen, sowie auf andern schweizerischen oder süddeutschen Plätzen, welche die eidgenössische Bank bezeichne, geschehen solle. Die Bestellung einer Hypothek auf die Linie Genf-Versoix zu Sicherstellung fraglicher Schuld, wie sie in dem Vertrage vom 28. November 1864 vorgesehen ist, dagegen ver¬ zögerte sich, in Folge von Anständen, welche seitens der genfe¬ rischen Behörden erhoben wurden, bis in das Jahr 1869; bis dahin fand daher auch eine öffentliche Emission der Schuldscheine, deren Verzinsung und serienweisen Rückkauf von der Paris-Lyon¬ Mittelmeerbahngesellschaft die eidgenössische Bank unterdessen ver¬ tragsmäßig besorgt hatte, nicht statt. Nachdem nun im Jahre 1869 zwischen den Kantonen Genf und Freiburg ein Vertrag betreffend die Verpfändung der Linie Genf-Versoix zu Stande gekommen war, zeigte die Direktion der eidgenössischen Bank durch Schreiben vom 12. Juni 1869 dem Staatsrathe von Frei¬ burg an, daß sie nunmehr im Falle sei, zur Emission des für diese Linie mit dem Kanton kontrahirten Anleihens zu schreiten, daß aber zu diesem Zwecke noch einige Punkte bereinigt werden müssen, welche in dem Schreiben einzeln aufgezählt werden. In demselben ist sub Ziffer 3 insbesondere gesagt: 3. De même que pour l'emprunt des 14 millions, nous vous demandons pour le payement des coupons semestriels à effectuer selon l’art. 5 de notre traité pour le Genève-Versoix que vous nous teniez compte pour nos caisses et les maisons que cela con¬ cernera d’une commission de ½ % et de ¼ % pour le rem¬ boursement du capital, und wird sodann bemerkt, daß die Re¬ gularisirung der Anerkennung der genferischen Regierung ver¬ tragswidrig verzögert und dadurch die Bank mit Bezug auf die Emission des Anleihens geschädigt worden sei, weßhalb dieselbe vor einiger Zeit ihr Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Kanton Freiburg durch eine Rechtsverwahrung sich vorbehalten habe; dabei wird aber beigefügt: « mais, comme nous sup¬ posons que vous adfiérerez aux questions qui précèdent, nous nous faisons un plaisir de vous déclarer que, pour le cas où celle concernant Genève s'aplanisse sans ultérieur renvoi et dans le sens voulu, nous préaviserons auprès de notre conseil d'administration pour qu'il révoque les réserves faites et re¬ nonce à tout dédommagement. » Durch Schreiben vom gleichen Tage beantwortete der Staatsrath von Freiburg diese Zuschrift der eidgenössischen Bank in zustimmendem Sinne, indem er be¬ züglich des sub 3 derselben erwähnten Punktes bemerkt: « Nous consentons également à tenir compte, à vos caisses, ainsi qu'aux maisons que cela concerne, d'une commission de ½% et de ¼% pour le remboursement du capital. » C. Nachdem hierauf die eidgenössische Bank bis zum Jahre 1879 die Einlösung der Zinscoupons des fraglichen Anleihens besorgt und die stipulirte Kommissionsgebühr bezogen hatte, wurde im Jahre 1879, wie der eidgenössischen Bank durch Zuschriften der Finanzdirektion des Kantons Freiburg vom 14. April und

16. September 1879 angezeigt wurde, dieses Anleihen seitens des Staates Freiburg auf 31. Dezember 1879 zur Rückzahlung gekündigt und trotz des Widerspruches der eidgenössischen Bank, welche eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens als unstatt¬ haft erklärte, auf dieser Kündigung beharrt. Es wurde auch der bei Weitem größte Theil der fraglichen Obligationstitel, — nach der Angabe des Beklagten, sämmtliche bis auf 952, — wirklich zurückbezahlt bezw. konvertirt. D. Vermittelst Klageschrift vom 8. Juni 1880 stellte die eid¬ genössische Bank, nachdem sie bereits durch Klageschrift vom 10. Dezember 1879 darauf geklagt hatte, es sei die fragliche Auf¬ kündung, soweit es die in ihrem Besitze befindlichen Obligations¬ titel anbelange, als unverbindlich zu erklären, beim Bundesge¬ richte den Antrag: Es sei der Staat Freiburg wegen Verletzung des zwischen Parteien unterm 28. November 1864 geschlossenen Emissionsvertrages sammt darauf bezüglicher Uebereinkunft vom

12. Juni 1869 zum Ersatz aller diesfallsiger Nachtheile an die eidgenössische Bank in Bern zu verurtheilen und es sei die Summe dieser Entschädigung auf 24 562 Fr. 50 Cts. zu be¬

stimmen — Ermessen des Gerichtes vorbehalten. Alles unter Folge der Kosten. Zur Begründung macht sie, unter Darstellung des Sachverhaltes, wesentlich geltend: Es sei einleuchtend, daß die eidgenössische Bank als Aequivalent für die von ihr in den Verträgen vom 19. und 28. November zu Gunsten des Kantons Freiburg übernommenen Verpflichtungen sich außer einer bestimm¬ ten Provision auch noch den andern Vortheil ausbedungen habe, als Vermittlungsstelle für die Zins- und Kapitalzahlungen zu dienen. Die Höhe der ihr für ihre Vermittlung dieser Zahlungen zukommenden Kommissionsgebühren sei in dem auf dem Korre¬ spondenzwege abgeschlossenen Uebereinkommen vom 12. Juni 1869 welches in dieser Beziehung den Emissionsvertrag ergänze, fest¬ gesetzt worden. Wenn nun der Kanton Freiburg durch vorzeitige Aufkündung und Heimzahlung des fraglichen Anleihens die wei¬ tere Erfüllung des Emissionsvertrages in dieser Richtung ver¬ unmögliche, so werde er sowohl nach bernischem Rechte, welches in casu, da der Emissionsvertrag in Bern abgeschlossen und zu erfüllen sei, zur Anwendung kommen müsse (Satz 674 ff. des bernischen C.), als auch nach allgemeinen, auch im freiburgischen Rechte (Art. 1111 des Code civil fribourgeois) anerkannten Rechtsgrundsätzen für den dem Vertragsgegner hieraus entstehen¬ den Schaden verantwortlich; dieser bestehe nun aber darin, daß der eidgenössischen Bank die Kommissionsgebühren für Auszah¬ lung der Zinsen und Rückzahlung des Kapitals bezüglich des vorzeitig heimbezahlten Theils des Anleihens entgehen. Nehme man an, der ganze Darlehensbetrag werde vorzeitig heimbezahlt, so belaufe sich die Forderung der eidgenössischen Bank, richter¬ liches Ermessen vorbehalten, gemäß dem Amortisationstableau: für entzogene Kommissionsgebühr für Fr. 8812 50 Couponseinlösung auf für entzogene Kommission auf der „ 15750 Rückzahlung des Kapitals auf. Fr. 24562 50 Die Klägerin erkläre sich aber immerhin bereit, soweit es den noch nicht rembourfirten Theil des Anleihens betreffe, ihrerseits auch fernerhin den vertragsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. E. Der Staat Freiburg, welchem die Klage zur Vernehm¬ lassung mitgetheilt wurde, verkündete zunächst der Eisenbahnge¬ sellschaft der Suisse Occidentale den Streit; nachdem diese eine Erklärung, sich am Streite betheiligen zu wollen, nicht abgegeben hatte, trägt der Beklagte, indem er erklärt, sich alle Rechte gegen die Litisdenunziatin vorzubehalten, auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell darauf an, daß die eidgenössische Bank nur in¬ soweit zum Bezuge von Kommissionsgebühren berechtigt zu er¬ klären sei, als sie Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen wirk¬ lich auszuführen habe, beides unter Kostenfolge, indem er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt: Die eidgenössische Bank habe an Provision gemäß Art. 8 des Vertrages vom 28. No¬ vember 1864 den Betrag von 300 000 Fr. in Staatsobligatio¬ nen erhalten: in dieser Provision habe sie das Aequivalent für die von ihr übernommenen Verpflichtungen gefunden, keineswegs dagegen in einer Kommissionsgebühr für Einlösung der Cou¬ pons oder Heimzahlung des Kapitals; eine solche sei in dem Vertrage vom 28. November 1864 denn auch gar nicht stipulirt vielmehr habe in diesem Vertrage die eidgenössische Bank die Vermittelung dieser Zahlungen übernommen, ohne sich dafür ein spezielles Aequivalent auszubedingen. Dies ergebe sich ganz unzweideutig daraus, daß in einem am 2. November 1864, also ungefähr zu gleicher Zeit, zwischen der eidgenössischen Bank und der Banque commerciale genevoise einerseits und dem Staate Freiburg andrerseits abgeschlossenen Emissionsvertrage über ein Anleihen von 14 Millionen eine Kommissionsgebühr für Ver¬ mittelung fraglicher Zahlungen und deren Höhe ausdrücklich aus¬ bedungen sei (Art. 17 des fraglichen Vertrages), während der hier in Frage stehende Vertrag vom 28. November 1864 von einer Kommissionsgebühr hiefür gar nicht spreche, sowie im Wei¬ tern daraus, daß in den Jahren 1864 bis 1869 die eidgenös¬ sische Bank eine Kommissionsgebühr für Einlösung der Coupons weder gefordert noch erhalten habe. Auch die Art und Weise, wie die eidgenössische Bank in ihrer Zuschrift vom 12. Juni 1869 den Anspruch auf eine Kommissionsgebühr zur Sprache bringe, beweise, daß dieser Anspruch in dem Vertrage vom 28. November 1864 nicht begründet gewesen sei. Vielmehr sei im

letztern Vertrage bloß die Verpflichtung der eidgenössischen Bank, fragliche Zahlgeschäfte auszuführen, dagegen kein Anspruch auf eine Gegenleistung hiefür begründet. Erst durch das Ueberein¬ kommen vom 12. Juni 1869 sei der eidgenössischen Bank eine Kommissionsgebühr für fragliche Zahlungen zugestanden worden; allein dies sei gewiß nicht in dem Sinne geschehen, daß die eid¬ genössische Bank diese Gebühr auch dann zu fordern haben solle, wenn die Arbeit, für welche dieselbe entrichtet werde, aus irgend¬ welchem Grunde nicht mehr geleistet werde; vielmehr sei die Kommissionsgebühr offenbar vom freiburgischen Staatsrathe le¬ diglich als billige Entschädigung für die Dienstleistungen der eidgenössischen Bank, auf so lange als letztere wirklich in An¬ spruch genommen werden, gewährt worden. Auch angenommen übrigens, der Anspruch der eidgenössischen Bank auf Entrichtung einer Kommissionsgebühr wäre bereits in dem Vertrage vom

28. November 1864 begründet, so müßte doch die Klage abge¬ wiesen werden, denn in dem Art. 5 des genannten Vertrages liege lediglich ein Mandat des Staates Freiburg an die eid¬ genössische Bank, die Zahlungen an die Obligationsinhaber aus¬ zuführen; ein Mandat aber sei nach allen Gesetzgebungen, ins¬ besondere auch nach Art. 1930 des Code civil fribourgeois jeder¬ zeit widerruflich. F. In ihrer Replik führt die Klägerin insbesondere aus: Der Anspruch auf eine Kommissionsgebühr für Auszahlung der Zin¬ sen und für Kapitalrückzahlung sei im Prinzip schon in dem Emissionsvertrage von 1864 begründet, da in Art. 5 desselben bestimmt sei, daß diese Zahlungen ohne Kosten für die eidgenös¬ sische Bank und die Inhaber zu geschehen haben, woraus folge, daß der Staat Freiburg diese Kosten tragen müsse. Daß eine Kommission für Couponseinlösung bis 1869 nicht berechnet wor¬ den sei, erkläre sich einfach daraus, daß bis dahin die Obliga¬ tionen nicht emittirt gewesen seien und daher eine Einlösung von Coupons überhaupt nicht stattgefunden habe. Das Ueber¬ einkommen vom 12. Juni 1869 habe demnach bloß die Höhe der Kommissionsgebühr festgesetzt. Daß das der eidgenössischen Bank als Zahlungsstelle gebührende Honorar schon in der nach Art. 8 des Vertrages derselben zugesicherten Provision inbegriffen sei, widerspreche durchaus dem Wortlaute des fraglichen Art. 8 des Vertrages. Es könne auch die Bezeichnung der eidgenössischen Bank als Zahlstelle keineswegs als ein Mandat betrachtet wer¬ den, vielmehr liege darin eine Nebenbestimmung des als eigen¬ artiger Vertrag sich qualifizirenden Emissionsgeschäftes. In sei¬ ner Duplik sucht der Beklagte die Ausführungen der Replik zu widerlegen, indem er insbesondere daran festhält, daß ein Recht auf eine Kommissionsgebühr nach dem Vertrage von 1864 nicht bestanden habe, und in dieser Beziehung bemerkt, daß, wenn ein solches Recht bestanden hätte, die eidgenössische Bank auch für die Zeit von 1864—1869 eine Kommission berechnet hätte, da, wenn auch die Obligationen damals nicht emittirt gewesen seien, doch die Verzinsung der Schuld gleichwohl habe stattfinden müs¬ sen, und indem er im Weitern behauptet, durch Art. 5 und 6 des Vertrages vom 28. November 1864 sei für die eidgenössische Bank lediglich eine Verpflichtung begründet worden; wenn daher der Kanton Freiburg sie der Vermittelung der fraglichen Zahl¬ geschäfte enthebe, entlaste er sie einer ihr obliegenden Verpflich¬ tung und verzichte auf ein ihm zustehendes Recht, was ihm nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen durchaus freistehe. G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter beider Parteien die gestellten Anträge unter eingehender Begründung aufrecht; der Vertreter der Klägerin gibt dabei die Erklärung ab, daß das Klagegesuch dahin zu verstehen sei, daß bezüglich der Festsetzung des Quantitativs der Forderung das richterliche Ermessen mit Rücksicht auf alle Umstände des Falles vorbehal¬ ten werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt davon ab, ob, wie die Klägerin offenbar annimmt, durch die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen Beklagter sich der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, die Verzinsung und Rückzahlung des in Frage stehenden Anleihens gemäß dem festgestellten Tilgungs¬ plan durch die Vermittlung der Klägerin und gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren zu bewirken, so daß die Klägerin dies zu fordern vertragsmäßig berechtigt ist, oder ob, wie Beklagter behauptet, durch den Emissionsvertrag und die Vereinbarung vom

12. Juni 1869 ein derartiges Recht der Klägerin nicht begrün¬ det, vielmehr dadurch lediglich dem Beklagten das Recht einge¬ räumt ist, die Dienste der Klägerin zu Bewirkung fraglicher Zahlungen gegen Entrichtung der stipulirten Gebühren in An¬ spruch zu nehmen. Im erstern Falle erscheint die Klägerin, welche ihrerseits zu Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zweifellos be¬ reit und im Stande ist, als berechtigt, Erfüllung des Vertrages oder, insoweit diese durch das Verhalten des Beklagten unmög¬ lich geworden ist, Schadenersatz zu verlangen, und es ist somit die Klage im Prinzip gutzuheißen; im zweiten Falle dagegen muß die Klage, da alsdann dem Beklagten selbstverständlich frei¬ steht, auf sein Recht zu verzichten und er zu einer Gegenleistung an die Klägerin nur insoweit verpflichtet wird, als er ihre Dienste wirklich in Anspruch genommen hat, als unbegründet abgewiesen werden.

2. Die Frage nun, ob eine vertragsmäßige Verpflichtung des angegebenen Inhaltes seitens des Beklagten vorliege, ist offen¬ bar zunächst lediglich eine Frage der Willensinterpretation: es erscheint demgemäß auch, da weder die bernische noch die frei¬ burgische Gesetzgebung spezielle hier anwendbare Normen inter¬ pretativer Natur enthalten, in Bezug auf die allgemeinen Grund¬ sätze des Vertragsrechtes und bezw. der Vertragsauslegung aber, soweit diese hier in Betracht kommen, ein Unterschied zwischen diesen Gesetzgebungen nicht ersichtlich ist, als gleichgültig, welches örtliche Recht auf das vorliegende Rechtsverhältniß anzuwenden sei, und es ist daher diese Frage nicht weiter zu untersuchen.

3. Handelt es sich sonach darum, die Willensmeinung der Parteien in Bezug auf die streitige Frage festzustellen, so ist zunächst festzuhalten: Es ist vorab zu erinnern, daß, wie das Bundesgericht in seinem die nämlichen Parteien betreffenden Er¬ kenntnisse vom 26. Juni 1880 ausgesprochen hat, der Beklagte den Obligationsinhabern gegenüber zu einseitiger, vorzeitiger Kündigung des in Frage stehenden Anleihens nicht befugt war. Im Weitern sodann kann einem begründeten Zweifel zunächst nicht unterliegen, daß die Klägerin schon nach dem Vertrage vom

28. November 1864 eine besondere Vergütung für die von ihr in diesem Vertrage (Art. 5 und 6) übernommene Vermittlung der Zins- und Kapitalzahlungen an die Obligationsinhaber zu beanspruchen berechtigt war. Denn, wenn Beklagter behauptet, daß die Vergütung hiefür schon in der der Klägerin nach Art. 8 des Vertrages gewährten einmaligen Provision inbegriffen ge¬ wesen sei, so steht dies mit dem Wortlaute des angerufenen Art. 8 des Vertrages, welcher ausdrücklich besagt, daß die fragliche Pro¬ vision für die Uebernahme der Bürgschaft und des Rückkaufs der Obligationstitel gegenüber der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn¬ gesellschaft, also keineswegs für die Besorgung der Zins- und Kapitalzahlungen an die Obligationsinhaber gewährt werde, in entschiedenem Widerspruch. Es folgt denn auch aus Art. 5 des Vertrages, in welchem bestimmt ist, daß die Zinszahlungen an die Titelinhaber ohne Kosten für diese und für die eidgenössische Bank zu geschehen haben, unzweideutig, daß für die Dienstlei¬ stungen der eidgenössischen Bank bei Vermittlung der fraglichen Zahlungen ein besonderes Entgelt vertragsmäßig in Aussicht genommen war. Denn wenn nach der angeführten Vertragsbe¬ stimmung zweifellos der Staat Freiburg die Kosten der frag¬ lichen Zahlungen zu tragen hatte, so waren hierunter jedenfalls nicht nur die erwachsenden Baarauslagen, sondern auch eine angemessene Vergütung für die bezüglichen Arbeitsleistungen der Bank, bezw. ein diesen angemessener Beitrag an die General¬ kosten des Instituts verstanden. Durch das im Wege der Kor¬ respondenz getroffene Uebereinkommen vom 12. Juni 1869, wel¬ chem eben deßhalb auch der Staatsrath des Kantons Freiburg ohne weiters beitrat, wurde demgemäß lediglich die Höhe der der Klägerin für Vermittlung fraglicher Zahlungen zu gewähren¬ den Entschädigung bestimmt und zwar anscheinend in einer der bestehenden Uebung entsprechenden Weise, während im Prinzip darüber bereits in dem Emissionsvertrage vom 28. November 1864 entschieden war. Demgemäß erscheinen denn auch die heu¬ tigen Ausführungen des Vertreters des Beklagten, daß, wenn durch die Uebereinkunft vom 12. Juni 1869 eine feste Verpflich¬ tung des Beklagten hätte begründet werden sollen, diese Ueber¬ einkunft, da sie die Genehmigung des Großen Rathes, welcher nach Art. 45 der Kantonsverfassung einzig zur Entscheidung über Staatsanleihen befugt sei, nicht erhalten habe, als ungültig zu

betrachten wäre, als von vornherein unerheblich und unzu¬ treffend.

4. Wenn somit die von der eidgenössischen Bank gemäß Art. 5 und 6 des Vertrages vom 28. November 1864 in Bezug auf Vermittlung der Zahlungen an die Obligationsinhaber übernommenen Dienstleistungen von vornherein als entgelt¬ liche vereinbart waren, so ist damit freilich die Frage, ob Be¬ klagter vertragsmäßig verpflichtet war, zum Zwecke der Bewir¬ kung fraglicher Zahlungen, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und den festgestellten Tilgungsplan des fraglichen Anleihens einzuhalten, bezw. ob er der Klägerin den ihr durch die vorzeitige Heimzahlung des Anleihens entzogenen Gewinn zu ersetzen verbunden sei, noch keineswegs entschieden. Denn es ist offensichtlich durch die Entgeltlichkeit der fraglichen Dienstleistungen keineswegs ausgeschlossen, daß eine Verpflichtung des Beklagten, dieselben in Anspruch zu nehmen, d. h. die in Rede stehenden Zahlungen gemäß dem ursprünglichen Tilgungs¬ plane und durch die Vermittlung der eidgenössischen Bank zu bewirken, von den Parteien nicht gewollt, sondern im Gegentheil dem Beklagten hiezu lediglich das Recht habe eingeräumt und ihm freigestellt werden wollen, an Stelle der diesbezüglichen im Vertrage vorgesehenen Anordnungen andere zu treffen. Ein der¬ artiges Rechtsverhältniß erscheint vielmehr an sich als juristisch möglich und wäre einfach als Assignation zu qualifiziren, wo¬ bei der Beklagte als Assignant, die Klägerin als Assignatin und die einzelnen Titelinhaber des Anleihens als Assignatare zu be¬ trachten wären und wobei denn dem Beklagten nach anerkann¬ tem Rechtsgrundsatze im Verhältniß zum Assignaten der Wider¬ ruf der Anweisung bezw. des Zahlungsmandates freistände. Allein es sprechen nun allerdings überwiegende Gründe dafür, daß vorliegend der Klägerin ein Recht auf Vermittlung der in Rede stehenden Zahlungen gemäß dem festgestellten Tilgungs¬ plane bezw. auf die damit verbundenen Vortheile habe einge¬ räumt werden wollen und also eine gegenseitige Verpflichtung der Parteien auch in dieser Richtung vertragsmäßig begründet sei. Denn: Es dürfen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 des Vertrages vom 28. November 1864 nicht für sich allein, sondern sie müssen im Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und des mit demselben zweifellos ein Ganzes bildenden Vertrages zwischen der eidgenössischen Bank und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft vom 19. November 1864 aufgefaßt werden und es muß demgemäß festgehalten werden, daß die Beredung, wonach die eidgenössische Bank die in Frage stehenden Zahlungen zu besorgen hat, nicht ein Rechtsgeschäft für sich, sondern lediglich einen Bestandtheil eines gegenseitigen, beidseitig Rechte und Verpflichtungen begründenden Vertrages bildet. Mag nämlich dieser Vertrag, wie wohl am richtigsten ist, in der Hauptsache als ein mit Rücksicht auf die vom Beklagten versprochenen Gegenleistungen zwischen der Klägerin als Dar¬ lehensgeberin und dem Beklagten als Darlehensnehmer abge¬ schlossener Darlehens vorvertrag über ein seitens der Klägerin durch Bezahlung der Schuld des Beklagten an die Paris-Lyon¬ Mittelmeerbahngesellschaft zu gewährendes und hernach durch Be¬ gebung der Schuldscheine öffentlich zu emittirendes Darlehen aufgefaßt oder mag derselbe in anderer Weise juristisch charakte¬ risirt werden, so steht doch jedenfalls fest, daß derselbe als ein gegenseitiger beidseitig Rechte und Verbindlichkeiten begründender Vertrag erscheint und daß die in Frage stehende Abrede betref¬ fend die Vermittlung der an die Obligationsinhaber zu leisten¬ den Zahlungen lediglich als ein Nebengeding desselben zu be¬ trachten ist. Nun ist jedenfalls im Zweifel anzunehmen, daß ein solches Nebengeding eines gegenseitigen Vertrages ebenfalls beid¬ seitig verbindlich sei und davon einseitig nicht abgegangen wer¬ den dürfe. Vorliegend aber sprechen durchaus keine Gründe für eine gegentheilige Annahme, vielmehr spricht dafür, daß fragliche Abrede eine beidseitig bindende sei, der Umstand, daß Klägerin an der Innehaltung der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen zweifellos ein Interesse hatte und fällt sodann entscheidend ins Gewicht, daß als Zahlungsstellen im Vertrag und in den Obli¬ gationstiteln lediglich die Kassen des Hauptetablissements der Klägerin und ihrer Comptoirs genannt und die Bezeichnung allfälliger weiterer Zahlungsstellen ebenfalls ausschließlich der Klägerin anheimgegeben ist, so daß dem Beklagten die Bezeich¬ nung von Zahlungsstellen keineswegs zusteht, ja ihm auch die

Befugniß, durch seine eigenen Kassen Zahlungen an die Obli¬ gationsinhaber zu leisten, vertragsmäßig nicht eingeräumt ist. Hierin liegt gewiß unzweideutig, daß der Klägerin ein Recht auf Vermittlung der Zahlungen an die Obligationsinhaber und zwar das ausschließliche Recht hiezu hat eingeräumt werden wollen und daß also der Beklagte, wenn er das fragliche Anleihen vor¬ zeitig und in Umgehung der Vermittlung der Klägerin zur Rück¬ zahlung gebracht hat, Rechte der letztern allerdings verletzt hat. Wenn seitens des Vertreters des Beklagten im heutigen Vor¬ trage hiegegen eingewendet worden ist, daß dem Beklagten doch jedenfalls das Recht zugestanden wäre, die Obligationstitel von den Inhabern durch seine Kassen zurückzukaufen, wonach dann die Schuld durch Konfusion untergegangen wäre und die Klä¬ gerin eine Kommissionsgebühr, welche sie nur von den für Ein¬ lösung von präsentirten Coupons oder Titeln durch ihre Kassen wirklich geleisteten Zahlungen zu fordern berechtigt gewesen sei, nicht mehr hätte beanspruchen können, so ist darauf einfach zu erwidern, daß ein derartiger Rückkauf der Titel auf offenem Markte vorliegend durchaus nicht stattgefunden hat, dieselben vielmehr zur Rückzahlung gekündigt worden sind und daß jeden¬ falls letztere, hier einzig in Frage stehende Operation in die Rechte der Klägerin eingreift, während nicht zu untersuchen ist, ob auch ein Rückkauf der Titel durch den Beklagten mit dessen vertragsmäßigen Verpflichtungen in Widerspruch stehen würde.

5. Ist sonach die Klage im Prinzipe gutzuheißen, so ist da¬ gegen klar, daß die Klägerin gegenwärtig nur Bezahlung der gemäß dem festgesetzten Tilgungsplane bereits verfallenen Kom¬ missionsgebühren zu beanspruchen hat, während die Bezahlung der erst in Zukunft fällig werdenden Beträge erst zur Verfall¬ zeit gefordert werden kann. Es muß auch, wie dies die Kläge¬ rin übrigens selbst erklärt hat, mit Rücksicht darauf, daß für die vom Beklagten zurückbezahlten Titel die Arbeitsleistungen für auf dieselben zu leistende Zahlungen und die daherigen Aus¬ gaben der Klägerin wegfallen, eine richterliche Ermäßigung des Betrages der der Klägerin bezüglich dieser Titel zu entrichten den Kommissionsgebühren Platz greifen und zwar erscheint es, nachdem die Parteien besondere Anhaltspunkte mit Bezug auf das Quantitativ dieser Reduktion nicht beigebracht haben, als angemessen, die fraglichen Gebühren auf die Hälfte des vertrags¬ mäßigen Ansatzes, d. h. auf ¼% für die Zinszahlungen und ⅛% für die Kapitalrückzahlungen herabzusetzen; bezüglich der Gebühren für die Einlösung der Coupons und die Rückzahlung des Kapitals der vom Beklagten nicht remboursirten Titel da¬ gegen verbleibt es selbstverständlich bei den vertragsmäßigen Be¬ stimmungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Klägerin ist ihr Rechtsbegehren in dem Sinne zuge¬ sprochen, daß Beklagter verpflichtet ist, die zur Zeit verfallenen Kommissionsgebühren sofort, die übrigen nach Maßgabe der aus dem Tilgungsplane sich ergebenden Fälligkeitsterminen, jedoch für die vom Beklagten bereits zurückbezahlten Obligationen nur mit der Hälfte des vertragsmäßigen Ansatzes, d. h. mit ¼% (ein Viertel pro Cent) für die Zins- und mit ½% (ein Achtel pro Cent) für die Kapitalzahlungen zu bezahlen.