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62_III_101

BGE 62 III 101

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29.

L'opposizione :fondata sull'esistenza d'una controprestazione la

quale compenserebbe «per una parte notevole» il credito

in esecuzione dev'essere considerata come una contestazione

parziale indeterminata ehe, come tale, e inoperante. Art. 74

cp. 2 LEF.

Die Erklärung des Schuldners : « Ich erhebe gegen diese

Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegen-

forderung zu einem bedeutenden Teil kompensiert ist»

wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag

erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg

die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwen-

dung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen

Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an

seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das

Bundesgericht fest.

Die Schuldbetreibungs- urul Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor,

dass der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise

bestreitet, den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat,

widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu

betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt Init

einer unbezifierten Teilbestreitung den Gläubiger im Unge-

wissen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestrei-

ten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirk-

sam. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Der Schuldner

verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche

die in Betreibung stehende Forderung « zu einem bedeuten-

den Teile» aufwiege. DaInit erhebt er eine Bestreitung

eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie

bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst

gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag

massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der

Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechts-

vorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue

Angabe des UInfanges der Bestreitung (was innerhalb der

Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht

Sehuldhetreibungs. und Konku:rsrecht. No 30.

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'nachgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger

Rechtsvorschlag berücksichtigt werden.

Demnach erkennt die Schulbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-

tene Entscheid aufgehoben.

30. Entacheii vom 24. JI1li 1936 i. S . .r..üscher.

Eine aus g e s chI a gen e Erb s c h a f t, deren Liquidation

durch das Konkursamt wegen Nichtleistung der erforderlichen

Kostenvorschüsse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht

betrieben werden.

Art. 49, 193 und 230 SchKG. Art. 573 Abs. 2 ZGB.

On ne peut poursuivre une suecession repudiee, dont la liquidation

par voie de faillite a eM interrompue, faute par les creanciers

d'Oll avancer les frais.

Art. 49, 193, 230 LP.; 573 a1. 2 ce.

Non si puo escutere una successione ripudiata la cui liquidazione

in via fallimentare non ebbe luogo perche i ereditori rifiutarono

d'anticipare le spese.

Art. 49, 193,230 LEF; 573 cp. 2 Ce.

Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Be-

treibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der

Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht statt-

geben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben

ausgeschlagen worden, und der Konkursrichter hat am

27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkurs-

amtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich

bekanntgemachte Aufforderung an allfallige Gläubiger, zur

Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvor -

schuss zu leisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde

angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vor-

schussleistung eingegangen war. Das Konkursamt hält

dafür, dass Init Rücksicht auf diese Art der Erledigung die

Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie

von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurknn-

den zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der

102

Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 30.

Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe

als solche fort; Zustellungen seien allenfalls an einen

behördlich zu ·bestellenden Beistand vorzunehmen.

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid

vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge

der Verfügung des Konkursri<;lhters sei eine Betreibung der

Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Sch'Uldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so kann

freilich nach Art. 393 ZGB e~ Beistand als Vertreter

bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zah-

1ungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch,

dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss

Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist,

eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht mehr

besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG

nur zulässig, « solange die Teilung nicht erfolgt, eine ver-

tragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amt-

liche Liquidation nicht angeordnet ist».

Durch eine

konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG

wird sie ebenso ausgeschlossen wie durch eine amtliche

Liquidation gemäss Art. 593 ff. ZGB. Hier ist die Liqui-

dation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung,

dass sie wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvor-

schüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230

SchKG), tritt jedoch an die Stelle des liquidationsver-

fahrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Ver-

fahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf

Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich

die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls

Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein

Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Aus-

schlagung der Fall war, sondern sie fallen gemäss Art. 573

Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine Aus-

Pfarulne.chl8l!Sverfahren. No 31.

103

'schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigem

Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veran-

lassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft

untergegangen.

Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.- 11,. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. PfandoachlassnrfahreD.

Pr.dura da coocordat hypothecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR1!lTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

31. Auszug aus dem Entscheid vom 16. Juni 1936

i.S. Spar- und Leihkasse Sumiswald und EODS.

Pfandnachlassverfahren.: Es kann über eine als solche verpfändete

Liegenschaft m ehr e r e r Mit e i gen t ü m e r

nur als

Bestandteil der allgemeinen N acblassverfahren über sämtliche

Miteigentümer durchgeführt werden, die daher a.m gleichen Ort

durchgeführt werden müssen.

OonerJ'l'd.at hypothkaire : Lorsque l'immeuble hypotheqoo appar-

tient 8. plusieurs coproprietaires, Ja procedure da concordat

hypothecaira doit faire partie des procedures de conc~rdat

ordinaire des coproprietaires, et toutes ces procedures dOlvent

intervenir a un seu1 et meme endroit.

Concordato ipotecario: Se il fondo ipotecato appartiene a piil

comproprietari Ja procedura deI concordato ipotecario deve