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150 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -, sondern es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs- amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent- scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es übrigens führen, wenn man einem in dieser ·weise begrün- deten Rekurse blass kassatorische Nebenwirkung hinsicht- lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be- hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts- pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blasse Formsache, weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei- dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger.
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Pfändung, die dem Schuldner nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorge- nommen wurde. Art. 90 und 56 ZifI. 1 SchKG.
2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) als Einkommensquelle zu berücksichtigen. Sie darf aber nicht entgegen einem durch Ehevertrag unter Braut- leuten allgemein erklärten Verzicht auf solche Beiträge ange- nommen werden. Ausnahmen. Vorbehalt der Anfechtung des Verzichtes nach Art. 285 ff. SchKG.
3. Dem Bundesgerichte steht keine Disziplinargewalt nach Art. 14 SchKG zu.
1. Question de l'efficacite d'une saisie qui n'a pas ete notifiee au debiteur et n'a ete executee qu'apres 19 heures (art. 90 et 56 eh. 1 LP).
2. En cas de saisie de salaire (art. 93 LP), l'obligation que l'art. 246 CC impose a la femme Separee de biens de contribuer aux char- ges du mariage doit etre consideree comme une source de revenu. Elle doit toutefois etre tenue pour inexistante en pre- sence d'une renonciation exprimee en termes generaux dans un contrat de mariage conclu durant le temps des fiarn;ailles. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 34. 151 Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la renonciation (art. 285 et suiv. LP).
3. L'art. 14 LP ne confere pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal fäderal.
1. Questione relativa all'efficaeia d'un pignoramento ehe non fu notifieato al debitore e ehe venne eseguito dopo le ore sette pomeridiane. Art. 90 e 56 cifra 1 LEF.
2. L'obbligo della moglie vivente sotto il regime di separazione dei beni di contribuire alle spese comuni (art. 246 CC) rappre- senta una fonte di reddito agli effetti del pignoramento di salario (art. 93 LEF). L'esistenza d'una siffatta fonte non puo invece essere ammessa se la convenzione matrimoniale stipu- lata all'epoca del fidanzamento contiene una rinuncia espressa a tali eontributi. Eccezioni. Riserva dell'azione rivocatoria diretta contro la rinuncia (art. 285 sgg. LEF). :l. L'art. 14 LEF non conferisce al Tribunale federale un potere disciplinare. A. - Das Betreibungsamt Opfikon stellte in den zur Pfändungsgruppe Nr. 177 zusammengefassten Betreibun- gen provisorische Verlustscheine aus. Es hatte von einer Lohnpfändung abgesehen, da der Schuldner sich weigerte, seinen Arbeitgeber zu nennen. Einer der beteiligten Gläu- biger ersuchte aber das Amt, Strafanzeige zu erstatten und die Pfändungsurkunde dementsprechend zu ergänzen, so- bald der Schuldner mit den fehlenden Angaben heraus- rücke. Am 23. Juni 1953 gelang es dem Amte, den Schuld- ner in seiner Wohnung einzuvernehmen. Es pfändete hierauf von dessen Lohn Fr. 2.- für jeden Arbeitstag. B. - Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil die Lohnpfändung ihm nicht angekündigt und weil sie erst nach 19 Uhr, und zwar mit polizeilicher Hilfe, vollzogen worden sei; endlich greife sie in den Notbedarf des allein- stehenden Ehepaares ein. G. - Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 30. Juli 1953 ab, ebenso die obere kantonale Aufsichts- behörde am 12. Oktober 1953 den vom Schuldner einge- legten Rekurs. Sie verlegte bloss die Wirkung der Pfändung auf den folgenden Tag. Im übrigen stellte sie fest, dass das monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 446.- zwar den monatlichen Notbedarf des Ehepaares von Fr. 541.80 nicht erreiche; doch habe die (güterrechtlich 152 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. getrennte) Ehefrau nach Art. 246 ZGB einen Beitrag an die ehelichen Lasten zu entrichten. Es sei ihr ein monat- licher Beitrag von Fr. 137.80 zuzumuten (etwas weniger als die Hälfte ihres Monatslohnes bei der Teppichfabrik R. Hauser in Glattbrugg). So werde der Notbedarf gedeckt und überdies vom Lohn des Schuldners ein Betrag von Fr. 42.- monatlich pfändbar. Der von ihm im Ehevertrag vom 13. Oktober 1949 ausgesprochene Verzicht auf solche Beiträge der Ehefrau sei seinen Gläubigern gegenüber nach BGE 60 III 57 nicht wirksam. D. - Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner an der Beschwerde fest. Die Schu"ldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Der Umstand, dass die Lohnpfändung dem Schuld- ner nicht zuvor angekündigt wurde, macht sie nach der Rechtsprechung nicht ungültig, da der Schuldner ihr tat- sächlich beiwohnte und dabei seine Rechte wahren konnte (vgl. BGE 77 III 106/7). Und wenn sie in der « geschlos- senen Zeit>> nach 19 Uhr erfolgte (Art. 56 Ziff. 1 SchKG), so ergab sich daraus nur, dass sie erst am folgenden Tage zu wirken begann (BGE 42 III 423, 49 III 76). Dahin geht denn auch der angefochtene Entscheid. Es kann offen bleiben, ob der Pfändung nicht sogar unmittelbare Wir- kung hätte zugeschrieben werden dürfen, da sich der Pfän- dungsbeamte nach vorinstanzlicher Feststellung schon etwas vor 19 Uhr zum Schuldner begab und nur wegen dessen Widerstrebens und des Dazwischentretens der Ehe- frau nicht sogleich zum Vollzug schreiten konnte. Die Bei- ziehung polizeilicher Hilfe war nach Art. 91 Abs. 2 SchKG zulässig. Wieso der Schuldner dadurch in der Ausübung seiner Rechte behindert worden sein sollte, ist nicht ein- zusehen.
2. - Als Einkommensquelle des Schuldners wäre eine allfällige Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehe- frau nach Art. 246 ZGB zu berücksichtigen. Auch wenn man solche Ansprüche des Ehemannes als höchstpersönlich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 34. 153 und daher der Pfändung für Gläubiger desselben nicht unterliegend betrachtet, sind sie doch als Mittel des Schuld- ners zur Deckung seines ·Lebensaufwandes mitzuveran- schlagen. Soweit dadurch der Notbedarf der Familie ge- deckt werden kann, verringert sich der aus dem eigenen Arbeitseinkommen des Schuldners zu deckende Bedarf, und es kann sich ein pfändbarer Überschuss des Lohnes er- geben. Davon geht der angefochtene Entscheid richtig aus. Nun hat aber der Schuldner im Ehevertrag vom 13. Oktober 1949 mit seiner damaligen Braut Gütertrennung vereinbart und dabei ausdrücklich auf einen Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten im Sinne von Art. 246 ZGB verzichtet. Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, unter Hin- weis auf BGE 60 III 57 über diesen Verzicht hinweggehen zu sollen. Das angeführte Präjudiz nimmt für die Betrei- bungsbehörden nicht die Befugnis in Anspruch, ehever- tragliche Klauseln solcher Art als gegenüber den Gläu- bigern des Ehemannes unwirksam zu erklären. Es geht vom Fall einer unzweifelhaft bestehenden (nicht ehever- traglich, zumal schon unter Brautleuten, für die ganze Dauer der Ehe wegbedungenen) Beitragspflicht der Ehe- frau aus und verpönt nur einen vom Ehemann eigens zur Vereitelung einer bestimmten bevorstehenden Lohnpfän- dung ausgesprochenen Verzicht. Grundsätzlich ist dagegen ein Verzicht, wie er hier vorliegt, nach herrschender Lehre zulässig, unter blossem Vorbehalt einer Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG (GMüR, N. 6, und EGGER, N. 4, zu Art. 246 ZGB). Die vorliegende Verzichtsklausel ist daher zu beachten und den zu Verlust kommenden Gläubigern nur die Anfechtungsklage vorbehalten. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Lohnpfän- dung, da der Lohn des Schuldners ohne Beiträge ·der Ehe- frau nicht einmal zur Deckung des Notbedarfs des Ehe- paares ausreicht. Gewiss wäre die Verzichtsklausel des Ehevertrages für die Betreibungsbehörden nicht unter allen Umständen verbindlich. Es verstösst gegen die guten Sitten, auf einen solchen Verzicht auch insoweit zu pochen, 154 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son - dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi- legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter- haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei- bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti- gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe- darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen- stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn- liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü- che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die zuständigen Gerichte entscheiden.
3. - Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld- ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes- gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14 SchKG zusteht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
1. - In der Sache selbst wird der Rekurs gutgeheissen und die Lohnpfändung aufgehoben.
2. - Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen zu ergreifen, wird nicht eingetreten. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35. 155
35. Arr~t du 30 octobre 1953 dans la cause Viret. Les pourboires sont saisissables. Maniere de proceder a la saisie des pourboires. Trinkgelder sind pfändbar. 'Wie ist die Pfändung vorzunehmen ? Art. 93 SchKG. Le i;nance sono pignorabili. Modo di procedere al pignoramento di mance. A. - Dans la poursuite no 6295 dirigee par la Banque cantonale vaudoise contre Dame Suzanne-Louise Viret, l'Office des poursuites de Geneve a delivre, le 21 aout 1953, un acte de defaut de biens rempla9ant l'acte delivre le 7 du meme mois. Le proces-verbal de saisie constate que la debitrice, divorcee et ne touchant pas de pension alimentaire, ne possede pas de biens mobiliers saisissables et qu'une saisie de salaire est impossible, la debitrice travaillant comme sommeliere sans salaire, uniquement retribuee par les pourboires, et ses gains etant ainsi tres variables et incontrölables. B. - Le 4 septembre 1953, la creanciere a porte plainte en demandant a l'autorite de surveillance de determiner le salaire de la debitrice et d'en saisir une partie en mains de son employeur. Par decision du 23 septembre 1953, l'autorite de surveillance a statue dans les termes suivants : cc Admet la plainte en ce sens que la debitrice Madame Suzanne- Louise Viret sera avisee qu'il est saisi en ses mains sur ses gains comme sommeliere 10 fr. 40 par semaine et qu'elle est tenue de verser cette somme a l'office chaque semaine ». Cette decision est motivee de la maniere suivante : II resulte de l'interrogatoire de la debitrice qu'elle travaille six jours par semaine comme sommeliere dans un cafä peu important. Elle est nourrie, mais non logee ; elle re9oit en moyenne 10 fr. de pourboires par jour. Ses gains peuvent etre evalues a 360 fr. par mois. Ses charges (entretien, loyer, assurance-chömage) s'elevent a 315 fr.