Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Urtheil vom 25. März 1881 in Sachen Wicki. A. B. Wicki, marchand tailleur in Luzern, machte auf dem Schuldentrieb— und Prozeßwege gegen den Leonhard Beusch in Wartau, Kantons St. Gallen, eine Forderung aus einem an seine Ordre ausgestellten, von I. Beusch, Ingenieur, und dessen Vater Leonhard Beusch unterzeichneten Eigenwechsel über 874 Fr., mit Zins und Kosten sich auf 956 Fr. 75 Cts. belaufend, gel¬ tend. Leonhard Beusch bestritt diese Forderung gestützt darauf, daß B. Wicki ihm einen vom 27. Dezember 1877 datirten Re¬ vers ausgestellt habe, wonach er den fraglichen Wechsel selbst einlösen wolle, und behauptete überdem, eine Gegenforderung an B. Wicki im Betrage von 1300 Fr. 05 Cts. zu haben, welche daher rühre, daß er einen von ihm am 29. Juli 1878 unter¬ schriebenen, an die Ordre des J. J. Wicki gestellten Wechsel über 1000 Fr., nebst Zins und Kosten, gegenüber dem Wechsel¬ inhaber, gemäß Urtheil des Bezirksgerichtes Werdenberg vom
12. November 1879, habe bezahlen müssen, obschon sich B. Wicki durch Revers vom 29. Juli 1878 ihm gegenüber verpflichtet habe, im Nothfalle diesen Wechsel selbst einzulösen und den Be¬ trag auf das Conto des Joh. Beusch, Sohn, zu nehmen, damit Leonhard Beusch nie in Verlegenheit kommen könne. Diese For¬ derung von 1300 Fr. 05 Cts. machte Leonhard Beusch gegen¬ über der Klage des B. Wicki vor dem Bezirksgerichte Werden¬ berg widerklagsweise geltend. Der Kläger bestritt nun, sich be¬ züglich der Gegenforderung des Beklagten auf den Prozeß ein¬ lassen zu müssen, und zwar aus dem Grunde, weil die Wider¬ klage in dem Leitscheine des Vermittleramtes nicht vorgemerkt sei. Das Bezirksgericht Werdenberg sprach dem Kläger diese Un¬ einläßlichkeitsvorfrage zu, das Kantonsgericht von St. Gallen dagegen wies dieselbe durch Urtheil vom 23. Dezember ab, mit der Begründung, "daß die Gegenforderung des Beklagten im Rechtsvorschlage in gehöriger Weise vorgemerkt ist, da Kläger vor Vermittleramt vom Beklagten ausdrücklich die Rücknahme dieses Rechtsvorschlages verlangte, und damit indirekt und im¬ plicite auch die Gegenforderung des Beklagten einverstanden ist.“ B. Gegen dieses Urtheil ergriff nun B. Wicki den Rekurs an das Bundesgericht, indem er geltend macht: Die Zulassung der Widerklage des Beklagten durch die st. gallischen Gerichte ver¬ stoße, wie schon vor den kantonalen Instanzen angedeutet wor¬ den sei, gegen Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, wonach jeder aufrechtstehende Schuldner für persönliche Forderungen beim Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse. Denn die ver¬ mittelst der Widerklage geltend gemachte Forderung qualifizire sich zweifellos als eine persönliche Ansprache und er müsse dem¬ gemäß für dieselbe beim Richter seines Wohnortes, in Luzern, gesucht werden. Allerdings habe das Bundesgericht wiederholt erklärt, daß ungeachtet des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung Widerklagen im Anschlusse an die Hauptklage zulässig seien, wenn zwischen Klage und Widerklage eine materielle Konnexität bestehe. Allein hier liege eine materielle Konnexität zwischen Hauptforderung und Gegenforderung absolut nicht vor. Vorerst beruhe die klägerische Forderung auf einem Wechsel; gemäß dem abstrakten Charakter der Wechselobligation aber erscheine es als undenkbar, eine Konnexität zwischen einer Wechselforderung und einer Kurrentforderung oder auch einer andern Wechselforderung anzunehmen; allein auch wenn man auf das dem Wechsel zu Grunde liegende Verhältniß zurückgehe, sei doch eine materielle Konnexität zwischen den beiden Forderungen nicht gegeben; die Klageforderung betreffe eine Verpflichtung für Schulden des Soh¬ nes I. Beusch an den Kläger, welche von Kleiderlieferungen und gemachten Vorschüssen herrühren. Die widerklagsweise gel¬
tend gemachte Forderung dagegen beziehe sich auf einen Wechsel, welcher aus dem Geschäftsverkehr des Sohnes Beusch mit J. J. Wicki, der sich auf Steinbruchausbeutung und Obsthandel be¬ ziehe, herrühre. Demnach wird in der Hauptsache der Antrag gestellt: Das Bundesgericht möchte erklären, daß durch eine Be¬ handlung der Widerklage bei Bezirksgericht Werdenberg der Art. 59 der Bundesverfassung verletzt erscheine und deßhalb nur die Klage dort verhandelt werden könne. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Beklagte L. Beusch auf Abweisung des Rekurses unter Kosten¬ folge an, indem er zur Begründung anführt: Widerklagen seien durch den Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht ausge¬ schlossen; derselbe sei niemals in diesem Sinne ausgelegt wor¬ den, wie denn auch der Ausschluß von Widerklagen gegenüber Schweizerbürgern, die in einem andern Kanton domizilirt seien, ein eigentliches Privilegium für diese begründen würde. Daher haben auch alle kantonalen Prozeßordnungen die Widerklage zu¬ gelassen, ohne zu Gunsten von Schweizerbürgern, die in einem andern Kanton domizilirt seien, eine Ausnahme zu machen. Das Bundesgericht habe auch keineswegs negativ ausgesprochen, daß Ansprüche, welche mit dem Gegenstande der Vorklage nicht in materieller Konnexität stehen, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung nicht widerklagsweise geltend gemacht werden kön¬ nen, sondern nur positiv, daß die widerklagsweise Geltendmachung materiell konnexer Ansprüche beim Gerichte der Vorklage nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zulässig sei. Uebrigens seien vorliegend Klage und Widerklage allerdings konnex, denn Klage und Widerklage betreffen Forderung und rühren aus dem¬ selben Verkehr her, indem beide ihr Fundament in zwei Wechsel¬ unterschriften des Beusch zu Gunsten der Steinbruchgesellschaft Brüder Witschi, resp. in zwei darauf bezüglichen von B. Wicki ausgestellten Scheinen finden und es sich frage, welcher von bei¬ den Litiganten aus diesem gegenseitigen Rechtsverhältnisse Schuld¬ ner des andern sei. D. Replicando bemerkt Rekurrent, indem er gleichzeitig in materieller Beziehung die Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung bestreitet, hauptsächlich: Widerklagen gegen Nichtkantonseinwohner seien allerdings durch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht schlechthin ausgeschlossen; allein sie seien nur insofern statthaft, als sie sich auf Ansprüche beziehen, die aus dem gleichen Geschäfte wie die Klageforderung hervorgehen. Letzteres treffe nun vorliegend durchaus nicht zu, gegentheils sei die widerklagsweise geltend gemachte Forderung aus einem ganz andern Geschäftsverkehr hervorgegangen als die den Gegenstand der Hauptklage bildende Forderung, und sei es gänzlich erfunden, wenn Rekursbeklagter behaupte, daß die Ansprüche des Klägers mit dem Steinbruchgeschäft, das I. Witschi und der Sohn Beusch gemeinsam betrieben haben, irgend etwas zu thun haben. Die Klageforderung sei eine Wechselforderung aus einem Wechsel, dessen Zahlungsdomizil Luzern sei. Gegenüber von Wechselklagen aber seien nach § 102 der luzernischen Wechselordnung die Kom¬ pensationseinrede sowie Widerklagen schlechthin ausgeschlossen. Diese Regel müsse um so mehr gelten, wenn es sich, wie hier, um eine Widerklage handle, welche auf einen durchaus illiqui¬ den und mit der Klageforderung in keinem Zusammenhange stehenden Anspruch gestützt werde. In seiner Duplik sucht der Rekursbeklagte die Ausführungen der Replik zu widerlegen, in¬ dem er namentlich geltend macht, daß die Bestimmungen der luzernischen Wechselordnung hier durchaus irrelevant seien und daß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klags— und Wi¬ derklagsforderung allerdings bestehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es könnte sich zunächst fragen, ob nicht darin, daß Re¬ kurrent, wie aus den Akten zweifellos hervorgeht, vor den kan¬ tonalen Instanzen die Pflicht zur Einlassung auf die vom Re¬ kursbeklagten erhobene Widerklage lediglich aus dem Grunde, weil dieselbe nicht schon bei dem Vermittlungsvorstande gehörig angebracht und daher im Leitschein nicht erwähnt sei, bestritten hat, ohne dagegen die Kompetenz der st. gallischen Gerichte zu deren Beurtheilung zu bemängeln, eine Anerkennung des st. galli¬ schen Gerichtsstandes durch den Rekurrenten liege. Allein diese Frage ist zu verneinen. Denn, wenn auch allerdings aus der vorbehaltslosen Einlassung des Beklagten bezw. Widerbeklagten ist der Hauptsache regelmäßig auf die Anerkennung des Gerichts¬
standes zu schließen ist, so liegt dagegen dann, wenn der Be¬ klagte oder Widerbeklagte, ohne zur Hauptsache zu verhandeln, zwar nicht die Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes, wohl aber andere Einwendungen vorbringt, welche ebenfalls zum Zwecke haben, ihn von der Pflicht zur Einlassung in der Haupt¬ sache zu entbinden, offenbar durchaus kein Anhaltspunkt vor, welcher einen Schluß darauf gestatten würde, daß der Beklagte oder Widerbeklagte das angegangene Gericht als zuständig in der Hauptsache habe anerkennen wollen.
2. Fragt sich sonach, ob in der Zulassung der Widerklage des Rekursbeklagten durch das angefochtene Urtheil eine Verletzung des Grundsatzes des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung liege, so fällt in Betracht: Obschon Art. 59 Abs. 1 cit. eine Ausnahme von dem Grundsatze, daß im interkantonalen Verkehr der auf¬ rechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse, für den Fall der Gel¬ tendmachung einer solchen Forderung im Wege der Widerklage nicht ausdrücklich aufstellt, so hat doch die bundesrechtliche Pra¬ xis von jeher festgehalten, daß der Beklagte durch Art. 59 Abs. 1 cit. nicht behindert sei, eine ihm gegenüber der Klageforderung zustehende konnexe Gegenforderung widerklagsweise beim Gerichte der Vorklage geltend zu machen. Dieser Grundsatz findet auch seine vollständige Rechtfertigung darin, daß offenbar durch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung das Recht des Beklagten, sich gegen die Klage nicht nur im Wege der Einrede, sondern auch im Wege eines mit dem Klageanspruch rechtlich zusammenhängenden Gegenangriffs zu vertheidigen, nicht hat ausgeschlossen und ihm die Möglichkeit nicht hat benommen werden wollen, die zwischen ihm und dem Kläger bestehenden, innerlich zusammenhängenden Rechtsbeziehungen in ihrem vollen Umfange zu einheitlicher Er¬ ledigung durch das vom Kläger selbst angegangene Gericht der Vorklage zu bringen. Aus diesem Gesichtspunkte ergibt sich denn auch, in welchem Sinne das Erforderniß der Konnexität zwischen Klags— und Widerklagsanspruch hier aufzufassen und in welchem Umfange es demnach angesichts des Art. 59 Abs. 1 der Bundes¬ verfassung zulässig ist, persönliche Ansprachen widerklagsweise beim Gerichte der Vorklage geltend zu machen. Einerseits näm¬ lich ist dies, von der Einwendung der Kompensation, welche als bloße Einrede hier überall nicht in Betracht kommt, selbstver¬ ständlich abgesehen, nicht schon deßhalb statthaft, weil Klage und Widerklage Forderungen, welche auf gleichartige Gegenstände,
z. B. auf Geldleistungen, gerichtet sind, betreffen (vergl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis II, Nr. 888), sondern es ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Klags= und Widerklags¬ anspruch erforderlich; andererseits dagegen kann nicht gefordert werden, daß zwischen Klags— und Widerklagsanspruch eine ma¬ terielle Konnexität im strengen Sinne bestehe, d. h. daß diese Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgeschäft, bezw. aus der gleichen juristischen Thatsache entsprungen seien. Es muß viel¬ mehr genügen, wenn der Entstehungsgrund des Klags— und der¬ jenige des Widerklagsanspruches zwar nicht identisch sind, wohl aber unter sich in einem innern Zusammenhange stehen, insbe¬ sondere einem Komplexe verschiedener, aber unter sich zusammen¬ hängender Geschäfte der Litiganten gehören.
3. Wenn sich nun fragt, ob vorliegend der Klags— und der Widerklagsanspruch konnex im oben ausgeführten Sinne seien, so ist diese Frage zweifellos zu bejahen. Denn es ist nach den Parteianbringen unverkennbar, daß die Geschäfte, auf welche Klage und Widerklage gestützt werden, einem zusammenhängen¬ den Komplexe von Kredit— bezw. Wechselgeschäften angehören. Es verstößt somit, gemäß dem Erwägung 2 Ausgeführten, die Zulassung der Widerklage des Rekursbeklagten durch das ange¬ fochtene Urtheil nicht gegen den Grundsatz des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung. Wenn Rekurrent insbesondere geltend ge¬ macht hat, daß eine Konnexität von Klageforderung und Gegen¬ forderung hier deßhalb absolut ausgeschlossen sei, weil die Klage¬ forderung sich als Wechselforderung qualisizire, eine Wechselfor¬ derung aber in Folge des abstrakten, streng einseitigen Charak¬ ters der Wechselobligation niemals im Verhältnisse der Kon¬ nexität zu einer andern Forderung stehen könne, so ist dies nach der dargelegten, hier maßgebenden Auffassung des Begriffes der Konnexität offenbar unrichtig. Wenn sodann Rekurrent sich im Fernern darauf berufen hat, daß seine Wechselforderung, weil der Wechsel in Luzern domizilirt sei, nach luzernischem Wechsel¬
recht beurtheilt werden müsse, nun aber nach § 102 der luzer¬ nischen Wechselordnung im Wechselprozesse Widerklagen schlecht¬ hin ausgeschlossen seien, so erscheint dieses Vorbringen vorerst als für die Entscheidung des Rekurses unerheblich; denn das Bundesgericht hat nur die Frage zu prüfen, ob die Zulassung der Widerklage des Rekursbeklagten ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze, während die andere Frage, ob dieselbe nach Maßgabe des anzuwendenden kantonalen Gesetzes statthaft sei, sich seiner Prüfung entzieht. Uebrigens erscheint fragliche Behauptung des Rekurrenten auch als völlig unbegründet. Denn, auch zugegeben, daß nach richtigen Grundsätzen des internatio¬ nalen bezw. interkantonalen Privatrechtes fragliche Wechselfor¬ derung von den st. gallischen Gerichten materiell nach luzerni¬ schem Wechselrechte zu beurtheilen sei, so qualifizirt sich doch die Bestimmung des § 102 der luzernischen Wechselordnung, welche Widerklagen gegenüber einer Wechselklage ausschließt, als eine Bestimmung rein prozessualischer Natur, welche nach anerkann¬ tem Grundsatze für die st. gallischen Gerichte, welche in proze߬ rechtlicher Beziehung lediglich das st. gallische Recht anzuwenden haben, in keiner Weise maßgebend sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.