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79_I_84

BGE 79 I 84

Bundesgericht (BGE) · 1953-02-27 · Deutsch CH
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84 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. IH. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE

15. Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweizerische Uhren- kammer gegen Gisiger, Wnllimann nnd Eidg. Volkswirtschafts- departement. Betriebsbewilligungen in der Uhrenindustrie : 1. Verfahrensfragen.

2. Voraussetzungen für die Bewilligungen. Autorisations relatives a l'ouverture ou a l'agrandissement d'entre- prises horlogeres : 1. Questions de procedure. 2. Conditions aux- quelles sont soumises les autorisations. Autorizzazioni per l'apertura 0 l'ingrandimento di aziende !i.el':'in: dustria degli orologi : 1. Questioni di procedura. 2. Condizlolll, cBi sono subordinate le autorizzazioru. A. - Die Beschwerdebeklagten, die in Selzach mecha- nische Werkstätten betreiben, haben am 22. Juni und 9. Juli 1951 um die Bewilligung zur Eröffnung eines gemein- samen Betriebes für die Herstellung von Uhrengehäusen aus Metall und Stahl ersucht. Gisiger hatte in den Monaten Juni und Juli 1951 zwei Patente für wasserdichte Uhren- gehäuse angemeldet (Nr. 69,026 und 69,715). Das EVD hat mit Entscheid vom 22. Februar 1952 die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zur Herstellung von Uhrengehäusen abgelehnt. Dagegen bewilligte es den Beschwerdebeklagten die Eröffnung eines Betriebes mit 8 Arbeitseinheiten zur Herstellung wasserdichter Uhren- gehäuse aus Metall und aus Stahl nach den Patenten Gisiger mit der Bemerkung, dass allfällige Verbesserun- gen, die Herr Gisiger an diesen Gehäusen vornehmen und patentieren lassen sollte, automatisch in die Bewilli- gung einbezogen werden. Der Entscheid stützt sich auf das Ergebnis einer fach- technischen Expertise, wonach die Erfindung des Herrn Gisiger in der Fabrikation von wasserdichten Uhren- gehäusen eine Neuheit darstellt, die wesentliche Verbes- Uhrenindustrie. N° 15. 85 serungen und Vereinfachungen aufweist. Das Department ist der Auffassung, dass die Erteilung der Bewilligung in dem erwähnten Umfange nicht nur keine bedeutenden Interessen der Uhrenindustrie verletzt, sondern direkt im Interesse der Uhrenindustrie liegt. Als Experte war Herr M. Bossart, Direktor der Uhrma- cherschule Solothurn, beigezogen worden. Im Hinblick auf die in Art. 31, Abs. 4 PatG vorgesehene Schutzfrist war der Wortlaut der Patentschriften der Uhrenkammer nicht, das Gutachten des Experten Bossart nur in einem Auszug mitgeteilt worden. B. - Die Schweizerische Uhrenkammer richtet gegen den Entscheid des EVD vom 22. Februar 1952 eine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, die gesetzlichen Voraussetzungen· für die Erteilung der Bewilligung seien nicht erfüllt. Einerseits genüge die Produktionskapazität der bestehenden Unter- nehmungen den Bedürfnissen des Marktes vollauf, sodass jede Vermehrung der bestehenden Betriebe Überproduk- tion nach sich ziehe und zu einer Verletzung bedeutender Interessen des Fabrikationszweiges in seiner Gesamtheit führe. Die geringste Verlangsamung der gegenwärtigen ausserordentlichen Beschäftigung bewirke sofort eine teil- weise Arbeitslosigkeit. Auch sei zu erwarten, dass ein Mehrangebot in der Uhrenschalenbranche einen Preisver- fall und dessen Rückwirkungen auf Löhne hervorrufen werde. - Zudem sei von den Erfindungen Gisiger kein wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie zu erwar- ten. Die Zahl der Patente für wasserdichte Gehäuse sei so gross, dass eine wesentliche Neuerung kaum denkbar sei. Auf jeden Fall müsse dieser Punkt noch durch eine oder mehrere Expertisen abgeklärt werden. Das EVD habe nur einen Experten beigezogen, während Art. 4 lit. b BB vom 22. Juni 1951 über Massnahmen für Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (UB) eine Mehrzahl vor- sehe.

86 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Es widerspreche der gesetzlichen Ordnung, dass der- artige Bewilligungen erteilt werden, bevor der beratenden Kommission gemäss Art. 4 Abs. 5 UB und den interes- sierten Verbänden Gelegenheit geboten wurde, den Wort- laut der Patente einzusehen. Es werde daher eventuell beantragt, bei Aufhebung des angefochtenen Entscheides anzuordnen, dass das Departement den neuen Entscheid erst nach Publikation der in Frage stehenden Patente treffe. O. - Die Beschwerdebeklagten beantragen Nichteintre- ten, eventuell Abweisung der Beschwerde, das E"VD schliesst ebenfalls auf Abweisung. D. - Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist eine Expertise angeordnet worden. Als Experte wurde beigezogen ReIT Schenkel, Ingenieur, Direktor der Ecole de boites au Technicum neuchätelois in La Chaux-de- Fonds. Die Untersuchungen des Experten erstreckten sich einerseits auf die beiden angemeldeten und inzwischen erteilten Patente (~.tlluneldungsnummern 69,026 und 69,715; im Folgenden: Patente I und 2), wie auch auf zwei wei- tere, erst in Entwicklung stehende Erfindungen (Patente 3 und 4). Das Ergebnis der Untersuchung ist in zwei Gutachten niedergelegt, von denen das zweite, auf die Patente 3 und 4 bezügliche, weil geheim, der Beschwerde- führerin nur in einem die Schlussfolgerungen des Experten enthaltenden Auszug mitgeteilt worden ist. E. - Die Beschwerdebeklagten haben auf eine Bewilli- gung für Patent I verzichtet, für die Patente 2, 3 und 4 jedoch ihr Begehren um eine Betriebsbewilligung aufrecht- erhalten. Das Bundesgericht beschränkt die Betriebs- bewilligung auf Patent 3 in Erwägung:

1. - Der Nichteintretensantrag der Beschwerdebeklag- ten ist unbegründet. Nach Art. 14, Aba. I in Verbindung mit Art. 6 UB ist die neue Ordnung mit dem Inkrafttreten an die Stelle der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Dezember l I Uhrenindlliltrie. N° 15. 87 1948 getreten. Diese sind damit aufgehoben. Ein Vorbe- halt wird gemacht für die materielle Beurteilung von Tatsachen, die noch unter der alten Ordnung eingetreten sind (Art. 14 Abs. 3), nicht aber hinsichtlich des Verfahrens. Für dieses gilt das neue Recht, wie es allgemeinen Grund- sätzen der Rechtslehre entspricht (vgl. die bei FLEINER, Institutionen 8. Auf!., S. 88, NI'. 75 zitierte Literatur, z. B. IIATSCHEK, Institutionen S. 73, GIERKE, Privatrecht I S. 207, JEZE, Principes, 3. Aufl., S. 135 f.). Übrigens waren hier nicht Verhältnisse zu beurteilen, die unter dem alten Rechte eingetreten sind, sondern die Verhältnisse, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides vorlagen. Denn Bewilligungen der hier in Frage stehenden Art betreffen nicht bestimmte, an zurückliegende Zeit- punkte gebundene Tatbestände, sondern einen Dauer- zustand, bei dem es auf die künftigen Auswirkungen ankommt. Dies bedingt, dass bei der Entscheidung alles berücksichtigt wird, was zur Zeit des Entscheides heran- gezogen werden kann. Massgebend ist demnach der gegen- wärtige Sachverhalt und dessen künftige Weiterentwick- lung, soweit sie sich im Zeitpunkte des Entscheides ab- schätzen lässt, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zeit- punkt einzelne der in Betracht zu ziehenden Faktoren begründet wurden. Das EVD ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass bei seinem Entscheide, der nach Inkraft- treten des UB getroffen wurde, ausschliesslich die neue Ordnung gelte.

2. - Wer sich um ein Erfindungspatent bewirbt, ist berechtigt, seine Erfindung während einer gewissen Zeit geheim zu halten. Er kann verlangen, « dass die sein Patent betreffende Patentschrift nicht vor Ablauf eines Jahres, vom Tage der Patentanmeldung an, veröffentlicht werde» (Art. 31, Abs. 4 PatG). Diese Frist bietet dem Erfinder gewisse Vorteile, die ihm der Gesetzgeber sichern will (vgl. WEIDLICH & BLuM, Komm. S. 405, Bem. 2 zu Art. 31 ; ALLARTs, Brevets d'invention, 3. Auf!. S. 112 f., CASALONGA, Brevet d'invention I. S. 235). Das Recht

88 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. auf Geheimhaltung besteht erst recht für Erfindungen, die erst vorbereitet werden und noch nicht zur Paten- tierung angemeldet sind (vgl. SELIGSOHN , Geheimnis und Erfindungsbesitz, S. 65 ff.). Hat aber der Erfinder Anspruch darauf, dass seine Erfindung auf Verlangen geheimgehalten werde, so muss das Geheimnis auch bei Beurteilung von Gesuchen um Betriebsbewilligungen gewahrt werden, wenn dabei gemäss Art. 4, Abs. 1 lit. b VB zu prüfen ist, ob eine patentierte Erfindung oder ein neues Fabrikationsverfahren einen wesentlichen Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt. Art. 38 BZP, der gemäss Art. 40 OG auch für das ver- waltungsrechtliche Verfahren vor Bundesgericht gilt, er- möglicht die Geheimhaltung im Verfahren vor Bundes- gericht dadurch, dass er - abweichend von der allgemei- nen Regel - die Kenntnisnahme durch den Richter allein unter Ausschluss der Gegenpartei und allfaIliger weiterer am Verfahren beteiligter Personen vorschreibt. Was hier für das Verfahren vor dem Richter angeordnet ist, muss als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch für das Ver- fahren vor den Verwaltungsbehörden gelten. Es war daher richtig, dass das EVD den Verbänden der Uhrenindustrie das Gutachten des Experten nur zum Teil, nämlich unter Ausschluss der Ausführungen mitgeteilt hat, die sich auf geheim zu haltende Erfindungen und Projekte bezogen. Die Verbände kannten die Person des Experten und die Ergebnisse seiner Beurteilu.ng und befanden sich damit in der Lage, sich ein Urteil über den Beweiswert der Begutachtung zu machen. Sofern ihr die Beweisführung ungenügend schien, stand der Schweiz. Uhrenkammer das Recht zu, das Verwaltungsgericht anzurufen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Streit nach Art. 38 BZP unter Wahrung des Erfindungsgeheim- nisses zu erledigen. Es besteht kein Grund, die Beurteilung der Sache bis zur Veröffentlichung der Patentschrift zu ver- schieben. Der Erfinder bedarf u. U. des Zeitraums, den ihm das Gesetz mit der Verschiebung der Veröffentlichung Uhrenindustrie. N° 15. 89 der Patentschrift gewährt, um die technische Verwertung seiner Erfindung auszuprobieren und zu verwirklichen. Er darf nicht dadurch um sein Recht auf Ausnützung der Schutzfrist gebracht werden, dass die Beurteilung seines Gesuches um die Betriebsbewilligung bis nach Veröffentli- chung der Patentschrift verschoben wird. Da das Departement gemäss Art. 4, Abs. 1 lit. b UB seinen Entscheid hier nach Anhören von unabhängigen Experten zu treffen hatte, war es richtig, dass die beratende Kommission der Uhrenindustrie (Art. 4 Abs. 5 VB) nicht befragt wurde. Die Begutachtung durch den unabhängigen Experten 'ersetzt die Befragung der beratenden Kom- mission.

3. - Die Beschwerdeführerin macht dem Departement zum Vorwurf, dass es seinen Entscheid gestützt auf das Gutachten eines einzigen Experten getroffen hat, während Art. 4, Abs. 1, lit. b UB den Beizug mehrerer Experten vorschreibe. Indessen bestimmt Art. 4, Abs. 1, lit. b nichts über die Zahl der Experten. Er schreibt vor, dass für die dort beurteilenden Fragen unabhängige Experten beizuziehen seien im Unterschiede von den dem Departe- ment sonst allgemein zur Seite stehenden Beratern, bei denen die Unabhängigkeit, die hier gefordert wird, in der Regel nicht ohne weiteres vorauszusetzen ist. Ob ein Experte genügt, um die Sache abzuklären, oder ob mehrere beizuziehen sind, hängt von den Verhältnissen des einzel- nen Falles ab und liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Es mag hiefür auf Art. 57, Abs. 1 BZP verwiesen werden, wo die Frage nach der Zahl der Experten aus- drücklich geregelt und dabei dem Ermessen des Richters überlassen wird, sich mit einem einzigen Experten zu begnügen oder mehrere beizuziehen. Ebenso durfte es hier das Departement bei der Befragung eines Begutach- ters bewenden lassen, wenn es fand, durch die Äusserung des Experten werde die Sache so weit abgeklärt, dass es seinen Entscheid treffen könne. Ist eine Partei von dem Entscheide nicht befriedigt, so steht es ihr frei, ihn durch

90 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. den Richter überprüfen zu lassen und dabei auch eine neue Expertise oder eine Ergänzung oder Erläuterung der bereits vorliegenden Begutachtung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Rechte Gebrauch gemacht, und das Bundesgericht hat dem Begehren um Einholung einer Oberexpertise stattgegeben.

4. - (Gekürzt.) In der Sache selbst kommt es darauf an ob sich aus der Auswertung der Erfindung Gisiger e~ wesentlicher Fortschritt für die Uhrenindustrie ergibt. Diese Frage wird vom bundesgerichtlichen Experten nur für Patent Nr. 3 bejaht. Der Befund des Experten beruht auf sorgfältiger Untersuchung und überzeugender Würdi- gung der Verhältnisse. Er ist daher dem Urteile zu Grunde zu legen.

5. - Nach Art. 4, Abs. I UB darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn dadurch nicht bedeutende Interessen der Uhrenindustrie oder einer Branche in ihrer Gesamtheit verletzt werden. Da nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen ist, dass die Erfindung der Beschwerdebeklagten für die Uhrenindustrie einen wesent- lichen Fortschritt bedeutet, kann auch das Interesse der schweizerischen Uhrenindustrie und ihrer Branchen an der Eröffnung eines Betriebes für die Verwertung der Erfindung nicht wohl verneint werden. Es wäre diesem Interesse zuwider, wenn die Bewilligungspflicht die Uhrenindustrie und deren Branchen daran hindern würde sich zu entwickeln und Neuerungen und Verbesserunge~ auszunützen.

16. Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Schweiz. Uhrenkammer gegen S., Seh. und Eidg. VOlkswirtsehaftsdepartement. Uhrenindustrie : Bewilligung für die Eröffnung eines gemeinsamen Betriebes für die Fabrikation von Ankeruhren und Chrono. graphen an zwei Bewerber, von denen der eine die technische und der andere die kaufmännische Befähigung aufweist. Industrie horlogere: Autorisation donnee en commun a deux requerants, dont l'tm possede les aptitudes techniques et l'autre I Uhrenindustrie. N° 16. 91 les aptitudes commerciales, pour l'ouverture d'une entreprise de fabrication de montras a ancre et de chronographes. Industria degli orologi : Autorizzazione di aprire un'azienda comune per la fabbricazione di orologi ad ancora e di cronografi concessa a due persone, di cui una possiede le conoscenze tecniche e l'altra le conoscenze commerciali necessarie. A. - S. ersuchte zuerst allein um die Bewilligung zur Eröffnung einer Fabrik von Ankeruhren und Chronogra- phen, unter Hinweis darauf, dass er sich mit einem Kauf- mann zu verassocieren gedenke. In der Folge schloss sich Sch. seinem Gesuche an. Zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte der Verband deutschschweizerischer Uhrenfabri- kanten, bei S. dürften die Voraussetzungen in technischer Hinsicht vorhanden sein, doch fehlten ihm die kaufmän- nischen Kenntnisse. Sch. gelte als tüchtiger Kaufmann und rechtschaffener Mensch, und gegen seine Person wäre demnach an sich nichts einzuwenden. Doch opponierte der Verband ganz entschieden gegen die Erteilung der Bewil- ligung an zwei Gesuchsteller, die nur zusammen die Voraussetzungen erfüllten. Am 5. September 1952 erteilte das EVD den beiden Gesuchstellern gemeinsam die Bewilligung zur Eröffnung einer Fabrik von Ankeruhren und zur Beschäftigung von 7 Arbeitern, allfällige Heimarbeiter inbegriffen. Da die Bewilligung auf der Gesamtheit der Kenntnisse beider Gesuchsteller beruhe, behielt sich das Departement vor, im Falle ihrer Trennung die Lage neu zu prüfen. Es führte aus, S. habe gründliche technische Kenntnisse. Auffällig sei, dass er zur Zeit als Termineur das Recht zur Beschäf- tigung von 4 Arbeitern nicht ausnütze; der angegebene Grund, die Löhne seien zu hoch, sei nicht schlüssig. Seine Buchhaltung sei nicht ganz in Ordnung. Er habe damit gezeigt, dass er nicht imstande sei, einen Betrieb zu orga- nisieren. Diese Schwäche könne aber dadurch korrigiert werden, dass der kaufmännische Teil des neuen Unter- nehmens Sch. anvertraut werde. Dieser habe eine gute Ausbildung genossen und sei seit Juni 1950 an einer Stelle, die ihm die Teilnahme an der kaufmännischen