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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
V. ALKOHOLMONOPOL
MONOPOLE DE L'ALCOOLS
53. Urteil vom 11. Dezember 1953 i. S. Keller gegen
Eidg. AlkoholverwaItung.
Alkahalgesetz :
1. Entscheide der eidg. Alkoholverwaltung, mit welchen die Er-
neuerung von Brennereikonzessionen verweigert wird, unter-
liegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
2. Die Erneuerung von Brennereikonzessionen hat nur zu erfolgen,
soweit sie den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes ent-
spricht.
Lai sur l'alcaal .-
1. Les decisions par lesquelles la regie federale des alcools refuse
le renouvellement de concessions pour la distillation peuvent
faire l'objet d'un recours de droit administratif.
2. Le renouvellement des concessions pour la distillation ne doit
etre accorde que dans la mesure OU les besoins economiques
du pays le justifient.
Legge sull'alcaal:
1. Contro la decisione della regia federale degli alcool che rifiuta
i1 rinnovo della concessione per la distillazione e ammesso il
ricorso di diritto amministrativo.
2. TI rinnovo della concessione per la distillazione dev'essere
accordato soitanto in quanto sia giustificato dai bisogni econo-
mici deI paese.
A. -
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahre 1919 eine
Mosterei in Gossau und eine damit verbundene Brennerei-
anlage. Nach Erlass des Bundesgesetzes über die gebrann-
ten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG) wurde ihm eine pro-
visorische Bewilligung zur Herstellung von Kernobst- und
Spezialitätenbranntwein erteilt, die später durch entspre-
chende Konzessionen ersetzt wurde; diese,vurden 1948
verlängert bis 30. Juni 1953. Der Beschwerdeführer hat
seine Brennereianlage seit 1936 nicht mehr benützt.
~Iit Verfügung vom 23. Juni 1953 teilte die eidgenössi-
sche Alkoholverwaltung dem Beschwerdeführer mit, seine
Brennereikonzessionen könnten nicht erneuert werden, da
kein wirtschaftliches Bedürfnis dafür bestehe. Falls er
später neuerdings Kernobst- oder Spezialitätenbranntwein
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Alkoholmonopol. N° 53.
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herstellen möchte, könne er ein neues Gesuch um Erteilung
einer entsprechenden Konzession stellen, das auf Grund
des Bedürfnisses in jenem Zeitpunkt zu beurteilen sein
werde.
B. -
Hiegegen führt J. Keller Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrag auf « Abweisung des Ver-
suchs zur Nicht-Erneuerung meiner Brennerei -Konzes-
sionen ».
Er führt aus, er habe die Brennerei während vielen
Jahren betrieben, ohne sich je eines Verstosses schuldig zu
machen. 1936 habe er letztmals den erzeugten Branntwein
der Alkoholverwaltung abgeliefert. Am 1. September 1937
habe die Alkoholverwaltung angeordnet, dass Brenner-
mächtigungen nur erteilt würden, wenn der Gesuchsteller
sich verpflichte, für die gesamte erzeugte Menge Kern-
obstbranntwein die Selbstverkaufabgabe von Fr. 3.30 je
Liter zu entrichten. Damit sei seine Brennerei lahmgelegt
worden; denn bei seinen beschränkten Mitteln sei ihm eine
vorherige Entrichtung der ~ranntweinsteuer mit späterem
Selbstverkauf nicht möglich gewesen; für ihn sei ein
Brennen nur in Frage gekommen, wenn er die Produktion
der Alkoholverwaltung hätte abliefern können. Aus dem
gleichen Grund sei seine Brennerei auch während der Kriegs-
jahre untätig geblieben und auch nicht zur Erzeugung von
Spezialitätenbranntwein benützt worden. Nach dem Kriege
sei das Brennen von Obst, dessen Erzeugnissen, Abfällen
und Rückständen in dem Umfange beschränkt worden, als
eine Möglichkeit bestanden habe, diese Rohstoffe zweck-
mässig ohne Brennen zu verwerten. Er habe sich ehrlich
hieran gehalten und seine Obstrückstände an den Mann
gebracht. Schliesslich seien die Mostereien verpflichtet wor-
den, mindestens die Hälfte der anfallenden Birnentrester
ihren Lieferanten zur Verfütterung zurückzugeben. Die
verbleibende Hälfte sei für den Kleinbetrieb des Beschwer-
deführers zu gering gewesen, um die Brennerei in Betrieb
zu setzen; er habe deshalb die gesamten Rückstände ab
der Obstpresse in süssem Zustande an die Lieferanten
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
zurückgegeben. Nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil
er die Anordnungen der Alkoholverwaltung befolgt habe,
habe er seine Brennerei mehrere Jahre nicht mehr benützt.
Es sei paradox, wenn die Alkoholverwaltung hieraus das
Recht ableiten wolle, seine Konzessionen nicht zu erneuern.
Der Beschwerdeführer würde dadurch stark geschädigt
und der Verkehrswert seiner Liegenschaft verringert; denn
der Mosterei- und Brennereibetrieb gehöre zusammen und
die Gebäude auf der Liegenschaft seien speziell dafür ge-
baut. Es sei auch ein wirtschaftliches Bedürfnis vorhanden:
der Beschwerdeführer habe in Zeiten der Stockung den
Bauern viele Fuder Mostobst nur abnehmen können im
Bewusstsein, sie im Notfall in der Brennerei verwerten zu
können; doch habe er bisher immer andere Möglichkeiten
gefunden. Hätte er diese 1\Iengen nicht übernommen, so
wären sie entweder zugrunde gegangen oder in einer grös-
seren Mosterei auf Branntwein verarbeitet worden. Der
\Vegfall seiner Konzession würde so dazu führen, die Pro-
duktion von Branntwein zu vermehren. Das Bedürfnis
könne nicht nur dort bejaht werden, wo die grossen
Branntwein-Ablieferungen herkämen. Die Lage auf dem
Gebiete der Obstverwertung und die persönlichen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers könnten sich so gestalten,
dass er wieder grössere Mengen Kernobst zu verarbeiten
habe. Die Brennerei sei ein notwendiger ergänzender Be-
standteil seiner Mosterei. Er habe denn auch in den letzten
Jahren wiederholte Anfragen des Inspektors der Alkohol-
verwaltung, ob er sie nicht gegen Entschädigung abtreten
wolle, abgelehnt mit der Begründung, das würde seine
Liegenschaft entwerten. Der Inspektor habe ihn nie darauf
hingewiesen, dass er bei weiterer Nichtbenützung Gefahr
laufe, der Konzession verlustig zu gehen. Bei der Annahme
des Alkoholgesetzes habe man sicher niemanden schädigen
wollen.
O. -
Die eidgenössische Alkoholverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
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:
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AIkohoImonopoL N° 53.
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in Erwäyu1JY :
1. -
Gemäss Art. 6 Abs. 4 AlkG und Art. 100 OG ist
gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung über Erteilung,
Erneuerung, Verweigerung oder Entzug von Konzessionen
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. In dem Schrei-
ben vom 23. Juni 1953 hat die Alkoholverwaltung die
Nichterneuerung der Brennkonzessionen des Beschwerde-
führers verfügt. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt der Beschwerdeführer dem Sinne nach Aufhe-
bung dieser Verfügung und Erneuerung seiner Konzes-
sionen. Darauf ist einzutreten.
2. -
Gemäss Art. 32bis Abs. 2 BV soll die Alkoholge-
setzgebung den Verbrauch von Trinkbranntwein ver-
mindern. Nach Abs. 3 sollen die Konzessionen zur Herstel-
lung gebrannter Wasser die Verwertung der Abfälle des
Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse
des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese
Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden
können. Hieraus folgt, dass Brennkonzessionen nur zu
erteilen sind, soweit es zu diesem Zwecke erforderlich ist;
darüber hinaus liesse sich ihre Erteilung nicht rechtfertigen
und würde sie jenem Hauptziel der Alkoholgesetzgebung
zuwiderlaufen.
Demgemäss sieht Art. 5 Abs. 1 AlkG vor, dass Brennerei-
konzessionen erteilt werden, soweit dies den wirtschaft-
lichen Bedürfnissen des Landes entspricht. Art. 8 der VV
wiederholt in Abs. 1 diesen Satz und führt ihn in Abs. 2
näher aus dahin, dass bei der Erteilung und Erneuerung
der Konzessionen sowohl auf die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Erzeuger wie auf die Bedürfnisse der Verbraucher
gebrannter \Vasser Rücksicht zu nehmen ist. Die Konzes-
sionen werden nach Art. 5 Abs. 4 AlkG auf höchstens zehn
Jahre erteilt und können gemäss Art. 6 erneuert werden.
Ihre Dauer wird gemäss Art. 9 der VV von Fall zu Fall
festgesetzt und beträgt mindestens drei und höchstens
zehn Jahre. Die Erneuerung erfolgt nach der Praxis auf
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jeweils fünf Jahre. Auch die Erneuerung der Konzessionen
hat nur zu erfolgen, soweit sie den wirtschaftlichen Be-
dürfnissen des Landes entspricht. Das ergibt sich sowohl
aus dem Zusammenhang der Vorschriften über das Be-
dürfnis und über die Dauer der Konzessionen als auch aus
der Beschränkung der Konzessionen, die schon aus dem
Verfassungs artikel hervorgeht.
Es ist somit nicht bundesrechtswidrig, sondern ent-
spricht den einschlägigen Bestimmungen und auch dem
Sinn und Zweck der Alkoholgesetzgebung, wenn die Alko-
holverwaltung Brennereikonzessionen, für die kein wirt-
schaftliches Bedürfnis mehr besteht, nicht erneuert.
3. -
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, seine
Brennereikonzessionen stellten ein wirtschaftliches Be-
dürfnis seines Mostereibetriebes dar. 'Wenn er sie während
mehrerer Jahre nicht mehr benützt habe, so sei das nur
durch die ~l\nordnungen der Alkoholverwaltung veranlasst
worden, und es sei paradox, dass sie ihm nun gestützt
darauf die Konzessionen nicht mehr erneuern wolle. Zudem
habe er auch während dieser Zeit oft seinen Lieferanten ihr
Mostobst nur abnehmen können, weil er mit der Möglich-
keit habe rechnen dürfen, im Notfalle die Rückstände in
der Brennerei zu verwerten.
Wenn auch der Bund -
entsprechend der Tendenz des
Alkoholgesetzes, wie sie namentlich in Art. 9 Abs. 2 und 24
Abs. 1 zum Ausdruck kommt -
die brennlose Verwertung
der Brennereirohprodukte förderte und insbesondere seit
1937 in den jährlichen Bundesratsbeschlüssen über Mass-
nahmen zur Verwertung der Kernobsternte -
in wört-
licher Anlehnung an Art. 32bis Abs. 3 BV -
das Brennen
von Obst und dessen Erzeugnissen, Abfällen und Rück-
ständen in dem Umfange beschränkte, als eine Möglichkeit
bestand, diese Rohstoffe zweckmässig ohne Brennen zu
verwerten, so hat er die gewerbsmässige Herstellung von
Kernobstbranntwein doch nie verunmöglicht. In jenem
Rahmen wurden stets Brennermächtigungen erteilt. Diese
wurden zwar für die Obsternte 1937 mit Verfügung der I
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Alkoholverwaltung vom 1. September 1937 davon abhän-
gig gemacht, dass für die gesamte erzeugte Menge Kern-
obstbranntwein die Selbstverkaufabgabe von Fr. 3.30 je
Liter entrichtet werde; doch wurde diese Vorschrift schon
durch Verfügung vom 16. Februar 1938 noch für die gleiche
Obsternte dahin gelockert, dass eine bestimmte Menge
Branntwein der Alkoholverwaltung abgeliefert werden
konnte und nur für den Überschuss die Selbstverkaufab-
gabe zu entrichten war. Seit 1941 war die Ablieferungs-
berechtigung überhaupt nicht mehr beschränkt. Es trifft
also nicht zu, dass die Brennerei des Beschwerdeführers da-
durch lahmgelegt wurde, dass er seit 1937 seine Produktion
nicht mehr der Alkoholverwaltung abliefern konnte. Eben-
sowenig liegt der Grund der Stillegung darin, dass -
seit
1951 -
die Mostereien verpflichtet wurden, mindestens
die Hälfte der Birnentrester ihren Lieferanten zur Verfüt-
terung zurückzugeben, und dass die verbleibenden Trester-
mengen zu gering waren, um die Brennerei des Beschwerde-
führers in Betrieb zu nehmen; denn er hatte sie schon
vorher viele Jahre lang nicht mehr benützt. Der wahre
Grund liegt vielmehr darin, dass es ihm nach seiner eigenen
Angabe sowohl vorher als nachher stets möglich war, die
gesamten Rückstände ((an den Mann zu bringen)), d.h.
zu den von der Alkoholverwaltung festgesetzten Preisen
den Lieferanten zurückzugeben oder anderweitig zu ver-
kaufen. Die Herstellung von Spezialitätenbranntwein
wurde durch die erwähnten Vorschriften überhaupt nicht
berührt; auch diese Konzession wurde aber vom Be-
schwerdeführer seit mindestens 1937 nicht mehr benützt.
Damit steht fest, dass die Brennkonzessionen des Be-
schwerdeführers keinem wirtschaftlichen Bedürfnis ent-
sprechen. Entgegen seiner Behauptung stellt die Brennerei
auch keine notwendige Ergänzung seiner Mosterei dar;
hat er doch diese in den letzten 15 Jahren betrieben,
ohne von jener je Gebrauch zu machen. Er behauptet
selber nicht, dass sich die Verhältnisse seither geändert
hätten; es ist daher anzunehmen, dass ihm nach wie vor
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die zweckmässige brennlose Verwertung aller Rückstände
aus der Mosterei möglich sein wird. Es ist nicht dargetan,
dass er die von ihm verarbeiteten Obstmengen nur im
Hinblick auf die im Notfall offenstehende Möglichkeit des
Brennens übernommen habe und dass sie, wenn er das
nicht getan hätte, zugrunde gegangen oder anderswo auf
Branntwein verarbeitet worden wären.
4. -
Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Nicht-
erneuerung seiner Brennereikonzessionen namentlich auch
deshalb, weil er glaubt, sie bewirke eine Entwertung seiner
Liegenschaft. Dabei übersieht er, dass die Konzessionen
keinen selbständigen Wert darstellen und auch nicht -
mit
oder ohne Liegenschaft -
beliebig übertragen werden
können. Eine Übertragung der Konzessionen ist gemäss
Art. 5 Abs. 5 AlkG nur mit Bewilligung der Alkoholver-
waltung zulässig; diese muss bloss bei erbweisem Über-
gang erteilt werden und auch dann nur, wenn der Erbe
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession
erfüllt. Daraus folgt, dass erst recht in allen anderen Fällen
der Übertragung einer Konzession jene Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, die Konzession also einem wirtschaft-
lichen Bedürfnis entsprechen muss. Dem Wert der Liegen-
schaft oder anderen Vermögensinteressen der Beteiligten
jedoch kommt für die Bewilligung einer Übertragung keine
Bedeutung zu. Umgekehrt hängt auch der Verkehrswert
der Liegenschaft nicht vom Bestande der Brennereikon-
zessionen ab -
namentlich dann nicht, wenn für diese
kein wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Sollte sich in
Zukunft wieder ein solches Bedürfnis einstellen, so wäre
gestützt darauf eine neue Konzession zu erteilen. Dann
könnte auch die Brennerei-Einrichtung, die dem Be-
schwerdeführer verbleibt, wieder benützt werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den ihm von
der Alkoholverwaltung angebotenen Aufkauf seiner Brenn-
apparate abgelehnt hat, erklärt sich aus seiner Einstellung,
die Brennerei erhöhe den "\Vert der Liegenschaft, ist aber
für die Frage der Konzessionserneuerung unerheblich. Der
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Uhrenindustrie. N0 54.
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Inspektor, der mit ihm darüber verhandelte, war nicht
verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass Nichtgebrauch
der Konzessionen deren Nichterneuerung zur Folge haben
könne; das hätte den Beschwerdeführer veranlassen kön-
nen, trotz Fehlens eines wirklichen Bedürfnisses aus spe-
kulativen Gründen die Brennerei in Betrieb zu setzen.
VI. UHRENINDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
54. Arret du 13 mars 1953 dans Ja cause Bourquin contre
Departement federa) de l'economie publique.
Art. 4 al. 1 lit. a AIH : Cette disposition legale est applicable par
analogie dans le cas ou un termineur desire passer a la fabri-
cation (consid. 2).
-
Connaissances connnerciales exigees de celui qui veut entre-
prendre la fabrication (consid. 3).
Art. 4 al. 2 AIH : Lorsque le requerant ne possede pas les connais-
sances commerciales requises, peut-on tenir compte, a titre de
circonstances speciales justifiant l'autorisation, du contrat de
travail de longue duree passe avec un tiers qui, lui, possede
ces connaissances ? (consid. 4).
Art. 4, Abs. 1, lit. a UB gilt auch für den Termineur, der zur Fa-
brikation auf eigene Rechnung übergehen will (Erw. 2).
-
Die für die Eröffnung einer Uhrenfabrik erforderlichen kauf-
männischen Kenntnisse (Erw. 3).
Art. 4, Abs. 2 : KamJ. von dem Erfordernis kaufmännischer Kennt-
nisse abgesehen werden, wenn sich der Bewerber eine Arbeits-
kraft, die über diese Kenntnisse verfügt, durch einen lang-
jährigen Dienstvertrag sichert? (Erw. 4).
Art. 4 cp. 1 lett. a DISO : Questo disposto e app1icabile per ana-
logia anche nel caso deI « termineur» che intende dedicarsi aHa
fabbricazione (consid. 2).
-
Conoscenze connnerciali necessarie per l'apertura d'un'azienda
oro1ogiaia (consid. 3).
Art. 4 cp. 2 DISO : Quando a1 richiedente mancano 1e conoscenze
commerciali necessarie si pub tener conto, a titolo di circo-
stanza speciale, deI contratto di lavoro di 1unga durata stipulato
con un terzo che possiede tali conoscenze ? (consid. 4).