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62 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. erwachsen. Die Abrechnung vom 28. Februar 1951 über die geleisteten Anzahlungen war der Vollzug eines für die Verwaltung und für den beteiligten Privaten verbindlichen Gebührenentscheides_ Die damit eingezogenen Gebühren waren nach dem Gebührenentscheid geschuldet. Eine Rückerstattung dieser Gebühren kann nur in Frage kom- men, wenn ein Grund vorliegt, auf den Gebührenentscheid zurückzukommen, wenn dieser nachträglich entweder ganz aufgehoben oder wenigstens abgeändert, durch einen eine niedrigere Gebühr festsetzenden Entscheid ersetzt werden muss. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Revi- sionsgrundes. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die durch den negativen Volksentscheid eingetretene Lage, wonach zufolge Wegfalls der Bewilligungspflicht auch der Rechtsgrund der Konzessionsgebühr weggefallen sei, und anderseits auf Rechtsungleichheit, sachwidrige Benachtei- ligung gegenüber den Bewerbern um Bewilligungen, deren Gesuch im Zeitpunkt des Ablaufs der ATO nicht erledigt waren und denen die geleisteten Anzahlungen in weitem Umfang zurückerstattet wurden. Von diesen Einwendungen betrifft jedenfalls die erste, die Berufung auf die durch den negativen Volksentscheid geschaffene Lage, die Geltendmachung einer neuen, erst nach Erlass der Gebührenfestsetzung eingetretenen Tat- sache. Insofern kann das Vorliegen eines Revisionsgrundes angenommen werden. Ob die übrigen Voraussetzungen für die Behandlung des im Rückerstattungsgesuche enthalte- nen Revisionsbegehrens erfüllt wären, kann dahingestellt bleiben_ Das Transportamt hat sich nicht nur auf die Rechtskraft der Gebührenfestsetzung berufen, sondern sich auch über die materielle Begründetheit des Rücker- stattungsgesuches ausgesprochen und einen Sachentscheid gefällt, der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Bundesreehtliche Abgaben. N° 8. 63
8. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Eidg. Steuer- verwaltung gegen A. P. und Reknrskommission des Kantons Aargau. Wehrsteuer :
1. Ist der beim Verkaufe einer dem Betriebe einer Gemüsekultur dienenden Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn ein Bestandteil des steuerbaren Einkommens (Art. 21, Abs. 1, lit. d WStB) ?
2. Begriff des zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens. ImpOt pour la defense nationale.
1. Le benetice en eapital realise lors de la vente d'un immeuble servant a la culture maraiehere est-il imposable au titre du revenu, (an. 21 al. 1 lit. d AIN) ?
2. Notion de l'entreprise astreinte a tenir des livres. Imposta per la difesa nazionale.
1. TI profitto in eapitale eonseguito eon la vendita di un immo~ile adibito all'orticultura costituisce un elemento deI reddito imponibile (art. 21 ep. 1 lett. d DIN) ?
2. Nozione dell'azienda obbligata a tenere una contabilita. A. - Angelo P., der Vater des Beschwerdegegners, betrieb eine Comestibleshandlung und eine Gemüsepflan- zerei. Im Jahre 1946 trat er die Handlung an seinen Sohn B. und die Pflanzerei an die beiden Söhne B. und A. ab. Das Geschäft des B. ist seither unter der Firma « B. P., Comestibles- und Lebensmittelgeschäft » im Handelsre- gister eingetragen. Der Pflanzereibetrieb trat unter dem Namen « Gemüsekultur P.» auf und war im Handels- register nicht eingetragen; sein Telephonanschluss lautete auf « Gebrüder P., Gemüsekultur» ; als Postcheckrechnung diente diejenige des Comestiblesgeschäfts. A. P. war technischer, B. P. kaufmännischer Leiter des Pflanzerei- betriebs, jeder mit Unterschriftsberechtigung. Das Eigen- tum an der Liegenschaft stand ihnen zu gleichen Teilen zu. Vom Gewinn aus der Pflanzerei erhielt A. 2/3 (neben seinem Lohn als Betriebsleiter), B. 1/3, Ungefähr 1/5 der Produktion wurde an B. P., die Hauptsache an dritte Abnehmer geliefert. Die Geschäftsvorfälle der Gemüse- pflanzerei wurden in der Buchhaltung des Comestibles-
64 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. und Lebensmittelgeschäfts auf getrennten Konten ver- bucht und in dessen Bilanz und Gewinn- und Verlust- rechnung miterfasst. Der Gewinnanteil des A. daraus wurde zusam~en mit seinem Gehalt unter den Löhnen verbucht (und auch in seinem Lohnausweis mit aufge- führt). In der Bilanz wurde sein Kapitalkonto, das neben seinem Vermögensanteil an der Gemüsekultur auch den stehengelassenen Gewinn umfasste, unter den « Kredito- ren » und nur derjenige des B. als « Kapital» ausgewiesen. Die Geschäftsbuchhaltung wird jedes Jahr auf den 15. Januar abgeschlossen. Ende 1948 verkauften die Brüder P. die der Gemüsepflanzerei dienende Liegenschaft ; dabei erzielten sie einen Kapitalgewinn, der in der Bilanz per
15. Januar 1949 je zur Hälfte ihren beiden Kapitalkonten gutgeschrieben wurde. A. P. deklarierte in seiner Steuererklärung für die V. Wehrsteuerperiode sein Einkommen auf Grund der von seinem Bruder ausgestellten Lohnausweise für 1947 und
1948. Sein Anteil am Kapitalgewinn aus dem Liegen- schaftsverkauf war dabei nicht berücksichtigt. Er wurde nach seiner Deklaration veranlagt; die Einschätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem anlässlich einer Buchprüfung festgestellt wor- den war, dass der im Jahre 1948 erzielte Kapitalgewinn nicht über die Betriebsrechnung, sondern direkt zugunsten der Kapitalkonti der beiden Brüder P. verbucht worden war, wurden diese mit Nachveranlagungsverfügungen vom
19. Juli 1950 dafür nachsteuerpflichtig erklärt. Von einer Steuerbusse wurde Umgang genommen, weil sie sich der Deklarationspflicht . nicht bewusst gewesen seien. B. - Auf Beschwerde hin hat die kantonale Rekurs- kommission (KRK) mit Entscheid vom 23. Mai 1951 die gegen A. P. verfügte Nachveranlagung aufgehoben, weil die Gemüsekultur Gebrüder P. kein zur Führung kauf- männischer Bücher verpflichtetes Unternehmen gewesen sei. O. - Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- tragt die Eidg .. Steuerverwaltung (ESt V), diesen Entscheid Bundesrechtliohe Abgaben. N° 8. 65 aufzuheben und A. P. für seinen Gewinn aus dem Ver- kaufe der Liegenschaft zu veranlagen. Sie macht geltend, die Gemüsepflanzerei sei ein Neben- gewerbe der Einzelfirma von B. P., event. als selbständiges Unternehmen ein Handelsgewerbe oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, in beiden Fällen eintragungs- und buchführungspflichtig. Da der Kapital- gewinn in einem solchen Unternehmen erzielt worden sei, sei er gemäss Art. 211it. d WStB zu versteuern, gleich- gültig ob er einem stillen oder einem vollberechtigten Teilhaber· zugeflossen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
2. - Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Ver- mögensstücken, insbesondere Liegenschaftsgewinne, sind gemäss Art. 21 lit. d WStB dann steuerbares Einkommen, wenn sie im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens erzielt wurden. Der Kapitalgewinn, dessen Besteuerung hier streitig ist, stammte aus dem Verkauf der Liegenschaft, auf welcher die « Gemüsekultur P. » betrieben wurde, wurde also in diesem Geschäftsbetrieb erzielt. Entscheidend ist somit - darin stimmen die Parteien und die KRK überein -, ob die Gemüsekultur ein zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtetes Unternehmen war. Die ESt V bejaht das vor allem gestützt auf Art. 56 HRV, indem sie geltend macht, die Gemüsekultur sei ein Nebengewerbe des von B. P. betriebenen, im Handels- register eingetragenen Comestibles- und Lebensmittelge- schäfts, dessen Buchführungspflicht unbestritten ist. Erste Voraussetzung der dort vorgeschriebenen Zusammenfas- sung des - an sich nicht buchführungspflichtigen - Ne- bengewerbes mit dem eintragungs- und daher auch buch- führungspflichtigen Hauptgewerbe ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 56 HRV die Identität des Betriebs- inhabers (vgl. dazu auch BGE 70 I 207, Erw. 2). Diese 5 AS 78 I - 1952
66 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. war hier gegeben, solange der Vater Angelo P. Inhaber beider Geschäftszweige war; sie ist aber dahingefallen, seit er im Jahre 1946 das Comestibles- und Lebensmittel- geschäft an B. allein und die Gemüsekultur an die beiden Söhne zusammen abgetreten hat. Die ESt Verklärt, die rechtliche Einheit von Haupt- und Nebengewerbe wer- de dann nicht gestört, wenn neben dem gemeinsamen Betriebsinhaber ein Dritter lediglich als stiller Teilhaber am Nebengewerbe beteiligt sei; sie behauptet, das treffe auf A. P. zu, da er « nach aussen offenbar nie als Geschäfts- teilhaber aufgetreten» sei. Die Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu den Tatsachen, dass die beiden Brüder als Miteigentümer der Liegenschaft zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen waren und dass die Gemüsekultur im Telephonverzeichnis unter dem Namen « Gebrüder P.» aufgeführt war. Wenn sie auch sonst nur unter der Be- zeichnung « Gemüsekultur P. » auftrat, so unterschied sie sich doch damit von der Einzelfirma « B. P., Comestibles- und Lebensmittelgeschäft ». A. P. leitete den Betrieb in technischer Hinsicht und fand hierin seinen eigentlichen Beruf, während B. nur neben seiner Haupttätigkeit im eigenen Geschäft die kaufmännische Leitung der Pßanzerei besorgte. Es kann keine Rede davon sein, dass A. nach aussen nicht als Geschäftsteilhaber aufgetreten sei. Er spielte vielmehr in der Gemüsekultur die grössere Rolle als B. ; das kommt denn auch darin deutlich zum Aus- druck, dass er für seine Tätigkeit als technischer Leiter ein festes Gehalt und 2/3 des Gewinns erhielt, während B. lediglich auf 1/3 des Gewinns beschränkt war. Da eine Anwendung von Art. 56 HRV auf die vorlie- genden Verhältnisse mangels Identität des Betriebsin- habers ausgeschlossen ist, kommt der wirtschaftlichen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Betriebe keine Bedeutung zu. Die wirtschaftliche beschränkte sich übri- gens darauf, dass das Lebensmittelgeschäft der grösste Kunde der Pßanzerei war und etwa einen Füuftel ihrer Produktion abnahm, was noch keine Abhängigkeit zu Bundesrechtliche Abga.ben. N° 8. 67 begrüuden vermochte. Dass B. P., der einerseits Teilhaber und kaufmännischer Leiter der Gemüsekultur war, ander- seits in seiner Einzelfirma eine Buchhaltung und einen Postcheckkonto besass, diese auch der Pflanzerei zur Verfügung stellte, lässt sich sehr wohl aus organisatori- schen Gründen erklären. Freilich entsprach es den wirk- lichen Verhältnissen nicht, dass die Ergebnisse der Ge- müsekultur in die Gewinn- und Verlustrechnung und in die Bilanz der Einzelfirma einbezogen wurden; das war jedoch rein formell, da getrennte Konten geführt wurden und der Gewinn der Pfianzerei ausgeschieden und in der bereits erwähnten Weise verteilt wurde. Gerade der von der ESt V hervorgehobene Umstand, dass der Konto des A. - im Gegensatz zu dem als « Kapital» aufgeführten Konto des B. - in der Bilanz unter den « Kreditoren» figurierte, zeigt, dass trotz der formellen Zusammenfassung die tatsächliche Trennung der beiden Betriebe und das verschiedene Eigentum daran beachtet wurde.
3. - Die ESt V macht weiter geltend, auch wenn die Gemüsekultur als selbständiger Betrieb betrachtet werde, so bilde dieser ein Gewerbe des Handels, event. ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und sei deshalb nach Art. 52 HRV eintragungs- und damit buch- führungspflichtig. Gemäss Art. 52 HRV - der mit Art. 934 OR über- einstimmt - ist zur Eintragung im Handelsregister ver- pflichtet, « wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt ». Diese Begriffe werden in Art. 53 HRV näher umschrieben, die Handelsgewerbe in lit. A allerdings nur beispielsweise. Dabei gibt Ziffer 1 den landläufigen Begriff des Handels wieder mit « Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und Wiederver- äusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form » ; die weiteren Ziffern nennen verwandte Geschäfte, die ebenfalls als Handel gelten, hier aber nicht in Betracht fallen. Ähnlich definiert die Wissenschaft den Handel
68 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. und stellt ihn namentlich als Umsatz von Gütern der selbständigen Produktion von solchen gegenüber (HIS, Kommentar zum OR, N. 25 zu Art. 934). Der gleiche Gegensatz kommt in Gesetz und Verordnung zum Aus- druck, indem sie neben dem Handel die Fabrikation nennen. Damit wird indessen nur ein Teil der Güter- produktion erfasst, zu welcher neben der Fabrikation auch die Urproduktion, insbesondere die Landwirtschaft gehört (HIS, 1. c., N. 34 zu Art. 934). Betriebe der Ur- produktion sind nur dann eintragungspflichtig, wenn sie mit einem Grosshandel der gewonnenen Produkte ver- bunden sind oder sonst nach kaufmännischer Art geführt werden und daher unter Art. 53 lit. C HRV fallen. Unter diesem Gesichtspunkte wurden Baumschulen und Handels- gärtnereien als eintragungspflichtig erklärt (SALIs-BURCK- HARDT, Bundesrecht, Bd. III, Nr. 1505 III ; Verwaltungs- entscheide der Bundesbehörde, 1928, Nr. 34). Unbestritten war von jeher, dass Landwirtschaftsbetriebe nicht eintra- gungspflichtig sind, auch wenn ihr jährlicher Rohertrag Fr. 25,000.- übersteigt. Das ergibt sich, obwohl die Defi- nition des Gewerbes in Art. 52 Abs. 3 HRV dem Wortlaut nach auch auf sie zutreffen würde, aus der Natur der Landwirtschaft, die im Gegensatz zu den in Art. 934 OR (und gleichlautend in Art. 52 Abs. 1 HRV) aufgeführten Gewerbearten steht und für welche die Anwendung des Handelsrechts keinen Sinn hätte. Es wird denn auch
z. B. in dem zitierten Entscheid in SALIS-BuRCKHARDT geradezu als selbstverständlich unterstellt - wobei aller- dings Landwirtschaft gleichgesetzt wird mit der « eigentli- chen nicht eintragungspflichtigen Bauernwirtschaft», die « vorwiegend auf Selbstversorgung gerichtet ist ». Die Gemüsekultur der Brüder P. gehörte zweifellos der Urproduktion an. Es fragt sich, ob sie innerhalb dieser der Landwirtschaft oder wie Baumschulen und Handels- gärtnereien den eintragungspflichtigen Gewerben zuzu- teilen ist. Das Bundesgericht hatte die gleiche Abgrenzung - im Hinblick auf die Unterstellung unter die Kriegs- Bundesroohtliche Abgaben. N0 8. 69 gewinnsteuer - für eine Baumschule und Handelsgärtnerei zu treffen; dabei führte es aus (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. Hauenstein, S. 12): « Baumschulen und Gärtnereien gehören wohl zusammen mit der Landwirtschaft zur Urproduktion, unterscheiden sich aber von jener in wesentlichen Punkten : Ihre Er- zeugnisse dienen nicht der Ernährung, sondern sind von Anfang an als Handelsware bestimmt; die vorhandenen Pflanzen sind Halb- und Fertigfabrikate, bewegliche Sachen, nicht ein Bestandteil des Bodens bis zur Trennung durch die Ernte; es fehlt die für die Landwirtschaft wesent- liche Produktion für den Eigenbedarf ·und die Verbindung mit der Viehzucht; die Organisation des Betriebes und namentlich des Absatzes entspricht derjenigen bei gewerb- lichen Unternehmungen. All das trennt die Baumschulen und Gärtnereien von der Landwirtschaft und lässt sie wirtschaftlich als zum Gewerbe gehörig erscheinen.» Wie es sich mit dem Gemüsebau verhalte, wurde in diesem Urteil ausdrücklich offen gelassen. Bei einem reinen Gemüsebaubetrieb wie demjenigen der Brüder P. fallen die dort genannten Momente zum Teil hinweg: Seine Erzeugnisse dienen der Ernährung, und sie sind bis zur Ernte ein Bestandteil des Bodens; dagegen fehlt auch hier die Produktion für den Eigenbedarf und die Verbin- dung mit Viehzucht; die Organisation des Betriebs und des Absatzes kann im Einzelfalle sehr verschieden gestaltet sein. In einem späteren Urteil (vom 22. Oktober 1948
i. S. Schweiz. Genossenschaft für Gemüsebau, nicht publi- ziert, Erw. 2) hatte das Bundesgericht die gleiche Frage für einen Grossbetrieb des Gemüsebaus zu entscheiden und erklärte ihn - unter Vorbehalt einzelner besonderer Geschäftszweige : Blumenzucht, Verkaufsfilialen - als zur Landwirtschaft gehörig. Dabei wurde insbesondere dar- getan, dass die Selbstversorgung im Vergleich zur Markt- produktion für die Landwirtschaft nicht die Bedeutung hat, die ihr früher beigemessen wurde ; nach den Ergeb- nissen der Rentabilitätserhebungen des Schweiz. Bauern-
70 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. sekretariates entfielen darauf in den von ihm in den Jahren 1939-1943 kontrollierten Klein-, Mittel- und Gross- betrieben durchschnittlich nur 16,8 % des Gesamtroher- trages. Jeder Landwirt, der für den Markt produziere, müsse seine Erzeugnisse auch verkaufen; der Vertrieb sei das letzte Stadium seiner Tätigkeit und ändere deren Charakter nicht. Nach schweizerischer Auffassung komme auch nichts darauf an, dass die Genossenschaft weitgehend Gemüse und Saatgut erzeuge ; denn in der schweizerischen Landwirtschaft seien vom Betrieb mit ausschliesslicher Milchwirtschaft bis zum Betrieb mit ausschliesslichem oder überwiegendem Acker- und Gemüse- oder Rebbau alle Zwischenstufen vertreten. Die Grösse des Unter- nehmens wurde ebenfalls als für seinen Charakter nicht wesentlich betrachtet und die Schweiz. Genossenschaft für Gemüsebau - die in elf Betrieben über 130 ha Land bewirtschaftete - als landwirtschaftlicher Grossbetrieb, der weitgehend den Gemüsebau pflege, bezeichnet und den Betrieben des Handels und des Gewerbes gegenüber- gestellt. Wenn auch die Akten keine präzisen Angaben über Grösse und Organisation der Gemüsekultur P. ent- halten, so steht doch ausser Zweifel, dass sie nicht von ferne mit jenem Grossunternehmen verglichen werden kann und erst recht zur Landwirtschaft im Sinne der Rechtsprechung gezählt werden muss. Daraus folgt, dass- sie nicht eintragungs- und buchführungspflichtig war. Selbst wenn man die Grenze zwischen Landwiitschaft und Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR und der HRV anders ziehen und den Gemüsebau zwar als Urproduktion, aber nicht als Landwirtschaft betrachten wollte, so könnte dabei und insbesondere im vorliegenden Falle doch nicht von einem « Handelsgewerbe » die Rede sein. Das Wesentliche am Betrieb ist der Anbau, die Hervor- bringung des Gemüses; darauf entfällt namentlich fast die gesamte aufgewendete Arbeit. Der Vertrieb stellt wie bei dem Landwirt, der für den Markt produziert, nur das letzte Stadium der Tätigkeit dar; hier war er Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8. 71 umso einfacher, als der Kreis der Abnehmer unbestrittener- massen klein und konstant war; seine untergeordnete Bedeutung kommt darin zum Ausdruck, dass er von B. P. neben der Führung seines eigenen Geschäftes besorgt wurde. Eine Eintragungspflicht kommt höchstens in Betracht unter dem Gesichtspunkt der ({ anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe ». Dazu gehören nach Art. 53 lit. C HRV « diejenigen, die nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe sind, jedoch nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern ». Diese Erfor- dernisse sind - neben demjenigen eller minimalen jährlichen Roheinnahme von Fr. 25,000.- gemäss Art. 54 HRV - kumulativ; nur wenn sie alle erfüllt sind, rechtfertigen sie die Gleichstellung mit einem Handels- oder Fabrikationsgewerbe, die den inneren Grund für die Eintragungspflicht der unter diese Kategorie fallenden Betriebe darstellt (BGE 75 I 79, Erw. 2). Die Gemüse- kultur der Brüder P. erfüllte wohl das letzte Erfordernis. Die weitern Erfordernisse aber sind keineswegs dargetan. Präzise Angaben über Art und Umfang des Unternehmens fehlen; insbesondere ist der Personalbestand aus den Akten nicht ersichtlich. Er muss indessen sehr klein gewe- sen sein. Der Kundenkreis war unbestrittenermassen klein und konstant, sodass der Absatz der Erzeugnisse einfach war und keine erhebliche Organisation erforderte. Worin die von B. P. nebenher besorgte « kaufmännische Betriebsleitung » bestand, ist nicht klar. Dass die Buch- haltung in dessen Einzelfirma geführt und deren Post- checkkonto benützt wurde, erklärt sich daraus, dass sie dort ohnehin vorhanden waren, und beweist nicht einmal, dass sie für die Pflanzerei erforderlich waren. Alles in allem kann von einem Grossbetrieb keine Rede sein. Es ist nicht dargetan, dass die Pflanzerei in der Art eines kaufmännische&Betriebes geführt wurde, geschweige denn, dass dies notwendig war. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Eintragungs- und Buchführungspflicht zu verneinen.
72 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Da der Kapitalgewinn somit nicht im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflicht~ten Unter- nehmens erzielt wurde, ist er kein steuerbares Einkommen und ist die Nachveranlagung mit Recht von der KRK aufgehoben worden.
9. Urteil vom 5. April 1952 i. S. H. gegen eidg. Steuerver- waltung. Warenumsatzstfluer: Ermittlung der steuerbaren Umsätze einer Bäckerei und Konditorei. Schätzung nach Ermessen, wenn die Buchhaltung zwar formell einwandfrei ist, aber in auffallendem Widerspruch zu den Erfahrungstatsachen steht, ohne dass eine ausreichende Erklärung hiefür gegeben wird. ImpOt sur le chiffre d'affaires : Determination du chiffre d'affaires imposable dans le cas d'une boulangerie-patisserie. Estimation par appreciation lorsque la comptabiIiM, bien qu'irreprochable dans sa forme, donne n6anmoins des resultats qui sont avec les donnees de l'experience dang une contradiction frappante et que rien n'est venu expliquer. Imposta BUlla ci/ra d'affari : Determinazione deUa cifra d'affari imponibile di una panetteria e pasticceria. Valutazione in via di apprezzamento quando il risultato delIa contabilita, ineen- surabile dal lato formale, e in contrasto manifesto con i dati deU'esperienza eil contribuente non e in grado di fornire una spiegazione plausibile per tale divergenza. A. - Der Beschwerdeführer betreibt eine Bäckerei und Konditorei. Er ist als Grossist im Sinne des Warenum- satzsteuerbeschlusses (WUStB) im Register der Steuer- pflichtigen eingetragen. Auf Grund einer in seinem Betriebe vorgenommenen Kontrolle gelangte die eidgenössische Steuerverwaltung (ESt V) zum Schluss, dass die von ihm in, den vierteljährlichen Abrechnungen über die Warenum- satzsteuer für die Zeit vom 1. April 1947 bis zum 30. Juni 1950 auf Grund seiner Bücher und Belege deklarierten steuerbaren Umsätze mit den tatsächlich erzielten Ergeb- nissen nicht übereinstimmen könnten. Sie nahm daher eine Schätzung nach Ermessen vor, wobei sie vom ver- buchten Warenaufwand ausging und die brancheüblichen Verkaufszuschläge in Anrechnung brachte. Gestützt auf Bundesrechtliche Abgaben. N° 9. 73 ihre Berechnungen fordert sie vom Beschwerdeführer für die erwähnte Zeitspanne Warenumsatzsteuem im Betrage von Fr. 1044.50 nebst Verzugszins seit dem 1. Februar 1949 nach. Der Begründung des Einspracheentscheides vom 6. Februar 1952, welcher die Forderung bestätigt, ist zu entnehmen :
a) Die Buchhaltung des Beschwerdeführers sei zwar formell einwandfrei geführt, doch bestehe zwischen den von ihm deklarierten und den auf Grund der erfahrungs- mässigen Verkaufszuschläge ermittelten steuerbaren Um- sätzen in dem in Frage stehenden Zeitraum eine Diver- genz, die aus den Umständen nicht erklärt werden könne, wie folgende Gegenüberstellung zeige: Geschäftsjahr : Warenaufwand (Fett, Oel, Milch, Dekla- Milchprodukte, Eier, Butter, Zuk- rierte ker, Nüsse, Mandeln, Früchtekon- steuer- serven, andere Hilfsstofie sowie An- bare Um- teil Weissmehl) für die Herstellung sätze : steuerbarer Backwaren (Kleinge- bäck, Patisserie) und Einstandswert der Handelswaren (Biskuits, Scho- kolade UBW.) : Fr. Fr. 1.4.1947-31.3.1948 26,083.40 28,668.70 1.4.1948-31.3.11149 21,477.90 24,162.65 1.4.1949-31.3.1950 18,925.40 16,798.20 66,486.70 69,629.55 Nach den buchmässigen Aufzeichnungen hätte der Be- schwerdeführer somit auf den Umsätzen an Kleingebäck, Patisserie und Handelswaren nur einen Bruttogewinn von rund 3000 Franken erzielt, was unmöglich stimmen könne, da der Norm ein Bruttogewinn von 65,000 bis 70,000 Franken entspräche. Die ESt V habe daher zu einer Schätzung schreiten müssen.
b) Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Um- satz an Kleingebäck und Patisserie sei seit dem Frühjahr