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270 Erbrecht. N° 45. mundschaftsbehörde nicht einzutreten, die darauf abzielen, die bestehende Vormundschaft auf Art. 369 ZGB ausdeh- nen oder den Grund des Art. 370 ZGB, auf dem sie beruht, auch wenn er fortbesteht, durch jenen andern Grund zu ersetzen. Sollte sich dagegen erweisen, dass der Grund des Art. 370 ZGB weggefallen ist, so wird der Standpunkt der Vormundschaftsbehörde, die Vormundschaft sei dennoch, und zwar nach Art. 369 ZGB, aufrecht zu erhalten, als Einrede gegenüber der Aufhebungsklage der Bevormun- deten zu beachten sein.
2. - ..... Vgl. auch Nr. 55. - Voir aussi n° 55. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
45. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Juni 1953 i. S. Meyer gegen Heyer. Bäuerliches Erbrecht. Wahl unter mehrern zur Übernahme des Gewerbes geeigneten Bewerbern. Im Rahmen der « persönlichen Verhältnisse» (Art. 621 Abs. 1 ZGB) ist auch der Grad der Eignung zu berücksichtigen. Droit successoral paysan. Choix entre plusieurs pretendants capa· bles d'assumer l'exploitation. Parmi les elements de la « situation personnelle» (art. 621 al. 1 00) il faut egalement tenir campte du degre d'aptitude. Diritto succe8sorio rurale. Scelta tra parecchi pretendenti idonei ad assumere l'esercizia dell'azienda agrfcola. Tm gli elementi delle «candiziani personali» (art. 621, cp. 1,00), si deve tenere conto anche deI grado d'idoneita. Bei Prüfung der Frage, welchem Bewerber nach den persönlichen Verhältnissen der Vorzug gebühre, geht die Vorinstanz von der Annahme aus, auf allfällige Unter- Erbrecht. N° 45. 271 schiede in den landwirtschaftlichen Berufskenntnissen der beiden Bewerber komme es nicht an, weil nach feststehen- der Praxis bei der Zuweisung einer Liegenschaft an die eine oder andere Partei der grössere oder geringere Grad der Eignung nicht entscheidend ins Gewicht falle. In den von ihr angeführten Entscheiden (BGE 42 II 430, 47 II 260, 56 II 251) hat sich jedoch das Bundesgericht nicht in diesem Sinne festgelegt. Zwar heisst es in BGE 42 II 430, « dass beim Vorhandensein mehrerer ,geeigneter' Anspre- eher nicht einfach der grössere oder geringere Grad der Eignung den Ausschlag zu geben hat )). Aus dem Zusam- menhang ergibt sich aber ohne weiteres, dass damit nur gemeint war, wenn mehrere geeignete Ansprecher vor- handen seien, komme es zunächst darauf an, ob einer von ihnen das Gut selber bewirtschaften wolle; in zweiter Linie komme das Vorrecht der Söhne, in dritter Linie ein allfälli- ger Ortsgebrauch zur Geltung, und erst zuletzt seien die persönlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen (ähnlich BGE 44 II 241). Wenn in BGE 47 II 260 gesagt wurde, bei der Zuweisung des Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht handle es sich nicht um eine dem würdigsten Erben ge- währte Belohnung, so hatte dies ebenfalls nicht den Sinn, dass es beim Vergleich der persönlichen Verhältnisse auf den Grad der Eignung nicht ankomme. Es ging damals überhaupt nicht um die Wahl zwischen mehreren Bewer- bern, bei der allein die persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 621 ZGB eine Rolle hätten spielen können, son- dern das Bundesgericht hatte nur zu entscheiden, ob der damalige Beklagte zur übernahme geeignet sei oder nicht. Hiebei wollte es mit dem erwähnten und dem darauf folgenden Satze einfach zum Ausdruck bringen, dass das bäuerliche Erbrecht weniger im Interesse des einzelnen übernehmers als im öffentlichen Interesse aufgestellt sei (vgl. BGE 77 II 227). Lediglich im Entscheide BGE 56 II 249 ff. findet sich eine Stelle, die zunächst geeignet scheint, die Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Das Bundes- gericht hat in diesem Falle, wo zwischen zwei Bewerbern 272 Obligationenrecht. N° 46. zu wählen war und deren persönliche Verhältnisse in Be- tracht fielen, zu Beginn der Erwägungen erklärt, der Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann für die Übernahme des Gewerbes weniger qualifiziert seien als die andere Bewer- berin und deren Ehemann, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Damit wollte es aber nicht einen allgemein- gültigen Grundsatz des Inhalts aufstellen, dass der Grad der Eignung in keinem Falle den Ausschlag geben könne, sondern die Meinung war nur, dass im konkreten Falle andere Umstände für die Entscheidung massgebend seien (vgl. S. 253 unten). Es wäre denn auch unvernünftig, wenn der Grad der Eignung für den Betrieb des in Frage stehen- den Heimwesens beim Entscheid darüber, welcher von mehrern den (Mindest-)Anforderungen von Art. 620 Abs. 1 genügenden Bewerbern den Vorzug verdiene, nicht beach- tet werden könnte. Die Mitberücksichtigung dieses Mo- mentes im Rahmen der persönlichen Verhältnisse liegt unzweifelhaft im Sinne des Gesetzes, das den Zweck ver- folgt, dem Land einen tüchtigen, leistungsfähigen, boden- ständigen Bauernstand zu erhalten (BGE 77 II 227). So wurde in BGE 77 II 295 bei Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Umstand berücksichtigt, dass der eine der beiden Bewerber zu einer intensivern Bewirtschaftung des Heimweseps befähigt und gewillt war als der andere. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1953 i. S. Luzemer Kantonalbank gegen Fnrrer. Art. 24 Abs. 2 OR. Rechtsirrtum als unwesentlicher Irrtum im Beweggrund. Obligationenrecht. N0 46. 273 Art. 24 al. 200. Erreur. de droit consideree comme erreur non essentielle sur les motIfs. Art. 24 cp. 2 00. Errore di diritto quale errore non essenziale sui motivi deI con- tratto. Tatbestand .- Die im Jahre 1946 gegründete Holzverwertungs-Genos- senschaft Altwis bezweckte den Betrieb einer Sägerei samt Holzhandlung. Art. 8 ihrer Statuten sah vor, dass jeder Genossenschafter über seinen Genossenschaftsanteil hinaus mit Fr. 500.- pro Anteilschein persönlich hafte. Vor- handen waren 12 Genossenschafter, unter ihnen Josef Furrer, der 10 Anteilscheine zu je Fr. 1000.- übernommen hatte. In einem Schreiben vom 30. September 1947 teilte die Filiale Hochdorf der Luzerner Kantonalbank der Genos- senschaftsverwaltung mit, der Bankrat habe die Gewäh- rung bzw. Erneuerung_eines Hypothekardarlehens von Fr. 100,000.- und eines Betriebskredites von Fr. 100,000.- beschlossen. Die Einräumung des Betriebskredites war
u. a. an die Bedingung geknüpft : . ,~Die 12 Genossensch~fter haben sich für den Betrag der statu- taTISchen NachschussI?fhcht auf das Genossenschaftskapital, d.i. Fr. 60,000.-, als SolIdarschuldner zu verpflichten. Es wird ein diesbezüglicher Kreditvertrag abgeschlossen. » Die entsprechende Vereinbarung unterzeichneten die Ge- nossenschaft und ihre 12 Genossenschafter am 23. Oktober 1947. Nachdem die Kantonalbank am 20. März 1950 den Betriebskredit gekündigt und gegen die Genossenschaft Betreibung eingeleitet hatte, verlangte sie am 23. Mai 1950 von den einzelnen Genossenschaftern die Zahlung von je Fr. 5000.- nebst Zins. Dieser Aufforderung kamen die Genossenschafter durch Leistung von Fr. 62,330.40 nach, was ihnen die Bank am 19. Juni 1950 unter Entlas- sung aus der Solidarhaft bestätigte. 18 AS 79 II - 1953