Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verfahren. No 33.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,
dass das Urteil. des Schwurgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Januar 1952 aufgehoben und die Sache gemäss
Art. 277 BStP an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 25 (Zuständigkeit des Kassationshofes).
Voir aussi no 25.
IMPRIMERIES ru1UNIES S. A., LAUSANNE
1. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staats-
reehtliehe:r Kamme:r vom 23. September 1952 i. S. Baya:rd gegen
Kantonsge:rieht W allls.
Art. 23 Abs. 1 StGB. Wer mit einer unzulänglichen Menge Gift
jemanden zu töten versucht, begeht die Tat nicht mit einem
Mittel, mit dem sie« überhaupt nicht ausgeführt werden könnte».
Art. 23 al.1 CP. Celui qui tente de tuer un tiers en lui administrant
une quantite insuffisante de poison n'use pa.s d'un moyen tel
que la commission de l'infraction serait « absolument impos-
sible>>.
Art. 23 cp. 1 CP. Colui ehe tenta di uccidere una persona sommini-
stra.ndole una dose insufficiente di veleno non usa un mezzo
di natura tale « da escludere in modo assoluto la possibilita
della consumazione del rea.to "·
A. -
Paula Bayard verabfolgte ihrem Ehemann Leo
Bayard im Februar oder März 1950 zweimal eine mit Surux-
Paste (Rattengift), Butter und Konfitüre belegte Brot-
schnitte, um ihn zu töten. Leo Bayard starb nicht, wurde
jedoch körperlich geschädigt.
B. -
Das Kreisgericht 1 für den Bezirk Leuk verurteilte
Paula Bayard am 19. Oktober 1951 wegen Tötungsver-
suchs (Art. 111 StGB) zu vier Jahren Zuchthaus.
Die Verurteilte reichte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Vor dem Kantonsgericht beantragte der Verteidiger wie
in erster Instanz, die Angeklagte sei bloss wegen Körper-
verletzung zu bestrafen. Zur Begründung behauptete er,
die in der verabfolgten Menge Surux-Paste enthaltene
Dosis von höchstens 500 mg Thalliumacetat habe nach
allgemein anerkannter Lehre gar nicht tödlich wirken
können. Zur Stützung dieser Behauptung las er dem Kan-
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AS 78 IV -
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Strafgesetzbuch. N° 34.
tonsgericht gewisse Abschnitte aus wissenschaftlichen Bü-
chern vor.
Das Kantonsgericht des Wallis bestätigte am 1. Mai
1952 das Urteil der ersten Instanz. Es führte unter anderem
aus, da der Verteidiger die Bücher nicht hinterlegt habe,
könne es die daraus vorgelesenen Abschnitte nicht über-
prüfen und folglich auch nicht berücksichtigen. Die An-
gaben des Verteidigers über clie Giftigkeit der Surux-
Paste und die darin enthaltene Menge Thallium stimmten
überdies nicht. Nach einem Brief des Fabrikanten der
Surux-Paste vom 23. Oktober 1951 gälten im allgemeinen
für den erwachsenen Menschen 100-200 mg Thalliumacetat
oder „sulfat als minimale letale Dosis. Paula Bayard aber
habe ihrem Ehemann ein Vielfaches dieser Dosis, nämlich
rund 800 mg Thalliumacetat vorgesetzt. Von der zweiten
Schnitte habe Bayard nur ganz wenig gegessen, weil sie
ihm nicht schmeckte. Hätte er sie ganz oder auch nur zum
grösseren Teil gegessen, so wäre er bestimmt gestorben. Das
Mittel, das Paula Bayard verwendet habe, um den Ehe-
mann zu vergiften, sei also durchaus geeignet gewesen,
dessen Tod herbeizuführen.
0. -
Paula Bayard führt gegen das Urteil des Kantons-
gerichts staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag,
es sei aufzuheben. Sie macht unter Berufung auf Art. 4 BV
unter anderem geltend, die Rechte der Angeklagten und
der Verteidigung seien dadurch verletzt worden, dass das
Kantonsgericht auf ein c > (Brief des Fabrikan-
ten der Surux-Paste vom 23. Oktober 1951) abstelle, das
im Widerspruch zu den Grundsätzen jeder Prozessordnung
ohne Interventionsmöglichkeit der Verteidigung erstattet
worden sei, ferner dadurch, dass die vom Verteicliger gel-
tend gemachten und mündlich vorgebrachten Autoren
grundlos aus der Prozedur ausgeschaltet worden seien.
Aus den Erwägungen :
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kantonsgericht
Art. 4 BV verletzte, indem es seine Feststellung, dass die
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Strafgesetzbuch. No 34.
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Beschwerdeführerin ihrem Ehemann eine zur Herbei-
führung des Todes ausreichende Menge Surux-Paste verab-
folgte, auf den Brief des Fabrikanten dieses Erzeugnisses
vom 23. Oktober 1951 stützte und die vom Verteidiger
angerufenen Schriftwerke nicht berücksichtigte. Die staats-
rechtliche Beschwerde könnte nur gutgeheissen werden,
wenn die angeblichen Verstösse für die Beschwerdeführerin
einen Rechtsnachteil zur Folge gehabt hätten.
Das ist nicht der Fall. Auch wenn, wie der Verteidiger
behauptet, nicht schon 100-200 mg Thalliumacetat einen
Menschen töten könnten, sondern es hiezu l g dieses Stoffes
bedürfte, wäre die Beschwerdeführerin nicht bloss der Kör-
perverletzung oder, wie der Verteidiger eventualiter an-
nimmt, des untauglichen Tötungsversuchs im Sinne des
Art. 23 StGB schuldig. Die Beschwerdeführerin hat ihren
Ehemann nicht bloss am Körper verletzen, sondern sie hat
ihn töten wollen, und die Verwendung einer ungenügenden
Menge Gift war nicht ein Mittel, mit dem im Sinne des
Art. 23 StGB eine Töt~ng << überhaupt nicht ausgeführt
werden könnte)). Unter einem solchen versteht das Gesetz
nur ein absolut untaugliches, d.h. ein Mittel, mit dem rein
unmöglich (absolument impossible) ist, den beabsichtigten
Erfolg herbeizuführen. Relativ untaugliche Mittel, d.h.
solche, die nur wegen unzulänglicher Anwendung (unge-
schickter Handhabung, ungenügend kräftiger Einwirkung
auf das Opfer, Verwendung in ungenügender Menge usw.)
nicht zum Ziele führen, gehören nicht dazu. Ihre Ver-
wendung bringt den Täter dem beabsichtigten verbreche-
rischen Erfolge objektiv näher, bedeutet einen Schritt vor-
wärts in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes
des Verbrechens. Bei Gebrauch eines absolut untauglichen
Mittels ist das nicht der Fall. Wer einer Speise Mehl bei-
fügt, um jemanden zu töten, kommt dem beabsichtigten
Erfolge nicht näher, weil mit diesem Mittel ein Mensch
überhaupt nicht getötet werden kann; der Täter kann
nach freiem Ermessen des Richters milder bestraft (Art. 23
Abs. 1 StGB), im Falle des Handelns aus Unverstand sogar
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straflos gelassen werden (Art. 23 Abs. 2 StGB). Anders der
Täter, der ein zur Tötung an sich taugliches Gift in unge-
nügender Menge verabfolgt; er beginnt den Tatbestand
des Verbrechens zu verwirklichen, bleibt aber auf dem
Wege zum Erfolge stehen, weil er nicht in genügendem
Masse (mit genügend kräftiger Dosis) auf das Opfer ein-
wirkt, gleich wie der Täter, der mit einem Stock zu schwach
auf dieses einschlägt. Die Beschwerdeführerin müsste daher
auch wenn die verabfolgte Menge Rattengift nicht ausge-
reicht haben sollte, um einen Menschen zu töten, wegen
Tötungsversuchs nach Art. 21 oder 22 StGB bestraft
werden, wobei dahingestellt bleiben kann, welche dieser
beiden Bestimmungen angewendet werden müsste, da
beide die gleichen Strafen androhen. Auch wäre das Ver-
schulden der Beschwerdeführerin, die ihren Mann töten
wollte und die angewendete Menge Gift für genügend hielt,
nicht geringer; es bliebe dabei, dass bloss ein vom Willen
der Täterin unabhängiger Umstand das Opfer vor dem
Tod bewahrte. Ein neues Urteil könnte daher weder im
Strafmass noch im Zivilpunkt für die Beschwerdeführerin
günstiger ausfallen.
35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Oktober
1952 i. S. Brüschweiler gegen Jugendanwaltschaft Winterthur.
Art. 31 Abs. 1 StGB. Begriff des Urteils. Der Strafbefehl des
Jugendanwalts nach zürcherischem Recht ist Urteil erster
Instanz.
Art. 31al.1 OP. Notion du jugement. La decision de l'avocat des
mineurs selon la procedure zuricoise est un jugeroent de pre-
roiere instance.
Art. 31cp.1 OP. Nozione della sentenza. La decisione del magi-
strato dei roinorenni zurighese (Jugendanwalt) e un giudizio di
prima istanza.
A. -
Max Brüschweiler, geb. am 26. November 1934,
der bis Mitte September 1951 bei Rudolf Kellenberger in
der Metzgerlehre war, stahl seinem Lehrmeister im letzten
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halben Jahr der Lehre mindestens Fr. 150.- und ein
Paket Zigaretten.
Kellenberger stellte Strafantrag. Mit Strafbefehl vom
3. Dezember 1951 erklärte der Jugendanwalt von Winter-
thur Brüschweiler des Diebstahls fehlbar und verurteilte
ihn in Anwendung von Art. 89, 95, 96 und 137 Ziff. 3 StGB
zu einer bedingt vollziehbaren Einschliessungsstrafe von
sieben Tagen. Als Kellenberger der Strafbefehl mitgeteilt
wurde, schrieb er der Jugendanwaltschaft am 6./7. De-
zember 1951, Brüschweiler solle wegen der Diebstähle
nicht bestraft werden. Max Brüschweiler-Zürrer, der Vater
des Verurteilten, sah darin einen Rückzug des Strafan-
trags, erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und bean-
tragte Freisprechung seines Sohnes.
Am 29. Februar 1952 bestätigte das Bezirksgericht
Winterthur den Entscheid des Jugendanwaltes. Es führte
aus, nach Art. 47 EG zum StGB könne der Jugendanwalt
in bestimmten Fällen einen Strafbefehl erlassen. Für die
Wirkungen des Strafbefehls seien nach Art. 31 EG zum
StGB die §§ 317 ff. StPO sinngemäss anzuwenden. Gemäss
§ 325 StPO erlange der Strafbefehl die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils, soweit nicht rechtzeitig Einsprache
erhoben wurde. Mit dem Erlass des Strafbefehls handle
deshalb der Jugendanwalt als Richter; der Strafbefehl
komme grundsätzlich einem gerichtlichen Urteil gleich.
Daran ändere die Tatsache nichts, dass er durch die Ein-
sprache dahinfallen könne und der Fall vor das Bezirks-
gericht komme. Mit Erlass des Strafbefehls habe eine rich-
terliche Behörde gehandelt, sodass ein erstinstanzliches
Urteil im Sinne des Art. 31 StGB vorliege. Der Rückzug
des Strafantrags nach Eröffnung des Strafbefehls sei des-
halb nicht zu beachten.
B. -
Max Brüschweiler-Zürrer führt gegen das Urteil
des Bezirksgerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff.
BStP. Er beantragt, es sei in vollem Umfange aufzuheben
und sein Sohn sei freizusprechen.
Er macht geltend, die Annahme des Bezirksgerichts,