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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
nicht gegen Treu und Glauben und begründet keinen
Rechtsmissbrauch. Sie hatte weder an dem Nachtrag,
durch den der jährliche Wasserzins von Fr. 10.- auf
Fr. 20.- erhöht wurde, ein erhebliches Interesse, noch hat
sie ein solches an dessen Aufhebung. Hieran interessiert
ist freilich die Gemeinde Seedorf, welche das Wasserrecht
des Beschwerdeführers für ihre Trinkwasserversorgung ent-
eignet und diesen dafür zu entschädigen hat. Ihr gegen-
über kann aber erst recht von einem Rechtsmissbrauch
nicht die Rede sein, wenn sie sich darauf beruft, dass das
Wasserrecht des Beschwerdeführers mangels gültiger Be-
gründung und Erweiterung überhaupt nicht oder nicht in
dem behaupteten Umfang zu Recht bestehe.
6. -
(Ersitzung hinsichtlich der im Jahre 1934 vorge-
nommenen Erweiterung des Wasserrechts verneint.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. -
Die Beschwerde wird teilweise geschützt und das
angefochtene Urteil aufgehoben.
2. -
In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens 1
wird festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer
gemäss Grundbuch ein selbständiges, dauerndes Wasser-
recht am Bolzbach im Umfange der Verleihung vom 3. Mai
1921 hat und berechtigt ist, das Wasser des Baches gemäss
dem jener Verleihung beigelegten Beschrieb abzuleiten
und für den Betrieb der Sägerei Bolzbach zu benützen.
3. -
Das Klagebegehren 2 wird abgewiesen.
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Post, Telegraph und Telephon. N0 52.
IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
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52. Urteil vom 18. September 1953 i. S. Industrielle Betriebe
der Stadt Zürich gegen Generaldirektion der Post-, Telegra-
phen- und Telephonverwaltung.
Telegraphen- und Telephonregal : Eine Telephon- und Signalein-
richtung, die nach der Art eines « Haustelephons)) ausschliess-
lich einen örtlich geschlossenen Betrieb bedient, ist vom Regal
ausgenommen.
Regale des telegraphes et des telephones: N'est pas soumise a la
regale l'installation pour les transmissions teIephoniques et les
transmissions de signaux qui ne sert -
a la maniere d'un tele-
phone domestique -
qu'aux besoins exclusivement d'une
exploitation concentree en un lieu unique.
Privatim dei telegrafi e dei telefoni : Kon €I soggetto alla privativa
l'impianto per le trasmissioni telefoniche e la trasmissione di
segnali· che serve -
come un telefono domestico -
esclusiva-
mente ai bisogni d'un esercizio concentrato in un luogo unico.
A. -
Die Bauleitung des Juliawerkes Marmorera der
Stadt Zürich hat zwischen der Zentrale Tinizong und dem
Ende des Druckstollens (Apparatenkammer) eine Montage-
Seilbahn errichtet, die der Verlegung der Druckleitung
dient, und längs dieser Seilbahn eine Signal- und Telephon-
leitung erstellt, welche die Talstation der Bahn mit der
Bergstation verbindet. Bahn und Telephonleitung ver-
laufen im wesentlichen im Raume einer für die künftige
Druckleitung ausgehauenen Schneise in Gemeindewäldern
von Tinizong und Savognin. Im Gebiete der Gemeinde
Tinizong ist die Stadt Zürich Eigentümerin des für .die
Kraftwerkanlagen erforderlichen Bodens, in der Gemeinde
Savognin nutzt sie den Boden auf Grund eines im Grund-
buch eingetragenen Baurechts. Nach dem bei den Akten
liegenden Plan wird die Waldschneise wiederholt von
\Vegen gekreuzt.
B. -
Mit Entscheid vom 12. Juli 1953 hat die General-
direktion der PTT die Telephon- und Signaleinrichtung
als konzessionspflichtig erklärt und die Telephondirektion
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Chur dazu verhalten, für die bis heute geschuldeten Kon-
zessionsgebühren Rechnung zu stellen.
Die Stadt Zürich (Verwaltung der industriellen Betriebe)
erhebt hiegegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
die Konzessionspflicht zu verneinen. Es wird geltend
gemacht, die Telephonleitung falle unter die in Art. 3
lit. b der VV I zum TVG vorgesehenen Ausnahmen vom
Regal, da die Leitung ausschliesslich über zusammenhän-
gendes Gelände führe, das der Stadt Zürich zu Eigentum
zustehe (Gemeinde Tinizong) oder (Gemeinde Savognin)
von ihr kraft eines Baurechts genutzt werde.
O. -
Die Generaldirektion PTT beantragt Abweisung
der Beschwerde und macht zur Begründung geltend: Nach
Art. 2, Abs. 1 lit. b TVG seien alle elektrischen Sende- und
Empfangseinrichtungen dem Regal unterstellt, deren Ver-
bindungsleitungen öffentliche Grundstücke kreuzen. Diese
Regelung sei aus Art. 4 EIG übernommen worden im Hin-
blick auf die Gefahren, die mit der Erstellung und dem
Betrieb von mit Strassen und Wegen zusammentreffenden
Stark- oder Schwachstromleitungen verbunden sind. Um
die Ordnung zu verdeutlichen und alle etwa bestehenden
Zweifel auszuschliessen, wiederhole Art. 12 TVV I, dass
alle Anlagen, deren « Verbindungsleitungen oberirdisch,
unterirdisch oder unter Wasser öffentliches Gebiet ... bean-
spruchen», konzessionspflichtig seien. Diese gesetzliche
Regelung sei deshalb einleuchtend, weil die soeben erwähn-
ten Gefahren vorwiegend auf öffentlichen Plätzen, Stras-
sen, Fahr- und Fusswegen beständen. Die Telephonver-
waltung habe es daher immer bedauert, wenn Elektrizi-
tätswerke ihre oft kilometerweit auseinander liegenden
'Verke (= Ort der Sendeeinrichtung und Ort der Empfangs-
einrichtung im Sinne des Art. 28 TVV I) derart zu verbin-
den suchten, dass sie einen ganz schmalen Landstreifen zu
Eigentum erwerben, um sich damit der Konzessionspflicht
zu entziehen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem
Sinne des Gesetzes, da es die Gefahrenherde vermehre,
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Post, Telegraph und Telephon. N° 52.
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welche die Regelung des EIG gerade ausschliessen wolle.
Die Konzessionsbehörde stelle an Hand der bei den
Akten liegenden Pläne fest, dass die Telephonleitungen
zwischen der Berg- und der Talstation zumindest dreimal
öffentliche Wege kreuzen.
Art. 2 Abs. 1 Iit. b TVG und Art. 3 lit. b TVV I seien
streng zu tremlen. Die erste Bestimmung betreffe im we-
sentlichen Fälle, wo die Grundstücke, worauf sich die
Sende- und Empfangsanlagen befinden, nicht aneinander
grenzen; die zweite dagegen regle die rechtlichen Folgen
bei aneinandergrenzenden Grundstücken. Die Beschwerde-
führerin jedoch vermenge die beiden Vorschriften.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt
-in Erwägung :
1. -
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend den
Telegraphen- und Telephonverkehr (TVG) hat die Tele-
graphenverwaltung das ausschliessliche Recht, Sende- und
Empfangseinrichtungen, sowie Anlagen jeder Art, die der
elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder
Lautübertragung dienen, zu erstellen oder zu betreiben
(Telegraphen- und Telephonregal). Art. 2 Abs. 1 TVG sieht
bestimmte Ausnahmen vor und Art. 2, Abs. 2 ermächtigt
den Bundesrat, weitere Ausnahmen zu gestatten. Art. 2
TVG befreit u.a. Einrichtungen, deren Verbindungslei-
tungen weder die schweizerische Grenze noch öffentliche
oder solche Grundstücke kreuzen, die nicht dem Besitzer
der Einrichtungen gehören (Abs. 1, lit. c). Der Bundesrat
hat im Verordnungswege (Art. 3, lit. b TVV I) die Befreiung
ausgedehnt auf den Fall, wo der Besitzer der Anlagen
lediglich N utzniesser, Mieter oder Pächter der bedienten
Grundstücke ist. Voraussetzung ist dabei, dass die Grund-
stücke aneinander grenzen.
Der Sinn dieser Ordnung ist ohne weiteres einleuchtend.
Das Telephonregal gewährt dem Bunde das ausschliess-
liehe Recht zur Bewirtschaftung elektrischer und radio-
-elektrischer Laut-, Zeichen- und Bildübertragung von Ort
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
zu Ort. Das Regal wird entweder durch Selbstbewirt-
schaftung durch die öffentliche Verwaltung oder durch
Erteilung von Konzessionen {Art. 3 TVG} ausgeübt. Nicht
unter das Regal fällt, was sich innerhalb eines geschlosse-
nen Betriebes abspielt, die örtlichen Grenzen des Herr-
schaftsbereiches des Inhabers der Telephoneinrichtungen
nicht überschreitet, wobei nicht nur Grundeigentum
(Art. 2, Abs. 1, lit. b des Gesetzes), sondern, gemäss der
Verordnung, auch dingliche oder obligatorische Nutzungs-
rechte an Grundstücken (Nutzniessung, Miete oder Pacht)
die Herrschaft begründen können. Das « Haustelephon »
und andere entsprechende Einrichtungen zur Lautüber-
tragung sollen dann regalfrei sein, wenn sie ausschliesslich
einen örtlich geschlossenen Betrieb bedienen. Der örtliche
Zusammenhang ist nicht gegeben, sobald die Telephon-
anlagen einen geschlossenen Herrschaftsbereich verlassen,
fremden Raum überschreiten oder durchqueren, z.B. öffent-
lichen Grund und Boden oder Grundstücke Dritter, die
der Inhaber der Telephoneinrichtungen nicht auf. Grund
von Nutzungsrechten im Sinne der Verordnung bewirt-
schaften kann.
Mit dem Telephonregal (Art. 2 und 3 TVG) nichts zu
tun hat die Sicherung des Landes und seiner Bevölkerung
gegen die mit der Errichtung und dem Betrieb elektrischer
Einrichtungen verbundenen Gefahren. Diese Sicherung ist
Sache der Elektrizitätspolizei. Sie ist von bundesrechts-
wegen durch das Elektrizitätsgesetz geordnet. Das Regal
dagegen, dessen Ausgestaltung und dessen Grenzen, wer-
den bestimmt durch den Zweck, dem Staate die wirt-
schaftliche Ausnützung elektrischer Lautübertragung unter
Ausschluss jeglicher Konkurrenz zu sichern. Es ist ver-
fehlt, das Regal, wie es im angefochtenen Entscheide und
in den Äusserungen der Beschwerdebeklagten geschieht,
unter Heranziehung der im Elektrizitätsgesetze getroffenen
Ordnung aus Gesichtspunkten der Elektrizitätspolizei
heraus auslegen. zu wollen.
2. -
Die Telephon- und Signalleitungen der Beschwer-
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deführerin dienen dem Betriebe einer Seilbahn für die Mon-
tage der Druckleitung ihres Kraftwerkes. Die Seilbahn und
die bei den parallel damit verlegten elektrischen Leitungen
verlaufen in einem zusammenhängenden Raume, der von
der Beschwerdeführerin auf Grund eines Baurechts ge-
nutzt wird, soweit sie darüber nicht als Eigentümerin
verfügen kann. Dass der Raum mehrmals durch Wald-
wege gekreuzt wird, ist unerheblich. Denn das Baurecht
der Beschwerdeführerin erstreckt sich auch auf den Raum
dieser Wege, und die Betriebseinrichtungen, denen die
Telephon- und Signalanlage dient, gehen über diese Wege
hinweg. Unter diesen Umständen hat die Telephon- und
Signalanlage den Charakter eines betriebsinternen « Haus-
telephons» im oben umschriebenen Sinne und fällt daher
nicht unter das Telephonregal. Ob die Waldwege wirklich,
wie die Verwaltung annehmen möchte, öffentliche \Vege
seien, kann dahingestellt bleiben. Den Schutz des Publi-
kums im Raume dieser Wege gegen Gefährdung durch
Elektrizität hat die elektrizitätspolizeiliche Überwachung
nach Massgabe des eidgenössischen und des kantonalen
Rechts zu wahren, nicht die Verwaltung des bundesrecht-
lichen Telephonregals. Übrigens wäre die Gefährdung des
Publikums durch die Leitungen, auf die sich die Verwal-
tung beruft, nicht nur für den Raum der Waldwege anzu-
nehmen, sondern für das ganze Gebiet des Waldes, da
dieser ja ohnehin jedermann offensteht (Art. 699, Abs. 1
ZGB).
Die Frage, wie es sich verhält, wenn Unternehmungen
eigens für die Erstellung und den Betrieb von Telephon-
anlagen über weite Strecken schmale Landstreifen erwer-
ben, stellt sich hier nicht. Die Telephonleitung der Be-
schwerdeführerin liegt von Anfang bis Ende auf Grund-
stücken, deren die Beschwerdeführerin für ihre Betriebs-
einrichtungen bedarf, die sie also nicht deshalb zu Eigen-
tum oder Nutzung erworben hat, um darauf dieTelephon-
leitung zu erstellen.