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79_III_164

BGE 79 III 164

Bundesgericht (BGE) · 1953-09-10 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

38. Entscheid vom 10. September 1953 i. S. Internationale

Treuhandgesellschaft.

Rechtskraft einer Verfügung, durch die ein Verwertungsbegehren

abgewiesen wurde.

Betreibung einer Erbschaft (Art. 49 SchKG). Wirkungen der

Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (Art. 193 SchKG)

und der Einstellung dieses Verfahrens mangels Aktiven (Art. 230

SchKG).

Force executoire d'une decision rejetant une requisition de vente.

Poursuite contre une succession (art. 49 LP). Effets de la decision

ordonnant la liquidation par voie de faillite (art. 193 LP) et

de la suspension de cette procedure, faute d'actif (art. 230 LP).

Forza di cosa giudicata della decisione ehe respinge una domanda

di vendita.

Esecuzione contro un'ereditd (art. 49 LEF). Effetti della decisione

ehe ordina la liquidazione in via di fallimento (art. 193 LEF) e

della sospensione di questa procedura per mancanza d'attivo

(art. 230 LEF).

Die Rekurrentin erwirkte im Juli 1952 für eine For-

derung gegen Hans Maurer in Bremgarten einen .Arrest

auf 62 Inhaberaktien der Maurer Maschinenfabrik A.G„

die bei einer Bank in Zürich deponiert waren,. und leitete

hierauf gegen Hans Maurer am Arrestorte Betreibung ein

(Arrest Nr. ll2, Betreibung Nr. 6509 des Betreibungsamtes

Zürich l). Nachdem Hans Maurer am 2. Oktober 1952

gestorben war, setzte sie die Betreibung gegen seine Erb-

schaft fort. Wilhelm Maurer, ein Sohn Hans Maurers, der

die arrestierten Aktien zunächst zu Eigentum beansprucht

hatte, zog seine Widerspruchsklage am 17. November 1952

zurück. Am 3. Dezember 1952 wurden die Aktien gepfän-

det. Die Pfändungsurkunde enthält die Bemerkung, Wil-

helm Maurer habe dem Amte mitgeteilt, dass er die Erb-

schaft nicht annehmen werde.

Am l l. Januar 1953 stellte die Rekurrentin das Ver-

wertungsbegehren. Am 22. Januar 1953 ordnete das Be-

zirksgericht Bremgarten die konkursamtliche Liquidation

der Erbschaft an, wogegen der damalige Vertreter der

Rekurrentin beim aargauischen Obergericht erfolglos Be-

schwerde führte. Am 26. Januar 1953 teilte das Betrei-

bungsamt Zürich l der Rekurrentin mit, es könne ihrem

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Verwertungsbegehren keine Folge geben, weil die Witwe

Hans Maurers ((laut Bescheinigung des Bezirksgerichtes

Bremgarten die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen hat.

Sie haben nun Ihre Forderung beim Bezirksgericht Brem-

garten anzumelden, wo die Nachlassliquidation durchge-

führt wird)),

Die Rekurrentin focht diese Verfügung nicht an, stellte

dagegen am 4. Mai 1953 ein neues Verwertungsbegehren.

Sie machte geltend, im Falle der konkursamtlichen Liqui-

dation einer Erbschaft seien nach .Art. 597 ZGB nur die

.Art. 221 ff., nicht auch die Art. 197-220 SchKG anwendbar,

sodass ihre Betreibung nicht im Sinne von Art. 206 SchKG

aufgehoben worden sei. Das Betreibungsamt antwortete

ihr am 19. Mai 1953, es könne die Verwertung nicht durch-

führen, weil infolge Anordnung der konkursamtlichen Li-

quidation gemäss .Art. 206 SchKG alle hängigen Betrei-

bungen dahingefallen seien.

Am 28. Mai 1953 verfügte das Bezirksgericht Bremgarten,

das am 22. Januar eröffnete Verfahren werde mangels

Aktiven eingestellt; falls nicht ein Gläubiger bis zum

10. Juni 1953 die Durchführung der Liquidation verlange

und einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- leiste, werde

das Verfahren als geschlossen erklärt. Diese Frist wurde

von keinem Gläubiger benutzt. Dagegen führte die Re-

kurrentin am 30. Mai 1953 gegen den Bescheid des Betrei-

bungsamtes Zürich l vom 19. Mai 1953 Beschwerde mit

dem Antrag, das Amt sei anzuweisen, die gepfändeten

Aktien zu verwerten. Sie behauptete, die Anwendung von

.Art. 206 SchKG verstosse gegen Art. 193 SchKG und

.Art. 597 ZGB.

Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde

als verspätet. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat

diesen Entscheid am 7. August 1953 bestätigt mit dem

Beifügen, die Beschwerde sei auch materiell unbegründet,

weil .Art. 206 SchKG auch bei der konkursamtlichen Liqui-

dation einer Erbschaft gelte. Die Einstellung und Schlies-

sung des Konkurses mangels Aktiven habe nicht zur Folge,

dass die früheren Betreibungen fortgeführt werden können.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

Von den in BGE 75 III 70 erwähnten Ausnahmen treffe

hier keine zu. Die Betreibung könne nach BGE 62 III 101

auch nicht mehr angehoben werden. Die vorhandenen

Erbschaftsaktiven seien gemäss diesem letzten Ents~heid

den Erbberechtigten zu überlassen, wie wenn keine Aus-

schlagung erfolgt wäre.

Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht erneuert die

Rekurrentin ihr Beschwerdebegehren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Am 26. Januar 1953 hat das Betreibungsamt ver-

fügt, im Hinblick auf die hängige konkursamtliche Liqui-

dation der betriebenen Erbschaft könne dem Verwertungs-

begehren der Rekurrentin keine Folge gegeben werden.

Da die Rekurrentin es unterliess, diese Verfügung binnen

10 Tagen durch Beschwerde anzufechten, wurde sie rechts-

kräftig. Dies bedeutet, dass die Rekurrentin die Frage, ob

das Betreibungsamt die gepfändeten Aktien auf ihr Ver-

langen trotz Hängigkeit der konkursamtlichen Liquidation

zu verwerten habe, nicht von neuem zur Diskussion stellen

durfte, auch nicht dadurch, dass sie während der Frist

von Art. 116 SchKG ein neues Verwertungsbegehren

stellte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben deshalb

mit Recht erkannt; auf die Beschwerde gegen den Bescheid

des Betreibungsamtes vom 19. Mai 1953, der inhaltlich

einfach die Verfügung vom 26. Januar bestätigte, sei nicht

einzutreten. Wenn in BGE 56 III 54 unten gesagt wurde,

der Gläubiger, der es unterlassen habe, gegen die Abwei-

sung seines Begehrens Beschwerde zu führen, könne ein

neues Begehren stellen, so sollte dies selbstverständlich

nur unter der Voraussetzung gelten, dass der Grund, aus

dem das Begehren abgewiesen wurde, nachträglich weg-

fallen würde. Sonst würden Abweisungsverfügungen vor

Ablauf der Frist für Begehren der betreffenden Art über-

haupt nie rechtskräftig und könnte den Behörden in der

gleichen Betreibung mehrmals die gleiche Frage zur Ent-

scheidung vorgelegt werden.

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2. -

Obschon hienach die Frage, welchen Einfluss die

Anordnung der konkursamtlichen Liquidation auf die

Betreibung der Rekurrentin gehabt habe, mit der vorlie-

genden Beschwerde nicht mehr aufgeworfen werden durfte

und das Betreibungsamt noch nicht Gelegenheit hatte zu

entscheiden, ob allenfalls die Einstellung dieser Liquidation

mangels Aktiven der Rekurrentin die Weiterführung ihrer

Betreibung erlaube, rechtfertigt es sich, diese grundsätz-

lichen Fragen zu prüfen, nachdem die Vorinstanz darüber

Ausführungen gemacht hat, die in einem Punkte nicht

überzeugen.

Richtig ist ohne Zweifel, dass neben einer konkursamt-

lichen Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG kein

Raum ist für eine Spezialexekution. Art. 193 SchKG ver-

weist freilich nur auf die Bestimmungen des siebenten

Titels des SchKG, d.h. auf die Art. 221 ff., nicht auch auf

diejenigen des sechsten Titels, zu denen Art. 206 gehört

(während der von der Rekurrentin ebenfalls herangezogene

Art. 597 ZGB einfach die Vorschriften des Konkursrechts

als massgebend erklärt, ohne bestimmte Artikel des SchKG

zu nennen). Daraus möchte die Rekurrentin ableiten, dass

Art. 206 SchKG bei der konkursamtlichen Liquidation

einer Erbschaft nicht anwendbar sei. Es kann hier jedoch

dahingestellt bleiben, ob Art. 193 SchKG die Anwendung

von Art. 206 ausschliesse, oder ob der Gesetzgeber sich

einfach deshalb mit dem Hinweis auf die im siebenten

Titel enthaltenen Bestimmungen über das << Konkursver-

fahren ii begnügt habe, weil er in Art. 193 nur die Frage

regeln wollte, in welchem Verfahren eine ausgeschlagene

Erbschaft zu liquidieren sei, und als selbstverständlich

voraussetzte, dass die Eröffnung einer nach Art. 221 ff.

SchKG durchzuführenden Liquidation wie eine andere

Konkurseröffnung (vgl. die Überschrift vor Art. 190-194

SchKG) die in Art. 197-220 SchKG vorgesehenen Wir-

kungen habe. Die Unzulässigkeit einer Spezialexekution

neben der konkursamtlichen Liquidation ergibt sich näm-

lich unabhängig von Art. 206 SchKG schon aus Art. 59

in Verbindung mit Art. 49 SchKG. Eine zu Lebzeiten des

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Erblassers angehobene Betreibung gegen die Erbschaft

fortzusetzen, ist nach Art. 59 Abs. 2 nur im Rahmen von

Art. 49 SchKG zulässig. Ein solches Vorgehen ist also

ausgeschlossen von dem Augenblick an, da eine amtliche

Liquidation angeordnet wird. Dabei ist unter << amtlicher

Liquidation »nicht nur eine solche im Sinne von Art. 593 ff.

ZGB zu verstehen, sondern auch eine gemäss Art. 573 ZGB

angeordnete Liquidation. Hier wie dort trifft die Erwägung

zu, die Art. 49 gleich wie Art. 206 SchKG zugrunde liegt :

dass neben einer Generalliquidation -

unter Vorbehalt der

gesetzlichen Ausnahmen -

keine Spezialexekution beste-

hen kann. Wäre auf die Beschwerde einzutreten gewesen,

so hätte sie also abgewiesen werden müssen, weil am 4. Mai

1953, als die Rekurrentin das neue Verwertungsbegehren

stellte, und auch am 19. Mai 1953, als das Betreibungsamt

dieses Begehren zurückwies, die konkursamtliche Liqui-

dation der ausgeschlagenen Erbschaft Hans Maurers noch

hängig war.

Eine andere Frage ist es, ob die Rekurrentin im Hinblick

auf die inzwischen mangels Aktiven erfolgte Einstellung

und Schliessung der konkursamtlichen Liquidation ihre

Betreibung fortsetzen, d.h. nunmehr die Verwertung der

seinerzeit zu ihren Gunsten gepfändeten Aktien verlangen

könne, oder ob diese in analoger Anwendung von Art. 573

Abs. 2 ZGB nun ohne weiteres den Erbberechtigten heraus-

zugeben seien, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden

hätte. Die Vorinstanz glaubte, auf Grund der von ihr zitierten

Präjudizien letzteres annehmen zu müssen. In der Tat hat

das Bundesgericht in BGE 75 III 70 ff. den schon früher

ausgesprochenen Grundsatz bestätigt, dass bei Einstellung

und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven die bei

Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen nicht

wieder aufleben, und trifft keine der Ausnahmen zu, von

denen die im angegebenen Präjudiz erwähnt~n frühem

Entscheide handeln. Wenn man aber mit diesen Entschei-

den annimmt, dass jener Grundsatz nicht ausnahmslos

gelte, sondern in besondern Fällen, wo die ihm zugrunde

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liegende Rücksicht auf die Interessen der Gesamtheit der

Gläubiger entfällt und seine Anwendung unbillige Folgen

hätte, durchbrochen werden könne, so drängt es sich auf,

auch für Fälle ·wie den vorliegenden eine Ausnahme zu

machen.

Die Betreibung der Rekurrentin war bis zur Pfändung

gediehen, als die konkursamtliche Liquidation angeordnet

wurde. Der Verwertung der gepfändeten Aktien stand

nichts mehr im Wege, nachdem der Drittansprecher seine

Widerspruchsklage zurückgezogen hatte. Die Rekurrentin

hatte also an den streitigen Aktien bereits ein Beschlags-

recht erworben. Dieses musste vor dem Konkursbeschlag

freilich zurückweichen, weil eben die Generalliquidation

der Spezialexekution vorgeht. Das Konkursverfahren ge-

langte dann aber nicht zur Durchführung. Indem die

Gläubiger die Frist für die Leistung des im Einstellungs-

beschluss festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 500.-

unbenützt verstreichen liessen, haben sie darauf verzichtet,

die streitigen Aktien zum Zwecke ihrer gemeinschaftlichen

Befriedigung durch das Konkursamt verwerten zu lassen.

Im Falle der Herausgabe dieser Aktien an die Erbberech-

tigten, die unvermeidlich wäre, wenn die Schliessung der

konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven das Pfän-

dungspfandrecht der Rekurrentin nicht wieder aufleben

liesse, hätte überhaupt kein Gläubiger mehr die Möglich-

keit, seine Ansprüche weiterzuverfolgen. Neue Betrei-

bungen auf Pfändung gegen die Erbschaft anzuheben, wäre

schon deshalb nicht mehr möglich, weil nach der Heraus-

gabe der vorhandenen Aktiven an die Erbberechtigten eine

als Sondervermögen zu behandelnde Erbschaft unzweifel-

haft nicht mehr vorhanden wäre. Ebensowenig könnten

die Erben betrieben werden, weil sie infolge der Ausschla-

gung weder persönlich noch mit den ihnen gemäss Art. 573

Abs. 2 ZGB überlassenen Vermögensstücken für die Schul-

den des Erblassers haften. Die Rücksicht auf die Interessen

der Gesamtheit der Gläubiger gebietet also nicht, das

Pfändungspfandrecht der Rekurrentin als endgültig er-

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loschen zu betrachten und die gepfändeten Aktien an die

Erbberechtigten herauszugeben. Hievon ·würden vielmehr

ausschliesslich diese letztern profitieren. Es wäre nun aber

äusserst unbillig, wenn ein Gläubiger, der vor der Anord-

nung der konkursamtlichen Liquidation immerhin bis zur

Pfändung gelangt war, vor den Erbberechtigten zurück-

treten müsste, die durch die Ausschlagung der Erbschaft

die Erbschaftsaktiven preisgegeben und jede Haftung für

die Schulden der Erblassers von sich abgeschüttelt haben.

Der Umstand, dass der pfändende Gläubiger wie die andern

Gläubiger die Möglichkeit gehabt hätte, durch Leistung

des Kostenvorschusses die Durchführung der konkursamt-

lichen Liquidation zu erreichen und auf diesem Wege die

Verwertung herbeizuführen, ändert nichts an der Unbillig-

keit einer solchen Lösung. Es ist begreiflich, wenn der

Gläubiger, der bereits die Betreibungskosten vorgeschossen

hat, sich scheut, ausserdem noch die viel höhern Konkurs-

kosten vorzuschiessen. Dass die Rekurrentin den Vor-

schuss von Fr. 500.- nicht leistete, ist um so verständ-

licher, als das Konkursamt die Einstellung der Liquidation

deswegen beantragt hatte, weil es die streitigen Aktien,

die das einzige verwertbare Aktivum bildeten, wegen Über-

schuldung der Aktiengesellschaft als wertlos einschätzte.

Diese Erwägungen lassen es als gerechtfertigt erscheinen,

Gläubigern, die vor der Anordnung der konkursamtlichen

Liquidation die Pfändung erwirkt hatten, nach Einstellung

und Schliessung dieses Verfahrens mangels Aktiven zu

erlauben, ihre Betreibung zu Ende zu führen.

Dieser Lösung lässt sich nicht etwa entgegenhalten, es

sei niemand mehr da, dem die für den Schuldner bestimm-

ten Betreibungsurkunden zugestellt werden könnten.

Durch die Ausschlagung haben die Erben nicht schlechthin

aufgehört, Erben zu sein. Art. 573 Abs. 2 ZGB behandelt

sie ja als solche. Sie dürfen daher auch im Sinne von Art. 65

Abs. 3 SchKG als Erben behandelt werden, wenn es darum

geht, in einer vor Anordnung der konkursamtlichen Liqui-

dation bis zur Pfändung gediehenen Betreibung etwas zu

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verwerten, was ihnen sonst gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB

zufallen würde.

Auch aus BGE 62 III 101 ff. ergibt sich kein zwingendes

Gegenargument. Dort war im Zeitpunkte, da der Konkurs-

richter über die Anordnung der konkursamtlichen Liqui-

dation zu entscheiden hatte, anders als hier noch keinerlei

Beschlagsrecht an Erbschaftsaktiven begründet. 'Venn in

einem solchen Falle die Liquidation mangels Leistung des

erforderlichen .Kostenvorschusses nicht durchgeführt wer-

den kann, bleibt allerdings nichts anderes übrig, als die

vorhandenen Erbschaftsaktiven den Berechtigten im Sinne

von Art. 573 Abs. 2 ZGB herauszugeben, und kann eine

Betreibung gegen die Erbschaft nicht mehr durchgeführt

werden, weil eben kein Sondervermögen mehr vorliegt.

Wenn aber vor der Anordnung der konkursamtlichen

Liquidation ein Erbschaftsaktivum gepfändet war und bei

deren Ausbleiben ohne weiteres hätte zur Verwertung

gebracht werden können, dann ist nicht einzusehen, warum

das gepfändete Aktivum nicht nach wie vor als Sonder-

vermögen im Sinne V'on Art. 49 SchKG sollte gelten dürfen.

Wenn die Rekurrentin vor Ablauf der Jahresfrist von

Art. 116 SchKG ein neues Verwertungsbegehren stellt, hat

das Betreibungsamt diesem also stattzugeben.

Ob andere Gläubiger, welche die Erbschaft vor der An-

ordnung der Liquidation noch nicht bis zur Pfändung oder

überhaupt noch nicht betrieben hatten, den Fortbestand

eines Sondervermögens im Sinne von Art. 49 SchKG sich

ebenfalls zunutze machen können, indem sie die Betrei-

bung fortsetzen oder eine neue Betreibung anheben, und

wie in diesem Falle die Teilnahmefristen zu berechnen

wären, braucht heute nicht entschieden zu werden, weil

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anderer

Gläubiger einen solchen Versuch gemacht habe.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.