opencaselaw.ch

79_I_291

BGE 79 I 291

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

290

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

nicht gegen Treu und Glauben und begründet keinen

Rechtsmissbrauch. Sie hatte weder an dem Nachtrag,

durch den der jährliche Wasserzins von Fr. 10.- auf

Fr. 20.- erhöht wurde, ein erhebliches Interesse, noch hat

sie ein solches an dessen Aufhebung. Hieran interessiert

ist freilich die Gemeinde Seedorf, welche das Wasserrecht

des Beschwerdeführers für ihre Trinkwasserversorgung ent-

eignet und diesen dafür zu entschädigen hat. Ihr gegen-

über kann aber erst recht von einem Rechtsmissbrauch

nicht die Rede sein, wenn sie sich darauf beruft, dass das

Wasserrecht des Beschwerdeführers mangels gültiger Be-

gründung und Erweiterung überhaupt nicht oder nicht in

dem behaupteten Umfang zu Recht bestehe.

6. -

(Ersitzung hinsichtlich der im Jahre 1934 vorge-

nommenen Erweiterung des Wasserrechts verneint.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. -

Die Beschwerde wird teilweise geschützt und das

angefochtene Urteil aufgehoben.

2. -

In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens 1

wird festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdeführer

gemäss Grundbuch ein selbständiges, dauerndes Wasser-

recht am Bolzbach im Umfange der Verleihung vom 3. Mai

1921 hat und berechtigt ist, das Wasser des Baches gemäss

dem jener Verleihung beigelegten Beschrieb abzuleiten

und für den Betrieb der Sägerei Bolzbach zu benützen.

3. -

Das Klagebegehren 2 wird abgewiesen.

;

I

Post, Telegraph und Telephon. N0 52.

IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

291

52. Urteil vom 18. September 1953 i. S. Industrielle Betriebe

der Stadt Zürich gegen Generaldirektion der Post-, Telegra-

phen- und Telephonverwaltung.

Telegraphen- und Telephonregal : Eine Telephon- und Signalein-

richtung, die nach der Art eines « Haustelephons)) ausschliess-

lich einen örtlich geschlossenen Betrieb bedient, ist vom Regal

ausgenommen.

Regale des telegraphes et des telephones: N'est pas soumise a la

regale l'installation pour les transmissions teIephoniques et les

transmissions de signaux qui ne sert -

a la maniere d'un tele-

phone domestique -

qu'aux besoins exclusivement d'une

exploitation concentree en un lieu unique.

Privatim dei telegrafi e dei telefoni : Kon €I soggetto alla privativa

l'impianto per le trasmissioni telefoniche e la trasmissione di

segnali· che serve -

come un telefono domestico -

esclusiva-

mente ai bisogni d'un esercizio concentrato in un luogo unico.

A. -

Die Bauleitung des Juliawerkes Marmorera der

Stadt Zürich hat zwischen der Zentrale Tinizong und dem

Ende des Druckstollens (Apparatenkammer) eine Montage-

Seilbahn errichtet, die der Verlegung der Druckleitung

dient, und längs dieser Seilbahn eine Signal- und Telephon-

leitung erstellt, welche die Talstation der Bahn mit der

Bergstation verbindet. Bahn und Telephonleitung ver-

laufen im wesentlichen im Raume einer für die künftige

Druckleitung ausgehauenen Schneise in Gemeindewäldern

von Tinizong und Savognin. Im Gebiete der Gemeinde

Tinizong ist die Stadt Zürich Eigentümerin des für .die

Kraftwerkanlagen erforderlichen Bodens, in der Gemeinde

Savognin nutzt sie den Boden auf Grund eines im Grund-

buch eingetragenen Baurechts. Nach dem bei den Akten

liegenden Plan wird die Waldschneise wiederholt von

\Vegen gekreuzt.

B. -

Mit Entscheid vom 12. Juli 1953 hat die General-

direktion der PTT die Telephon- und Signaleinrichtung

als konzessionspflichtig erklärt und die Telephondirektion

292

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Chur dazu verhalten, für die bis heute geschuldeten Kon-

zessionsgebühren Rechnung zu stellen.

Die Stadt Zürich (Verwaltung der industriellen Betriebe)

erhebt hiegegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und

die Konzessionspflicht zu verneinen. Es wird geltend

gemacht, die Telephonleitung falle unter die in Art. 3

lit. b der VV I zum TVG vorgesehenen Ausnahmen vom

Regal, da die Leitung ausschliesslich über zusammenhän-

gendes Gelände führe, das der Stadt Zürich zu Eigentum

zustehe (Gemeinde Tinizong) oder (Gemeinde Savognin)

von ihr kraft eines Baurechts genutzt werde.

O. -

Die Generaldirektion PTT beantragt Abweisung

der Beschwerde und macht zur Begründung geltend: Nach

Art. 2, Abs. 1 lit. b TVG seien alle elektrischen Sende- und

Empfangseinrichtungen dem Regal unterstellt, deren Ver-

bindungsleitungen öffentliche Grundstücke kreuzen. Diese

Regelung sei aus Art. 4 EIG übernommen worden im Hin-

blick auf die Gefahren, die mit der Erstellung und dem

Betrieb von mit Strassen und Wegen zusammentreffenden

Stark- oder Schwachstromleitungen verbunden sind. Um

die Ordnung zu verdeutlichen und alle etwa bestehenden

Zweifel auszuschliessen, wiederhole Art. 12 TVV I, dass

alle Anlagen, deren « Verbindungsleitungen oberirdisch,

unterirdisch oder unter Wasser öffentliches Gebiet ... bean-

spruchen», konzessionspflichtig seien. Diese gesetzliche

Regelung sei deshalb einleuchtend, weil die soeben erwähn-

ten Gefahren vorwiegend auf öffentlichen Plätzen, Stras-

sen, Fahr- und Fusswegen beständen. Die Telephonver-

waltung habe es daher immer bedauert, wenn Elektrizi-

tätswerke ihre oft kilometerweit auseinander liegenden

'Verke (= Ort der Sendeeinrichtung und Ort der Empfangs-

einrichtung im Sinne des Art. 28 TVV I) derart zu verbin-

den suchten, dass sie einen ganz schmalen Landstreifen zu

Eigentum erwerben, um sich damit der Konzessionspflicht

zu entziehen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem

Sinne des Gesetzes, da es die Gefahrenherde vermehre,

f

I

i

I

Post, Telegraph und Telephon. N° 52.

293

welche die Regelung des EIG gerade ausschliessen wolle.

Die Konzessionsbehörde stelle an Hand der bei den

Akten liegenden Pläne fest, dass die Telephonleitungen

zwischen der Berg- und der Talstation zumindest dreimal

öffentliche Wege kreuzen.

Art. 2 Abs. 1 Iit. b TVG und Art. 3 lit. b TVV I seien

streng zu tremlen. Die erste Bestimmung betreffe im we-

sentlichen Fälle, wo die Grundstücke, worauf sich die

Sende- und Empfangsanlagen befinden, nicht aneinander

grenzen; die zweite dagegen regle die rechtlichen Folgen

bei aneinandergrenzenden Grundstücken. Die Beschwerde-

führerin jedoch vermenge die beiden Vorschriften.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt

-in Erwägung :

1. -

Nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend den

Telegraphen- und Telephonverkehr (TVG) hat die Tele-

graphenverwaltung das ausschliessliche Recht, Sende- und

Empfangseinrichtungen, sowie Anlagen jeder Art, die der

elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder

Lautübertragung dienen, zu erstellen oder zu betreiben

(Telegraphen- und Telephonregal). Art. 2 Abs. 1 TVG sieht

bestimmte Ausnahmen vor und Art. 2, Abs. 2 ermächtigt

den Bundesrat, weitere Ausnahmen zu gestatten. Art. 2

TVG befreit u.a. Einrichtungen, deren Verbindungslei-

tungen weder die schweizerische Grenze noch öffentliche

oder solche Grundstücke kreuzen, die nicht dem Besitzer

der Einrichtungen gehören (Abs. 1, lit. c). Der Bundesrat

hat im Verordnungswege (Art. 3, lit. b TVV I) die Befreiung

ausgedehnt auf den Fall, wo der Besitzer der Anlagen

lediglich N utzniesser, Mieter oder Pächter der bedienten

Grundstücke ist. Voraussetzung ist dabei, dass die Grund-

stücke aneinander grenzen.

Der Sinn dieser Ordnung ist ohne weiteres einleuchtend.

Das Telephonregal gewährt dem Bunde das ausschliess-

liehe Recht zur Bewirtschaftung elektrischer und radio-

-elektrischer Laut-, Zeichen- und Bildübertragung von Ort

294

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

zu Ort. Das Regal wird entweder durch Selbstbewirt-

schaftung durch die öffentliche Verwaltung oder durch

Erteilung von Konzessionen {Art. 3 TVG} ausgeübt. Nicht

unter das Regal fällt, was sich innerhalb eines geschlosse-

nen Betriebes abspielt, die örtlichen Grenzen des Herr-

schaftsbereiches des Inhabers der Telephoneinrichtungen

nicht überschreitet, wobei nicht nur Grundeigentum

(Art. 2, Abs. 1, lit. b des Gesetzes), sondern, gemäss der

Verordnung, auch dingliche oder obligatorische Nutzungs-

rechte an Grundstücken (Nutzniessung, Miete oder Pacht)

die Herrschaft begründen können. Das « Haustelephon »

und andere entsprechende Einrichtungen zur Lautüber-

tragung sollen dann regalfrei sein, wenn sie ausschliesslich

einen örtlich geschlossenen Betrieb bedienen. Der örtliche

Zusammenhang ist nicht gegeben, sobald die Telephon-

anlagen einen geschlossenen Herrschaftsbereich verlassen,

fremden Raum überschreiten oder durchqueren, z.B. öffent-

lichen Grund und Boden oder Grundstücke Dritter, die

der Inhaber der Telephoneinrichtungen nicht auf. Grund

von Nutzungsrechten im Sinne der Verordnung bewirt-

schaften kann.

Mit dem Telephonregal (Art. 2 und 3 TVG) nichts zu

tun hat die Sicherung des Landes und seiner Bevölkerung

gegen die mit der Errichtung und dem Betrieb elektrischer

Einrichtungen verbundenen Gefahren. Diese Sicherung ist

Sache der Elektrizitätspolizei. Sie ist von bundesrechts-

wegen durch das Elektrizitätsgesetz geordnet. Das Regal

dagegen, dessen Ausgestaltung und dessen Grenzen, wer-

den bestimmt durch den Zweck, dem Staate die wirt-

schaftliche Ausnützung elektrischer Lautübertragung unter

Ausschluss jeglicher Konkurrenz zu sichern. Es ist ver-

fehlt, das Regal, wie es im angefochtenen Entscheide und

in den Äusserungen der Beschwerdebeklagten geschieht,

unter Heranziehung der im Elektrizitätsgesetze getroffenen

Ordnung aus Gesichtspunkten der Elektrizitätspolizei

heraus auslegen. zu wollen.

2. -

Die Telephon- und Signalleitungen der Beschwer-

I

1

[

Post, Telegraph und Telephon. N0 52.

295

deführerin dienen dem Betriebe einer Seilbahn für die Mon-

tage der Druckleitung ihres Kraftwerkes. Die Seilbahn und

die bei den parallel damit verlegten elektrischen Leitungen

verlaufen in einem zusammenhängenden Raume, der von

der Beschwerdeführerin auf Grund eines Baurechts ge-

nutzt wird, soweit sie darüber nicht als Eigentümerin

verfügen kann. Dass der Raum mehrmals durch Wald-

wege gekreuzt wird, ist unerheblich. Denn das Baurecht

der Beschwerdeführerin erstreckt sich auch auf den Raum

dieser Wege, und die Betriebseinrichtungen, denen die

Telephon- und Signalanlage dient, gehen über diese Wege

hinweg. Unter diesen Umständen hat die Telephon- und

Signalanlage den Charakter eines betriebsinternen « Haus-

telephons» im oben umschriebenen Sinne und fällt daher

nicht unter das Telephonregal. Ob die Waldwege wirklich,

wie die Verwaltung annehmen möchte, öffentliche \Vege

seien, kann dahingestellt bleiben. Den Schutz des Publi-

kums im Raume dieser Wege gegen Gefährdung durch

Elektrizität hat die elektrizitätspolizeiliche Überwachung

nach Massgabe des eidgenössischen und des kantonalen

Rechts zu wahren, nicht die Verwaltung des bundesrecht-

lichen Telephonregals. Übrigens wäre die Gefährdung des

Publikums durch die Leitungen, auf die sich die Verwal-

tung beruft, nicht nur für den Raum der Waldwege anzu-

nehmen, sondern für das ganze Gebiet des Waldes, da

dieser ja ohnehin jedermann offensteht (Art. 699, Abs. 1

ZGB).

Die Frage, wie es sich verhält, wenn Unternehmungen

eigens für die Erstellung und den Betrieb von Telephon-

anlagen über weite Strecken schmale Landstreifen erwer-

ben, stellt sich hier nicht. Die Telephonleitung der Be-

schwerdeführerin liegt von Anfang bis Ende auf Grund-

stücken, deren die Beschwerdeführerin für ihre Betriebs-

einrichtungen bedarf, die sie also nicht deshalb zu Eigen-

tum oder Nutzung erworben hat, um darauf dieTelephon-

leitung zu erstellen.