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78_IV_156

BGE 78 IV 156

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 37.

sucht sich vergangen habe, sondern vor seiner Ehefrau

nicht als untätig und arbeitslos habe dastehen wollen; die

Absicht, sich durch das Verbrechen Einnahmen zu ver-

schaffen, braucht nicht der einzige oder vorherrschende

Beweggrund zu sein; gewerbsmässig handelt schon, wer

sich von ihr bloss teilweise bestimmen lässt (BGE 72 IV

110).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge-

heissen, dass das Urteil der I. Strafkammer des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1952 aufgehoben

und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwä-

gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Oktober

1952 i. S. B. gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff des Dienstboten.

Art. 191 eh. 1 al. 2 OP. Notion du domestique.

Art. 191 c-ifra 1 cp. 2 OP. Nozione del servo.

A. -

B., Verwalter einer alkoholfreien Wirtschaft in

Steckborn, fragte anfangs Juni 1948 die am 5. Februar

1933 geborenes. w„ ob sie geneigt wäre, bei ihm für etwa

zwei Wochen als Kindermädchen einzutreten, da seine

Ehefrau vor der Geburt des dritten Kindes stehe. S. W.

sagte nach Rücksprache mit ihren Eltern zu und trat die

Stelle am 15. Juni 1948 an. Ein schriftlicher Vertrag wurde

nicht abgefasst und die Höhe des Lohnes nicht genau

vereinbart. S. W. leistete aber die Dienste gegen Lohn.

Ausserdem wurde sie, wie Familie B., aus der Wirtschafts-

küche verpflegt und hatte freie Unterkunft im Hause; sie

schlief in dem an das Schlafzimmer der Eheleute B. anstos-

senden Kinderzimmer. Anfänglich oblag ihr lediglich die

Betreuung der beiden Kinder und die Besorgung der Privat-

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wohnung. Später musste sie auch etwas im Geschäft mit-

helfen, und gegen das Ende ihrer Anstellung, die bis Ende

August 1948 verlängert wurde, da sich die Niederkunft

der Frau B. bis 25. Juli 1948 verzögerte, oblag ihr haupt-

sächlich die Bedienung in der Wirtschaft und nur noch in

der Freizeit auch die Betreuung der Kinder.

Am 26. Juli 1948 zwischen 3 und 4 Uhr morgens begab

sich B. in das Schlafzimmer der S. W. und vollzog mit ihr

im Bewusstsein, dass sie noch nicht sechzehn Jahre alt

war, den Beischlaf. Frau B. befand sich damals im Kantons-

spital Münsterlingen.

B. -

B. wurde unter der Anklage der Unzucht mit

einem Dienstboten unter sechzehn Jahren (Art. 191 Zi:ff. 1

Abs. 2 StGB) dem Geschwornengericht des Kantons Thur-

gau überwiesen und am 30. Juni 1952 in Anwendung der

erwähnten Gesetzesbestimmung zu zwei Jahren Zuchthaus

verurteilt und für drei Jahre über die Strafzeit hinaus in

der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt.

0. -

B. führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff.

BStP mit den Anträgen, das Urteil der Kriminalkammer

sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-

weisen, damit sie ihn von der Anklage der Unzucht mit

einem Dienstboten unter sechzehn Jahren freispreche.

Der Beschwerdeführer macht geltend, S. W. sei nicht

sein Dienstbote gewesen. Es hätten seine besondere Auto-

rität und die besondere Abhängigkeit gefehlt, die nach

BGE 71 IV 192 zum Dienstbotenverhältnis gehörten. Sein

Verhältnis zu S. W. sei absolut lose und locker gewesen.

Es habe nur ganz kurze Zeit gedauert, wobei von Lohn

überhaupt nicht die Rede gewesen sei, entgegen der An-

nahme der Kriininalkammer. S. W. habe ledig1ich zweimal

von Frau B. ein Trinkgeld bekommen. Sie sei lediglich aus

Güte zu den Kindern gekommen. Sie habe nicht im Sinne

gehabt, in ein Dienstbotenverhältnis zu treten, sondern

habe lediglich einige Tage die Kinder betreuen wollen.

Solange Frau B. abwesend war, also auch zur Zeit der Tat,

sei das S. W.s Aufgabe gewesen. Erst später habe sie auch

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im Geschäft etwas mitgeholfen. Inbezug auf die Gestaltung

des Verhältnisses sei- sie vollständig frei gewesen; sie hätte

jederzeit weggehen können. Die Schriften habe sie bei

ihren Eltern in Schlatt-Basadingen gehabt. Die Weisungen

inbezug auf die Kindererziehung habe ihr nicht der Be-

schwerdeführer, sondern Frau B. erteilt. Ein Dienstver-

hältnis im Sinne des Obligationenrechts habe nicht vor-

gelegen. Man habe S. W. immer wieder um einige Tage

längeren Bleibens gebeten, ohne mit ihr in einem Vertrags-

verhältnis zu stehen. Wenn man noch von einem beschei-

denen Abhängigkeitsverhältnis sprechen könnte, so sicher

nicht von einer besonderen Abhängigkeit, wie das Bundes-

gericht sie verlange. Sollte etwas darauf ankommen, dass

die Kriminalkammer anführt, S. W. habe im Geschäft und

im Haushalt mitgeholfen, während der Beschwerdeführer

behaupte, sie habe bis zur Rückkehr seiner Ehefrau nur

die Kinder betreut, so müsste das vorerst durch die Zeugen

nochmals abgeklärt werden. Nochmals abzuklären und

protokollarisch festzuhalten, wie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung es verlange, wäre auch die Lohnfrage,

wenn sie von Bedeutung wäre, denn es entspreche nicht den

tatsächlichen Verhältnissen, dass S. W. gegen Lohn Dienste

geleistet habe.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Wer ein Kind unter sechzehn Jahren zum Bei-

schlaf missbraucht, wird unter anderem dann mit der in

Art. l 91 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorgesehenen schärferen Strafe

von mindestens zwei Jahren Zuchthaus bestraft, wenn das

Kind sein «Dienstbote >l ist.

In BGE 71 IV 192 hat der Kassationshof ausgeführt,

für das Dienstbotenverhältnis im Sinne dieser Bestimmung

sei kennzeichnend, dass es auf der einen Seite eine beson-

dere Autorität, auf der anderen Seite eine besondere Ab-

hängigkeit begründe; dem Missbrauch dieser Autorität

bzw. Abhängigkeit zu verbrecherischen Zwecken wolle

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch eine Verschärfung der

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Strafdrohung entgegentreten. Der Beschwerdeführer ver-

kennt den Sinn dieser Ausführungen, wenn er glaubt, von

l und

könne nur gesprochen werden, wenn beide einen besonders

hohen Grad erreichten. << Besondere » hat in jenem Satze

bloss den Sinn, dass Autorität und Abhängigkeit allein ein

Verhältnis nicht zum Dienstbotenverhältnis machten, so

insbesondere nicht in dem dort beurteilten Falle, wo der

Täter sich an einem Ferienknaben vergangen hatte, son-

dern dass es sich um die besonders geartete Autorität bzw.

Abhängigkeit handeln müsse, die zwischen Dienstherr und

Dienstbote bestehen.

2. -

Ein solches Unterordnungsverhältnis besonderer

Art, eben ein Dienstbotenverhältnis, lag zwischen dem

Beschwerdeführer und dem missbrauchten Mädchen zur

Zeit der Tat vor. S. W. stand zum Beschwerdeführer in

einem Dienstverhältnis im Sinne der Art. 319 ff. OR. Sie

hatte sich ihm zur Leistung von Diensten auf Zeit ver-

pflichtet und bezog dafür nach der verbindlichen tatsäch-

lichen Feststellung der Vorinstanz, die mit der Nichtig-

keitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (Art.

277 bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b BStP), einen Lohn. Dass

dessen Höhe nicht zum voraus abgemacht war, ändert

nichts; ein Dienstvertrag läge sogar dann vor, wenn über

den Lohn überhaupt nicht gesprochen worden sein sollte,

denn nach den Umständen war die Leistung der Dienste

nur gegen Lohn zu erwarten (Art. 320 Abs. 2 OR}. Auch

kommt nichts darauf an, dass das Verhältnis ursprünglich

nur für etwa vierzehn Tage vorgesehen war; ein Dienst-

vertrag besteht nicht bloss bei Abschluss für längere Zeit

oder für unbestimmte Zeit, sondern überhaupt wenn der

Dienstnehmer sich auf Zeit verpflichtet, mag diese auch

nur kurz und zum voraus bestimmt sein (Art. 319 Abs. l

OR). Im vorliegenden Falle ergab sich die Beschränkung

auf etwa vierzehn Tage aus der Natur der Sache, da der

Beschwerdeführer die Hilfe nur für die Dauer der durch

die Niederkunft notwendig werdenden Schonung seiner

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Strafgesetzbuch. No 37.

Ehefrau benötigte. Ob das Mädchen jederzeit kündigen

konnte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die

Niederkunft ve~ögerte, ist unerheblich. Wenn in BGE 71

IV 192 ausgeführt wurde, ein Dienstbotenverhältnis zwi-

schen dem Täter und dem missbrauchten Ferienknaben

habe schon deshalb nicht bestanden, weil der Knabe jeder-

zeit zu seinen Eltern heimkehren durfte, so wollte damit

nur gesagt werden, dass der Knabe sich überhaupt nicht

vertraglich gebunden habe, dem Täter zu dienen. Für

S. W. dagegen bestand eine solche Bindung, mag es ihr

auch freigestanden haben, sie ohne Beachtung einer langen

Kündigungsfrist wieder zu lösen. Dem Dienstbotenver-

hältnis steht auch nicht im Wege, dass sie sich angeblich

nur aus Güte bereit erklärte, die Stelle anzutreten. Ob sie

zur Zeit der Tat nur die Kinder betreute oder auch schon

in der Wirtschaft aushalf, ist ebenfalls belanglos. Es

kommt auch nichts darauf an, wer ihr den Lohn bezahlte;

als Inhaberin der Schlüsselgewalt konnte Frau B. das sogut

tun wie der Beschwerdeführer. Sie konnte S. W. auch Wei-

sungen erteilen, ohne dass das einem Dienstbotenverhält-

nis zwischen dem Mädchen und dem Beschwerdeführer

im Wege stünde. Selbst wenn Frau B. Partei des Dienst-

vertrages gewesen wäre, hätte S. W. gegenüber dem Be-

schwerdeführer die Stellung eines Dienstboten gehabt. Wie

z.B. das Verbot der Unzucht mit dem Lehrling (Art. 192

Ziff. 2 StGB) nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen

Sinne trifft, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen

ist, sondern jeden, der im Betrieb dem Lehrling vorsteht

(BGE 78 IV 39), kommt auch einem Dienstboten die Stel-

lung als Dienstbote nicht nur gegenüber seinem Vertrags-

gegner, sondern gegenüber jedem zu, dem er auf Grund

des Dienstbotenverhältnisses unterstellt ist. In einem sol-

chen Unterordnungsverhältnis stand S. W. nicht nur gegen-

über Frau B„ sondern auch gegenüber dem Beschwerde-

führer, der als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft

(Art. 162 Abs. 1 ZGB) und als Inhaber der elterlichen

Gewalt über die zu betreuenden Kinder (Art. 273, 274 ZGB)

J.

Strafgasetzbuch. No 38.

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ihr sogut Befehle erteilen durfte wie Frau B., die sich übri-

gens zur Zeit der Tat im Spital befand und daher in der

Ausübung ihrer Befugnisse als Hausfrau und Mutter

behindert war. Der Beschwerdeführer hat die ihm zuste-

hende Autorität über S. W. zur Erlangung des Beischlafes

missbraucht und ist daher mit Recht nach Art. 191 Ziff. 1

Abs. 2 StGB bestraft worden.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf

sie eingetreten werden kann.

38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1952

i.S. Widmer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 191 Zift. 2, 203 StGB.

a) Begriff der unzüchtigen Handlung (Erw. 1-3).

b) Wann wird die unzüchtige Handlung öffentlich begangen?

(Erw. 4, 5).

Art. 191 eh. 2 et 203 OP.

a) Notion de l'acte contraire a la pudeur (consid. 1 a 3).

b) Quand un tel acte est-il commis en public ? (consid. 4 et 5).

Art. 191 cifra 2 e art. 203 OP.

a) Nozione dell'atto di libidine (consid. 1 a 3).

b) Quando l'atto di libidine e commesso in pubblico ? (consid. 4

e 5).

A. -

Widmer, Lehrer in Laufenburg, berührte in den

Jahren 1947 bis 1950 im Schulzimmer mit der Hand die

blossen Oberschenkel von neun in den Jahren 1936 bis

1938 geborenen Schülerinnen. Teilweise fuhr er den Mäd-

chen mit der Hand unter die Hosen bis gegen den Ge-

schlechtsteil. An einer der Schülerinnen beging er die Tat

nur einmal, an den anderen wiederholt. Einer weiteren

Schülerin unter sechzehn Jahren versuchte er in den Jahren

1949 und 1950 mehrmals die Oberschenkel zu berühren.

Im Herbst 1950 trat er während einer Unterrichtsstunde

in den Gang des Schulhauses, weil eine Schülerin an die

Türe geklopft hatte, um im Auftrage des Pfarrers bei ihm

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AS 78 IV -

1952