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78_I_57

BGE 78 I 57

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Français CH
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56 Staatsrecht. Resnme des faits : La socieM Dineley & Dowding Ltd a requis la main- levee de l'opposition formee par Tavaro S. A. contre un commandement de payer les interets d'une somme depuis une certaine date. En seconde instance cantonale, la Cour de Justice de Geneve a accorde la mainlevee provisoire, mais seulement depuis une date posterieure a celle proposee par la crean- eiere. Contre le refus partiel de la mainlevee, la socieM crean- ciere a forme un recours de droit public. L'intimee a conclu a ce que le recours soit d6clare irrecevable, parce que l'arret attaque ne serait pas une decision finale. Le Tribunal fedtSral est entre en matiere. Motifs: Une decision est finale lorsqu'elle termine une instance. Le Tribunal federal a juge que c'est le cas de la mainlevee provisoire prononcee par le juge cantonal du dernier degre de juridiction, bien que le debiteur ait la possibiliM, en intentant l'action en liberation de dette, de faire discuter a nouveau devant le juge ordinaire les questions deja soumises au juge de mainlevee apropos de la meme creance (arret Corn Exchange National Bank & Trust Company c. Neuchatel, Cour de cassation, 14 mars 1951, consid. 2). Le creancier qui se voit refuser la mainlevee provisoire ou definitive peut obtenir le meine resultat en intentant l'action en reconnaissance de la dette. Mais cette action, pas plus que l'action en liberation de dette, ne se presente comme la continuation de l'instance de mainlevee; elle constitue un proces distinct, qui vise a atteindre par les moyens ordinaires de la procedure un but tout different : la reconnaissance du droit materiel, tandis que la procedure de mainlevee a le caractere d'un incident de la poursuite, ou il s'agit de decider rapidement, Bundesreehtliehe Abgaben. N° 7. 57 sur la base des pieces produites et en une forme sommaire, si la poursuite peut etre acheminee vers sa fin. Des lors que le juge cantonal de derniere instance refuse ou accorde la mainlevee, son prononce donne ouverture au recours de droit public. Il est clair que le creancier qui ne peut faire tout de suite proceder a l'execution ou le dtSbiteur qui y est tout de suite soumis sont dans le cas d'etre leses par le jugement sur mainlevee (art. 88 OJ). B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

7. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Gebr. Ryffel gegen Eidg. Amt fiir Verkehr. Rückerstattung eidgenössischer Abgaben: hre uf R' k I Beschwerden über die Erledigung von B~ge . n a .. ~c e::- · stattung eidgenössischer Abgaben faJIel!- m dIe Zustandigkeit des Bundesgerichts als Verwaltungsgerwhtshof. Ab be 2 Auf Grund rechtskräftiger Veranlagung bez~ne ga n · können nur zurückerstattet werden, wenn die Ver~agung nachträglich abgeändert werden muss. Voraussetzung 1st das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Restitution de contributions fMerales: . . d I Les recours contre les dooisions relatives a la restItut:on e · contributions federales rentre~t. dans .la competence du Tribunal federal comme tribunal admIlllstratlf.

58 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

2. Les contribution~ peryues en vertu d'une taxation passee en force ne pel!vent .etre res.tituOOs que lorsqu'il y a Heu de modifier cette taxatIon, c est-a-dire lorsqu'il existe un motif de revision. Restit.uziV'f!:e di. contribuzioni jederali :

1. ~ rI~Ors.I contre l~ d~cisioni concernenti la restituzione di contri- UZlonl federall . rlentrano nelle competenze deI Tribunale federale ~om~ trIbunale amministrativo.

2. ~ ~od~rlbuzlOm percepite in base ad una tassazione cresciuta II?- glU lC~to possono. essere restituite soltanto quando la tassa- zdl.one ~e? essere modlficata, vale a dire quando esiste un motivo 1 revlslone. A. - Durch Bundesbeschluss vom 30. September 1938 über den Transport von Personen und Sachen mit Motor- fahrze~gen auf öffentlichen Strassen (Autotransportord- nung, 1m folgenden ATO) wurde die gewerbsmässige Beför- derung von Personen und Sachen auf öffentlichen Strassen unter V~r~endung von Motorfahrzeugen und Anhängern der Bewilhgungspflicht unterstellt (Art. 3). Die Bewilligung sollte auf Gesuch hin erteilt werden, wenn für die bean- tragte Transportart ein Bedürfnis besteht und wenn der B~werbe: in persönlicher und finanzieller Beziehung für SICherheIt und Leistungsfähigkeit seines Betriebes genü- gend Gewähr bietet (Art. 14). Wer beim Inkrafttreten des Beschlusses gewerbsmässigen Personen- oder Gütertrans- port betrieben hatte, durfte diese Transporte bis zur Erle- digung seines Gesuchs fortsetzen und erhielt die hiefür erforderlichen Ausweise (Art. 31 Abs. I ATO und Verord- nung In, Bewilligungsverfahren, vom 30. Juli 1940, bes. Art. 11-15). Die Kosten der Durchführung der ATO sollhm durch Gebühren gedeckt werden, vor allem durch bei Erteilung der Bewilligung festzusetzende « Konzessions- gebühren ». Der Bundesbeschluss wurde als dringlich erklärt und ~.ollte bis zum Erlasse eines ihn ablösenden Bundesgesetzes uber den Transport mit Motorfahrzeugen, längstens jedoch fünf Jahre, gelten (Art. 39). Er wurde vom Bundesrate auf den 15. August 1940 in Kraft gesetzt (Bundesratsbeschluss vom 30. Juli 1940) und in der Folge, da sich die Vorberei- tung des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes hinaus- Bundesrechtliche Abgaben. N° 7. 59 zog, durch dringliche Bundesbeschlüsse vom 22. Juni 19~5 und 21. Dezember 1950 verlängert. Seine Gültigkeit lief am 31. März 1951 ab. Ein allgemein verbindlicher Bundes- beschluss vom 23. Juni 1950, der ihn hätte ablösen und den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport mit Motorfahrzeugen auf drei Jahre hätte regeln sollen, war in der Volksabstimmung vom 25. Februar 1951 verworfen worden. B. _ Von 1947 an wurden Anzahlungen auf Rechnung der « Konzessionsgebühr » erhoben. Den Inhabern von Transportkonzessionen wurden die Zahlungen als « R.~ten der bei Erteilung der Konzession festgesetzten Gebuhr» auferlegt mit der Bestimmung, dass sie « zur Deckung der Kosten des durch die Autotransportverordnung verur- sachten Verwaltungsaufwandes » zu dienen haben (Art. 1 des BRB vom 4. Juli 1950). Von den Inhabern proviso- rischer Ausweise wurden die Leistungen als « Anzahlungen an die künftig rallig werdende Konzessionsgebühr » gefor- dert (Art. 2). « Wird die Konzession erteilt, so werden sämtliche im Konzessionsverfahren geleisteten Anzahlun- gen an die in der Konzessionsurkunde festgesetzte Gebühr angerechnet .... Kann die Konzession nicht erteilt,:erden, so werden die Anzahlungen voll zurückerstattet mIt Aus- nahme der bei Einreichung des Gesuches vorweg bezahlten Gebühr ." » (Art. 3 Abs. 1 und 3). D. _ Die Beschwerdeführerin, die in Wädenswil eine Fuhrhalterei und Transportunternehmung betreibt, hatte bei Einführung der ATO ein Gesuch um die Bewilligung gewerbsmässiger Gütertransporte eingereicht und die pro- visorischen Ausweise gemäss Art. 11 ff. der VO III v~~

30. Juli 1940 erhalten. Sie hat die den}esitzern von prOVI- sorischen Ausweisen auferlegten Anzahlungen geleistet. Am 25. Januar 1951 erhielt sie die erbetene Konzession. Die Gebühr wurde auf Fr. 2448.- festgesetzt. Sie wurde nicht angefochten. Am 28. Februar 1951 erteilte das A~t für Verkehr die Abrechnung über die Anzahlungen auf die Gebührenrechnung. Die Beschwerdeführerin hatte Anzah-

60 Verwa.ltungs_ und Disziplinarrecht. lungen im Betrage von Fr. 2630.- geleistet. Sie erhielt daher Fr. 182.- zurück. Die Abrechnung blieb unange- fochten. E. - Am 22. Mai 1951 richtete die Beschwerdeführerin an das eidg. Amt ein Gesuch um Rückerstattung der früher bezahlten Gebühren. Das Gesuch beruhte auf der Annahme die Beschwerdeführerin habe gestützt auf die ATO nu; die provisorischen Ausweise erhalten· eine definitive Kon- zessionierung sei nie erfolgt. Das eidg. Amt für Verkehr hat da~ Gesuch mit Schreiben vom 25. Mai 1951 abgewie- sen. DIe Gebühren seien geschuldet gewesen und verfallen und könnten daher nicht zurückerstattet werden. F. - Die Kollektivgesellschaft Gebr. Ryffel erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben und das eidg. Amt für Verkehr anzuhalten, der Beschwerdeführerin die bezahlten Konzessionsgebühren im Betrage von Fr. 2448.- ganz, eventuell unter Abzug eines bei Einreichung des Gesuches verfallenen Betrages zurückzuerstatten. Aus den Erwägungen: I .. - Die Beschwerde richtet sich gegen einen Brief des eIdg. Amtes für Verkehr, vom 25. Mai 1951, womit der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass und warum die auf .. Fr. 2448.- festgesetzten Konzessionsgebühren nicht zuruckerstattet werden können. Der Brief war die Ant- wort auf ein formelles Gesuch um Rückerstattung der bezahlten Gebühren, und er enthielt die Erledigung dieses Gesuche~ durch die mit der Berechnung und dem Einzug der Gebuhren betraute Behörde (Art. I Satz 2 der VO IV zur ATO vom 30. Juli 1940, Gebührenordnung). Er war der Entscheid der zuständigen Behörde über das Rücker- stattungsgesuch. Entscheide über die Rückerstattung eidgenössischer Ab- gaben unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an d.as Bundesgericht (Art. 97 Abs. lOG), sofern sie VOn einer eIdgenössischen Mittelinstanz ausgehen (Art. 102lit. a OG Bundesrechtliche Abgaben. N° 7. 61 und Art. 23 Abs. 2 BG über die Organisation der Bundes- verwaltung) und für sie kein Spezialverwaltungsgericht eingesetzt ist (Art. 101 lit. bOG). Das eidg. Amt für Ver- kehr ist Mittelinstanz für die Bemessung und für den Bezug der für den Vollzug der ATO vorgesehenen Gebühren (VO IV 1.c.). Ein Spezialverwaltungsgericht ist für Be- schwerden über ATO-Gebühren nicht eingesetzt. Die eidg. Transportkommission ist Beschwerdeinstanz für Verfü- gungen über die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen (Art. 24 ATO), nicht für die nach Art. 37 ATO zu erheben- den Gebühren. Streitigkeiten über Gebühren für die ATO fallen daher in die Zuständigkeit des für Gebühren allge- mein eingesetzten Gerichts. Darauf, ob das Gesetz Bestim- mungen über Rückerstattung der hier in Frage stehenden Gebühren enthält, kommt es für den Rechtsweg an das Verwaltungsgericht nicht an. Die Frage, was aus dem Fehlen einer Regelung der Rückerstattung der bei Durch- führung der ATO erhobenen Gebühren zu schliessen sei, betrifft die materielle Begründetheit oder Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs, nicht den Gegenstand des Strei- tes als eines solchen über die Rückerstattung bundesrecht- licher Abgaben, nach dem sich gemäss Art. 97 OG die Zu- lässigkeit der Beschwerde bestimmt. Die Bemerkung in der Botschaft zum VDG (BBL 1925 II S. 223), auf die sich das Amt beruft, enthält eine beiläufige Meinungsäusserung über den Bestand eines Anspruchs auf Rückerstattung eid- genössischer Steuern. Die verfahrenrechtliche Frage richtet sich nicht danach, ob ein Anspruch besteht, sondern ob und unter welchen Gesichtspunkten er erhoben wird. Hier wird ein Anspruch auf Rückerstattung einer als Konzessionsgebühr bezeichneten eidgenössischen Abgabe erhoben. Der Streit hierüber fällt nach Art. 97 OG in den Geschäftskreis des Bundesgerichts als Verwaltungsgerichts- hof.

2. - Die Gebühr, deren Rückerstattung verlangt wird, ist am 25. Januar 1951 festgesetzt worden. Der Gebühren- entscheid wurde nicht angefochten. Er ist in Rechtskraft

62 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. erwachsen. Die Abrechnung vom 28. Februar 1951 über die geleisteten Anzahlungen war der Vollzug eines für die Verwaltung und für den beteiligten Privaten verbindlichen Gebührenentscheides. Die damit eingezogenen Gebühren waren nach dem Gebührenentscheid geschuldet. Eine Rückerstattung dieser Gebühren kann nur in Frage kom- men, wenn ein Grund vorliegt, auf den Gebührenentscheid zurückzukommen, wenn dieser nachträglich entweder ganz aufgehoben oder wenigstens abgeändert, durch einen eine niedrigere Gebühr festsetzenden Entscheid ersetzt werden muss. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Revi- sionsgrundes. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die durch den negativen Volksentscheid eingetretene Lage, wonach zufolge Wegfalls der Bewilligungspflicht auch der Rechtsgrund der Konzessionsgebühr weggefallen sei, und anderseits auf Rechtsungleichheit, sachwidrige Benachtei- ligung gegenüber den Bewerbern um Bewilligungen, deren Gesuch im Zeitpunkt des Ablaufs der ATO nicht erledigt waren und denen die geleisteten Anzahlungen in weitem Umfang zurückerstattet wurden. Von diesen Einwendungen betrifft jedenfalls die erste, die Berufung auf die durch den negativen Volksentscheid geschaffene Lage, die Geltendmachung einer neuen, erst nach Erlass der Gebührenfestsetzung eingetretenen Tat- sache. Insofern kann das Vorliegen eines Revisionsgrundes angenommen werden. Ob die übrigen Voraussetzungen für die Behandlung des im Rückerstattungsgesuche enthalte- nen Revisionsbegehrens erfüllt wären, kann dahingestellt bleiben. Das Transportamt hat sich nicht nur auf die Rechtskraft der Gebührenfestsetzung berufen, sondern sich auch über die materielle Begründetheit des Rücker- stattungsgesuches ausgesprochen und einen Sachentscheid gefällt, der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Bundesrechtliche Abgaben. N0 8. 63

8. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Eidg. Stener- verwaltung gegen A. P. und Rekurskommission des Kantons Aargau. Wehrsteuer :

1. Ist der beim Verkaufe einer dem Betriebe einer Gemüsekultur dienenden Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn ein Bestandteil des steuerbaren Einkommens (Art. 21, Abs. 1, lit. d WStB) ?

2. Begriff des zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens. ImpOt pour la dtfjense nationale. _

1. Le oonefice en capital realise lore de la vente d'un unmeuble servant a la culture maraichere est-il imposable au titre du revenu. (art. 21 al. 1 lit. d AIN) ?

2. Notion de I'entreprise astreinte a tenir des livres. Imposta per la dijesa nazionale.

1. Il profitto in capitale conseguito con la vendita di un immo~ile adibito all'orticultura costituisce un elemento deI reddito imponibile (art. 21 cp. 1 ~ett. d DIN) ? ..

2. Nozione dell'azienda obbhgata a tenere una contablhta. A. - Angelo P., der Vater des Beschwerdegegners, betrieb eine Comestibleshandlung und eine Gemüsepflan- zerei. Im Jahre 1946 trat er die Handlung an seinen Sohn B. und die Pflanzerei an die beiden Söhne B. und A. ab. Das Geschäft des B. ist seither unter der Firma « B. P., Comestibles- und Lebensmittelgeschäft » im Handelsre- gister eingetragen. Der Pflanzereibetrieb trat unter dem Namen « Gemüsekultur P.)) auf und war im Handels- register nicht eingetragen; sein Telephonanschluss lautete auf « Gebrüder P., Gemüsekultur »; als Postcheckrechnung diente diejenige des Comestiblesgeschäfts. A. P. war technischer, B. P. kaufmännischer Leiter des Pflanzerei- betriebs, jeder mit Unterschriftsberechtigung. Das Eigen- tum an der Liegenschaft stand ihnen zu gleichen Teilen zu. Vom Gewinn aus der Pflanzerei erhielt A. 2/3 (neben seinem Lohn als Betriebsleiter), B. 1/3_ Ungefähr 1/5 der Produktion wurde an B. P., die Hauptsache an dritte Abnehmer geliefert. Die Geschäftsvorfälle der Gemüse- pflanzerei wurden in der Buchhaltung des Comestibles-