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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29.
L'opposizione :fondata sull'esistenza d'una controprestazione la
quale compenserebbe «per una parte notevole» il credito
in esecuzione dev'essere considerata come una contestazione
parziale indeterminata ehe, come tale, e inoperante. Art. 74
cp. 2 LEF.
Die Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese
Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegen-
forderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert ist»
wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag
erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg
die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwen-
dung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen
Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an
seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das
Bundesgericht fest.
Die Schuldbetreibungs- urul Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor,
dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise
bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat,
widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu
betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt Init
einer unbezifierten Teilbestreitung den Gläubiger im Unge-
wissen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestrei-
ten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirk-
sam. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner
verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche
die in Betreibung stehende Forderung « zu einem bedeuten-
den Teile» aufwiege. DaInit erhebt er eine Bestreitung
eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie
bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst
gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag
massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der
Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechts-
vorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue
Angabe des UInfanges der Bestreitung (was innerhalb der
Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht
Sehuldhetreibungs. und Konku:rsrecht. No 30.
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'nachgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger
Rechtsvorschlag berücksichtigt werden.
Demnach erkennt die Schulbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben.
30. Entacheii vom 24. JI1li 1936 i. S . .r..üscher.
Eine aus g e s chI a gen e Erb s c h a f t, deren Liquidation
durch das Konkursamt wegen Nichtleistung der erforderlichen
Kostenvorschüsse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht
betrieben werden.
Art. 49, 193 und 230 SchKG. Art. 573 Abs. 2 ZGB.
On ne peut poursuivre une suecession repudiee, dont la liquidation
par voie de faillite a eM interrompue, faute par les creanciers
d'Oll avancer les frais.
Art. 49, 193, 230 LP.; 573 a1. 2 ce.
Non si puo escutere una successione ripudiata la cui liquidazione
in via fallimentare non ebbe luogo perche i ereditori rifiutarono
d'anticipare le spese.
Art. 49, 193,230 LEF; 573 cp. 2 Ce.
Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Be-
treibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der
Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht statt-
geben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben
ausgeschlagen worden, und der Konkursrichter hat am
27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkurs-
amtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich
bekanntgemachte Aufforderung an allfallige Gläubiger, zur
Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvor -
schuss zu leisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde
angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vor-
schussleistung eingegangen war. Das Konkursamt hält
dafür, dass Init Rücksicht auf diese Art der Erledigung die
Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie
von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurknn-
den zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der
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Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 30.
Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe
als solche fort; Zustellungen seien allenfalls an einen
behördlich zu ·bestellenden Beistand vorzunehmen.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid
vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge
der Verfügung des Konkursri<;lhters sei eine Betreibung der
Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Sch'Uldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so kann
freilich nach Art. 393 ZGB e~ Beistand als Vertreter
bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zah-
1ungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch,
dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss
Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist,
eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht mehr
besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG
nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine ver-
tragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amt-
liche Liquidation nicht angeordnet ist».
Durch eine
konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG
wird sie ebenso ausgeschlossen wie durch eine amtliche
Liquidation gemäss Art. 593 ff. ZGB. Hier ist die Liqui-
dation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung,
dass sie wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvor-
schüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230
SchKG), tritt jedoch an die Stelle des liquidationsver-
fahrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Ver-
fahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf
Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich
die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls
Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein
Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Aus-
schlagung der Fall war, sondern sie fallen gemäss Art. 573
Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine Aus-
Pfarulne.chl8l!Sverfahren. No 31.
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'schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigem
Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veran-
lassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft
untergegangen.
Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 11,. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. PfandoachlassnrfahreD.
Pr.dura da coocordat hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR1!lTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
31. Auszug aus dem Entscheid vom 16. Juni 1936
i.S. Spar- und Leihkasse Sumiswald und EODS.
Pfandnachlassverfahren.: Es kann über eine als solche verpfändete
Liegenschaft m ehr e r e r Mit e i gen t ü m e r
nur als
Bestandteil der allgemeinen N acblassverfahren über sämtliche
Miteigentümer durchgeführt werden, die daher a.m gleichen Ort
durchgeführt werden müssen.
OonerJ'l'd.at hypothkaire : Lorsque l'immeuble hypotheqoo appar-
tient 8. plusieurs coproprietaires, Ja procedure da concordat
hypothecaira doit faire partie des procedures de conc~rdat
ordinaire des coproprietaires, et toutes ces procedures dOlvent
intervenir a un seu1 et meme endroit.
Concordato ipotecario: Se il fondo ipotecato appartiene a piil
comproprietari Ja procedura deI concordato ipotecario deve