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Staatsrecht.
nicht dagegen bloss prozessleitende Entscheide, die für
solange, als der Prozess nicht rechtskräftig erledigt ist,
der Abänderungsmöglichkeit unterliegen. Nicht notwendig
für die Vollstreckbarerklärung ist die materielle Rechts-
kraft des Urteils, die Verbindlichkeit für spätere Prozesse
der durch die formelle Rechtskraft betroffenen Personen.
Eine Rechtskraftbescheinigung im Sinne von Art. 7 des
Abkommens kann sich denn auch immer nur auf die
formelle Rechtskraft beziehen, d. h. der Feststellung
dienen, dass die Eröffnung oder Zustellung des Urteils
erfolgt ist, ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt oder
das eingelegte zurückgenommen oder als unzulässig ver-
worfen wurde.
2. -
Der Beschluss des Amtsgerichtes (Vormundschafts-
gerichtes) von Mannheim vom 8. April 1952 ist kein
bloss prozessleitender Beschluss, sondern eine Entschei-
dung im materiellen Sinne. Gemäss der Erklärung des
Amtsgerichtes vom 12. Oktober 1953 ist er in formelle
Rechtskraft erwachsen, d. h. mangels Anfechtung mit
einem ordentlichen Rechtsmittel für die Parteien verbind-
lich geworden. Dass er in der Folge wieder abgeändert
werden kann, wenn das Vormundschaftsgericht dies im
Interesse des Kindes als angezeigt erachtet, vermag
hieran nichts zu ändern. Solange die für den Entscheid
über das Gesuch massgebenden Tatsachen sich nicht
verändern, kommt eine Änderung des Beschlusses nicht
in Frage. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass
die Tatsachen sich in einem neuen Lichte darstellen, so
dass das Kindesinteresse eine Änderung als geboten
erscheinen liesse (P ALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch 8.
Auflage zu § 74 des Ehegesetzes Note 6). Das Begehren,
mit dem eine Abänderung verlangt wird, stellt weder ein
ordentliches Rechtsmittel noch überhaupt ein Rechts-
mittel im eigentlichen Sinne dar, sondern ein Gesuch um
neue Überprüfung auf Grund eines veränderten Sachver-
haltes. Solange ein derartiges Gesuch nicht anhängig
gemacht oder solange über ein angebrachtes Gesuch nicht
Verfahren. N° 44.
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entschieden ist (sei es auch nur im Sinne einer provisori-
schen Massnahme für die Dauer des Verfahrens), bleibt
das ergangene Urteil für die Parteien verbindlich, d. h.
formell rechtskräftig. Dass es sich hier so verhält, geht
hervor aus der Bescheinigung des Amtsgerichtes vom 12.
Oktober 1953, wonach der Beschluss vom 8. April 1952
bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses nicht
abgeändert worden ist und ein Verfahren um Änderung
des Beschlusses auch nicht angebracht wurde ...
3. -
Die Entscheidung vom 8. April 1952 ist Gestal-
tungsurteil, und zwar in dem Sinne, dass sie einen vor-
läufigen Rechtszustand schafft, der weiterer Abwicklung,
nämlich der Übergabe des Kindes an den fürsorgeberech-
tigten Ehegatten bedarf. Die Entscheidung ist daher
unmittelbar der Vollstreckung fähig. Das in dieser Be-
ziehung massgebende deutsche Recht kennt übrigens,
wenn der verpflichtete Elternteil das Kind nicht heraus-
gibt, nur die Erzwingung der Herausgabe durch Gewalt
oder Ordnungsstrafe, nicht dagegen die Herausgabeklage
(PALANDT a.a.O. Note 6 a.E.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
44. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1953
i. S. Ryner gegen Zürich, Regierungsrat.
A.rt. 34 OG. Bei Berechnung einer Frist, die nach den Gerichts-
ferien zu laufen beginnt, ist der 16. August nicht mitzuzählen.
Art. 34 OJ. La journee du 16 aout n'entre pas en ligne de compte
pour la determination du terme d'un delai ayant commence ä.
courir apres les feries judiciaires.
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Staatsrecht.
Art. 34 CO. Il 16 agosto non entra in linea di conto pel caleolo
d:u,n ~ermine ehe ha eomineiato a deeorrere dopo le ferie gin-
dlZlarle.
1. -
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwer-
deführer am 30. Juli 1953, d.h. noch während den Gerichts-
ferien (Art. 34 OG) zugestellt. Die staatsrechtliche Be-
schwerde wurde am 15. September 1953 zur Post gegeben.
Sie ist somit nur rechtzeitig, wenn bei Berechnung der
Beschwerdefrist des Art. 89 OG der 16. August nicht mit-
zuzählen ist.
Nach Art. 34 OG stehen gesetzlich und richterlich be-
stimmte Fristen in der Zeit vom 15. Juli bis und mit dem
15. August still. Hat eine Frist bereits zu laufen begonnen,
so wird sie während 32 Tagen in ihrem Lauf gehemmt. Sie
läuft am 16. August weiter und endigt, wenn der letzte
Tag der Frist auf den 15. Juli fiel, am 16. August, vom
Falle abgesehen, wo auf diesen Tag ein Sonntag oder vom
zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag fällt
(Art. 32 Abs. 2 OG). Fällt dagegen das Ereignis, da~ die
Frist in Lauf setzt, in die Ferien, so beginnt die Frist
erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Nach der allgemei-
nen Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 OG wird bei Berechnung
einer Frist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt,
nicht mitgezählt. Wenn das auch gilt für eine Frist, die
am ersten Tage nach den Ferien zu laufen beginnt, zählt
für die Berechnung der Frist der 16. August nicht.
Der gesetzgeberische Grund, der zur Aufstellung der
Norm von Art. 32 Abs. 1 OG geführt hat, liegt darin, dass
bei Mitzählung des Tages. an dem das den Fristenlauf
auslösende Ereignis eintritt, der Partei nicht der ganze
erste Tag zur Verfügung stände und sie daher um einen
Teil der gesetzlichen Frist gebracht würde. Aus einem
ähnlichen Grunde, nämlich um zu vermeiden, dass die
Partei nicht den ganzen letzten Tag einer Frist ausnützen
kann, wurde bei der Revision des OG davon ausgegangen,
es genüge zur "\Vahrung der Frist, wenn die Handlung
innert derselben, d.h. bis 24 Uhr vorgenommen werde, und
Verfahren. N0 44.
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wurden die entgegenstehenden Vorschriften des BZP, des
SchKG und des EntG abgeändert (Art. 165, 169 Abs. 5
und 7 OG; Botschaft des Bundesrates zum OG S. 17).
Tritt das Ereignis, welches eine Frist in Lauf setzt, während
der Ferien ein, so trifft der Grund, der zu solcher Frist-
berechnung Anlass gegeben hat, streng genommen nicht zu.
Die Partei erhält vom Eintritt des Ereignisses und damit
des Fristenlaufs gleich zu Beginn des ersten Tages Kennt-
nis oder kann doch davon Kenntnis nehmen. Indes kann
darauf nichts ankommen. Denn der Gesetzgeber hat für
diesen Fall des Fristbeginns eine besondere Norm zu
erlassen nicht für notwendig befunden. Nichts deutet
daraufhin, dass ausnahmsweise für den Fristbeginn die
allgemeine Norm von Art. 32 Abs. I OG nicht Anwendung
finde, die Frist vielmehr schon am ersten Tage zu laufen
beginne. Anders verhält es sich z.B. im deutschen Recht,
wo (§ 223 ZPO) bestimmt wird, dass, wenn der Anfang
der Frist in die Ferien falle, die Frist mit dem Ende der-
selben zu laufen beginnt (dazu Reichsgerichtliche Entschei-
dungen Bd. 109 S. 216). Beim Fehlen einer besondern
Norm gilt aber, was allgemein für den Fristenlauf gilt,
sodass auch für eine nach den Ferien beginnende Frist
der erste Tag nicht mitzuzählen ist. Wäre übrigens ein
Zweifel möglich, so ergäbe sich diese Auslegung aus dem
Grundsatz, dass eine prozessuale Vorschrift über eine
Fristbestimmung im Zweifel nicht einengend auszulegen
ist.
Ist somit der Tag, an dem die Frist des Art. 89 OG zu
laufen begann, d.h. der 16. August nicht mitzuzählen, so
ist die erst am 15. September 1953 zur Post gegebene
Beschwerde noch rechtzeitig.
2. -
.....