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79_IV_133

BGE 79 IV 133

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-18 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Hans Zumbach führte am 19. April 1952 um

12.25 Uhr einen linksgesteuerten Personenwagen in Be-

gleitung des rechts neben ihm sitzenden dreissigjährigen

Othmar Müller und einer weiteren, sich hinten im Wagen

befindenden Person vom Bahnhof Aarau durch die Bahn-

hofstrasse stadteinwärts. Bei der Allgemeinen Aargauischen

Ersparniskasse hielt er am Fussgängersteig auf der rechten

Seite der Fahrbahn an und öffnete langsam die linke Türe

des Wagens 20 bis 30 cm weit, um durch einen Blick nach

rückwärts festzustellen, ob er ungehindert nach der Strasse

hin aussteigen könne. Ein von hinten kommender Rad-

fahrer, den er kurz vorher überholt hatte, erblickte die sich

öffnende Türe, wich überrascht nach links aus und geriet

dadurch in die Fahrbahn eines Motorradfahrers, der ihn

überholen wollte. Radfahrer und Motorradfahrer stiessen

zusammen und wurden erheblich verletzt. Der Führer eines

gegen den Bahnhof fahrenden Motorwagens musste kräftig

bremsen und nach rechts schwenken, damit sein Fahrzeug

mit den beiden nicht zusammenstosse.

B. -

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte Zumbach

am 3. Dezember 1952 wegen Übertretung des Art. 49 Abs. 1

MFV zu Fr. 10.- Busse und verfügte, dass das Urteil im

Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Gebüsste wäh-

rend eines Jahres bewähre. Es nahm an, er habe zwar unter

den obwaltenden Umständen nach links aussteigen dürfen,

hätte sich aber darauf sorgfältiger vorbereiten sollen

(Beobachtung durch das geöffnete Seitenfenster und durch

das Rückfenster).

Eine Beschwerde, die Zumbach gegen dieses Urteil

führte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am

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Strassenverkehr. N• 32.

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7. Juli 1953 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht

aus blosser Bequemlichkeit habe nach links aussteigen

dürfen und zudem sich vor dem Öffnen der Türe nicht mit

der nötigen Sorgfalt vergewissert habe, ob jede Gefährdung

anderer ausgeschlossen sei. Indem er die Türe ein wenig

geöffnet habe, habe er bereits das Gefahrenmoment ge-

schaffen, das zu vermeiden Art. 49 Abs. 1 MFV bezwecke.

0. -

Zumbach führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und

die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers zurück-

zuweisen. Er macht geltend, Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV

sei eine blosse Sollvorschrift, lasse also dem Insassen des

Wagens ein gewisses Ermessen. Die verschiedene Beur-

teilung durch Bezirksgericht und Obergericht zeige, dass

man in guten Treuen verschiedener Meinung habe sein

können, ob das Aussteigen nach links zulässig sei. Man

könne deshalb dem Beschwerdeführer nicht zum Ver-

schulden anrechnen, dass er sich entschlossen habe, links

auszusteigen. Praktisch finde sich kaum ein Führer, der

aus einem linksgesteuerten Wagen zu einer kurzfristigen

Besorgung rechts aussteige und zu diesem Zwecke dem

neben ihm sitzenden Begleiter befehle, den Wagen zu ver-

lassen. Auch habe der Beschwerdeführer vor und bei dem

Öffnen der Türe die nötige Sorgfalt angewendet.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Art. 49 Abs. l Satz 3 MFV verbietet das Aussteigen nach der dem Verkehr zugewendeten Seite nicht schlecht- hin, sondern verlangt bloss, dass > nach der anderen Seite hin ausgestiegen werde. Möglich ist das Aussteigen nach der dem Verkehr abgewendeten Seite, wenn nicht die örtlichen Verhältnisse, z.B. eine am Stras- senrand stehende Mauer oder ein Abgrund, oder die Be- schaffenheit oder Beladung des Wagens es geradezu un- möglich oder doch so schwer machen, dass dem Ausstei- genden die Überwindung der Schwierigkeiten nicht zuge- mutet werden kann. Die Sicherheit des Verkehrs geht blosser Bequemlichkeit der Insassen des Fahrzeuges vor. Unmöglich war im vorliegenden Falle das Aussteigen nach der dem Verkehr abgewendeten Seite hin nicht. Der Beschwerdeführer hatte lediglich den rechts neben ihm sitzenden Othmar Müller aufzufordern, das Fahrzeug nach rechts zu verlassen und damit den Weg nach dieser Seite freizugeben. Diese Einladung und ihre Befolgung durch Müller, der dreissig Jahre alt und mit keinen Gebrechen behaftet war, konnte den beiden auch zugemutet werden. Indem der Beschwerdeführer bewusst und gewollt die linke Türe öffnete, übertrat er daher vorsätzlich Art. 49 Abs. 1 Satz 3_MFV, gleichgültig ob er vor und bei Begehung der <) 0 Fischerei. N° 33. 137 Tat den Verkehr sorglaltig oder in ungenügender Weise beobachtete.

E. 3 Art. 20 StGB kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute. Sollte er sich über den Sinn des Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV geirrt haben, so hatte er dazu jedenfalls kei- nen zureichenden Grund; er hätte sich sagen sollen, dass die Sicherheit des Verkehrs seiner persönlichen Bequem- lichkeit und jener des Müller vorgehe und er daher nach :rechts auszusteigen habe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. HI. FISCHEREI PECHE

33. Extrait de J'arret de la Cour de eassation penale du 31 amit 1953 dans Ja cause Dupertuis contre l\linistere public du canton de Vaud. .Art. 27 de la loi federale sur la peche du 21 decernbre 1888. Les cantons peuvent frapper d'une peine le fait de circuler a proxi· mite d'un cours d'eau en etant porteur d'un engin prohibe. Art. 27 BG betreffend die Fischerei vorn 21. Dezember 1888. Wer mit einem verbotenen Gerät in der Nähe eines Gewässers herumgeht, kann vom kantonalen Recht mit Strafe bedroht werden. Art. 27 della LF su la pesca del 21dicembre1888. I Cantoni possono comminare una pena per chi passa lungo un corso d'acqua con uno strumento da pesca proibito. Le 8 decembre 1952, Henri Dupertuis a ete surpris au lieu dit), commune d'Yvorne, alors qu'il suivait ]a rive du Grand Canal en observant les truites quifrayaient. II etait porteur d'un harpon. Condamne a une amende de 300 fr. par le Tribunal de simple police du district d'Aigle, il a recouru a la Cour de

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strassenverkehr. No 31.

ob er ihre Anweisungen befolgt, Fehler begeht, weitere

Belehrung nötig hat.

Da~on ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn

der Schüler einen Führerausweis für eine andere Kategorie

von Motorfahrzeugen besitzt, also vorausgesetzt werden

darf, dass er die Verkehrsregeln kennt. Kenntnis dieser

Regeln ist nicht gleichbedeutend mit Fähigkeit, sie auf

allen Kategorien von Motorfahrzeugen zu befolgen. Zudem

hat der Schüler sich nicht nur um die Kenntnis der Ver-

kehrsvorschriften zu bemühen, sondern auch die Beherr·

schung des Fahrzeuges zu lernen, sich mit den besonderen

Gefahren vertraut zu machen, die eine bestimmte Katego-

rie in sich birgt.

Inwiefern ihm weniger sollte zugemutet werden können,

sich im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze

der Mitmenschen auf allen Lernfahrten beaufsichtigen zu

lassen, als einem Schüler, der das Führen von Motorwagen

lernt, ist nicht einzusehen. Dass gemäss Kreisschreiben

des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom

18. Januar 1937 Art. 60 Abs. 3 MFV lediglich den Zweck

verfolge, den Fahrschüler in seiner Bewegungsfreiheit zu

behindern und dadurch so rasch wie möglich zur Ablegung

der Führerprüfung zu veranlassen, ist eine Entstellung.

Das Kreisschreiben weist zwar unter anderem darauf hin,

dass ein Motorradfahrschüler, der ohne Aufsichtsperson

führen dürfte, wie es in mehreren Kantonen entgegen dem

Gesetze geduldet werde, in der Regel sich erst kurz vor

Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises oder erst auf

behördliche Aufforderung hin zur Prüfung stellen würde,

während ihn die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung

zwinge, so rasch wie möglich unter Anleitung der Auf-

sichtsperson sich die für die Prüfung erforderlichen Kennt-

nisse anzueignen und· mit der Anmeldung zur Prüfung

nicht länger zuzuwarten, als unbedingt nötig ist. Es erwähnt

auch, das Departement sei sich bewusst, dass die strikte

Anwendung von Art. 60 Abs. 3 MFV für den einzelnen

Schüler eine Belastung bedeute. Wiederholt wird jedoch

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Strassenverkehr. No 32.

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im Kreisschreiben ausgeführt, dass Art.60 Abs. 3 MFV im

Interesse der Verkehrssicherheit liege. Um diese ist es den

Verwaltungsbehörden zu tun, wenn sie auf strenger An-

wendung der Bestimmung beharren, nicht um die Belästi-

gung des Schülers oder um blosse « Paragraphenreiterei ii,

wie der Beschwerdegegner meint. Über die Bestimmung

ein abweichendes Wert- oder Unwerturteil zu fällen, steht

dem Richter nicht zu. Nur der Bundesrat wäre befugt, ihr

die Zweckmässigkeit abzusprechen. Solange er sie nicht

abgeändert hat, ist sie. von den Gerichten anzuwenden wie

sie lautet.

3. -

Der Beschwerdegegner hat keinen zureichenden

Grund gehabt, sich über die Bedingungen, unter denen er

als Fahrschüler ein Motorrad benützen durfte, zu irren.

Insbesondere durfte er nicht der Meinung sein, dass ihn

der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen

zu unbeaufsichtigten Lernfahrten mit dem Motorrad be-

reehtige. Zudem hat ihn die Polizei anlässlich der ersten

beanstandeten Fahrt ausdrücklich auf seine Pflicht auf-

merksam gemacht.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes hat ihn wegen

vorsätzlicher Übertretung des Art. 60 Abs. 3 MFV zu

bestrafen, ohne ihm Rechtsirrtum zugute zu halten.

Demnach erkenm der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom

24. April 1953 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung

des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen.

32. Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1953 i. S.

Zumbaeh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV, Art. 20 StGB.

J. Begriff des "Aussteigens" (Erw. 1).

2. Wann darf auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ausge-

stiegen werden 1 (Erw. 2).

3. Zureichende Gründe zu einem Rechtsirrtum verneint (Erw. 3) .

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Strassenverkehr. No 32.

Art. 49 al. 1 3° phrase RA, art. 20 OP.

1. Que faut-il entendre par "descendre" ? (consid. 1).

2. Quand peut-on descendre du cöte route? (consid. 2).

3. Erreur de droit, pas de raisons suffisantes (consid. 3).

Art. 49 cp. 1 terza· frase RLA, art. 20 OP.

1. « Scendere" dal veicolo. Nozione (consid. 1).

2. Quando si puo scendere dal lato della strada ? (consid. 2).

3. Errore di diritto; mancanza di ragioni sufficienti (consid. 3).

A. -

Hans Zumbach führte am 19. April 1952 um

12.25 Uhr einen linksgesteuerten Personenwagen in Be-

gleitung des rechts neben ihm sitzenden dreissigjährigen

Othmar Müller und einer weiteren, sich hinten im Wagen

befindenden Person vom Bahnhof Aarau durch die Bahn-

hofstrasse stadteinwärts. Bei der Allgemeinen Aargauischen

Ersparniskasse hielt er am Fussgängersteig auf der rechten

Seite der Fahrbahn an und öffnete langsam die linke Türe

des Wagens 20 bis 30 cm weit, um durch einen Blick nach

rückwärts festzustellen, ob er ungehindert nach der Strasse

hin aussteigen könne. Ein von hinten kommender Rad-

fahrer, den er kurz vorher überholt hatte, erblickte die sich

öffnende Türe, wich überrascht nach links aus und geriet

dadurch in die Fahrbahn eines Motorradfahrers, der ihn

überholen wollte. Radfahrer und Motorradfahrer stiessen

zusammen und wurden erheblich verletzt. Der Führer eines

gegen den Bahnhof fahrenden Motorwagens musste kräftig

bremsen und nach rechts schwenken, damit sein Fahrzeug

mit den beiden nicht zusammenstosse.

B. -

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte Zumbach

am 3. Dezember 1952 wegen Übertretung des Art. 49 Abs. 1

MFV zu Fr. 10.- Busse und verfügte, dass das Urteil im

Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Gebüsste wäh-

rend eines Jahres bewähre. Es nahm an, er habe zwar unter

den obwaltenden Umständen nach links aussteigen dürfen,

hätte sich aber darauf sorgfältiger vorbereiten sollen

(Beobachtung durch das geöffnete Seitenfenster und durch

das Rückfenster).

Eine Beschwerde, die Zumbach gegen dieses Urteil

führte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am

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7. Juli 1953 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht

aus blosser Bequemlichkeit habe nach links aussteigen

dürfen und zudem sich vor dem Öffnen der Türe nicht mit

der nötigen Sorgfalt vergewissert habe, ob jede Gefährdung

anderer ausgeschlossen sei. Indem er die Türe ein wenig

geöffnet habe, habe er bereits das Gefahrenmoment ge-

schaffen, das zu vermeiden Art. 49 Abs. 1 MFV bezwecke.

0. -

Zumbach führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und

die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers zurück-

zuweisen. Er macht geltend, Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV

sei eine blosse Sollvorschrift, lasse also dem Insassen des

Wagens ein gewisses Ermessen. Die verschiedene Beur-

teilung durch Bezirksgericht und Obergericht zeige, dass

man in guten Treuen verschiedener Meinung habe sein

können, ob das Aussteigen nach links zulässig sei. Man

könne deshalb dem Beschwerdeführer nicht zum Ver-

schulden anrechnen, dass er sich entschlossen habe, links

auszusteigen. Praktisch finde sich kaum ein Führer, der

aus einem linksgesteuerten Wagen zu einer kurzfristigen

Besorgung rechts aussteige und zu diesem Zwecke dem

neben ihm sitzenden Begleiter befehle, den Wagen zu ver-

lassen. Auch habe der Beschwerdeführer vor und bei dem

Öffnen der Türe die nötige Sorgfalt angewendet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV hat << das Aus-

steigen aus dem Fahrzeug, wenn möglich, auf der dem

Verkehr abgewendeten Seite zu erfolgen)).

Diese Bestimmung will nicht ausschliesslich den Ausstei-

genden davor bewahren, dass er durch den Verkehr

gefährdet werde, sondern auch, und zwar. in erster Linie,

verhüten, dass er den Verkehr gefährde oder störe. Das zu

tun, verbietet ihm übrigens auch Art. 237 StGB. Daher

ist unter dem cc Aussteigen n nicht erst das Verlassen des

Fahrzeuges zu verstehen, sondern schon das Öffnen der

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Strassenverkehr. N° 32.

Türe; schon durch dieses kann der Verkehr gefährdet oder

gestört werden, insbesondere wenn andere Strassenbe-

nützer, \"\<ie im vorliegenden Falle der Radfahrer, über-

rascht und damit zu plötzlichem Ausweichen veranlasst

werden oder ihnen das Ausweichen überhaupt nicht mehr

gelingt.

Indem der Beschwerdeführer die dem Verkehr zuge-

wendete Türe um 20 bis 30 cm öffnete, wenn auch ohne das

Fahrzeug zu verlassen, stieg er somit im Sinne des Art. 49

Abs. l Satz 3 MFV aus und vollendete er die ihm zur Last

gelegte Übertretung, wenn eine solche überhaupt vorliegt;

er beging nicht einen blossen Versuch, der gemäss Art. 65

Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 334 und 104 StGB

nicht Strafe nach sich zöge.

2. -

Art. 49 Abs. l Satz 3 MFV verbietet das Aussteigen

nach der dem Verkehr zugewendeten Seite nicht schlecht-

hin, sondern verlangt bloss, dass > nach

der anderen Seite hin ausgestiegen werde. Möglich ist das

Aussteigen nach der dem Verkehr abgewendeten Seite,

wenn nicht die örtlichen Verhältnisse, z.B. eine am Stras-

senrand stehende Mauer oder ein Abgrund, oder die Be-

schaffenheit oder Beladung des Wagens es geradezu un-

möglich oder doch so schwer machen, dass dem Ausstei-

genden die Überwindung der Schwierigkeiten nicht zuge-

mutet werden kann. Die Sicherheit des Verkehrs geht

blosser Bequemlichkeit der Insassen des Fahrzeuges vor.

Unmöglich war im vorliegenden Falle das Aussteigen

nach der dem Verkehr abgewendeten Seite hin nicht. Der

Beschwerdeführer hatte lediglich den rechts neben ihm

sitzenden Othmar Müller aufzufordern, das Fahrzeug nach

rechts zu verlassen und damit den Weg nach dieser Seite

freizugeben. Diese Einladung und ihre Befolgung durch

Müller, der dreissig Jahre alt und mit keinen Gebrechen

behaftet war, konnte den beiden auch zugemutet werden.

Indem der Beschwerdeführer bewusst und gewollt die linke

Türe öffnete, übertrat er daher vorsätzlich Art. 49 Abs. 1

Satz 3_MFV, gleichgültig ob er vor und bei Begehung der

<)

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Fischerei. N° 33.

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Tat den Verkehr sorglaltig oder in ungenügender Weise

beobachtete.

3. -

Art. 20 StGB kommt dem Beschwerdeführer nicht

zugute. Sollte er sich über den Sinn des Art. 49 Abs. 1

Satz 3 MFV geirrt haben, so hatte er dazu jedenfalls kei-

nen zureichenden Grund; er hätte sich sagen sollen, dass

die Sicherheit des Verkehrs seiner persönlichen Bequem-

lichkeit und jener des Müller vorgehe und er daher nach

:rechts auszusteigen habe.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

HI. FISCHEREI

PECHE

33. Extrait de J'arret de la Cour de eassation penale du 31 amit

1953 dans Ja cause Dupertuis contre l\linistere public du canton

de Vaud.

.Art. 27 de la loi federale sur la peche du 21 decernbre 1888. Les

cantons peuvent frapper d'une peine le fait de circuler a proxi·

mite d'un cours d'eau en etant porteur d'un engin prohibe.

Art. 27 BG betreffend die Fischerei vorn 21. Dezember 1888. Wer

mit einem verbotenen Gerät in der Nähe eines Gewässers

herumgeht, kann vom kantonalen Recht mit Strafe bedroht

werden.

Art. 27 della LF su la pesca del 21dicembre1888. I Cantoni possono

comminare una pena per chi passa lungo un corso d'acqua

con uno strumento da pesca proibito.

Le 8 decembre 1952, Henri Dupertuis a ete surpris au

lieu dit), commune d'Yvorne, alors qu'il suivait

]a rive du Grand Canal en observant les truites quifrayaient.

II etait porteur d'un harpon.

Condamne a une amende de 300 fr. par le Tribunal de

simple police du district d'Aigle, il a recouru a la Cour de