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Familienrecht. N0 44.
ni les antecedents d'Antoine Ganzer ou de Pierre Favre
n'avaient demontre jusqu'alors la necessite de prendre
des precautions particulieres a leur sujet, le seul risque
devant lequel se trouvait Samr Marie-Paule etait en
realite que les enfants, livres a eux-memes, se disputent
et en viennent peut-etre aux mains. Or c'est la un risque
pour ainsi dire inevitable dans une reunion d'enfants et
il n'aurait pas ete moindre dans le cas Oll les enfants
des Taulettes seraient demeures a jouer aux alentours du
chalet, Oll ils auraient pu se quereller tout aussi bien que
l'ont fait les jeunes Ganzer et Favre. Il est certain que
dans ce cas-la, on ne pourrait accuser les sceurs d'incurie
dans le sens de l'art. 333 CC pour avoir relache leur sur-
veillance durant une vingtaine de minutes.
Le Tribunal fbUral prononce :
I..e recours est rejete et le jugement attaque est confirme.
44. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Juui
1953 i. S. Vogelbach gegen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt.
Vormund8Chaft~echt. Art. 369 ff., 406, 436-438 ZGB.
1. Tritt während bestehender Vormundschaft ein weiterer Ent-
mündigungsgrund ein, so bedarf es keiner Änderung oder
Ergänzung des Entmündigungsentscheides. Dem Schutzbe-
dfufnis des Mündels und der Allgemeinheit ist aber allseitig
Rechnung zu tragen.
2. Liegt beim Wegfall des Grundes, auf dem die Vormundschaft
beruht, ein anderer Entmündigungsgrund vor, so muss die
Vormundschaft weiterbestehen. Darüber ist nach den für den
neuen Grund geltenden Vorschriften zu entscheiden.
Droit des tutelles. Art. 369 et suiv., 406, 436 a 438 ce.
1. S'il survient, durant la tutelle, une autre cause d'interdiction,
iln'est pas necessaire de modifier ni de completer la decision
d'interdiction. Il faut cependant aviser a tous les points de vue
aux mesures de protection dont pourrait avoir besoin le pupille
ou 1a communaut6.
2. S'il existe une autre cause d'interdiction lorsque vient a dispa-
raitre celle pour laquelle la tutelle a et6 ordonnee, la tutelle
doit subsister. La question sera tranchee d'apres 1es disposi-
tions legales regissant 1a cause nouvelle.
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Diritto in materia di tutela. Art. 369 e seg.; 406, 436-438 ce.
1. Se, durante 1a tute1a, sorge un'altra causa d'interdizione, non
e necessario modificare 0 completare la decisione d'interdizione.
Si deve perb provvedere da ogui lato alla protezione di cui
potrebbe aver bisogno il pupillo 0 il pubblico.
.
2. Se esiste un'altra causa d'interdizione, quando viene a cessare
quella per cui 1a tutela e stata ordinata, la tutela deve con-
tinuare a sussistere. Per questa nuova causa sono applicabili 1e
disposizioni legali ehe 1a regolal1o.
Aus dem Tatbestand :
Die 1883 geborene Marie Vogelbach wurde im Jahre
1942 wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB) entmündigt.
Mit Klage vom 23. Februar 1950 verlangte sie die Auf-
hebung der Vormundschaft. Die Vormundschaftsbehörde
beantragte mit einer Widerklage, die Entmündigung sei
(ausserdem oder ausschliesslich) wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) auszusprechen. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die
Widerklage ab und hiess die Klage der Bevormundeten
teilweise dahin gut, dass es die Vormundschaft durch eine
Beiratschaft nach Art. 395, sowohl Abs. 1 wie Abs. 2,
ersetzte.
Beide Parteien haben Berufung an das Bundesgericht
eingelegt. Die Klägerin verlangt Aufhebung der Beirat-
schaft, die Vormundschaftsbehörde hält dagegen an der
Entmündigung fest, und zwar sei neben Art. 370 auch
Art. 369 ZGB anzuwenden, eventuell statt Art. 370 nun-
mehr Art. 369; nur wenn die Voraussetzungen hiefür ver-
neint werden sollten, sei die im Jahre 1942 gemäss.Art. 370
ZGB angeordnete Vormundschaft so zu belassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Im Unterschied zu einigen der frühern kantonalen
Rechte (vgl. HEFT!, Die vormundschaftliche Amtsführung
nach dem Schweiz. Zivilgesetzbuch 8 ff.) sieht das ZGB für
die Bevormundungsfälle der Art. 369-372 die gleiche Art
von Vormundschaft vor (die übrigens auch der Vormund-
schaft über Unmündige entspricht, mit Vorbehalt beson-
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derer Bestimmungen, vgl. Art. 405 und 409 ZGB). Eigenes
Handeln eines urteilsfähigen Mündels, wie es die Art. 410 ff.
ZGB vorbehalten, kommt beim Bevormundungsgrunde des
Art. 369 ebenso wie bei demjenigen des Art. 370 ZGB in
Frage. Denn einerseits bringt Geisteskrankheit oder Gei-
stesschwäche nicht notwendig allgemeine Urteilsunfähig-
keit mit sich, anderseits pflegen Verschwendung, Trunk-
sucht, lasterhafter Lebenswandel und Misswirtschaft gleich-
falls mit teilweiser Urteilsunfähigkeit verbunden zu sein.
Deshalb besteht keine Veranlassung, an einer rechtskräftig
nach Art. 370 ZGB ausgesprochenen Vormundschaft etwas
zu ändern, wenn später ein Tatbestand hinzutritt oder
bekannt wird, der die Entmündigung auch nach Art. 369
ZGB rechtfertigen würde. Die betreffende Person ist eben
kraft der bestehenden Vormundschaft bereits gemäss
Art. 17 ZGB handlungs unfähig geworden und geniesst den
vormundschaftlichen Schutz. Die persönliche Fürsorge
hat allen Bedürfnissen des Mündels zu genügen, gleichviel
aus welchem Grunde die Bevormundung angeordnet wurde
(Art. 406 ZGB). Dabei sind auch die Verhältnisse zu berück-
sichtigen, die erst später entdeckt worden oder entstanden
sind, natürlich auch solche, die für sich allein einen Ent-
mündigungsgrund bilden würden. In Lehre und Recht-
sprechung ist denn auch bereits erklärt worden, die
rechtskräftig aus einem gesetzlichen Grund ausgesprochene
Entmündigung sei nicht durch ein neues Entmündigungs-
urteil auf einen später eingetretenen oder festgestellten
andern Entmündigungsgrund auszudehnen. Wohl aber sei
beim Wegfall des Grundes, aus dem die Vormundschaft
seinerzeit angeordnet wurde, ein allfällig bestehender
anderer Bevormundungsgrund zu berücksichtigen und die
Vormundschaft gegebenenfalls aus diesem Grunde aufrecht
zu erhalten (Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. Februar
1934, SJZ 31 S. 378/9, N. 77; KAUFMANN, N. 9 ff. der
Vorbemerkungen zu den Art. 369-375 ZGB). Demgegen-
über beruft sich die Vormundschaftsbehörde zu Unrecht
aufBGE 62 II 70 ff., wonach, wenn ein unter Art. 370 ZGB
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fallendes Verhalten auf Geisteskrankheit oder Geistes-
schwäche zurückgeht, der in erster Linie in Betracht kom-
mende Entmündigungsgrund des Art. 369 ZGB in gehöri-
gem Verfahren zu prüfen und, wenn gegeben, der Ent-
scheidung zugrunde zu legen ist. Das heisst nur, es dürfe
im Entmündigungsverfahren nicht der erste und haupt-
sächliche Grund übergangen und die Entmündigung bloss
wegen eines Folgezustandes desselben ausgesprochen wer-
den. Bei einer rechtskräftigen Entmündigung muss es
dagegen bleiben, auch wenn sich später ein weiterer Ent-
mündigungsgrund einstellt. Diesem lässt sich, wie darge-
tan, durch entsprechende Führung der Vormundschaft
vollauf Rechnung tragen, womit dem Rechtsschutzbedürf-
nis des Mündels wie auch der Allgemeinheit genügt ist.
Kommt beim Wegfall des Grundes, aus dem die Vor-
mundschaft angeordnet wurde, das Vorliegen eines andern
Entmündigungsgrundes in Frage, so ist darüber nach den
dafür geltenden Vorschriften zu entscheiden, und es sind
namentlich die Parteirechte des Mündels zu beachten
(Art. 374 ZGB; BGE 35 I 98, 39 II 513). Wird der neue
Grund bejaht, so ist er in den Urteilserwägungen festzu-
stellen. Er mag auch in der Entscheidung selbst angegeben
werden, doch ist nicht von Umwandlung der seinerzeit
aus dem einen Grunde angeordneten Vormundschaft in
eine solche aus dem nunmehr vorhandenen Grunde zu
sprechen. Denn, wie gesagt, besteht die Vormundschaft mit
dem gleichen rechtlichen Inhalte fort, wenn sie auch nun
auf einen andern Grund gestützt ist und die damit zusam-
menhängenden Verhältnisse und Bedürfnisse des Mündels
bei Führung der Vormundschaft zu berücksichtigen sind.
Kommt es später nochmals zu einem Aufhebungsverfahren,
so fallen die nach dem Entmündigungsgrunde verschiede-
nen Normen (Art. 436-438 ZGB) wiederum in Betracht, und
es kann alsdann neuerdings die Frage nach dem Bestehen
eines andern Entmündigungsgrundes auftauchen, sei es
des seinerzeit weggefallenen ersten oder eines dritten.
Nach alldem ist auf die Widerklagebegehren der Vor-
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Erbrecht. N° 45.
mundschaftsbehörde nicht einzutreten, die darauf abzielen,
die bestehende Vormundschaft auf Art. 369 ZGB ausdeh-
nen oder den Grund des Art. 370 ZGB, auf dem sie beruht,
auch wenn er fortbesteht, durch jenen andern Grund zu
ersetzen. Sollte sich dagegen erweisen, dass der Grund des
Art. 370 ZGB weggefallen ist, so wird der Standpunkt der
Vormundschaftsbehörde, die Vormundschaft sei dennoch,
und zwar nach Art. 369 ZGB, aufrecht zu erhalten, als
Einrede gegenüber der Aufhebungsklage der Bevormun-
deten zu beachten sein.
2. -
.....
Vgl. auch Nr. 55. -
Voir aussi n° 55.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
45. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabtellung vom 25. Juni
1953 i. S. Meyer gegen Meyer.
Bäuerliches Erbrecht. Wahl unter mehrern zur Übernahme des
Gewerbes geeigneten Bewerbern. Im Rahmen der « persönlichen
Verhältnisse» (Art. 621 Abs. 1 ZGB) ist auch der Grad der
Eignung zu berücksichtigen.
Droit 8UCCessoral paysan. Choix entre plusieurs pretendants capa-
bles d'assumer l'exploitation. Parmi les elements de la « situation
personnelle» (art. 621 al. 1 CC) il faut egalement tenir compte
du degre d'aptitude.
D'iritto BUccB8sorio rurale. Scelta tra parecchi pretendenti idonei
ad assumere l'esercizio dell'azienda agricola. Tra gli elementi
delle «condizioni personali » (art. 621, cp. 1, CC), si deve tenere
conto anche deI grado d'idoneita.
Bei Prüfung der Frage, welchem Bewerber nach den
persönlichen Verhältnissen der Vorzug gebühre, geht die
Vorinstanz von der Annahme aus, auf allfällige Unter-
Erbrecht. N° 45.
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schiede in den landwirtschaftlichen Berufskenntnissen der
beiden Bewerber komme es nicht an, weil nach feststehen-
der Praxis bei der Zuweisung einer Liegenschaft an die
eine oder andere Partei der grössere oder geringere Grad
der Eignung nicht entscheidend ins Gewicht falle. In den
von ihr angeführten Entscheiden (BGE 42 11 430, 47 II
260, 56 II 251) hat sich jedoch das Bundesgericht nicht in
diesem Sinne festgelegt. Zwar heisst es in BGE 42 II 430,
« dass beim Vorhandensein mehrerer,geeigneter' Anspre-
eher nicht einfach der grössere oder geringere Grad der
Eignung den Ausschlag zu geben hat». Aus dem Zusam-
menhang ergibt sich aber ohne weiteres, dass damit nur
gemeint war, wenn mehrere geeignete Ansprecher vor-
handen seien, komme es zunächst darauf an, ob einer von
ihnen das Gut selber bewirtschaften wolle; in zweiter Linie
komme das Vorrecht der Söhne, in dritter Linie ein allfälli-
ger Ortsgebrauch zur Geltung, und erst zuletzt seien die
persönlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen (ähnlich
BGE 44 II 241). Wenn in BGE 47 II 260 gesagt wurde, bei
der Zuweisung des Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht
handle es sich nicht um eine dem würdigsten Erben ge-
währte Belohnung, so hatte dies ebenfalls nicht den Sinn,
dass es beim Vergleich der persönlichen Verhältnisse auf
den Grad der Eignung nicht ankomme. Es ging damals
überhaupt nicht um die Wahl zwischen mehreren Bewer-
bern, bei der allein die persönlichen Verhältnisse im Sinne
von Art. 621 ZGB eine Rolle hätten spielen können, son-
dern das Bundesgericht hatte nur zu entscheiden, ob der
damalige Beklagte zur Übernahme geeignet sei oder nicht.
Hiebei wollte es mit dem erwähnten und dem darauf
folgenden Satze einfach zum Ausdruck bringen, dass das
bäuerliche Erbrecht weniger im Interesse des einzelnen
Übernehmers als im öffentlichen Interesse aufgestellt sei
(vgl. BGE 77 II 227). Lediglich im Entscheide BGE 56 II
249 ff. findet sich eine Stelle, die zunächst geeignet scheint,
die Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Das Bundes-
gericht hat in diesem Falle, wo zwischen zwei Bewerbern