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Staatsrecht.
Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der
Parzelle 40 an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern
nicht in Frage kommt, weil er viel zu kostspielig wäre.
7. -
Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die
Erstellung einer Siedlung auf der Holzweid einen polizei-
widrigen Zustand. schaffen, weshalb dem gestellten Bau-
gesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen
werden konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn
auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat erklärt,
für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse
sie verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der
Gemeinde auf die Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemein-
de stand also vor der Wahl, entweder das Baugesuch
abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass
sie zu letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerde-
führer mit Recht nicht geltend; es würde vielmehr zu
Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung in Widerspruch stehen.
Die Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerecht-
fertigt; insbesondere verstösst sie weder gegen die Rechts-
gleichheit noch gegen die Eigentumsgarantie.
Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden,
ob die Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der
Wasser- und der Elektrizitäts-Versorgung -
die im Ent-
scheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des
Regierungsrates nur beiläufig erwähnt sind -
hätte
begründet werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
Staatsverträge. N0 43.
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IV. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
43. Urteil vom 18. November 1953 i. S. Ciprian gegen Ciprian
und Obergericht des Kantons Aargau.
Abkommen zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem
Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Voll·
streckung gerichtlicher Urteile vom 2. November 1929.
Dass . e.~n Urteil betreffend die Zuteilung der elterlichen Gewalt
bel Anderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden
kann, steht der Vollstreckung nicht entgegen.
Convention entre la Confederation suisse et le Reich allemand
relative a la reconnaissance et a l'execution de decisions judiciai-
res, du 2 novembre 1929.
Un jugement reglant l'attribution de la puissance paternelle peut
etre execute, bien qu'il soit susceptible d'etre modifie en cas de
changement dans les circonstances de fait.
Convenzione 2 novembre 1929 tra la Confederazione svizzera e il
Reich germanico circa il riconoscimento e l'esecuzione delle
decisioni giudiziarie.
Una sentenza di attribuzione della patria potesta puo essere ese·
guita, quantunque sia suscettibile di modifica in caso di cambia·
mento delle circostanze di fatto.
A. -
Mit Beschluss vom 8. April 1952 hat das Amts-
gericht Mannheim (Vormundschaftsgericht) das Personen-
sorgerecht (d. h. die elterliche Gewalt) über das minderjäh-
rige Kind Jürgen der Parteien auf die Mutter des Kindes
Frau Ingeborg geb. Seidel übertragen. Im August 1953 gab
die Mutter das Kind für drei Wochen Ferienaufenthalt dem
Beschwerdeführer. Dieser behielt das Kind auch nach
Ablauf dieser Zeit zurück. Auf Verlangen der Mutter wies
das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 25. Septem-
ber 1953 den Beschwerdeführer an, den Knaben der
Mutter herauszugeben. Der Beschwerdeführer war jedoch
inzwischen in die Schweiz übergesiedelt, wo er als Ange-
stellter der Firma Brown Boveri in Baden tätig ist, und
hatte das Kind mit sich genommen. Im Oktober 1953
verlangte die Beschwerdegegnerin vom Obergericht des
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AS 79 I -
1953
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Staatsrecht.
Kantons Aargau die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses
des Amtsgerichtes Mannheim vom 8. April 1952. Sie legte
den Beschluss sowie eine Erklärung des Amtsgerichtes
Mannheim vom 12. Oktober 1953 zu den Akten, wonach
eine Rechtskraftbescheinigung für den Beschluss nicht
erteilt werden könne, da nach § 74 Abs. VI des deutschen
Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 das Vormundschafts-
gericht die Regelung jederzeit ändern könne, wenn es
dies im Interesse des Wohles des Kindes als angezeigt
halte, dass aber eine Änderung des Beschlusses bisher
weder verlangt noch angeordnet worden .sei.
Das Obergericht erklärte den Beschluss des Amtsge-
richtes vom 8. April 1952 mit Entscheid vom 19. Oktober
1953 für vollstreckbar, im wesentlichen mit der Begrün-
dung: Die Voraussetzungen des Abkommens zwischen der
schweiz. Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich
über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom
2. November 1929 seien erfüllt. Aus der Erklärung des
Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 gehe hervor, dass
der Beschluss unangefochten geblieben, d. h. formell in
Rechtskraft erwachsen und seither nicht abgeändert wor-
den sei. Die Bescheinigung komme somit einer Rechts-
kraftbescheinigung im Sinne der Art. 3 und 7 des Ab-
kommens gleich.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Okto-
ber 1953 beantragt Josef Ciprian, den Beschluss des
Obergerichtes aufzuheben und die Vollstreckbarerklärung
zu verweigern. Der Entscheid verletze die Bestimmungen
des Abkommens mit dem Deutschen Reich. Danach
bedürfe es für die Vollstreckbarerklärung eines rechts-
kräftigen Entscheides. Ob diese Voraussetzung gegeben
sei, entscheide sich nach dem Recht des Staates des
urteilenden Gerichtes. Aus der Erklärung des Amtsgerich-
tes vom 12. Oktober 1953 ergebe sich aber, dass die
getroffene Regelung der Personenfürsorge jederzeit abge-
ändert und daher eine Rechtskraftbescheinigung nicht
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Staatsverträge. N0 43.
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erteilt werden könne. Der Vollstreckbarerklärung stehe
auch entgegen, dass der Beschluss vom 8. April nur die
Übertragung der Personenfürsorge als solche ordne, vom
Beschwerdeführer dagegen nicht ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen fordere. Es bedürfte eines besondern Heraus-
gabetitels. Der Beschwerdeführer habe zudem beim zu-
ständigen deutschen Richter die Abänderung des Ent-
scheides verlangt, dessen Vollstreckung das Obergericht
anordne. Das Obergericht habe aber diese Tatsache unbe-
rücksichtigt gelassen.
O. -
Das Obergericht des Kantons Aargau und die
Beschwerdegegnerin beantragen die Abweisung der Be-
schwerde.
Die Beschwerdegegnerin legt einen Beschluss des Amts-
gerichtes Mannheim vom 20. Oktober 1953 zu den Akten,
mit dem dieses das Begehren des Beschwerdeführers, bis
zur Entscheidung seines Antrages auf Änderung des
Beschlusses vom 8. April 1952 das Kind dem Vater zu
belassen, abgelehnt hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 3 des Abkommens verlangt für die Anerken-
nung des in einem der Vertragsstaaten in einer nicht ver-
mögensrechtlichen Streitigkeit ergangenen Urteils eine
rechtskräftige Entscheidung, Art. 7 als Voraussetzung für
die Vollstreckbarerklärung ebenfalls einen Ausweis der
Rechtskraft der Entscheidung, die, soweit sie sich nicht
schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche
Urkunde darzutun ist. Rechtskräftig in diesem Sinne ist
eine Entscheidung, die für die Parteien endgültig, mit
einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar
ist. Dafür genügt zwar nicht, dass die Entscheidung -
ohne rechtskräftig geworden zu sein -
vollstreckbar
wäre. Denn Vollstreckbarkeit ist nicht Rechtskraft. Sie
kann ohne Rechtskraft und diese ohne Vollstreckbarkeit
gegeben sein. Der formellen Rechtskraft sind Urteile im
materiellen Sinne, seien es Sach- und Prozessurteile, fähig,
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Staatsreoht.
nicht dagegen bloss prozessleitende Entscheide, die für
solange, als der Prozess nicht rechtskräftig erledigt ist,
der Abänderungsmöglichkeit unterliegen. Nicht notwendig
für die Vollstreckbarerklärung ist die materielle Rechts-
kraft des Urteils, die Verbindlichkeit für spätere Prozesse
der durch die formelle Rechtskraft betroffenen Personen.
Eine Rechtskraftbescheinigung im Sinne von Art. 7 des
Abkommens kann sich denn auch immer nur auf die
formelle Rechtskraft beziehen, d. h. der Feststellung
dienen, dass die Eröffnung oder Zustellung des Urteils
erfolgt ist, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt oder
das eingelegte zurückgenommen oder als unzulässig ver-
worfen wurde.
2. -
Der Beschluss des Amtsgerichtes (Vormundschafts-
gerichtes) von Mannheim vom 8. April 1952 ist kein
bloss prozessleitender Beschluss, sondern eine Entschei-
dung im materiellen Sinne. Gemäss der Erklärung des
Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 ist er in formelle
Rechtskraft erwachsen, d. h. mangels Anfechtung mit
einem ordentlichen Rechtsmittel für die Parteien verbind-
lich geworden. Dass er in der Folge wieder abgeändert
werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht dies im
Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, vermag
hieran nichts zu ändern. Solange die für den Entscheid
über das Gesuch massgebenden Tatsachen sich nicht
verändern, kommt eine Änderung des Beschlusses nicht
in Frage. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass
die Tatsachen sich in einem neuen Lichte darstellen, so
dass das Kindesinteresse eine Änderung als geboten
erscheinen liesse (PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch 8.
Auflage zu § 74 des Ehegesetzes Note 6). Das Begehren,
mit dem eine Abänderung verlangt wird, stellt weder ein
ordentliches Rechtsmittel noch überhaupt ein Rechts-
mittel im eigentlichen Sinne dar, sondern ein Gesuch um
neue Überprüfung auf Grund eines veränderten Sachver-
haltes. Solange ein derartiges Gesuch nicht anhängig
gemacht oder solange über ein angebrachtes Gesuch nicht
Verfahren. No 44.
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entschieden ist (sei es auch nur im Sinne einer provisori-
schen Massnahme für die Dauer des Verfahrens), bleibt
das ergangene Urteil für die Parteien verbindlich, d. h.
formell rechtskräftig. Dass es sich hier so verhält, geht
hervor aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes vom 12.
Oktober 1953, wonach der Beschluss vom 8. April 1952
bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses nicht
abgeändert worden ist und ein Verfahren um Änderung
des Beschlusses auch nicht angebracht wurde ...
3. -
Die Entscheidung vom 8. April 1952 ist Gestal-
tungsurteil, und zwar in dem Sinne, dass sie einen vor-
läufigen Rechtszustand schafft, der weiterer Abwicklung,
nämlich der Übergabe des Kindes an den fürsorgeberech-
tigten Ehegatten bedarf. Die Entscheidung ist daher
unmittelbar der Vollstreckung fähig. Das in dieser Be-
ziehung massgebende deutsche Recht kennt übrigens,
wenn der verpflichtete Elternteil das Kind nicht heraus-
gibt, nur die Erzwingung der Herausgabe durch Gewalt
oder Ordnungsstrafe, nicht dagegen die Herausgabeklage
(PALANDT a.a.O. Note 6 a.E.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953
i. S. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat.
Alt. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichts-
ferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen.
Art. 34 OJ. La journee du 16 aout n'entre pas en ligne de compte
pour la determination du terme d'un delai ayant commence a
courir apres les feries judiciaires.