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7_I_112

BGE 7 I 112

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Urtheil vom 28. Januar 1881 in Sachen Brusio gegen Graubünden. A. Der Gemeinde Brusio, in der Thalschaft Poschiavo an der graubündnerisch—italienischen Grenze gelegen, wurde im Jahre 1796 durch den Bundestag und Räthe und Gemeinden für Bau und Unterhalt ihrer Straße der Bezug eines Weggeldes auf die Dauer von 15 Jahren konzedirt. Diese Konzession scheint später stillschweigend erneuert worden zu sein und die Gemeinde Brusio bezog ihr Weggeld bis nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 fort. Nachdem sodann die Eidgenossenschaft in Aus¬ führung des Art. 26 der Bundesverfassung von 1848 durch Vertrag vom 9. August 1849 die bündnerischen Zölle vermit¬ telst einer dem Kanton zu entrichtenden jährlichen Entschädigung von 200,000 Fr. a. W. abgelöst hatte, schloß der Kleine Rath des Kantons Graubünden am 21. Oktober 1850 mit der Ge¬ meinde Brusio folgende Uebereinkunft "über die in Folge des zwischen der Eidgenossenschaft und dem genannten Kanton un¬ term 9. August 1849 abgeschlossenen Zollablösungsvertrages der genannten Gemeinde zukommende Entschädigung für das der¬ selben zugestandene Weggeld“ ab: "Art. 1. Die jährliche Entschä¬ "digung, welche der Kanton an die Gemeinde Brusio für das "aufgehobene Weggeld daselbst zu leisten hat, wird auf Po¬ "schiaver Lire 1573 festgesetzt und ist vom 1. Februar 1850, "als dem Tage an, mit welchem der Bezug aufgehört hat, zu "berechnen. "Art. 2. Die Vergütung wird so lange geleistet, als dem Kan¬ "ton seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom "9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als die "mit dem Eingangs erwähnten Weggeldsbezug verbundene Stra¬ "ßenunterhaltungspflicht erfüllt wird. Sobald dieser Verpflichtung "nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton vorbehal¬ "ten, die Vergütungen einzustellen oder die angemessenen Abzüge "zu machen. "Art. 3. Die Entschädigungssumme wird alljährlich am Chu¬ "rer St. Andreas—Markt von der Standeskasseverwaltung aus¬ "bezahlt." B. Auf Grund dieses Vertrages wurde der Gemeinde Brusio die festgesetzte Jahresentschädigung von 1573 Lire Poschiavine = 573 Fr. 01 Cts. n. W. am Schlusse jeden Jahres bis und mit 1874 ausbezahlt. Nachdem indeß durch Art. 30 der Bun¬ desverfassung vom 29. Mai 1874 verordnet worden war, daß der Ertrag der Zölle in die Bundeskasse falle und die den Kan¬ tonen bisher bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg— und Brückengelder, Kaufhaus— und andere Gebühren dieser Art wegfallen, beschloß der Große Rath des Kantons Graubünden zunächst am 11. Dezember 1875, die Zahlung der bisherigen Beiträge an Korporationen und Privaten unter dem Titel von Zollentschädigung werde eingestellt und der Kleine Rath einge¬ laden, ein gründliches Memorial über die bezüglichen Rechts¬ verhältnisse bis zur nächsten ordentlichen Großrathssitzung vor¬ zubereiten und hielt sodann durch Beschluß vom 8. Juni 1877 definitiv daran fest, daß der Kanton gegenüber den früher zoll¬ weg— oder brückengeldberechtigten Gemeinden, Korporationen und Privaten als solchen die Verpflichtung ablehne, denselben von Ende 1874 an irgend welche Entschädigung für die nunmehr ver¬ fassungsmäßig aufgehobene Zollberechtigung zukommen zu lassen. C. Da infolge dieser Beschlüsse die Ausbezahlung der Zollent¬ schädigung an die Gemeinde Brusio von Ende 1874 weg verwei¬ gert wurde und hiegegen gerichtete Rechtsverwahrungen der Ge¬ meinde ohne Erfolg blieben, trat die letztere vermittelst Klage¬ schrift vom 11. Januar 1880 beim Bundesgerichte gegenüber dem Kanton Graubünden klagend auf. Sie stellt die Anträge: Es sei der Kanton Graubünden pflichtig zu erklären,

1. der Gemeinde Brusio fortan jährlich eine Zollentschädi¬ gung von 440 Fr. 71 Cts. zu bezahlen

2. derselben die nämliche Jahresentschädigung vom 1. Januar 1875 an, nebst Zinsen à 5 %, nachzuzahlen;

3. alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieses Pro¬ zesses zu tragen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die an¬ geführten Beschlüsse des Großen Rathes des Kantons Grau¬ bünden vom 11. Dezember 1875 und 8. Juni 1877 beruhen wesentlich auf zwei Erwägungen; nämlich einerseits gründen sie sich auf die Annahme, daß, nachdem durch die Bundesverfassung von 1874 die ganze Grundlage der frühern Zollgesetzgebung aufgehoben worden, auch die Berechtigungen von Korporationen und Privaten gegenüber dem Kanton dahin gefallen seien; an¬ dererseits stützen sich dieselben auf die Vertragsklausel, "es habe der Kanton diese Zahlung nur so lange zu leisten, als ihm von Seite der Eidgenossenschaft die durch Vertrag vom 9. August 1849 zugesicherte Enschädigungssumme zufließe.“ Allein hiegegen sei zu bemerken: In ersterer Beziehung erscheine die Behauptung, daß durch die Beseitigung der bisher von der Eidgenossenschaft geleisteten Zollentschädigung an die Kantone in Folge des Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 auch die Berech¬ tigung von Korporationen und Privaten gegenüber den Kanto¬ nen ipso facto dahin gefallen sei, als unbegründet. Denn die Bundesverfassung berühre ausschließlich das Verhältniß zwischen dem Bunde und den Kantonen, keineswegs auch die Verhältnisse zwischen letztern und den zollberechtigten Privaten oder Korpo¬ rationen, welche vielmehr je nach ihrer besondern Natur zu be¬ urtheilen seien. Schon im eidgenössischen Zollgesetze vom 27. Au¬ gust 1851, Art. 58, sei den Kantonen die Pflicht überbunden worden, die zollberechtigten Korporationen oder Privaten zu entschädigen, und anläßlich der Revision der Bundesverfassung habe der Bundesrath in seiner Botschaft vom 13. Januar 1872 anerkannt, daß die Loskaufsverträge zwischen den Kantonen und den Korporationen und Gemeinden durch die Aenderung der Bundesverfassung nicht direkt berührt werden und habe die Erwartung ausgesprochen, daß die daherige Auseinandersetzung zwischen den Kantonen und Gemeinden nach Recht und Billig¬ keit erfolgen werde. Diesen Standpunkt habe auch die Bundes¬ versammlung eingenommen. Daß speziell die Berechtigung der Gemeinde Brusio durch die in Folge der Revision der Bundes¬ verfassung im Jahre 1874 allerdings eingetretene Aufhebung des zwischen dem Kantone und der Eidgenossenschaft abgeschlos¬ senen Zollauskaufsvertrages vom 9. August 1849 nicht dahin gefallen sei, ergebe sich schon daraus, daß die Gemeinde bei Abschluß dieses Vertrages in keiner Weise mitgewirkt habe, ihr Anspruch vielmehr auf der von dem erwähnten Vertrage formell und materiell unabhängigen Uebereinkunft zwischen ihr und dem Kanton vom 14. Oktober 1850 beruhe. Was sodann die Be¬ hauptung anbelange, daß die Entschädigungspflicht des Kantons in Folge der in der Uebereinkunft vom 14. Oktober 1850 (Art.

2) enthaltenen Klausel, daß der Kanton zu der fraglichen Ent¬ schädigung nur "für so lange verpflichtet sei, als dem Kanton seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. Au¬ gust 1849 zugesicherte Entschädigung zufließe,“ so sei eben zu be¬ merken, daß dem Kantone die fragliche Zollentschädigung, welche im Jahre 1864 durch Novation auf 260,000 Fr. n. W. festge¬ stellt worden sei, auch jetzt noch, wenn auch in dem reduzirten Betrage von 200,000 Fr., zufließe. Die in Art. 30 der Bundes¬ verfassung dem Kanton Graubünden ausnahmsweise mit Rück¬ sicht auf seine internationalen Alpenstraßen zugesicherte jährliche Entschädigung sei nichts anderes, als die frühere Zollentschädi¬ gung in reduzirtem Betrage, wie sich aus der Entstehungsge¬ schichte dieser Subvention, dem Umstande, daß bei deren Be¬ rechnung auf die vom Kanton bezogene Zollentschädigung abge¬ stellt worden sei, und dem logischen Zusammenhange der einzel¬ nen in Art. 30 der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmun¬ gen ergebe, was übrigens das Bundesgericht in seinem Urtheile in S. Planta vom 9. Mai 1879 bereits anerkannt habe. Dem¬ nach könne der Kanton Graubünden gemäß Art. 2 der Ueber¬ einkunft vom 14. Oktober 1850 nicht, wegen Aufhebung der ihm seitens der Eidgenossenschaft zufließenden Zollentschädigung, die Fortbezahlung der Zollentschädigung an die Gemeinde Brusio überhaupt ablehnen, sondern er könne nur eine verhältnißmäßige

Reduktion derselben verlangen. Allerdings nämlich sichere Art. 30 der Bundesverfassung den Alpenkantonen die ihnen in Aus¬ sicht gestellte Subvention mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen zu und das Bundesgericht habe in seinem ange¬ führten Urtheile dies dahin ausgelegt, daß die jährliche Sub¬ vention von 200,000 Fr. nur an die Ausgaben für die inter¬ nationalen Alpenstraßen geleistet werde. Allein auch dieses Mo¬ ment treffe für die Straße, für welche die Gemeinde Brusto früher ein Weggeld und bis 1874 die Zollentschädigung bezogen habe, zu. Denn dieselbe, welche vom Poschiaversee bei Meschino bis zur Veltlinergrenze bei Campocologno führe, bilde einen Bestandtheil der Berninastraße, welcher der Charakter einer in¬ ternationalen Alpenstraße, wie die geographischen Verhältnisse und die Bedeutung des auf derselben sich bewegenden Verkehrs er¬ geben, jedenfalls nicht abgesprochen werden könne. Wenn der Bundesrath in seiner Botschaft vom 7. Februar 1872 betreffend die Subvention der Alpenkantone als internationale Alpenstra¬ ßen auf bündnerischem Gebiete nur die Splügen—, Bernhardin¬ Julier— und Malojastraße erwähne, so sei diese Auffassung, welche in Art. 30 der Bundesverfassung keinen Ausdruck gefunden habe, für den Richter nicht verbindlich. Die Klageforderung auf Fort¬ entrichtung der Zollentschädigung an die Klägerin in dem der Herabsetzung der dem Kanton zufließenden Zollentschädigung ent¬ sprechend reduzirten Betrage von 440 Fr. 71 Cts. sei also recht¬ lich durchaus begründet. Für deren Gutheißung sprechen aber auch Billigkeitsgründe, wie der Umstand, daß die Gemeinde die auf ihrem Gebiete laufende Thalstraße schon in den 40ger Jah¬ ren auf eigene Kosten mit einem Aufwande von ca. 51,000 Fr. neugebaut habe, daß sie im Fernern, als in Folge des Gro߬ rathsbeschlusses vom 23. Oktober 1860 die neue Kunststraße über den Bernina gebaut worden sei, von welcher die Strecke Meschino—Campocologno einen Bestandtheil bilde, die Expro¬ priationen habe übernehmen und das Rohmaterial habe beschaf¬ fen müssen, wofür sie 25,948 Fr. verausgabt habe, daß der Kanton bei diesem Baue durch Benutzung der in den 40ger Jahren von der Gemeinde gebauten Straßenstrecke eine Kosten¬ ersparniß von ca. 10,000 Fr. gemacht habe, wofür er der Ge¬ meinde eine Vergütung nicht gewährt habe, und daß endlich die Gemeinde im Verhältnisse zu ihrem Steuerkapitale durch die ihr obliegende Straßenunterhaltungspflicht sehr schwer belastet sei. D. In seiner Vernehmlassung führt der Kanton Graubünden im Wesentlichen aus: Bei Entscheidung der vorliegenden Klage müsse man lediglich von denjenigen Prinzipien ausgehen, welche das Bundesgericht in seinem auch von der Klagepartei in Be¬ zug genommenen Urtheile in Sachen Planta vom 9. Mai 1879 aufgestellt habe. Danach sei aber die Unbegründetheit der Klage vollkommen klar. Durch das erwähnte Urtheil sei festgestellt, daß der in Art. 30 der Bundesverfassung dem Kanton Graubünden gewährte jährliche Beitrag von 200,000 Fr. nur für die Kosten der internationalen Alpenstraßen (deren Unterhalt, sowie Ver¬ zinsung und Amortisation des Baukapitals) gewährt werde. Mithin wäre die Klägerin zum Bezuge eines ratenweisen An¬ theils an der erwähnten Bundessubvention von 200,000 Fr. nur dann berechtigt, wenn ihr eine Zollgerechtigkeit für Bau oder Unterhalt einer internationalen Alpenstraße zugestanden hätte. Dies treffe nun aber offenbar nicht zu. Denn vorerst ge¬ höre die Berninastraße gar nicht zu den internationalen Alpen¬ straßen; diese Bezeichnung nämlich sei von jeher nur den sog. Kommerzialstraßen, welche vom Staate gebaut worden seien und auch im Wesentlichen von ihm unterhalten werden, beigelegt wor¬ den, für welche der Kanton vom Bunde diejenigen Konzessionen zu Zollbezügen erhalten habe, die zufolge der Bundesverfassung von 1848 in einen vertraglichen Bundesbeitrag umgewandelt worden seien. Solche Staatsstraßen oder Kommerzialstraßen seien aber von den graubündnerischen Alpenstraßen nur: die untere— oder Bernhardinerstraße mit Abzweigung vom Dorfe Splügen über den Berg gleichen Namens an die italienische Grenze und die obere Straße von Chur über den Julier— und Malojapaß nach Chiavenna. Dies sei denn auch vom Bundes¬ rathe in seiner Botschaft vom 7. Februar 1872 und vom Bun¬ desgerichte in seinem erwähnten Urtheile anerkannt worden. Eine hierüber hinaus gehende willkürliche Ausdehnung des Be¬ griffes einer "internationalen Alpenstraße“ sei durchaus unzu¬ lässig und würde dazu führen, daß bei der geographischen Lage

Graubündens auch alle innern Verbindungsstraßen als interna¬ tionale Alpenstraßen betrachtet werden müßten, was bewirken würde, daß einerseits, entgegen dem Willen des Gesetzgebers, die zollberechtigten Privaten und Korporationen Graubündens in einer andern und günstigern Stellung sich befänden, als die¬ jenigen der übrigen Schweiz, und daß andererseits der Kanton, gemäß Art. 37 der Bundesverfassung, auch für die Unterhaltung der innern Verbindungsstraßen, die gesetzlich in der Hauptsache gar nicht ihm, sondern den Territorialgemeinden obliege, dem Bunde gegenüber verantwortlich würde. Demnach gehöre die Berninastraße gar nicht zu den internationalen Alpenstraßen. Allein auch wenn dies der Fall wäre, so müßte doch die Stra¬ ßenstrecke auf dem Gebiete der Gemeinde Brusio nicht als Be¬ standtheil der eigentlichen Berninastraße, sondern als eine mit derselben in Verbindung stehende eigene Verbindungsstraße II. Klasse betrachtet werden. Durch Beschluß der hiezu durch Dele¬ gation ermächtigten Standeskommission vom 31. Mai 1843 sei nämlich in verbindlicher Weise festgestellt worden, daß die Ver¬ bindungsstraße I. Klasse über den Berninapaß, deren Bau ge¬ stützt auf einen vom Volke genehmigten Großrathsbeschluß vom

11. Juli 1839 in Aussicht genommen worden sei, von Silva¬ plana, dem Anknüpfungspunkte an die Julier—Maloja—Kom¬ merzialstraße ausgehen und im Flecken Poschiavo endigen solle. Schon hienach gehöre die Straßenstrecke auf dem Gebiete der Gemeinde Brusio nicht zu der eigentlichen Berninastraße. Allein der Begriff der Berninaalpenstraße sei noch enger begrenzt wor¬ den. Durch Beschluß des Großen Rathes vom 12. November 1861 nämlich habe der Kanton die Unterhaltung der eigentli¬ chen Bergübergänge an den Verbindungsstraßen, vorbehältlich gewisser Leistungen der Territorialgemeinden, auf eigene Rech¬ nung übernommen. Dabei sei als eigentliche Alpenstraße beim Berninapasse die Strecke von Platta (im Engadin) bis zur er¬ sten Brücke ob Pisciadella (oberhalb Poschiavo) bezeichnet wor¬ den. In Bezug auf den Bau der Straßenstrecke auf dem Ge¬ biete der Gemeinde Brusio sei im Weitern zu bemerken: Durch einen vom Volke sanktionirten Großrathsbeschluß vom 7. Ja¬ nuar 1853, wonach jährlich 120,000 Fr., statt wie bisher 100,000 Fr., zum Ausbau innerer Verbindungsstraßen verwen¬ det werden sollten, seien die Verbindungsstraßen II. Klasse ins Leben gerufen worden. Die Standeskommission habe nun die Bedingungen aufgestellt, unter welchen sich die betreffenden Ge¬ meinden zum Baue solcher Straßen anmelden und zur Kon¬ kurrenz zugelassen werden sollten, welche Bedingungen wesentlich darin bestanden haben, daß die Gemeinden die Expropriation, die Materialbeschaffung und den Unterhalt der Straßen zu über¬ nehmen sich haben verpflichten müssen. Innerhalb des bis zum

1. Mai 1854 ausgedehnten Anmeldungstermins habe sich auch die Gemeinde Brusio für die Straßenstrecke von Meschino bis zur Veltlinergrenze gemeldet und somit, ohne allen Vorbehalt, sich zum Unterhalte dieser Straßenstrecke verpflichtet. Nachdem endlich in Folge eines weitern, die beschleunigte Ausführung des bündnerischen Straßennetzes betreffenden Großrathsbeschlusses vom 23. Oktober 1860 die Strecke Meschino—Campocologno im Jahre 1865 gänzlich neu gebaut und im gleichen Jahre kollau¬ dirt, d. h. der Gemeinde Brusio übergeben worden sei, habe auch hiebei die letztere nicht den mindesten Vorbehalt gemacht. Aus diesen Daten folge nun nicht nur, daß die Straßenstrecke Me¬ schino—Campocologno eine besondere Verbindungsstraße II. Klasse sei, sondern auch, daß in Folge der mit der Vollendung des Baues der neuen Straße eingetretenen Dereliktion der alten Straßenstrecken, das Objekt, für dessen Bau und Unterhalt der Klägerin seinerzeit ein Weggeld konzedirt worden sei, unterge¬ gangen sei, bezw. daß das früher bestandene Rechtsverhältniß in Bezug auf die Straßenunterhaltungspflicht nicht mehr bestehe, sondern an dessen Stelle mit dem Bau der neuen Straße und den darauf bezüglichen Verträgen zwischen der Gemeinde und dem Kanton ein neues getreten sei. Demnach sei denn auch die Zollgerechtigkeit der Gemeinde Brusio bezw. ihr daheriger Ent¬ schädigungsanspruch schon mit der Kollaudirung der neuen Straße im Jahre 1865 jure novationis untergegangen, da seit diesem Zeitpunkte diejenige Straßenunterhaltungspflicht, für welche frag¬ liches Weggeld seinerzeit eingeräumt worden sei, nicht mehr be¬ stehe. In subeventueller Weise werde endlich noch bemerkt, daß jedenfalls die Berechnung des reduzirten Entschädigungsbetrages,

wie die Klage ihn gebe, gemäß den in Erwägung 9 des bun¬ desgerichtlichen Urtheils in S. Planta vom 9. Mai 1879 auf¬ gestellten Grundsätzen auf unrichtiger Basis beruhe. Gestützt auf diese Ausführungen werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Gänzliche Abweisung der klägerischen Forderung.

2. Kostenfolge. E. Replicando macht die Klägerin hauptsächlich geltend: Die Einwendung des Beklagten, daß die Zollberechtigung der Ge¬ meinde Brusio bezw. ihr daheriger Entschädigungsanspruch schon im Jahre 1865 durch Novation untergegangen sei, erscheine als völlig unbegründet, denn eine Unterhaltungspflicht der Gemeinde und zwar in erhöhtem Maße bestehe auch in Bezug auf die neue Straße; ein besonderer Vorbehalt der Zollberechtigung durch die Gemeinde sei durchaus nicht nöthig gewesen, sondern es sei das Fortbestehen dieser Berechtigung als sebstverständlich betrach¬ tet worden, wie dies denn auch von den kantonalen Behörden durch Fortbezahlung der Entschädigung bis zum Jahre 1874 thatsächlich anerkannt worden sei. Die Behauptung des Beklag¬ ten, daß die in Art. 30 der Bundesverfassung vorgesehene Bun¬ dessubvention von 200,000 Fr. lediglich ein Aequivalent für die aufgehobenen kantonalen Zollgerechtigkeiten sein solle, sei völ¬ lig unbegründet. Vielmehr stecke in dieser Entschädigung so gut wie in der frühern, auf Grund der Bundesverfassung von 1848 gewährten, Zollentschädigung auch eine Entschädigung für die übrigen Zollberechtigten. Wenn die eidgenössischen Behörden sich stets auf den Standpunkt gestellt haben, daß der Bund nur mit den Kantonen, nicht dagegen mit den übrigen Zollberechtigten unterhandle, so habe damit keineswegs bewirkt werden wollen, daß die Berechtigungen der letztern als nicht bestehend zu be¬ handeln seien, im Gegentheil habe, wie insbesondere aus der Botschaft des Bundesrathes vom 13. Januar 1872 sich ergebe, die Meinung obgewaltet, daß die Kantone ihrerseits gegenüber den fraglichen Berechtigten ihre Pflichten zu erfüllen bezw. die¬ selben pro rata an der eidgenössischen Zollentschädigung parti¬ zipiren zu lassen haben, und daß im Streitfalle hierüber der Richter zu entscheiden habe. Demnach erscheine, da die in Art. 30 der Bundesverfassung dem Kanton Graubünden gewährte jährliche Entschädigung von 200,000 Fr. sich unzweifelhaft in ihrem Wesen als nur dem Betrage nach reduzirte Zollentschä¬ digung qualifizire, der Kanton Graubünden gemäß der Ueber¬ einkunft vom 14. Oktober 1850 als verpflichtet, der Gemeinde Brusto einen verhältnißmäßigen Antheil an dieser Zollentschädi¬ gung zu gewähren, ohne Rücksicht darauf, ob die fragliche Stra¬ ßenstrecke sich als Stück einer internationalen Alpenstraße qua¬ lifizire. Allein auch letzteres Moment treffe zweifellos zu. Eine Beschränkung des Begriffes der internationalen Alpenstraßen auf die Staats— oder Kommerzialstraßen sei in dem Texte des Art. 30 der Bundesverfassung, welcher für den Richter allein maßgebend sei, nicht ausgesprochen. Dieser Begriff sei demnach als ein geographischer zu betrachten und vom geographischen Standpunkte aus erscheine die Berninastraße ganz unzweifelhaft als internationale Alpenstraße und die Strecke Meschino—Cam¬ pocologno als Bestandtheil derselben. Auf kantonale Gesetzesbe¬ stimmungen könne es hiefür nicht ankommen. Eventuell erscheine die Klageforderung, abgesehen von dem bestehenden Vertragsver¬ hältnisse aus dem selbständigen Rechtstitel der ungehörigen Be¬ reicherung nach § 467 des bündnerischen Privatrechtes, als be¬ gründet und zwar in doppelter Richtung: In erster Linie sei der Kanton durch die Volksbeschlüsse von 1853 und 1861 ver¬ pflichtet gewesen, die auf Brusier Gebiet befindliche Straßen¬ strecke Meschino—Campocologno auf eigene Kosten zu bauen. Wenn er nun im Jahre 1865 bei diesem Baue verschiedene von der Gemeinde auf ihre Kosten früher gebaute Straßenstre¬ cken benutzt habe, ohne ihr dafür Entschädigung zu gewähren und ihr auch noch die, allein ein gewisses Aequivalent für die Leistungen der Gemeinde bildende, Zollentschädigung entziehe, so bereichere er sich dadurch offenbar auf Kosten der letztern und zwar um denjenigen Betrag, um welchen ihn die Brusiostraße höher zu stehen gekommen wäre, wenn er die früher von der Gemeinde gebaute Straße nicht hätte benutzen können. Im Wei¬ tern dann sei bei Berechnung der dem Kanton Graubünden zu gewährenden Zollentschädigung im Jahre 1849 und im Jahre 1864 die Zollberechtigung der Gemeinde Brusio mit in Berück¬ sichtigung gezogen worden; die Entschädigung für dieselbe sei so¬

mit, wenn auch in reduzirtem Betrage, auch noch in der durch Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 dem Kan¬ ton gewährten jährlichen Subvention von 200,000 Fr. inbe¬ griffen und es liege somit, wenn der Kanton der Gemeinde den entsprechenden Betrag vorenthalte, eine ungerechtfertigte Berei¬ cherung des Kantons vor. In seiner Duplik bekämpft der Beklagte in eingehender Aus¬ führung die Aufstellungen der Replik, indem er insbesondere ge¬ genüber dem Gesichtspunkte der ungerechfertigten Bereicherung ausführt, daß in der Benutzung eines, übrigens unbedeutenden, Theiles der frühern Straße zum Straßenbaue von 1865 eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht liegen könne, da ja die Ge¬ meinde im Verpflichtungsscheine von 1853 sich verpflichtet habe, das zum Straßenbaue nöthige Terrain dem Kanton unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sowie daß in dem gegenwärtigen Bun¬ desbeitrage an den Kanton Graubünden von 200,000 Fr. eine Entschädigung für den Brusterzoll eben nicht inbegriffen sei. F. Vermittelst Eingabe vom 19. Oktober 1880 bringt die Klägerin nachträglich eine Kopie eines Schreibens des Bundes¬ rathes vom 22. Juli 1874 an die Regierung des Kantons Graubünden zu den Akten, in welchem derselbe, mit Rücksicht auf die postalischen Interessen der Eidgenossenschaft, sich dahin äußert: daß die Route von Chur über den Albula und Berning welche die kürzeste in der Richtung nach dem Veltlin sei, un¬ bedingt in die Kategorie der internationalen Straßen aufge¬ nommen und gleich wie die übrigen Straßen, die diesen Cha¬ rakter tragen, im Winter auf Staatskosten geöffnet werden sollte. In einer Eingabe vom 5. November 1880 bemerkt der Beklagte in Betreff dieses nachträglich eingelegten Beweismittels, daß in dem fraglichen Schreiben des Bundesrathes lediglich ein Wunsch des Bundesrathes, wie es in Zukunft mit der Oeffnung der Berningstraße im Winter gehalten werden sollte, liege, wogegen dasselbe dafür, daß die Jahresentschädigung von 200,000 Fr. auch für die Berninastraße gewährt sei, nichts beweise. Im Ge¬ gentheil sei jedenfalls diese Straße, für welche der Bund durch Bundesbeschluß vom 26. Heumonat 1861 eine besondere Sub¬ vention gewährt habe, bei Berechnung des fraglichen Beitrages nicht in Berücksichtigung gezogen werden. G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Parteien die ge¬ stellten Anträge unter ausführlicher Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt, abgese¬ hen von dem Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung, wovon unten zu sprechen sein wird, davon ab, ob derselbe nach den Bestimmungen des zwischen den Litiganten abgeschlossenen Vertrages vom 14. Oktober 1850 als begründet erscheint, denn durch diesen Vertrag wurde die dem Kanton Graubünden für Aufhebung des der Klägerin zugestandenen Weggeldes oblie¬ gende Entschädigungspflicht nach ihrem Bestande und Umfange in verbindlicher Weise festgestellt, so daß ein Zurückgehen auf das frühere zwischen den Litiganten bestandene Rechtsverhältniß als ausgeschlossen erscheint. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes in Sachen Planta vom 19. Mai 1879, Amtl. Sammlung V, f 266.)

2. Nach Art. 2 des angeführten Vertrages vom 14. Okto¬ ber 1850 ist nun das Wegfallen der fraglichen Verpflichtung des Kantons unter einer doppelten Bedingung vorgesehen; dieselbe soll nämlich nur so lange bestehen, als

a. dem Kanton seitens der Eidgenossenschaft die ihm durch den Vertrag vom 9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und

b. die mit dem fraglichen Weggelde verbundene Straßen¬ unterhaltungspflicht erfüllt wird, während für den Fall, daß "dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen würde," dem Kanton vorbehalten wird, "die Vergütungen einzustellen oder die angemessenen Abzüge zu machen."

3. Fragt es sich nun zunächst, ob die Erwägung 2 sub a bezeichnete Bedingung des Wegfalles der fraglichen Verpflichtung des Beklagten eingetreten sei, so ist diese Frage ohne weiters zu bejahen. Denn:

a. Es ist vorerst zweifellos und auch zwischen den Parteien nicht bestritten, daß der zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton abgeschlossene Zollauslösungsvertrag vom 9. August 1849 mit dem Inkrafttreten der revidirten Bundesverfassung vom

29. Mai 1874 dahingefallen ist; wenn nichtsdestoweniger die Klägerin den Klageanspruch aufrecht erhält, so geht sie offenbar¬

davon aus, daß der Kanton in der ihm durch Art. 30 der Bundesverfassung mit Rücksicht auf seine internationalen Alpen¬ straßen seitens des Bundes gewährten jährlichen Entschädigung von 200,000 Fr. ein direktes Aequivalent für die wegge¬ fallenen Zollentschädigungen beziehe und daß der Klägerin nach Sinn und Geist des Vertrages vom 14. Oktober 1850 ein Anspruch auf verhältnißmäßigen Fortbezug der in diesem Ver¬ trage stipulirten Entschädigung auch dann zustehe, wenn der Kanton seitens der Eidgenossenschaft zwar nicht mehr die durch den Vertrag vom 9. August 1849 stipulirten Zollentschädigungen selbst, wohl aber ein direktes, an deren Stelle getretenes totales oder partielles Aequivalent beziehe.

b. Nun kann dahin gestellt bleiben, ob letztere Anschauung in Wortlaut und Sinn des Vertrages vom 14. Oktober 1850 be¬ gründet sei. Denn es kann jedenfalls nicht anerkannt wer¬ den, daß in der durch Art. 30 der Bundesverfassung dem Kan¬ ton Graubünden gewährten jährlichen Bundessubvention von 200,000 Fr. ein direktes Aequivalent für die weggefallene Zoll¬ entschädigung, insoweit letztere mit Rücksicht auf das in Frage stehende Weggeld der Gemeinde Brusio geleistet wurde, liege. Dies ergiebt sich zur Evidenz aus folgenden Momenten: Wie in Art. 30 der Bundesverfassung ausdrücklich ausgesprochen ist, wird der den Alpenkantonen ausnahmsweise an Stelle der frü¬ hern Zollentschädigung gewährte jährliche Beitrag denselben le diglich "mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpen¬ straßen" geleistet, d. h. er wird ausschließlich zum Zwecke der Tragung der die internationalen Alpenstraßen betreffenden Aus¬ lagen gewährt. Wenn daher, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Planta vom 19. Mai 1879 ausge¬ sprochen hat, der fragliche, durch Art. 30 der Bundesverfassung normirte Bundesbeitrag allerdings als ein Aequivalent für die weggefallenen Zollentschädigungen erscheint, so ist dies doch, wie in der erwähnten Entscheidung ebenfalls festgestellt ist, nur inso¬ weit der Fall, als die Zollentschädigungen als Vergütung für Gebühren geleistet wurden, die auf internationalen Alpenstraßen erhoben wurden. Die Vergütung für auf andern Straßen erho¬ bene Gebühren dagegen wurde bei Feststellung des erwähnten Bundesbeitrages ausdrücklich in Abrechnung gebracht, so daß also in letzterm ein Aequivalent für diese auf andern als den internationalen Alpenstraßen erhobenen Gebühren, bezw. die hiefür vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vom Bunde geleisteten Zollentschädigungen, keineswegs liegt. Wenn dem gegenüber die Klägerin sich darauf berufen hat, daß durch Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 das Rechtsverhältniß zwischen den Kantonen und den ehemals zoll¬ berechtigten Gemeinden, Korporationen oder Privaten nicht be¬ rührt werde, vielmehr anläßlich der Revisionsberathungen vom Jahre 1872 sowohl vom Bundesrathe als auch im Schoße der Bundesversammlung anerkannt worden sei, daß das Verhältniß zwischen Kantonen und Gemeinden nach Recht und Billigkeit zu ordnen und über daherige Anstände eventuell von den Ge¬ richten zu entscheiden sei, so ist darauf einfach zu erwidern, daß gerade nach dem zwischen der Gemeinde Brusio und dem Kan¬ ton Graubünden am 14. Oktober 1850 abgeschlossenen Ver¬ trage, auf welchen der Klageanspruch vorzüglich gestützt wird, die Aufhebung der eidgenössichen Zollentschädigung an die Kantone auch den Untergang des Entschädigungsanspruches der Gemeinde gegenüber dem Kantone jedenfalls insoweit bewirkt, als letzterer nicht für die bis zum Inkrafttreten der Bundesverfassung vom

29. Mai 1874 vom Bunde für Aufhebung der Zollgerechtigkeit der Klägerin ihm ausgerichtete Entschädigung ein direktes Aequi¬ valent bezieht. Muß es sich somit fragen, ob die hier in Frage stehende Straßenstrecke zu den internationalen Alpenstra¬ ßen gehöre, mithin der Kanton Graubünden für die auf dersel¬ ben früher bezogenen Gebühren in dem Bundesbeitrage von 200,000 Fr. an internationale Alpenstraßen ein direktes Aequi¬ valent empfange, so kann die Antwort auf diese Frage nicht zweifelhaft sein. Diese Frage ist nämlich zweifellos nicht, wie Klägerin meint, nach allgemeinen geographischen Begriffen, son¬ dern nach der geschichtlichen Entwickelung des schweizerischen und speziell des graubündnerischen Alpenstraßennetzes und der Ent¬ stehungsgeschichte des Art. 30 der Bundesverfassung zu beant¬ worten, woraus einzig mit Sicherheit festzustellen ist, welchen Umfang der Gesetzgeber dem an sich offenbar sehr dehnbaren

Begriffe "internationale Alpenstraße" beigelegt hat, bezw. welche einzelnen Straßen er mit diesem Ausdrucke hat bezeichnen und in die Bestimmung des Art. 30 der Bundesverfassung einbezie¬ hen wollen. Hienach kann es aber mit Rücksicht auf die Bot¬ schaft des Bundesrathes vom 7. Februar 1872, deren Ausfüh¬ rungen der Festsetzung der außerordentlichen Entschädigung an die Alpenkantone zu Grunde gelegt wurden, und auf die von dem Beklagten angeführten kantonalgesetzlichen Bestimmungen durchaus nicht zweifelhaft sein, daß als internationale Alpen¬ straßen, welche an dem in Art. 30 der Bundesverfassung aus¬ geworfenen Bundesbeitrag partizipiren, von den graubündneri¬ schen Alpenstraßen lediglich die Splügen-, Bernhardin-, Julier¬ und Malojastraße (sog. Kommerzialstraßen) in Betracht kommen, während die Berninastraße zu denselben nicht gerechnet werden kann. Letztere gehört vielmehr, nach der Terminologie der grau¬ bündnerischen Gesetzgebung, zu den innern Verbindungsstraßen; es hat überdem der Bund an deren Erstellung durch Beschluß vom 26. Heumonat 1861 direkt einen Beitrag geleistet, so daß sich auch hieraus erklärt, daß dieselbe unter die in Frage ste¬ hende Bestimmung des Art. 30 der Bundesverfassung nicht ein¬ bezogen wurde. Wenn sich Klägerin dem gegenüber auf eine Zuschrift des Bundesrathes an die Regierung des Kantons Graubünden vom 22. Juli 1874 beruft, worin ersterer anregt, daß die Berninastraße mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für den Verkehr mit Bezug auf die Offenhaltung im Winter den sog. Kommerzialstraßen gleichgestellt werde, so kann dieser Zuschrift für die hier streitige Frage irgend welche Bedeutung offenbar nicht beigemessen werden. Denn die Frage, inwiefern gegenüber dem Bunde eine Verpflichtung des Kantons Graubünden in Beziehung auf Unterhaltung und Offenhaltung von Verbin¬ dungsstraßen begründet sein sollte, ist für die vorliegende Streit¬ frage völlig unerheblich und ist denn auch im gegenwärtigen Prozesse, in welchem der Bund in keiner Weise als Partei auf¬ getreten ist, nicht zu erörtern.

4. Ist somit die Klage, insoweit sie auf den Vertrag vom

14. Oktober 1850 gestützt wird, schon aus den angeführten Gründen zu verwerfen, so erscheint die Prüfung der weitern Einwendung des Beklagten, daß die Straßenunterhaltungspflicht, für welche der Klägerin der Bezug des in Frage stehenden Weg¬ geldes konzedirt wurde, dahingefallen sei, als überflüssig.

5. Was endlich den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche¬ rung anbelangt, so kann zunächst davon, daß der Beklagte für die Aufhebung des der Klägerin zugestandenen Weggeldes vom Bunde einen Entschädigungsbetrag noch gegenwärtig beziehe, durch dessen Zurückbehalten er sich auf Kosten der Gemeinde Brusio bereichere, nach dem Ausgeführten nicht die Rede sein. Ebensowenig ist auch die Behauptung begründet, daß eine unge¬ rechtfertigte Bereicherung des Beklagten darin liege, daß er beim Baue der neuen Brusiostraße im Jahre 1865 Theile der von der Gemeinde gebauten alten Straße benutzt und dadurch eine Kostenersparniß erzielt habe, ohne die Gemeinde dafür zu entschädigen. Denn zweifellos hat der Kanton die fraglichen Theile der alten Straße sich nicht widerrechtlich angeeignet, sondern dieselbe in vollem Einverständnisse mit der Gemeinde, welcher die Besorgung der Expropriationen für den Straßenbau oblag, für den neuen Straßenbau benutzt, so daß schon aus diesem Grunde von einer widerrechtlichen oder ungehörigen Be¬ reicherung nicht gesprochen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.