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78_IV_148

BGE 78 IV 148

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 35.

straflos gelassen werden (Art. 23 Abs. 2 StGB). Anders der

Täter, der ein zur Tötung an sich taugliches Gift in unge-

nügender Menge verabfolgt; er beginnt den Tatbestand

des Verbrechens zu verwirklichen, bleibt aber auf dem

Wege zum Erfolge stehen, weil er nicht in genügendem

Masse (mit genügend kräftiger Dosis) auf das Opfer ein-

wirkt, gleich wie der Täter, der mit einem Stock zu schwach

auf dieses einschlägt. Die Beschwerdeführerin müsste daher

auch wenn die verabfolgte Menge Rattengift nicht ausge-

reicht haben sollte, um einen Menschen zu töten, wegen

Tötungsversuchs nach Art. 21 oder 22 StGB bestraft

werden, wobei dahingestellt bleiben kann, welche dieser

beiden Bestimmungen angewendet werden müsste, da

beide die gleichen Strafen androhen. Auch wäre das Ver-

schulden der Beschwerdeführerin, die ihren Mann töten

wollte und die angewendete Menge Gift für genügend hielt,

nicht geringer; es bliebe dabei, dass bloss ein vom Willen

der Täterin unabhängiger Umstand das Opfer vor dem

Tod bewahrte. Ein neues Urteil könnte daher weder im

Strafmass noch im Zivilpunkt für die Beschwerdeführerin

günstiger ausfallen.

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Oktober

1952 i. S. Brüsehweiler gegen Jugendanwaltschaft Winterthur.

Art. 31 Abs. 1 StGB. Begriff des Urteils. Der Strafbefehl des

Jugendanwalts nach zürcherischem Recht ist Urteil erster

Instanz.

Art. 31 al. 1 OP. Notion du jugement. La decision de l'avocat des

mineurs selon la procedure zuricoise est un jugement de pre-

miere instance.

Art. 31 cp. 1 OP. Nozione della sentenza. La decisione del magi-

strato dei minorenni zurighese (Jugendanwalt) e un giudizio di

prima istanza.

A. -

Max Brüschweiler, geb. am 26. November 1934,

der bis Mitte September 1951 bei Rudolf Kellenberger in

der Metzgerlehre war, stahl seinem Lehrmeister im letzten

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halben Jahr der Lehre mindestens Fr. 150.- und ein

Paket Zigaretten.

Kellenberger stellte Strafantrag. Mit Strafbefehl vom

3. Dezember 1951 erklärte der Jugendanwalt von Winter-

thur Brüschweiler des Diebstahls fehlbar und verurteilte

ihn in Anwendung von Art. 89, 95, 96 und 137 Ziff. 3 StGB

zu einer bedingt vollziehbaren Einschliessungsstrafe von

sieben Tagen. Als Kellenberger der Strafbefehl mitgeteilt

wurde, schrieb er der Jugendanwaltschaft am 6./7. De-

zember 1951, Brüschweiler solle wegen der Diebstähle

nicht bestraft werden. Max Brüschweiler-Zürrer, der Vater

des Verurteilten, sah darin einen Rückzug des Strafan-

trags, erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und bean-

tragte Freisprechung seines Sohnes.

Am 29. Februar 1952 bestätigte das Bezirksgericht

Winterthur den Entscheid des Jugendanwaltes. Es führte

aus, nach Art. 47 EG zum StGB könne der Jugendanwalt

in bestimmten Fällen einen Strafbefehl erlassen. Für die

Wirkungen des Strafbefehls seien nach Art. 31 EG zum

StGB die §§ 317 ff. StPO sinngemäss anzuwenden. Gemäss

§ 325 StPO erlange der Strafbefehl die Wirkung eines

rechtskräftigen Urteils, soweit nicht rechtzeitig Einsprache

erhoben wurde. Mit dem Erlass des Strafbefehls handle

deshalb der Jugendanwalt als Richter; der Strafbefehl

komme grundsätzlich einem gerichtlichen Urteil gleich.

Daran ändere die Tatsache nichts, dass er durch die Ein-

sprache dahinfallen könne und der Fall vor das Bezirks-

gericht komme. Mit Erlass des Strafbefehls habe eine rich-

terliche Behörde gehandelt, sodass ein erstinstanzliches

Urteil im Sinne des Art. 31 StGB vorliege. Der Rückzug

des Strafantrags nach Eröffnung des Strafbefehls sei des-

halb nicht zu beachten.

B. -

Max Brüschweiler-Zürrer führt gegen das Urteil

des Bezirksgerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff.

BStP. Er beantragt, es sei in vollem Umfange aufzuheben

und sein Sohn sei freizusprechen.

Er macht geltend, die Annahme des Bezirksgerichts,

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der Strafbefehl des Jugendanwalts sei ein erstinstanzliches

Urteil, verletze Art. 31 Abs. 1 StGB. Die Jugendanwalt-

schaft sei eine Verwaltungsbehörde, nicht ein Gericht, und

könne deshalb kein Urteil erlassen. Da der Geschädigte den

Strafantrag vor der Fällung des Urteils vom 29. Februar

1952 zurückgezogen habe, hätte das Bezirksgericht den

Rückzug beachten sollen.

Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bezirks-

gerichts auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an

das Obergericht des Kantons Zürich eingereicht.

Das Obergericht hat die kantonale Nichtigkeitsbeschwer-

de am 12. Juni 1952 abgewiesen, soweit es darauf eintreten

konnte.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

2. -

Der Berechtigte kann seinen Strafantrag nur zu-

rückziehen, > (Art. 31 Abs. 1 StGB).

Ob ein Urteil im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, kann

in Jugendstrafsachen nicht davon abhangen, ob ein Richter

oder eine Verwaltungsbehörde den Entscheid gefällt hat.

Im Gegensatz zum Entwurfe des Bundesrates, Art. 87 ff.,

weist das Gesetz in Art. 91 ff. den Entscheid über die straf-

bare Handlung des Jugendlichen nicht dem Richter, son-

dern der > auf

Fr. 390.-.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich, das diese

und andere Handlungen Grossenbachers zu beurteilen

hatte, erklärte den Angeklagten am 30. Juni 1952 des

gewerbsmässigen Betruges, des gewerbsmässigen Betrugs-

versuches, der wiederholten und fortgesetzten Urkunden-

fälschung, der wiederholten und fortgesetzten Veruntreu-

ung und der Amtsanmassung schuldig und verurteilte ihn

zu einem Jahr und vier Monaten Zuchthaus und Fr. 50.-

Busse und stellte ihn für zwei Jahre in der bürgerlichen

Ehrenfähigkeit ein. Den gewerbsmässigen Betrug sah es

darin, dass Grossenbacher dem Schudel Fr. 898.IO und

dem Seiffe Fr. 390.- abgelistet hatte, den gewerbsmässigen

Betrugsversuch darin, dass er gegenüber Schudel auf Er-

schwindelung weiterer Fr. 452.30 ausgegangen war. Es

führte aus, der Einwand des Angeklagten, er habe die

Betrüge nicht gewerbsmässig begangen, könne nicht gehört

werden. Wohl sei der Deliktsbetrag nicht sehr hoch. Im-

merhin handle es sich um 167 Aufträge, die der Angeklagte

vorgetäuscht habe. Er habe überhaupt keine Kunden

besucht, sondern sämtliche Aufträge fingiert. Auch habe

er während dieser Zeit zur Hauptsache vom ertrogenen

Gelde gelebt. Damit seien die Voraussetzungen für die ge-

werbsmässige Begehung des Deliktes erfüllt.

C. -

Grossenbacher führt Nichtigkeitsbeschwerde mit

den Anträgen, das Urteil sei dahin abzuändern, dass statt

auf gewerbsmässigen Betrug bzw. Betrugsversuch lediglich

auf gewöhnlichen Betrug bzw. Betrugsversuch zu erkennen

und der Beschwerdeführer dementsprechend milder zu

beurteilen, insbesondere nicht in der bürgerlichen Ehren-

fähigkeit einzustellen und nicht mit Busse zu belegen sei.