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78_IV_134

BGE 78 IV 134

Bundesgericht (BGE) · 1932-06-27 · Deutsch CH
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Verfahren. N° 33.

33. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1932 i. S. Schüreh

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 277 BStP ist auch gegenüber Urteilen von Schwurgerichten

anzuwenden.

L'art. 277 PPF s'applique aussi aux jugements des cours d'assises.

L'art. 277 PPF e applicabile anche alle sentenze prolate da una

Corte di assise con l'intervento di assesori-giurati.

A. -

Am 24. Januar 1952 erklärte das Schwurgericht

des Kantons Zürich Ernst Schürch schuldig c und verurteilte ihn zu

einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von acht

Monaten, abzüglich 28 Tage Untersuchungshaft.

Das schriftlich ausgefertigte Urteil gibt den ihm zugrunde

liegenden Sachverhalt lediglich in der Form der den Ge-

schworenen gestellten Fragen und des Wahrspruches wie-

der und enthält daneben in den Erwägungen über das

Strafmass und den bedingten Strafvollzug einige Fest-

stellungen über das Vorleben des Verurteilten. Der Wahr-

spruch der Geschwornen lautet:

cc Ist der Angeklagte Ernst Schürch schuldig, in der Ab-

sicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die nachgenannten

Personen durch Vorspiegelung und Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irregeführt und sie so zu einem Ver-

halten bestimmt zu haben, wodurch sie sich am Vermögen

schädigten,

indem er ihnen,

nachdem er bereits mit Kaufvertrag vom 23. März 1948

das alleinige Recht, im Namen der von ihm aufgezogenen

Institution '3 Sprachen-Schule und Verlag' Sprachkurse

durchzuführen und die Sprachwerke dieser Institution zu

vertreiben, für das Gebiet der Kantone Zürich, St. Gallen,

Thurgau, Appenzell, Schaffhausen, Glarus, Graubünden

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Verfahren. N° 33.

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und einen Teil des Kantons Aargau an Fritz Gerber,

Ohmstrasse 20, Zürich 50, abgetreten hatte,

unter Verschweigung dieser Tatsache diese Rechte noch-

mals für folgende Gebiete verkaufte, wobei er ihnen vor-

spiegelte, dass ihnen das ausschliessliche Recht einge-

räumt werde und wobei die Geschädigten dem Angeklagten

die nachfolgend genannten Beträge nicht bezahlt hätten,

wenn er ihnen nicht arglistig verschwiegen hätte, dass er

die ihnen überlassenen Gebiete bereits früher dem Fritz

Gerber abgetreten habe :

1. am 20. Juni 1949 in Kilchberg an Frau Keller-Pauli,

Hornhaldenstrasse 47, Kilchberg/Zürich, für das Gebiet

linkes Ziirichseeufer bis Siebnen-Wangen, Einsiedeln und

das ganze Sihltal, gegen folgende Bezahlung:

am 20. Juli 1949

am 24. Juli 1949

Antwort : Ja.

Fr. 600.-

Fr. 1270.-

Fr. 1870.-?

2. am 30. Juli 1949 in Wohlen an Eugen Rünzi-Müller,

Wohlen/Aargau, für das Gebiet des Kantons Aargau, gegen

folgende Zahlungen :

am 30. Juli 1949

Fr. 400.-

am

4. August 1949

Fr. 400.-

am 16. August 1949

Fr. 250.-

am 17. August 1949

Fr. 250.-

Fr. 1300._:?

Antwort: Ja.

3. am 9. September 1949 in Frauenfeld an Max Nadler,

Broteggstrasse 14, Frauenfeld, für das Gebiet des Kantons

Thurgau, gegen folgende Zahlungen :

am

9. September 1949

am 12. September 1949

am 16. September 1949

Fr. 200.-

Fr. 504.-

Fr. 1960.-

Fr. 2664.-?

Antwort: Ja, jedoch den Betrag von Fr. 50.- nicht über-

steigend.))

136

Verfahren. No 33.

Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass Gerber,

nachdem er in den Dienst der Strassenbahn der Stadt

Zürich getreten war, am 22. März 1949 gegen Schürch beim

vertraglich vorgesehenen Schiedsgericht Klage eingereicht

hatte mit den Begehren, der Vertrag vom 23. März 1948

sei aufzuheben und der Beklagte zur Rückzahlung der vom

Kläger geleisteten Anzahlung von Fr. 5000.-, zur Rück-

nahme der gekauften Lehrbücher und zur Vergütung eines

Verdienstausfalles von Fr. 3600.- zu verpflichten. Durch

Schreiben vom 23. März 1949 hatte Gerber dem Schürch

ferner >.

B. -

Schürch führt gegen das Urteil des Schwurgerichts

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Verfahren. No 33.

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Er bestreitet in allen drei Fällen den Betrug mit der

Begründung, dadurch, dass Gerber den Vertrag wegen

Irrtums angefochten habe, sei der Vertrag nach einhelliger

zivilrechtlicher Lehre ex tune, also rückwirkend auf den

23. März 1948, unverbindlich geworden und der Besch-

werdeführer sei daher bei Abschluss der Verträge mit Frau

Keller-Pauli, Eugen Rünzi und Max Nadler frei gewesen,

über die dem Gerber zugeteilten Gebiete neu zu verfügen.

G. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-

tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Sie stellt

sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer begebe

sich mit seinen Bestreitungen auf den Weg der Beweiswür-

digung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Anklage und Urteil sehen die arglistige Irreführung

der Frau Keller, des Eugen Rünzi und des Max Nadler

durch den Beschwerdeführer einzig in der Verschweigung

der Tatsache, dass er das Recht, im Namen seiner Schule

Sprachkurse durchzuführen und Lehrwerke zu vertreiben,

für Gebiete, die er ihnen vertraglich vorbehielt, schon dem

Fritz Gerber eingeräumt hatte. Wenn der Vertrag mit

Gerber zur Zeit, als der Beschwerdeführer sich mit Frau

Keller, Rünzi und Nadler einigte, nicht mehr in Kraft war,

sind indessen die drei Personen nicht irregeführt worden,

denn dann konnte der Beschwerdeführer über die dem

Gerber zugeteilten Gebiete wieder frei verfügen und musste

den drei Vertragsgegnern der Abschluss mit Gerber gleich-

gültig sein.

Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen

Feststellungen, die dem Kassationshof erlaubten, die

Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer beim

Vertragsabschluss mit Frau Keller, Rünzi und Nadler

gegenüber. Gerber noch vertraglich gebunden war, und es

sagt auch nicht, aus welchen Gründen die Vorinstanz diese

Bindung offenbar bejaht hat.

Das Schwurgericht verschweigt auch, warum es in den

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Verfahren. No 33.

Fällen Keller und Rünzi den Schaden kurzerhand den Zah-

lungen gleichsetzt, die diese Personen dem Beschwerde-

führer gemacht haben, obwohl sie von ihm grössere Posten

Lehrbücher erhielten und damit offenbar Kurse durch-

führen konnten. Dem Kassationshof ist damit verunmög-

licht, zu prüfen, ob das Schwurgericht vom richtigen

Rechtsbegriff des Schadens ausgegangen ist. Da es im

Schuldspruch auf die Höhe des Schadens ausdrücklich

Gewicht legt und auch in den Erwägungen über das Straf-

mass vom Schaden spricht, ist anzunehmen, dass es diesen,

wie es richtig war, auch bei der Strafzumessung als einen

das Verschulden beeinflussenden Umstand in die Wag-

schale geworfen hat. Die Frage, ob es vom richtigen Begriff

des Schadens ausgegangen ist, hat daher Bedeutung für

das Strafma.ss.

2. -

Nach Art. 251 Abs. 3 BStP erhalten die Parteien

in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu

beurteilen sind, auf Verlangen unentgeltlich schriftliche

Ausfertigungen des Urteils. Ist gegen das Urteil Nichtig-

keitsbeschwerde erklärt worden, so muss gemäss Art. 272

Abs. 1 Satz 2 BStP dem Beschwerdeführer auf diese Er-

klärung hin ohne Verzug von Amtes wegen eine schriftliche

Ausfertigung des Entscheides zugestellt werden, wenn es

·nicht schon vorher geschehen ist. In bestimmten Fällen

sieht das Gesetz auch die Mitteilung in ((vollständiger Aus-

fertigung >Jan den Bundesrat bzw. den Bundesanwalt vor

(Art. 255, 265 BStP). Diese Ordnung beruht vorwiegend

auf dem Gedanken, dass den zur Nichtigkeitsbeschwerde

Legitimierten ermöglicht werden soll, sich über die Urteils-

gründe und über die allfällige Verletzung eidgenössischen

Rechts Rechenschaft zu geben und die Nichtigkeitsbe-

schwerde zu begründen. Art. 272 Abs. 2 BStP lässt denn

auch die Frist zur Begründung der Beschwerde erst von

der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entschei-

des an laufen. Die Ausfertigung hat, wenn sie ihren Zweck

soll erfüllen können, alle tatsächlichen Feststellungen und

rechtlichen Erwägungen zu enthalten, die dem Urteil

J

Verfahren. N° 33.

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zugrunde liegen. Das auch mit Rücksicht auf die Aufgabe,

die der Kassationshof des Bundesgerichts als Beschwerde-

instanz zu erfüllen hat: Die Überprüfung, ob die angefoch-

tene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269

Abs. 1 BStP), ist nur möglich, wenn das Urteil -

das dem

Kassationshof einzusenden ist (Art. 274 Abs. 1 BStP) -

schriftlich begründet wird und in der Begründung Tat- und

Rechtsfragen auseinanderhält. Hievon geht auch Art. 277

BStP aus, der in der Fassung gemäss Art. 168 rev. OG

lautet : « Leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln,

dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden

kann, so hebt sie der Kassationshof ohne Mitteilung der

Beschwerdefrist auf und weist die Sache an die kantonale

Behörde zurück.)) Die Pflicht der kantonalen Behörden,

ihre Entscheidungen in Bundesstrafsachen in tatsächlicher

und in rechtlicher Hinsicht schriftlich zu begründen, ist

denn auch schon unter der Herrschaft der Art. 152 Abs. 2,

153, 154, 155, 166 und 173 des Organisationsgesetzes von

1893, die den Art. 251 Abs. 3, 255, 265, 274 Abs. 1 und

277 BStP entsprechen, und auch seither stets bejaht wor-

den (BGE 371108, 501 352, 68 IV 77 und zahlreiche nicht

veröffentlichte Urteile).

Darin liegt freilich ein Eingriff in das Verfahren, das

gemäss Art. 64bis BV wie bis anhin den Kantonen ver-

bleibt und ihnen auch beim Erlass des Bundesgesetzes über

die Bundesstrafrechtspfiege und des schweizerischen Straf-

gesetzbuches ausdrücklich gelassen worden ist (Art. 247

Abs. 3 BStP, Art. 343, 365, 371 StGB). Das Recht der

Kantone zur Ordnung des Verfahrens hat jedoch nicht

den Sinn, dass der Bund auch insoweit keine Verfahrens-

vorschriften erlassen dürfe, als es zur richtigen Anwendung

des eidgenössischen materiellen Rechts nötig ist. Das Bun-

desgesetz über die Bundesstrafrechtspfiege und das Straf-

gesetzbuch enthalten zahlreiche Bestimmungen, welche

die erwähnte Befugnis der Kantone einengen (z.B. Art.

247 ff., 268 ff., 279 ff. BStP, Art. 13, 346 ff„ 367, 371, 372,

397 StGB). Art. 365 Abs. 2 StGB behält sie ausdrücklich

140

Verfahren. No 33.

vor und enthält im besondern auch einen Vorbehalt

zugunsten der Nichtigkeitsbeschwerde bei Anwendung

eidgenössischer Strafgesetze. Die Pflicht der kantonalen

Behörden, ihre der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde

unterliegenden Entscheidungen zu begründen, ist die not-

wendige Folge der dem Bundesgericht durch Verfassung

und Gesetz zugewiesenen Aufgabe, zur Sicherung einheit-

licher Rechtsanwendung diese Entscheidungen auf Ver-

letzung des eidgenössischen Rechts hin zu überprüfen

(Art. 114 BV, Art. 268 ff. BStP, Art. 12 Abs. l lit. g OG).

Dieser Eingriff in das kantonale Verfahrensrecht ist daher

verfassungsmässig, gleich wie der entsprechende, in Art 51

Abs. l lit. c OG enthaltene Eingriff in das kantonale Zivil-

prozessrecht, der dem Bundesgericht die Erfüllung seiner

Aufgabe als Berufungsinstanz ermöglichen soll (BGE 28 II

602). Die Kantone sind denn auch nur insoweit souverän,

als ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung

beschränkt ist (Art. 3 BV). Dass das Bundesgesetz über

die Bundesstrafrechtspflege die Begründung der kantonalen

Entscheide nicht wie Art. 51 Abs. l lit. c OG ausdrücklich

vorschreibt, ändert nichts. Der sich aus dem Zweck des

Gesetzes und durch Auslegung einzelner Bestimmungen

ergebende Wille des Bundesgesetzgebers ist nicht minder

verbindlich, als wenn er wie im Gebiete der Zivilrechts-

pflege ausdrücklich ausgesprochen worden wäre. Er

müsste für das Bundesgericht selbst dann massgebend sein,

wenn er der Verfassung widerspräche (Art. 113 Abs. 3 BV).

3. -

Was für die der eidgenössischen Nichtigkeitsbe-

schwerde unterliegenden kantonalen Entscheidungen im

allgemeinen, gilt im besonderen auch für Urteile von

Schwurgerichten.

Das Bundesgericht hat das vor dem Inkrafttreten des

schweizerischen Strafgesetzbuches, als die Anwendung

eidgenössischen Strafrechts durch kantonale Schwurge-

richte noch von geringer Bedeutung war, zwar verneint

(BGE 63 I 136), und in der Literatur sind selbst seit der

Vereinheitlichung des Strafrechts Stimmen laut geworden,

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Verfahren. No 33.

141

die einen so weitgehenden Eingriff in das kantonale Ver-

fahren, wie ihn die Pflicht zur Begründung von Urteilen

der Schwurgerichte bedeute, mit Art. 64bis BV nicht

glaubten vereinbaren zu können oder dem Bundesgesetz-

geber nicht oder nur zögernd zutrauten (vgl. u.a. W AIB-

LINGER, ZschwR nF 60 143a; LEUCH, SZStrR 57 21;

PFENNINGER, JZ 39 449; CAVIN, ZschwR nF 65 53a;

PFENNINGER, ZschwR nF 65 389a). Weder die Verfassung

noch das Gesetz machen indessen zugunsten von Schwur-

gerichten einen Vorbehalt. Dass Art. 64bis BV den Kan-

tonen das gerichtliche Verfahren > sichert,

hat nicht den Sinn, dass kantonale Bestimmungen über

das Verfahren, die beim Erlass der Verfassungsnorm be-

standen, insbesondere Vorschriften, wonach Schwurgerichte

die Wahrsprüche nicht zu begründen hätten, unangetastet

bleiben müssten, sondern diese Worte bedeuten, dass die

Kantone das Verfahren wie bisher nur insoweit ordnen

können, als die Befugniss.e des Bundesgerichts und die

damit verbundenen Einwirkungen auf den Rechtsgang

das zulassen, wobei sie sich die der Erweiterung des Bun-

desstrafrechts entsprechende Erweiterung dieser Einwir-

kungen gefallen lassen müssen (vgl. BURCKHARDT, Kom-

mentar zur BV S. 596, 793).

Dass die Urteile kantonaler Schwurgerichte der Über-

prüfung durch das Bundesgericht unterliegen, ist nie

bezweifelt worden und zeigt der Wortlaut des Art. 268

Abs. 2 BStP, der schlechthin von >

spricht, ohne für Schwurgerichte eine Ausnahme zu ma-

chen. Auch die Bestimmungen, aus denen sich die Pflicht

zur Begründung der kantonale"Q. Urteile ergibt (Art. 251

Abs. 3, 255, 265, 272 Abs. 1 und 2, 274 Abs. 1, 277 BStP),

machen eine solche Ausnahme nicht. Es wäre denn auch

sachlich nicht zu verstehen, wenn gerade jene Gerichte, die

über die schwersten Vergehen und Verbrechen zu urteilen

pflegen und von Laien besetzt sind, ihre Entscheidungen

nicht zu begründen brauchten und damit dem Bundes-

gericht die Überprüfung der Rechtsanwendung verunmög-

142

Verfahren. N° 33.

liehen dürften, während anderseits jedes von einer anderen

Behörde gefällte Straferkenntnis von noch so geringer

Bedeutung vom Bundesgericht aufgehoben werden muss,

wenn es den Anforderungen des Art. 277 BStP nicht ent-

spricht. Dass eine solche Ordnung unter der Herrschaft

des schweizerischen Strafgesetzbuches unvernünftig wäre,

kann der Bundesversammlung nicht entgangen sein, als

sie im Jahre 1943 mit dem Bundesgesetz über die Organi-

sation der Bundesrechtspflege auch die Art. 268 ff. BStP

revidierte. Das Problem war durch BGE 63 I 136 ff.

bekannt. Der Verfasser des Vorentwurfes zum neuen Orga-

nisationsgesetz hatte diesem Urteil durch eine Bestim-

mung Rechnung tragen wollen, wonach der Kassationshof

die kantonale Entscheidung aufheben und die Sache an

die kantonale Behörde zurückweisen könne, wenn die Ent-

scheidung,

(< ausgenommen der W akrspruch der Geschwo-

renen», an derartigen Mängeln leidet, dass die Gesetzesan-

wendung nicht nachgeprüft werden kann (Art. 276 Abs. l

lit. b BStP in der Fassung des Art. 172 VE zum OG). Das

Bundesgericht, dem der Vorentwurf zur Vernehmlassung

unterbreitet wurde, schlug demgegenüber die heutige

Fassung des Art. 277 BStP vor. Der Bundesrat nahm sie

in den Entwurf auf (BBI 1943 164, 219), und die eidge-

nössischen Räte hiessen sie gut, obschon in der Literatur

{PFENNINGER, JZ 39 451) mit Rücksicht auf die Stellung

der Schwurgerichte mit Nachdruck angeregt worden war,

dass der Gesetzgeber Art. 168/277 des Entwurfes zum OG

durch einen Zusatz ergänze, wonach diese Bestimmung

nicht anwendbar sei,

<< wenn und soweit die angefochtene

Entscheidung dem kantonalen Recht entspricht ll.

Wohl lassen auch die Bundesverfassung (Art. ll2), das

schweizerische Strafgesetzbuch (Art. 341) und das Bundes-

gesetz über die Bundesstrafrechtspfiege (Art. 182 ff.) ge-

wisse der Bundesgerichtsbarkeit vorbehaltene Straffälle

mit Zuziehung von Geschwornen beurteilen, die lediglich

die ihnen gestellten Fragen mit « ja ii oder « nein Jl zu

beantworten und ihren Wahrspruch nicht zu begründen

1

Verfahren. N° 33.

143

haben. Dass der Bund eine Einrichtung, die er selber kennt,

den Kantonen nicht könne verunmöglichen wollen (vgl.

ÜAVIN, ZschwR nF 65 54a), darf jedoch daraus nicht ge-

schlossen werden. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen

Urteile der Bundesassisen können nur Verfahrensmängel

gerügt werden (Art. 220 BStP); ob diese Urteile materielles

Recht verletzen, ist nicht zu überprüfen, weshalb sich die

Begründung erübrigt und sich die Urteilsausfertigung

darauf beschränken kann, die Fragen an die Geschwornen

und den Wahrspruch wiederzugeben (Art. 209 BStP). Die

kantonalen Schwurgerichte befinden sich vor der Verfas-

sung und dem Gesetz in anderer Stellung, da ihre Rechts-

anwendung vom Bundesgericht aufNichtigkeitsbeschwerde

hin muss überprüft werden können.

Den Kantonen wird nicht verwehrt, die Schuldfrage in

tatsächlicher, ja sogar in rechtlicher Hinsicht durch Ge-

schworne beurteilen und die Rechtsfolgen durch einen

besonderen Schwurgerichtshof aussprechen zu lassen. Wie

jedes andere kantonale Straferkenntnis muss jedoch das

ausgefertigte Urteil, sei es durch Wiedergabe der genügend

spezifizierten Fragen an die Geschwornen und des Wahr-

spruches, sei es durch eine andere Form der Begründung

ersehen lassen, welche Tatsachen als festgestellt und welche

Anbringen des Anklägers oder Einwendungen des Ange-

klagten als nicht bewiesen zu gelten haben oder für recht

lieh unerheblich gehalten werden. Dabei sind Tat- und

Rechtsfragen zu trennen. Dass das Urteil auch über die

Gründe Aufschluss gebe, aus denen die Geschwornen, der

Schwurgerichtshof oder das Schwurgericht als Ganzes die

tatsächlichen Feststellungen treffen (Beweiswürdigung),

verlangen die Art. 268 ff. BStP nicht, da der Kassationshof

an diese Feststellungen, auf welchen Überlegungen sie

auch immer beruhen mögen, gebunden ist (Art. 277bis

Abs. l, 273 Abs. l lit. b BStP; BGE 77 IV 63).

4. -

Da das angefochtene Urteil diesen Anforderungen

nicht entspricht, ist es aufzuheben und die Sache an das

Schwurgericht zurückzuweisen.

144

Verfahren. No 33.

Dernnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,

dass das Urteil. des Schwurgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Januar 1952 aufgehoben und die Sache gemäss

Art. 277 BStP an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Vgl. auch Nr. 25 (Zuständigkeit des Kassationshofes).

Voir aussi no 25.

DIPRIMERIBS !ffiUNIES S. A., LAUSANNE

l

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

145

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staats-

reehtlieher Kammer vom 23. September 1952 i. S. Bayard gegen

Kantonsgerieht Wallls.

Art. 23 Abs. 1 StGB. Wer mit einer unzulänglichen Menge Gift

jemanden zu töten versucht, begeht die Tat nicht mit einem

Mittel, mit dem sie« überhaupt nicht ausgeführt werden könnte».

Art. 23 al. 1 OP. Celui qui tente de tuer un tiers en lui administrant

une quantite insuffisante de poison n'use pa.s d'un moyen tel

que la commission de l'infraction serait « absolument impos-

sible».

Art. 23 cp. 1 OP. Colui ehe tenta di uccidere una persona sommini-

strandole una. dose insufficiente di veleno non usa un mezzo

di natura tale «da escludere in modo assoluto la possibilita

della. consumazione del reato ».

A. -

Paula Bayard verabfolgte ihrem Ehemann Leo

Bayard im Februar oder März 1950 zweimal eine mit Surux-

Paste (Rattengift), Butter und Konfitüre belegte Brot-

schnitte, um ihn zu töten. Leo Bayard starb nicht, wurde

jedoch körperlich geschädigt.

B. -

Das Kreisgericht I für den Bezirk Leuk verurteilte

Paula Bayard am 19. Oktober 1951 wegen Tötungsver-

suchs (Art. 111 StGB) zu vier Jahren Zuchthaus.

Die Verurteilte reichte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Vor dem Kantonsgericht beantragte der Verteidiger wie

in erster Instanz, die Angeklagte sei bloss wegen Körper-

verletzung zu bestrafen. Zur Begründung behauptete er,

die in der verabfolgten Menge Surux-Paste enthaltene

Dosis von höchstens 500 mg Thalliumacetat habe nach

allgemein anerkannter Lehre gar nicht tödlich wirken

können. Zur Stützung dieser Behauptung las er dem Kan-

10

AS 78 IV -

1952