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422 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wirken, wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubi~ers • gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nIcht entschieden werden. B. - Gegen diesen Entscheid ergreift ~rau ~. Frei rechtzeitig den Rekurs an das BundesgerIcht nut den Anträgen : der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhebe~ und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell seI ihrem Begehren im Sinne des Eventualantrage~ vor. der kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell 1m Smne der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durch- führung des Anfechtungsprozesses der Frau Gabler zu entsprechen. Unter Wiederholung der schon ~m. kan~o nalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsIchtlIch der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anschlusspfändu~g führt die Rekurrentin n9ch aus, dass Frau Gabler m- zwischen gegen Frei die Anfechtungsklage erhoben habe. (I Wenn nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins ge- wesen wäre, so hätte sie sich ihre Rechte auf dem Wege der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfech- tungsverfahren sichern können. Sollte das Bundesgericht finden, Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfech- tungsprozess ebenfalls anzuschliessen u?-d sie habe ohne weiteres ein Recht, falls Frau Gabler in diesem Erfolg habe, Anschlusspfändung zu verlangen, wenn Frau Gabler die im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte pfänden lasse, so solle dies ausdrücklich im Urteil des Bundesgerichts festgestellt weiden. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von einer Anschlusspfändung nur dann die Rede sein, wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die Pfän- dung bat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Ver- mögensgegenständen des Schuldners zum Zweck. Vor- aussetzung für sie ist demnach das Vorhandensein 00- schlagsfähigen Vermögens beim Schuldner. Die Ausstel- und Konkurskammer. N° 73. 42:1 Jung der leerenPfändungsurkunde an den Gläubiger im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG bedeutet daher nicht die Vornahme der Pfändung, sondern die Feststellung, dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes unmög- lich seLUnter solchen Umständen kann aber auch keine Anschlusspfändung erwirkt werden, denn diese soll ja nur verhindern, dass durch eine vollzogene Pfändung gewissen plivilegierten Forderungen die Deckung vermindert oder ,~ntzogcn werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat da- her die Beschwerde der Frau Frei mit allseitig zutreffender Begründung abgewiesen.
2. - Demnach bat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
73. Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer. \rl. 56 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbefehls durch dit., Post an einem Feiertage. Folgen. .. 1. - Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander be- :,>chwertc sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dar- über, uass ihm durch die Post anl Auffahrtstage in der Be- treibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern a / Albis gegen ihn der Zahlungsbefehl zugestellt worden :5ei und beantragte unter Berufung auf Art. 56 SchKG die Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom
19. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 BI N° (9) die Vorschrift des Art. 56 SchKG keine Anwendung finde. B. - Gegen diesen, ihm am 25. Oktober zugestellten Entscheid ergl'eift U. Studer-Gander am 4. November AS 4·2 lH - 1916 424 EntscheldUnllen der SchuJdbetreibung&- den·ReJCurs an ·das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei· aufzuheben, und. es sei die Sache zur Beweiserhemmg « an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerk$U1en. dass die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unter- bleiben habe. solange der zu Grunde liegende Zahlungs- befehl als nichtig angefochten sei ». Die SchuIdbetreibungs- und Konkurskammer . zieht in Erwägung: In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühle. (AS 40 III N° 49) hat das Bundesgericht erklärt, dass. eine durch die Post vorgenommene ZusteUung nieht des- halb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie im Widerspruch zu Art. 56 Zift. 1 SchKG erst naeh sieben Uhr abends erfolgt ist. Die Frage. wie es sich mit Zu- stellungen durch die Post verhalte, die an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist da- mals nicht untersucht worden. Doch ist klar. dass auch in einem solchen FaUe. wenn der Schuldner die Urkunde erhalten hat, die Nichtbeachtung des Art. 56 SchKG höchstens zur Folge haben kann, dass die Zustellung so behandelt wird, wie wenn sie erst am darauffolgenden Werktage vorgenommen wäre, und dass die Frist zum Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da an zu laufen beginnt. Den ZusteUungsakt selbst als ungültig zu erklären, besteht kein Grund. da von irgendwelchen recht- lich' schützenswerten Interessen des Schuldners daran nicht die Rede sein kann. während umgekehrt dadurch die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläu- bigers unter Umständen in erheblicher Weise gefährdet würden.· Zu' welchen praktisch unerträglichen Konse- quenzen eine solche Behandlung der Sache führen müsste, zeigt gerade der vorliegende FaU. wo der Rekurrent trotz der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungs- befehls dagegen innert Frist Recht vorgeschlagen, den Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat. und Konkunkamm •• N- 74. Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls muss daher abgewiesen werden. D~1Il:nach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt' : Der Rekurs wird abgewiesen.
74. Intscheid vom 15. November 1916 i. S. Franzmair. Art. 252 ff. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ? Gültigkeit von Beschlüssen einer ~ Gläubigerversammlung f>, auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist? Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Frei- handverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem einzigen Gläubiger. A. - In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt Hottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni 1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzuhaltenden dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren
u. a. genannt : .....
3. Beschlussfas'Sung über Verwertung der Aktiven.
a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abge- schlossenen Kaufvertrages per 40,000 Fr.
b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf einer sofort anzuordnenden Steigerung.
c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuld- briefes . per 24,000 Fr., der bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen hinterlegt ist. .. 4. - Beschlussfassung über Verzicht auf Geltend- machung bezw. Stellung ven Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 2.00 SchKG. '. Die Gläubigerversammlung beschlOss, dem Kaufvertl'Bg mit Frau Baumgartner die. Genehmigung zu erteilen. 50-