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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.
rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage -, sondern
es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs-
amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des
Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem
Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent-
scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es
übrigens führen, wenn man einem in dieser ·weise begrün-
deten Rekurse blass kassatorische Nebenwirkung hinsicht-
lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle
bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be-
hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts-
pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blasse Formsache,
weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger.
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Pfändung, die dem Schuldner
nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorge-
nommen wurde. Art. 90 und 56 ZifI. 1 SchKG.
2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des
Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändung
(Art. 93 SchKG) als Einkommensquelle zu berücksichtigen. Sie
darf aber nicht entgegen einem durch Ehevertrag unter Braut-
leuten allgemein erklärten Verzicht auf solche Beiträge ange-
nommen werden. Ausnahmen. Vorbehalt der Anfechtung des
Verzichtes nach Art. 285 ff. SchKG.
3. Dem Bundesgerichte steht keine Disziplinargewalt nach Art. 14
SchKG zu.
1. Question de l'efficacite d'une saisie qui n'a pas ete notifiee au
debiteur et n'a ete executee qu'apres 19 heures (art. 90 et 56
eh. 1 LP).
2. En cas de saisie de salaire (art. 93 LP), l'obligation que l'art. 246
CC impose a la femme Separee de biens de contribuer aux char-
ges du mariage doit etre consideree comme une source de
revenu. Elle doit toutefois etre tenue pour inexistante en pre-
sence d'une renonciation exprimee en termes generaux dans un
contrat de mariage conclu durant le temps des fiarn;ailles.
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Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la
renonciation (art. 285 et suiv. LP).
3. L'art. 14 LP ne confere pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal
fäderal.
1. Questione relativa all'efficaeia d'un pignoramento ehe non fu
notifieato al debitore e ehe venne eseguito dopo le ore sette
pomeridiane. Art. 90 e 56 cifra 1 LEF.
2. L'obbligo della moglie vivente sotto il regime di separazione
dei beni di contribuire alle spese comuni (art. 246 CC) rappre-
senta una fonte di reddito agli effetti del pignoramento di
salario (art. 93 LEF). L'esistenza d'una siffatta fonte non puo
invece essere ammessa se la convenzione matrimoniale stipu-
lata all'epoca del fidanzamento contiene una rinuncia espressa
a tali eontributi. Eccezioni. Riserva dell'azione rivocatoria
diretta contro la rinuncia (art. 285 sgg. LEF).
:l. L'art. 14 LEF non conferisce al Tribunale federale un potere
disciplinare.
A. -
Das Betreibungsamt Opfikon stellte in den zur
Pfändungsgruppe Nr. 177 zusammengefassten Betreibun-
gen provisorische Verlustscheine aus. Es hatte von einer
Lohnpfändung abgesehen, da der Schuldner sich weigerte,
seinen Arbeitgeber zu nennen. Einer der beteiligten Gläu-
biger ersuchte aber das Amt, Strafanzeige zu erstatten und
die Pfändungsurkunde dementsprechend zu ergänzen, so-
bald der Schuldner mit den fehlenden Angaben heraus-
rücke. Am 23. Juni 1953 gelang es dem Amte, den Schuld-
ner in seiner Wohnung einzuvernehmen. Es pfändete
hierauf von dessen Lohn Fr. 2.- für jeden Arbeitstag.
B. -
Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil die
Lohnpfändung ihm nicht angekündigt und weil sie erst
nach 19 Uhr, und zwar mit polizeilicher Hilfe, vollzogen
worden sei; endlich greife sie in den Notbedarf des allein-
stehenden Ehepaares ein.
G. -
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
am 30. Juli 1953 ab, ebenso die obere kantonale Aufsichts-
behörde am 12. Oktober 1953 den vom Schuldner einge-
legten Rekurs. Sie verlegte bloss die Wirkung der Pfändung
auf den folgenden Tag. Im übrigen stellte sie fest, dass das
monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 446.-
zwar den monatlichen Notbedarf des Ehepaares von
Fr. 541.80 nicht erreiche; doch habe die (güterrechtlich
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getrennte) Ehefrau nach Art. 246 ZGB einen Beitrag an
die ehelichen Lasten zu entrichten. Es sei ihr ein monat-
licher Beitrag von Fr. 137.80 zuzumuten (etwas weniger
als die Hälfte ihres Monatslohnes bei der Teppichfabrik
R. Hauser in Glattbrugg). So werde der Notbedarf gedeckt
und überdies vom Lohn des Schuldners ein Betrag von
Fr. 42.- monatlich pfändbar. Der von ihm im Ehevertrag
vom 13. Oktober 1949 ausgesprochene Verzicht auf solche
Beiträge der Ehefrau sei seinen Gläubigern gegenüber nach
BGE 60 III 57 nicht wirksam.
D. -
Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner an
der Beschwerde fest.
Die Schu"ldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Der Umstand, dass die Lohnpfändung dem Schuld-
ner nicht zuvor angekündigt wurde, macht sie nach der
Rechtsprechung nicht ungültig, da der Schuldner ihr tat-
sächlich beiwohnte und dabei seine Rechte wahren konnte
(vgl. BGE 77 III 106/7). Und wenn sie in der « geschlos-
senen Zeit>> nach 19 Uhr erfolgte (Art. 56 Ziff. 1 SchKG),
so ergab sich daraus nur, dass sie erst am folgenden Tage
zu wirken begann (BGE 42 III 423, 49 III 76). Dahin
geht denn auch der angefochtene Entscheid. Es kann offen
bleiben, ob der Pfändung nicht sogar unmittelbare Wir-
kung hätte zugeschrieben werden dürfen, da sich der Pfän-
dungsbeamte nach vorinstanzlicher Feststellung schon
etwas vor 19 Uhr zum Schuldner begab und nur wegen
dessen Widerstrebens und des Dazwischentretens der Ehe-
frau nicht sogleich zum Vollzug schreiten konnte. Die Bei-
ziehung polizeilicher Hilfe war nach Art. 91 Abs. 2 SchKG
zulässig. Wieso der Schuldner dadurch in der Ausübung
seiner Rechte behindert worden sein sollte, ist nicht ein-
zusehen.
2. -
Als Einkommensquelle des Schuldners wäre eine
allfällige Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehe-
frau nach Art. 246 ZGB zu berücksichtigen. Auch wenn
man solche Ansprüche des Ehemannes als höchstpersönlich
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und daher der Pfändung für Gläubiger desselben nicht
unterliegend betrachtet, sind sie doch als Mittel des Schuld-
ners zur Deckung seines ·Lebensaufwandes mitzuveran-
schlagen. Soweit dadurch der Notbedarf der Familie ge-
deckt werden kann, verringert sich der aus dem eigenen
Arbeitseinkommen des Schuldners zu deckende Bedarf, und
es kann sich ein pfändbarer Überschuss des Lohnes er-
geben.
Davon geht der angefochtene Entscheid richtig aus. Nun
hat aber der Schuldner im Ehevertrag vom 13. Oktober
1949 mit seiner damaligen Braut Gütertrennung vereinbart
und dabei ausdrücklich auf einen Beitrag der Ehefrau zur
Tragung der ehelichen Lasten im Sinne von Art. 246 ZGB
verzichtet. Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, unter Hin-
weis auf BGE 60 III 57 über diesen Verzicht hinweggehen
zu sollen. Das angeführte Präjudiz nimmt für die Betrei-
bungsbehörden nicht die Befugnis in Anspruch, ehever-
tragliche Klauseln solcher Art als gegenüber den Gläu-
bigern des Ehemannes unwirksam zu erklären. Es geht
vom Fall einer unzweifelhaft bestehenden (nicht ehever-
traglich, zumal schon unter Brautleuten, für die ganze
Dauer der Ehe wegbedungenen) Beitragspflicht der Ehe-
frau aus und verpönt nur einen vom Ehemann eigens zur
Vereitelung einer bestimmten bevorstehenden Lohnpfän-
dung ausgesprochenen Verzicht. Grundsätzlich ist dagegen
ein Verzicht, wie er hier vorliegt, nach herrschender Lehre
zulässig, unter blossem Vorbehalt einer Anfechtung nach
Art. 285 ff. SchKG (GMüR, N. 6, und EGGER, N. 4, zu
Art. 246 ZGB). Die vorliegende Verzichtsklausel ist daher
zu beachten und den zu Verlust kommenden Gläubigern
nur die Anfechtungsklage vorbehalten.
Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Lohnpfän-
dung, da der Lohn des Schuldners ohne Beiträge ·der Ehe-
frau nicht einmal zur Deckung des Notbedarfs des Ehe-
paares ausreicht. Gewiss wäre die Verzichtsklausel des
Ehevertrages für die Betreibungsbehörden nicht unter
allen Umständen verbindlich. Es verstösst gegen die guten
Sitten, auf einen solchen Verzicht auch insoweit zu pochen,
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als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen
ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann
kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son -
dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi-
legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind
einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum
Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter-
haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei-
bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti-
gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur
Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe-
darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen-
stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn-
liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den
Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher
haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen
die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der
Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu
verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht
zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü-
che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die
zuständigen Gerichte entscheiden.
3. -
Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld-
ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung
von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten
wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr
verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes-
gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens
ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht
zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14
SchKG zusteht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
1. -
In der Sache selbst wird der Rekurs gutgeheissen
und die Lohnpfändung aufgehoben.
2. -
Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen
zu ergreifen, wird nicht eingetreten.
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35. Arr~t du 30 octobre 1953 dans la cause Viret.
Les pourboires sont saisissables. Maniere de proceder a la saisie
des pourboires.
Trinkgelder sind pfändbar. 'Wie ist die Pfändung vorzunehmen ?
Art. 93 SchKG.
Le i;nance sono pignorabili. Modo di procedere al pignoramento
di mance.
A. -
Dans la poursuite no 6295 dirigee par la Banque
cantonale vaudoise contre Dame Suzanne-Louise Viret,
l'Office des poursuites de Geneve a delivre, le 21 aout
1953, un acte de defaut de biens rempla9ant l'acte delivre
le 7 du meme mois. Le proces-verbal de saisie constate
que la debitrice, divorcee et ne touchant pas de pension
alimentaire, ne possede pas de biens mobiliers saisissables
et qu'une saisie de salaire est impossible, la debitrice
travaillant comme sommeliere sans salaire, uniquement
retribuee par les pourboires, et ses gains etant ainsi tres
variables et incontrölables.
B. -
Le 4 septembre 1953, la creanciere a porte plainte
en demandant a l'autorite de surveillance de determiner
le salaire de la debitrice et d'en saisir une partie en mains
de son employeur.
Par decision du 23 septembre 1953, l'autorite de
surveillance a statue dans les termes suivants : cc Admet
la plainte en ce sens que la debitrice Madame Suzanne-
Louise Viret sera avisee qu'il est saisi en ses mains sur
ses gains comme sommeliere 10 fr. 40 par semaine et
qu'elle est tenue de verser cette somme a l'office chaque
semaine ».
Cette decision est motivee de la maniere suivante :
II resulte de l'interrogatoire de la debitrice qu'elle
travaille six jours par semaine comme sommeliere dans
un cafä peu important. Elle est nourrie, mais non logee;
elle re9oit en moyenne 10 fr. de pourboires par jour. Ses
gains peuvent etre evalues a 360 fr. par mois. Ses charges
(entretien, loyer, assurance-chömage) s'elevent a 315 fr.