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79_I_245

BGE 79 I 245

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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244 Staatsrecht. nicht dagegen bloss prozessleitende Entscheide, die für solange, als der Prozess nicht rechtskräftig erledigt ist, der Abänderungsmöglichkeit unterliegen. Nicht notwendig für die Vollstreckbarerklärung ist die materielle Rechts- kraft des Urteils, die Verbindlichkeit für spätere Prozesse der durch die formelle Rechtskraft betroffenen Personen. Eine Rechtskraftbescheinigung im Sinne von Art. 7 des Abkommens kann sich denn auch immer nur auf die formelle Rechtskraft beziehen, d. h. der Feststellung dienen, dass die Eröffnung oder Zustellung des Urteils erfolgt ist, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt oder das eingelegte zurückgenommen oder als unzulässig ver- worfen wurde.

2. - Der Beschluss des Amtsgerichtes (Vormundschafts- gerichtes) von Mannheim vom 8. April 1952 ist kein bloss prozessleitender Beschluss, sondern eine Entschei- dung im materiellen Sinne. Gemäss der Erklärung des Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 ist er in formelle Rechtskraft erwachsen, d. h. mangels Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel für die Parteien verbind- lich geworden. Dass er in der Folge wieder abgeändert werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht dies im Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, vermag hieran nichts zu ändern. Solange die für den Entscheid über das Gesuch massgebenden Tatsachen sich nicht verändern, kommt eine Änderung des Beschlusses nicht in Frage. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass die Tatsachen sich in einem neuen Lichte darstellen, so dass das Kindesinteresse eine Änderung als geboten erscheinen liesse (P ALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch 8. Auflage zu § 74 des Ehegesetzes Note 6). Das Begehren, mit dem eine Abänderung verlangt wird, stellt weder ein ordentliches Rechtsmittel noch überhaupt ein Rechts- mittel im eigentlichen Sinne dar, sondern ein Gesuch um neue Überprüfung auf Grund eines veränderten Sachver- haltes. Solange ein derartiges Gesuch nicht anhängig gemacht oder solange über ein angebrachtes Gesuch nicht Verfahren. N° 44. 245 entschieden ist (sei es auch nur im Sinne einer provisori- schen Massnahme für die Dauer des Verfahrens), bleibt das ergangene Urteil für die Parteien verbindlich, d. h. formell rechtskräftig. Dass es sich hier so verhält, geht hervor aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953, wonach der Beschluss vom 8. April 1952 bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses nicht abgeändert worden ist und ein Verfahren um Änderung des Beschlusses auch nicht angebracht wurde ...

3. - Die Entscheidung vom 8. April 1952 ist Gestal- tungsurteil, und zwar in dem Sinne, dass sie einen vor- läufigen Rechtszustand schafft, der weiterer Abwicklung, nämlich der Übergabe des Kindes an den fürsorgeberech- tigten Ehegatten bedarf. Die Entscheidung ist daher unmittelbar der Vollstreckung fähig. Das in dieser Be- ziehung massgebende deutsche Recht kennt übrigens, wenn der verpflichtete Elternteil das Kind nicht heraus- gibt, nur die Erzwingung der Herausgabe durch Gewalt oder Ordnungsstrafe, nicht dagegen die Herausgabeklage (PALANDT a.a.O. Note 6 a.E.). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. VERFAHREN PROCEDURE

44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953

i. S. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat. A.rt. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichts- ferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen. Art. 34 OJ. La journee du 16 aout n'entre pas en ligne de compte pour la determination du terme d'un delai ayant commence ä. courir apres les feries judiciaires. 246 Staatsrecht. Art. 34 CO. Il 16 agosto non entra in linea di conto pel caleolo d:u,n ~ermine ehe ha eomineiato a deeorrere dopo le ferie gin- dlZlarle.

1. - Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwer- deführer am 30. Juli 1953, d.h. noch während den Gerichts- ferien (Art. 34 OG) zugestellt. Die staatsrechtliche Be- schwerde wurde am 15. September 1953 zur Post gegeben. Sie ist somit nur rechtzeitig, wenn bei Berechnung der Beschwerdefrist des Art. 89 OG der 16. August nicht mit- zuzählen ist. Nach Art. 34 OG stehen gesetzlich und richterlich be- stimmte Fristen in der Zeit vom 15. Juli bis und mit dem

15. August still. Hat eine Frist bereits zu laufen begonnen, so wird sie während 32 Tagen in ihrem Lauf gehemmt. Sie läuft am 16. August weiter und endigt, wenn der letzte Tag der Frist auf den 15. Juli fiel, am 16. August, vom Falle abgesehen, wo auf diesen Tag ein Sonntag oder vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag fällt (Art. 32 Abs. 2 OG). Fällt dagegen das Ereignis, da~ die Frist in Lauf setzt, in die Ferien, so beginnt die Frist erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Nach der allgemei- nen Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung einer Frist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Wenn das auch gilt für eine Frist, die am ersten Tage nach den Ferien zu laufen beginnt, zählt für die Berechnung der Frist der 16. August nicht. Der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der Norm von Art. 32 Abs. 1 OG geführt hat, liegt darin, dass bei Mitzählung des Tages. an dem das den Fristenlauf auslösende Ereignis eintritt, der Partei nicht der ganze erste Tag zur Verfügung stände und sie daher um einen Teil der gesetzlichen Frist gebracht würde. Aus einem ähnlichen Grunde, nämlich um zu vermeiden, dass die Partei nicht den ganzen letzten Tag einer Frist ausnützen kann, wurde bei der Revision des OG davon ausgegangen, es genüge zur "\Vahrung der Frist, wenn die Handlung innert derselben, d.h. bis 24 Uhr vorgenommen werde, und Verfahren. N0 44. 247 wurden die entgegenstehenden Vorschriften des BZP, des SchKG und des EntG abgeändert (Art. 165, 169 Abs. 5 und 7 OG; Botschaft des Bundesrates zum OG S. 17). Tritt das Ereignis, welches eine Frist in Lauf setzt, während der Ferien ein, so trifft der Grund, der zu solcher Frist- berechnung Anlass gegeben hat, streng genommen nicht zu. Die Partei erhält vom Eintritt des Ereignisses und damit des Fristenlaufs gleich zu Beginn des ersten Tages Kennt- nis oder kann doch davon Kenntnis nehmen. Indes kann darauf nichts ankommen. Denn der Gesetzgeber hat für diesen Fall des Fristbeginns eine besondere Norm zu erlassen nicht für notwendig befunden. Nichts deutet daraufhin, dass ausnahmsweise für den Fristbeginn die allgemeine Norm von Art. 32 Abs. I OG nicht Anwendung finde, die Frist vielmehr schon am ersten Tage zu laufen beginne. Anders verhält es sich z.B. im deutschen Recht, wo (§ 223 ZPO) bestimmt wird, dass, wenn der Anfang der Frist in die Ferien falle, die Frist mit dem Ende der- selben zu laufen beginnt (dazu Reichsgerichtliche Entschei- dungen Bd. 109 S. 216). Beim Fehlen einer besondern Norm gilt aber, was allgemein für den Fristenlauf gilt, sodass auch für eine nach den Ferien beginnende Frist der erste Tag nicht mitzuzählen ist. Wäre übrigens ein Zweifel möglich, so ergäbe sich diese Auslegung aus dem Grundsatz, dass eine prozessuale Vorschrift über eine Fristbestimmung im Zweifel nicht einengend auszulegen ist. Ist somit der Tag, an dem die Frist des Art. 89 OG zu laufen begann, d.h. der 16. August nicht mitzuzählen, so ist die erst am 15. September 1953 zur Post gegebene Beschwerde noch rechtzeitig.

2. - .....