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79_II_270

BGE 79 II 270

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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270

Erbrecht. N° 45.

mundschaftsbehörde nicht einzutreten, die darauf abzielen,

die bestehende Vormundschaft auf Art. 369 ZGB ausdeh-

nen oder den Grund des Art. 370 ZGB, auf dem sie beruht,

auch wenn er fortbesteht, durch jenen andern Grund zu

ersetzen. Sollte sich dagegen erweisen, dass der Grund des

Art. 370 ZGB weggefallen ist, so wird der Standpunkt der

Vormundschaftsbehörde, die Vormundschaft sei dennoch,

und zwar nach Art. 369 ZGB, aufrecht zu erhalten, als

Einrede gegenüber der Aufhebungsklage der Bevormun-

deten zu beachten sein.

2. -

.....

Vgl. auch Nr. 55. -

Voir aussi n° 55.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

45. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Juni

1953 i. S. Meyer gegen Heyer.

Bäuerliches Erbrecht. Wahl unter mehrern zur Übernahme des

Gewerbes geeigneten Bewerbern. Im Rahmen der « persönlichen

Verhältnisse» (Art. 621 Abs. 1 ZGB) ist auch der Grad der

Eignung zu berücksichtigen.

Droit successoral paysan. Choix entre plusieurs pretendants capa·

bles d'assumer l'exploitation. Parmi les elements de la « situation

personnelle» (art. 621 al. 1 00) il faut egalement tenir campte

du degre d'aptitude.

Diritto succe8sorio rurale. Scelta tra parecchi pretendenti idonei

ad assumere l'esercizia dell'azienda agrfcola. Tm gli elementi

delle «candiziani personali» (art. 621, cp. 1,00), si deve tenere

conto anche deI grado d'idoneita.

Bei Prüfung der Frage, welchem Bewerber nach den

persönlichen Verhältnissen der Vorzug gebühre, geht die

Vorinstanz von der Annahme aus, auf allfällige Unter-

Erbrecht. N° 45.

271

schiede in den landwirtschaftlichen Berufskenntnissen der

beiden Bewerber komme es nicht an, weil nach feststehen-

der Praxis bei der Zuweisung einer Liegenschaft an die

eine oder andere Partei der grössere oder geringere Grad

der Eignung nicht entscheidend ins Gewicht falle. In den

von ihr angeführten Entscheiden (BGE 42 II 430, 47 II

260, 56 II 251) hat sich jedoch das Bundesgericht nicht in

diesem Sinne festgelegt. Zwar heisst es in BGE 42 II 430,

« dass beim Vorhandensein mehrerer,geeigneter' Anspre-

eher nicht einfach der grössere oder geringere Grad der

Eignung den Ausschlag zu geben hat)). Aus dem Zusam-

menhang ergibt sich aber ohne weiteres, dass damit nur

gemeint war, wenn mehrere geeignete Ansprecher vor-

handen seien, komme es zunächst darauf an, ob einer von

ihnen das Gut selber bewirtschaften wolle; in zweiter Linie

komme das Vorrecht der Söhne, in dritter Linie ein allfälli-

ger Ortsgebrauch zur Geltung, und erst zuletzt seien die

persönlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen (ähnlich

BGE 44 II 241). Wenn in BGE 47 II 260 gesagt wurde, bei

der Zuweisung des Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht

handle es sich nicht um eine dem würdigsten Erben ge-

währte Belohnung, so hatte dies ebenfalls nicht den Sinn,

dass es beim Vergleich der persönlichen Verhältnisse auf

den Grad der Eignung nicht ankomme. Es ging damals

überhaupt nicht um die Wahl zwischen mehreren Bewer-

bern, bei der allein die persönlichen Verhältnisse im Sinne

von Art. 621 ZGB eine Rolle hätten spielen können, son-

dern das Bundesgericht hatte nur zu entscheiden, ob der

damalige Beklagte zur übernahme geeignet sei oder nicht.

Hiebei wollte es mit dem erwähnten und dem darauf

folgenden Satze einfach zum Ausdruck bringen, dass das

bäuerliche Erbrecht weniger im Interesse des einzelnen

übernehmers als im öffentlichen Interesse aufgestellt sei

(vgl. BGE 77 II 227). Lediglich im Entscheide BGE 56 II

249 ff. findet sich eine Stelle, die zunächst geeignet scheint,

die Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Das Bundes-

gericht hat in diesem Falle, wo zwischen zwei Bewerbern

272

Obligationenrecht. N° 46.

zu wählen war und deren persönliche Verhältnisse in Be-

tracht fielen, zu Beginn der Erwägungen erklärt, der Frage,

ob die Klägerin und ihr Ehemann für die Übernahme des

Gewerbes weniger qualifiziert seien als die andere Bewer-

berin und deren Ehemann, komme keine entscheidende

Bedeutung zu. Damit wollte es aber nicht einen allgemein-

gültigen Grundsatz des Inhalts aufstellen, dass der Grad

der Eignung in keinem Falle den Ausschlag geben könne,

sondern die Meinung war nur, dass im konkreten Falle

andere Umstände für die Entscheidung massgebend seien

(vgl. S. 253 unten). Es wäre denn auch unvernünftig, wenn

der Grad der Eignung für den Betrieb des in Frage stehen-

den Heimwesens beim Entscheid darüber, welcher von

mehrern den (Mindest-)Anforderungen von Art. 620 Abs. 1

genügenden Bewerbern den Vorzug verdiene, nicht beach-

tet werden könnte. Die Mitberücksichtigung dieses Mo-

mentes im Rahmen der persönlichen Verhältnisse liegt

unzweifelhaft im Sinne des Gesetzes, das den Zweck ver-

folgt, dem Land einen tüchtigen, leistungsfähigen, boden-

ständigen Bauernstand zu erhalten (BGE 77 II 227). So

wurde in BGE 77 II 295 bei Würdigung der persönlichen

Verhältnisse der Umstand berücksichtigt, dass der eine der

beiden Bewerber zu einer intensivern Bewirtschaftung des

Heimweseps befähigt und gewillt war als der andere.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juni

1953 i. S. Luzemer Kantonalbank gegen Fnrrer.

Art. 24 Abs. 2 OR.

Rechtsirrtum als unwesentlicher Irrtum im Beweggrund.

Obligationenrecht. N0 46.

273

Art. 24 al. 200.

Erreur. de droit consideree comme erreur non essentielle sur les

motIfs.

Art. 24 cp. 2 00.

Errore di diritto quale errore non essenziale sui motivi deI con-

tratto.

Tatbestand .-

Die im Jahre 1946 gegründete Holzverwertungs-Genos-

senschaft Altwis bezweckte den Betrieb einer Sägerei samt

Holzhandlung. Art. 8 ihrer Statuten sah vor, dass jeder

Genossenschafter über seinen Genossenschaftsanteil hinaus

mit Fr. 500.- pro Anteilschein persönlich hafte. Vor-

handen waren 12 Genossenschafter, unter ihnen Josef

Furrer, der 10 Anteilscheine zu je Fr. 1000.- übernommen

hatte.

In einem Schreiben vom 30. September 1947 teilte die

Filiale Hochdorf der Luzerner Kantonalbank der Genos-

senschaftsverwaltung mit, der Bankrat habe die Gewäh-

rung bzw. Erneuerung_eines Hypothekardarlehens von

Fr. 100,000.- und eines Betriebskredites von Fr. 100,000.-

beschlossen. Die Einräumung des Betriebskredites war

u. a. an die Bedingung geknüpft :

.

,~Die 12 Genossensch~fter haben sich für den Betrag der statu-

taTISchen NachschussI?fhcht auf das Genossenschaftskapital, d.i.

Fr. 60,000.-, als SolIdarschuldner zu verpflichten. Es wird ein

diesbezüglicher Kreditvertrag abgeschlossen. »

Die entsprechende Vereinbarung unterzeichneten die Ge-

nossenschaft und ihre 12 Genossenschafter am 23. Oktober

1947.

Nachdem die Kantonalbank am 20. März 1950 den

Betriebskredit gekündigt und gegen die Genossenschaft

Betreibung eingeleitet hatte, verlangte sie am 23. Mai

1950 von den einzelnen Genossenschaftern die Zahlung

von je Fr. 5000.- nebst Zins. Dieser Aufforderung kamen

die Genossenschafter durch Leistung von Fr. 62,330.40

nach, was ihnen die Bank am 19. Juni 1950 unter Entlas-

sung aus der Solidarhaft bestätigte.

18

AS 79 II -

1953