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42_III_423

BGE 42 III 423

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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422

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

wirken, wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubi~ers

gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nIcht

entschieden werden.

B. -

Gegen diesen Entscheid ergreift ~rau ~. Frei

rechtzeitig den Rekurs an das BundesgerIcht nut den

Anträgen : der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhebe~

und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell seI

ihrem Begehren im Sinne des Eventualantrage~ vor. der

kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell 1m Smne

der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durch-

führung des Anfechtungsprozesses der Frau Gabler zu

entsprechen. Unter Wiederholung der schon ~m. kan~o­

nalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsIchtlIch

der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anschlusspfändu~g

führt die Rekurrentin n9ch aus, dass Frau Gabler m-

zwischen gegen Frei die Anfechtungsklage erhoben habe.

(I Wenn nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins ge-

wesen wäre, so hätte sie sich ihre Rechte auf dem Wege

der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfech-

tungsverfahren sichern können. Sollte das Bundesgericht

finden, Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfech-

tungsprozess ebenfalls anzuschliessen u?-d sie habe ohne

weiteres ein Recht, falls Frau Gabler in diesem Erfolg

habe, Anschlusspfändung zu verlangen, wenn Frau Gabler

die im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte

pfänden lasse, so solle dies ausdrücklich im Urteil des

Bundesgerichts festgestellt weiden. »

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von

einer Anschlusspfändung nur dann die Rede sein,

wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die Pfän-

dung bat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Ver-

mögensgegenständen des Schuldners zum Zweck. Vor-

aussetzung für sie ist demnach das Vorhandensein 00-

schlagsfähigen Vermögens beim Schuldner. Die Ausstel-

und Konkurskammer. N° 73.

42:1

Jung der leerenPfändungsurkunde an den Gläubiger im

Sinne von Art. 115 Abs. 1 SchKG bedeutet daher nicht

die Vornahme der Pfändung, sondern die Feststellung,

dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes unmög-

lich seLUnter solchen Umständen kann aber auch keine

Anschlusspfändung erwirkt werden, denn diese soll ja nur

verhindern, dass durch eine vollzogene Pfändung gewissen

plivilegierten Forderungen die Deckung vermindert oder

,~ntzogcn werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat da-

her die Beschwerde der Frau Frei mit allseitig zutreffender

Begründung abgewiesen.

2. -

Demnach bat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

73. Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer.

\rl. 56 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbefehls durch dit.,

Post an einem Feiertage. Folgen.

.. 1. -

Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander be-

:,>chwertc sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dar-

über, uass ihm durch die Post anl Auffahrtstage in der Be-

treibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern

a / Albis gegen ihn der Zahlungsbefehl zugestellt worden

:5ei und beantragte unter Berufung auf Art. 56 SchKG

die Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom

19. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde

die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem

Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 BI N° (9)

die Vorschrift des Art. 56 SchKG keine Anwendung finde.

B. -

Gegen diesen, ihm am 25. Oktober zugestellten

Entscheid ergl'eift U. Studer-Gander am 4. November

AS 4·2 lH -

1916

424

EntscheldUnllen der SchuJdbetreibung&-

den·ReJCurs an ·das Bundesgericht mit dem Antrage, er

sei· aufzuheben, und. es sei die Sache zur Beweiserhemmg

«

an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerk$U1en.

dass die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unter-

bleiben habe. solange der zu Grunde liegende Zahlungs-

befehl als nichtig angefochten sei ».

Die SchuIdbetreibungs- und Konkurskammer . zieht

in Erwägung:

In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühle.

(AS 40 III N° 49) hat das Bundesgericht erklärt, dass.

eine durch die Post vorgenommene ZusteUung nieht des-

halb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie im

Widerspruch zu Art. 56 Zift. 1 SchKG erst naeh sieben

Uhr abends erfolgt ist. Die Frage. wie es sich mit Zu-

stellungen durch die Post verhalte, die an Sonntagen und

staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist da-

mals nicht untersucht worden. Doch ist klar. dass auch

in einem solchen FaUe. wenn der Schuldner die Urkunde

erhalten hat, die Nichtbeachtung des Art. 56 SchKG

höchstens zur Folge haben kann, dass die Zustellung so

behandelt wird, wie wenn sie erst am darauffolgenden

Werktage vorgenommen wäre, und dass die Frist zum

Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da an zu

laufen beginnt. Den ZusteUungsakt selbst als ungültig zu

erklären, besteht kein Grund. da von irgendwelchen recht-

lich' schützenswerten Interessen des Schuldners daran

nicht die Rede sein kann. während umgekehrt dadurch

die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläu-

bigers unter Umständen in erheblicher Weise gefährdet

würden.· Zu' welchen praktisch unerträglichen Konse-

quenzen eine solche Behandlung der Sache führen müsste,

zeigt gerade der vorliegende FaU. wo der Rekurrent trotz

der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungs-

befehls dagegen innert Frist Recht vorgeschlagen, den

Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat.

und Konkunkamm •• N- 74.

Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls muss

daher abgewiesen werden.

D~1Il:nach hat die SChuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

74. Intscheid vom 15. November 1916 i. S. Franzmair.

Art. 252 ff. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur

Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ?

Gültigkeit von Beschlüssen einer ~ Gläubigerversammlung f>,

auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist?

Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Frei-

handverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem

einzigen Gläubiger.

A. -

In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser

hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt

Hottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni

1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzuhaltenden

dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren

u. a. genannt : .....

3. Beschlussfas'Sung über Verwertung der Aktiven.

a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abge-

schlossenen Kaufvertrages per 40,000 Fr.

b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf

einer sofort anzuordnenden Steigerung.

c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuld-

briefes . per 24,000 Fr., der bei der Schweiz. Volksbank

St. Gallen hinterlegt ist.

.. 4. -

Beschlussfassung über Verzicht auf Geltend-

machung bezw. Stellung ven Begehren um Abtretung

streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 2.00 SchKG.

'. Die Gläubigerversammlung beschlOss, dem Kaufvertl'Bg

mit Frau Baumgartner die. Genehmigung zu erteilen. 50-