Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I lit. c OG zu- lässig.
E. 2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der
Beschwerdeführer nach Art. 104 OG nur geltend machen,
der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundes-
recht. Das Bundesrecht ist nach dieser Bestimmung ver-
letzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift aus-
drücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender
Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
a) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie gel-
tend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch
mit dem Kreisschreiben vom 22. September 1911, das den
schweizerischen Ehegatten im Ausland gestattet, ihre Ehe-
verträge im Güterrechtsregister der Heimat eintragen zu
lassen, « sobald die allgemeinen Voraussetzungen der Ein-
tragungsfähigkeit (Art. 10 der Verordnung betr. das Güter-
rechtsregister vom 27. September 1910) gegeben sind und
im weitern der nach ausländischem Recht abgeschlossene
Ehevertrag dem ehelichen Güterrecht des schweizerischen
Zivilgesetzbuchs nicht widerspricht (vgl. auch Art. 39
Abs. 2 der Verordnung).» Dieses Kreisschreiben gehört
Registersachen. N0 64.
377
jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
nicht zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG. Die
Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Behör-
den betreffend die Vollziehung bundesrechtlicher Vor-
schriften (hier: der Vorschriften des ZGB und der Ver-
ordnung vom 27. September 1910 über die Führung des
Güterrechtsregisters) enthalten nicht allgemein verbind-
liche Rechtssätze, son(fern nur verwaltungsinterne Wei-
sungen an die kantonalen Behörden und stellen daher keine
Rechtsverordnungen, sondern nur sog. Verwaltungsver-
ordnungen dar (vgl. FLEINERjGucoMETTI, Schweiz. Bun-
desstaatsrecht, S. 130, 142, 772 ff.). Dementsprechend
werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung
veröffentlicht. Auf die Rüge, dass der angefochtene Ent-
scheid das Kreisschreiben vom 22. September 1911 ver-
letze, ist daher nicht einzutreten.
b) Art. 39 der Verordnung vom 27. September 1910, auf
den sich die Beschwerdeführer neben dem Kreisschreiben
berufen, sieht vor, dass ein von schweizerischen Ehegatten
im Ausland abgeschlossener, nach ausländischem Recht
gültiger Ehevertrag Dritten gegenüber nach den Bestim-
mungen des ausländischen Rechts Wirksamkeit erhalte und
dass im Falle der Rückkehr der Ehegatten in die Schweiz
die Eintragung der darin getroffenen Vereinbarungen in
das Güterrechtsregister des neuen Wohnsitzes zU bewilligen
sei, sofern die in Art. 10 für die Eintragungen aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt seien und der Vertrag dem ehe-
lichen Güterrecht des ZGB nicht widerspreche. Aus dieser
Bestimmung lässt sich unmöglich ableiten, dass schwei-
zerische Ehegatten, die im Ausland wohnen, berechtigt
seien, ihren Ehevertrag in der Schweiz eintragen zu lassen,
oder dass gar eine mit ihrem Ehemann im Ausland woh-
nende Frau eines Ausländers, die das Schweizerbürgerrecht
beibehalten hat, das Recht habe, die Eintragung eines Ehe-
vertrags im Register ihrer schweizerischen Heimat zu ver-
langen. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus
einer andern Bestimmung der Verordnung oder aus dem
378
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
ZGB. Das ZGB (Art. 250) und die Verordnung kennen nur
die Eintragung in das Register des Wohnsitzes. Die Ab-
lehnung der von den Beschwerdeführern verlangten Ein-
tragung verstösst also weder gegen das Gesetz noch gegen
die Verordnung.
c) Ob das Gesetz und die Verordnung Eintragungen im
Register der Heimat geradezu verbieten oder ob es den
Registerbehörden allenfalls freistehe, solche Eintragungen
zu erlauben, trotzdem die Beteiligten keinen gesetzlichen
Anspruch darauf haben, kann dahingestellt bleiben. Selbst
wenn man nämlich letzteres annähme, wäre darin, dass die
Praxis die Eintragung von Verträgen im Ausland wohnen-
der Ehegatten nur duldet, wenn beide Gatten Schweizer
sind, nicht auch dann, wenn nur die Ehefrau Schweizerin
ist, keine Verletzung der durch Art. 4 BV garantierten
Rechtsgleichheit zu erblicken. Im Unterschied, der zwi-
schen diesen beiden Fällen besteht, könnte ohne 'Willkür
ein Grund zu verschiedener Behandlung gefunden werden.
Auch die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ist daher
unbegründet.
IH. UHRENINDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
E. 2a Die Beschwerdeführer machen in erster Linie gel- tend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch mit dem Kreisschreiben vom 22. September 1911, das den schweizerischen Ehegatten im Ausland gestattet, ihre Ehe- verträge im Güterrechtsregister der Heimat eintragen zu lassen, « sobald die allgemeinen Voraussetzungen der Ein- tragungsfähigkeit (Art. 10 der Verordnung betr. das Güter- rechtsregister vom 27. September 1910) gegeben sind und im weitern der nach ausländischem Recht abgeschlossene Ehevertrag dem ehelichen Güterrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuchs nicht widerspricht (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 der Verordnung).» Dieses Kreisschreiben gehört Registersachen. N0 64. 377 jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG. Die Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Behör- den betreffend die Vollziehung bundesrechtlicher Vor- schriften (hier: der Vorschriften des ZGB und der Ver- ordnung vom 27. September 1910 über die Führung des Güterrechtsregisters) enthalten nicht allgemein verbind- liche Rechtssätze, son(fern nur verwaltungsinterne Wei- sungen an die kantonalen Behörden und stellen daher keine Rechtsverordnungen, sondern nur sog. Verwaltungsver- ordnungen dar (vgl. FLEINERjGucoMETTI, Schweiz. Bun- desstaatsrecht, S. 130, 142, 772 ff.). Dementsprechend werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung veröffentlicht. Auf die Rüge, dass der angefochtene Ent- scheid das Kreisschreiben vom 22. September 1911 ver- letze, ist daher nicht einzutreten.
E. 2b Art. 39 der Verordnung vom 27. September 1910, auf den sich die Beschwerdeführer neben dem Kreisschreiben berufen, sieht vor, dass ein von schweizerischen Ehegatten im Ausland abgeschlossener, nach ausländischem Recht gültiger Ehevertrag Dritten gegenüber nach den Bestim- mungen des ausländischen Rechts Wirksamkeit erhalte und dass im Falle der Rückkehr der Ehegatten in die Schweiz die Eintragung der darin getroffenen Vereinbarungen in das Güterrechtsregister des neuen Wohnsitzes zU bewilligen sei, sofern die in Art. 10 für die Eintragungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien und der Vertrag dem ehe- lichen Güterrecht des ZGB nicht widerspreche. Aus dieser Bestimmung lässt sich unmöglich ableiten, dass schwei- zerische Ehegatten, die im Ausland wohnen, berechtigt seien, ihren Ehevertrag in der Schweiz eintragen zu lassen, oder dass gar eine mit ihrem Ehemann im Ausland woh- nende Frau eines Ausländers, die das Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, das Recht habe, die Eintragung eines Ehe- vertrags im Register ihrer schweizerischen Heimat zu ver- langen. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus einer andern Bestimmung der Verordnung oder aus dem 378 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. ZGB. Das ZGB (Art. 250) und die Verordnung kennen nur die Eintragung in das Register des Wohnsitzes. Die Ab- lehnung der von den Beschwerdeführern verlangten Ein- tragung verstösst also weder gegen das Gesetz noch gegen die Verordnung.
E. 2c Ob das Gesetz und die Verordnung Eintragungen im Register der Heimat geradezu verbieten oder ob es den Registerbehörden allenfalls freistehe, solche Eintragungen zu erlauben, trotzdem die Beteiligten keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich letzteres annähme, wäre darin, dass die Praxis die Eintragung von Verträgen im Ausland wohnen- der Ehegatten nur duldet, wenn beide Gatten Schweizer sind, nicht auch dann, wenn nur die Ehefrau Schweizerin ist, keine Verletzung der durch Art. 4 BV garantierten Rechtsgleichheit zu erblicken. Im Unterschied, der zwi- schen diesen beiden Fällen besteht, könnte ohne 'Willkür ein Grund zu verschiedener Behandlung gefunden werden. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ist daher unbegründet. IH. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
64. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1953 i. S.
Eheleute l\lerkelbaeh gegen Luzern, Regierungsrat.
Mit der Verwaltung8gericht8beschwerde kann nicht geltend gemacht
werden, dass der angefochtene Entscheid einem Kreisschreiben
.~es Bundes:ates widerspreche (Art. 104 OG).
Gütet'rechtsregUJfer. Ehevertrag zwischen einem im Ausland woh-
nenden Ausländer und dessen Ehefrau, die das Schweizerbfu-
ger:echt bei~ehalten hat. Eintragung im Register der schwei-
zerIschen Rennat der Ehefrau? (Art. 250 ZGB, Art. 39 der VO
betr. das Güterrechtsregister vom 27. September 1910).
Le ~oye:r:t consistant ~ d?,e que ~a decision attaquee viole une
Clrculalre du ConseIl federal nest pas propre a motiver un
recour8 de droit administratif (art. 104 OJ).
Regi8tre de8 regime8 matrimoniaux. Contrat de mariage passe entre
un etranger habitant l'etranger et sa femme qui a conserve sa
nationaliM suisse. Inscription dans le registre du lieu d'origine
de la femme en Suisse ? (Art. 250 CC, 39 de l'ordonnance sur le
registre des regimes matrimoniaux, du 27 septembre 1910.)
La censura che la decisione impugnata viola una circolare deI
Consiglio federale non e atta a motivare un ricor8o di diritto
amministrativo (art. 104 OG).
Regi8tro dei beni matrimoniali. Convenzione matrimoniale conclusa
tra uno straniero abitante all'estero e sua moglie che ha con-
servato la nazionalita svizzera. Iscrizione nel Iuogo di atti-
nenza della moglie in Isvizzera ? (art. 250 CC, 39 del regola-
mento 27 settembre 1910 sul registro dei beni matrimoniali).
Der niederländische Staatsangehörige Anton Nicoiaas
Merkelbach und seine Braut Gertrud Mary Allce Scherer
von Luzern, die gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes
über Erwerb und Verlust des Schweizerbfugerrechts vom
29. September 1952 vor dem Zivilstands beamten die Er-
klärung abgegeben hatte, das Schweizerbfugerrecht bei-
behalten zu wollen, schlossen am 29. April 1953 in Luzern
einen Ehevertrag, mit dem sie den Güterstand der Güter-
trennung im Sinne von Art. 241 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) vereinbarten. Durch die Urkunds-
person liessen sie diesen Vertrag unter Berufung auf das
376
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Kreisschreiben des Bundesrates vom 22. September 1911
(BBI 1911 S. 212, Ziff. 1) zur Eintragung in das Güter-
rechtsregister des Kantons Luzern anmelden. Am 7. Mai
1953 fand in Luzern die Trauung statt. Die Eheleute
Merkelbach-Scherer nahmen in den Niederlanden Wohn-
sitz, wo Merkelbach schon bisher gewohnt hatte. Mit Ver-
fügung vom 3. Juni 1953 wies der Güterrechtsregisterführer
ihr Eintragungsbegehren ab. Der Regierungsrat des Kan-
tons Luzern als kantonale Aufsichtsbehörde in Güter-
rechtsregistersachen hat die Beschwerde der Eheleute
Merkelbach gegen diese Verfügung am 14. Juli 1953 abge-
wiesen. Das Bundesgericht weist ihre Verwaltungsgerichts-
beschwerde ab.
Erwägungen:
1. -
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I lit. c OG zu-
lässig.
2. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der
Beschwerdeführer nach Art. 104 OG nur geltend machen,
der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundes-
recht. Das Bundesrecht ist nach dieser Bestimmung ver-
letzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift aus-
drücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender
Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
a) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie gel-
tend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch
mit dem Kreisschreiben vom 22. September 1911, das den
schweizerischen Ehegatten im Ausland gestattet, ihre Ehe-
verträge im Güterrechtsregister der Heimat eintragen zu
lassen, « sobald die allgemeinen Voraussetzungen der Ein-
tragungsfähigkeit (Art. 10 der Verordnung betr. das Güter-
rechtsregister vom 27. September 1910) gegeben sind und
im weitern der nach ausländischem Recht abgeschlossene
Ehevertrag dem ehelichen Güterrecht des schweizerischen
Zivilgesetzbuchs nicht widerspricht (vgl. auch Art. 39
Abs. 2 der Verordnung).» Dieses Kreisschreiben gehört
Registersachen. N0 64.
377
jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
nicht zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG. Die
Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Behör-
den betreffend die Vollziehung bundesrechtlicher Vor-
schriften (hier: der Vorschriften des ZGB und der Ver-
ordnung vom 27. September 1910 über die Führung des
Güterrechtsregisters) enthalten nicht allgemein verbind-
liche Rechtssätze, son(fern nur verwaltungsinterne Wei-
sungen an die kantonalen Behörden und stellen daher keine
Rechtsverordnungen, sondern nur sog. Verwaltungsver-
ordnungen dar (vgl. FLEINERjGucoMETTI, Schweiz. Bun-
desstaatsrecht, S. 130, 142, 772 ff.). Dementsprechend
werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung
veröffentlicht. Auf die Rüge, dass der angefochtene Ent-
scheid das Kreisschreiben vom 22. September 1911 ver-
letze, ist daher nicht einzutreten.
b) Art. 39 der Verordnung vom 27. September 1910, auf
den sich die Beschwerdeführer neben dem Kreisschreiben
berufen, sieht vor, dass ein von schweizerischen Ehegatten
im Ausland abgeschlossener, nach ausländischem Recht
gültiger Ehevertrag Dritten gegenüber nach den Bestim-
mungen des ausländischen Rechts Wirksamkeit erhalte und
dass im Falle der Rückkehr der Ehegatten in die Schweiz
die Eintragung der darin getroffenen Vereinbarungen in
das Güterrechtsregister des neuen Wohnsitzes zU bewilligen
sei, sofern die in Art. 10 für die Eintragungen aufgestellten
Voraussetzungen erfüllt seien und der Vertrag dem ehe-
lichen Güterrecht des ZGB nicht widerspreche. Aus dieser
Bestimmung lässt sich unmöglich ableiten, dass schwei-
zerische Ehegatten, die im Ausland wohnen, berechtigt
seien, ihren Ehevertrag in der Schweiz eintragen zu lassen,
oder dass gar eine mit ihrem Ehemann im Ausland woh-
nende Frau eines Ausländers, die das Schweizerbürgerrecht
beibehalten hat, das Recht habe, die Eintragung eines Ehe-
vertrags im Register ihrer schweizerischen Heimat zu ver-
langen. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus
einer andern Bestimmung der Verordnung oder aus dem
378
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
ZGB. Das ZGB (Art. 250) und die Verordnung kennen nur
die Eintragung in das Register des Wohnsitzes. Die Ab-
lehnung der von den Beschwerdeführern verlangten Ein-
tragung verstösst also weder gegen das Gesetz noch gegen
die Verordnung.
c) Ob das Gesetz und die Verordnung Eintragungen im
Register der Heimat geradezu verbieten oder ob es den
Registerbehörden allenfalls freistehe, solche Eintragungen
zu erlauben, trotzdem die Beteiligten keinen gesetzlichen
Anspruch darauf haben, kann dahingestellt bleiben. Selbst
wenn man nämlich letzteres annähme, wäre darin, dass die
Praxis die Eintragung von Verträgen im Ausland wohnen-
der Ehegatten nur duldet, wenn beide Gatten Schweizer
sind, nicht auch dann, wenn nur die Ehefrau Schweizerin
ist, keine Verletzung der durch Art. 4 BV garantierten
Rechtsgleichheit zu erblicken. Im Unterschied, der zwi-
schen diesen beiden Fällen besteht, könnte ohne 'Willkür
ein Grund zu verschiedener Behandlung gefunden werden.
Auch die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ist daher
unbegründet.
IH. UHRENINDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE