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78_I_456

BGE 78 I 456

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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456

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

actions vendues a Erwin Metten dans les circonstances

mentionnees plus haut. Il est evident que le liquidateur

pouvait raisonnablement considerer ces deux elements

d'actif comme perdus en 1942, alors que les circonstances

actuelles lui permettent peut-etre de les revendiquer.

Enfin, l'interet a la reinscription est certain, puisque l'ins-

cription au registre du commerce est indispensable pour

que la socieM puisse agir.

Le recours de Heinz et Irma Metten doit par consequent

etre rejeM.

Par ces motifs, le Tribunal federal prononce :

Le recours est rejete.

67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1952

i. S. X. gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.

Patentrecht, Wiederherstellung eines wegen ~ichtbezahlung der

Patentgebühr erloschenen Patents, PatG Art. 17 Abs. 2. Nach

unbenütztem Ablauf der Frist des Art. 17 Abs. 2 PatG ist eine

Wiederherstellung des Patents ausgeschlossen, da das geltende

PatG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als allgemeine

Einrichtung nicht kennt. Ablehnung einer Gesetzeslücke.

Brevets d'invention. Dkheance d'un brevet pour cause de non-

payement de la taxe, art. 17 al. 2 de la loi federale sur les bre-

vets d'invention. Lorsque le delai de l'art. 17 al. 2 s'est ooouIe

sans avoir ew mis a profit, le retablissement du brevet n'est plus

possible, car la loi en vigueur ne connait pas la remise en pos-

session en tant qu'institution generale. Refus d'admettre qu'il

y ait une lacune dans la loi.

Brevetti d'invenzione. Ripristino d'un brevetto estinto pel mancato

pagamento della tassa, art. 17 cp. 2 LBI. Scaduto infruttuosa-

mente il termine dell'art. 17 cp. 2 LBI, e escluso il ripristino

d'un brevetto, poiche la legge in vigore non conosce la resti-

tuzione in intero come istituto generale. Non si tratta d'nna

lacnna della legge.

A. -

Auf Grund einer Patentanmeldung vom 24. De-

zember 1946 wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni

1951 ein Schweizer-Patent erteilt. Die Anzeige der Patent-

eintragung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin

Registersachen. N0 67.

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zugestellt und er wurde aufgefordert, gemäss Art. 12 Abs. 2

PatG innert drei Monaten von der Patenteintragung an

die seit der Patentanmeldung fällig gewordenen Jahres-

gebühren zu entrichten. Da dies innert der am 15. Sep-

tember 1951 abgelaufenen Frist nicht geschah, teilte das

Patentamt am 28. September 1951 dem Vertreter der Be-

schwerdeführerin mit, dass das Patent gemäss Art. 17

PatG wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Jahres-

gebühren erloschen sei, dass es aber nach Art. 17 Abs. 2

PatG wieder hergestellt werden könne, wenn dem Amt

spätestens innert 3 Monaten seit dem Ablauf der ver-

säumten Zahlungsfrist, d.h. bis zum 15. Dezember 1951,

die fälligen Jahresgebühren sowie eine Wiederherstellungs-

gebühr entrichtet würden. Auch diese Wiederherstellungs-

frist lief unbenützt ab.

B. -

Am 4. April 1952 liess die Beschwerdeführerin

beim Amt ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist

zur Bezahlung der 2.-5. Jahresgebühr einreichen. Sie aner-

kannte, dass die Wiederherstellungsfrist des Art. 17 Abs. 2

PatG unbenützt verstrichen sei. Dagegen machte sie gel-

tend, dass sie an der Versäumnis keine Schu1d trage und

dass infolgedessen die Wiedereinsetzung in die mit dem

Erteilungsdatum beginnende Zahlungsfrist des Art. 12

Abs. 2 PatG gewährt werden müsse. Das geltende Patent-

gesetz sehe allerdings ~ine solche Wiedereinsetzung in den

früheren Stand nicht vor, sondern nur die Wiederherstel-

lung des Patentes nach Art. 17 Abs. 2. Darin liege aber

eine echte Gesetzeslücke, die durch entsprechende Anwen-

dung von Art. 48/49 des Entwurfes zum revidierten Pa-

tentgesetze vom 25. April 1950 oder von Art. 35 OG

ausgefüllt werden müsse.

O. -

Das Amt wies mit Entscheid vom 24. April 1952

das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist ab,

indem es eine Gesetzeslücke verneinte.

D. -

Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der

Entscheid des Amts aufzuheben und dieses anzuweisen,

458

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

dem Gesuch um Wiedereinsetzung in die versäumte Zah-

lungsfrist zu entsprechen.

In ihrer Bt?gründung hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Behauptung fest, dass eine Gesetzeslücke vorliege.

Sie macht geltend, wenn das Gesetz vom Patentinhaber

zur Vermeidung einer Rechtsfolge eine Handlung ver-

lange, so müsse es vernünftigerweise von der Voraus-

setzung ausgehen, dass der Patentinhaber überhaupt in

der Lage war, die Handlung vorzunehmen. Fehle diese

Voraussetzung ohne Verschulden des Patentinhabers, so

dürfe gerechterweise auch die Folge nicht eintreten. Pa-

tentwiederherstellung nach Art. 17 und Fristwiederher-

stellung seien rechtlich zwei verschiedene Dinge. Die

Patentwiederherstellung betreffe eine Frage des Fristen-

laufs in der Gebührenzahlung; die Wiedereinsetzung aber

behandle die Frage, ob eine Fristbestimmung in einem

gegebenen Fall überhaupt anwendbar gewesen sei. Das

geltende Patentrecht kenne nur eine Regelung des Fristen-

laufs, auch für die Patentwiederherstellung; es enthalte

aber keine Regelung der davon unabhängigen Frage der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die. Fristen).

Darin bestehe eben die Gesetzeslücke. Der letzte Satz von

Art. 17 Abs. 2 PatG «((Nach Ablauf dieser Frist ist die

Wiederherstellung ausgeschlossen») schliesse die Möglich-

keit der Wiedereinsetzung in die Frist nicht aus, da er nicht

diese, sondern nur die Wiederherstellung des Patents

betreffe. Es möge sein, dass der Gesetzgeber bei der Ein-

fügung von Art. 17 Abs. 2 und 3 anlässlich der Gesetzes-

revision von 1926 nicht an die Möglichkeit einer Wieder-

einsetzung gedacht habe, ja sogar, dass er der Meinung

gewesen sei, ein Patent sei nach unbenütztem Ablauf der

Wiederherstellungsfrist ohne Rücksicht auf die Frage des

Verschuldens des Patentinhabers rettungslos verloren. Die

mit der historischen Methode feststellbare Meinung der

gesetzgebenden Behörden sei jedoch für die Auslegung des

Gesetzes nicht bindend. Die sachlich richtige Lösung sei

allein aus dem Wortlaut des Gesetzes zu finden; mass-

,

Regiswrsachen. N0 67.

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gebend sei nicht, was der Gesetzgeber gewollt habe, son-

dern was im Gesetz gesagt sei. Die sachlich richtige Aus-

legung des PatG ergebe aber, dass Art. 17 für die Frage

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanwendbar

sei; eine Wiedereinsetzung sei aber dringend notwendig.

E. -

Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde,

weil die von der Beschwerdeführerin behauptete Lücke des

Patentgesetzes nicht bestehe; denn die Möglichkeit einer

Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist sei vom

Gesetz bewusst ausgeschlossen worden; eventuell müsste

die Beschwerde auch deshalb abgewiesen werden, weil

selbst bei grundsätzlicher Zulassung der Möglichkeit der

Wiedereinsetzung die Fristversäumnis der Beschwerde-

führerin nicht als unverschuldet zu betrachten wäre.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

die schweizerische Patentgesetzgebung im Gegensatz zu

verschiedenen ausländischen Rechten die Einrichtung der

Wiederherstf'llung gegen die Folgen einer Fristversäumnis

(Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, restitutio in

integrum) nicht kennt. Es gibt nur einen einzigen Fall,

für den die Wiederherstellung gesetzlich vorgesehen ist.

Das ist die in Art. 17 Abs. 2 und 3 PatG eigenartig gere-

gelte Wiederherstellung des wegen Nichtbezahlung der

Gebühren erloschenen Patentes. Aber als allgemeine Ein-

richtung, wie sie nun Art. 48/49 des Entwurfs für das rev.

PatG vom 25. April 1950 vorsieht oder -wie sie z.B. Art. 35

OG und Art. 13 BZP enthalten, ist sie dem PatG unbe-

kannt.

3. -

Art. 17 Abs. 2 und 3 waren in der ursprünglichen

Fassung des PatG von 1907 nicht enthalten; sie sind erst

anlässlich der Teilrevision des Gesetzes von 1926 eingefügt

worden. Bis zu dieser Revision hat die Praxis die Möglich-

keit der nachträglichen Entrichtung einer verfallenen

Patentgebühr stets abgelehnt, gleichgültig, ob die Frist..:

versäumnis als entschuldbar erschien; selbst höhere Ge-

460

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

walt wurde nicht berücksichtigt (vgl. BURCKHARDT, Bun-

desrecht IV Nr. 2182-2183bis). Der im genannten Werk

in Nr. 2173 III erwähnte Entscheid, auf den sich die Be-

schwerde beruft, fällt schon deswegen ausser Betracht,

weil er unter der Herrschaft des PatG von 1888 ergangen

ist; zudem handelte es sich offensichtlich um einen Sonder-

fall, wo aus Mitleidsgrüuden darüber hinweggesehen wurde,

dass die rechtzeitig vorgenommene Einzahlung der Jahres-

gebühr versehentlich mit Fr. 5.- zu wenig erfolgt war.

Gerade weil man über den Inhalt des Gesetzes von 1907

und über die eindeutige Praxis des Amtes und der Be-

schwerdeinstanzen keine Zweifel hatte, wurde durch die

Gesetzesänderung von 1926 eine Lösung geschaffen, die

eine Milderung der bisherigen strengen Vorschriften über

die Folgen der Versäumnis einer Gebührenzahlung be-

wirkte, indem nun die Möglichkeit der Wiederherstellung

des erloschenen Patentes innert der Nachfrist von 3 Mo-

naten vorgesehen wurde, mit dem ausdrücklichen Hin-

weis, dass eine spätere Wiederherstellung ausgeschlossen

sei.

In der Botschaft zum Revisionsentwurf vom 19. Fe-

bruar 1926 (BBI 1926 I S. 353 ff.) wUrde darauf hinge-

wiesen, dass nach der bisherigen Fassung des Gesetzes die

Nichteinhaltung der FriSt für die Bezahlung der Jahres-

gebühr ohne weiteres den Hinfall des Patentes nach sich

ziehe, ohne dass es auf den Grund der Fristversäumnis

ankomme und ohne dass die Verwaltungsbehörde an dieser

Säumnisfolge etwas ändern könnte. Die Erfahrung habe

nun gezeigt, dass der unheilbare Verlust des Patentrechts

als Folge nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung zu hart sei

und dass aus Gründen der Billigkeit die Wiederherstellung

des Patentes grundSätzlich ermöglicht werden sollte. Aus

diesen Erwägungen wurde im Rev.E. von 1926 die heute

in Art. 17 Abs. 2 PatG getroffene Lösung vorgeschlagen.

Dazu bemerkte die Botschaft (a.a.O. S. 355), es habe die

Meinung, dass nicht zwischen verschuldeter und unver-

schuldeter Versäumnis der Zahlungsfrist zu unterscheiden

Registersachen. N0 67.

461

sei. Denn auch bei versehentliehern Unterbleiben der Ge-

bührenzahlung bedeute der endgültige Verlust des Patentes

eine zu harte Bestrafung der Unachtsamkeit. Die vorge-

schlagene Dauer von 3 Monaten der unmittelbar an die

versäumte Zahlungsfrist anschliessenden Wiederherstel-

lungsfrist wurde damit begründet, dass eine längere Frist

im Interesse endgültiger Abklärung über den Fortbestand

des Patentes nicht am Platze sei. Die ausdrückliche Fest-

stellung im Schlußsatz von Art. 17 Abs. 2, dass eine spä-

tere Wiederherstellung ausgeschlossen sei, erscheine als

nützlich, um die grosse Zahl von Interessenten, die weder

rechtskundig noch speziell im Patentwesen bewandert

seien, von vorneherein darüber aufzuklären, dass die

Nichtbeachtung der Wiederherstellungsfrist jede Möglich-

keit einer Erhaltung des Patentes ausschliesse.

Die Schweizergruppe der internationalen Vereinigung

für den gewerblichen Rechtsschutz war von diesem Revi-

sionsentwurf nicht voll befriedigt. Sie gelangte noch vor

Verabschiedung der Vorlage in den Räten mit Eingabe

vom 27. September 1926 an das eidg. Justiz- und Polizei-

departement mit dem Begehren um Schaffung einer

restitutio in integrum (vgl. Anträge der Schweizer Gruppe

1928 zur Änderung der Gesetze über den gewerblichen

Rechtsschutz S. 15 f.). Aber dieser Vorschlag fand kein

Gehör. Der Entwurf wurde am 9. Oktober 1926 Gesetz, mit

einer lediglich redaktionellen Änderung des Wortlauts und

Beifügung des Abs. 3 betr. Zusatzpatente und Lizenzen

durch den Ständerat.

Die Schweizergruppe brachte den Wunsch nach Schaf-

fung einer restitutio in integrum bei der Revision der

Gesetze über den gewerblichen Rechtsschutz von 1928

(die durch die Ratifikation der Beschlüsse der Haager

Konferenz von 1925 notwendig wurde) erneut vor. Er

wurde aber wieder nicht berücksichtigt, sondern zu einer

späteren Erörterung im Zusammenhang mit der schon

damals ins Auge gefassten Gesamtrevision des Patent-

gesetzes zurückgelegt. Übrigens hatte die Schweizer Gruppe

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Verwaltungs- und Diszip1inarrecht_

schliesslich nur eine Änderung von Art. 17 Abs. 2 in dem

Sinne vorgeschlagen, dass die Wiederherstellungsfrist nicht

vom Ablauf der versäumten Zahlungsfrist an laufen solle,

sondern erst von der Zustellung der Löschungsanzeige an

den schweizerischen Zustellungsort des Patentinhabers an.

Den Schlußsatz von Art. 17 Abs. 2 dagegen (Ausschluss

jeder Wiederherstellungsmöglichkeit nach Ablauf der Wie-

derherstellungsfrist von 3 Monaten) nahm auch die Schwei-

zergruppe in ihren formulierten Revisionsantrag von 1928

auf.

4. -

Es steht somit fest, dass das ganze Problem der

Fristwiederherstellung, das naturgemäss seine Hauptbe-

deutung auf dem Gebiet der Gebührenzahlung und der

Patentlöschung wegen versäumter Gebührenzahlung hat,

sowohl bei der Revision von 1926, wie bei derjenigen von

1928 mit aller Klarheit gestellt war, dass der Gesetzgeber

es aber ablehnte, die Fristwiederherstellung als allgemeine

Einrichtung in das Patentrecht einzuführen. Er beschränkte

sich vielmehr bewusst und in Kenntnis anderer Lösungs-

vorschläge und Lösungsmöglichkeiten darauf, eine Patent-

wiederherstellung gemäss Art. 17 Abs. 2 PatG einzuführen.

Unter diesen Umständen kann vom Bestehen einer Ge-

setzeslücke nicht die Rede sein. Die Entstehungsgeschichte

der geltenden Regelung schliesst die Annahme einer solchen

schlechthin aus.

Die Beschwerdeführerin will sich zwar darauf berufen,

dass für die Auslegung des Gesetzes nicht die mit der

historischen Methode feststellbare Meinung des Gesetz-

gebers massgebend sei, sondern allein der Wortlaut des

Gesetzes. Aber abgesehen davon, dass Auslegung des

Gesetzes und Entscheidung über das Bestehen oder Nicht-

bestehen einer Gesetzeslücke zwei verschiedene Dinge sind,

steht im vorliegenden Fall der Gesetzeswortlaut mit der

Entstehungsgeschichte im Einklang. Denn Art. 17 Abs. 2

bestimmt in seinem Schlußsatz klar und deutlich, dass

nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist von 3 Monaten

die Wiederherstellung ausgeschlossen sei. Wie die bereits

Registersachen. N0 67.

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erwähnte Botschaft zum Revisionsentwurf von 1926 aus-

drücklich feststellt, schliesst die Nichtbeachtung der drei-

monatigen Wiederherstellungsfrist jede Möglichkeit einer

Erhaltung des Patentes aus. Angesichts dieser Bestimmung

ist eine Wiederherstellung einer Zahlungsfrist (derjenigen

von Art. 12 wie derjenigen nach Art. 17 PatG) ausgeschlos,..

sen; denn eine Wiederherstellung der versäumten Zah-

lungsfrist würde notwendigerweise zu einer Wiederher-

stellung des Patentes trotz Ablaufs der Nachfrist des

Art. 17 Abs. 2 PatG führen; das ist aber nach Wortlaut

und Sinn der Bestimmung ausgeschlossen. Diese stellt eine

reine Verwirkungsfrist dar. Das lässt die Beschwerde völlig

ausser acht bei ihren Ausführungen über die Verschieden-

heit der Wiederherstellung einer Frist und der Wiederher-

stellung des Patentes. Wird die Wiedereinsetzung in den

früheren Stand ins Patentrecht eingeführt, so muss folge-

richtig der Schlußsatz von Art. 17 Abs. 2 fallen. Dieser ist

denn auch in Art. 47 des Rev.E., der dem jetzigen Art. 17

Abs. 2 und 3 entspricht, nicht mehr zu finden.

Was die Beschwerde im Grunde anstrebt, ist die An-

wendung der neuen Regelung, die Art. 48/49 Rev.E. vor-

schlägt. Zu diesem Zwecke wird eine Gesetzeslücke be-

hauptet, während es sich in Wirklichkeit um eine Ände-

rung des geltenden Gesetzes wegen Reformbedütftigkeit

handelt. Zur Änderung des Gesetzes, über dessen Sinn

nach Wortlaut, Materialien und Praxis kein Zweifel be-

steht, ist aber nur der Gesetzgeber zuständig. Der Richter

kann sie nicht, auch nicht teilweise, unter Berufung auf

eine angebliche Lücke des bisherigen Rechtes, vorweg-

nehmen~ Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die

Säumnis der Beschwerdeführerin als verschuldet oder un-

verschuldet anzusehen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.