Volltext (verifizierbarer Originaltext)
126
Strafgesetzbuch. No 30.
Ehefrau zur Annahme einer neuen Arbeitsstelle zu bewe-
gen.
Liegt ein Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64
StGB nicht vor, so können auch die Art. 63 und 65 StGB
nicht verletzt sein. Die ausgefällte Gefängnisstrafe ent-
spricht dem in Art. 201 StGB angedrohten Mindestmass.
Auch die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
wird von dieser Bestimmung vorgeschrieben. Dass sie dem
Masse nach offensichtlich zu hart sei, behauptet der Be-
schwerdeführer mit Recht nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
30. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober
1953 i. S. Spillmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothnrn.
Art. 204 StGB. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig?
Art. 204 CP. Quand un objet est-il obscene ?
Art. 204 OP. Quando un oggetto ha carattere osceno ?
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gegenstände,
deren Vernichtung das Amtsgericht angeordnet hat, im
Sinne von Art. 204 Ziff. 3 StGB unzüchtig seien; diese
Eigenschaft hätten nur pornographische, an die niedrigsten
Instinkte appellierende, an Beischlaf, beischlafsähnliche
Handlungen, unzüchtiges Benehmen und Berühren erin-
nernde Darstellungen.
Diese Auffassung hält nicht stand. Der Begriff > wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190
Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver-
wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser
Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung
dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand
4
1
Strassenverkehr. No 31.
127
verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise
gegen das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163
und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um-
schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des
Unzüchtigen nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene
zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über-
schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in
jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht
sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die
romanischen Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung
als «acte contraire a la pudeuu bezw. ((atto di libidine))
bezeichnen, in Art. 204 dagegen von « objets obscenes i>
bezw. > sprechen, gibt nicht Anlass zu einer
engeren Auslegung. Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu
nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver-
stösst, ist auch obszön (obscene, osceno). Offen bleiben
kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des
Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus-
sonderung von Kot usw. erinnern.
Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). -
Voir aussi n° 32.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953
i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Gautsehi.
l. Art. 9 Abs. 3 MF'G, Art. 35 Abs. 3 MFV. Der Führerausweis
für leichte Motorwagen berechtigt nicht zur Führung von
Motorrädern (Erw. 1).
2. Art. 14 Abs. 1 MF'G, Art. 60 Abs. 3 MF'V. Der Motorradfahr-
schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-
128
Strassenverkehr. No 31.
ausweis für Motorräder überwachen zu lassen, und zwar auch
dann, wenn er einen Führerausweis für eine andere Kategorie
von Motorfahrzeugen besitzt (Erw. 2).
1. Art. 9 al. 3 LA, 35 al. 3 RA. Le permis de conduire pour voitures
legeres n'autorise pas a conduire un motocycle (consid. 1).
2. Art. 14 al. 1 LA, 60 al. 3 RA. L'eleve conducteur d'un moto-
cycle doit, lors de tous les parcours qu'il effectue, se faire sur-
veiller par une personne ayant le permis de conduire pour
motocycle, meme s'il possede un permis de conduire pour une
autre categorie de vehicules a moteur (consid. 2).
1. Art. 9 cp. 3 LA, 35 cp. 3 RLA. La licenza di condurre delle
automobili leggere non autorizza a condurre un motociclo
(consid. 1).
2. Art. 14 cp. 1 LA, 60 cp. 3 RLA. L'allievo ehe impara a condurre
un motociclo deve farsi sorvegliare, durante tutte le corse di
tirocinio, da una persona provvista della licenza di condurre
dei motocicli, quand'anche possegga la licenza di condurre
un'altra categoria di autoveicoli (consid. 2).
A. -
Olivier Gautschi, Student der Rechte, fuhr am
19. September 1952 um 14.05 Uhr unbeaufsichtigt auf
einem Motorrad der Marke Rumi durch die Rosengarten-
strasse in Zürich, obschon er für diese Art Motorfahrzeug
nur einen Lernfahrausweis hatte. Ein Polizist machte ihn
darauf aufmerksam, dass er nicht unbeaufsichtigt die
Maschine führen dürfe, und wies ihn an, sie zu stossen.
Trotzdem fuhr Gautschi mit dem Motorrad ohne Aufsicht
am gleichen Tage um 14.25 Uhr über die Wipkingerbrücke
und am 20. September 1952 um 17.30 Uhr durch die
Bellerivestrasse.
B. -Am 14. November 1952 verfällte der Polizeirichter
der Stadt Zürich Gautschi wegen Übertretung der Art. 14
MFG, Art. 60 Abs. 3 MFV und Art. 6 der allgemeinen Poli-
zeiverordnung der Stadt Zürich in eine Busse von Fr. 25.-.
Gautschi verlangte gerichtliche Beurteilung und bean-
tragte Freisprechung, mit der Begründung, dass er eine
Führerbewilligung für leichte Motorwagen besessen und
deshalb keiner Aufsicht bedurft habe.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich gab seinem
Antrage mit Urteil vom 24. April 1953 statt, mit der Be-
gründung : Aus der Abweichung des Art. 60 Abs. 3 MFV
von Art. 14 MFG, der für Autofahrschüler eine ständige
{l
t
Strassenverkehr. N° 31.
129
Begleitung vorsehe, müsse geschlossen werden, dass die
Aufsichtsperson weder auf dem Motorrad mitzufahren
noch den Schüler auf einem zweiten Fahrzeug ständig zu
begleiten habe. So nehme der Kommentar STREBEL in
N. 20 zu Art. 14 denn auch an, es genüge, wenn die Auf-
sichtsperson in der Nähe des Schülers bleibe. Gemäss
Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departements vom 18. Januar 1937 verfolge Art. 60 Abs. 3
MFV lediglich den Zweck, den Fahrschüler in seiner Be-
wegungsfreiheit zu behindern und dadurch so rasch wie
möglich zur Ablegung der Führerprüfung zu veranlassen.
Eine Aufsicht dieser Art könne nur den Sinn haben, dass
die Fahrweise des Schülers nachträglich kritisiert und er
allenfalls auf eine falsche Anwendung der Verkehrsregeln
hingewiesen werde. Dagegen sei es der Aufsichtsperson
überhaupt nicht möglich, während der Fahrt dem Schüler
Ratschläge oder Weisungen irgendwelcher Art zu erteilen
und Ungeschicklichkeiten in der Bedienung des Motorrades
zu korrigieren. Sie könne somit lediglich die Aufg~be haben,
den Schüler auf allfällige Fehlanwendungen der Verkehrs-
regeln aufmerksam zu machen. Wer, wie der Verzeigte,
eine Führerbewilligung für leichte Motorwagen besitze,
müsse die Verkehrsregeln kennen. Die Bedienung eines
Motorrollers biete ·keine Schwierigkeiten. Daher schwanke
denn auch die Praxis der Verwaltungsbehörden. Es gebe
Kantone, welche Inhaber einer Führerbewilligung für
leichte Motorfahrzeuge ohne neue Prüfung zur Führung
eines Motorrollers zuliessen. Unter diesen Umständen habe
der Verzeigte annehmen dürfen, der Aufsicht im Sinne des
Art. 60 Abs. 3 MFV sei Genüge getan, wenn er sich regel-
mässig beim Verkäufer, welcher das Einfahren des Fahr-
zeuges überwachte, melde, um ihm den Motorroller vorzu-
führen. Die Busse erweise sich aus diesem Grunde als unge-
rechtfertigt, da Art. 6 der Polizeiverordnung als subsidiärer
Ungehorsamstatbestand neben der bereits in Art. 60 Abs. 3
MFV angedrohten Ungehorsamsstrafe überhaupt nicht an-
zuwenden• sei.
9
AS 79 IV -
1953
130
Strassenverkehr. No 31.
G. -
Der Polizeirichter der Stadt Zürich führt Nichtig-
keitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei wegen Ver-
letzung der Art. 14 MFG und Art. 60 Abs. 3 MFV aufzu-
heben und die Sache zur Bestätigung der Strafverfügung
des Polizeirichters in diesem Punkte an den Einzelrichter
des Bezirksgerichts zurückzuweisen.
D. -
Gautschi beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -
Gemäss Art. 9 Abs. 3 MFG gilt der Führerausweis
für die Kategorie von Motorfahrzeugen, für die er ausge-
stellt ist.
Diese Norm wird durch Art. 35 Abs. 3 MFV mit gewissen
Einschränkungen bestätigt. Die Einschränkungen bestehen
darin, dass die Bewilligung zur Führung eines schweren
Motorwagens (Kategorie c und d) auch zur Führung eines
Traktors (Kategorie e), die Bewilligung zur Führung eines
Jeiehten Motorwagens für die gewerbsmässige Ausführung
von Personentransporten (Kategorie b) zur Führung eines
leiehten Motorwagens (Kategorie a) und die Bewilligung
zur Führung eines schweren Motorwagens zum Personen-
transport (Kategorie c) zur Führung eines schweren Motor-
wagens zum Gütertransport (Kategorie d) berechtigt. Dass
der Führerausweis für leichte Motorwagen (Art. 35 Abs. 1
Iit. a MFV) auch die Ermächtigung enthalte, Motorräder
mit oder ohne Seitenwagen (Art. 35 Abs. 1 lit. f und g) zu
führen, ist nicht vorgesehen und wird vom Beschwerde-
gegner· mit Recht auch nicht behauptet.
Diese Ordnung widerspricht dem Gesetze nicht. Der
Bundesrat, der Art. 35 MFV erlassen hat, war nicht gehal-
ten, Motorräder und leichte Motorwagen als eine einzige
(> im Sinne des Art. 9 Abs. 3 MFG zu behandeln.
Schon das Motorfahrzeuggesetz selbst kennt den beson-
deren Begriff des Motorrades (Art. 52), und durch Art. 1
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 69 ermächtigt es den Bun-
desrat, ihn zu umschreiben.
•
0 '
{}
1
•
1
.,
1j
Strassenverkehr. No 31.
131
Der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen
enthob den Beschwerdegegner daher nicht der Pflicht, auf
Fahrten mit einem Motorrad die für das Führen dieser
Kategorie geltenden Bestimmungen in allen Teilen zu
befolgen. Dessen ist der Beschwerdegegner sich auch be-
wusst gewesen, hat er doch trotz des Besitzes eines Führer-
ausweises für leichte Motorwagen einen Lernfahrausweis
für Motorräder eingeholt.
2. -
Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 2 MFG muss der Ler-
nende von einer Person begleitet sein, die den Führeraus-
weis besitzt und damit die Verantwortlichkeit als Führer
trägt. Diese Bestimmung ist an sich für alle Arten von
Motorfahrzeugen erlassen worden. Wenn Art. 60 Abs. 3
MFV sie für Motorradfahrschüler dahin auslegt, diese
müssten von einer Person beaufsichtigt werden, die selbst
im Besitze eines Führerausweises für Motorräder ist, so
kann das daher nicht den Sinn haben, dass die den Schüler
<< beaufsichtigende ii Person es dabei bewenden lassen dürfe,
sich von ihm periodisch das Motorrad vorführen zu lassen.
Art. 60 Abs. 3 MFV will lediglich der besonderen Beschaf-
fenheit des Motorrades Rechnung tragen, das, wenn es
überhaupt für eine zweite Person Platz bietet, sich jeden-
falls bei Beginn des Fahrunterrichtes nicht zum Mitfahren
einer solchen eignet, da dadurch die Unfallgefahr nur
erhöht, statt, wie Art. 14 Abs. 1 MFG es bezweckt, ver-
mindert würde. Die Aufsichtsperson ist nicht verpflichtet,
sich auf dem vom Lernenden geführten Motorrad mitfüh-
ren zu lassen. Dagegen enthebt Art. 60 Abs. 3 MFV den
Schüler nicht der Pflicht, sich auf allen Fahrten von einer
Person mit Führerausweis für Motorräder überwachen zu
Jassen. Ob die Beaufsichtigung auf den Fahrten von einem
festen Standort aus genügt oder ob die Aufsichtsperson
dem Schüler auf einem zweiten Fahrzeug zu folgen hat,
kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf der Schüler
keine unbeaufsichtigten Fahrten unternehmen, wie der
Beschwerdegegner es getan hat. Die Aufsichtsperson muss
zum mindesten ständig sehen, was er auf der Fahrt macht,
132
Sirassenverkehr. No 31.
ob er ihre Anweisungen befolgt, Fehler begeht, weitere
Belehrung nötig hat.
Da~on ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn
der Schüler einen Führerausweis für eine andere Kategorie
von Motorfahrzeugen besitzt, also ·vorausgesetzt werden
darf, dass er die Verkehrsregeln kennt. Kenntnis dieser
Regeln ist nicht gleichbedeutend mit Fähigkeit, sie auf
allen Kategorien von Motorfahrzeugen zu befolgen. Zudem
hat der Schüler sich nicht nur um die Kenntnis der Ver-
kehrsvorschriften zu bemühen, sondern auch die Beherr-
schung des Fahrzeuges zu lernen, sich mit den besonderen
Gefahren vertraut zu machen, die eine bestimmte Katego-
rie in sich birgt.
Inwiefern ihm weniger sollte zugemutet werden können.,
sich im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutze
der Mitmenschen auf allen Lernfahrten beaufsichtigen zu
lassen, als einem Schüler, der das Führen von Motorwagen
lernt, ist nicht einzusehen. Dass gemäss Kreisschreiben
des eidgenöasischen Justiz- und Polizeidepartementes vom
18. Januar 1937 Art. 60 Abs. 3 MFV lediglich den Zweck
verfolge, den Fahrschüler in seiner Bewegungsfreiheit zu
behindern und dadurch so rasch wie möglich zur Ablegung
der Führerprüfung zu veranlassen, ist eine Entstellung.
Das Kreisschreiben weist zwar unter anderem darauf hin,
dass ein Motorradfahrschüler, der ohne Aufsichtsperson
führen dürfte, wie es in mehreren Kantonen entgegen dem
Gesetze geduldet werde, in der Regel sich erst kurz vor
Ablauf der Gültigkeit des Lernfahrausweises oder erst auf
behördliche Aufforderung hin zur Prüfung stellen würde,
während ihn die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung
zwinge, so rasch wie möglich unter Anleitung der Auf-
sichtsperson sich die für die Prüfung erforderlichen Kennt-
nisse anzueignen und· mit der Anmeldung zur Prüfung
nicht länger zuzuwarten, als unbedingt nötig ist. Es erwähnt
auch, das Departement sei sich bewusst, dass die strikte
Anwendung von Art. 60 Abs. 3 MFV für den einzelnen
Schüler eine Belastung bedeute. Wiederholt wird jedoch
0
<.j
•
1
Sta-assenverkehr. No 32.
133
im Kreisschreiben ausgeführt, dass Art.60 Abs. 3 MFV im
Interesse der Verkehrssicherheit liege. Um diese ist es den
Verwaltungsbehörden zu tun, wenn sie auf strenger An-
wendung der Bestimmung beharren, nicht um die Belästi-
gung des Schülers oder um blosse « Paragraphenreiterei JJ,
wie der :Beschwerdegegner meint. Über die Bestimmung
ein abweichendes Wert- oder Unwerturteil zu fällen, steht
dem Richter nicht zu. Nur der :Bundesrat wäre befugt, ihr
die Zweckmässigkeit abzusprechen. Solange er sie nicht
abgeändert hat, ist sie von den Gerichten anzuwenden wie
sie lautet.
3. -
Der Beschwerdegegner hat keinen zureichenden
Grund gehabt, sich über die Bedingungen, unter denen er
als Fahrschüler ein Motorrad benützen durfte, zu irren.
Insbesondere durfte er nicht der Meinung sein, dass ihn
der Besitz eines Führerausweises für leichte Motorwagen
zu unbeaufsichtigten Lernfahrten mit dem Motorrad be-
rechtige. Zudem hat ihn die Polizei anlässlich der ersten
beanstandeten Fahrt ausdrücklich auf seine Pflicht auf-
merksam gemacht.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes hat ihn wegen
vorsätzlicher Übertretung des Art. 60 Abs. 3 MFV zu
bestrafen, ohne ihm Rechtsirrtum zugute zu halten.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Einzelrichters des :Bezirksgerichtes Zürich vom
24. April 1953 aufgehoben und die Sache zur :Bestrafung
des :Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen.
32. Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1953 i. S.
Zumbaeh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 49 Abs. 1 Satz 3 MFV, Art. 20 StGB.
1. Begriff des "Aussteigens" (Erw. 1).
2. Wann darf auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ausge-
stiegen werden 1 (Erw. 2).
.
3. Zureichende Gründe zu einem Rechtsirrtum vememt (Erw. 3) •