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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
actions vendues a Erwin Metten dans les circonstances
mentionnees plus haut. Il est evident que le liquidateur
pouvait raisonnablement considerer ces deux elements
d'actif comme perdus en 1942, alors que les circonstances
actuelles lui permettent peut-etre de les revendiquer.
Enfin, l'interet a la reinscription est certain, puisque l'ins-
cription au registre du commerce est indispensable pour
que la socieM puisse agir.
Le recours de Heinz et Irma Metten doit par consequent
etre rejeM.
Par ces motifs, le Tribunal federal prononce :
Le recours est rejete.
67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1952
i. S. X. gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
Patentrecht, Wiederherstellung eines wegen ~ichtbezahlung der
Patentgebühr erloschenen Patents, PatG Art. 17 Abs. 2. Nach
unbenütztem Ablauf der Frist des Art. 17 Abs. 2 PatG ist eine
Wiederherstellung des Patents ausgeschlossen, da das geltende
PatG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als allgemeine
Einrichtung nicht kennt. Ablehnung einer Gesetzeslücke.
Brevets d'invention. Dkheance d'un brevet pour cause de non-
payement de la taxe, art. 17 al. 2 de la loi federale sur les bre-
vets d'invention. Lorsque le delai de l'art. 17 al. 2 s'est ooouIe
sans avoir ew mis a profit, le retablissement du brevet n'est plus
possible, car la loi en vigueur ne connait pas la remise en pos-
session en tant qu'institution generale. Refus d'admettre qu'il
y ait une lacune dans la loi.
Brevetti d'invenzione. Ripristino d'un brevetto estinto pel mancato
pagamento della tassa, art. 17 cp. 2 LBI. Scaduto infruttuosa-
mente il termine dell'art. 17 cp. 2 LBI, e escluso il ripristino
d'un brevetto, poiche la legge in vigore non conosce la resti-
tuzione in intero come istituto generale. Non si tratta d'nna
lacnna della legge.
A. -
Auf Grund einer Patentanmeldung vom 24. De-
zember 1946 wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni
1951 ein Schweizer-Patent erteilt. Die Anzeige der Patent-
eintragung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin
Registersachen. N0 67.
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zugestellt und er wurde aufgefordert, gemäss Art. 12 Abs. 2
PatG innert drei Monaten von der Patenteintragung an
die seit der Patentanmeldung fällig gewordenen Jahres-
gebühren zu entrichten. Da dies innert der am 15. Sep-
tember 1951 abgelaufenen Frist nicht geschah, teilte das
Patentamt am 28. September 1951 dem Vertreter der Be-
schwerdeführerin mit, dass das Patent gemäss Art. 17
PatG wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Jahres-
gebühren erloschen sei, dass es aber nach Art. 17 Abs. 2
PatG wieder hergestellt werden könne, wenn dem Amt
spätestens innert 3 Monaten seit dem Ablauf der ver-
säumten Zahlungsfrist, d.h. bis zum 15. Dezember 1951,
die fälligen Jahresgebühren sowie eine Wiederherstellungs-
gebühr entrichtet würden. Auch diese Wiederherstellungs-
frist lief unbenützt ab.
B. -
Am 4. April 1952 liess die Beschwerdeführerin
beim Amt ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist
zur Bezahlung der 2.-5. Jahresgebühr einreichen. Sie aner-
kannte, dass die Wiederherstellungsfrist des Art. 17 Abs. 2
PatG unbenützt verstrichen sei. Dagegen machte sie gel-
tend, dass sie an der Versäumnis keine Schu1d trage und
dass infolgedessen die Wiedereinsetzung in die mit dem
Erteilungsdatum beginnende Zahlungsfrist des Art. 12
Abs. 2 PatG gewährt werden müsse. Das geltende Patent-
gesetz sehe allerdings ~ine solche Wiedereinsetzung in den
früheren Stand nicht vor, sondern nur die Wiederherstel-
lung des Patentes nach Art. 17 Abs. 2. Darin liege aber
eine echte Gesetzeslücke, die durch entsprechende Anwen-
dung von Art. 48/49 des Entwurfes zum revidierten Pa-
tentgesetze vom 25. April 1950 oder von Art. 35 OG
ausgefüllt werden müsse.
O. -
Das Amt wies mit Entscheid vom 24. April 1952
das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist ab,
indem es eine Gesetzeslücke verneinte.
D. -
Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der
Entscheid des Amts aufzuheben und dieses anzuweisen,
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
dem Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Zah-
lungsfrist zu entsprechen.
In ihrer Bt?gründung hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Behauptung fest, dass eine Gesetzeslücke vorliege.
Sie macht geltend, wenn das Gesetz vom Patentinhaber
zur Vermeidung einer Rechtsfolge eine Handlung ver-
lange, so müsse es vernünftigerweise von der Voraus-
setzung ausgehen, dass der Patentinhaber überhaupt in
der Lage war, die Handlung vorzunehmen. Fehle diese
Voraussetzung ohne Verschulden des Patentinhabers, so
dürfe gerechterweise auch die Folge nicht eintreten. Pa-
tentwiederherstellung nach Art. 17 und Fristwiederher-
stellung seien rechtlich zwei verschiedene Dinge. Die
Patentwiederherstellung betreffe eine Frage des Fristen-
laufs in der Gebührenzahlung; die Wiedereinsetzung aber
behandle die Frage, ob eine Fristbestimmung in einem
gegebenen Fall überhaupt anwendbar gewesen sei. Das
geltende Patentrecht kenne nur eine Regelung des Fristen-
laufs, auch für die Patentwiederherstellung; es enthalte
aber keine Regelung der davon unabhängigen Frage der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die. Fristen).
Darin bestehe eben die Gesetzeslücke. Der letzte Satz von
Art. 17 Abs. 2 PatG «((Nach Ablauf dieser Frist ist die
Wiederherstellung ausgeschlossen») schliesse die Möglich-
keit der Wiedereinsetzung in die Frist nicht aus, da er nicht
diese, sondern nur die Wiederherstellung des Patents
betreffe. Es möge sein, dass der Gesetzgeber bei der Ein-
fügung von Art. 17 Abs. 2 und 3 anlässlich der Gesetzes-
revision von 1926 nicht an die Möglichkeit einer Wieder-
einsetzung gedacht habe, ja sogar, dass er der Meinung
gewesen sei, ein Patent sei nach unbenütztem Ablauf der
Wiederherstellungsfrist ohne Rücksicht auf die Frage des
Verschuldens des Patentinhabers rettungslos verloren. Die
mit der historischen Methode feststellbare Meinung der
gesetzgebenden Behörden sei jedoch für die Auslegung des
Gesetzes nicht bindend. Die sachlich richtige Lösung sei
allein aus dem Wortlaut des Gesetzes zu finden; mass-
,
Regiswrsachen. N0 67.
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gebend sei nicht, was der Gesetzgeber gewollt habe, son-
dern was im Gesetz gesagt sei. Die sachlich richtige Aus-
legung des PatG ergebe aber, dass Art. 17 für die Frage
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanwendbar
sei; eine Wiedereinsetzung sei aber dringend notwendig.
E. -
Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde,
weil die von der Beschwerdeführerin behauptete Lücke des
Patentgesetzes nicht bestehe; denn die Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist sei vom
Gesetz bewusst ausgeschlossen worden; eventuell müsste
die Beschwerde auch deshalb abgewiesen werden, weil
selbst bei grundsätzlicher Zulassung der Möglichkeit der
Wiedereinsetzung die Fristversäumnis der Beschwerde-
führerin nicht als unverschuldet zu betrachten wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
die schweizerische Patentgesetzgebung im Gegensatz zu
verschiedenen ausländischen Rechten die Einrichtung der
Wiederherstf'llung gegen die Folgen einer Fristversäumnis
(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, restitutio in
integrum) nicht kennt. Es gibt nur einen einzigen Fall,
für den die Wiederherstellung gesetzlich vorgesehen ist.
Das ist die in Art. 17 Abs. 2 und 3 PatG eigenartig gere-
gelte Wiederherstellung des wegen Nichtbezahlung der
Gebühren erloschenen Patentes. Aber als allgemeine Ein-
richtung, wie sie nun Art. 48/49 des Entwurfs für das rev.
PatG vom 25. April 1950 vorsieht oder -wie sie z.B. Art. 35
OG und Art. 13 BZP enthalten, ist sie dem PatG unbe-
kannt.
3. -
Art. 17 Abs. 2 und 3 waren in der ursprünglichen
Fassung des PatG von 1907 nicht enthalten; sie sind erst
anlässlich der Teilrevision des Gesetzes von 1926 eingefügt
worden. Bis zu dieser Revision hat die Praxis die Möglich-
keit der nachträglichen Entrichtung einer verfallenen
Patentgebühr stets abgelehnt, gleichgültig, ob die Frist..:
versäumnis als entschuldbar erschien; selbst höhere Ge-
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walt wurde nicht berücksichtigt (vgl. BURCKHARDT, Bun-
desrecht IV Nr. 2182-2183bis). Der im genannten Werk
in Nr. 2173 III erwähnte Entscheid, auf den sich die Be-
schwerde beruft, fällt schon deswegen ausser Betracht,
weil er unter der Herrschaft des PatG von 1888 ergangen
ist; zudem handelte es sich offensichtlich um einen Sonder-
fall, wo aus Mitleidsgrüuden darüber hinweggesehen wurde,
dass die rechtzeitig vorgenommene Einzahlung der Jahres-
gebühr versehentlich mit Fr. 5.- zu wenig erfolgt war.
Gerade weil man über den Inhalt des Gesetzes von 1907
und über die eindeutige Praxis des Amtes und der Be-
schwerdeinstanzen keine Zweifel hatte, wurde durch die
Gesetzesänderung von 1926 eine Lösung geschaffen, die
eine Milderung der bisherigen strengen Vorschriften über
die Folgen der Versäumnis einer Gebührenzahlung be-
wirkte, indem nun die Möglichkeit der Wiederherstellung
des erloschenen Patentes innert der Nachfrist von 3 Mo-
naten vorgesehen wurde, mit dem ausdrücklichen Hin-
weis, dass eine spätere Wiederherstellung ausgeschlossen
sei.
In der Botschaft zum Revisionsentwurf vom 19. Fe-
bruar 1926 (BBI 1926 I S. 353 ff.) wUrde darauf hinge-
wiesen, dass nach der bisherigen Fassung des Gesetzes die
Nichteinhaltung der FriSt für die Bezahlung der Jahres-
gebühr ohne weiteres den Hinfall des Patentes nach sich
ziehe, ohne dass es auf den Grund der Fristversäumnis
ankomme und ohne dass die Verwaltungsbehörde an dieser
Säumnisfolge etwas ändern könnte. Die Erfahrung habe
nun gezeigt, dass der unheilbare Verlust des Patentrechts
als Folge nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung zu hart sei
und dass aus Gründen der Billigkeit die Wiederherstellung
des Patentes grundSätzlich ermöglicht werden sollte. Aus
diesen Erwägungen wurde im Rev.E. von 1926 die heute
in Art. 17 Abs. 2 PatG getroffene Lösung vorgeschlagen.
Dazu bemerkte die Botschaft (a.a.O. S. 355), es habe die
Meinung, dass nicht zwischen verschuldeter und unver-
schuldeter Versäumnis der Zahlungsfrist zu unterscheiden
Registersachen. N0 67.
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sei. Denn auch bei versehentliehern Unterbleiben der Ge-
bührenzahlung bedeute der endgültige Verlust des Patentes
eine zu harte Bestrafung der Unachtsamkeit. Die vorge-
schlagene Dauer von 3 Monaten der unmittelbar an die
versäumte Zahlungsfrist anschliessenden Wiederherstel-
lungsfrist wurde damit begründet, dass eine längere Frist
im Interesse endgültiger Abklärung über den Fortbestand
des Patentes nicht am Platze sei. Die ausdrückliche Fest-
stellung im Schlußsatz von Art. 17 Abs. 2, dass eine spä-
tere Wiederherstellung ausgeschlossen sei, erscheine als
nützlich, um die grosse Zahl von Interessenten, die weder
rechtskundig noch speziell im Patentwesen bewandert
seien, von vorneherein darüber aufzuklären, dass die
Nichtbeachtung der Wiederherstellungsfrist jede Möglich-
keit einer Erhaltung des Patentes ausschliesse.
Die Schweizergruppe der internationalen Vereinigung
für den gewerblichen Rechtsschutz war von diesem Revi-
sionsentwurf nicht voll befriedigt. Sie gelangte noch vor
Verabschiedung der Vorlage in den Räten mit Eingabe
vom 27. September 1926 an das eidg. Justiz- und Polizei-
departement mit dem Begehren um Schaffung einer
restitutio in integrum (vgl. Anträge der Schweizer Gruppe
1928 zur Änderung der Gesetze über den gewerblichen
Rechtsschutz S. 15 f.). Aber dieser Vorschlag fand kein
Gehör. Der Entwurf wurde am 9. Oktober 1926 Gesetz, mit
einer lediglich redaktionellen Änderung des Wortlauts und
Beifügung des Abs. 3 betr. Zusatzpatente und Lizenzen
durch den Ständerat.
Die Schweizergruppe brachte den Wunsch nach Schaf-
fung einer restitutio in integrum bei der Revision der
Gesetze über den gewerblichen Rechtsschutz von 1928
(die durch die Ratifikation der Beschlüsse der Haager
Konferenz von 1925 notwendig wurde) erneut vor. Er
wurde aber wieder nicht berücksichtigt, sondern zu einer
späteren Erörterung im Zusammenhang mit der schon
damals ins Auge gefassten Gesamtrevision des Patent-
gesetzes zurückgelegt. Übrigens hatte die Schweizer Gruppe
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schliesslich nur eine Änderung von Art. 17 Abs. 2 in dem
Sinne vorgeschlagen, dass die Wiederherstellungsfrist nicht
vom Ablauf der versäumten Zahlungsfrist an laufen solle,
sondern erst von der Zustellung der Löschungsanzeige an
den schweizerischen Zustellungsort des Patentinhabers an.
Den Schlußsatz von Art. 17 Abs. 2 dagegen (Ausschluss
jeder Wiederherstellungsmöglichkeit nach Ablauf der Wie-
derherstellungsfrist von 3 Monaten) nahm auch die Schwei-
zergruppe in ihren formulierten Revisionsantrag von 1928
auf.
4. -
Es steht somit fest, dass das ganze Problem der
Fristwiederherstellung, das naturgemäss seine Hauptbe-
deutung auf dem Gebiet der Gebührenzahlung und der
Patentlöschung wegen versäumter Gebührenzahlung hat,
sowohl bei der Revision von 1926, wie bei derjenigen von
1928 mit aller Klarheit gestellt war, dass der Gesetzgeber
es aber ablehnte, die Fristwiederherstellung als allgemeine
Einrichtung in das Patentrecht einzuführen. Er beschränkte
sich vielmehr bewusst und in Kenntnis anderer Lösungs-
vorschläge und Lösungsmöglichkeiten darauf, eine Patent-
wiederherstellung gemäss Art. 17 Abs. 2 PatG einzuführen.
Unter diesen Umständen kann vom Bestehen einer Ge-
setzeslücke nicht die Rede sein. Die Entstehungsgeschichte
der geltenden Regelung schliesst die Annahme einer solchen
schlechthin aus.
Die Beschwerdeführerin will sich zwar darauf berufen,
dass für die Auslegung des Gesetzes nicht die mit der
historischen Methode feststellbare Meinung des Gesetz-
gebers massgebend sei, sondern allein der Wortlaut des
Gesetzes. Aber abgesehen davon, dass Auslegung des
Gesetzes und Entscheidung über das Bestehen oder Nicht-
bestehen einer Gesetzeslücke zwei verschiedene Dinge sind,
steht im vorliegenden Fall der Gesetzeswortlaut mit der
Entstehungsgeschichte im Einklang. Denn Art. 17 Abs. 2
bestimmt in seinem Schlußsatz klar und deutlich, dass
nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist von 3 Monaten
die Wiederherstellung ausgeschlossen sei. Wie die bereits
Registersachen. N0 67.
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erwähnte Botschaft zum Revisionsentwurf von 1926 aus-
drücklich feststellt, schliesst die Nichtbeachtung der drei-
monatigen Wiederherstellungsfrist jede Möglichkeit einer
Erhaltung des Patentes aus. Angesichts dieser Bestimmung
ist eine Wiederherstellung einer Zahlungsfrist (derjenigen
von Art. 12 wie derjenigen nach Art. 17 PatG) ausgeschlos,..
sen; denn eine Wiederherstellung der versäumten Zah-
lungsfrist würde notwendigerweise zu einer Wiederher-
stellung des Patentes trotz Ablaufs der Nachfrist des
Art. 17 Abs. 2 PatG führen; das ist aber nach Wortlaut
und Sinn der Bestimmung ausgeschlossen. Diese stellt eine
reine Verwirkungsfrist dar. Das lässt die Beschwerde völlig
ausser acht bei ihren Ausführungen über die Verschieden-
heit der Wiederherstellung einer Frist und der Wiederher-
stellung des Patentes. Wird die Wiedereinsetzung in den
früheren Stand ins Patentrecht eingeführt, so muss folge-
richtig der Schlußsatz von Art. 17 Abs. 2 fallen. Dieser ist
denn auch in Art. 47 des Rev.E., der dem jetzigen Art. 17
Abs. 2 und 3 entspricht, nicht mehr zu finden.
Was die Beschwerde im Grunde anstrebt, ist die An-
wendung der neuen Regelung, die Art. 48/49 Rev.E. vor-
schlägt. Zu diesem Zwecke wird eine Gesetzeslücke be-
hauptet, während es sich in Wirklichkeit um eine Ände-
rung des geltenden Gesetzes wegen Reformbedütftigkeit
handelt. Zur Änderung des Gesetzes, über dessen Sinn
nach Wortlaut, Materialien und Praxis kein Zweifel be-
steht, ist aber nur der Gesetzgeber zuständig. Der Richter
kann sie nicht, auch nicht teilweise, unter Berufung auf
eine angebliche Lücke des bisherigen Rechtes, vorweg-
nehmen~ Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die
Säumnis der Beschwerdeführerin als verschuldet oder un-
verschuldet anzusehen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.