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79_III_150

BGE 79 III 150

Bundesgericht (BGE) · 1953-11-09 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -, sondern

es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs-

amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des

Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem

Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent-

scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es

übrigens führen, wenn man einem in dieser ·weise begrün-

deten Rekurse blass kassatorische Nebenwirkung hinsicht-

lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle

bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be-

hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts-

pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blasse Formsache,

weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger.

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Pfändung, die dem Schuldner

nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorge-

nommen wurde. Art. 90 und 56 ZifI. 1 SchKG.

2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des

Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändung

(Art. 93 SchKG) als Einkommensquelle zu berücksichtigen. Sie

darf aber nicht entgegen einem durch Ehevertrag unter Braut-

leuten allgemein erklärten Verzicht auf solche Beiträge ange-

nommen werden. Ausnahmen. Vorbehalt der Anfechtung des

Verzichtes nach Art. 285 ff. SchKG.

3. Dem Bundesgerichte steht keine Disziplinargewalt nach Art. 14

SchKG zu.

1. Question de l'efficacite d'une saisie qui n'a pas ete notifiee au

debiteur et n'a ete executee qu'apres 19 heures (art. 90 et 56

eh. 1 LP).

2. En cas de saisie de salaire (art. 93 LP), l'obligation que l'art. 246

CC impose a la femme Separee de biens de contribuer aux char-

ges du mariage doit etre consideree comme une source de

revenu. Elle doit toutefois etre tenue pour inexistante en pre-

sence d'une renonciation exprimee en termes generaux dans un

contrat de mariage conclu durant le temps des fiarn;ailles.

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Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la

renonciation (art. 285 et suiv. LP).

3. L'art. 14 LP ne confere pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal

fäderal.

1. Questione relativa all'efficaeia d'un pignoramento ehe non fu

notifieato al debitore e ehe venne eseguito dopo le ore sette

pomeridiane. Art. 90 e 56 cifra 1 LEF.

2. L'obbligo della moglie vivente sotto il regime di separazione

dei beni di contribuire alle spese comuni (art. 246 CC) rappre-

senta una fonte di reddito agli effetti del pignoramento di

salario (art. 93 LEF). L'esistenza d'una siffatta fonte non puo

invece essere ammessa se la convenzione matrimoniale stipu-

lata all'epoca del fidanzamento contiene una rinuncia espressa

a tali eontributi. Eccezioni. Riserva dell'azione rivocatoria

diretta contro la rinuncia (art. 285 sgg. LEF).

:l. L'art. 14 LEF non conferisce al Tribunale federale un potere

disciplinare.

A. -

Das Betreibungsamt Opfikon stellte in den zur

Pfändungsgruppe Nr. 177 zusammengefassten Betreibun-

gen provisorische Verlustscheine aus. Es hatte von einer

Lohnpfändung abgesehen, da der Schuldner sich weigerte,

seinen Arbeitgeber zu nennen. Einer der beteiligten Gläu-

biger ersuchte aber das Amt, Strafanzeige zu erstatten und

die Pfändungsurkunde dementsprechend zu ergänzen, so-

bald der Schuldner mit den fehlenden Angaben heraus-

rücke. Am 23. Juni 1953 gelang es dem Amte, den Schuld-

ner in seiner Wohnung einzuvernehmen. Es pfändete

hierauf von dessen Lohn Fr. 2.- für jeden Arbeitstag.

B. -

Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil die

Lohnpfändung ihm nicht angekündigt und weil sie erst

nach 19 Uhr, und zwar mit polizeilicher Hilfe, vollzogen

worden sei; endlich greife sie in den Notbedarf des allein-

stehenden Ehepaares ein.

G. -

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

am 30. Juli 1953 ab, ebenso die obere kantonale Aufsichts-

behörde am 12. Oktober 1953 den vom Schuldner einge-

legten Rekurs. Sie verlegte bloss die Wirkung der Pfändung

auf den folgenden Tag. Im übrigen stellte sie fest, dass das

monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 446.-

zwar den monatlichen Notbedarf des Ehepaares von

Fr. 541.80 nicht erreiche; doch habe die (güterrechtlich

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getrennte) Ehefrau nach Art. 246 ZGB einen Beitrag an

die ehelichen Lasten zu entrichten. Es sei ihr ein monat-

licher Beitrag von Fr. 137.80 zuzumuten (etwas weniger

als die Hälfte ihres Monatslohnes bei der Teppichfabrik

R. Hauser in Glattbrugg). So werde der Notbedarf gedeckt

und überdies vom Lohn des Schuldners ein Betrag von

Fr. 42.- monatlich pfändbar. Der von ihm im Ehevertrag

vom 13. Oktober 1949 ausgesprochene Verzicht auf solche

Beiträge der Ehefrau sei seinen Gläubigern gegenüber nach

BGE 60 III 57 nicht wirksam.

D. -

Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner an

der Beschwerde fest.

Die Schu"ldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Der Umstand, dass die Lohnpfändung dem Schuld-

ner nicht zuvor angekündigt wurde, macht sie nach der

Rechtsprechung nicht ungültig, da der Schuldner ihr tat-

sächlich beiwohnte und dabei seine Rechte wahren konnte

(vgl. BGE 77 III 106/7). Und wenn sie in der « geschlos-

senen Zeit>> nach 19 Uhr erfolgte (Art. 56 Ziff. 1 SchKG),

so ergab sich daraus nur, dass sie erst am folgenden Tage

zu wirken begann (BGE 42 III 423, 49 III 76). Dahin

geht denn auch der angefochtene Entscheid. Es kann offen

bleiben, ob der Pfändung nicht sogar unmittelbare Wir-

kung hätte zugeschrieben werden dürfen, da sich der Pfän-

dungsbeamte nach vorinstanzlicher Feststellung schon

etwas vor 19 Uhr zum Schuldner begab und nur wegen

dessen Widerstrebens und des Dazwischentretens der Ehe-

frau nicht sogleich zum Vollzug schreiten konnte. Die Bei-

ziehung polizeilicher Hilfe war nach Art. 91 Abs. 2 SchKG

zulässig. Wieso der Schuldner dadurch in der Ausübung

seiner Rechte behindert worden sein sollte, ist nicht ein-

zusehen.

2. -

Als Einkommensquelle des Schuldners wäre eine

allfällige Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehe-

frau nach Art. 246 ZGB zu berücksichtigen. Auch wenn

man solche Ansprüche des Ehemannes als höchstpersönlich

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und daher der Pfändung für Gläubiger desselben nicht

unterliegend betrachtet, sind sie doch als Mittel des Schuld-

ners zur Deckung seines ·Lebensaufwandes mitzuveran-

schlagen. Soweit dadurch der Notbedarf der Familie ge-

deckt werden kann, verringert sich der aus dem eigenen

Arbeitseinkommen des Schuldners zu deckende Bedarf, und

es kann sich ein pfändbarer Überschuss des Lohnes er-

geben.

Davon geht der angefochtene Entscheid richtig aus. Nun

hat aber der Schuldner im Ehevertrag vom 13. Oktober

1949 mit seiner damaligen Braut Gütertrennung vereinbart

und dabei ausdrücklich auf einen Beitrag der Ehefrau zur

Tragung der ehelichen Lasten im Sinne von Art. 246 ZGB

verzichtet. Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, unter Hin-

weis auf BGE 60 III 57 über diesen Verzicht hinweggehen

zu sollen. Das angeführte Präjudiz nimmt für die Betrei-

bungsbehörden nicht die Befugnis in Anspruch, ehever-

tragliche Klauseln solcher Art als gegenüber den Gläu-

bigern des Ehemannes unwirksam zu erklären. Es geht

vom Fall einer unzweifelhaft bestehenden (nicht ehever-

traglich, zumal schon unter Brautleuten, für die ganze

Dauer der Ehe wegbedungenen) Beitragspflicht der Ehe-

frau aus und verpönt nur einen vom Ehemann eigens zur

Vereitelung einer bestimmten bevorstehenden Lohnpfän-

dung ausgesprochenen Verzicht. Grundsätzlich ist dagegen

ein Verzicht, wie er hier vorliegt, nach herrschender Lehre

zulässig, unter blossem Vorbehalt einer Anfechtung nach

Art. 285 ff. SchKG (GMüR, N. 6, und EGGER, N. 4, zu

Art. 246 ZGB). Die vorliegende Verzichtsklausel ist daher

zu beachten und den zu Verlust kommenden Gläubigern

nur die Anfechtungsklage vorbehalten.

Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Lohnpfän-

dung, da der Lohn des Schuldners ohne Beiträge ·der Ehe-

frau nicht einmal zur Deckung des Notbedarfs des Ehe-

paares ausreicht. Gewiss wäre die Verzichtsklausel des

Ehevertrages für die Betreibungsbehörden nicht unter

allen Umständen verbindlich. Es verstösst gegen die guten

Sitten, auf einen solchen Verzicht auch insoweit zu pochen,

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als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen

ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann

kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son -

dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi-

legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind

einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum

Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter-

haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei-

bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti-

gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur

Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe-

darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen-

stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn-

liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den

Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher

haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen

die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der

Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu

verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht

zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü-

che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die

zuständigen Gerichte entscheiden.

3. -

Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld-

ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung

von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten

wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr

verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes-

gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens

ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht

zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14

SchKG zusteht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

1. -

In der Sache selbst wird der Rekurs gutgeheissen

und die Lohnpfändung aufgehoben.

2. -

Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen

zu ergreifen, wird nicht eingetreten.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35.

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35. Arr~t du 30 octobre 1953 dans la cause Viret.

Les pourboires sont saisissables. Maniere de proceder a la saisie

des pourboires.

Trinkgelder sind pfändbar. 'Wie ist die Pfändung vorzunehmen ?

Art. 93 SchKG.

Le i;nance sono pignorabili. Modo di procedere al pignoramento

di mance.

A. -

Dans la poursuite no 6295 dirigee par la Banque

cantonale vaudoise contre Dame Suzanne-Louise Viret,

l'Office des poursuites de Geneve a delivre, le 21 aout

1953, un acte de defaut de biens rempla9ant l'acte delivre

le 7 du meme mois. Le proces-verbal de saisie constate

que la debitrice, divorcee et ne touchant pas de pension

alimentaire, ne possede pas de biens mobiliers saisissables

et qu'une saisie de salaire est impossible, la debitrice

travaillant comme sommeliere sans salaire, uniquement

retribuee par les pourboires, et ses gains etant ainsi tres

variables et incontrölables.

B. -

Le 4 septembre 1953, la creanciere a porte plainte

en demandant a l'autorite de surveillance de determiner

le salaire de la debitrice et d'en saisir une partie en mains

de son employeur.

Par decision du 23 septembre 1953, l'autorite de

surveillance a statue dans les termes suivants : cc Admet

la plainte en ce sens que la debitrice Madame Suzanne-

Louise Viret sera avisee qu'il est saisi en ses mains sur

ses gains comme sommeliere 10 fr. 40 par semaine et

qu'elle est tenue de verser cette somme a l'office chaque

semaine ».

Cette decision est motivee de la maniere suivante :

II resulte de l'interrogatoire de la debitrice qu'elle

travaille six jours par semaine comme sommeliere dans

un cafä peu important. Elle est nourrie, mais non logee;

elle re9oit en moyenne 10 fr. de pourboires par jour. Ses

gains peuvent etre evalues a 360 fr. par mois. Ses charges

(entretien, loyer, assurance-chömage) s'elevent a 315 fr.