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70 Familienrecht .. N0 22. quelle I'article, 371 alinea 2 dispose que la denonciation se fait par l'au~rite chargee de· l'exooution des jugements (cf. Expose des motifs, loc. cit.). TI ressort des pieoos du dossier qu'Amrhyn n'a pas com- menre a. purger ß8, peine; mais est actuellement an etat da detention preventive. Or la detentiOJi preventive n'est pas un motif d'interdiction et ne peut etre assimilee a. l' execu- tion de la peine. L'interdiction ne pouvant etre prononcee, aux termes de l'art. 371 ce, que lorsque la peine a commenre a. recevoir son execution, la decision dont est reoonrs est prematuree et doit etre annulee. Le Tribunal t6Urai pr~ : Le recours est admis.
22. Auszug a11l dem t1rten der II.Zivilabteilung vom 14. Kai 1936 i. S. l1efti gegen l1efti ud W'aisenamt Dieabach. Wenn eine Tatsache, die an sich einen Bevormundungsgrund nach Art. 370 ZGB bilden würde,ihrerseits auf eine geistige Erkran- kung zurückgeht, so ist.· die Entmiindigung auf Grund von Art. 369 ausznsprechen. A. - DaS Waisenamt Diesbach (Glarus) stellte den M. A. Hefti in Anwendung von Art. 369 und 370 ZGB unter Vormundschaft. Der Regieiungsrat des Kantons Glarus bestätigte die Verfügung im Ergebnis, aber ausschliesslicb in Anwendung von Art. 370. Er führt aus,H. sei geistig nicht normal.; seine Willensschwäche, die ihn zur richtigen Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig mache, würde den Bevormundungsgrund des Art. 369-darstellen .. Trotz- dem könne er nicht gestützt auf diese Bestimmung ent- mündigt werden, da die vorgeschriebene Begutachtung (Art. 374 Abs. 2) nicht stattgefunden habe. Die Folgen seiner geistigen Abnormität, eben diese Unfähigkeit, die Misswirtschaft und das unreife. Verhalten seien jedoch Familieruecht. No 2:1. 71 derart, dass auch die Voraussetzungen des Art. 370 gegeben seien, sodass die Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens unterbleiben und die Entmündigung auf Grund von Art. 370 ausgesprochen werden könne. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt H. Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und Auf- hebung der Bevormundung, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens im Sinne des Art. 374,Abs. 2 ZGR Das Bundesgericht zieht in Erwä(fUng : Im Gegensatz zur Vormundschaftsbehörde hat die Vor- instanz die Entmündigung ausschliesslich auf Art. 370 ZGB gestützt. Grundsätzlich sind in der Tat die verschie- denen BevormundungsgrÜllde einander koordiniert. Wenn eine geisteskranke Person einen lasterhaften Lebenswandel· führt, der mit der Geisteskrankheit nichts zu tun hat, SO kann die Vormundschaft auch bloss auf Grund von Art. 370 ZGB angeordnet werden, ohne dass notwendig wäre, zugleich auch die Frage der Geisteskrankheit nach dem hiefür vorgeschriebenen Verfahren zu untersuchen, um dann die Entmühdigung auf Grund beider Gesetzesbe- stimmungen (Art. 369 und 370) auszusprechen. Anders verhält es sich dagegen, wenn sich die Annahme aufdrängt, dass die Tatsache, die an und für sicb einen Bevormun- dungsgrund nach Art. 370. abgeben würde, ihrerseits auf die geistige Erkrankung zurückgeht. In. diesem Falle ist jene Tatsache nicht ein selbständiger Bevormundungs- . grund, sondern nur eine Äusserung und Folge des Bevor- mundungsgrundes der Geisteskrankheit. Eine pflichtge- mässe Fürsorge verlangt dann die Anordnung dessen, was die Geisteskrankbeitnotwendig macht, weshalb diese zu konstatieren und die Entmündigung auf Grund von Art. 369 auszusprechen ist. Hieran ist sowohl die Allgemein- heit als . auch der Interdizend selbst interessiert (Art der FÜrsorgemassnahmen ; verschiedene Voraussetzungen für Aufhebung· der Vormundschaft·; andere Stellung des Mün~
72 Familienreeht. No 23. dels zum Vorqmnd und zur Geschäftsführung, vgl. z. B. Art. 409 ZGB). Im vorliegenden Falle geht die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass die Misswirtschaft des Beschwerdeführers ausschliesslich die Folge seiner geistigen Abnormität sei. Einzig um die Einholung eines Gutachtens zu umgehen, wurde die Frage der Geisteskrankheit offen gelassen und der Weg des Art. 370 gewählt. Dies ist, da sich die Auf- fassung der Vorinstanz über das kausale Verhältnis zwi- schen Geisteskrankheit und Misswirtschaft in der Tat auf- drängt, nach dem Gesagten nicht zulässig. Die Vorinstanz hat daher dasjenige Verfahren einzuschlagen, das für die Anwendung des Art. 369 gesetzlich vorgeschrieben ist· Der Beschwerdeführer erklärt sich ausdrücklich bereit' sich einer Begutachtung zu unterziehen. Sollte er sich weigern, sich hiezu in der Schweiz zu stellen, so wäre die Vorinstanz befugt, die Begutachtung auf Grund des vor- handenen Aktenmaterials durchführen su lassen. Falls dies nach Ansicht des Experten sich als unmöglich er- weisen oder letzterer die Frage der Geisteskrankheit nicht zu bejahen in der Lage sein sollte, stände allerdings dann einer Entmündigung nach Art. 370 formell nichts mehr im Wege. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahi!l gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird.
23. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Ka.l 1936
i. S. Boschung gegen Rappo. Art. 333 ZGB. Die Aufsichtspflicht des Familienhauptes ver- langt eine Beaufsichtigung von Kindern dann, wenn besonderer Grund zur Annahme besteht, dass sie Dritten Schaden zufügen könnten; keinen solchen Grund bilden normale Lebhaftig- Familienrecht. ~o 23. 73 keit des Kindes, Vorhanden;,ein offener Scheunen u. dg1. mit " der biossen Möglichkeit der Behämligung gefährlicher Gegen- stände. Keine Pflicht zur Warnung der Kinder vor Hand- lungen, welche vorauszusehen kein Anlass beflteht. A. - Der Beklagte D. Boschung bewohnt mit seiner Familie den 1. Stock seines Hauses in Obermühletal. Im
2. Stock ist der Kläger B. Rappo mit seiner Frau und drei Kindern zur Miete. Zu den Mieträumen des Rappo gehört auch ein Teil eines in der Nähe des Hauses stehenden Holz- schopfes, dessen Türe mit einem Holzriegel verschliessbar ist; zu einem ausserdem vorhandenen Schlosse war dem Mieter kein Schlüssel übergeben worden. Am späten Nachmittage des 17. Juli 1933 befand sich Rappo wie gewohnt in Freiburg auf der Arbeit ; seine Frau ging in einen benachbarten Wald zur Beerensuche. Auch Frau Boschung war abwesend, während der Beklagte selbst in seiner Werkstatt im Erdgeschoss arbeitete. Derweil machte sich sein im 9. Altersjahre stehendes Töchterchen Martha Boschung in dem der Familie Rappo gehörenden Schopfteil in Gegenwart der gleichaltrigen Marie Rappo, des 1 % jährigen Paul Rappo und eines weiteren 9 jährigen Mädchens daran, mit einem Beil des Rappo Holz zu spal- ten. Der kleine Paul Rappo hielt ihr dabei ein Stück Holz und wurde von einem Beilhieb an der rechten Hand ge- troffen, deren Mittel- und Ringfinger bleibende Beschädi- gungen (Verdickung, Versteifung, Narben) erlitten. Auf wessen Initiative die Martha Boschung zum Holzspalten und, der kleine Paul Rappo dazu kam, ihr das Holzstück zu halten, ist unter den Parteien streitig und von der Vor- instanz nicht festgestellt worden. Feststeht dagegen, dass das benutzte Beil auf einem 1,2 bis 1,5 m hohen Reisig- haufen im Schopf teil des Rappo gelegen hatte. B. - Mit der vorliegenden Klage verlangt letzterer als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Paul vom Beklagten als Ersatz des durch dessen Tochter Martha verursachten Schadens Fr. 7000.- für Mindererwerbsfähigkeit und Fr. 201.70 für Arzt- und andere Kosten. ..