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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
III. ZOLLSACHEN
AFFAIRES DOUANIERES
43. Urteil vom 4. Juli 1952 i. S. Weitnauer & eie.
gegen Eidg. Oberzolldirektion.
Zollnachlass :
1. Beschwerden über die Verweigerung eines Zollnachlasses
(Art. 127 ZoIlG) fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts als Verwaltungsgerichtshof.
2. Der Zollnachlass gemäss Art. 127 Abs. 1, Ziff. 3 ZollG ist
beschränkt auf die Nachforderung von Zollbeträgen (Art. 126
ZoIlG).
Remise des droits de douane.:
1. Le Tribunal federal est en principe competent pour connaitre
des reeours formes contre le refus d'aceorder 180 remise de droits
de douane (art. 127 LD).
2. La remise de droits de douane visee par l'art. 127 801. 1 eh. 3 LD
ne coneerne que 180 pereeption de supplements (art. 126 LD).
Oondono del dazio :
1. I ricorsi contro il rifiuto di aeeordare il condono deI dazio
(art. 127 LD) sono, in via di massima, di eompetenza deI Tri-
bunale federale quale tribunale amministrativo.
2. Il eondono deI dazio a norma dell'art. 127 cp. 1 cifra 3 LD
coneerne soltanto 180 riscossione postiQipata deI dazio (art. 126
LD).
A. -
Die Beschwerdeführerin, die in Basel ein Zigarren-
und Tabakimportgeschäft en gros betreibt, hat vom 27.
Oktober 1949 bis zum 13. Juni 1950 73,000 unverzollt im
Zollfreilager Basel-Dreispitz lagernde Päcklein amerika-
nischer Zigaretten an Bruno Bernasconi, Spediteur in
Chiasso verkauft und nach dessen Auftrag mit Zollgeleit-
schein nach Chiasso transit spediert oder spedieren lassen.
Da es aber Bernasconi gelang, die Ware im Bahnhof Chiasso
-
mit Hilfe eines Komplizen -
unter Umgehung der
Zollkontrolle zu erheben und nach Italien zu schmuggeln,
konnten die Geleitscheine nicht ordnungsgemäss gelöscht
werden.
Die Beschwerdeführerin ist für den auf den Zigaretten-
sendungen lastenden Einfuhrzoll und für die Warenum-
Zollsachen. N0 43.
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satzsteuer in Anspruch genommen worden. Die eidg.
Zollrekurskommission hat, mit Entscheid vom 23. August
1951, eine hiegegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.
Die Oberzolldirektion hat die Forderung der Zollverwal-
tung an die Beschwerdeführerin für Zoll-, Nebenabgaben
und Warenumsatzsteuer definitiv auf Fr. 47,778.20 fest-
gesetzt (ermässigt). Ein Gesuch um Erlass der geforderten
Abgaben wurde abgewiesen.
B. -
Die Kommanditgesellschaft Weitnauer & Co.
erhebt eine Beschwerde bei der eidg. Zollrekurskommis-
sion mit dem Antrage, ihr gänzlichen Zollerlass im Sinne
von Art. 127, Ziff. 3 ZollG zu gewähren. Zur Begründung
wird im wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin treffe bei den Vorgängen im Bahnhof Chiasso keine
Schuld. Könne die Schuldlosigkeit nach dem Wortlaut
des Zollgesetzes bei der Feststellung der Zollzahlungs-
pflicht keine Berücksichtigung finden, so werde sie doch
bei der Frage des Erlasses wesentlich in Betracht fallen.
Ebenso die Tatsache, dass die Zigaretten nicht in der
Schweiz verkauft wurden. Die Bezahlung des Zollbetrages,
auch in der Höhe von Fr. 47,779.20, würde die Beschwerde-
führerin unbillig belasten: der Verkaufspreis der Ziga-
retten belaufe sich nur auf Fr. 24,210.- und der Handels-
gewinn der Beschwerdeführerin nur auf Fr. 1450.-. Auch
sei der Schweiz volkswirtschaftlich keinerlei Schaden
entstanden, nachdem die Zigaretten nicht in der Schweiz
verkauft worden seien. Durch die Erhebung des Zolles bei
ihr würde die Beschwerdeführerin zudem zu einer Regress-
klage gegen die Schweiz. Bundesbahnen gezwungen.
C. -
Die Zollrekurskommission hat sich unzuständig
erklärt und die Beschwerde zur Behandlung im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren an das Bundesgericht abge-
geben.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Nach Art. 99 Ziff. VIII OG unterliegen der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde Entscheide der Oberzolldirek-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
tion aus dem Gebiete des Gesetzes über das Zollwesen
und der zugehörigen Vollziehungsverordnungen, ausge-
nommen Strafen wegen Zollvergehen und Ordnungsbussen
bis zum Betrage von Fr. 100.-; ausgenommen sind ferner
Beschwerden über die Festsetzung von Zollbeträgen (Art.
101, lit. b OG in Verbindung mit Art. IB, Abs. I ZollG).
Die vorliegende Beschwerde wird erhoben wegen Ver-
weigerung eines Zollnachlasses gemäss Art. 127, Abs. 1
Ziff, 3 ZollG; die Zollzahlungspflicht und die Höhe des
geschuldeten Zollbetrages sind nicht bestritten. Die' Be-
schwerde fällt unter keine der hievor aufgeführten Aus-
nahmen; die Zollrekurskommission hat ihre Zuständig-
keit verneint. Die Beschwerde ist als Verwaltungsgerichts-
beschwerde zu beurteilen. Sie fällt jedenfalls in den Kom-
petenzbereich des Bundesgerichts, insofern darin die Ver-
neinung eines Erlasstatbestandes im Sinne von Art. 127,
Abs. 1, Ziff. 3 ZollG angefochten wird. Inwieweit eine
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung
des Umfanges eines allfälligen Erlasses anzunehmen wäre,
kann dahingestellt bleiben, da hier die Voraussetzungen
überhaupt nicht zutreffen, unter denen das Gesetz den
Erlass von Zollbeträgen vorsieht.
2. -
Art. 127, Abs. 1 Ziff. 3 ZollG ermöglicht einen
Zollerlass, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf
besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten
würde. Nachforderungen (Art. 126 ZoIlG) werden gestellt,
wenn -
infolge Irrtums der Zollverwaltung -
bei der
Zollabfertigung ein nach Gesetz geschuldeter Zoll oder
eine andere durch die Zollverwaltung zu erhebende Abgabe
nicht oder zu niedrig oder eine Rückvergütung zu hoch
angesetzt wurde. Es ist die nachträgliche Berichtigung
von Irrtümern, die bei der Zollabfertigung vorgekommen
sind. Bei der danach zu leistenden Nachzahlung soll unter
Umständen Nachsicht geübt werden können, z. B. wenn
der Zollpflichtige über die Ware bereits verfügt und sich
dabei auf die Richtigkeit der bei der Zollabfertigung
vorgenommenen Abgabeberechnung verlassen hat, und
Haftung für militärische Unfälle. No 44.
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durch die Nachforderung unversehens einer Belastung
ausgesetzt wird, für die er sich nicht mehr erholen kann.
Hier wird keine nachträgliche Korrektur eines bei der
Zollabfertigung vorgefallenen Fehlers vorgenommen, son-
dern es wurden die Abgabebeträge eingefordert, mit denen
die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr beantragten
Geleitscheinabfertigung (Tarif-Gruppe T. 24) von vorn-
herein rechnen musste (Art. 12 ZoIlG). Die erste Voraus-
setzung, unter der Art. 127, Abs. I, Ziff. 3 ZollG den
Erlass von Zollbeträgen ermöglicht, das Vorliegen einer
Nachforderung im Sinne des Gesetzes, trifft daher offen-
sichtlich nicht zu. Unter diesem Umständen kann dahin-
gestellt bleiben, ob hier das weitere Erfordernis für einen
Erlass, eine unbillige Belastung des Zollpflichtigen, anzu-
nehmen wäre.
IV. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE
RESPONSABILlTE Ä RAISON D'ACCIDENTS SUR-
VENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES
44. Arret du 4 jnillet 1952 dans la cause Treina
contre Confiideration suisse.
Responsabiliti de la Confediration pour les dommages MUSes par
des vehieules militaires BUr la voie publique,' comperence du
Tribunal fediral.
Par rapport a l'art. 270M, les dispositions de la loi sur la circu.
lation des vehicules automobiles constituent la loi sp6ciale et
determinent le for.
V ~kehrsunfälle mit Militärfahrzeugen auf öffentlichen Strassen :
DIe Haftung des Bundes für den entstandenen Schaden und die
Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzklagen richten
sich nach MFG, nicht nach Art. 27 MO und Art. 110, Aha. I,
lit. bOG.
Responsabilita della Confederazione' per i danni causati da veicoli
militari BUlle strade pubbliche; competenza del Tribunale federale.
Per 111. responsabilita della Confederazione e il foro fanno stato i
disposti della LA e non gli art. 270M e 110, cp. 1. lett. bOG.