Sachverhalt
Es wurden diverse Akteneinsichtsgesuche gestellt resp. verschiedentlich um Zustellung von Aktenstücken ersucht. Der Privatkläger 1 stellte am 20. Mai 2018 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Verwaltungsgerichtsurteil AGE VD.2015.179185 vom 16. September 2016 (gewährt mit Verfügung vom
1. Juni 2018); der Beschuldigte 2 stellte entsprechende Gesuche am
13. September 2018 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 17. September 2018), am 17. Januar 2022 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 20. Januar 2022), am
10. und 22. März 2022 in Bezug auf Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie am 22. März 2022 zusätzlich in Bezug auf sämtliche Strafverfahrensakten (mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde ihm das Verfahrensprotokoll der Berufungsverhandlung zugestellt, mit dem Hinweis, dass vom Strafgericht kein Aktenverzeichnis vorliegt und sich das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft in Band 1 der Strafakten findet), am 7. April 2022 in Bezug auf die Zustellung sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse der 21 Ordner Verfahrensakten sowie sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse «über die weiteren Strafakten (mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass ihm vollumfängliche Akteneinsicht jederzeit zustehe und zugestanden sei. Falls er erneute Akteneinsicht wünsche, könne er sich nach entsprechender Mitteilung ein eigenes Bild verschaffen, welche Verzeichnisse bestehen und welche nicht); die Immobilienholdinggesellschaft stellte am 20. Januar 2022 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Aktenverzeichnis des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ihr das Verfahrensprotokoll des Berufungsverfahrens Stand 25. Januar 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass das Straf- und das Appellationsgericht erst ab den Berufungseingängen 2020 ein Aktenverzeichnis führen), weitere Aktenzustellungen erfolgten im Rahmen der Korrespondenz das Ausstandsverfahren DGS.2022.20 betreffend (vgl. sogleich) sowie mit Eingabe vom 16. September 2022 (Verfahrensprotokoll wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2022 ausgehändigt); die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Juli 2022 ein Gesuch um Zustellung der Akten des zweitinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form (gewährt mit Verfügung vom 18. Juli 2022). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft 22. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte 3 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die in der Liegenschaft an der [...] von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten bzw. von F____ eingereichten Akten, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. März 2022 mitteilte, dass sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehabe. Gleichentags leitete sie die Korrespondenz zur Kenntnis an das Appellationsgericht weiter. Mit Eingabe vom
21. März 2022 stellte der Beschuldigte 3 den Antrag, Einsicht in sämtliche eingereichten und beschlagnahmten Akten, insbesondere jene, welche im Lagerraum an der [...] in [...] Basel eingelagert waren und ihm gehörten, zu gewähren. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 hierzu hatte vernehmen lassen und der Beschuldigte 3 mit Eingabe vom 6. April 2022 an seinem Antrag auf Herausgabe der fraglichen Akten in physischer oder elektronischer Form festgehalten und zusätzlich um Zustellung des Verfahrensprotokolls des Appellationsgerichts sowie des Aktenverzeichnisses der Staatsanwaltschaft ersucht hatte, wurde dem Beschuldigten 3 mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft und das Verfahrensprotokoll zugestellt und die Staatsanwaltschaft ausserdem angewiesen, die persönlichen Akten des Beschuldigten 3 in geeigneter Form herauszugeben. Mit Eingabe vom
12. April 2022 beantragte der Beschuldigte 2, die Akten [...]1 - [...]67 bei der Staatsanwaltschaft beizuziehen und den Verfahrensparteien zur Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Am 13. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme, ob ausser den an den Beschuldigten 3 zu edierenden Akten zusätzliche Akten von der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden und bejahendenfalls aus welchem Grund. Am 14. April 2022 bat der Beschuldigte 2 um Mitteilung, wann er eine Sichtung der Strafverfahrensakten vor Ort vornehmen könne, woraufhin ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
22. April 2022 mitteilte, dass ihm die Verfahrensakten auch zugestellt werden könnten, er jedoch gebeten werde, sich telefonisch anzumelden, wenn er sie vor Ort einsehen möchte. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 13. April 2022 vernehmen lassen hatte, veranlasste der Verfahrensleiter die Übermittlung aller beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen. Diese erfolgte am 27. April 2022. Sowohl der Beschuldigte 3 (2. Mai 2022) als auch der Beschuldigte 2 (3. Mai 2022) ersuchten das Appellationsgericht sodann um Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 stellte gleichentags überdies den Antrag, die Akten [...]1 - [...]67 seien mit einem Aktenverzeichnis in das Strafdossier aufzunehmen und den Parteien zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Verfahrensleiter teilte den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2022 mit, dass sämtliche beim Appellationsgericht befindlichen Akten den Anwälten nacheinander mit einem Zügelunternehmen zugestellt werden könnten, wobei sie für einen Rücktransport besorgt sein müssten, die Akten aber auch beim Gericht eingesehen und/oder einzelne Akten bezeichnet werden könnten, die ihnen zugestellt werden sollten. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Akten parteiöffentlich und Bestandteil des Verfahrens seien, was jedoch nichts über vorhandene oder fehlende Relevanz für das Verfahren besage. In der Folge nahmen die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom
5. Mai 2022) sowie der Beschuldige 2 und der Beschuldigte 3 (jeweils Eingabe vom 9. Mai 2022) Stellung zu den beim Appellationsgericht befindlichen Akten [...]1 - [...]67. Zudem kündigte der Beschuldigte 2 gleichentags an, eine Aktensichtung vor Ort vorzunehmen. Der Beschuldigte 3 stellte am 9. Mai 2022 zudem den Antrag, die Unterlagen [...]42 - [...]67 seien zu separieren und es sei nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen. Am 19. Mai 2022 erschienen die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Beschuldigte 1 zur Akteneinsicht beim Appellationsgericht. Aufgrund eines Missverständnisses seitens des Gerichts scheiterte die vollumfängliche Akteneinsicht jedoch, was die Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom
23. und 25. Mai 2022 monierten. Ebenso wurden die fehlenden Aktenverzeichnisse und vom Beschuldigten 3 die nicht erfolgte Separierung der Akten beanstandet. Ausserdem beantragten sie die Zustellung der Aktenbände 22 bis 37. Auf Rückfrage und nach entsprechender Rückmeldung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Mai 2022 mit Verfügung vom 2. Juni 2022 dahingehen präzisiert, dass sämtliche von der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Akten mit Ausnahme jener, welche keine Verfahrensbeteiligten betreffen, von den Parteien eingesehen werden können. Zudem wurden die Parteien informiert, dass diese Akten unter Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen, da diese von der Staatsanwaltschaft soweit diese nicht in Kopie zu den Separatbeilagen genommen wurden als nicht verfahrensrelevant erachtet werden. Es wurde den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann zu den Verfahrensakten genommen würden. Ausserdem wurde den Beschuldigten 2 und 3 die Aktenbände 22 bis 37 zugestellt und hinsichtlich der Aktenverzeichnisse auf die Verfügung vom
28. März 2022 verwiesen. Mit Eingaben jeweils vom 20. Juni 2022 nahmen die Beschuldigten Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung vom
2. Juni 2022 und kündigten eine erneute Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts an. Am 8. Juli 2022 erfolgte die Einsicht durch die Verteidiger der Beschuldigte 2 und 3 sowie den Beschuldigten
1. Mit Eingaben vom 11. und 13. Juli 2022 nahmen der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 Stellung zur Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 reichte weitere Unterlagen zu den Akten und erneuerte seinen Verfahrensantrag, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken sei und die Parteien zu einer (eintägigen) Berufungsverhandlung zu laden seien. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 3. August 2022 zu den Eingaben vernehmen lassen hatte, trat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
8. August 2022 auf das Siegelungsbegehren des Beschuldigten 3 nicht ein und verfügte erneut, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung dem Gesamtgericht überlassen bleibt. Mit Eingabe vom 17. August 2022 nahm der Beschuldigte 3 Stellung zum Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch.
Ferner wurden im Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Ausstandsgesuche gestellt. Am
9. April 2019 stellte die Immobilienholdinggesellschaft ein erstes Gesuch gegen den Verfahrensleiter, auf welches zufolge Verspätung nicht eingetreten wurde (DGS.2019.28 vom 7. April 2021; bestätigt mit BGer 1B_265/2021 vom
9. September 2021). Ein zweites Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter, welches vom Beschuldigten 2 am 23. November 2021 gestellt worden war, wurde mit Entscheid vom 1. Juli 2022 abgewiesen (DGS.2021.23). Nachdem den Verfahrensbeteiligten die Spruchkörperbesetzung des Berufungsgerichts mitgeteilt worden war, stellten der Beschuldigte 1 am 1. April 2022 und der Beschuldigte 2 am 4. April 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die eingesetzte Appellationsrichterin [...], da sie in einem zusammenhängenden Verfahren bereits im Spruchkörper mitgewirkt hatte. Mit Verfügung vom
11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass übersehen worden war, dass Appellationsrichterin [...] in jenem Verfahren Teil des Spruchkörpers war, weshalb sie durch eine andere Richterin ersetzt wurde. Mit Eingabe vom
4. April 2022 stellte die Immobilienholdinggesellschaft zudem ein Ausstandsgesuch gegen Appellationsrichter [...], auf welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2022 wegen Missbräuchlichkeit nicht eingetreten wurde. Am
5. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft schliesslich diverse Antworten und Klarstellungen im Zusammenhang mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 28. März 2022. Nachdem zwei verfahrensleitende Verfügungen (teilweise samt Zustellung von Aktenkopien) und eine weitere Eingabe diesbezüglich erfolgt waren (Verfügung vom 12. April 2022, Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 9. Mai 2022, Verfügung vom
16. Mai 2022), zwischenzeitlich aufgrund einer Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 21. April 2022 ein Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter eröffnet, jedoch nach entsprechender Mitteilung der Immobilienholdinggesellschaft als gegenstandslos abgeschrieben worden war (DGS.2022.20), und die Immobilienholdinggesellschaft den Verfahrensleiter am
4. Mai 2022 sinngemäss ersuchte, von sich aus in den Ausstand zu treten, nahm der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 20. Mai 2022 bzw. auf erneute Reaktionen der Immobilienholdinggesellschaft vom 2. und
17. Juni 2022 mit Verfügungen vom 9. und 21. Juni 2022 zu den Fragen und den aufgeworfenen Ausstandsgründen Stellung, wobei mitgeteilt wurde, dass der Verfahrensleiter nicht in den Ausstand trete. Zudem stellte er der Immobilienholdinggesellschaft mit letzterer Verfügung eine Akten-CD mit der Bitte zu, diese zu konsultieren, bevor weitere Anfragen ans Gericht gerichtet werden.
Ausserdem erfolgten im Instruktionsverfahren diverse Reduktionen der Kontosperre auf dem Konto [...] bei der Bank [...]. Die Kontosperre auf jenem Konto wurde ursprünglich mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 25. Januar 2018 auf CHF 2'840'000. festgelegt. Auf entsprechendes Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft um Reduktion der Kontosperre um CHF 353'619.80 wurde die Kontosperre mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. November 2018 um CHF 292'207.40 reduziert. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft vom Bundesgericht gutgeheissen (BGer 1B_565/2018 vom 12. März 2019), und den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2019 weitere CHF 24'717.15 vom gesperrten Konto freigegeben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2020 ab, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1B_351/2019). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. Mai 2019 (CHF 34'975.35),
20. Januar 2020 (CHF 1'000.), 4. Februar 2020 (CHF 6'462.),
13. Mai 2020 (CHF 6'011.45), 28. Oktober 2020 (CHF 30'381.15),
1. März 2021 (CHF 12'924.), 29. März 2021 (CHF 7'765.05),
16. August 2021 (CHF 43'318.20, auf Stellungnahmen der Parteien),
10. November 2021 (CHF 30'381.15), 23. März 2022 (CHF 20'607.95), 22. April 2022 (CHF 30'000.), 20. Juni 2022 (CHF 71'458.90) und 5. September 2022 (CHF 30'381.15) wurden jeweils auf Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft die entsprechenden Beträge ab dem Konto freigegeben. Ein weiteres Gesuch um Reduktion der Kontosperre um CHF 5'850.70 wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom
18. Juni 2019 abgewiesen; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 1B_345/2019 vom 24. März 2020). Am
14. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft zudem die Freigabe von weiteren CHF 30'000. bis spätestens am 15. August 2022 als Kostenvorschuss für ihre anwaltliche Vertretung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2022 wurde der Immobilienholdinggesellschaft mitgeteilt, dass über diesen Kostenvorschuss Anfang August 2022 entschieden werde, und sie dem Appellationsgericht per Ende Juli 2022 eine Zwischenabrechnung ihrer Vertretung betreffend den ersten Kostenvorschuss über CHF 30'000. vorzulegen habe. Die Immobilienholdinggesellschaft nahm am
4. Mai 2022 Stellung zur Verfügung vom 22. April 2022. Am
11. Mai 2022 teilte der anwaltliche Vertreter der Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 gelangte die Immobilienholdinggesellschaft an das Appellationsgericht und reichte diverse (Abschluss-)Rechnungen ihrer anwaltlichen Vertretung ein. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Juni 2022 wurden CHF 71'458.90 freigegeben, der Entscheid über den höheren Stundenansatz sowie über Rechnungen vom 10. September 201 über CHF 10'326.30 und vom 4. März 2019 über CHF 54'927. dem Entscheid des Gesamtgerichts vorbehalten. Da anlässlich der Berufungsverhandlung nicht über diese Freigaben entschieden wurde, wurde darüber mit einem nachträglichen Beschluss vom 7. Juli 2023 befunden.
Im Instruktionsverfahren wurden schliesslich noch das Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis 18. Mai 2018 in Sachen F____, die aktuellen Strafregisterauszüge der Beschuldigten jeweils vom 19. August 2022 und die Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom
7. Juni 2022 im Strafverfahren gegen den erstinstanzlichen Strafrichter G____ beigezogen. Die Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft sowie die Staatsanwaltschaft stellten im Verlauf des Instruktionsverfahrens diverse Beweisanträge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass nebst den Befragungen von Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts keine zusätzlichen Beweismittel eingeholt werden. Ebenso wurde mit Verfügung vom 20. September 2022 der Beweisantrag der Immobilienholdingesellschaft vom 16. September 2022 auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten in Sachen G____ unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.
Mit Verfügungen vom 25. Mai 2021 und 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 29. März 2022 wurden die Beschuldigten 13, die Verfahrensbeteiligte Immobilienhodlinggesellschaft, der Privatkläger 1 (als Partei und in der Vorladung versehentlich als Auskunftsperson), die Staatsanwaltschaft, Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die übrigen Privatkläger wurden fakultativ vorgeladen.
Die Berufungsverhandlung (Parteiverhandlung, Urteilsberatung und Urteilseröffnung) fand vom 26. bis zum
30. September 2022 statt. Vor Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Rückweisungs- und Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid gleichentags eröffnet und mündlich begründet. Die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung wurden abgewiesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Ebenso wurden die Beweisanträge abgewiesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Auskunftsperson F____ befragt. Die als Auskunftsperson geladene Anlegerin_A____ ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Beschuldigten 2 und 3 nahmen zu einer Frage des Gerichts Stellung, im Übrigen machten die Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Im Anschluss gelangte die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1, die Verteidiger der Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft vertreten durch den Beschuldigten 1 als ihr Verwaltungsrat und der Privatkläger [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft erhielt Möglichkeit zur Replik und die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft zur Duplik. Ebenso erhielt der Privatkläger [...] die Möglichkeit, sich anstelle einer zweiten Äusserungsmöglichkeit des Privatklägers [...] zu Wort zu melden, woraufhin den Beschuldigten sowie der Immobilienholdinggesellschaft diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 140'776.50 und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 3 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er der Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30. zu verurteilen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Beschuldigten 3 sei eine Genugtuung von CHF 10'000. zuzusprechen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Kosten und Gebühren inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter, bei Verurteilung wegen Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift, seien dem Beschuldigten 3 die Kosten zu 1/12 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten 3 sei für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich eventualiter zu 11/12 auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger entsprechend für seinen Aufwand ab dem 27. Juli 2022 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Immobilienholdinggesellschaft hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung vom 30. November 2018 vollumfänglich fest. Auch der Privatkläger 1 hält sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das angefochtene Urteil sei bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben, und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von CHF 183'500. auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, und der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und an die Privatkläger zu verteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, wobei für die Positionen [...]1 - [...]67 zu entscheiden sei, ob und an wen diese herauszugeben oder ob diese zu vernichten seien. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 April 2021 entsprechend präzisiert (BGE 147 IV 218 E. 2.4). Dass der fallführende Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Anschlussberufungserklärung selbst unterzeichnet hat, ist daher für sich allein nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen auch der langjährigen Praxis der Basler Staatsanwaltschaft (vgl. AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2; die Zulässigkeit wurde im Nachgang der Berufungsverhandlung vom Bundesgericht jüngst wieder bestätigt: BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2). Die Verordnung verlangt diesfalls lediglich, dass der Grundsatzentscheid über die Einlegung des Rechtsmittels von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt auszugehen hatte, was die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenzulegen hat (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und 2.4.3). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur baselstädtischen Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der internen Weisung betreffend Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts notwendig wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt im konkreten Fall sein Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels abgegeben hat, womit sie resp. er letztlich im Sinne von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft über die Erhebung des Rechtsmittels entschieden hat (AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2).
Die Offenlegung des Entscheids des Leitenden Staatsanwalts zur Erhebung der Anschlussberufung ist auch wenn erst spät und auf entsprechende Rüge im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 erfolgt (vgl. Akten S. 10'321). Die Ausführungen des Leitenden Staatsanwalts, wonach die schriftliche Bestätigung vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen betreffend Dokumentation des Entscheids der Abteilungsleitung über das Einlegen von Rechtsmitteln erfolge, sind entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 314, Akten S. 11'134) nicht im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der kantonalen Verordnung zu verstehen, sondern beziehen sich offenkundig auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021, mit welchem die Anforderung an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde, dass sie den Entscheid resp. die Genehmigung der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen offenzulegen hat, sofern diese bzw. dieser das Rechtsmittel nicht persönlich ergriffen hat (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3). Jenem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die fallführende Staatsanwältin eine Berufung eigenmächtig zurückgezogen und der damals stellvertretende Erste Staatsanwalt dem Appellationsgericht in der Folge schriftlich mitgeteilt hatte, dass an der Berufung festgehalten werde (BGE 147 IV 218 E. 2.2.1). Das Bundesgericht erachtete es aufgrund dieser Ausgangslage einerseits als erstellt, dass die Berufung vom Willen des Leitenden Staatsanwalts getragen war, und andererseits, dass der Rückzug aufgrund der danach eingeholten schriftlichen Eingabe vom Leitenden Staatsanwalts nicht genehmigt war (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3 und 2.4.5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die schriftliche Bestätigung des Leitenden Staatsanwalts vom 6. Dezember 2021 nicht ausreichen sollte. Soweit schliesslich behauptet wird, es sei unglaubhaft, dass die Erhebung der Anschlussberufung mit dem Leitenden Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, und dem Leitenden Staatsanwalt damit sinngemäss unterstellt wird, die Bestätigung wahrheitswidrig in den Prozess eingebracht zu haben, so handelt es sich um eine unbelegte und nicht substantiierte Unterstellung, die als geradezu ungehörig bezeichnet werden muss.
2. Kognition
3. Teilrechtskraft
II. Rückweisungsanträge
1. Allgemeines
2. Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts
2.1 Vorgebrachte Rügen
2.2 Spruchkörperbesetzung durch die Strafgerichtskanzlei
2.2.1Das angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019 geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung sah wie in der heute gültigen Fassung vor, dass die Gerichte ihre Spruchkörper abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der genannten Bestimmung nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings nicht nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches erst am
6. Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts (vgl. hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das Bundesgericht vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es ist den Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ferner darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende Praxis als verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl. ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.
2.2.2Entgegen der Auffassung der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft führt die vorinstanzliche Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an das Strafgericht.
Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Spruchkörperbildung zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte. Ein solcher Grund würde etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGer 6B_1208/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine solche sachfremde Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. Vielmehr ist bekannt, dass bei der damaligen Praxis der Besetzung des Spruchkörpers die Kanzlei auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen musste (AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 3.3, bestätigt in: BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Der Beschuldigte 2 bemängelt zwar die Auswechslung von Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 15 ff., Akten S. 11'079 f.). Der Grund alleine, dass eine Richterin oder ein Richter mit weniger Erfahrung eingesetzt wird oder ein Wechsel in der Besetzung auf eine solche Amtsperson stattfindet, genügt indessen klarerweise nicht, um von einer von sachfremden Kriterien geleiteten Besetzung zu sprechen. Dass Strafrichterin [...] «nicht qualifiziert» gewesen wäre, Sitz im vorinstanzlichen Spruchkörper zu nehmen bzw. den vorliegenden Fall zu beurteilen, erweist sich ausserdem als haltlose Behauptung, zumal daran zu erinnern ist, dass das Strafgericht Basel-Stadt sowohl unter dem alten als auch unter dem geltenden Gerichtsorganisationsgesetz dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur juristisch ausgebildete Fachpersonen als Richterinnen oder Richter amten (vgl. Wählbarkeitsvoraussetzungen: § 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] sowie § 13 aGOG). Noch viel spekulativer und in keiner Weise belegt ist es, wenn vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang in den Raum gestellt wird, die Einsetzung von Strafrichterin [...] sei gezielt erfolgt, um die vorinstanzliche Urteilsfindung zu beeinflussen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 20 ff., Akten S. 11'080). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Wie der Beschuldigte 2 selbst darlegt, schied Strafrichter [...] per 30. Juni 2016 aus seinem Amt als nebenamtlicher Strafrichter aus (vgl. auch die verfahrensleitende Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S. 5381). Er konnte somit am vorinstanzlichen Urteil nicht mitwirken. Auch der Entscheid, Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] zu ersetzen, basiert damit auf einem objektiven Kriterium. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Ausscheiden von Strafrichter [...] bereits bei dessen Einsetzung hätte erkannt werden können und das Auslaufen der Amtszeit entgegen der verfahrensleitenden Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 nicht «wider Erwarten» gewesen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 61, Akten S. 11'086), ist doch nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb die Auswechslung deswegen aus sachfremden Gründen erfolgt sein soll. Wäre die Wahl von Strafrichterin [...] aus welchen Motiven auch immer gezielt erfolgt, wäre kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb zunächst Strafrichter [...] hätte eingesetzt werden sollen.
2.2.3
2.2.3.1Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). Entgegen der Auffassung des vom Beschuldigten 2 eingereichten Rechtsgutachtens von [...] (vgl. Rechtsgutachten [...] S. 7, 10 ff., Akten S. 10'798, 10'801 ff.), verpflichtet der, namentlich auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO konkretisierte Grundsatz von Treu und Glauben nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Strafbehörden, sondern gilt insbesondere auch für die beschuldigte Person (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGE 144 IV 189 E. 5.1, in: Pra 2019 Nr. 8 S. 91, 99; BGE 143 IV 117 E. 3.2, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 302; BGer 6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2).
Der Beschuldigte
E. 1.1 ergeben jeweils CHF 3'333. Beteiligung am Aktienkapital und Aktionärsdarlehen das Bezugsrecht für eine Aktie. Aktienkapital und Aktionärsdarlehen betragen insgesamt CHF 500'000. (SB [...] / 43).
Anleger_E____ unterzeichnete am 17. Juni 2004 zusammen mit F____ eine Beitrittserklärung auf Angebot und Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung an der P____ und beantragte den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von CHF 60'000. (SB [...] / 2 f.). Am gleichen Tag zahlte Anleger_E____ CHF 60'000. bei der [...]-Filiale [...] in Basel auf das Treuhandkonto ein (SB [...] / 38 + 114). Ausserdem existiert von der Immobiliengesellschaft 2-vertreten durch den Treuhänder F____-eine Bestätigung über den Geldeingang vom gleichen Tag, in welcher spezifiziert wird, es handle sich dabei um ein verzinsliches Darlehen mit 6% Jahreszins zur Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2. Das Darlehen würde an die J____ weitergeleitet und diene als Eigenkapital für den Erwerb der Immobilie (SB [...] / 50).
Nachfolgende Personen konnten von F____ und C____ [dem Beschuldigten 3] für eine Beteiligung an diesem Projekt gewonnen werden, die eine entsprechende Beitrittserklärung unterzeichneten und den Betrag für ihre Kapitalbeteiligung entweder auf das Treuhandkonto oder ein Konto von F____ bei der [...] einzahlten:
Datum der
Investition
Name(n).
Originalbetrag
Betrag in CHF.
Beitrittserklärung
Zahlungseingang.
17.06.2004
Anleger_E____
CHF 60'000.
SB [...] / 2 f.
SB [...] / 38 + 114
14.07.2004
[...]
[...]
CHF 100'000.
[nicht vorhanden]
SB [...] / 189.2
03.08.2004 +
25.08.2004
[...]
CHF 200'000.
SB [...] / 64 f.
SB [...] / 40 + 118 ff.
05.10.2004
D____
[...]
EUR 64'960.37
CHF 99'580.90
SB [...] / 4 f. + 103 f.
SB [...] / 42 + 126 f.
Total
CHF 459'580.90
F____ transferierte CHF 97'990. von der Einzahlung der [...] auf sein Konto bei der [...] sowie CHF 152'010. vom Treuhandkonto zwischen dem 20. Juli und 5. August 2004 auf das Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 2 bei der [...] (SB [...] / 39 f. + 116 ff., SB [...] 2 / 7). Somit wurde das ganze Aktienkapital von den deutschen Investoren zur Verfügung gestellt.
Am 10. August 2004 wurde beim [...] Notar [...] die Immobiliengesellschaft 2 gegründet. Die 250 Inhaberaktien à je CHF 1'000. wurden wie folgt gezeichnet: B____ [Beschuldigter 2] 248 Aktien, [...] 1 Aktie und [...] 1 Aktie. B____ [Beschuldigter 2] stellte sich als Verwaltungsrat zur Verfügung (SB HR-[...] / 6 ff.). Die Gründung der Gesellschaft wurde von B____ [Beschuldigter 2] über die [...] organisiert und mit CHF 8'000. in Rechnung gestellt (SB Pos. E 36 / 45). Dass B____ [Beschuldigte 2] sein Mandat als Verwaltungsrat treuhänderisch ausübte, zeigt auch wieder der Umstand, dass er sich dafür über die [...] ein jährliches Verwaltungsratshonorar von CHF 6'000. auszahlen liess (hier anteilig fürs 2004: SB Pos. E 36 / 38).
B____ [Beschuldigter 2] handelte anschliessend mit der Bank 1____ einen neuen Kreditvertrag für eine Hypothek über CHF 1 Mio. aus (SB [...] 3 / 99 ff.). Am 12. November 2004 kaufte B____ [Beschuldigter 2] für die Immobiliengesellschaft 2 die an der [...] in Basel gelegene Liegenschaft zum Preis von CHF 1'432'369.25 bei der beurkundenden Notarin [...] (SB LIE / 41 ff.). Gleichzeitig wird der bestehende Inhaberschuldbrief von der Verkäuferin übernommen und auf CHF 1 Mio. erhöht (SB LIE / 52 ff.).
Zur Begleichung des nach Abzug der Hypothek fälligen Restkaufpreises tätigte F____ vom Treuhandkonto auf das [...]-Konto der Immobiliengesellschaft 2 zwei Zahlungen in Höhe von CHF 100'000. resp. CHF 110'000., wo mittlerweile auch die gesperrten CHF 250'000. zur Liberierung des Aktienkapitals zur Verfügung standen (SB [...] / 41 f. + 124 ff. und SB [...] 2 / 8 ff.). Danach wurde der gesamte verfügbare Kontosaldo in Höhe von CHF 456'928.25 auf das Bank 1____-Konto der Immobiliengesellschaft 2 überwiesen, von wo aus die Zahlung des Restkaufpreises erfolgte (SB [...] 2 / 11, SB [...] 3 / 11 f.). Somit wurde das gesamte Eigenkapital für den Kauf der Liegenschaft von den Anlegern aufgebracht. B____ [Beschuldigter 2] stellte anschliessend für die ganze Projektrealisation über seine [...] eine Rechnung über CHF 45'000. (SB Pos. E 36 / 23)» (angefochtenes Urteil S. 8285).
2.2 Einwände der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft
2.3 Beschuldigter 3 als Darlehensnehmer der Anlegenden?
2.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 2
3. Anklagepunkt B Investitionen der Anlegerin_A____ sowieder Anlegenden_B____
3.1 Strafgerichtsurteil
3.2 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 3
3.3 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 2
4. Anklagepunkt C Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1
4.1 Strafgerichtsurteil
4.2 Verwendung der finanziellen Mittel des neuen Hypothekarkredits
4.3 Rechtliches
Mittäter ist sodann, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1;Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e;Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom
5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 3.3.2;Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).
5. Anklagepunkt D Gründung der Immobiliengesellschaft
E. 2 Der Verfahrensleiter hiess die Anträge auf Befragung von Anlegerin_A____ und F____ gut; beide wurden als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
F____ ist zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, wurde vom Gericht befragt und die Parteien erhielten Gelegenheit, ihm ihre Fragen zu unterbreiten. Es erübrigen sich in dieser Hinsicht auch hinsichtlich der vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Verletzung des Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts (Akten S. 8991) weitere Ausführungen.
Anlegerin_A____ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ befragt; das Verhandlungsprotokoll wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen (Akten S. 10'394). Sie wurde zwecks Befragung mit Vorladung vom 29. März 2022 zur Berufungsverhandlung ordentlich vorgeladen (vgl. Akten S. 10'475a), von der Berufungsverhandlung ist sie allerdings unentschuldigt ferngeblieben. Ihr Nichterscheinen und damit das Ausbleiben ihrer (erneuten) Befragung liegen nicht in der Verantwortung des Appellationsgerichts.
E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.47 vom 26. Januar 2022 E. 2.13.2).
5.2 Formelle Einwände
5.3 Anklageschrift vom 24. September 2015
5.4 Fazit Anklagegrundsatz
6. Offensichtlich voreingenommenes Gericht
7. Fazit Rückweisungsanträge
III. Beweisanträge
1.
Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft stellen im vorliegenden Berufungsverfahren diverse Beweisanträge.
Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
E. 3 wird im vorliegenden Verfahren im Sachverhaltskomplex gemäss lit. K der Anklageschrift jedoch freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche bestätigt. Es rechtfertigt sich daher auch beim Beschuldigten 3, ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen. Folglich sind ihm Verfahrenskosten von CHF 10870. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 18'000. aufzuerlegen.
2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
2.2Aufgrund des deutlich weniger umfassenden Streitgegenstands hinsichtlich des Beschuldigten 1, werden dessen zweitinstanzliche Verfahrenskosten auf CHF 1'600. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 1 dringt mit seiner Berufung grösstenteils durch, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung dagegen. Es ist daher von einem Obsiegen des Beschuldigten 1 im Umfang von 75 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen im Umfang von 25 % auszugehen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.3Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten 2 werden angesichts des Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 10'000. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 2 erwirkte mit seiner Berufung (zusätzliche) Freisprüche in den Anklagepunkten I b) und K) und eine deutlich mildere Strafe. Grössenteils ist er mit seiner Berufung jedoch unterlegen. In Anbetracht, dass auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, seine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.4Auch die Kosten in Bezug auf den Beschuldigten 3 werden auf CHF 10'000. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 3 erwirkte mit seiner Berufung ebenfalls einen Freispruch in Bezug auf den Anlagepunkt K) und eine deutlich mildere Strafe. Da die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 vollumfänglich abzuweisen ist, sind auch seine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem Beschuldigten 3 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.5Die Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 1 ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Da sich die Berufung auf seine Zivilforderung beschränkte und diese insgesamt nur in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand generierte, werden dessen Kosten mit Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.6Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf die Immobilienholdinggesellschaft werden angesichts der Tatsache, dass sich deren Berufung betreffend die Vermögenseinziehung und die Verwendung zu Gunsten der Privatklägerschaft naturgemäss auch mit den Anlasstaten und den Zivilforderungen auseinanderzusetzen hatte und insofern einen grossen Umfang aufwies, auf CHF 10'000. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Immobilienholdinggesellschaft vollumfänglich unterliegt, hat sie auch die vollen Kosten zu tragen.
3. Entschädigungen
3.1 Grundlagen
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
3.2 Stundenansatz und Auslagen
3.3 Beschuldigter 1
3.4 Beschuldigter 2
3.5 Beschuldigter 3
4. Weitere Entschädigungen
Dispositiv
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.46
URTEIL
vom30. September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Anschlussberufungsbeklagter 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Beschuldigter 1
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Anschlussberufungsbeklagter 2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Beschuldigter 2
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger 3
[...] Anschlussberufungsbeklagter 3
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Beschuldigter 3
[...]
D____Berufungskläger 4
[...] Privatkläger 1
E____Berufungsklägerin 5
[...] Verfahrensbeteiligte Dritte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Anlegerin_D____
[...]
[...]
Anlegerin_H____
Anlegerin_A____
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. November 2016
betreffend
ad 1 und 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
ad 3:mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Veruntreuung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
Sachverhalt
Es wurden diverse Akteneinsichtsgesuche gestellt resp. verschiedentlich um Zustellung von Aktenstücken ersucht. Der Privatkläger 1 stellte am 20. Mai 2018 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Verwaltungsgerichtsurteil AGE VD.2015.179185 vom 16. September 2016 (gewährt mit Verfügung vom
1. Juni 2018); der Beschuldigte 2 stellte entsprechende Gesuche am
13. September 2018 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 17. September 2018), am 17. Januar 2022 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 20. Januar 2022), am
10. und 22. März 2022 in Bezug auf Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie am 22. März 2022 zusätzlich in Bezug auf sämtliche Strafverfahrensakten (mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde ihm das Verfahrensprotokoll der Berufungsverhandlung zugestellt, mit dem Hinweis, dass vom Strafgericht kein Aktenverzeichnis vorliegt und sich das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft in Band 1 der Strafakten findet), am 7. April 2022 in Bezug auf die Zustellung sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse der 21 Ordner Verfahrensakten sowie sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse «über die weiteren Strafakten (mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass ihm vollumfängliche Akteneinsicht jederzeit zustehe und zugestanden sei. Falls er erneute Akteneinsicht wünsche, könne er sich nach entsprechender Mitteilung ein eigenes Bild verschaffen, welche Verzeichnisse bestehen und welche nicht); die Immobilienholdinggesellschaft stellte am 20. Januar 2022 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Aktenverzeichnis des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ihr das Verfahrensprotokoll des Berufungsverfahrens Stand 25. Januar 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass das Straf- und das Appellationsgericht erst ab den Berufungseingängen 2020 ein Aktenverzeichnis führen), weitere Aktenzustellungen erfolgten im Rahmen der Korrespondenz das Ausstandsverfahren DGS.2022.20 betreffend (vgl. sogleich) sowie mit Eingabe vom 16. September 2022 (Verfahrensprotokoll wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2022 ausgehändigt); die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Juli 2022 ein Gesuch um Zustellung der Akten des zweitinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form (gewährt mit Verfügung vom 18. Juli 2022). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft 22. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte 3 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die in der Liegenschaft an der [...] von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten bzw. von F____ eingereichten Akten, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. März 2022 mitteilte, dass sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehabe. Gleichentags leitete sie die Korrespondenz zur Kenntnis an das Appellationsgericht weiter. Mit Eingabe vom
21. März 2022 stellte der Beschuldigte 3 den Antrag, Einsicht in sämtliche eingereichten und beschlagnahmten Akten, insbesondere jene, welche im Lagerraum an der [...] in [...] Basel eingelagert waren und ihm gehörten, zu gewähren. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 hierzu hatte vernehmen lassen und der Beschuldigte 3 mit Eingabe vom 6. April 2022 an seinem Antrag auf Herausgabe der fraglichen Akten in physischer oder elektronischer Form festgehalten und zusätzlich um Zustellung des Verfahrensprotokolls des Appellationsgerichts sowie des Aktenverzeichnisses der Staatsanwaltschaft ersucht hatte, wurde dem Beschuldigten 3 mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft und das Verfahrensprotokoll zugestellt und die Staatsanwaltschaft ausserdem angewiesen, die persönlichen Akten des Beschuldigten 3 in geeigneter Form herauszugeben. Mit Eingabe vom
12. April 2022 beantragte der Beschuldigte 2, die Akten [...]1 - [...]67 bei der Staatsanwaltschaft beizuziehen und den Verfahrensparteien zur Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Am 13. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme, ob ausser den an den Beschuldigten 3 zu edierenden Akten zusätzliche Akten von der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden und bejahendenfalls aus welchem Grund. Am 14. April 2022 bat der Beschuldigte 2 um Mitteilung, wann er eine Sichtung der Strafverfahrensakten vor Ort vornehmen könne, woraufhin ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
22. April 2022 mitteilte, dass ihm die Verfahrensakten auch zugestellt werden könnten, er jedoch gebeten werde, sich telefonisch anzumelden, wenn er sie vor Ort einsehen möchte. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 13. April 2022 vernehmen lassen hatte, veranlasste der Verfahrensleiter die Übermittlung aller beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen. Diese erfolgte am 27. April 2022. Sowohl der Beschuldigte 3 (2. Mai 2022) als auch der Beschuldigte 2 (3. Mai 2022) ersuchten das Appellationsgericht sodann um Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 stellte gleichentags überdies den Antrag, die Akten [...]1 - [...]67 seien mit einem Aktenverzeichnis in das Strafdossier aufzunehmen und den Parteien zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Verfahrensleiter teilte den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2022 mit, dass sämtliche beim Appellationsgericht befindlichen Akten den Anwälten nacheinander mit einem Zügelunternehmen zugestellt werden könnten, wobei sie für einen Rücktransport besorgt sein müssten, die Akten aber auch beim Gericht eingesehen und/oder einzelne Akten bezeichnet werden könnten, die ihnen zugestellt werden sollten. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Akten parteiöffentlich und Bestandteil des Verfahrens seien, was jedoch nichts über vorhandene oder fehlende Relevanz für das Verfahren besage. In der Folge nahmen die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom
5. Mai 2022) sowie der Beschuldige 2 und der Beschuldigte 3 (jeweils Eingabe vom 9. Mai 2022) Stellung zu den beim Appellationsgericht befindlichen Akten [...]1 - [...]67. Zudem kündigte der Beschuldigte 2 gleichentags an, eine Aktensichtung vor Ort vorzunehmen. Der Beschuldigte 3 stellte am 9. Mai 2022 zudem den Antrag, die Unterlagen [...]42 - [...]67 seien zu separieren und es sei nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen. Am 19. Mai 2022 erschienen die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Beschuldigte 1 zur Akteneinsicht beim Appellationsgericht. Aufgrund eines Missverständnisses seitens des Gerichts scheiterte die vollumfängliche Akteneinsicht jedoch, was die Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom
23. und 25. Mai 2022 monierten. Ebenso wurden die fehlenden Aktenverzeichnisse und vom Beschuldigten 3 die nicht erfolgte Separierung der Akten beanstandet. Ausserdem beantragten sie die Zustellung der Aktenbände 22 bis 37. Auf Rückfrage und nach entsprechender Rückmeldung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Mai 2022 mit Verfügung vom 2. Juni 2022 dahingehen präzisiert, dass sämtliche von der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Akten mit Ausnahme jener, welche keine Verfahrensbeteiligten betreffen, von den Parteien eingesehen werden können. Zudem wurden die Parteien informiert, dass diese Akten unter Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen, da diese von der Staatsanwaltschaft soweit diese nicht in Kopie zu den Separatbeilagen genommen wurden als nicht verfahrensrelevant erachtet werden. Es wurde den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann zu den Verfahrensakten genommen würden. Ausserdem wurde den Beschuldigten 2 und 3 die Aktenbände 22 bis 37 zugestellt und hinsichtlich der Aktenverzeichnisse auf die Verfügung vom
28. März 2022 verwiesen. Mit Eingaben jeweils vom 20. Juni 2022 nahmen die Beschuldigten Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung vom
2. Juni 2022 und kündigten eine erneute Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts an. Am 8. Juli 2022 erfolgte die Einsicht durch die Verteidiger der Beschuldigte 2 und 3 sowie den Beschuldigten
1. Mit Eingaben vom 11. und 13. Juli 2022 nahmen der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 Stellung zur Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 reichte weitere Unterlagen zu den Akten und erneuerte seinen Verfahrensantrag, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken sei und die Parteien zu einer (eintägigen) Berufungsverhandlung zu laden seien. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 3. August 2022 zu den Eingaben vernehmen lassen hatte, trat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
8. August 2022 auf das Siegelungsbegehren des Beschuldigten 3 nicht ein und verfügte erneut, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung dem Gesamtgericht überlassen bleibt. Mit Eingabe vom 17. August 2022 nahm der Beschuldigte 3 Stellung zum Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch.
Ferner wurden im Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Ausstandsgesuche gestellt. Am
9. April 2019 stellte die Immobilienholdinggesellschaft ein erstes Gesuch gegen den Verfahrensleiter, auf welches zufolge Verspätung nicht eingetreten wurde (DGS.2019.28 vom 7. April 2021; bestätigt mit BGer 1B_265/2021 vom
9. September 2021). Ein zweites Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter, welches vom Beschuldigten 2 am 23. November 2021 gestellt worden war, wurde mit Entscheid vom 1. Juli 2022 abgewiesen (DGS.2021.23). Nachdem den Verfahrensbeteiligten die Spruchkörperbesetzung des Berufungsgerichts mitgeteilt worden war, stellten der Beschuldigte 1 am 1. April 2022 und der Beschuldigte 2 am 4. April 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die eingesetzte Appellationsrichterin [...], da sie in einem zusammenhängenden Verfahren bereits im Spruchkörper mitgewirkt hatte. Mit Verfügung vom
11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass übersehen worden war, dass Appellationsrichterin [...] in jenem Verfahren Teil des Spruchkörpers war, weshalb sie durch eine andere Richterin ersetzt wurde. Mit Eingabe vom
4. April 2022 stellte die Immobilienholdinggesellschaft zudem ein Ausstandsgesuch gegen Appellationsrichter [...], auf welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2022 wegen Missbräuchlichkeit nicht eingetreten wurde. Am
5. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft schliesslich diverse Antworten und Klarstellungen im Zusammenhang mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 28. März 2022. Nachdem zwei verfahrensleitende Verfügungen (teilweise samt Zustellung von Aktenkopien) und eine weitere Eingabe diesbezüglich erfolgt waren (Verfügung vom 12. April 2022, Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 9. Mai 2022, Verfügung vom
16. Mai 2022), zwischenzeitlich aufgrund einer Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 21. April 2022 ein Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter eröffnet, jedoch nach entsprechender Mitteilung der Immobilienholdinggesellschaft als gegenstandslos abgeschrieben worden war (DGS.2022.20), und die Immobilienholdinggesellschaft den Verfahrensleiter am
4. Mai 2022 sinngemäss ersuchte, von sich aus in den Ausstand zu treten, nahm der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 20. Mai 2022 bzw. auf erneute Reaktionen der Immobilienholdinggesellschaft vom 2. und
17. Juni 2022 mit Verfügungen vom 9. und 21. Juni 2022 zu den Fragen und den aufgeworfenen Ausstandsgründen Stellung, wobei mitgeteilt wurde, dass der Verfahrensleiter nicht in den Ausstand trete. Zudem stellte er der Immobilienholdinggesellschaft mit letzterer Verfügung eine Akten-CD mit der Bitte zu, diese zu konsultieren, bevor weitere Anfragen ans Gericht gerichtet werden.
Ausserdem erfolgten im Instruktionsverfahren diverse Reduktionen der Kontosperre auf dem Konto [...] bei der Bank [...]. Die Kontosperre auf jenem Konto wurde ursprünglich mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 25. Januar 2018 auf CHF 2'840'000. festgelegt. Auf entsprechendes Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft um Reduktion der Kontosperre um CHF 353'619.80 wurde die Kontosperre mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. November 2018 um CHF 292'207.40 reduziert. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft vom Bundesgericht gutgeheissen (BGer 1B_565/2018 vom 12. März 2019), und den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2019 weitere CHF 24'717.15 vom gesperrten Konto freigegeben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2020 ab, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1B_351/2019). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. Mai 2019 (CHF 34'975.35),
20. Januar 2020 (CHF 1'000.), 4. Februar 2020 (CHF 6'462.),
13. Mai 2020 (CHF 6'011.45), 28. Oktober 2020 (CHF 30'381.15),
1. März 2021 (CHF 12'924.), 29. März 2021 (CHF 7'765.05),
16. August 2021 (CHF 43'318.20, auf Stellungnahmen der Parteien),
10. November 2021 (CHF 30'381.15), 23. März 2022 (CHF 20'607.95), 22. April 2022 (CHF 30'000.), 20. Juni 2022 (CHF 71'458.90) und 5. September 2022 (CHF 30'381.15) wurden jeweils auf Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft die entsprechenden Beträge ab dem Konto freigegeben. Ein weiteres Gesuch um Reduktion der Kontosperre um CHF 5'850.70 wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom
18. Juni 2019 abgewiesen; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 1B_345/2019 vom 24. März 2020). Am
14. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft zudem die Freigabe von weiteren CHF 30'000. bis spätestens am 15. August 2022 als Kostenvorschuss für ihre anwaltliche Vertretung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2022 wurde der Immobilienholdinggesellschaft mitgeteilt, dass über diesen Kostenvorschuss Anfang August 2022 entschieden werde, und sie dem Appellationsgericht per Ende Juli 2022 eine Zwischenabrechnung ihrer Vertretung betreffend den ersten Kostenvorschuss über CHF 30'000. vorzulegen habe. Die Immobilienholdinggesellschaft nahm am
4. Mai 2022 Stellung zur Verfügung vom 22. April 2022. Am
11. Mai 2022 teilte der anwaltliche Vertreter der Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 gelangte die Immobilienholdinggesellschaft an das Appellationsgericht und reichte diverse (Abschluss-)Rechnungen ihrer anwaltlichen Vertretung ein. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Juni 2022 wurden CHF 71'458.90 freigegeben, der Entscheid über den höheren Stundenansatz sowie über Rechnungen vom 10. September 201 über CHF 10'326.30 und vom 4. März 2019 über CHF 54'927. dem Entscheid des Gesamtgerichts vorbehalten. Da anlässlich der Berufungsverhandlung nicht über diese Freigaben entschieden wurde, wurde darüber mit einem nachträglichen Beschluss vom 7. Juli 2023 befunden.
Im Instruktionsverfahren wurden schliesslich noch das Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis 18. Mai 2018 in Sachen F____, die aktuellen Strafregisterauszüge der Beschuldigten jeweils vom 19. August 2022 und die Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom
7. Juni 2022 im Strafverfahren gegen den erstinstanzlichen Strafrichter G____ beigezogen. Die Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft sowie die Staatsanwaltschaft stellten im Verlauf des Instruktionsverfahrens diverse Beweisanträge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass nebst den Befragungen von Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts keine zusätzlichen Beweismittel eingeholt werden. Ebenso wurde mit Verfügung vom 20. September 2022 der Beweisantrag der Immobilienholdingesellschaft vom 16. September 2022 auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten in Sachen G____ unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.
Mit Verfügungen vom 25. Mai 2021 und 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 29. März 2022 wurden die Beschuldigten 13, die Verfahrensbeteiligte Immobilienhodlinggesellschaft, der Privatkläger 1 (als Partei und in der Vorladung versehentlich als Auskunftsperson), die Staatsanwaltschaft, Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die übrigen Privatkläger wurden fakultativ vorgeladen.
Die Berufungsverhandlung (Parteiverhandlung, Urteilsberatung und Urteilseröffnung) fand vom 26. bis zum
30. September 2022 statt. Vor Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Rückweisungs- und Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid gleichentags eröffnet und mündlich begründet. Die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung wurden abgewiesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Ebenso wurden die Beweisanträge abgewiesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Auskunftsperson F____ befragt. Die als Auskunftsperson geladene Anlegerin_A____ ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Beschuldigten 2 und 3 nahmen zu einer Frage des Gerichts Stellung, im Übrigen machten die Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Im Anschluss gelangte die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1, die Verteidiger der Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft vertreten durch den Beschuldigten 1 als ihr Verwaltungsrat und der Privatkläger [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft erhielt Möglichkeit zur Replik und die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft zur Duplik. Ebenso erhielt der Privatkläger [...] die Möglichkeit, sich anstelle einer zweiten Äusserungsmöglichkeit des Privatklägers [...] zu Wort zu melden, woraufhin den Beschuldigten sowie der Immobilienholdinggesellschaft diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 140'776.50 und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 3 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er der Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30. zu verurteilen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Beschuldigten 3 sei eine Genugtuung von CHF 10'000. zuzusprechen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Kosten und Gebühren inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter, bei Verurteilung wegen Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift, seien dem Beschuldigten 3 die Kosten zu 1/12 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten 3 sei für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich eventualiter zu 11/12 auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger entsprechend für seinen Aufwand ab dem 27. Juli 2022 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Immobilienholdinggesellschaft hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung vom 30. November 2018 vollumfänglich fest. Auch der Privatkläger 1 hält sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das angefochtene Urteil sei bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben, und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von CHF 183'500. auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, und der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und an die Privatkläger zu verteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, wobei für die Positionen [...]1 - [...]67 zu entscheiden sei, ob und an wen diese herauszugeben oder ob diese zu vernichten seien. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
I. Formelles
1. Legitimation
1.2.4Entgegen der Auffassungen der Beschuldigten, sieht § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft nicht vor, dass nur die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel (persönlich) erheben kann. Das Bundesgericht hat die Bestimmung im genannten Verfahren des Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020) mit Entscheid vom
1. April 2021 entsprechend präzisiert (BGE 147 IV 218 E. 2.4). Dass der fallführende Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Anschlussberufungserklärung selbst unterzeichnet hat, ist daher für sich allein nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen auch der langjährigen Praxis der Basler Staatsanwaltschaft (vgl. AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2; die Zulässigkeit wurde im Nachgang der Berufungsverhandlung vom Bundesgericht jüngst wieder bestätigt: BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2). Die Verordnung verlangt diesfalls lediglich, dass der Grundsatzentscheid über die Einlegung des Rechtsmittels von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt auszugehen hatte, was die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenzulegen hat (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und 2.4.3). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur baselstädtischen Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der internen Weisung betreffend Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts notwendig wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt im konkreten Fall sein Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels abgegeben hat, womit sie resp. er letztlich im Sinne von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft über die Erhebung des Rechtsmittels entschieden hat (AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2).
Die Offenlegung des Entscheids des Leitenden Staatsanwalts zur Erhebung der Anschlussberufung ist auch wenn erst spät und auf entsprechende Rüge im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 erfolgt (vgl. Akten S. 10'321). Die Ausführungen des Leitenden Staatsanwalts, wonach die schriftliche Bestätigung vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen betreffend Dokumentation des Entscheids der Abteilungsleitung über das Einlegen von Rechtsmitteln erfolge, sind entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 314, Akten S. 11'134) nicht im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der kantonalen Verordnung zu verstehen, sondern beziehen sich offenkundig auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021, mit welchem die Anforderung an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde, dass sie den Entscheid resp. die Genehmigung der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen offenzulegen hat, sofern diese bzw. dieser das Rechtsmittel nicht persönlich ergriffen hat (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3). Jenem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die fallführende Staatsanwältin eine Berufung eigenmächtig zurückgezogen und der damals stellvertretende Erste Staatsanwalt dem Appellationsgericht in der Folge schriftlich mitgeteilt hatte, dass an der Berufung festgehalten werde (BGE 147 IV 218 E. 2.2.1). Das Bundesgericht erachtete es aufgrund dieser Ausgangslage einerseits als erstellt, dass die Berufung vom Willen des Leitenden Staatsanwalts getragen war, und andererseits, dass der Rückzug aufgrund der danach eingeholten schriftlichen Eingabe vom Leitenden Staatsanwalts nicht genehmigt war (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3 und 2.4.5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die schriftliche Bestätigung des Leitenden Staatsanwalts vom 6. Dezember 2021 nicht ausreichen sollte. Soweit schliesslich behauptet wird, es sei unglaubhaft, dass die Erhebung der Anschlussberufung mit dem Leitenden Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, und dem Leitenden Staatsanwalt damit sinngemäss unterstellt wird, die Bestätigung wahrheitswidrig in den Prozess eingebracht zu haben, so handelt es sich um eine unbelegte und nicht substantiierte Unterstellung, die als geradezu ungehörig bezeichnet werden muss.
2. Kognition
3. Teilrechtskraft
II. Rückweisungsanträge
1. Allgemeines
2. Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts
2.1 Vorgebrachte Rügen
2.2 Spruchkörperbesetzung durch die Strafgerichtskanzlei
2.2.1Das angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019 geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung sah wie in der heute gültigen Fassung vor, dass die Gerichte ihre Spruchkörper abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der genannten Bestimmung nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings nicht nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches erst am
6. Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts (vgl. hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das Bundesgericht vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es ist den Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ferner darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende Praxis als verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl. ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.
2.2.2Entgegen der Auffassung der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft führt die vorinstanzliche Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an das Strafgericht.
Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Spruchkörperbildung zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte. Ein solcher Grund würde etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGer 6B_1208/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine solche sachfremde Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. Vielmehr ist bekannt, dass bei der damaligen Praxis der Besetzung des Spruchkörpers die Kanzlei auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen musste (AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 3.3, bestätigt in: BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Der Beschuldigte 2 bemängelt zwar die Auswechslung von Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 15 ff., Akten S. 11'079 f.). Der Grund alleine, dass eine Richterin oder ein Richter mit weniger Erfahrung eingesetzt wird oder ein Wechsel in der Besetzung auf eine solche Amtsperson stattfindet, genügt indessen klarerweise nicht, um von einer von sachfremden Kriterien geleiteten Besetzung zu sprechen. Dass Strafrichterin [...] «nicht qualifiziert» gewesen wäre, Sitz im vorinstanzlichen Spruchkörper zu nehmen bzw. den vorliegenden Fall zu beurteilen, erweist sich ausserdem als haltlose Behauptung, zumal daran zu erinnern ist, dass das Strafgericht Basel-Stadt sowohl unter dem alten als auch unter dem geltenden Gerichtsorganisationsgesetz dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur juristisch ausgebildete Fachpersonen als Richterinnen oder Richter amten (vgl. Wählbarkeitsvoraussetzungen: § 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] sowie § 13 aGOG). Noch viel spekulativer und in keiner Weise belegt ist es, wenn vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang in den Raum gestellt wird, die Einsetzung von Strafrichterin [...] sei gezielt erfolgt, um die vorinstanzliche Urteilsfindung zu beeinflussen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 20 ff., Akten S. 11'080). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Wie der Beschuldigte 2 selbst darlegt, schied Strafrichter [...] per 30. Juni 2016 aus seinem Amt als nebenamtlicher Strafrichter aus (vgl. auch die verfahrensleitende Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S. 5381). Er konnte somit am vorinstanzlichen Urteil nicht mitwirken. Auch der Entscheid, Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] zu ersetzen, basiert damit auf einem objektiven Kriterium. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Ausscheiden von Strafrichter [...] bereits bei dessen Einsetzung hätte erkannt werden können und das Auslaufen der Amtszeit entgegen der verfahrensleitenden Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 nicht «wider Erwarten» gewesen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 61, Akten S. 11'086), ist doch nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb die Auswechslung deswegen aus sachfremden Gründen erfolgt sein soll. Wäre die Wahl von Strafrichterin [...] aus welchen Motiven auch immer gezielt erfolgt, wäre kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb zunächst Strafrichter [...] hätte eingesetzt werden sollen.
2.2.3
2.2.3.1Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). Entgegen der Auffassung des vom Beschuldigten 2 eingereichten Rechtsgutachtens von [...] (vgl. Rechtsgutachten [...] S. 7, 10 ff., Akten S. 10'798, 10'801 ff.), verpflichtet der, namentlich auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO konkretisierte Grundsatz von Treu und Glauben nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Strafbehörden, sondern gilt insbesondere auch für die beschuldigte Person (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGE 144 IV 189 E. 5.1, in: Pra 2019 Nr. 8 S. 91, 99; BGE 143 IV 117 E. 3.2, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 302; BGer 6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2).
Der Beschuldigte 2 hält der Anwendung dieser Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren mit Verweis auf das Rechtsgutachten [...] im Wesentlichen entgegen, eine beschuldigte Person könne nur auf ihre eigenen Verteidigungsrechte gültig verzichten, nicht jedoch auf von Amtes wegen zu beachtende Vorschriften, namentlich nicht auf solche in Bezug auf die verfassungsmässige Spruchkörperbildung (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 99 f., Akten S. 11'092; Rechtsgutachten [...] S. 9 f., 18 f., Akten S. 10'800 f., 10'809 f.). Auch dieser Einwand erweist sich angesichts der diesbezüglich klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch als unbegründet. Bereits im Leitentscheid BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde. Werde die institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst nach längerem Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und diese damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese Auffassung nicht nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht, sondern auch in strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren, bei denen der Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des Strafgerichts Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf Beschwerde der verfahrensbeteiligten Immobilienholdinggesellschaft explizit fest. Es führte aus, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom
29. November 2018 E. 4.2). Diese Feststellungen vermag auch die Auseinandersetzung mit diesem Urteil im Rechtsgutachten [...] (Akten S. 10'807 f.) nicht zu erschüttern, bestätigte doch das Bundesgericht in weiteren, unter anderem wiederum den Kanton Basel-Stadt betreffenden Entscheiden nicht nur die diesbezügliche Rechtsprechung, sondern insbesondere auch deren Anwendbarkeit auf die beschuldigte Person (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.3, 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4; ferner BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3). Es gibt für das Appellationsgericht vorliegend daher keinerlei Gründe, von dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
2.2.3.2Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 16. Juni 2016 mitgeteilt, dass Strafrichter [...] durch Strafrichterin [...] ersetzt und diese neben Strafrichter G____ als Richterin eingesetzt wird (Akten S. 5381). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Parteien die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers bekannt. Weder nach Erhalt der verfahrensleitenden Verfügung noch anlässlich der erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung haben die anwaltlich vertretenen Beschuldigten und die anwaltlich vertretene Immobilienholdinggesellschaft Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Auch nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden während Monaten keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Erst mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2018 (Akten S. 8200 und 8204) bzw. zuvor im Beschwerdeverfahren BES.2018.29 bemängelte die Immobilienholdinggesellschaft mit Eingabe vom
18. April 2018 die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers erstmals, nachdem sie Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 erhalten hatte (vgl. Akten S. 8327 ff.). Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil das Beschwerdeverfahren BES.2018.29 betreffend festgehalten, dass eine entsprechende Rüge der verfassungs- und EMRK-widrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers sogleich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht hätte erfolgen müssen. Eine erst viele Monate später vor dem Appellationsgericht erfolgende Geltendmachung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4). Die Rügen der Immobilienholdinggesellschaft sowie und der Beschuldigten erweisen sich daher als verspätet.
Daran ändern auch die Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die Reglemente aus den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am Strafgericht nicht öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der unzulässigen Praxis des Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten S. 11'084 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3, Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...] S. 25 f., Akten S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht nämlich in einem anderen Verfahren die baselstädtische Praxis bei der Spruchkörperbesetzung betreffend bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten Beschuldigten sowie der ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Strafgericht über die bestehende Praxis zu erkundigen, oder zumindest die Unauffindbarkeit der Regelungen im vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei, dass die entsprechenden Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen.
Aus den genannten Gründen ist der Einwand, der Spruchkörper des Strafgerichts sei in einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden, als verspätet zu qualifizieren.
2.2.4
2.2.4.1Die Beschuldigten machen schliesslich zusammenfassend geltend, das Strafgericht habe sich selbst treuwidrig verhalten, habe die Parteien über die Spruchkörperbesetzung geradezu getäuscht, weshalb den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten die Rüge hinsichtlich der Spruchkörperzusammensetzung verspätet vorgebracht. Das Strafgericht habe spätestens seit März 2013 von der verfassungswidrigen Spruchkörperbildung sowie der Reformbedürftigkeit der entsprechenden Reglemente gewusst, jedoch nichts dagegen unternommen. Es habe im vorliegenden Verfahren vielmehr den Eindruck erweckt, dass die Spruchkörperbildung durch den Vorsitzenden vorgenommen worden sei. Die Parteien hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass sich die Richterinnen und Richter in Basel-Stadt an die gültigen Gesetze halten und nicht wissentlich verfassungs- und gesetzeswidrige Reglemente bei der Spruchkörperbildung zur Anwendung bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 29 ff., Akten S. 11'081 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8 ff., Akten S. 11'146 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3, Akten S. 11'171; ferner auch Rechtsgutachten [...] S. 22 ff., Akten S. 10'813 ff.).
2.2.4.2Auch mit diesem Einwand vermögen die Beschuldigten nicht durchzudringen. Zunächst erscheint es widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf den Standpunkt stellen, das Strafgericht habe aufgrund diverser Dokumente im Zusammenhang mit der Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (Bericht zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015, Rechtsgutachten, Ratschlag des Regierungsrates) bereits im Jahr 2013 Kenntnis von der Verfassungswidrigkeit seiner Praxis bei der Spruchkörperbildung gehabt, andererseits aber auch behaupten, dass sie selbst nichts von dieser unzulässigen Praxis hätten wissen können. Sämtliche von ihnen erwähnten Unterlagen waren und sind öffentlich einsehbar. Hätte sich eines dieser Dokumente demnach tatsächlich zur Frage der Besetzung der Spruchkörper des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei geäussert, könnten sich die Beschuldigten wohl nicht ernsthaft darauf berufen, dass das verfassungswidrige Vorgehen bei der Spruchkörperbildung für sie nicht erkennbar gewesen sei.
2.2.4.3Ihre Einwände zielen aber auch in der Sache ins Leere. Anders als von den Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen bemängelte Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen Gerichte im Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten thematisiert, sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des Regierungsrats zur Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014 (Geschäftsnummer 14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte in einem ersten Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG (Ratschlag Regierungsrat S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch bestimmten Spruchkörperbildung wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird ersichtlich, dass sich die Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters des altrechtlichen GOG sowie der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000 bis 2011 (u.a. Ausbau der Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrecht und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab (Ratschlag Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der Gesetzesrevision um die Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierten Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S. 13 ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Straf- oder auch das Appellationsgericht aufgrund des RechtsgutachtensLienhard/Kettigeroder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl. insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden (vgl. S. 21 ff. des Berichts).
Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) gleichlautende § 10 Abs. 1 des GOG, welches am 1. Juli 2016 in Kraft trat, sieht vor, dass die Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2 grundsätzlich zutreffend zitiert, ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Gerichte sich unter dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom verwalten, wobei explizit festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen ihrer internen Organisation wie die Art der Bildung von Kammern oder die Verteilung der Geschäfte bereits unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden Gerichtsorganisationsgesetz «Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag Regierungsrat S. 27). Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend dargelegt, nicht Thematik der Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht daraus die Forderung einer «sofortigen Änderung der Reglemente» ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten S. 11'087 ff.). Erkennbar wird einzig, dass gefordert wurde, die Reglemente künftig in Beachtung der kantonalen Publikationsvorschriften zu veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat S. 27), was bis dahin offenbar nicht der Fall war, mit der Aufnahme des Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 in der systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt jedoch geschehen ist (SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar ist die Kritik, dass das genannte Organisationsreglement «erst» am 5. Juni 2017 in Kraft getreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten S. 11'083 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten S. 11'146). Es ist abermals daran zu erinnern, dass weder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr 2014 noch aus den beiden Berichten aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich der Reglemente bzw. der Praxis bei der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf erkennbar geworden wäre. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts am 5. Juni 2017 und damit nach dem revidierten GOG in Kraft getreten ist. Vielmehr war es geradezu angezeigt, die Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor ein darauf basierendes Reglement erlassen wird.
Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass sich die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft bemängelte frühere Praxis des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler Gerichten als verfassungs- und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine andere Beurteilung erst durch die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom
20. März 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3).
2.2.4.4Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die Gerichtskanzlei(en) seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung berechtigt (E. 7.1). Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch vornehmlich einem Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über den Wechsel im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der Vorwurf, das Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei der Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei, dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft verspätet erfolgt und daher nicht zu hören ist.
2.3 Mitwirkung von Strafrichter G____
3. Verfahrensabtrennung betreffend den Beschuldigten F____
4. Aktenführung
4.1 Vorgebrachte Rügen
4.2 Aktenführung der Staatsanwaltschaft
4.3 Aktenführung der Gerichte
4.4 Vorwurf der Führung von Geheimakten
5. Verletzung des Anklagegrundsatzes
5.1 Grundlagen
Das Akkusationsprinzip verfolgt demnach keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.47 vom 26. Januar 2022 E. 2.13.2).
5.2 Formelle Einwände
5.3 Anklageschrift vom 24. September 2015
5.4 Fazit Anklagegrundsatz
6. Offensichtlich voreingenommenes Gericht
7. Fazit Rückweisungsanträge
III. Beweisanträge
1.
Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft stellen im vorliegenden Berufungsverfahren diverse Beweisanträge.
Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.
Der Verfahrensleiter hiess die Anträge auf Befragung von Anlegerin_A____ und F____ gut; beide wurden als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
F____ ist zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, wurde vom Gericht befragt und die Parteien erhielten Gelegenheit, ihm ihre Fragen zu unterbreiten. Es erübrigen sich in dieser Hinsicht auch hinsichtlich der vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Verletzung des Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts (Akten S. 8991) weitere Ausführungen.
Anlegerin_A____ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ befragt; das Verhandlungsprotokoll wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen (Akten S. 10'394). Sie wurde zwecks Befragung mit Vorladung vom 29. März 2022 zur Berufungsverhandlung ordentlich vorgeladen (vgl. Akten S. 10'475a), von der Berufungsverhandlung ist sie allerdings unentschuldigt ferngeblieben. Ihr Nichterscheinen und damit das Ausbleiben ihrer (erneuten) Befragung liegen nicht in der Verantwortung des Appellationsgerichts.
3.
3.2Zu verzichten ist ferner auf die Einholung der Steuerunterlagen sämtlicher Anlegenden aus den Jahren 2001 bis 2015. Damit soll der Beweis erbracht werden, dass die Anlegenden ihre Einlagen als Darlehenszinsen versteuert hätten, was wiederum belege, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis handeln könne (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 340 ff., Akten S. 11'140; Akten S. 8194, 8218, 8924). Das Appellationsgericht erachtet es als erstellt und insofern auch als unbestritten, dass bereits das ursprüngliche Anlagekonzept vorsah, die Gelder der Anlegenden im Hinblick auf das BewG vordergründig in die Form eines Darlehens mit einer festen Verzinsung zu kleiden (vgl. sogleich E. IV.1.2 unten). Umstritten ist im Kern einzig, ob ihnen bereits bei der Hingabe ihrer Gelder zugesichert wurde, sich künftig an den beiden Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 zu beteiligen und ihnen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, an einem zwischenzeitlichen Wertzuwachs zu partizipieren. Folglich sind aus den Steuerunterlagen der Anlegenden keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
3.3Sodann wird die Befragung diverser Personen beantragt: So seien (i) sämtliche aktuellen und ehemaligen Anlegende als Auskunftspersonen, (ii) K____ als Zeuge, (iii) Frau L____ als Zeugin, (iv) [...] als Zeuge, (vi) M____ als Zeuge, (vii) [...] als Zeugin und (viii) G____ einzuvernehmen.
3.3.1
3.3.1.1In Bezug auf den Beweisantrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden macht die Immobilienholdinggesellschaft zunächst eine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend. Sie moniert, durch die Kontosperren der Bankkonten der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 sei sie bzw. ihre vormaligen Tochtergesellschaften in ihren Rechten unmittelbar betroffen, weshalb ihr ein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO zustehe. Da sie jedoch nicht die Möglichkeit erhalten habe, an den Einvernahmen der Anlegenden teilzunehmen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Akten S. 9054 ff.). Wie die Immobilienholdinggesellschaft jedoch gleich selbst ausführt (Akten S. 9055), wurden die Bankkonten ihrer vormaligen Tochtergesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 erst mit Verfügungen vom 2. Juni 2014 (Akten S. 1033 ff.) bzw.19. Mai 2014 (Akten S. 1274 ff.) gesperrt, weshalb sie im Zeitpunkt der Einvernahmen der Anlegenden in ihren Rechten noch nicht unmittelbar im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO betroffen war. Eine Verletzung der Teilnahmerechte ist folglich nicht ersichtlich.
3.3.1.2Im Vorverfahren wurde eine Vielzahl der deutschen Anlegenden teilweise rechtshilfeweise in Deutschland einvernommen (vgl. Akten S. 34263488, 34953519, 3554 ff., 3565 ff., 3580 ff., 3716 ff.), jeweils unter Wahrung der Teilnahmerechte (Akten S. 256, 260, 277, 279, 289, 573, vgl. ferner im Rechtshilfeverfahren mit den Staatsanwaltschaften [...] und [...], Akten S. 2906 ff., Akten S. 2965 ff., 2987 f.). Zwei weitere Anlegende wurden anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung befragt (Akten S. 7017 ff., 7060 ff.). Weitere Privatklägerinnen und Privatkläger haben sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung in ihrer Stellung als Verfahrenspartei zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung geäussert. Eine Belehrung als Auskunftsperson war folglich nicht angezeigt. Es trifft zu, dass nicht sämtliche Anlegende (förmlich) einvernommen wurden; teilweise gaben sie schriftlich Auskunft oder wurden gar nicht befragt. Wie bereits der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. September 2016 zutreffend ausführte, waren einige Personen in der Zwischenzeit verstorben oder sind weggezogen. Ebenso zu folgen ist dem Strafgerichtspräsidenten, dass es üblich und nicht zu beanstanden ist, dass in einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall nicht alle Betroffenen resp. finanziell Geschädigten in gleichem Masse befragt werden, sondern eine Auswahl getroffen wird (vgl. Akten S. 5548 f.). Dies umso mehr, als die Befragung der Anlegenden ergab, dass sie keinen richtigen Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt und dessen Hintergründe gehabt hatten (vgl. dazu auch E. IV.1.3.2 unten). Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Immobilienholdinggesellschaft bezwecken mit ihrem Beweisantrag in erster Linie, dass die Anlegenden zum von der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht angenommenen Treuhandverhältnis mit den beiden Beschuldigten 2 und 3 befragt werden (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'178; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 324 ff., Akten S. 11'137 f.; Akten S. 8131 ff., 8217 f.). Es ist unbestritten, dass zwischen den Beschuldigten 2 und 3 sowie den deutschen Anlegenden kein ausdrückliches bzw. keine ausdrücklichen Treuhandverhältnisse vorliegen. Ebenso erachtet es das Appellationsgericht, wie erwähnt, als erstellt, dass die Einlagen der Anlegenden aufgrund der Bestimmungen des BewG ursprünglich in die Form eines Darlehens mit fester Verzinsung gekleidet wurden. Bereits der Strafgerichtspräsident hat mit seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 4. August 2016 daher zu Recht festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtumstände und der konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten von einem faktischen Treuhandgeschäft ausgegangen ist (Akten S. 5490). Da es sich um ein faktisches Rechtsgeschäft gehandelt haben soll, war und ist nicht zu erwarten, dass die Anlegenden, welche allesamt juristische Laien und entgegen der Auffassung der Beschuldigten auch keine professionellen Anleger sind (vgl. dazu E. IV.1.3.2.2 unten), ein solches zu bezeichnen vermögen. Die befragten Anlegenden haben anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen dargelegt, was sie vom Anlagekonstrukt wissen und es zeigte sich, dass ihnen die Hintergründe der Immobiliengeschäfte grossmehrheitlich unbekannt geblieben sind. Es ist daher nicht zu erwarten, dass aus ihrer (erneuten) Befragung etwas neues Wesentliches für die vorliegende strafrechtliche Beurteilung zutage treten würde. Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem Antrag auf Befragung dreier Anleger zudem belegt haben möchte, dass F____ im Jahr 2001 auf dringende Einnahmen angewiesen gewesen sei (vgl. Akten S. 9228), so ist die Relevanz für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht ersichtlich.
3.3.1.3Die Immobilienholdinggesellschaft bezweckt mit dem Beweisantrag ausserdem, dass eine Befragung zu erfolgen habe, um zu klären, gegen wen die Privatkläger auf welcher Grundlage einen Schadenersatzanspruch in welcher Höhe erheben (Akten S. 8223). Das Strafgericht listet im angefochtenen Urteil die von den Anlegenden bezifferten Schadenersatzansprüche mitsamt der jeweiligen Aktenfundstelle auf (angefochtenes Urteil S. 158 ff.). Sie meldeten ihre Ansprüche ausserdem im Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten an. Inwiefern diesbezüglich unklar sein sollte, gegen wen und in welcher Höhe sie Ansprüche stellen, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage ihrer Ansprüche sind die Anlegenden schliesslich nicht zu befragen.
3.3.1.4Der Antrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.3.2Auch der Beweisantrag auf Befragung von K____ ist abzuweisen (vgl. dazu: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 330, Akten S. 11'138; Akten S. 8133). K____ gab im Vorverfahren eine schriftliche Stellungnahme ab (Akten S. 3111 ff.), verweigerte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Februar 2014 die Aussage (Akten S. 3674 ff.) und ist zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen (Akten S. 6948). In seiner schriftlichen Stellungnahme belastete K____ namentlich die Beschuldigten 2 und 3 schwer, indem er ausführte, diese hätten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 wie letztlich angeklagt treuhänderisch für die Investorinnen und Investoren gehalten (Akten S. 3120 ff.). Vom Beschuldigten 2 wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht geltend gemacht (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 238, 330 ff., Akten S. 11'239, 11'250 ff.; Akten S. 8916 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht losgelöst von den Angaben von K____ zum Beweisergebnis, dass das von der Staatsanwaltschaft vertretene Treuhandverhältnis zwischen den Beschuldigten 2 und 3 und den deutschen Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden zustande gekommen ist. Eine (erneute) Befragung von K____ unter Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten erübrigt sich daher, sind doch keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten. Anzumerken bleibt, dass K____ auch zu Sachverhaltsfragen, welche unstrittig sind (so etwa zur Vorgeschichte des Projekts, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9228; ferner zur Frage, ob es eine ausdrückliche Treuhandvereinbarung mit den Anlegenden gab, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9235), zu solchen, welche für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts für das Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung sind (so etwa zum Ausscheiden von M___, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9229, sowie E. IV.1.4.3 unten) oder zu solchen, welche er nicht bezeugen kann (so etwa zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die verschieden Bankkonten, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9234) nicht befragt werden muss.
3.3.3Keinerlei Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer Befragung von L___, [...], M____ sowie von [...] zu erwarten.
L____ war Protokollführerin der Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar 2004 (vgl. SB [...] / 44 ff.). Der Beschuldigte 2 ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer Anwesenheit an der Gesellschafterversammlung «sachverhaltsrelevante» Aussagen machen könne (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 331 f., Akten S. 11'138; Akten S. 8133). L____ hat anlässlich der besagten Gesellschafterversammlung ein siebenseitiges Protokoll geführt, auf dessen Inhalt sich namentlich die Beschuldigten 2 und 3 berufen. Es wird nicht geltend gemacht, es sei inhaltlich etwas Falsches protokolliert oder an der Versammlung Relevantes nicht im Protokoll aufgenommen worden. Die Frage aber, welche Schlüsse aus den im Protokoll festgehaltenen Aussagen und Gesprächsthemen zu ziehen sind, mithin wie diese in beweisrechtlicher Hinsicht zu würdigen sind, ist nicht von L____ zu beantworten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Befragung von Frau L____ etwas neues Relevantes zutage fördern könnte, zumal die in Frage stehende Gesellschafterversammlung rund 19 Jahre in der Vergangenheit liegt.
Von der Einvernahme von [...], welcher seit September 2009 Mitglied im Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft ist, verspricht sich der Beschuldigte 2 sachverhaltsrelevante Aussagen über die Generalversammlungen der Immobilienholdinggesellschaft und das Verhalten der Anlegenden. Ausserdem könne er Angaben über das Wissen von F____ im Zusammenhang mit den Anlegenden machen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 335, Akten S. 11'139). [...] wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge geladen und befragt (vgl. Akten S. 6990 ff.). Unter anderem gab er über «Konflikte der Anlegenden» (Akten S. 6992), über Probleme anlässlich der Generalversammlungen und die Generalversammlungen als solches (Akten S. 6993 f., 6996 ff.) sowie zu Herrn F____ (Akten S. 6995, 7000) Auskunft und die Parteien hatten Gelegenheit, ihm Ergänzungsfragen zu stellen (Akten S. 7001). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einer nochmaligen Befragung zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Angesichts der Tatsache, dass [...] erst im Jahr 2009 Mitglied im Verwaltungsrat wurde, sind sodann, entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179), keine sachdienlichen Angaben betreffend den Abschluss der vermeintlichen Darlehensverträge zu erwarten. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
Das Gleiche gilt in Bezug auf eine Befragung von M____. Auch dieser wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache einvernommen (Akten S. 7053 ff.). Zu Sachverhaltsfragen, welche für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts für das Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung sind (so zu seinem Ausscheiden aus dem Projekt, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9231, sowie E. IV.1.4.3 unten) ist er nicht einzuvernehmen.
Keinerlei sachdienliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer Befragung der Ehegattin des Beschuldigten 3 zu erwarten. Der Beschuldigte 3 möchte damit zwar den Beweis erbringen, dass er «generell [ ] niemals Kunden in Anwesenheit seiner Frau [...] [empfing], schon gar nicht in deren Wohnung» (Akten S. 9247), womit er die Treffen mit der Anlegerin_A____ und deren Geldübergaben anspricht (vgl. zu diesem Vorgang E. IV.3 unten). Da die Treffen auch gemäss den Angaben des Beschuldigten 3 stattgefunden hatten (vgl. Akten S. 9247), der Ort der Treffen für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts jedoch von keiner Bedeutung ist, kann von einer Befragung der Ehegattin abgesehen werden.
3.3.4Schliesslich kann im vorliegenden Berufungsverfahren auf eine Befragung von G____ (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 10 f., Akten S. 11'178 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 336, Akten S. 11'139; Akten S. 10'923 f.) verzichtet werden, wurde doch, wie dargelegt (E. II.2.3 oben), gegen ihn ein umfassendes Strafverfahren geführt, und sind aus einer Befragung somit keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten, welche die rechtskräftige Einstellungsverfügung in Frage stellen könnten. Aus dem gleichen Grund ist der Beweisantrag der Immobilienholdinggesellschaft um Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens (Akten S. 10'923) zu verzichten.
3.4Die Immobilienholdinggesellschaft beantragt ferner, es sei [...] der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt zu befragen oder bei diesem ein amtlicher Bericht einzuholen, um zu klären, «welche Überlegungen der unreflektierten Übernahme der Treuhandthese der Anklägerin zugrunde liegen und weshalb das Präsidialdepartement keine eigenen Sachverhaltsabklärungen tätigte.» Zudem seien die Hintergründe der «Rücksprache» mit der Staatsanwaltschaft sowie deren Instruktionen zu erläutern, wonach nur gegen die in der Schweiz ansässigen Personen und Gesellschaften und nicht gegen die deutschen Anlegenden vorzugehen sei (Akten S. 8227 f.).
Diesen Beweisantrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 4. August 2016 ab und erwog hierzu, es sei nicht zu beanstanden und stehe in der Befugnis der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden gestützt auf ihre Erkenntnisse Sachverhalte zu unterbreiten, die auf Gesetzeswidrigkeiten in dem betreffenden Fachgebiet der Behörden hindeuten würden. So sei die Staatsanwaltschaft geradezu verpflichtet, wenn sie auf steuerrelevante Sachverhalte stosse, diese der Steuerverwaltung offenzulegen. Dies habe dann logischerweise die Konsequenz, dass die Steuerverwaltung gegebenenfalls mit Hilfe der strafprozessual erlangten Dokumente ein Nachsteuerverfahren eröffne. Dasselbe gelte, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen Verstösse gegen das BewG feststelle. Es wäre geradezu grotesk, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Erkenntnisse nicht dem Präsidialdepartement zur Kenntnis bringen könne, gelte es doch einen allfälligen gesetzeswidrigen Zustand festzustellen und beheben zu lassen. Im Bereich des BewG sei dafür die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Dass es zwischen den Behörden zu Absprachen komme, sei nicht zu beanstanden und diene letztlich der Koordination ihrer Verfahren. Das Strafgericht habe die Verwaltungsakten beigezogen und den Parteien zugestellt. Aus den Akten werde ersichtlich, welche Amtshandlungen die für die Bearbeitung des Falles zuständige Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt getätigt habe. Eine Befragung sei daher nicht angebracht (vgl. Akten S. 5492 f.). Diesen überzeugenden Ausführungen ist zu folgen und der Beweisantrag daher abzuweisen. Am Rande sei erwähnt, dass der Umstand alleine, dass die Staatsanwaltschaft von einer Gutgläubigkeit seitens der deutschen Anlegenden ausgegangen ist und folglich auf eine Strafverfolgung verzichtet hat, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Ebenso wenig wenn, wie von der Immobilienholdinggesellschaft in den Raum gestellt (Akten S. 8228 f.), eine entsprechende Rücksprache mit der Staatlichen Schlichtungsstelle stattgefunden hätte und die Staatsanwaltschaft dieser «Instruktionen» erteilt haben sollte.
3.5Schliesslich stellt die Immobilienholdinggesellschaft den Antrag, es sei Kriminalkommissär [...] um Auskunft zu ersuchen, ob und in welcher Form bzw. mit welchem Inhalt anlässlich der Gespräche mit den Anlegenden auch der Aspekt der Strafverfolgung thematisiert worden sei. Zudem sei er zu befragen, wie beim entsprechenden Vorgehen die erforderliche Objektivität und Sorgfalt bei der Ermittlung des Sachverhalts bzw. der Abklärung der be- und entlastenden Umstände sichergestellt worden sei und wie dieses mit dem strafprozessualen Verfolgungszwang in Einklang zu bringen sei (Akten S. 8194 und 8228). Auch der Beschuldigte 3 wünscht dessen Befragung (Akten S. 9234, 9255).
Auch diesen Antrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits vor dem Strafgericht und es kann ebenso auf die zutreffende Begründung des Verfahrensleiters des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 5493 f.). Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der fallführende Kriminalkommissär im Laufe seiner Ermittlungstätigkeit mit den Anlegenden telefonischen und schriftlichen Kontakt hatte. Er hatte namentlich auch Termine mit ihnen zu finden und andere administrative Aufgaben zu erledigen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Kriminalkommissär verfahrenswesentliche Korrespondenz in entsprechenden Aktennotizen festgehalten hat (vgl. etwa Akten S. 3100 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Kriminakommissär etwas Unlauteres getan hätte. In Bezug auf die ausgebliebene Strafverfolgung gegen die deutschen Anlegenden kann sodann auf vorgehende Erwägung verwiesen werden. Aus einer Befragung von Kriminalkommissär [...] sind folglich keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, was der Kriminalkommissär zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die «Kontobewegungen» bzw. die Rolle des Beschuldigten 3 auszusagen hätte, das über die u.a. von ihm erhobene Beweislage hinausginge (vgl. zum Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9234). Der Beweisantrag ist somit abzuweisen.
IV. Tatsächliches und Rechtliches
1. Die Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften
1.2 Der Investment Pool 1____
1.3 Änderung des Anlagekonzepts
1.3.1 Strafgerichtsurteil
1.3.2 Aussagen und Verhalten der Anlegenden
1.3.3 Das Darlehenskonstrukt zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften
1.3.4 Der Investment Pool 2____
1.3.5 Die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Darlehensverträge vom
3. Dezember 2001
1.3.6 Die Kapitalerhöhung der Immobiliengesellschaft 1
1.3.7 Finanzierung und Kauf des Liegenschaftskomplexes der Immobiliengesellschaft 1
1.3.8 Einbringung der Immobiliengesellschaft 1 in die Immobilienholdinggesellschaft
1.3.9 Weitere Vorbringen gegen die Treuhand-These
1.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 1
2. Die Immobiliengesellschaft 2 und ihre Liegenschaft
2.1 Strafgerichtsurteil
Hinsichtlich der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Kauf der Liegenschaft an der [...] erwog das Strafgericht das Folgende:
«Im Juni 2004 wurde C____ [der Beschuldigte 3] auf diese an der [...] in Basel zum Verkauf stehende Liegenschaft aufmerksam. Dabei handelte es sich um eine Liegenschaft mit gemischter Gewerbe- und Wohnnutzung: Im Erdgeschoss befindet sich eine [...]-Filiale und in den Obergeschossen vier Wohnungen. Es war deshalb zuerst vorgesehen, hier ein Konzept mit zwei verschiedenen Aktiengesellschaften zu verfolgen, die den Liegenschaftsteil mit dem [...]-Laden resp. den Liegenschaftsteil mit den Wohnungen gehalten hätten. So wäre es aufgrund der Ausnahmeregelung im BewG (Teilrevision Lex Koller) Ausländern möglich gewesen, sich direkt an der die Verkaufsräumlichkeiten haltenden Aktiengesellschaft zu beteiligen, weil es sich dabei um ein Betriebsstätten-Grundstück und somit um einen Ausnahmetatbestand des BewG gehandelt hätte. Es war deshalb vorgesehen, die bestehende Liegenschaft in zwei Stockwerkeigentümereinheiten aufzuteilen (Akten S. 4630 f.).
Auch in Bezug auf diese Liegenschaft existierte ein Exposé mit detaillierten Plänen, Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswert inkl. Schatzungsprotokoll, Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung zur P____, Finanz- und Investitionsplan, Mieterspiegel und Mietverträge, Aktionärsbindungsvertrag sowie ein Entwurf der Statuten der P____ (SB [...] / 230 ff.). Zumindest der Aktionärsbindungsvertrag dürfte von C____ [dem Beschuldigten 3] erstellt worden sein, da sich in den Unterlagen der J____ eine angepasste Version, ergänzt mit den Namen der Investoren und neu lautend auf Immobiliengesellschaft 2, fand (SB Pos. [...] 40 / 9 ff.). Der Finanz- und Investitionsplan liegt in zwei Versionen vor: Einmal mit der angedachten Aufteilung in Stockwerkeigentum und einmal ohne Aufteilung. Die Mittelherkunft bleibt insofern gleich, als dass jeweils ein Aktienkapital von CHF 250'000., ein Aktionärsdarlehen in Höhe von CHF 450'000. und ein Hypothekardarlehen von CHF 1 Mio. bei einem Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten von CHF 1.7 Mio. vorgesehen waren (SB [...] / 255 + 310).
C____ [der Beschuldigte 3] hat das Objekt sodann F____ präsentiert, der sich vor Ort ein Bild machte, die Verträge kontrollierte und die Werthaltigkeit der Immobilie überprüfte. Alsdann erklärte sich F____ bereit, als Treuhänder zu fungieren und ein Konto für das Einsammeln der Gelder zur Verfügung zu stellen. Darauf besuchten die Herren F____ und C____ [der Beschuldigte 3] interessierte Investoren zuhause und C____ [der Beschuldigte 3] zeigte das Objekt auch vor Ort. Beim Ablauf der Investition sei es gleich gelaufen wie bei der Immobiliengesellschaft 1, wobei hier eine direkte Beteiligung am Aktienkapital des Teils mit dem Verkaufsladen und für den anderen Liegenschaftsteil ein Aktionärsdarlehen vorgesehen war. Die Anleger hätten deshalb auch eine direkt auf dieses Projekt lautende Beteiligungserklärung unterzeichnet, es habe mit dem Investment Pool 1____ nichts zu tun gehabt (Akten S. 3314 ff., S. 3622 ff., S. 3886 ff. und S. 4630 ff.).
Die Investoren erhielten von F____ ein detailliertes Exposé der Liegenschaft mit Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswerten und detaillierten Plänen sowie einen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung, Aktionärsbindungsvertrag und Statutenentwurf (alles lautend auf die P____) und den Finanz- und Investitionsplan, der eine Aufteilung in zwei Stockwerkeigentümerhälften vorsah (SB [...] / 17 ff.).
Gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag ist Gegenstand des Vertrages die treuhänderische Abwicklung der vom Treugeber übernommenen Kapitaleinlage zur Beteiligung an der P____. Die Treugeber werden wirtschaftlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. [ ] Der Treuhänder hat in der Investitionsphase sicherzustellen, dass die Gesellschaft über ihr zufliessende Mittel nur zusammen mit ihm gemäss dem Investitionsplan verfügt. Eine Mittelfreigabe darf der Treuhänder nur gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die P____ Eigentum an der Gewerbeliegenschaft, Verbrauchermarkt [...], [...] in Basel erhält und die Beteiligung am Aktienkapital gesichert ist. [ ] 1.2 Der Treuhänder ist verpflichtet die auf Rechnung des Treugebers gezeichnete Beteiligung an der Aktiengesellschaft treuhänderisch und uneigennützig für den Treugeber zu verwalten. (SB [...] / 4). 1.5 [ ] Die mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das anteilige Aktienkapital und den Gewinn und Verlust der Aktiengesellschaft nach Massgabe des dem Treugeber bekannten Aktionärsbindungsvertrags und den Statuten der Aktiengesellschaft. [ ] 1.6 Der Treuhänder ist berechtigt, weitere Treuhandverhältnisse auch mit anderen Gesellschaften einzugehen und Untervollmachten zu erteilen [ ]. (SB [...] / 5). 8.1 Der Treuhänder erhält ab dem 01.07.2004 für die laufende Tätigkeit der P____ eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5% auf das von ihm angenommene Gesellschaftskapital. (SB [...] / 6). 10.1 Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Treugeber vor dem 31.12.2005 kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. [ ] 10.3 Die Rechtsfolgen der Beendigung des Treuhandverhältnisses ergeben sich aus den Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrages über die Auseinandersetzung. (SB [...] / 7).
Der Präambel des Aktionärsbindungsvertrags der P____ ist zu entnehmen, dass das Aktienkapital CHF 150'000. beträgt und in 150 Aktien à CHF 1'000. eingeteilt ist. Gemäss Ziff. 1.1 ergeben jeweils CHF 3'333. Beteiligung am Aktienkapital und Aktionärsdarlehen das Bezugsrecht für eine Aktie. Aktienkapital und Aktionärsdarlehen betragen insgesamt CHF 500'000. (SB [...] / 43).
Anleger_E____ unterzeichnete am 17. Juni 2004 zusammen mit F____ eine Beitrittserklärung auf Angebot und Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung an der P____ und beantragte den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von CHF 60'000. (SB [...] / 2 f.). Am gleichen Tag zahlte Anleger_E____ CHF 60'000. bei der [...]-Filiale [...] in Basel auf das Treuhandkonto ein (SB [...] / 38 + 114). Ausserdem existiert von der Immobiliengesellschaft 2-vertreten durch den Treuhänder F____-eine Bestätigung über den Geldeingang vom gleichen Tag, in welcher spezifiziert wird, es handle sich dabei um ein verzinsliches Darlehen mit 6% Jahreszins zur Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2. Das Darlehen würde an die J____ weitergeleitet und diene als Eigenkapital für den Erwerb der Immobilie (SB [...] / 50).
Nachfolgende Personen konnten von F____ und C____ [dem Beschuldigten 3] für eine Beteiligung an diesem Projekt gewonnen werden, die eine entsprechende Beitrittserklärung unterzeichneten und den Betrag für ihre Kapitalbeteiligung entweder auf das Treuhandkonto oder ein Konto von F____ bei der [...] einzahlten:
Datum der
Investition
Name(n).
Originalbetrag
Betrag in CHF.
Beitrittserklärung
Zahlungseingang.
17.06.2004
Anleger_E____
CHF 60'000.
SB [...] / 2 f.
SB [...] / 38 + 114
14.07.2004
[...]
[...]
CHF 100'000.
[nicht vorhanden]
SB [...] / 189.2
03.08.2004 +
25.08.2004
[...]
CHF 200'000.
SB [...] / 64 f.
SB [...] / 40 + 118 ff.
05.10.2004
D____
[...]
EUR 64'960.37
CHF 99'580.90
SB [...] / 4 f. + 103 f.
SB [...] / 42 + 126 f.
Total
CHF 459'580.90
F____ transferierte CHF 97'990. von der Einzahlung der [...] auf sein Konto bei der [...] sowie CHF 152'010. vom Treuhandkonto zwischen dem 20. Juli und 5. August 2004 auf das Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 2 bei der [...] (SB [...] / 39 f. + 116 ff., SB [...] 2 / 7). Somit wurde das ganze Aktienkapital von den deutschen Investoren zur Verfügung gestellt.
Am 10. August 2004 wurde beim [...] Notar [...] die Immobiliengesellschaft 2 gegründet. Die 250 Inhaberaktien à je CHF 1'000. wurden wie folgt gezeichnet: B____ [Beschuldigter 2] 248 Aktien, [...] 1 Aktie und [...] 1 Aktie. B____ [Beschuldigter 2] stellte sich als Verwaltungsrat zur Verfügung (SB HR-[...] / 6 ff.). Die Gründung der Gesellschaft wurde von B____ [Beschuldigter 2] über die [...] organisiert und mit CHF 8'000. in Rechnung gestellt (SB Pos. E 36 / 45). Dass B____ [Beschuldigte 2] sein Mandat als Verwaltungsrat treuhänderisch ausübte, zeigt auch wieder der Umstand, dass er sich dafür über die [...] ein jährliches Verwaltungsratshonorar von CHF 6'000. auszahlen liess (hier anteilig fürs 2004: SB Pos. E 36 / 38).
B____ [Beschuldigter 2] handelte anschliessend mit der Bank 1____ einen neuen Kreditvertrag für eine Hypothek über CHF 1 Mio. aus (SB [...] 3 / 99 ff.). Am 12. November 2004 kaufte B____ [Beschuldigter 2] für die Immobiliengesellschaft 2 die an der [...] in Basel gelegene Liegenschaft zum Preis von CHF 1'432'369.25 bei der beurkundenden Notarin [...] (SB LIE / 41 ff.). Gleichzeitig wird der bestehende Inhaberschuldbrief von der Verkäuferin übernommen und auf CHF 1 Mio. erhöht (SB LIE / 52 ff.).
Zur Begleichung des nach Abzug der Hypothek fälligen Restkaufpreises tätigte F____ vom Treuhandkonto auf das [...]-Konto der Immobiliengesellschaft 2 zwei Zahlungen in Höhe von CHF 100'000. resp. CHF 110'000., wo mittlerweile auch die gesperrten CHF 250'000. zur Liberierung des Aktienkapitals zur Verfügung standen (SB [...] / 41 f. + 124 ff. und SB [...] 2 / 8 ff.). Danach wurde der gesamte verfügbare Kontosaldo in Höhe von CHF 456'928.25 auf das Bank 1____-Konto der Immobiliengesellschaft 2 überwiesen, von wo aus die Zahlung des Restkaufpreises erfolgte (SB [...] 2 / 11, SB [...] 3 / 11 f.). Somit wurde das gesamte Eigenkapital für den Kauf der Liegenschaft von den Anlegern aufgebracht. B____ [Beschuldigter 2] stellte anschliessend für die ganze Projektrealisation über seine [...] eine Rechnung über CHF 45'000. (SB Pos. E 36 / 23)» (angefochtenes Urteil S. 8285).
2.2 Einwände der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft
2.3 Beschuldigter 3 als Darlehensnehmer der Anlegenden?
2.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 2
3. Anklagepunkt B Investitionen der Anlegerin_A____ sowieder Anlegenden_B____
3.1 Strafgerichtsurteil
3.2 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 3
3.3 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 2
4. Anklagepunkt C Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1
4.1 Strafgerichtsurteil
4.2 Verwendung der finanziellen Mittel des neuen Hypothekarkredits
4.3 Rechtliches
Mittäter ist sodann, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1;Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e;Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom
5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 3.3.2;Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).
5. Anklagepunkt D Gründung der Immobiliengesellschaft 3 und Kauf deren Liegenschaft
6. Anklagepunkt E Urkundenfälschung bei der Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3
7. Anklagepunkt G Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____
8. Anklagepunkt H Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 2
9. Anklagepunkt I Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft
9.1 Bildung der Holdingstruktur und Umwandlung der Beteiligungen in Aktien
9.2 Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft
9.3 Verteilung der neuen Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
9.3.1 Äusserer Geschehensablauf
Hinsichtlich der darauffolgenden Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erwog das Strafgericht das Folgende, wobei die Erwägungen grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Aktenfundstellen belegt sind:
«Anschliessend gelangte F____ mit einem Schreiben Investment Pool 2____ / E____-Depoteröffnung (Börsenkotierung) vom 10. Juli 2007 an die Anleger, in welchem er Bezug nahm auf die erteilte Treuhandanweisung, die E____ [Immobilienholdinggesellschaft] als national tätige Immobilienholding vorstellte, die Beteiligungen in Höhe von je 100% an der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 3 sowie 85.6% (sic!) an der Immobiliengesellschaft 2 halten würde, dass die 4.4 Mio. Aktien der E____ [Immobilienholdinggesellschaft] auf der OTC-Plattform der BEKB kotiert seien, die Kotierung an der BX Berne eXchange (Börse) beantragt sei und zu einem späteren Zeitpunkt folge und dass die Aktien jetzt nur noch darauf warten würden, ins persönliche Depot eingebucht zu werden, weshalb um Bekanntgabe einer Depotverbindung gebeten wurde resp. die Eröffnung eines Depots bei der BEKB angeboten wurde (SB [...] / 41 f.). An der Erstellung dieses Schreibens muss auch C____ [Beschuldigter 3] beteiligt gewesen sein, weil er sich zuvor am 5. Juli 2007 von A____ [vom Beschuldigten 1] mehrere Begriffe wie Valor, OTC-X, BX Berne eXchange, [...] erklären liess, die anschliessend auch in diesem Schreiben an die Anleger so erklärt wurden (SB [...] / 381).
Von denjenigen Anlegern, die ein Depot bei der BEKB zu eröffnen wünschten, gab F____ die Personalien an die BEKB weiter, die den Kunden direkt Eröffnungsunterlagen zustellten (z.B. SB [...] / 104). Darin wurde festgehalten, dass zur Begleichung der Depot- und Kontoführungsgebühr ein Mindestsaldo von CHF 1'000. auf dem gleichzeitig zu eröffnenden Sparkonto einzuhalten sei, was wieder zu einer Verzögerung bei einigen Anlegern führte, weil sie ja endlich die Aktien erhalten wollten und nun wieder zuerst etwas dafür bezahlen mussten. Diejenigen Anleger, die die Eröffnungsunterlagen ausfüllten und mit den nötigen Beilagen einreichten (z.B. SB [...] / 53 ff.), erhielten zeitnah ihre Aktien ins neu eröffnete Depot eingebucht (z.B. SB [...]-A / 30). Mit Schreiben vom 4. März 2008 forderte F____ nochmals alle säumigen Investoren auf, endlich die Depotunterlagen ausgefüllt an die BEKB zu retournieren und legte wieder ein Formular bei, in welchem man angeben konnte, ob man ein Depot bei der BEKB wünsche oder in welches bereits bestehende Depot die E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] zugeteilt werden sollen (SB [...] / 105, SB [...] / 63). Zudem wies F____ in diesem Schreiben nochmals darauf hin, dass ein Mindestkontostand des Sparkontos von CHF 1'000. wegen der laufend fälligen Gebühren nicht zu unterschreiten sei und auch die BEKB wies vereinzelt Anleger darauf hin, einen Minussaldo umgehend auszugleichen, weil sonst Aktien aus dem Depot zum Ausgleich veräussert würden (SB [...] / 139).
Für die Aktienzuteilung an sich war A____ [Beschuldigter 1] zuständig, wie den einschlägigen Einträgen (z.B. E-Mail an [...], Telefon mit [...]) in den Leistungsabrechnungen der N____ zu entnehmen ist (z.B. SB TH-[...] / 71 + 74). Zudem hatte A____ [Beschuldigter 1] als einziger ein Einzelzeichnungsrecht für diese Kundenbeziehung (SB [...] / 191). Zur Aktienzuteilung diente eine von ihm erstellte Liste, die ebenfalls bei der N____ beschlagnahmt werden konnte (SB Pos. A 3 / 83 ff.). Als erstes liess A____ [Beschuldigter 1] gemäss dem mit B____ [dem Beschuldigten 2], C____ [dem Beschuldigten 3] und F____ vereinbarten Verteilschlüssel am 20. August 2007 aus dem Depot der E____ [Immobilienholdinggesellschaft] bei der BEKB 1.178 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] auf das Wertschriftendepot von C____ [vom Beschuldigten 3] bei der Bank 2____ und 1.16 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] auf das Wertschriftendepot von B____ [vom Beschuldigten 2] bei der [...] transferieren (SB [...]-A / 18 f.). Die übrigen Anleger erhielten ihre Aktien gemäss der von A____ [vom Beschuldigten 1] erstellten Liste von einem Mitarbeiter der BEKB in ihr neu eröffnetes Depot eingebucht (SB [...] / 319.4). In Spezialfällen erstellte A____ [Beschuldigter 1] nochmals einen separaten Auftrag (SB [...] / 159.1, 326 + 329)».
9.3.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
9.3.3 Mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
10. Anklagepunkt J Fälschung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft
11. Anklagepunkt K Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 ab 2009
11.1 Zahlungen zwischen dem 13. Oktober 2009 und dem 6. April 2011
11.2 Zahlungen ab dem 7. September 2011
12. Schuldsprüche
V. Strafzumessung
1. Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Die objektive Tatschwere beurteilt sich auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
2. Strafzumessung Beschuldigter 1
2.1 Umgehung der Bewilligungspflicht
2.2 Sanktionsart und Tagessatzbemessung
2.2.1Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'737 f.). Es liegen auch ansonsten keine Gründe vor, weshalb sich eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Es ist folglich eine Geldstrafe auszusprechen.
2.3 Täterkomponente
2.4 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder Straferhöhung
2.4.1 Lange Verfahrensdauer
Zu Recht weisen die Beschuldigten auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2018.29 vom
20. Juni 2018 hin, welcher eine Rechtsverzögerung durch das Strafgericht festgestellt hat (vgl. E. 4). Das Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 21. November 2016 mündlich eröffnet, die schriftliche Urteilsbegründung hingegen erst im April 2018 zugestellt. Diese Dauer ist deutlich zu lang. Allerdings hat bereits das Appellationsgericht im erwähnten Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um ein Strafverfahren handelt, dem Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts zugrunde liegen, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 Ib 311 E. 5b; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)Eckle gegen Deutschlandvom 15. Juli 1982, [Nr. 8130/78], § 37 und 89). Ausserdem handelt es sich vom Aktenumfang, aber auch von den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten her um einen überdurchschnittlich aufwendigen Fall (AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 4.2 f.), was wohl von keiner Partei in Frage gestellt wird. Diese Umstände sind bei der Bemessung der Strafreduktion zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass sich auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens als zu lang präsentiert und zu einer entsprechenden Strafreduktion führt (vgl. sogleich), die Dauer für die Urteilsbegründung indessen massgeblich dazu beigetragen hat sowie unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Tatvorwürfe, erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 10 % bzw. in Bezug auf den Beschuldigten 1 um fünf Tagessätze als gerechtfertigt.
Die Beschuldigten sind unisono der Auffassung, auch das Berufungsverfahren habe zu lange gedauert und es müsse eine zusätzliche Reduktion der Strafen geben (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 59 f., Akten S. 11'450 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 754 ff., Akten S. 11'313 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 227 ff., Akten S. 11'382). Es trifft zu, dass das zweitinstanzliche Verfahren seit Eingang der Berufungserklärungen bis zur Berufungsverhandlung rund 4,5 Jahre in Anspruch genommen hat. Von den Beschuldigten nicht geltend gemacht wird indessen, dass das Berufungsverfahren eigentliche Perioden von Untätigkeit im Sinne von «krassen Zeitlücken» an den Tag legte (vgl. dazuSummers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 5 StPO N 8 sowie fn. 34). Die Darstellung des Instruktionsverfahrens zeigt vielmehr das Gegenteil: Es gab keine langen Perioden, in welchen keine Verfahrenshandlung erfolgten. Ausserdem wurden nicht nur unzählige Eingaben an das Gericht gerichtet, sondern wurden auch eine Vielzahl von Nebenverfahren angestossen (vgl. zu einer Darstellung des Verfahrensgangs auch im Sachverhalt oben). Namentlich der Beschuldigte 2 stört sich denn auch besonders daran, dass die Ansetzung der Berufungsverhandlung nicht zeitnaher erfolgt ist. Es bedarf aber keiner besonderen Ausführungen, dass die Ansetzung einer Berufungsverhandlung während einem laufenden Ausstandsverfahren gegen ein Spruchkörpermitglied mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Immobilienholdinggesellschaft ein Strafverfahren gegen ein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers angestossen hatte, dessen Ausgang einen massgeblichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zeitigt bzw. insbesondere bei einer entsprechenden Verurteilung hätte zeitigen können (vgl. dazu E. II.2.3 oben). Angesichts dieser Umstände erweist sich der Vorwurf der Beschuldigten daher als unbegründet.
Den Beschuldigten ist jedoch insofern zu folgen, dass sich die Verfahrensdauer insgesamt als zu lange präsentiert, dauert das kantonale Verfahren doch seit nunmehr rund zehn Jahren an. Wie bereits erwähnt, ist bei der Bemessung einer angemessenen Strafreduktion jedoch zu beachten, dass die Dauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, welche einen namhaften Anteil an der Verfahrensdauer ausmacht, bereits separat berücksichtigt wurde. Insofern ist die gesamthafte Verfahrensdauer zu relativieren. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und insbesondere angesichts der umfangreichen und komplexen Materie rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 10 % bzw. fünf Tagessätze.
2.4.2 Vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablauf
Von der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Umgehung der Bewilligungspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Die Verfolgungsverjährung tritt somit 10 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
Die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die Anlegenden erfolgte zwischen dem 26. September 2007 und dem 14. Dezember 2009 (vgl. die Auflistung im angefochtenen Urteil S. 129 f.). Damit ist im heutigen Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite Voraussetzung Wohlverhalten seit der Tat ohne weiteres erfüllt, gelangt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei aufgrund der deutlichen Überschreitung der Zweidrittelgrenze eine zusätzliche namhafte Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 20 % bzw. 10 Tagessätze angemessen erscheint.
2.4.3 Weitere Gründe
2.5 Modalitäten des Vollzugs
2.6 Ergebnis
3. Strafzumessung Beschuldigter 2
3.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen
3.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt I
3.1.1.2Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auchMathys, a.a.O., Rz. 105). Dieser Deliktsbetrag fällt hinsichtlich des vorliegenden Schuldspruchs äussert hoch aus. Die beiden Beschuldigten 2 und 3 haben sich bei der Aktienverteilung in mittäterschaftlichem Vorgehen 2'338'000 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zum Nennwert von CHF 1. pro Aktie zugeteilt. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach auf rund CHF 2.3 Mio., wobei der Beschuldigte 2 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.16 profitierte. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden Beschuldigten sich durch die Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch um ihre Einlagen gebracht haben. Zu Recht hat das Strafgericht ferner berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 als Kopf der ganzen Sache anzusehen ist, der von Beginn weg als Strippenzieher im Hintergrund agierte. Es kann ihm zwar im Zweifel zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen Anlegenden zu Beginn womöglich noch wie versprochen an den Immobiliengesellschaften teilhaben lassen wollte und es ihm lediglich um eine Umgehung der Bewilligungspflicht ob nun legal oder illegal ging. Dafür würde sprechen, dass etwa bei der von ihm mehrfach erwähnten [...], bei welcher das BewG offenbar kein Thema war, teilweise dieselben Personen tatsächlich von Beginn weg beteiligt worden sind. Jedoch hat er nicht nur, wie vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation, sondern insbesondere auch den Umstand, dass diese sich aufgrund der Gesetzeslage rund um das BewG vollständig auf F____, den Beschuldigten 3 und ihn verlassen mussten, erkannt und die Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Dabei hat er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (vgl. zum Begriff:Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.) an den Tag gelegt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG wurde von den involvierten Parteien verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden Immobiliengesellschaften erhalten und durch die Bildung der Holdingstruktur vermochte der Beschuldigte 2 sodann eine für die Anlegenden zusätzlich unübersichtliche Situation zu schaffen, wurden doch drei verschiedene Gesellschaften zusammengeführt, von denen die Immobiliengesellschaft 3 sowie deren Liegenschaft aus Geldern der Immobiliengesellschaft 1 finanziert wurden, welche von den beiden Beschuldigten 2 und 3 ohne Wissen und Zustimmung der deutschen Anlegenden vereinnahmt wurden. Die Anlegenden hatten keine Kenntnis von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft ging der Beschuldigte 2 durchwegs planmässig vor, indem die Einbringungswerte mit den Beschuldigten 1 und 3 so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden Beschuldigten 2 und 3 die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft zuteilen konnten, die Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit dem Investment Pool 1____ zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft vorgenommen und den Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als Mehrheitsaktionäre bis zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden ist aufgrund dieser Ausführungen im oberen mittleren Bereich anzusiedeln, erweist sich daher gerade noch als mittelschwer.
3.1.1.3In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass, wie dargelegt, das Appellationsgericht zwar der Auffassung ist, dass der Beschuldigte 2 das gesamte Anlagevorhaben ursprünglich mit der Absicht ins Rollen brachte, den deutschen Anlegenden die Möglichkeit zu verschaffen, Immobilien in der Schweiz zu erwerben, und er selbst lediglich über seine Tätigkeiten mit seiner N____ finanziell profitieren wollte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er die Gelegenheit, sich selbst zum Schaden der deutschen Anlegenden am Vorhaben zu bereichern, erkannte und diese direktvorsätzlich ausnutzte. Der Beschuldigte 2 ist, wie er selbst ausführt (vgl. etwa Akten S. 11'572 f.), Unternehmer und führt verschiedene Gesellschaften. Aus finanzieller Not hat er mit anderen Worten nicht gehandelt. Seine Beweggründe lagen einzig in der eigenen persönlichen Bereicherung. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten 2 daher nicht zu relativieren.
3.1.1.4Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 2 damit gerade noch mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
3.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt C
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Dies vermag das Verschulden des Beschuldigten 2 nicht zu relativieren.
Insgesamt ist das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt auch diesbezüglich die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
3.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt H
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend Anklagepunkt I und C verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 und E. V.3.1.2 oben). Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv, sich selbst und den Beschuldigten 3 zu bereichern. Die subjektive Tatkomponente vermag das Verschulden des Beschuldigten 2 daher nicht zu relativieren.
3.1.3.2Bei diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'735 f.). Da auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.3.3Zusammenfassend ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen einzusetzen.
3.1.4 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt B
3.1.5 Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt B
3.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht
3.2 Gesamtstrafenbildung
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend weisen die verschiedenen Tatbestände insbesondere in sachlicher und situativer Hinsicht einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des Anlagekonstrukts, welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Kauf deren Liegenschaften errichtet wurde. Insbesondere die beiden Schuldsprüche gemäss Anklagepunkt B stehen dabei in einem besonders engen Verhältnis, betreffen sie doch den genau gleichen Lebenssachverhalt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich ein Grossteil der Tatbestände gegen das gleiche Rechtsgut das Vermögen richten. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
Die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
In gleicher Weise wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Urkundenfälschung gemäss lit. B der Anklage um jeweils 70 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Für die Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätze resultiert.
3.3 Tagessatzbemessung
3.4 Täterkomponenten
3.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder Straferhöhung
3.5.2Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Wie der Beschuldigte 2 zutreffend ausführt, tritt die Verfolgungsverjährung für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 15 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist somit die Zweidrittelgrenze erreicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. V.2.4.2 oben). Die vom Beschuldigten 2 ersuchte Reduktion um 30 % erscheint daher zu hoch. Analog zum Beschuldigten 1 ist eine weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist daher abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 72 Tagessätze auf 216 zu reduzieren.
3.6 Modalitäten des Vollzugs
3.7 Ergebnis
4. Strafzumessung Beschuldigter 3
4.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen
4.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt I
Grundsätzlich kann hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten auf das bereits Gesagte betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.2 oben). Der Deliktsbetrag fällt mit rund 2.3 Mio. äussert hoch aus, wobei der Beschuldigte 3 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.178 Mio. profitierte. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden Beschuldigten sich durch die Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch um ihre Einlagen gebracht haben. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 als der Kopf der Sache anzusehen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschuldigte 3 reiner Befehlsempfänger gewesen wäre. Im Gegenteil, das gesamte Anlagekonstrukt kam auch gemäss eigener Angaben überhaupt erst durch den Beschuldigten 3 ins Rollen und hatte er verschiedentlich insbesondere in der Phase der Investorensuche direkten Kontakt mit den Anlegenden. Es kann ihm zwar im Zweifel ebenso zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen Anlegenden zu Beginn womöglich noch wie versprochen an den Immobiliengesellschaften teilhaben lassen wollte, und es ihm lediglich um eine Umgehung der Bewilligungspflicht ob nun legal oder illegal ging. Jedoch gilt auch für ihn nichts Anderes als für den Beschuldigten 2: Er hat nicht nur, wie vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation, sondern insbesondere auch den Umstand, dass diese sich aufgrund der Gesetzeslage rund um das BewG vollständig auf F____, den Beschuldigten 2 und ihn verlassen mussten, erkannt und die Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG wurde verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden Immobiliengesellschaften erhalten. Er hat das gesamte Vorgehen stets mitgetragen und war auch bei der Planung und Umsetzung der Holdingstruktur massgebend involviert, durch welche eine für die Anlegenden zusätzlich unübersichtliche Situation geschaffen wurde. Die Anlegenden hatten keine Kenntnis von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft ging der Beschuldigte 3 zusammen mit dem Beschuldigten 2 planmässig vor, indem die Einbringungswerte so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden Beschuldigten 2 und 3 die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft zuteilen konnten, die Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit dem Investment Pool 1____ zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft vorgenommen und den Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als Mehrheitsaktionäre bis zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden ist aufgrund dieser Ausführungen auch beim Beschuldigten 3 als gerade noch mittelschwer einzustufen.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten kann ebenso auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 die Gelegenheit, sich selbst zum Schaden der deutschen Anlegenden am gesamten Vorhaben zu bereichern, erkannte und diese direktvorsätzlich ausnutzte. Auch seine Beweggründe lagen einzig in der eigenen persönlichen Bereicherung. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten 3 daher nicht zu relativieren.
Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 3 damit gerade noch mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
4.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt C
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.4.1.1 oben). Diese vermögen das Verschulden des Beschuldigten 3 nicht zu relativieren.
Insgesamt ist das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
4.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt H
3.1.3.2Bei diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'739 f.). Da auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.3.3Zusammenfassend ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen einzusetzen.
4.1.4 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt B
Dieser Schuldspruch dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung von CHF 68'500. der Einlage der Anlegerin_A____. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Auf der objektiven Verschuldensseite fällt zunächst zu Ungunsten des Beschuldigten 3 ins Gewicht, dass er bei seinem deliktischen Vorgehen eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag legte. So wurde der Anlegerin gegenüber mit falschen Zahlungsvermerken von Einzahlungen anderer Einlagen vorgetäuscht, dass ihr Geld tatsächlich in vollem Umfang der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen sei. Zudem war er nicht nur über die Verbuchung der fiktiven Darlehensforderung zu seinen Gunsten in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 im Bilde, sondern war diese auch gemäss seinen eigenen Angaben mit ihm abgesprochen. Diese Verschleierungsmanöver zeugen von einem äusserst zielgerichteten und hartnäckigen Vorgehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Deliktsbetrag gerade auch mit Blick auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung mit CHF 68'500. nicht sehr hoch ausgefallen ist, obschon es sich mitnichten um einen Bagatellbetrag handelte. Das objektive Verschulden kann daher gerade noch als leicht beurteilt werden. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 wiederum direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Es bleibt somit dabei, dass das Verschulden in Bezug auf diesen Schuldspruch als gerade noch leicht zu werten ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten, wobei auch hier wiederum nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann.
4.1.5 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt G
Dieser Schuldspruch dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung des für die Rückzahlung an den Anleger_C____ vorgesehenen Geldbetrags von CHF 37'000.. Das Verschulden fällt deutlich geringer aus als hinsichtlich des vorgehend dargestellten Schuldspruchs. Zum einen ist der tiefere Deliktsbetrag von CHF 37'000. zu berücksichtigen. Andererseits kann dem Beschuldigten 3 in diesem Anklagepunkt kein sonderlich raffiniertes oder zielstrebiges Handeln vorgeworfen werden. Vielmehr ist der Betrag dem Beschuldigten 3 bzw. der J____ von F____ ohne grosses Zutun zur Weiterleitung an Anleger_C____ überwiesen worden und hat der Beschuldigte 3 lediglich die Möglichkeit zur Einbehaltung wahrgenommen. Zu relativieren ist diese Feststellung jedoch insofern, als der Geldbetrag auch buchhalterisch bei der J____ zu Gunsten des Beschuldigten 3 einvernahmt wurde. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv vorging, sich persönlich zu bereichern. Immerhin kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich im Jahr 2009 dafür einsetzte, dass die Forderung des Anlegers nicht vergessen ging. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu werten. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten, wobei auch hier wiederum eine Geldstrafe auszusprechen ist.
4.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht
4.2 Gesamtstrafenbildung
Vorliegend weisen die verschiedenen Tatbestände in sachlicher und situativer Hinsicht einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des Anlagekonstrukts, welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Kauf von deren Liegenschaften errichtet wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich ein Grossteil der Tatbestände gegen das gleiche Rechtsgut das Vermögen richten. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
Die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
In gleicher Weise wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen um 80 Tagesätze für die Veruntreuung gemäss lit. B der Anklage und um 40 Tagessätze für die Veruntreuung gemäss lit. G der Anklage erhöht. Für die Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von 340 Tagessätze resultiert.
4.3 Tagessatzbemessung
4.4 Täterkomponenten
4.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder Straferhöhung
4.5.2Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Die Verfolgungsverjährung für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung tritt 15 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist somit die Zweidrittelgrenze erreicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. V.2.4.2 oben). Analog zu den anderen beiden Beschuldigten ist eine weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist daher abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 68 Tagessätze auf 204 zu reduzieren.
4.5.3Der Beschuldigte 3 möchte namentlich aufgrund seines kooperativen Verhaltens eine weitere Reduktion der Strafe (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 238 ff., Akten S. 11'384). Dem ist insofern zu folgen, als bereits auch das Strafgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte 3 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als einziger Beschuldigter bereit war, die Fragen des Gerichts zu beantworten. Auch im Vorverfahren gab er (teilweise mündlich, teilweise schriftlich) Auskunft. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte ein solches Verhalten zwar nicht mehr beobachtet werden, dennoch kann ihm zu Gute gehalten werden, dass seine im Verlauf des Strafverfahrens getätigten Angaben zumindest teilweise zur Feststellung des Sachverhalts beigetragen und damit zu einer geringfügigen Erleichterung der Strafuntersuchungen geführt haben. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 jegliche strafrechtlichen Vorwürfe stets von sich wies und weder die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht noch das Appellationsgericht unbesehen auf seine Angaben abstellen konnten. Vielmehr musste anhand der objektiven Beweismittel und der Angaben diverser Personen eruiert werden, welche Darstellungen der Wahrheit entsprachen und welche nicht. Seinem teilweise kooperativen Verhalten kommt damit klarerweise nicht die Qualität eines Geständnisses, geschweige denn einer darüberhinausgehenden Kooperation, zu (vgl. dazu etwaMathys, a.a.O., Rz. 365 f.). Es rechtfertigt sich, diesem Verhalten daher in einem untergeordneten Mass Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe um zwei Monate und die Geldstrafe um vier Tagessätze zu reduzieren.
4.5.4Eine weitere Reduktion für sein Nachtatverhalten rechtfertigt sich dagegen entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 nicht. Das Strafgericht hielt dem Beschuldigten 3 zwar zu Gute, dass er für die unzufriedenen Anlegenden teilweise Lösungen gesucht habe und immer wieder auf F____ zugegangen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Insgesamt ist beim Beschuldigten 3 weder Einsicht oder eine damit einhergehende tätige Reue erkennbar. Vielmehr lässt sich die teilweise Besänftigung der deutschen Anlegenden damit vereinbaren, dass kritisches Hinterfragen des Anlagekonstrukts ja gerade verhindert werden sollte. Dass sich der Beschuldigte 3 im Jahr 2009 dafür einsetzte, dass die Forderung des Anleger_C____ nicht vergessen ging, wurde im Übrigen bereits beim Tatverschulden hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung berücksichtigt (vgl. E. V.4.1.5 oben). Exemplarisch zeigt sich anhand dieses Vorgangs aber, dass der Beschuldigte 3 nicht etwa bedacht war, dem Anleger das von ihm veruntreute Geld zu ersetzen, sondern er setzte sich lediglich dafür ein, dass der Anleger eine entsprechende Darlehensforderung gegenüber der Immobilienholdinggesellschaft erhält.
Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation, seines Alters (vgl. hierzu auchMathys, a.a.O., Rz. 357 ff.) oder allfälliger schwerer gesundheitlicher Probleme (vgl. hierzu auchMathys, a.a.O., Rz. 356) ist aufgrund der Akten schliesslich entgegen der Auffassung des Strafgerichts ebenfalls nicht auszumachen und wird vom Beschuldigten 3 denn auch nicht weiter substantiiert.
4.6 Modalitäten des Vollzugs
4.7 Ergebnis
VI. Zivilforderungen
1. Ansprüche der deutschen Anlegenden
1.1 Ausgangslage
1.2 Grundlagen
1.3 Anwendbares Recht
1.4 Rückforderung der ursprünglichen Einlagen
1.5 Mehrforderungen des Privatklägers 1
1.6 Zivilforderung von Anlegerin_A____
2. Zivilforderung des Beschuldigten 3
VII. Vermögenseinziehung und weitere Beschlagnahmungen
1. Strafgerichtsurteil
2. Vorwurf der Gehörsverletzung
3. Einziehung und Verteilung der beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
4. Einziehung der Vermögenswerte
4.1 Grundlagen
4.2 Anlasstat(en)
4.3 Vermögenswerte
4.4 Kausalzusammenhang zwischen Anlasstat und Vermögenswert
4.5 Verhältnismässigkeit
4.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots
4.7 Fazit Vermögenseinziehung
5. Verwendung der Vermögenswerte
6. Beschlagnahme der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
VIII. Kosten- und Entschädigungsentscheid
1.Kosten des Vorverfahrens und der Vorinstanz
1.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
1.2Das Strafgericht legte dem Beschuldigten 1 nebst den individuellen Verfahrenskosten 10 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf CHF 12'000. fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Beschuldigte 1 wird vorliegend zwar der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig gesprochen, grösstenteils erfolgt nunmehr jedoch ein Freispruch. Da die einzelnen Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen werden können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe angefallen sind, rechtfertigt es sich die vom Strafgericht festgesetzten Kosten quotenmässig aufzuerlegen, wobei eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel von CHF 2'192. angemessen erscheint. Der darüber hinaus gehende Betrag ist auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten 1 auch nur eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000. aufzuerlegen.
1.3In gleicher Weise sind die Kosten des Beschuldigten 2 zu bestimmen.
Das Strafgericht legte dem Beschuldigten 2 nebst den individuellen Verfahrenskosten 30 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf CHF 24'000. fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Auch dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Beschuldigte 2 wird jedoch im vorliegenden Verfahren in den Sachverhaltskomplexen betreffend Anklagepunkt I b) und K) freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche bestätigt. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 25 % auf die Staatskasse zu nehmen und die erstinstanzliche Urteilsgebühr in entsprechendem Umfang zu reduzieren. Folglich sind dem Beschuldigten 2 Verfahrenskosten von CHF 11'030. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 18'000. aufzuerlegen.
1.4Auch dem Beschuldigten 3 legte das Strafgericht nebst den individuellen Verfahrenskosten 30 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr CHF 24'000. fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.), was ebenso grundsätzlich zu bestätigen ist.
Der Beschuldigte 3 wird im vorliegenden Verfahren im Sachverhaltskomplex gemäss lit. K der Anklageschrift jedoch freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche bestätigt. Es rechtfertigt sich daher auch beim Beschuldigten 3, ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen. Folglich sind ihm Verfahrenskosten von CHF 10870. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 18'000. aufzuerlegen.
2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
2.2Aufgrund des deutlich weniger umfassenden Streitgegenstands hinsichtlich des Beschuldigten 1, werden dessen zweitinstanzliche Verfahrenskosten auf CHF 1'600. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 1 dringt mit seiner Berufung grösstenteils durch, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung dagegen. Es ist daher von einem Obsiegen des Beschuldigten 1 im Umfang von 75 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen im Umfang von 25 % auszugehen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.3Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten 2 werden angesichts des Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 10'000. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 2 erwirkte mit seiner Berufung (zusätzliche) Freisprüche in den Anklagepunkten I b) und K) und eine deutlich mildere Strafe. Grössenteils ist er mit seiner Berufung jedoch unterlegen. In Anbetracht, dass auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, seine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.4Auch die Kosten in Bezug auf den Beschuldigten 3 werden auf CHF 10'000. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 3 erwirkte mit seiner Berufung ebenfalls einen Freispruch in Bezug auf den Anlagepunkt K) und eine deutlich mildere Strafe. Da die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 vollumfänglich abzuweisen ist, sind auch seine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem Beschuldigten 3 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.5Die Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 1 ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Da sich die Berufung auf seine Zivilforderung beschränkte und diese insgesamt nur in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand generierte, werden dessen Kosten mit Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.6Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf die Immobilienholdinggesellschaft werden angesichts der Tatsache, dass sich deren Berufung betreffend die Vermögenseinziehung und die Verwendung zu Gunsten der Privatklägerschaft naturgemäss auch mit den Anlasstaten und den Zivilforderungen auseinanderzusetzen hatte und insofern einen grossen Umfang aufwies, auf CHF 10'000. bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Immobilienholdinggesellschaft vollumfänglich unterliegt, hat sie auch die vollen Kosten zu tragen.
3. Entschädigungen
3.1 Grundlagen
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
3.2 Stundenansatz und Auslagen
3.3 Beschuldigter 1
3.4 Beschuldigter 2
3.5 Beschuldigter 3
4. Weitere Entschädigungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss lit. J der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift wird A____freigesprochen.
B____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der Urkundenfälschung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerGeldstrafe von 216 Tagessätzen zu CHF 330., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K
a) und K b) der Anklageschrift wird B____freigesprochen.
C____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu16 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerGeldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K b) der Anklageschrift wird C____freigesprochen.
B____ und C____ werden in Abweisung ihrer Berufungen solidarisch zu folgenden Zahlungen verurteilt:
Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und sämtliche Zinsforderungen der Privatklägerschaft werden in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Beschuldigten und in Abweisung der Berufung und Anschlussberufung von D____ abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____ in Höhe von EUR 60'185.36 zzgl. 8 % Zins seit 01.01.2008, CHF 25'000. zzgl. 6 % Zins seit 01.01.2004 und CHF 40'000. Zinsen wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die zugesprochenen Forderungen der Privatkläger werden in Abweisung der Berufung der Beurteilten sowie in Abweisung der Berufung der E____ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches aus den sichergestellten Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 2 (unterdessen fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der Bank 2____) und der Immobiliengesellschaft 1 (unterdessen fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der [...]) beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wird, nach Rückstellung der voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der E____ betreffend Handänderungssteuer, in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbucheseingezogen.
Auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
Die örtliche Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der E____, die sich im Depot Nr. [...] der [...] bei der [...] befinden, wird nach dem rechtskräftig erfolgten Vollzug der Einziehung der Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wiederaufgehoben.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'192. und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 11'030. und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'870. und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
D____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die E____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ werden eine Parteientschädigung von CHF 29'973., inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'398., somit total CHF 32'371. für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 41'464., inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 3'193., somit total CHF 44'657. für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.
B____ werden eine Parteientschädigung von CHF 28'968.75, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'317.50, somit total CHF 31'286. (gerundet) für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 41200., inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 3'172.40, somit total CHF 44'372. (gerundet) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.
C____ werden eine Parteientschädigung von CHF 9'439., inklusive Auslagen und MWST, für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung für die Aufwendungen seines Verteidigers vom 8. April 2022 bis zum 26. Juli 2022 von CHF 11'922., inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 918., somit total CHF 12'840. für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Genugtuungsforderung von C____ von CHF 10'000. wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für das Berufungsverfahren für den Zeitraum ab 27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 20'000. und ein Auslagenersatz von CHF 600., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'586.20, insgesamt CHF 22'186. (gerundet), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 60 % vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).