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79_I_296

BGE 79 I 296

Bundesgericht (BGE) · 1953-12-11 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

V. ALKOHOLMONOPOL

MONOPOLE DE L'ALCOOLS

53. Urteil vom 11. Dezember 1953 i. S. Keller gegen

Eidg. AlkoholverwaItung.

Alkahalgesetz :

1. Entscheide der eidg. Alkoholverwaltung, mit welchen die Er-

neuerung von Brennereikonzessionen verweigert wird, unter-

liegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

2. Die Erneuerung von Brennereikonzessionen hat nur zu erfolgen,

soweit sie den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes ent-

spricht.

Lai sur l'alcaal .-

1. Les decisions par lesquelles la regie federale des alcools refuse

le renouvellement de concessions pour la distillation peuvent

faire l'objet d'un recours de droit administratif.

2. Le renouvellement des concessions pour la distillation ne doit

etre accorde que dans la mesure OU les besoins economiques

du pays le justifient.

Legge sull'alcaal:

1. Contro la decisione della regia federale degli alcool che rifiuta

i1 rinnovo della concessione per la distillazione e ammesso il

ricorso di diritto amministrativo.

2. TI rinnovo della concessione per la distillazione dev'essere

accordato soitanto in quanto sia giustificato dai bisogni econo-

mici deI paese.

A. -

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahre 1919 eine

Mosterei in Gossau und eine damit verbundene Brennerei-

anlage. Nach Erlass des Bundesgesetzes über die gebrann-

ten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG) wurde ihm eine pro-

visorische Bewilligung zur Herstellung von Kernobst- und

Spezialitätenbranntwein erteilt, die später durch entspre-

chende Konzessionen ersetzt wurde; diese,vurden 1948

verlängert bis 30. Juni 1953. Der Beschwerdeführer hat

seine Brennereianlage seit 1936 nicht mehr benützt.

~Iit Verfügung vom 23. Juni 1953 teilte die eidgenössi-

sche Alkoholverwaltung dem Beschwerdeführer mit, seine

Brennereikonzessionen könnten nicht erneuert werden, da

kein wirtschaftliches Bedürfnis dafür bestehe. Falls er

später neuerdings Kernobst- oder Spezialitätenbranntwein

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Alkoholmonopol. N° 53.

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herstellen möchte, könne er ein neues Gesuch um Erteilung

einer entsprechenden Konzession stellen, das auf Grund

des Bedürfnisses in jenem Zeitpunkt zu beurteilen sein

werde.

B. -

Hiegegen führt J. Keller Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag auf « Abweisung des Ver-

suchs zur Nicht-Erneuerung meiner Brennerei -Konzes-

sionen ».

Er führt aus, er habe die Brennerei während vielen

Jahren betrieben, ohne sich je eines Verstosses schuldig zu

machen. 1936 habe er letztmals den erzeugten Branntwein

der Alkoholverwaltung abgeliefert. Am 1. September 1937

habe die Alkoholverwaltung angeordnet, dass Brenner-

mächtigungen nur erteilt würden, wenn der Gesuchsteller

sich verpflichte, für die gesamte erzeugte Menge Kern-

obstbranntwein die Selbstverkaufabgabe von Fr. 3.30 je

Liter zu entrichten. Damit sei seine Brennerei lahmgelegt

worden; denn bei seinen beschränkten Mitteln sei ihm eine

vorherige Entrichtung der ~ranntweinsteuer mit späterem

Selbstverkauf nicht möglich gewesen; für ihn sei ein

Brennen nur in Frage gekommen, wenn er die Produktion

der Alkoholverwaltung hätte abliefern können. Aus dem

gleichen Grund sei seine Brennerei auch während der Kriegs-

jahre untätig geblieben und auch nicht zur Erzeugung von

Spezialitätenbranntwein benützt worden. Nach dem Kriege

sei das Brennen von Obst, dessen Erzeugnissen, Abfällen

und Rückständen in dem Umfange beschränkt worden, als

eine Möglichkeit bestanden habe, diese Rohstoffe zweck-

mässig ohne Brennen zu verwerten. Er habe sich ehrlich

hieran gehalten und seine Obstrückstände an den Mann

gebracht. Schliesslich seien die Mostereien verpflichtet wor-

den, mindestens die Hälfte der anfallenden Birnentrester

ihren Lieferanten zur Verfütterung zurückzugeben. Die

verbleibende Hälfte sei für den Kleinbetrieb des Beschwer-

deführers zu gering gewesen, um die Brennerei in Betrieb

zu setzen; er habe deshalb die gesamten Rückstände ab

der Obstpresse in süssem Zustande an die Lieferanten

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

zurückgegeben. Nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil

er die Anordnungen der Alkoholverwaltung befolgt habe,

habe er seine Brennerei mehrere Jahre nicht mehr benützt.

Es sei paradox, wenn die Alkoholverwaltung hieraus das

Recht ableiten wolle, seine Konzessionen nicht zu erneuern.

Der Beschwerdeführer würde dadurch stark geschädigt

und der Verkehrswert seiner Liegenschaft verringert; denn

der Mosterei- und Brennereibetrieb gehöre zusammen und

die Gebäude auf der Liegenschaft seien speziell dafür ge-

baut. Es sei auch ein wirtschaftliches Bedürfnis vorhanden:

der Beschwerdeführer habe in Zeiten der Stockung den

Bauern viele Fuder Mostobst nur abnehmen können im

Bewusstsein, sie im Notfall in der Brennerei verwerten zu

können; doch habe er bisher immer andere Möglichkeiten

gefunden. Hätte er diese 1\Iengen nicht übernommen, so

wären sie entweder zugrunde gegangen oder in einer grös-

seren Mosterei auf Branntwein verarbeitet worden. Der

\Vegfall seiner Konzession würde so dazu führen, die Pro-

duktion von Branntwein zu vermehren. Das Bedürfnis

könne nicht nur dort bejaht werden, wo die grossen

Branntwein-Ablieferungen herkämen. Die Lage auf dem

Gebiete der Obstverwertung und die persönlichen Verhält-

nisse des Beschwerdeführers könnten sich so gestalten,

dass er wieder grössere Mengen Kernobst zu verarbeiten

habe. Die Brennerei sei ein notwendiger ergänzender Be-

standteil seiner Mosterei. Er habe denn auch in den letzten

Jahren wiederholte Anfragen des Inspektors der Alkohol-

verwaltung, ob er sie nicht gegen Entschädigung abtreten

wolle, abgelehnt mit der Begründung, das würde seine

Liegenschaft entwerten. Der Inspektor habe ihn nie darauf

hingewiesen, dass er bei weiterer Nichtbenützung Gefahr

laufe, der Konzession verlustig zu gehen. Bei der Annahme

des Alkoholgesetzes habe man sicher niemanden schädigen

wollen.

O. -

Die eidgenössische Alkoholverwaltung beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

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:

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AIkohoImonopoL N° 53.

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in Erwäyu1JY :

1. -

Gemäss Art. 6 Abs. 4 AlkG und Art. 100 OG ist

gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung über Erteilung,

Erneuerung, Verweigerung oder Entzug von Konzessionen

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. In dem Schrei-

ben vom 23. Juni 1953 hat die Alkoholverwaltung die

Nichterneuerung der Brennkonzessionen des Beschwerde-

führers verfügt. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beantragt der Beschwerdeführer dem Sinne nach Aufhe-

bung dieser Verfügung und Erneuerung seiner Konzes-

sionen. Darauf ist einzutreten.

2. -

Gemäss Art. 32bis Abs. 2 BV soll die Alkoholge-

setzgebung den Verbrauch von Trinkbranntwein ver-

mindern. Nach Abs. 3 sollen die Konzessionen zur Herstel-

lung gebrannter Wasser die Verwertung der Abfälle des

Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse

des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese

Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden

können. Hieraus folgt, dass Brennkonzessionen nur zu

erteilen sind, soweit es zu diesem Zwecke erforderlich ist;

darüber hinaus liesse sich ihre Erteilung nicht rechtfertigen

und würde sie jenem Hauptziel der Alkoholgesetzgebung

zuwiderlaufen.

Demgemäss sieht Art. 5 Abs. 1 AlkG vor, dass Brennerei-

konzessionen erteilt werden, soweit dies den wirtschaft-

lichen Bedürfnissen des Landes entspricht. Art. 8 der VV

wiederholt in Abs. 1 diesen Satz und führt ihn in Abs. 2

näher aus dahin, dass bei der Erteilung und Erneuerung

der Konzessionen sowohl auf die wirtschaftlichen Verhält-

nisse der Erzeuger wie auf die Bedürfnisse der Verbraucher

gebrannter \Vasser Rücksicht zu nehmen ist. Die Konzes-

sionen werden nach Art. 5 Abs. 4 AlkG auf höchstens zehn

Jahre erteilt und können gemäss Art. 6 erneuert werden.

Ihre Dauer wird gemäss Art. 9 der VV von Fall zu Fall

festgesetzt und beträgt mindestens drei und höchstens

zehn Jahre. Die Erneuerung erfolgt nach der Praxis auf

300

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

jeweils fünf Jahre. Auch die Erneuerung der Konzessionen

hat nur zu erfolgen, soweit sie den wirtschaftlichen Be-

dürfnissen des Landes entspricht. Das ergibt sich sowohl

aus dem Zusammenhang der Vorschriften über das Be-

dürfnis und über die Dauer der Konzessionen als auch aus

der Beschränkung der Konzessionen, die schon aus dem

Verfassungs artikel hervorgeht.

Es ist somit nicht bundesrechtswidrig, sondern ent-

spricht den einschlägigen Bestimmungen und auch dem

Sinn und Zweck der Alkoholgesetzgebung, wenn die Alko-

holverwaltung Brennereikonzessionen, für die kein wirt-

schaftliches Bedürfnis mehr besteht, nicht erneuert.

3. -

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, seine

Brennereikonzessionen stellten ein wirtschaftliches Be-

dürfnis seines Mostereibetriebes dar. 'Wenn er sie während

mehrerer Jahre nicht mehr benützt habe, so sei das nur

durch die ~l\nordnungen der Alkoholverwaltung veranlasst

worden, und es sei paradox, dass sie ihm nun gestützt

darauf die Konzessionen nicht mehr erneuern wolle. Zudem

habe er auch während dieser Zeit oft seinen Lieferanten ihr

Mostobst nur abnehmen können, weil er mit der Möglich-

keit habe rechnen dürfen, im Notfalle die Rückstände in

der Brennerei zu verwerten.

Wenn auch der Bund -

entsprechend der Tendenz des

Alkoholgesetzes, wie sie namentlich in Art. 9 Abs. 2 und 24

Abs. 1 zum Ausdruck kommt -

die brennlose Verwertung

der Brennereirohprodukte förderte und insbesondere seit

1937 in den jährlichen Bundesratsbeschlüssen über Mass-

nahmen zur Verwertung der Kernobsternte -

in wört-

licher Anlehnung an Art. 32bis Abs. 3 BV -

das Brennen

von Obst und dessen Erzeugnissen, Abfällen und Rück-

ständen in dem Umfange beschränkte, als eine Möglichkeit

bestand, diese Rohstoffe zweckmässig ohne Brennen zu

verwerten, so hat er die gewerbsmässige Herstellung von

Kernobstbranntwein doch nie verunmöglicht. In jenem

Rahmen wurden stets Brennermächtigungen erteilt. Diese

wurden zwar für die Obsternte 1937 mit Verfügung der I

Alkoholmonopol. N° 53.

301

Alkoholverwaltung vom 1. September 1937 davon abhän-

gig gemacht, dass für die gesamte erzeugte Menge Kern-

obstbranntwein die Selbstverkaufabgabe von Fr. 3.30 je

Liter entrichtet werde; doch wurde diese Vorschrift schon

durch Verfügung vom 16. Februar 1938 noch für die gleiche

Obsternte dahin gelockert, dass eine bestimmte Menge

Branntwein der Alkoholverwaltung abgeliefert werden

konnte und nur für den Überschuss die Selbstverkaufab-

gabe zu entrichten war. Seit 1941 war die Ablieferungs-

berechtigung überhaupt nicht mehr beschränkt. Es trifft

also nicht zu, dass die Brennerei des Beschwerdeführers da-

durch lahmgelegt wurde, dass er seit 1937 seine Produktion

nicht mehr der Alkoholverwaltung abliefern konnte. Eben-

sowenig liegt der Grund der Stillegung darin, dass -

seit

1951 -

die Mostereien verpflichtet wurden, mindestens

die Hälfte der Birnentrester ihren Lieferanten zur Verfüt-

terung zurückzugeben, und dass die verbleibenden Trester-

mengen zu gering waren, um die Brennerei des Beschwerde-

führers in Betrieb zu nehmen; denn er hatte sie schon

vorher viele Jahre lang nicht mehr benützt. Der wahre

Grund liegt vielmehr darin, dass es ihm nach seiner eigenen

Angabe sowohl vorher als nachher stets möglich war, die

gesamten Rückstände ((an den Mann zu bringen)), d.h.

zu den von der Alkoholverwaltung festgesetzten Preisen

den Lieferanten zurückzugeben oder anderweitig zu ver-

kaufen. Die Herstellung von Spezialitätenbranntwein

wurde durch die erwähnten Vorschriften überhaupt nicht

berührt; auch diese Konzession wurde aber vom Be-

schwerdeführer seit mindestens 1937 nicht mehr benützt.

Damit steht fest, dass die Brennkonzessionen des Be-

schwerdeführers keinem wirtschaftlichen Bedürfnis ent-

sprechen. Entgegen seiner Behauptung stellt die Brennerei

auch keine notwendige Ergänzung seiner Mosterei dar;

hat er doch diese in den letzten 15 Jahren betrieben,

ohne von jener je Gebrauch zu machen. Er behauptet

selber nicht, dass sich die Verhältnisse seither geändert

hätten; es ist daher anzunehmen, dass ihm nach wie vor

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

die zweckmässige brennlose Verwertung aller Rückstände

aus der Mosterei möglich sein wird. Es ist nicht dargetan,

dass er die von ihm verarbeiteten Obstmengen nur im

Hinblick auf die im Notfall offenstehende Möglichkeit des

Brennens übernommen habe und dass sie, wenn er das

nicht getan hätte, zugrunde gegangen oder anderswo auf

Branntwein verarbeitet worden wären.

4. -

Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Nicht-

erneuerung seiner Brennereikonzessionen namentlich auch

deshalb, weil er glaubt, sie bewirke eine Entwertung seiner

Liegenschaft. Dabei übersieht er, dass die Konzessionen

keinen selbständigen Wert darstellen und auch nicht -

mit

oder ohne Liegenschaft -

beliebig übertragen werden

können. Eine Übertragung der Konzessionen ist gemäss

Art. 5 Abs. 5 AlkG nur mit Bewilligung der Alkoholver-

waltung zulässig; diese muss bloss bei erbweisem Über-

gang erteilt werden und auch dann nur, wenn der Erbe

die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

erfüllt. Daraus folgt, dass erst recht in allen anderen Fällen

der Übertragung einer Konzession jene Voraussetzungen

erfüllt sein müssen, die Konzession also einem wirtschaft-

lichen Bedürfnis entsprechen muss. Dem Wert der Liegen-

schaft oder anderen Vermögensinteressen der Beteiligten

jedoch kommt für die Bewilligung einer Übertragung keine

Bedeutung zu. Umgekehrt hängt auch der Verkehrswert

der Liegenschaft nicht vom Bestande der Brennereikon-

zessionen ab -

namentlich dann nicht, wenn für diese

kein wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Sollte sich in

Zukunft wieder ein solches Bedürfnis einstellen, so wäre

gestützt darauf eine neue Konzession zu erteilen. Dann

könnte auch die Brennerei-Einrichtung, die dem Be-

schwerdeführer verbleibt, wieder benützt werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den ihm von

der Alkoholverwaltung angebotenen Aufkauf seiner Brenn-

apparate abgelehnt hat, erklärt sich aus seiner Einstellung,

die Brennerei erhöhe den "\Vert der Liegenschaft, ist aber

für die Frage der Konzessionserneuerung unerheblich. Der

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Uhrenindustrie. N0 54.

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Inspektor, der mit ihm darüber verhandelte, war nicht

verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass Nichtgebrauch

der Konzessionen deren Nichterneuerung zur Folge haben

könne; das hätte den Beschwerdeführer veranlassen kön-

nen, trotz Fehlens eines wirklichen Bedürfnisses aus spe-

kulativen Gründen die Brennerei in Betrieb zu setzen.

VI. UHRENINDUSTRIE

INDUSTRIE HORLOGERE

54. Arret du 13 mars 1953 dans Ja cause Bourquin contre

Departement federa) de l'economie publique.

Art. 4 al. 1 lit. a AIH : Cette disposition legale est applicable par

analogie dans le cas ou un termineur desire passer a la fabri-

cation (consid. 2).

-

Connaissances connnerciales exigees de celui qui veut entre-

prendre la fabrication (consid. 3).

Art. 4 al. 2 AIH : Lorsque le requerant ne possede pas les connais-

sances commerciales requises, peut-on tenir compte, a titre de

circonstances speciales justifiant l'autorisation, du contrat de

travail de longue duree passe avec un tiers qui, lui, possede

ces connaissances ? (consid. 4).

Art. 4, Abs. 1, lit. a UB gilt auch für den Termineur, der zur Fa-

brikation auf eigene Rechnung übergehen will (Erw. 2).

-

Die für die Eröffnung einer Uhrenfabrik erforderlichen kauf-

männischen Kenntnisse (Erw. 3).

Art. 4, Abs. 2 : KamJ. von dem Erfordernis kaufmännischer Kennt-

nisse abgesehen werden, wenn sich der Bewerber eine Arbeits-

kraft, die über diese Kenntnisse verfügt, durch einen lang-

jährigen Dienstvertrag sichert? (Erw. 4).

Art. 4 cp. 1 lett. a DISO : Questo disposto e app1icabile per ana-

logia anche nel caso deI « termineur» che intende dedicarsi aHa

fabbricazione (consid. 2).

-

Conoscenze connnerciali necessarie per l'apertura d'un'azienda

oro1ogiaia (consid. 3).

Art. 4 cp. 2 DISO : Quando a1 richiedente mancano 1e conoscenze

commerciali necessarie si pub tener conto, a titolo di circo-

stanza speciale, deI contratto di lavoro di 1unga durata stipulato

con un terzo che possiede tali conoscenze ? (consid. 4).