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79_IV_127

BGE 79 IV 127

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 30.

Ehefrau zur Annahme einer neuen Arbeitsstelle zu bewe-

gen.

Liegt ein Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64

StGB nicht vor, so können auch die Art. 63 und 65 StGB

nicht verletzt sein. Die ausgefällte Gefängnisstrafe ent-

spricht dem in Art. 201 StGB angedrohten Mindestmass.

Auch die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit

wird von dieser Bestimmung vorgeschrieben. Dass sie dem

Masse nach offensichtlich zu hart sei, behauptet der Be-

schwerdeführer mit Recht nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

30. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober

1953 i. S. Spillmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothnrn.

Art. 204 StGB. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig?

Art. 204 CP. Quand un objet est-il obscene ?

Art. 204 OP. Quando un oggetto ha carattere osceno ?

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gegenstände,

deren Vernichtung das Amtsgericht angeordnet hat, im

Sinne von Art. 204 Ziff. 3 StGB unzüchtig seien; diese

Eigenschaft hätten nur pornographische, an die niedrigsten

Instinkte appellierende, an Beischlaf, beischlafsähnliche

Handlungen, unzüchtiges Benehmen und Berühren erin-

nernde Darstellungen.

Diese Auffassung hält nicht stand. Der Begriff > wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190

Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver-

wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser

Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung

dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand

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1

Strassenverkehr. No 31.

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verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise

gegen das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163

und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um-

schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des

Unzüchtigen nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene

zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über-

schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in

jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht

sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die

romanischen Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung

als «acte contraire a la pudeuu bezw. ((atto di libidine))

bezeichnen, in Art. 204 dagegen von « objets obscenes i>

bezw. > sprechen, gibt nicht Anlass zu einer

engeren Auslegung. Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu

nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver-

stösst, ist auch obszön (obscene, osceno). Offen bleiben

kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des

Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus-

sonderung von Kot usw. erinnern.

Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). -

Voir aussi n° 32.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953

i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Gautsehi.

l. Art. 9 Abs. 3 MF'G, Art. 35 Abs. 3 MFV. Der Führerausweis

für leichte Motorwagen berechtigt nicht zur Führung von

Motorrädern (Erw. 1).

2. Art. 14 Abs. 1 MF'G, Art. 60 Abs. 3 MF'V. Der Motorradfahr-

schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-

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Strassenverkehr. No 31.

ausweis für Motorräder überwachen zu lassen, und zwar auch

dann, wenn er einen Führerausweis für eine andere Kategorie

von Motorfahrzeugen besitzt (Erw. 2).

1. Art. 9 al. 3 LA, 35 al. 3 RA. Le permis de conduire pour voitures

legeres n'autorise pas a conduire un motocycle (consid. 1).

2. Art. 14 al. 1 LA, 60 al. 3 RA. L'eleve conducteur d'un moto-

cycle doit, lors de tous les parcours qu'il effectue, se faire sur-

veiller par une personne ayant le permis de conduire pour

motocycle, meme s'il possede un permis de conduire pour une

autre categorie de vehicules a moteur (consid. 2).

1. Art. 9 cp. 3 LA, 35 cp. 3 RLA. La licenza di condurre delle

automobili leggere non autorizza a condurre un motociclo

(consid. 1).

2. Art. 14 cp. 1 LA, 60 cp. 3 RLA. L'allievo ehe impara a condurre

un motociclo deve farsi sorvegliare, durante tutte le corse di

tirocinio, da una persona provvista della licenza di condurre

dei motocicli, quand'anche possegga la licenza di condurre

un'altra categoria di autoveicoli (consid. 2).

A. -

Olivier Gautschi, Student der Rechte, fuhr am

19. September 1952 um 14.05 Uhr unbeaufsichtigt auf

einem Motorrad der Marke Rumi durch die Rosengarten-

strasse in Zürich, obschon er für diese Art Motorfahrzeug

nur einen Lernfahrausweis hatte. Ein Polizist machte ihn

darauf aufmerksam, dass er nicht unbeaufsichtigt die

Maschine führen dürfe, und wies ihn an, sie zu stossen.

Trotzdem fuhr Gautschi mit dem Motorrad ohne Aufsicht

am gleichen Tage um 14.25 Uhr über die Wipkingerbrücke

und am 20. September 1952 um 17.30 Uhr durch die

Bellerivestrasse.

B. -Am 14. November 1952 verfällte der Polizeirichter

der Stadt Zürich Gautschi wegen Übertretung der Art. 14

MFG, Art. 60 Abs. 3 MFV und Art. 6 der allgemeinen Poli-

zeiverordnung der Stadt Zürich in eine Busse von Fr. 25.-.

Gautschi verlangte gerichtliche Beurteilung und bean-

tragte Freisprechung, mit der Begründung, dass er eine

Führerbewilligung für leichte Motorwagen besessen und

deshalb keiner Aufsicht bedurft habe.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich gab seinem

Antrage mit Urteil vom 24. April 1953 statt, mit der Be-

gründung : Aus der Abweichung des Art. 60 Abs. 3 MFV

von Art. 14 MFG, der für Autofahrschüler eine ständige

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Strassenverkehr. N° 31.

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Begleitung vorsehe, müsse geschlossen werden, dass die

Aufsichtsperson weder auf dem Motorrad mitzufahren

noch den Schüler auf einem zweiten Fahrzeug ständig zu

begleiten habe. So nehme der Kommentar STREBEL in

N. 20 zu Art. 14 denn auch an, es genüge, wenn die Auf-

sichtsperson in der Nähe des Schülers bleibe. Gemäss

Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departements vom 18. Januar 1937 verfolge Art. 60 Abs. 3

MFV lediglich den Zweck, den Fahrschüler in seiner Be-

wegungsfreiheit zu behindern und dadurch so rasch wie

möglich zur Ablegung der Führerprüfung zu veranlassen.

Eine Aufsicht dieser Art könne nur den Sinn haben, dass

die Fahrweise des Schülers nachträglich kritisiert und er

allenfalls auf eine falsche Anwendung der Verkehrsregeln

hingewiesen werde. Dagegen sei es der Aufsichtsperson

überhaupt nicht möglich, während der Fahrt dem Schüler

Ratschläge oder Weisungen irgendwelcher Art zu erteilen

und Ungeschicklichkeiten in der Bedienung des Motorrades

zu korrigieren. Sie könne somit lediglich die Aufg~be haben,

den Schüler auf allfällige Fehlanwendungen der Verkehrs-

regeln aufmerksam zu machen. Wer, wie der Verzeigte,

eine Führerbewilligung für leichte Motorwagen besitze,

müsse die Verkehrsregeln kennen. Die Bedienung eines

Motorrollers biete ·keine Schwierigkeiten. Daher schwanke

denn auch die Praxis der Verwaltungsbehörden. Es gebe

Kantone, welche Inhaber einer Führerbewilligung für

leichte Motorfahrzeuge ohne neue Prüfung zur Führung

eines Motorrollers zuliessen. Unter diesen Umständen habe

der Verzeigte annehmen dürfen, der Aufsicht im Sinne des

Art. 60 Abs. 3 MFV sei Genüge getan, wenn er sich regel-

mässig beim Verkäufer, welcher das Einfahren des Fahr-

zeuges überwachte, melde, um ihm den Motorroller vorzu-

führen. Die Busse erweise sich aus diesem Grunde als unge-

rechtfertigt, da Art. 6 der Polizeiverordnung als subsidiärer

Ungehorsamstatbestand neben der bereits in Art. 60 Abs. 3

MFV angedrohten Ungehorsamsstrafe überhaupt nicht an-

zuwenden• sei.

9

AS 79 IV -

1953

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Strassenverkehr. No 31.

G. -

Der Polizeirichter der Stadt Zürich führt Nichtig-

keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei wegen Ver-

letzung der Art. 14 MFG und Art. 60 Abs. 3 MFV aufzu-

heben und die Sache zur Bestätigung der Strafverfügung

des Polizeirichters in diesem Punkte an den Einzelrichter

des Bezirksgerichts zurückzuweisen.

D. -

Gautschi beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. -

Gemäss Art. 9 Abs. 3 MFG gilt der Führerausweis

für die Kategorie von Motorfahrzeugen, für die er ausge-

stellt ist.

Diese Norm wird durch Art. 35 Abs. 3 MFV mit gewissen

Einschränkungen bestätigt. Die Einschränkungen bestehen

darin, dass die Bewilligung zur Führung eines schweren

Motorwagens (Kategorie c und d) auch zur Führung eines

Traktors (Kategorie e), die Bewilligung zur Führung eines

Jeiehten Motorwagens für die gewerbsmässige Ausführung

von Personentransporten (Kategorie b) zur Führung eines

leiehten Motorwagens (Kategorie a) und die Bewilligung

zur Führung eines schweren Motorwagens zum Personen-

transport (Kategorie c) zur Führung eines schweren Motor-

wagens zum Gütertransport (Kategorie d) berechtigt. Dass

der Führerausweis für leichte Motorwagen (Art. 35 Abs. 1

Iit. a MFV) auch die Ermächtigung enthalte, Motorräder

mit oder ohne Seitenwagen (Art. 35 Abs. 1 lit. f und g) zu

führen, ist nicht vorgesehen und wird vom Beschwerde-

gegner· mit Recht auch nicht behauptet.

Diese Ordnung widerspricht dem Gesetze nicht. Der

Bundesrat, der Art. 35 MFV erlassen hat, war nicht gehal-

ten, Motorräder und leichte Motorwagen als eine einzige

(> im Sinne des Art. 9 Abs. 3 MFG zu behandeln.

Schon das Motorfahrzeuggesetz selbst kennt den beson-

deren Begriff des Motorrades (Art. 52), und durch Art. 1

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 69 ermächtigt es den Bun-

desrat, ihn zu umschreiben.

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Strassenverkehr. No 31.

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Der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen

enthob den Beschwerdegegner daher nicht der Pflicht, auf

Fahrten mit einem Motorrad die für das Führen dieser

Kategorie geltenden Bestimmungen in allen Teilen zu

befolgen. Dessen ist der Beschwerdegegner sich auch be-

wusst gewesen, hat er doch trotz des Besitzes eines Führer-

ausweises für leichte Motorwagen einen Lernfahrausweis

für Motorräder eingeholt.

2. -

Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 2 MFG muss der Ler-

nende von einer Person begleitet sein, die den Führeraus-

weis besitzt und damit die Verantwortlichkeit als Führer

trägt. Diese Bestimmung ist an sich für alle Arten von

Motorfahrzeugen erlassen worden. Wenn Art. 60 Abs. 3

MFV sie für Motorradfahrschüler dahin auslegt, diese

müssten von einer Person beaufsichtigt werden, die selbst

im Besitze eines Führerausweises für Motorräder ist, so

kann das daher nicht den Sinn haben, dass die den Schüler

<< beaufsichtigende ii Person es dabei bewenden lassen dürfe,

sich von ihm periodisch das Motorrad vorführen zu lassen.

Art. 60 Abs. 3 MFV will lediglich der besonderen Beschaf-

fenheit des Motorrades Rechnung tragen, das, wenn es

überhaupt für eine zweite Person Platz bietet, sich jeden-

falls bei Beginn des Fahrunterrichtes nicht zum Mitfahren

einer solchen eignet, da dadurch die Unfallgefahr nur

erhöht, statt, wie Art. 14 Abs. 1 MFG es bezweckt, ver-

mindert würde. Die Aufsichtsperson ist nicht verpflichtet,

sich auf dem vom Lernenden geführten Motorrad mitfüh-

ren zu lassen. Dagegen enthebt Art. 60 Abs. 3 MFV den

Schüler nicht der Pflicht, sich auf allen Fahrten von einer

Person mit Führerausweis für Motorräder überwachen zu

Jassen. Ob die Beaufsichtigung auf den Fahrten von einem

festen Standort aus genügt oder ob die Aufsichtsperson

dem Schüler auf einem zweiten Fahrzeug zu folgen hat,

kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf der Schüler

keine unbeaufsichtigten Fahrten unternehmen, wie der

Beschwerdegegner es getan hat. Die Aufsichtsperson muss

zum mindesten ständig sehen, was er auf der Fahrt macht,

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Sirassenverkehr. No 31.

ob er ihre Anweisungen befolgt, Fehler begeht, weitere

Belehrung nötig hat.

Da~on ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn

der Schüler einen Führerausweis für eine andere Kategorie

von Motorfahrzeugen besitzt, also ·vorausgesetzt werden

darf, dass er die Verkehrsregeln kennt. Kenntnis dieser

Regeln ist nicht gleichbedeutend mit Fähigkeit, sie auf

allen Kategorien von Motorfahrzeugen zu befolgen. Zudem

hat der Schüler sich nicht nur um die Kenntnis der Ver-

kehrsvorschriften zu bemühen, sondern auch die Beherr-

schung des Fahrzeuges zu lernen, sich mit den besonderen

Gefahren vertraut zu machen, die eine bestimmte Katego-

rie in sich birgt.

Inwiefern ihm weniger sollte zugemutet werden können.,

sich im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze

der Mitmenschen auf allen Lernfahrten beaufsichtigen zu

lassen, als einem Schüler, der das Führen von Motorwagen

lernt, ist nicht einzusehen. Dass gemäss Kreisschreiben

des eidgenöasischen Justiz- und Polizeidepartementes vom

18. Januar 1937 Art. 60 Abs. 3 MFV lediglich den Zweck

verfolge, den Fahrschüler in seiner Bewegungsfreiheit zu

behindern und dadurch so rasch wie möglich zur Ablegung

der Führerprüfung zu veranlassen, ist eine Entstellung.

Das Kreisschreiben weist zwar unter anderem darauf hin,

dass ein Motorradfahrschüler, der ohne Aufsichtsperson

führen dürfte, wie es in mehreren Kantonen entgegen dem

Gesetze geduldet werde, in der Regel sich erst kurz vor

Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises oder erst auf

behördliche Aufforderung hin zur Prüfung stellen würde,

während ihn die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung

zwinge, so rasch wie möglich unter Anleitung der Auf-

sichtsperson sich die für die Prüfung erforderlichen Kennt-

nisse anzueignen und· mit der Anmeldung zur Prüfung

nicht länger zuzuwarten, als unbedingt nötig ist. Es erwähnt

auch, das Departement sei sich bewusst, dass die strikte

Anwendung von Art. 60 Abs. 3 MFV für den einzelnen

Schüler eine Belastung bedeute. Wiederholt wird jedoch

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1

Sta-assenverkehr. No 32.

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im Kreisschreiben ausgeführt, dass Art.60 Abs. 3 MFV im

Interesse der Verkehrssicherheit liege. Um diese ist es den

Verwaltungsbehörden zu tun, wenn sie auf strenger An-

wendung der Bestimmung beharren, nicht um die Belästi-

gung des Schülers oder um blosse « Paragraphenreiterei JJ,

wie der :Beschwerdegegner meint. Über die Bestimmung

ein abweichendes Wert- oder Unwerturteil zu fällen, steht

dem Richter nicht zu. Nur der :Bundesrat wäre befugt, ihr

die Zweckmässigkeit abzusprechen. Solange er sie nicht

abgeändert hat, ist sie von den Gerichten anzuwenden wie

sie lautet.

3. -

Der Beschwerdegegner hat keinen zureichenden

Grund gehabt, sich über die Bedingungen, unter denen er

als Fahrschüler ein Motorrad benützen durfte, zu irren.

Insbesondere durfte er nicht der Meinung sein, dass ihn

der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen

zu unbeaufsichtigten Lernfahrten mit dem Motorrad be-

rechtige. Zudem hat ihn die Polizei anlässlich der ersten

beanstandeten Fahrt ausdrücklich auf seine Pflicht auf-

merksam gemacht.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes hat ihn wegen

vorsätzlicher Übertretung des Art. 60 Abs. 3 MFV zu

bestrafen, ohne ihm Rechtsirrtum zugute zu halten.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Einzelrichters des :Bezirksgerichtes Zürich vom

24. April 1953 aufgehoben und die Sache zur :Bestrafung

des :Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen.

32. Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1953 i. S.

Zumbaeh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV, Art. 20 StGB.

1. Begriff des "Aussteigens" (Erw. 1).

2. Wann darf auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ausge-

stiegen werden 1 (Erw. 2).

.

3. Zureichende Gründe zu einem Rechtsirrtum vememt (Erw. 3) •