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Erbrecht. N0 59.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 2. Oktober
1952 i. S. Walser gegeu Lauglade.
1. Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 619 ff.
ZGB):
a) weil das Schriftstück bloss ein Entwurf sei (Erw. 2);
b) weil der Erblasser ein vollendetes Testament später durch
Korrekturen zum biossen Entwurf gemacht habe (Erw. 4);
c) weil durch die Streicbung einzelner Teile die ganze Urkunde
vernicbtet worden sei (Art. 510 ZGB; Erw. 5).
2. Klage auf Herabsetzung eines Vermächtnisses. Art. 522 ff. ZGB.
Stehen die Interessen anderer, in getrenntem Verfahren belang-
ter Vermächtnisnebmer der Abweisung in diesem Prozesse ent-
gegen ? Art. 525 ZGB. Kann auf bedingte Feststellung einer
Herabsetzungspflicht geklagt werden! (Erw. 6).
3. Erst vor Bundesgericht verlangte Beiziehung der Akten anderer
Prozesse: unzulässig nach Art. 55 lit. c und Art. 64 Abs. 2 OG
(Erw.7).
1. Action en annulation d'un testament (art. 519 et suiv. CC) dans
laquelle le demandeur invoque
, a) que le document attaque n'est qu'un projet (consid. 2);
b) que le testateur a apporte a un testament parfait des cor-
rections qui l'ont transforme en un simple projet (consid. 4);
c) que l'acte entier a ete supprime par suite de l'annulation de
certaines de ses parties (art. 510 CC; consid. 5).
2. Action en reduction d'un 1egs. Art. 522 et suiv. CO. L'inMret d'au-
tres Iegataires, poursuivis dans des proce-dures distinctes. empe-
che-t-ille rejet de cette action? Art. 525 CC. Peut-onfaire cons-
tater qu'un 1egs est conditionnellement sujet a reduction t
(consid.6).
3. Si l'edition des dossiers d'autras procedures n'est demandee
que devant 1e Tribunal federal, elle ne peut etre ordonnoo
(an. 55 litt. c et 64 al. 2 OJ; consid. 7).
1. Azione di nullita d'un testamento (art. 519 e seg. CC) nelIa
quale l'attora invoca
a) che il documento EI soltanto un progetto (consid. 2);
b) che il disponente ha apportato ad un testamento perfettÜ'
correzioni ehe l'hanno trasformato in un semplice progettÜ'
(consid. 4);
c) ehe l'intero documento EI stato soppresso in seguito all'an-
nullamento di certe sue parti (art. 510 ce, consid. 5).
2. Azione di riduzione d'un legato. Art. 522 e seg. CC. L'interesse
di altri legatari convenuti in cause separate EI un ostacolo al
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rigetto di quest'azione ? Art. 525 CO. Si puo far accertare ehe
un 1egato e condizionalmente soggetto a riduZione ? (consid. 6).
3. E inammissibile Ia produzione degli attii nerenti ad altre cause.
se EI domandata soltanto davanti a1 Tribunale federale (an. 55
lett. c e 64 cp. 2 OG, consid. 7).
Aus dem Tatbestand :
A. -
Traugott Walser in Herisau errichtete am 31.
August 1933 ein eigenhändiges Testament. Er war damals
,"Vitwer ohne Pflichtteilserben. Unter Ziffer 1-8 des Testa-
mentes setzte er verschiedene Vermächtnisse aus. In
Ziffer 8 ist zu Gunsten der Beklagten des vorliegenden
Prozesses bestimmt:
« Meiner Nichte Emma Wa1ser, Paris, Fr. 10,000.-
vorab, da sie im Gegensatz zu meinen andern Nichten
keine Aussteuer erhielt ».
B. -
Am 19. November 1937 wurde die heutige Klägerin
ak aussereheliche Tochter des Erblassers geboren, die er
anerkannte und deren Mutter er später heiratete.
O. -
Zu unbekannten Zeitpunkten strich der Erblasser
einen grossen Teil der im Testament enthaltenen Verfügun-
gen durch. Bald begnügte er sich mit der Streichung,
bald setzte er an Stelle des durchgestrichenen einen andern
Text. An verschiedenen Stellen unterzeichnete er dabei
(wiederum ohne Datierung) mit « T. W. »). Die erwähnte
Ziffer 8 liess er unverändert stehen.
D. -
Der Erblasser starb am 26. September 1948 und
hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau und die noch
minderjährige Klägerin.
E. -
Diese focht die vom Erblasser ausgesetzten
Vermächtnisse durch getrennte Klagen gegen die einzel-
nen Bedachten an. Mit der vorliegenden Klage gegen die
in ZifI. 8 des Testamentes Bedachte Emma Walser, nun
Frau Langlade-Walser, in Asnieres, Frankreich, verlangte
sie, das Testament des Traugott Walser sei ungültig zu
erklären (1 a), eventuell seien die in diesem Testament
.enthaltenen Testate zur Erhaltung des Pflichtteilsan-
spruchs der Klägerin herabzusetzen (1 b).
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F. -
In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält.
die. Klägerin mit vorliegender Berufung gegen das Urteil
des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 28. Februar-
.1952 an der Klage fest. Sie stellt ein weiteres Eventual-
begehren 2: « Eventuell sei das Verfahren auszusetzen
bis zum Entscheid der kantonalen Instanzen über die mit
den gleichen Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Hinter-
land von Appenzell A. Rh. anhängigen Klagen gegen di~
übrigen Vermächtnisnehmer.»
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Streitwert).
2. -
Mit dem Berufungsbegehren 1, a ficht die Klägerin
das Testament als ungültig an. Sie hält dafür, die vor-
liegende Urkunde enthalte gar keine ernstgemeinte Ver-
fügung, sondern stelle einen biossen Entwurf dar. Ein~
Ungültigkeitsklage aus solchem Grunde ist in den Art.
519 ff. ZGB nicht vorgesehen. Mit Recht lässt aber das
vorinstanzliehe Urteil sie zu; denn eine Urkunde, die nur-
als Vorarbeit zu einem allfälligen später zu errichtenden
Testament gedacht war, ist mangels Verfügungswillens
ungültig.
3. -
Indessen ist unbestritten, dass ursprünglich ein
ernstgemeintes Testament vorlag. Diese Tatsache steht.
somit nicht zur Entscheidung, und es braucht nicht.
geprüft zu werden, ob man es mit einer vom Obergericht.
aus den Umständen abgeleiteten, für das Bundesgericht.
verbindlichen Feststellung des innern Willens des Erb-
lassers zu tun hätte (vgl. BGE 66 II 61, 69 II 319). Wäre
dieser Punkt streitig geblieben und vom Bundesgericht
frei zu überprüfen, so erschiene übrigens die vorinstanzlich~
Entscheidung als zutreffend. Der Erblasser betrachtet~
die als Testament überschriebene, mit den Worten « Ich
vermache hiemit ...)} eingeleitete, datierte und unterzeich-
nete Urkunde gewiss als vollendetes Testament.
4. -
Der Erblasser hat dann aber nach Ansicht der-
Klägerin diese Urkunde durch die zahlreichen daran vor-
genommenen Korrekturen nachträglich des Testaments-
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charakters entkleidet und die drei Blätter nur noch als
vorläufige Aufstellung für ein allenfalls zu errichtendes
neues Testament benutzt. Soweit sich die Klägerin dabei
lediglich auf die behauptete Willensänderung des Erb-
lassers stützt, sind ihre Vorbringen jedoch unbeachtlich.
Der blosse Wille des Erblassers, ein errichtetes Testament
nicht mehr als solches gelten zu lassen, hebt das Testament
nicht auf. Diese Wirkung kommt nicht einmal einer aus-
drücklichen dahingehenden Erklärung zu, sofern sie nicht
in einer der für die Testamentserrichtung vorgeschriebenen
Formen abgegeben wird (Art. 509 ZGB; BGE 73 II 148
Erw. 3)~
5. -
Da ein formeller Widerruf im vorliegenden Falle
nicht erfolgt ist, bleibt zu prüfen, ob der Erblasser das
Testament gemäss Art. 510 ZGB durch Vernichtung der
Urkunde aufgehoben habe. In BGE 73 II 149 ist ausge-
sprochen, als Vernichtungshandlung komme auch bIosses
Durchstreichen, Durchlöchern, Überschreiben in Betracht.
Unter welchen Voraussetzungen eine solche symbolische
Vernichtung der Urkunde, wobei diese nicht aus der
Welt geschafft wird, in Betracht falle, kann hier dahin-
gestellt bleiben. Der Erblasser hat ja nur einzelne Stellen
des Testamentes durchstrichen und teilweise verändert.
Die Urkundselemente (Datum und Unterschrift samt dem
Kopf « Testament» und dem einleitenden Satze « Ich
vermache hiemit von meinem Vermögen wie folgt : ... »)
sowie das der Beklagten ausgesetzte Vermächtnis sind
unverändert stehen geblieben. Dieses ist seinem Inhalte
nach von den übrigen Anordnungen unabhängig und
könnte für sich allein den Inhalt eines Testamentes aus-
machen. Für seine Gültigkeit kommt nichts darauf an,
ob andere Teile des Testamentes rechtswirksam durch
undatierte Streichung aufgehoben worden seien, und ob
überhaupt die Aufhebung einzelner Teile eines Testamen-
tes durch blosses Durchstreichen bewirkt werden könne.
Diese Frage mag hier ununtersucht bleiben, denn wie
dem auch sei, bleibt die Testamentsurkunde mit den
unverändert gebliebenen Anordnungen bestehen. Das ZGB
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enthält keine Vorschrift, wie sie sich im Vorentwurfe von
1900 in Art. 531 vorfand: ({ Werden in einer letztwilligen
Verfügung Streichungen, Auslöschungen oder Einschal-
tungen vorgenommen, die das Datum oder einzelne An-
ordnungen in ihrem Inhalt verändern, so verliert die ganze
Verfügung ihre Gültigkeit, sofern diese Veränderungen
nicht selber den Formen der öffentlichen oder eigenhändi-
gen Verfügung entsprechen » (vgl. dazu die Erläuterungen,
S. 406-7 der zweiten Ausgabe). Die Expertenkommission
hielt solche Strenge nicht für angebracht und strich den
Artikel (vgl. deren Protokolle I-II S. 603-605). Dabei ist
es geblieben. Die in Frage stehenden Streichungen berühren
somit die Gültigkeit des Testamentes selbst mit dem der
Beklagten ausgesetzten Vermächtnis nicht. Und da, wie
in Erw. 4 dargetan, ein nicht in gesetzlicher Form erklärter
Wille des Erblassers, das Testament zu widerrufen und
die Urkunde nur noch als Vorarbeit zu einem allfälligen
neuen Testamente zu benutzen, unerheblich wäre, fallen
auch ausserhalb der Urkunde liegende Indizien eines
dahingehenden Willens ausser Betracht. Ob sich nach
§ 2255 des deutschen BGB, woran die Bemerkungen von
ESCHER, 2. Auflage, Nr. 1 zu Art. 510 ZGB, anknüpfen
wollen, etwas Abweichendes ergeben würde, kann unge-
prüft bleiben.
D~s Ungültigkeitsbegehren 1, a der Berufung ist somit
unbegründet.
6. -
Das Eventualbegehren 1, b um Herabsetzung
aller im Testament verfügten Legate kann im vorliegenden
Prozess jedenfalls insoweit nicht beurteilt werden, als es
Rechte Dritter, die an diesem Prozesse nicht beteiligt sind,
betrifft. Ein Begehren, nur das Vermächtnis zugunsten
der Beklagten herabzusetzen, ist nicht gestellt. Nimmt man
dagegen an, es sei im allgemein lautenden Herabsetzungs-
begehren enthalten, so lässt die Berufungsschrift jede
sachliche Begründung vermissen. Da eine PHichtteilsver-
letzung weder grundsätzlich noch dem Umfange nach
festgestellt ist, könnte nur eine bedingte gerichtliche Fest-
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stellung in Frage kommen, voritusgesetzt dass ein genü-
gendes Interesse daran bestünde (BGE 77 II 350). Indessen
ist eine solche Feststellung gar nicht verlangt. Der Klägerin
ist aber darin beizustimmen, dass es nicht beim vorinstanz-
lichen Sachurteil auf Abweisung des Herabsetzungsbegeh-
rens bleiben darf. Diese Abweisung könnte andern Ver-
mächtnisnehmern nachteilig sein, die, wenn sie als her-
absetzungspHichtig befunden werden, ein Interesse daran
haben, dass auch das Vermächtnis zugunsten der Beklag-
ten (im gleichen Verhältnis oder sogar in erster Linie)
herabgesetzt werde. Da die andern Vermächtnisnehmer
im vorliegenden Prozesse nicht zum Worte gekommen
sind, ist somit das Herabsetzungsbegehren auch hinsicht-
lich des der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses von
der Hand zu weisen. Die Klägerin hätte dieses Ergebnis
durch gemeinsame Belangung aller Vermächtnisnehmer
vermeiden können. Der Beklagten sind gegenüber einer
allfalligen neuen Klage alle Einreden gewahrt.
7. -
Dem ferner eventuell gestellten Begehren 2 um
Aussetzung des Verfahrens kann nicht entsprochen wer-
den. Es wird damit die Ergänzung des Tatbestandes. aus
den Akten anderer, vom vorliegenden unabhängig ge-
führter Prozesse gewünscht. Art. 64 Abs. 2 OG gestattet
aber nur die Ergänzung des Tatbestandes « auf Grund der
vorhandenen Akten » (und nur in nebensächlichen Punk-
ten). Was das in Frage stehende Begehren will, liefe auf
die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel
erst in bundesgerichtlicher Instanz hinaus, entgegen Art.
55 lit. c OG.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Das Hauptbegehren 1, a der Berufung wird abgewiesen,
das Eventualbegehren 1, b von der Hand gewiesen, das
Eventualbegehren 2 abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 28. Februar
1952 in entsprechendem Sinne bestätigt.
2:3
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