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78_I_282

BGE 78 I 282

Bundesgericht (BGE) · 1952-07-04 · Deutsch CH
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282

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

III. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

43. Urteil vom 4. Juli 1952 i. S. Weitnauer & eie.

gegen Eidg. Oberzolldirektion.

Zollnachlass :

1. Beschwerden über die Verweigerung eines Zollnachlasses

(Art. 127 ZoIlG) fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des

Bundesgerichts als Verwaltungsgerichtshof.

2. Der Zollnachlass gemäss Art. 127 Abs. 1, Ziff. 3 ZollG ist

beschränkt auf die Nachforderung von Zollbeträgen (Art. 126

ZoIlG).

Remise des droits de douane.:

1. Le Tribunal federal est en principe competent pour connaitre

des reeours formes contre le refus d'aceorder 180 remise de droits

de douane (art. 127 LD).

2. La remise de droits de douane visee par l'art. 127 801. 1 eh. 3 LD

ne coneerne que 180 pereeption de supplements (art. 126 LD).

Oondono del dazio :

1. I ricorsi contro il rifiuto di aeeordare il condono deI dazio

(art. 127 LD) sono, in via di massima, di eompetenza deI Tri-

bunale federale quale tribunale amministrativo.

2. Il eondono deI dazio a norma dell'art. 127 cp. 1 cifra 3 LD

coneerne soltanto 180 riscossione postiQipata deI dazio (art. 126

LD).

A. -

Die Beschwerdeführerin, die in Basel ein Zigarren-

und Tabakimportgeschäft en gros betreibt, hat vom 27.

Oktober 1949 bis zum 13. Juni 1950 73,000 unverzollt im

Zollfreilager Basel-Dreispitz lagernde Päcklein amerika-

nischer Zigaretten an Bruno Bernasconi, Spediteur in

Chiasso verkauft und nach dessen Auftrag mit Zollgeleit-

schein nach Chiasso transit spediert oder spedieren lassen.

Da es aber Bernasconi gelang, die Ware im Bahnhof Chiasso

-

mit Hilfe eines Komplizen -

unter Umgehung der

Zollkontrolle zu erheben und nach Italien zu schmuggeln,

konnten die Geleitscheine nicht ordnungsgemäss gelöscht

werden.

Die Beschwerdeführerin ist für den auf den Zigaretten-

sendungen lastenden Einfuhrzoll und für die Warenum-

Zollsachen. N0 43.

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satzsteuer in Anspruch genommen worden. Die eidg.

Zollrekurskommission hat, mit Entscheid vom 23. August

1951, eine hiegegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

Die Oberzolldirektion hat die Forderung der Zollverwal-

tung an die Beschwerdeführerin für Zoll-, Nebenabgaben

und Warenumsatzsteuer definitiv auf Fr. 47,778.20 fest-

gesetzt (ermässigt). Ein Gesuch um Erlass der geforderten

Abgaben wurde abgewiesen.

B. -

Die Kommanditgesellschaft Weitnauer & Co.

erhebt eine Beschwerde bei der eidg. Zollrekurskommis-

sion mit dem Antrage, ihr gänzlichen Zollerlass im Sinne

von Art. 127, Ziff. 3 ZollG zu gewähren. Zur Begründung

wird im wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde-

führerin treffe bei den Vorgängen im Bahnhof Chiasso keine

Schuld. Könne die Schuldlosigkeit nach dem Wortlaut

des Zollgesetzes bei der Feststellung der Zollzahlungs-

pflicht keine Berücksichtigung finden, so werde sie doch

bei der Frage des Erlasses wesentlich in Betracht fallen.

Ebenso die Tatsache, dass die Zigaretten nicht in der

Schweiz verkauft wurden. Die Bezahlung des Zollbetrages,

auch in der Höhe von Fr. 47,779.20, würde die Beschwerde-

führerin unbillig belasten: der Verkaufspreis der Ziga-

retten belaufe sich nur auf Fr. 24,210.- und der Handels-

gewinn der Beschwerdeführerin nur auf Fr. 1450.-. Auch

sei der Schweiz volkswirtschaftlich keinerlei Schaden

entstanden, nachdem die Zigaretten nicht in der Schweiz

verkauft worden seien. Durch die Erhebung des Zolles bei

ihr würde die Beschwerdeführerin zudem zu einer Regress-

klage gegen die Schweiz. Bundesbahnen gezwungen.

C. -

Die Zollrekurskommission hat sich unzuständig

erklärt und die Beschwerde zur Behandlung im verwal-

tungsgerichtlichen Verfahren an das Bundesgericht abge-

geben.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Nach Art. 99 Ziff. VIII OG unterliegen der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde Entscheide der Oberzolldirek-

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

tion aus dem Gebiete des Gesetzes über das Zollwesen

und der zugehörigen Vollziehungsverordnungen, ausge-

nommen Strafen wegen Zollvergehen und Ordnungsbussen

bis zum Betrage von Fr. 100.-; ausgenommen sind ferner

Beschwerden über die Festsetzung von Zollbeträgen (Art.

101, lit. b OG in Verbindung mit Art. IB, Abs. I ZollG).

Die vorliegende Beschwerde wird erhoben wegen Ver-

weigerung eines Zollnachlasses gemäss Art. 127, Abs. 1

Ziff, 3 ZollG; die Zollzahlungspflicht und die Höhe des

geschuldeten Zollbetrages sind nicht bestritten. Die' Be-

schwerde fällt unter keine der hievor aufgeführten Aus-

nahmen; die Zollrekurskommission hat ihre Zuständig-

keit verneint. Die Beschwerde ist als Verwaltungsgerichts-

beschwerde zu beurteilen. Sie fällt jedenfalls in den Kom-

petenzbereich des Bundesgerichts, insofern darin die Ver-

neinung eines Erlasstatbestandes im Sinne von Art. 127,

Abs. 1, Ziff. 3 ZollG angefochten wird. Inwieweit eine

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung

des Umfanges eines allfälligen Erlasses anzunehmen wäre,

kann dahingestellt bleiben, da hier die Voraussetzungen

überhaupt nicht zutreffen, unter denen das Gesetz den

Erlass von Zollbeträgen vorsieht.

2. -

Art. 127, Abs. 1 Ziff. 3 ZollG ermöglicht einen

Zollerlass, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf

besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten

würde. Nachforderungen (Art. 126 ZoIlG) werden gestellt,

wenn -

infolge Irrtums der Zollverwaltung -

bei der

Zollabfertigung ein nach Gesetz geschuldeter Zoll oder

eine andere durch die Zollverwaltung zu erhebende Abgabe

nicht oder zu niedrig oder eine Rückvergütung zu hoch

angesetzt wurde. Es ist die nachträgliche Berichtigung

von Irrtümern, die bei der Zollabfertigung vorgekommen

sind. Bei der danach zu leistenden Nachzahlung soll unter

Umständen Nachsicht geübt werden können, z. B. wenn

der Zollpflichtige über die Ware bereits verfügt und sich

dabei auf die Richtigkeit der bei der Zollabfertigung

vorgenommenen Abgabeberechnung verlassen hat, und

Haftung für militärische Unfälle. No 44.

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durch die Nachforderung unversehens einer Belastung

ausgesetzt wird, für die er sich nicht mehr erholen kann.

Hier wird keine nachträgliche Korrektur eines bei der

Zollabfertigung vorgefallenen Fehlers vorgenommen, son-

dern es wurden die Abgabebeträge eingefordert, mit denen

die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihr beantragten

Geleitscheinabfertigung (Tarif-Gruppe T. 24) von vorn-

herein rechnen musste (Art. 12 ZoIlG). Die erste Voraus-

setzung, unter der Art. 127, Abs. I, Ziff. 3 ZollG den

Erlass von Zollbeträgen ermöglicht, das Vorliegen einer

Nachforderung im Sinne des Gesetzes, trifft daher offen-

sichtlich nicht zu. Unter diesem Umständen kann dahin-

gestellt bleiben, ob hier das weitere Erfordernis für einen

Erlass, eine unbillige Belastung des Zollpflichtigen, anzu-

nehmen wäre.

IV. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE

RESPONSABILlTE Ä RAISON D'ACCIDENTS SUR-

VENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES

44. Arret du 4 jnillet 1952 dans la cause Treina

contre Confiideration suisse.

Responsabiliti de la Confediration pour les dommages MUSes par

des vehieules militaires BUr la voie publique,' comperence du

Tribunal fediral.

Par rapport a l'art. 270M, les dispositions de la loi sur la circu.

lation des vehicules automobiles constituent la loi sp6ciale et

determinent le for.

V ~kehrsunfälle mit Militärfahrzeugen auf öffentlichen Strassen :

DIe Haftung des Bundes für den entstandenen Schaden und die

Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzklagen richten

sich nach MFG, nicht nach Art. 27 MO und Art. 110, Aha. I,

lit. bOG.

Responsabilita della Confederazione' per i danni causati da veicoli

militari BUlle strade pubbliche; competenza del Tribunale federale.

Per 111. responsabilita della Confederazione e il foro fanno stato i

disposti della LA e non gli art. 270M e 110, cp. 1. lett. bOG.