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79_I_90

BGE 79 I 90

Bundesgericht (BGE) · 1953-02-27 · Deutsch CH
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90 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. den Richter überprüfen zu lassen und dabei auch eine neue Expertise oder eine Ergänzung oder Erläuterung der bereits vorliegenden Begutachtung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Rechte Gebrauch gemacht, und das Bundesgericht hat dem Begehren um Einholung einer Oberexpertise stattgegeben.

4. - (Gekürzt.) In der Sache selbst kommt es darauf an ob sich aus der Auswertung der Erfindung Gisiger e~ wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt. Diese Frage wird vom bundesgerichtlichen Experten nur für Patent Nr. 3 bejaht. Der Befund des Experten beruht auf sorgfältiger Untersuchung und überzeugender Würdi- gung der Verhältnisse. Er ist daher dem Urteile zu Grunde zu legen.

5. - Nach Art. 4, Abs. 1 UB darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn dadurch nicht bedeutende Interessen der Uhrenindustrie oder einer Branche in ihrer Gesamtheit verletzt werden. Da nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen ist, dass die Erfindung der Beschwerdebeklagten für die Uhrenindustrie einen wesent- lichen Fortschritt bedeutet, kann auch das Interesse der schweizerischen Uhrenindustrie und ihrer Branchen an der Eröffnung eines Betriebes für die Verwertung der Erfindung nicht wohl verneint werden. Es wäre diesem Interesse zuwider, wenn die Bewilligungspflicht die Uhrenindustrie und deren Branchen daran hindern würde sich zu entwickeln und Neuerungen und Verbesserunge~ auszunützen.

16. Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweiz. Uhrenkammer gegen S., Seh. und Eidg. VOlkswirtsehaftsdepartement. Uhrenindustrie : Bewilligung für die Eröffnung eines gemeinsamen Betriebes für die Fabrikation von Ankeruhren und Chrono. graphen an zwei Bewerber, von denen der eine die technische und der andere die kaufmännische Befähigung aufweist. Industrie horlogere: Autorisation donnee en commun a deux requerants, dont I'l.ID possede les aptitudes techniques et l'autre Uhrenindustrie. N° 16. 91 les aptitudes commerciales, pour l'ouverture d'une entreprise de fabrication de montres a ancre et de chronographes. Industria degli orologi : Autorizzazione di aprire un'azienda comune per 1a fabbricazione di orologi ad ancora e di cronografi co~cessa a due persone, di cui una possiede 1e conoscenze tecmche e l'altra le conoscenze commerciali necessarie. A. - S. ersuchte zuerst allein um die Bewilligung zur Eröffnung einer Fabrik von Ankeruhren und Chronogra- phen, unter Hinweis darauf, dass er sich mit einem Kauf- mann zu verassocieren gedenke. In der Folge schloss sich Sch. seinem Gesuche an. Zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte der Verband deutschschweizerischer Uhrenfabri- kanten, bei S. dürften die Voraussetzungen in technischer Hinsicht vorhanden sein, doch fehlten ihm die kaufmän- nischen Kenntnisse. Sch. gelte als tüchtiger Kaufmann und rechtschaffener Mensch, und gegen seine Person wäre demnach an sich nichts einzuwenden. Doch opponierte der Verband ganz entschieden gegen die Erteilung der Bewil- ligung an zwei Gesuchsteller, die nur zusammen die Voraussetzungen erfüllten. Am 5. September 1952 erteilte das EVD den beiden Gesuchstellern gemeinsam die Bewilligung zur Eröffnung einer Fabrik von Ankeruhren und zur Beschäftigung von 7 Arbeitern, allfällige Heimarbeiter inbegriffen. Da die Bewilligung auf der Gesamtheit der Kenntnisse beider Gesuchsteller beruhe, behielt sich das Departement vor, im Falle ihrer Trennung die Lage neu zu prüfen. Es führte aus, S. habe gründliche technische Kenntnisse. Auffällig sei dass er zur Zeit als Termineur das Recht zur Beschäf- tig~ng von 4 Arbeitern nicht ausnütze; der angegebene Grund, die Löhne seien zu hoch, sei nicht schlüssig. Seine Buchhaltung sei nicht ganz in Ordnung. Er habe damit gezeigt, dass er nicht imstande sei, einen Betrieb zu orga- nisieren. Diese Schwäche könne aber dadurch korrigiert werden, dass der kaufmännische Teil des neuen Unter- nehmens Sch. anvertraut werde. Dieser habe eine gute Ausbildung genossen und sei seit Juni 1950 an einer Stelle, die ihm die Teilnahme an der kaufmännischen

92 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Leitung der Firma G. gestatte. Unter diesen Umständen könne ihr Zusammenschluss den Erfolg eines neuen Unternehmens gewährleisten und erfüllten sie zusammen die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. ades Bundesbeschlusses vom

22. Juni 1951 (UB). B. - Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt die Schweiz. Uhrenkammer Aufhebung dieses Entscheides. Die Kombination der Voraussetzungen nach Art. 4 UB in zwei Personen sei grundsätzlich unzulässig. Ein Fähig- keitsausweis könne begriffsmässig nicht zerlegt werden. Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes müsse der Gesuch- steller in seiner eigenen Person die verschiedenen Voraus- setzungen erfüllen. Wer das nicht tue, sei kein Fachmann und könne nicht als « halber Fachmann» durch einen anderen ergänzt werden. Würde übrigens eine solche Kombination der Fähig- keiten zugelassen, so erfüllten die beiden Gesuchsteller auch in ihrer Zusammensetzung die gesetzlichen Voraus- setzungen nicht. S. habe zwar eine ausreichende technische Tätigkeit ausgeübt; doch fehlten ihm die notwendigen Kenntnisse für die Leitung eines Unternehmens. Obwohl ihm 1947 vier Arbeiter bewilligt wurden, habe er die Terminage nur für sich allein betrieben. Er sei noch nie in leitender Stellung tätig gewesen und daher nicht in die Lage gekommen, sich die dafür notwendigen Kenntnisse anzueignen. Bei der Firma 0., wo er angeblich Atelier- Chef gewesen sei, habe er mit 2-3 Arbeitern unter Leitung des Fabrikationschefs B. gearbeitet; mit den Aufgaben eines Leiters, wie Beschaffung der Rohwerke und Four- nituren, Fabrikationskontrollen, Zahlungswesen usw., sei er überhaupt nicht in Berührung gekommen. Sch. habe sich in seinen beiden ersten Stellungen nur in einem beschränkten kaufmännischen Sektor, dem Speditions- wesen, betätigt und habe erst seit Juni 1950 Gelegenheit, sich in andere kaufmännische Sektoren eines Unterneh- mens einzuleben. Diese zwei Jahre könnten nicht als I I 1 \ I i Uhrenindustrie. N° 16. 93 ausreichende kaufmännische Tätigkeit im Sinne des Ge- setzes angesehen werden. Sch. habe bisher gar nie eine leitende Tätigkeit ausgeübt, auch nicht in seiner jetzigen Anstellung. Es fehle ihm daher auch an den notwendigen Kenntnissen für die Leitung des zu eröffnenden Betriebes. Weder S. noch Sch. erfülle das eine oder andere Erfordernis von Abs. 1 lit. a richtig. Auch Abs. 2 lit. a dürfe nicht als Blankovollmacht interpretiert werden; der Gesuchsteller müsse immerhin eine gewisse berufliche Qualifikation nachweisen. Der Vorbehalt der überwiegenden Interessen der gesamten Uhrenindustrie im Ingress sei dahin zu verstehen, dass die Bewilligung mit den durch das Uhrenstatut verfolgten Zwecken im Einklang stehen müsse. Die Bewilligungs- pflicht bezwecke, ungeeignete Elemente von der ~n­ industrie fernzuhalten und eine ungesunde Aufblahung derselben zu verhindern. Deshalb sollte die Behörde von der ihr in Abs. 2 eingeräumten Kompetenz nur ausnahms- weise, unter besonderen Umständen Gebrauch machen. Abs. 2 weise unzweifelhaft im Verhältnis zu Abs. 1 den Charakter einer Ausnahmebestimmung auf. Die Bewilli- gung nach Abs. 2 müsse sich auf spezielle Umstän~e stützen können; sonst habe die Behörde überhaupt kem Kriterium bei der Prüfung der Gesuche und falle rettungs- los der Willkür anheim. Im konkreten Falle lägen aber keine besonderen Umstände vor, die zugunsten des einen oder des andern Gesuchstellers sprächen. Wenn dem Gesuch entsprochen werde, so würden sich die « Gesuch- steller zu zweien » derart häufen, dass die Bewilligungs- behörde nicht mehr wissen werde, wO aus und ein; falls alle derartigen Fälle bewilligt würden, so würden über- wiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie .verletzt. Die ganze Industrie verfolge deshalb den vorhegen~en Präzedenzfall mit grösstem Interesse. Viel eher als eme kombinierte Bewilligung würde es verstanden, wenn aus- nahmsweise gut qualifizierten Uhrmacher~ trotz ~~hlens der kaufmännischen Voraussetzungen eme BeWilligung

94 VerwaJtungs. und Disziplinarrecht. erteilt würde; solche auf besonderen Umständen beruhende Ausnahmefälle liessen sich leichter abgrenzen als die jetzt eingeschlagene Praxis der kombinierten Bewilligung. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung : I. - In dem angefochtenen Entscheid hat das EVD die Erteilung der Bewilligung an S. und Sch. ausdrücklich auf Art. 4 Abs. I lit. a UB gestützt und damit begründet, dass die beiden Gesuchsteller zusammen alle dort genann- ten Bedingungen erfüllen. In der Antwort auf die Be- schwerde stützt sie sie nur noch auf Abs. 2 und darauf, dass jeder von ihnen eine der hier alternativ aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.

2. - Der Streit geht zunächst darum, ob die Erteilung einer Bewilligung zulässig sei, wenn die verschiedenen Anforderungen an die Fähigkeit zur Leitung des zu eröffnenden Betriebes nicht in der Person eines einzigen Gesuchstellers, sondern nur in der Verbindung von zwei oder mehr solchen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zulassung solcher Kombinationen laufe dem Zwecke der Bewilligungspflicht, ungeeignete Elemente von der Uhrenindustrie fernzuhalten und eine ungesunde Aufblähung derselben zu verhindern, zuwider und verletze damit überwiegende Interessen der Uhren- industrie. Indessen kann diese Auffassung schon deshalb nicht richtig sein, weil nach Gesetz, Art. 4 Abs. 2 lit. a UB, die Bewilligung auch Bewerbern erteilt werden kann, die die sonst grundsätzlich geforderten Bedingungen nur nach einer Richtung, hinsichtlich der technischen oder der kaufmännischen Kenntnisse oder Erfahrungen, aufweisen, das Gesetz also ein Fehlen der Kenntnisse und Erfahrungen nach einer der beiden Richtungen nicht unbedingt als Hindernis für Betriebsbewilligungen ansieht. Da damit im Gesetze selbst die llöglichkeit geschaffen ist, Bewilligungen in Fällen zu erteilen, wo ein Gesuchsteller zwar nach der einen, nicht aber nach der andern Seite gut ausgewiesen I ! I UlITenindustrie. N0 16. 95 ist und wo er dem Mangel durch Anstellung einer ihn nach jener anderen Richtung ergänzenden qualifizierten Kraft abhelfen kann, so liegt es erst recht im Sinne des Gesetzes, die Eröffnung von Betrieben zu ermöglichen, wenn sich zwei entsprechend ausgewiesene Gesuchsteller für die technische und die kaufmännische Leitung des neuen Unternehmens zusammentun. Das entspricht der Gestaltung in zahlreichen bestehenden Betrieben, und es ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch eine NeugrÜll- dung auf der gleichen Basis sollte erfolgen können. Es kann keine Rede davon sein, dass nach dem Sinne von Abs. 2 einem solchen kombinierten Gesuch nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ent- sprochen werden dürfe; vielmehr stellt gerade eine derartige Kombination einen besonderen Umstand dar, der für die Erteilung der Bewilligung auf Grund von Abs. 2 lit. a ins Gewicht fällt. Wenn von zwei Gesellschaf- tern der eine die technische und der andere die kaufmän- nische Befähigung aufweist, so ist die Gewähr für eine richtige Leitung des Unternehmens geboten, und es kann nicht gesagt werden, dass die Erteilung von Bewilligungen in solchen Fällen die Gefahr des Eindringens ungeeigneter Elemente in sich berge und daher überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie verletze. Jener Gefahr kann sehr wohl bei der Prüfung der einzelnen Gesuche begegnet werden; keineswegs stehen überwiegende Interessen der gesamten Uhrenindustrie der Erteilung solche kombinierter Bewilligungen grundsätzlich entgegen.

3. - Das EVD nimmt an, S. erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in technischer und Sch. in kaufmännischer Hinsicht; es kann sich dafür nicht nur auf die Belege über ihre bisherige Tätigkeit sondern auch auf die Vernehmlassung des Verbands deutsch-schwei- zerischer Uhrenfabrikanten im Bewilligungsverfahren stüt- zen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen jener Voraussetzungen. Sie gibt zwar zu, dass jeder der beiden Gesuchsteller eine ausreichende Tätigkeit

96 Verwaltungs- und DiBziplinarrooht_ auf seinem Gebiet ausgeübt hat, macht aber geltend, keiner von ihnen habe dabei eine leitende Stellung gehabt und die nötigen Kenntnisse für die Leitung eines Unter- nehmens &ammeln können. S., der seit 1947 als selbständiger Termineur tätig war, hat zwar von der ihm damals erteilten Bewilligung zur Beschäftigung von 4 Arbeitern nur kurze Zeit Gebrauch gemacht und es anscheinend nicht verstanden, einen Betrieb zu organisieren; insbesondere waren seine Bücher nicht einwandfrei geführt. Dieses Versagen wird aber vom EVD wohl mit Recht auf das Fehlen der kaufmännischen Kenntnisse zurückgeführt; denn über seine Fähigkeit, einem kleinen Betrieb in technischer Hinsicht vorzustehen, hatte er sich schon in seinen zwei zuletzt vorausgegangenen Stellungen ausgewiesen. Vom 15. Juni 1941-31. Oktober 1945 war er Visiteur-Chef bei der R. S. A.; in deren Zeugnis wird bestätigt, dass ihm in dieser Eigenschaft die ganze Verantwortung über sämtliche Visitages zufiel, dass seine Leistungen in jeder Beziehung befriedigten und dass er fähig sei, ein Atelier zu leiten. Das hat er auch an- schliessend getan, indem er bis Ende Juli 1947 die Filiale P. der O. S. A.leitete: Offenbar hat er sich dabei bewährt, da ihm diese Firma mit Schreiben vom 14. April 1947 die Leitung ihres zentralisierten Betriebes in L. anbot. In diesen beiden letzten Stellungen hat S. die für die Leitung eines kleinen Betriebes notwendigen technischen Kennt- nisse erwerben können, nachdem er schon vorher eine lange und vielseitige Tätigkeit in der Uhrenindustrie ent- faltet hatte. Was ihm fehlt, ist offenbar die kaufmännische Seite, zumal diese bei der O. S.A. vom Hauptbetrieb in G. aus besorgt wurde. Sch. war seit Beginn seiner Lehre im Frühling 1937' stets als kaufmännischer Angestellter in der Uhrenindustrie tätig und hat dabei verschiedene Branchen bearbeitet. In der Uhrenfabrik K. wo er nach Beendigung der Lehre noch sechs Jahre lang blieb, lag ihm später das Bestell- wesen, die Kalkulation und das Speditionswesen ob; in Uhrenindustrie. N° 17. 97 der Uhrenfabrik A., wo er die folgenden vier Jahre arbei- tete, war er in der Fabrikation und im Exportdienst tätig. Seit Juni 1950 ist er in der Uhrenfabrik G. S. A. angestellt. Nach seiner Angabe hatte er dort von Anfang an den kurz vorher verstorbenen kaufmännischen Leiter zu ersetzen. Das wird bestätigt durch ein Schreiben der Firma vom

8. November 1952; « Wir bestätigen hiemit gerne, dass Herr Sch. seit Juni 1950 bei uns in leitender kaufmänni- scher Stellung ist. Herr Sch. hat sämtliche kaufmännischen Berufsarbeiten absolut selbständig zu erledigen. Ebenso verhandelt er mit unsern Lieferanten und hat auch Gelegenheit, die Auslandkundschaft zu besuchen. Er ist in der Lage, unsern Betrieb kaufmännisch einwandfrei und geordnet zu leiten.}) Sch. hat somit, nach vorheriger gründlicher Ausbildung, seit mehr als zweieinhalb Jahren die kaufmännische Leitung einer Uhrenfabrik inne. Er hat also ohne Zweifel die für die Leitung eines kleinen Betriebes notwendigen kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen und ergänzt das, was bei S. fehlt. Da die beiden Gesuchsteller zusammen über alle erfor- derlichen Fähigkeiten verfügen, steht auf alle Fälle der an beide zusammen erteilten Bewilligung nichts entgegen.

17. Arr@t du 27 fevrier 1953 dans la cause Roben contre Departement fMeral de l'economie publique. Art. 3 al. 1 AIH : Le partage d'une entreprise commune entre deux associes constitue-t-il l'ouverture de nouvelles entreprises ? Art. 3 al. 1 derniere phrase AIH : Cette disposition legale s'applique en tout cas aux entreprises creees avant l'entree en vigueur de l'AIH. - Application dans le cas de deux ateliers crees par un entre- preneur individuel, puis apportes a une societ6 et eniin repris chacun par l'un des deux associes. Art. 3 Abs.l UB : Ist die Auf teilung einer Unternehmung zwischen zwei Gesellschaftern als Eröffnung neuer Unternehmungen anzusehen? 7 AS 79 I - 1953