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79_I_375

BGE 79 I 375

Bundesgericht (BGE) ·I · 1953-12-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I lit. c OG zu- lässig.

E. 2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der

Beschwerdeführer nach Art. 104 OG nur geltend machen,

der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundes-

recht. Das Bundesrecht ist nach dieser Bestimmung ver-

letzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift aus-

drücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender

Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

a) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie gel-

tend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch

mit dem Kreisschreiben vom 22. September 1911, das den

schweizerischen Ehegatten im Ausland gestattet, ihre Ehe-

verträge im Güterrechtsregister der Heimat eintragen zu

lassen, « sobald die allgemeinen Voraussetzungen der Ein-

tragungsfähigkeit (Art. 10 der Verordnung betr. das Güter-

rechtsregister vom 27. September 1910) gegeben sind und

im weitern der nach ausländischem Recht abgeschlossene

Ehevertrag dem ehelichen Güterrecht des schweizerischen

Zivilgesetzbuchs nicht widerspricht (vgl. auch Art. 39

Abs. 2 der Verordnung).» Dieses Kreisschreiben gehört

Registersachen. N0 64.

377

jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer

nicht zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG. Die

Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Behör-

den betreffend die Vollziehung bundesrechtlicher Vor-

schriften (hier: der Vorschriften des ZGB und der Ver-

ordnung vom 27. September 1910 über die Führung des

Güterrechtsregisters) enthalten nicht allgemein verbind-

liche Rechtssätze, son(fern nur verwaltungsinterne Wei-

sungen an die kantonalen Behörden und stellen daher keine

Rechtsverordnungen, sondern nur sog. Verwaltungsver-

ordnungen dar (vgl. FLEINERjGucoMETTI, Schweiz. Bun-

desstaatsrecht, S. 130, 142, 772 ff.). Dementsprechend

werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung

veröffentlicht. Auf die Rüge, dass der angefochtene Ent-

scheid das Kreisschreiben vom 22. September 1911 ver-

letze, ist daher nicht einzutreten.

b) Art. 39 der Verordnung vom 27. September 1910, auf

den sich die Beschwerdeführer neben dem Kreisschreiben

berufen, sieht vor, dass ein von schweizerischen Ehegatten

im Ausland abgeschlossener, nach ausländischem Recht

gültiger Ehevertrag Dritten gegenüber nach den Bestim-

mungen des ausländischen Rechts Wirksamkeit erhalte und

dass im Falle der Rückkehr der Ehegatten in die Schweiz

die Eintragung der darin getroffenen Vereinbarungen in

das Güterrechtsregister des neuen Wohnsitzes zU bewilligen

sei, sofern die in Art. 10 für die Eintragungen aufgestellten

Voraussetzungen erfüllt seien und der Vertrag dem ehe-

lichen Güterrecht des ZGB nicht widerspreche. Aus dieser

Bestimmung lässt sich unmöglich ableiten, dass schwei-

zerische Ehegatten, die im Ausland wohnen, berechtigt

seien, ihren Ehevertrag in der Schweiz eintragen zu lassen,

oder dass gar eine mit ihrem Ehemann im Ausland woh-

nende Frau eines Ausländers, die das Schweizerbürgerrecht

beibehalten hat, das Recht habe, die Eintragung eines Ehe-

vertrags im Register ihrer schweizerischen Heimat zu ver-

langen. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus

einer andern Bestimmung der Verordnung oder aus dem

378

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

ZGB. Das ZGB (Art. 250) und die Verordnung kennen nur

die Eintragung in das Register des Wohnsitzes. Die Ab-

lehnung der von den Beschwerdeführern verlangten Ein-

tragung verstösst also weder gegen das Gesetz noch gegen

die Verordnung.

c) Ob das Gesetz und die Verordnung Eintragungen im

Register der Heimat geradezu verbieten oder ob es den

Registerbehörden allenfalls freistehe, solche Eintragungen

zu erlauben, trotzdem die Beteiligten keinen gesetzlichen

Anspruch darauf haben, kann dahingestellt bleiben. Selbst

wenn man nämlich letzteres annähme, wäre darin, dass die

Praxis die Eintragung von Verträgen im Ausland wohnen-

der Ehegatten nur duldet, wenn beide Gatten Schweizer

sind, nicht auch dann, wenn nur die Ehefrau Schweizerin

ist, keine Verletzung der durch Art. 4 BV garantierten

Rechtsgleichheit zu erblicken. Im Unterschied, der zwi-

schen diesen beiden Fällen besteht, könnte ohne 'Willkür

ein Grund zu verschiedener Behandlung gefunden werden.

Auch die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ist daher

unbegründet.

IH. UHRENINDUSTRIE

INDUSTRIE HORLOGERE

E. 2a Die Beschwerdeführer machen in erster Linie gel- tend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch mit dem Kreisschreiben vom 22. September 1911, das den schweizerischen Ehegatten im Ausland gestattet, ihre Ehe- verträge im Güterrechtsregister der Heimat eintragen zu lassen, « sobald die allgemeinen Voraussetzungen der Ein- tragungsfähigkeit (Art. 10 der Verordnung betr. das Güter- rechtsregister vom 27. September 1910) gegeben sind und im weitern der nach ausländischem Recht abgeschlossene Ehevertrag dem ehelichen Güterrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuchs nicht widerspricht (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 der Verordnung).» Dieses Kreisschreiben gehört Registersachen. N0 64. 377 jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG. Die Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Behör- den betreffend die Vollziehung bundesrechtlicher Vor- schriften (hier: der Vorschriften des ZGB und der Ver- ordnung vom 27. September 1910 über die Führung des Güterrechtsregisters) enthalten nicht allgemein verbind- liche Rechtssätze, son(fern nur verwaltungsinterne Wei- sungen an die kantonalen Behörden und stellen daher keine Rechtsverordnungen, sondern nur sog. Verwaltungsver- ordnungen dar (vgl. FLEINERjGucoMETTI, Schweiz. Bun- desstaatsrecht, S. 130, 142, 772 ff.). Dementsprechend werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung veröffentlicht. Auf die Rüge, dass der angefochtene Ent- scheid das Kreisschreiben vom 22. September 1911 ver- letze, ist daher nicht einzutreten.

E. 2b Art. 39 der Verordnung vom 27. September 1910, auf den sich die Beschwerdeführer neben dem Kreisschreiben berufen, sieht vor, dass ein von schweizerischen Ehegatten im Ausland abgeschlossener, nach ausländischem Recht gültiger Ehevertrag Dritten gegenüber nach den Bestim- mungen des ausländischen Rechts Wirksamkeit erhalte und dass im Falle der Rückkehr der Ehegatten in die Schweiz die Eintragung der darin getroffenen Vereinbarungen in das Güterrechtsregister des neuen Wohnsitzes zU bewilligen sei, sofern die in Art. 10 für die Eintragungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien und der Vertrag dem ehe- lichen Güterrecht des ZGB nicht widerspreche. Aus dieser Bestimmung lässt sich unmöglich ableiten, dass schwei- zerische Ehegatten, die im Ausland wohnen, berechtigt seien, ihren Ehevertrag in der Schweiz eintragen zu lassen, oder dass gar eine mit ihrem Ehemann im Ausland woh- nende Frau eines Ausländers, die das Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, das Recht habe, die Eintragung eines Ehe- vertrags im Register ihrer schweizerischen Heimat zu ver- langen. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus einer andern Bestimmung der Verordnung oder aus dem 378 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. ZGB. Das ZGB (Art. 250) und die Verordnung kennen nur die Eintragung in das Register des Wohnsitzes. Die Ab- lehnung der von den Beschwerdeführern verlangten Ein- tragung verstösst also weder gegen das Gesetz noch gegen die Verordnung.

E. 2c Ob das Gesetz und die Verordnung Eintragungen im Register der Heimat geradezu verbieten oder ob es den Registerbehörden allenfalls freistehe, solche Eintragungen zu erlauben, trotzdem die Beteiligten keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich letzteres annähme, wäre darin, dass die Praxis die Eintragung von Verträgen im Ausland wohnen- der Ehegatten nur duldet, wenn beide Gatten Schweizer sind, nicht auch dann, wenn nur die Ehefrau Schweizerin ist, keine Verletzung der durch Art. 4 BV garantierten Rechtsgleichheit zu erblicken. Im Unterschied, der zwi- schen diesen beiden Fällen besteht, könnte ohne 'Willkür ein Grund zu verschiedener Behandlung gefunden werden. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ist daher unbegründet. IH. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

64. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1953 i. S.

Eheleute l\lerkelbaeh gegen Luzern, Regierungsrat.

Mit der Verwaltung8gericht8beschwerde kann nicht geltend gemacht

werden, dass der angefochtene Entscheid einem Kreisschreiben

.~es Bundes:ates widerspreche (Art. 104 OG).

Gütet'rechtsregUJfer. Ehevertrag zwischen einem im Ausland woh-

nenden Ausländer und dessen Ehefrau, die das Schweizerbfu-

ger:echt bei~ehalten hat. Eintragung im Register der schwei-

zerIschen Rennat der Ehefrau? (Art. 250 ZGB, Art. 39 der VO

betr. das Güterrechtsregister vom 27. September 1910).

Le ~oye:r:t consistant ~ d?,e que ~a decision attaquee viole une

Clrculalre du ConseIl federal nest pas propre a motiver un

recour8 de droit administratif (art. 104 OJ).

Regi8tre de8 regime8 matrimoniaux. Contrat de mariage passe entre

un etranger habitant l'etranger et sa femme qui a conserve sa

nationaliM suisse. Inscription dans le registre du lieu d'origine

de la femme en Suisse ? (Art. 250 CC, 39 de l'ordonnance sur le

registre des regimes matrimoniaux, du 27 septembre 1910.)

La censura che la decisione impugnata viola una circolare deI

Consiglio federale non e atta a motivare un ricor8o di diritto

amministrativo (art. 104 OG).

Regi8tro dei beni matrimoniali. Convenzione matrimoniale conclusa

tra uno straniero abitante all'estero e sua moglie che ha con-

servato la nazionalita svizzera. Iscrizione nel Iuogo di atti-

nenza della moglie in Isvizzera ? (art. 250 CC, 39 del regola-

mento 27 settembre 1910 sul registro dei beni matrimoniali).

Der niederländische Staatsangehörige Anton Nicoiaas

Merkelbach und seine Braut Gertrud Mary Allce Scherer

von Luzern, die gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes

über Erwerb und Verlust des Schweizerbfugerrechts vom

29. September 1952 vor dem Zivilstands beamten die Er-

klärung abgegeben hatte, das Schweizerbfugerrecht bei-

behalten zu wollen, schlossen am 29. April 1953 in Luzern

einen Ehevertrag, mit dem sie den Güterstand der Güter-

trennung im Sinne von Art. 241 ff. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB) vereinbarten. Durch die Urkunds-

person liessen sie diesen Vertrag unter Berufung auf das

376

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Kreisschreiben des Bundesrates vom 22. September 1911

(BBI 1911 S. 212, Ziff. 1) zur Eintragung in das Güter-

rechtsregister des Kantons Luzern anmelden. Am 7. Mai

1953 fand in Luzern die Trauung statt. Die Eheleute

Merkelbach-Scherer nahmen in den Niederlanden Wohn-

sitz, wo Merkelbach schon bisher gewohnt hatte. Mit Ver-

fügung vom 3. Juni 1953 wies der Güterrechtsregisterführer

ihr Eintragungsbegehren ab. Der Regierungsrat des Kan-

tons Luzern als kantonale Aufsichtsbehörde in Güter-

rechtsregistersachen hat die Beschwerde der Eheleute

Merkelbach gegen diese Verfügung am 14. Juli 1953 abge-

wiesen. Das Bundesgericht weist ihre Verwaltungsgerichts-

beschwerde ab.

Erwägungen:

1. -

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I lit. c OG zu-

lässig.

2. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der

Beschwerdeführer nach Art. 104 OG nur geltend machen,

der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundes-

recht. Das Bundesrecht ist nach dieser Bestimmung ver-

letzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift aus-

drücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender

Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

a) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie gel-

tend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch

mit dem Kreisschreiben vom 22. September 1911, das den

schweizerischen Ehegatten im Ausland gestattet, ihre Ehe-

verträge im Güterrechtsregister der Heimat eintragen zu

lassen, « sobald die allgemeinen Voraussetzungen der Ein-

tragungsfähigkeit (Art. 10 der Verordnung betr. das Güter-

rechtsregister vom 27. September 1910) gegeben sind und

im weitern der nach ausländischem Recht abgeschlossene

Ehevertrag dem ehelichen Güterrecht des schweizerischen

Zivilgesetzbuchs nicht widerspricht (vgl. auch Art. 39

Abs. 2 der Verordnung).» Dieses Kreisschreiben gehört

Registersachen. N0 64.

377

jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer

nicht zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG. Die

Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Behör-

den betreffend die Vollziehung bundesrechtlicher Vor-

schriften (hier: der Vorschriften des ZGB und der Ver-

ordnung vom 27. September 1910 über die Führung des

Güterrechtsregisters) enthalten nicht allgemein verbind-

liche Rechtssätze, son(fern nur verwaltungsinterne Wei-

sungen an die kantonalen Behörden und stellen daher keine

Rechtsverordnungen, sondern nur sog. Verwaltungsver-

ordnungen dar (vgl. FLEINERjGucoMETTI, Schweiz. Bun-

desstaatsrecht, S. 130, 142, 772 ff.). Dementsprechend

werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung

veröffentlicht. Auf die Rüge, dass der angefochtene Ent-

scheid das Kreisschreiben vom 22. September 1911 ver-

letze, ist daher nicht einzutreten.

b) Art. 39 der Verordnung vom 27. September 1910, auf

den sich die Beschwerdeführer neben dem Kreisschreiben

berufen, sieht vor, dass ein von schweizerischen Ehegatten

im Ausland abgeschlossener, nach ausländischem Recht

gültiger Ehevertrag Dritten gegenüber nach den Bestim-

mungen des ausländischen Rechts Wirksamkeit erhalte und

dass im Falle der Rückkehr der Ehegatten in die Schweiz

die Eintragung der darin getroffenen Vereinbarungen in

das Güterrechtsregister des neuen Wohnsitzes zU bewilligen

sei, sofern die in Art. 10 für die Eintragungen aufgestellten

Voraussetzungen erfüllt seien und der Vertrag dem ehe-

lichen Güterrecht des ZGB nicht widerspreche. Aus dieser

Bestimmung lässt sich unmöglich ableiten, dass schwei-

zerische Ehegatten, die im Ausland wohnen, berechtigt

seien, ihren Ehevertrag in der Schweiz eintragen zu lassen,

oder dass gar eine mit ihrem Ehemann im Ausland woh-

nende Frau eines Ausländers, die das Schweizerbürgerrecht

beibehalten hat, das Recht habe, die Eintragung eines Ehe-

vertrags im Register ihrer schweizerischen Heimat zu ver-

langen. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus

einer andern Bestimmung der Verordnung oder aus dem

378

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

ZGB. Das ZGB (Art. 250) und die Verordnung kennen nur

die Eintragung in das Register des Wohnsitzes. Die Ab-

lehnung der von den Beschwerdeführern verlangten Ein-

tragung verstösst also weder gegen das Gesetz noch gegen

die Verordnung.

c) Ob das Gesetz und die Verordnung Eintragungen im

Register der Heimat geradezu verbieten oder ob es den

Registerbehörden allenfalls freistehe, solche Eintragungen

zu erlauben, trotzdem die Beteiligten keinen gesetzlichen

Anspruch darauf haben, kann dahingestellt bleiben. Selbst

wenn man nämlich letzteres annähme, wäre darin, dass die

Praxis die Eintragung von Verträgen im Ausland wohnen-

der Ehegatten nur duldet, wenn beide Gatten Schweizer

sind, nicht auch dann, wenn nur die Ehefrau Schweizerin

ist, keine Verletzung der durch Art. 4 BV garantierten

Rechtsgleichheit zu erblicken. Im Unterschied, der zwi-

schen diesen beiden Fällen besteht, könnte ohne 'Willkür

ein Grund zu verschiedener Behandlung gefunden werden.

Auch die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV ist daher

unbegründet.

IH. UHRENINDUSTRIE

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