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100 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29. L'opposizione :fondata sull'esistenza d'una controprestazione la quale compenserebbe «per una parte notevole» il credito in esecuzione dev'essere considerata come una contestazione parziale indeterminata ehe, come tale, e inoperante. Art. 74 cp. 2 LEF. Die Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegen- forderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert ist» wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwen- dung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht fest. Die Schuldbetreibungs- urul Konkurskammer zieht in Erwägung : Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor, dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt Init einer unbezifierten Teilbestreitung den Gläubiger im Unge- wissen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestrei- ten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirk- sam. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche die in Betreibung stehende Forderung « zu einem bedeuten- den Teile» aufwiege. DaInit erhebt er eine Bestreitung eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechts- vorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue Angabe des UInfanges der Bestreitung (was innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht Sehuldhetreibungs. und Konku:rsrecht. No 30. 101 'nachgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger Rechtsvorschlag berücksichtigt werden. Demnach erkennt die Schulbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch- tene Entscheid aufgehoben.
30. Entacheii vom 24. JI1li 1936 i. S . .r..üscher. Eine aus g e s chI a gen e Erb s c h a f t, deren Liquidation durch das Konkursamt wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht betrieben werden. Art. 49, 193 und 230 SchKG. Art. 573 Abs. 2 ZGB. On ne peut poursuivre une suecession repudiee, dont la liquidation par voie de faillite a eM interrompue, faute par les creanciers d'Oll avancer les frais. Art. 49, 193, 230 LP. ; 573 a1. 2 ce. Non si puo escutere una successione ripudiata la cui liquidazione in via fallimentare non ebbe luogo perche i ereditori rifiutarono d'anticipare le spese. Art. 49, 193,230 LEF ; 573 cp. 2 Ce. Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Be- treibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht statt- geben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben ausgeschlagen worden, und der Konkursrichter hat am
27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkurs- amtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich bekanntgemachte Aufforderung an allfallige Gläubiger, zur Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvor - schuss zu leisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vor- schussleistung eingegangen war. Das Konkursamt hält dafür, dass Init Rücksicht auf diese Art der Erledigung die Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurknn- den zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der 102 Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 30. Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe als solche fort; Zustellungen seien allenfalls an einen behördlich zu ·bestellenden Beistand vorzunehmen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge der Verfügung des Konkursri<;lhters sei eine Betreibung der Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Die Sch'Uldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so kann freilich nach Art. 393 ZGB e~ Beistand als Vertreter bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zah- 1ungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch, dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist, eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht mehr besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine ver- tragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amt- liche Liquidation nicht angeordnet ist». Durch eine konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG wird sie ebenso ausgeschlossen wie durch eine amtliche Liquidation gemäss Art. 593 ff. ZGB. Hier ist die Liqui- dation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung, dass sie wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvor- schüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230 SchKG) , tritt jedoch an die Stelle des liquidationsver- fahrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Ver- fahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Aus- schlagung der Fall war, sondern sie fallen gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine Aus- Pfarulne.chl8l!Sverfahren. No 31. 103 'schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigem Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veran- lassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft untergegangen. Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 11,. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. B. PfandoachlassnrfahreD. Pr.dura da coocordat hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1!lTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
31. Auszug aus dem Entscheid vom 16. Juni 1936 i.S. Spar- und Leihkasse Sumiswald und EODS. Pfandnachlassverfahren.: Es kann über eine als solche verpfändete Liegenschaft m ehr e r e r Mit e i gen t ü m e r nur als Bestandteil der allgemeinen N acblassverfahren über sämtliche Miteigentümer durchgeführt werden, die daher a.m gleichen Ort durchgeführt werden müssen. OonerJ'l'd.at hypothkaire : Lorsque l'immeuble hypotheqoo appar- tient 8. plusieurs coproprietaires, Ja procedure da concordat hypothecaira doit faire partie des procedures de conc~rdat ordinaire des coproprietaires, et toutes ces procedures dOlvent intervenir a un seu1 et meme endroit. Concordato ipotecario: Se il fondo ipotecato appartiene a piil comproprietari Ja procedura deI concordato ipotecario deve