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79_I_241

BGE 79 I 241

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Augenscheins selbst zugegeben, dass ein Anschluss der

Parzelle 40 an die Drainageleitung Oberwil-Pfaffnern

nicht in Frage kommt, weil er viel zu kostspielig wäre.

7. -

Mangels Lösung des Abwasserproblems würde die

Erstellung einer Siedlung auf der Holzweid einen polizei-

widrigen Zustand. schaffen, weshalb dem gestellten Bau-

gesuch von den zuständigen Behörden nicht entsprochen

werden konnte. Die kantonale Baudirektion hat denn

auch schon im Verfahren vor dem Gemeinderat erklärt,

für den Fall der Erteilung der Baubewilligung müsse

sie verlangen, dass das generelle Kanalisationsprojekt der

Gemeinde auf die Holzweid ausgedehnt werde. Die Gemein-

de stand also vor der Wahl, entweder das Baugesuch

abzuweisen oder ihr Kanalisationsnetz zu erweitern. Dass

sie zu letzterem verpflichtet sei, macht der Beschwerde-

führer mit Recht nicht geltend; es würde vielmehr zu

Art. 1 Abs. 1 der Zonenordnung in Widerspruch stehen.

Die Verweigerung der Baubewilligung ist mithin gerecht-

fertigt; insbesondere verstösst sie weder gegen die Rechts-

gleichheit noch gegen die Eigentumsgarantie.

Bei dieser Sachlage braucht nicht untersucht zu werden,

ob die Weigerung auch unter dem Gesichtspunkt der

Wasser- und der Elektrizitäts-Versorgung -

die im Ent-

scheid des Gemeinderates gar nicht, in demjenigen des

Regierungsrates nur beiläufig erwähnt sind -

hätte

begründet werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.

Staatsverträge. N0 43.

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IV. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

43. Urteil vom 18. November 1953 i. S. Ciprian gegen Ciprian

und Obergericht des Kantons Aargau.

Abkommen zwischen der schweiz. Eidgenossenschaft und dem

Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Voll·

streckung gerichtlicher Urteile vom 2. November 1929.

Dass . e.~n Urteil betreffend die Zuteilung der elterlichen Gewalt

bel Anderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden

kann, steht der Vollstreckung nicht entgegen.

Convention entre la Confederation suisse et le Reich allemand

relative a la reconnaissance et a l'execution de decisions judiciai-

res, du 2 novembre 1929.

Un jugement reglant l'attribution de la puissance paternelle peut

etre execute, bien qu'il soit susceptible d'etre modifie en cas de

changement dans les circonstances de fait.

Convenzione 2 novembre 1929 tra la Confederazione svizzera e il

Reich germanico circa il riconoscimento e l'esecuzione delle

decisioni giudiziarie.

Una sentenza di attribuzione della patria potesta puo essere ese·

guita, quantunque sia suscettibile di modifica in caso di cambia·

mento delle circostanze di fatto.

A. -

Mit Beschluss vom 8. April 1952 hat das Amts-

gericht Mannheim (Vormundschaftsgericht) das Personen-

sorgerecht (d. h. die elterliche Gewalt) über das minderjäh-

rige Kind Jürgen der Parteien auf die Mutter des Kindes

Frau Ingeborg geb. Seidel übertragen. Im August 1953 gab

die Mutter das Kind für drei Wochen Ferienaufenthalt dem

Beschwerdeführer. Dieser behielt das Kind auch nach

Ablauf dieser Zeit zurück. Auf Verlangen der Mutter wies

das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 25. Septem-

ber 1953 den Beschwerdeführer an, den Knaben der

Mutter herauszugeben. Der Beschwerdeführer war jedoch

inzwischen in die Schweiz übergesiedelt, wo er als Ange-

stellter der Firma Brown Boveri in Baden tätig ist, und

hatte das Kind mit sich genommen. Im Oktober 1953

verlangte die Beschwerdegegnerin vom Obergericht des

16

AS 79 I -

1953

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Staatsrecht.

Kantons Aargau die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses

des Amtsgerichtes Mannheim vom 8. April 1952. Sie legte

den Beschluss sowie eine Erklärung des Amtsgerichtes

Mannheim vom 12. Oktober 1953 zu den Akten, wonach

eine Rechtskraftbescheinigung für den Beschluss nicht

erteilt werden könne, da nach § 74 Abs. VI des deutschen

Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 das Vormundschafts-

gericht die Regelung jederzeit ändern könne, wenn es

dies im Interesse des Wohles des Kindes als angezeigt

halte, dass aber eine Änderung des Beschlusses bisher

weder verlangt noch angeordnet worden .sei.

Das Obergericht erklärte den Beschluss des Amtsge-

richtes vom 8. April 1952 mit Entscheid vom 19. Oktober

1953 für vollstreckbar, im wesentlichen mit der Begrün-

dung: Die Voraussetzungen des Abkommens zwischen der

schweiz. Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich

über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom

2. November 1929 seien erfüllt. Aus der Erklärung des

Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 gehe hervor, dass

der Beschluss unangefochten geblieben, d. h. formell in

Rechtskraft erwachsen und seither nicht abgeändert wor-

den sei. Die Bescheinigung komme somit einer Rechts-

kraftbescheinigung im Sinne der Art. 3 und 7 des Ab-

kommens gleich.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Okto-

ber 1953 beantragt Josef Ciprian, den Beschluss des

Obergerichtes aufzuheben und die Vollstreckbarerklärung

zu verweigern. Der Entscheid verletze die Bestimmungen

des Abkommens mit dem Deutschen Reich. Danach

bedürfe es für die Vollstreckbarerklärung eines rechts-

kräftigen Entscheides. Ob diese Voraussetzung gegeben

sei, entscheide sich nach dem Recht des Staates des

urteilenden Gerichtes. Aus der Erklärung des Amtsgerich-

tes vom 12. Oktober 1953 ergebe sich aber, dass die

getroffene Regelung der Personenfürsorge jederzeit abge-

ändert und daher eine Rechtskraftbescheinigung nicht

J

Staatsverträge. N0 43.

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erteilt werden könne. Der Vollstreckbarerklärung stehe

auch entgegen, dass der Beschluss vom 8. April nur die

Übertragung der Personenfürsorge als solche ordne, vom

Beschwerdeführer dagegen nicht ein bestimmtes Tun oder

Unterlassen fordere. Es bedürfte eines besondern Heraus-

gabetitels. Der Beschwerdeführer habe zudem beim zu-

ständigen deutschen Richter die Abänderung des Ent-

scheides verlangt, dessen Vollstreckung das Obergericht

anordne. Das Obergericht habe aber diese Tatsache unbe-

rücksichtigt gelassen.

O. -

Das Obergericht des Kantons Aargau und die

Beschwerdegegnerin beantragen die Abweisung der Be-

schwerde.

Die Beschwerdegegnerin legt einen Beschluss des Amts-

gerichtes Mannheim vom 20. Oktober 1953 zu den Akten,

mit dem dieses das Begehren des Beschwerdeführers, bis

zur Entscheidung seines Antrages auf Änderung des

Beschlusses vom 8. April 1952 das Kind dem Vater zu

belassen, abgelehnt hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 3 des Abkommens verlangt für die Anerken-

nung des in einem der Vertragsstaaten in einer nicht ver-

mögensrechtlichen Streitigkeit ergangenen Urteils eine

rechtskräftige Entscheidung, Art. 7 als Voraussetzung für

die Vollstreckbarerklärung ebenfalls einen Ausweis der

Rechtskraft der Entscheidung, die, soweit sie sich nicht

schon aus der Ausfertigung ergibt, durch öffentliche

Urkunde darzutun ist. Rechtskräftig in diesem Sinne ist

eine Entscheidung, die für die Parteien endgültig, mit

einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar

ist. Dafür genügt zwar nicht, dass die Entscheidung -

ohne rechtskräftig geworden zu sein -

vollstreckbar

wäre. Denn Vollstreckbarkeit ist nicht Rechtskraft. Sie

kann ohne Rechtskraft und diese ohne Vollstreckbarkeit

gegeben sein. Der formellen Rechtskraft sind Urteile im

materiellen Sinne, seien es Sach- und Prozessurteile, fähig,

244

Staatsreoht.

nicht dagegen bloss prozessleitende Entscheide, die für

solange, als der Prozess nicht rechtskräftig erledigt ist,

der Abänderungsmöglichkeit unterliegen. Nicht notwendig

für die Vollstreckbarerklärung ist die materielle Rechts-

kraft des Urteils, die Verbindlichkeit für spätere Prozesse

der durch die formelle Rechtskraft betroffenen Personen.

Eine Rechtskraftbescheinigung im Sinne von Art. 7 des

Abkommens kann sich denn auch immer nur auf die

formelle Rechtskraft beziehen, d. h. der Feststellung

dienen, dass die Eröffnung oder Zustellung des Urteils

erfolgt ist, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt oder

das eingelegte zurückgenommen oder als unzulässig ver-

worfen wurde.

2. -

Der Beschluss des Amtsgerichtes (Vormundschafts-

gerichtes) von Mannheim vom 8. April 1952 ist kein

bloss prozessleitender Beschluss, sondern eine Entschei-

dung im materiellen Sinne. Gemäss der Erklärung des

Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 ist er in formelle

Rechtskraft erwachsen, d. h. mangels Anfechtung mit

einem ordentlichen Rechtsmittel für die Parteien verbind-

lich geworden. Dass er in der Folge wieder abgeändert

werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht dies im

Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, vermag

hieran nichts zu ändern. Solange die für den Entscheid

über das Gesuch massgebenden Tatsachen sich nicht

verändern, kommt eine Änderung des Beschlusses nicht

in Frage. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass

die Tatsachen sich in einem neuen Lichte darstellen, so

dass das Kindesinteresse eine Änderung als geboten

erscheinen liesse (PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch 8.

Auflage zu § 74 des Ehegesetzes Note 6). Das Begehren,

mit dem eine Abänderung verlangt wird, stellt weder ein

ordentliches Rechtsmittel noch überhaupt ein Rechts-

mittel im eigentlichen Sinne dar, sondern ein Gesuch um

neue Überprüfung auf Grund eines veränderten Sachver-

haltes. Solange ein derartiges Gesuch nicht anhängig

gemacht oder solange über ein angebrachtes Gesuch nicht

Verfahren. No 44.

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entschieden ist (sei es auch nur im Sinne einer provisori-

schen Massnahme für die Dauer des Verfahrens), bleibt

das ergangene Urteil für die Parteien verbindlich, d. h.

formell rechtskräftig. Dass es sich hier so verhält, geht

hervor aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes vom 12.

Oktober 1953, wonach der Beschluss vom 8. April 1952

bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses nicht

abgeändert worden ist und ein Verfahren um Änderung

des Beschlusses auch nicht angebracht wurde ...

3. -

Die Entscheidung vom 8. April 1952 ist Gestal-

tungsurteil, und zwar in dem Sinne, dass sie einen vor-

läufigen Rechtszustand schafft, der weiterer Abwicklung,

nämlich der Übergabe des Kindes an den fürsorgeberech-

tigten Ehegatten bedarf. Die Entscheidung ist daher

unmittelbar der Vollstreckung fähig. Das in dieser Be-

ziehung massgebende deutsche Recht kennt übrigens,

wenn der verpflichtete Elternteil das Kind nicht heraus-

gibt, nur die Erzwingung der Herausgabe durch Gewalt

oder Ordnungsstrafe, nicht dagegen die Herausgabeklage

(PALANDT a.a.O. Note 6 a.E.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953

i. S. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat.

Alt. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichts-

ferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen.

Art. 34 OJ. La journee du 16 aout n'entre pas en ligne de compte

pour la determination du terme d'un delai ayant commence a

courir apres les feries judiciaires.