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78_IV_145

BGE 78 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-24 · Deutsch CH
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Verfahren. No 33.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,

dass das Urteil. des Schwurgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Januar 1952 aufgehoben und die Sache gemäss

Art. 277 BStP an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Vgl. auch Nr. 25 (Zuständigkeit des Kassationshofes).

Voir aussi no 25.

IMPRIMERIES ru1UNIES S. A., LAUSANNE

1. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staats-

reehtliehe:r Kamme:r vom 23. September 1952 i. S. Baya:rd gegen

Kantonsge:rieht W allls.

Art. 23 Abs. 1 StGB. Wer mit einer unzulänglichen Menge Gift

jemanden zu töten versucht, begeht die Tat nicht mit einem

Mittel, mit dem sie« überhaupt nicht ausgeführt werden könnte».

Art. 23 al.1 CP. Celui qui tente de tuer un tiers en lui administrant

une quantite insuffisante de poison n'use pa.s d'un moyen tel

que la commission de l'infraction serait « absolument impos-

sible>>.

Art. 23 cp. 1 CP. Colui ehe tenta di uccidere una persona sommini-

stra.ndole una dose insufficiente di veleno non usa un mezzo

di natura tale « da escludere in modo assoluto la possibilita

della consumazione del rea.to "·

A. -

Paula Bayard verabfolgte ihrem Ehemann Leo

Bayard im Februar oder März 1950 zweimal eine mit Surux-

Paste (Rattengift), Butter und Konfitüre belegte Brot-

schnitte, um ihn zu töten. Leo Bayard starb nicht, wurde

jedoch körperlich geschädigt.

B. -

Das Kreisgericht 1 für den Bezirk Leuk verurteilte

Paula Bayard am 19. Oktober 1951 wegen Tötungsver-

suchs (Art. 111 StGB) zu vier Jahren Zuchthaus.

Die Verurteilte reichte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Vor dem Kantonsgericht beantragte der Verteidiger wie

in erster Instanz, die Angeklagte sei bloss wegen Körper-

verletzung zu bestrafen. Zur Begründung behauptete er,

die in der verabfolgten Menge Surux-Paste enthaltene

Dosis von höchstens 500 mg Thalliumacetat habe nach

allgemein anerkannter Lehre gar nicht tödlich wirken

können. Zur Stützung dieser Behauptung las er dem Kan-

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AS 78 IV -

1952

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Strafgesetzbuch. N° 34.

tonsgericht gewisse Abschnitte aus wissenschaftlichen Bü-

chern vor.

Das Kantonsgericht des Wallis bestätigte am 1. Mai

1952 das Urteil der ersten Instanz. Es führte unter anderem

aus, da der Verteidiger die Bücher nicht hinterlegt habe,

könne es die daraus vorgelesenen Abschnitte nicht über-

prüfen und folglich auch nicht berücksichtigen. Die An-

gaben des Verteidigers über clie Giftigkeit der Surux-

Paste und die darin enthaltene Menge Thallium stimmten

überdies nicht. Nach einem Brief des Fabrikanten der

Surux-Paste vom 23. Oktober 1951 gälten im allgemeinen

für den erwachsenen Menschen 100-200 mg Thalliumacetat

oder „sulfat als minimale letale Dosis. Paula Bayard aber

habe ihrem Ehemann ein Vielfaches dieser Dosis, nämlich

rund 800 mg Thalliumacetat vorgesetzt. Von der zweiten

Schnitte habe Bayard nur ganz wenig gegessen, weil sie

ihm nicht schmeckte. Hätte er sie ganz oder auch nur zum

grösseren Teil gegessen, so wäre er bestimmt gestorben. Das

Mittel, das Paula Bayard verwendet habe, um den Ehe-

mann zu vergiften, sei also durchaus geeignet gewesen,

dessen Tod herbeizuführen.

0. -

Paula Bayard führt gegen das Urteil des Kantons-

gerichts staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag,

es sei aufzuheben. Sie macht unter Berufung auf Art. 4 BV

unter anderem geltend, die Rechte der Angeklagten und

der Verteidigung seien dadurch verletzt worden, dass das

Kantonsgericht auf ein c > (Brief des Fabrikan-

ten der Surux-Paste vom 23. Oktober 1951) abstelle, das

im Widerspruch zu den Grundsätzen jeder Prozessordnung

ohne Interventionsmöglichkeit der Verteidigung erstattet

worden sei, ferner dadurch, dass die vom Verteicliger gel-

tend gemachten und mündlich vorgebrachten Autoren

grundlos aus der Prozedur ausgeschaltet worden seien.

Aus den Erwägungen :

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kantonsgericht

Art. 4 BV verletzte, indem es seine Feststellung, dass die

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Strafgesetzbuch. No 34.

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Beschwerdeführerin ihrem Ehemann eine zur Herbei-

führung des Todes ausreichende Menge Surux-Paste verab-

folgte, auf den Brief des Fabrikanten dieses Erzeugnisses

vom 23. Oktober 1951 stützte und die vom Verteidiger

angerufenen Schriftwerke nicht berücksichtigte. Die staats-

rechtliche Beschwerde könnte nur gutgeheissen werden,

wenn die angeblichen Verstösse für die Beschwerdeführerin

einen Rechtsnachteil zur Folge gehabt hätten.

Das ist nicht der Fall. Auch wenn, wie der Verteidiger

behauptet, nicht schon 100-200 mg Thalliumacetat einen

Menschen töten könnten, sondern es hiezu l g dieses Stoffes

bedürfte, wäre die Beschwerdeführerin nicht bloss der Kör-

perverletzung oder, wie der Verteidiger eventualiter an-

nimmt, des untauglichen Tötungsversuchs im Sinne des

Art. 23 StGB schuldig. Die Beschwerdeführerin hat ihren

Ehemann nicht bloss am Körper verletzen, sondern sie hat

ihn töten wollen, und die Verwendung einer ungenügenden

Menge Gift war nicht ein Mittel, mit dem im Sinne des

Art. 23 StGB eine Töt~ng << überhaupt nicht ausgeführt

werden könnte)). Unter einem solchen versteht das Gesetz

nur ein absolut untaugliches, d.h. ein Mittel, mit dem rein

unmöglich (absolument impossible) ist, den beabsichtigten

Erfolg herbeizuführen. Relativ untaugliche Mittel, d.h.

solche, die nur wegen unzulänglicher Anwendung (unge-

schickter Handhabung, ungenügend kräftiger Einwirkung

auf das Opfer, Verwendung in ungenügender Menge usw.)

nicht zum Ziele führen, gehören nicht dazu. Ihre Ver-

wendung bringt den Täter dem beabsichtigten verbreche-

rischen Erfolge objektiv näher, bedeutet einen Schritt vor-

wärts in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes

des Verbrechens. Bei Gebrauch eines absolut untauglichen

Mittels ist das nicht der Fall. Wer einer Speise Mehl bei-

fügt, um jemanden zu töten, kommt dem beabsichtigten

Erfolge nicht näher, weil mit diesem Mittel ein Mensch

überhaupt nicht getötet werden kann; der Täter kann

nach freiem Ermessen des Richters milder bestraft (Art. 23

Abs. 1 StGB), im Falle des Handelns aus Unverstand sogar

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Strafgesetzbuch. N° 35.

straflos gelassen werden (Art. 23 Abs. 2 StGB). Anders der

Täter, der ein zur Tötung an sich taugliches Gift in unge-

nügender Menge verabfolgt; er beginnt den Tatbestand

des Verbrechens zu verwirklichen, bleibt aber auf dem

Wege zum Erfolge stehen, weil er nicht in genügendem

Masse (mit genügend kräftiger Dosis) auf das Opfer ein-

wirkt, gleich wie der Täter, der mit einem Stock zu schwach

auf dieses einschlägt. Die Beschwerdeführerin müsste daher

auch wenn die verabfolgte Menge Rattengift nicht ausge-

reicht haben sollte, um einen Menschen zu töten, wegen

Tötungsversuchs nach Art. 21 oder 22 StGB bestraft

werden, wobei dahingestellt bleiben kann, welche dieser

beiden Bestimmungen angewendet werden müsste, da

beide die gleichen Strafen androhen. Auch wäre das Ver-

schulden der Beschwerdeführerin, die ihren Mann töten

wollte und die angewendete Menge Gift für genügend hielt,

nicht geringer; es bliebe dabei, dass bloss ein vom Willen

der Täterin unabhängiger Umstand das Opfer vor dem

Tod bewahrte. Ein neues Urteil könnte daher weder im

Strafmass noch im Zivilpunkt für die Beschwerdeführerin

günstiger ausfallen.

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Oktober

1952 i. S. Brüschweiler gegen Jugendanwaltschaft Winterthur.

Art. 31 Abs. 1 StGB. Begriff des Urteils. Der Strafbefehl des

Jugendanwalts nach zürcherischem Recht ist Urteil erster

Instanz.

Art. 31al.1 OP. Notion du jugement. La decision de l'avocat des

mineurs selon la procedure zuricoise est un jugeroent de pre-

roiere instance.

Art. 31cp.1 OP. Nozione della sentenza. La decisione del magi-

strato dei roinorenni zurighese (Jugendanwalt) e un giudizio di

prima istanza.

A. -

Max Brüschweiler, geb. am 26. November 1934,

der bis Mitte September 1951 bei Rudolf Kellenberger in

der Metzgerlehre war, stahl seinem Lehrmeister im letzten

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Strafgesetzbuch. N° 35.

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halben Jahr der Lehre mindestens Fr. 150.- und ein

Paket Zigaretten.

Kellenberger stellte Strafantrag. Mit Strafbefehl vom

3. Dezember 1951 erklärte der Jugendanwalt von Winter-

thur Brüschweiler des Diebstahls fehlbar und verurteilte

ihn in Anwendung von Art. 89, 95, 96 und 137 Ziff. 3 StGB

zu einer bedingt vollziehbaren Einschliessungsstrafe von

sieben Tagen. Als Kellenberger der Strafbefehl mitgeteilt

wurde, schrieb er der Jugendanwaltschaft am 6./7. De-

zember 1951, Brüschweiler solle wegen der Diebstähle

nicht bestraft werden. Max Brüschweiler-Zürrer, der Vater

des Verurteilten, sah darin einen Rückzug des Strafan-

trags, erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und bean-

tragte Freisprechung seines Sohnes.

Am 29. Februar 1952 bestätigte das Bezirksgericht

Winterthur den Entscheid des Jugendanwaltes. Es führte

aus, nach Art. 47 EG zum StGB könne der Jugendanwalt

in bestimmten Fällen einen Strafbefehl erlassen. Für die

Wirkungen des Strafbefehls seien nach Art. 31 EG zum

StGB die §§ 317 ff. StPO sinngemäss anzuwenden. Gemäss

§ 325 StPO erlange der Strafbefehl die Wirkung eines

rechtskräftigen Urteils, soweit nicht rechtzeitig Einsprache

erhoben wurde. Mit dem Erlass des Strafbefehls handle

deshalb der Jugendanwalt als Richter; der Strafbefehl

komme grundsätzlich einem gerichtlichen Urteil gleich.

Daran ändere die Tatsache nichts, dass er durch die Ein-

sprache dahinfallen könne und der Fall vor das Bezirks-

gericht komme. Mit Erlass des Strafbefehls habe eine rich-

terliche Behörde gehandelt, sodass ein erstinstanzliches

Urteil im Sinne des Art. 31 StGB vorliege. Der Rückzug

des Strafantrags nach Eröffnung des Strafbefehls sei des-

halb nicht zu beachten.

B. -

Max Brüschweiler-Zürrer führt gegen das Urteil

des Bezirksgerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff.

BStP. Er beantragt, es sei in vollem Umfange aufzuheben

und sein Sohn sei freizusprechen.

Er macht geltend, die Annahme des Bezirksgerichts,