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78_II_348

BGE 78 II 348

Bundesgericht (BGE) · 1952-10-02 · Deutsch CH
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348

Erbrecht. N0 59.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 2. Oktober

1952 i. S. Walser gegeu Lauglade.

1. Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 619 ff.

ZGB):

a) weil das Schriftstück bloss ein Entwurf sei (Erw. 2);

b) weil der Erblasser ein vollendetes Testament später durch

Korrekturen zum biossen Entwurf gemacht habe (Erw. 4);

c) weil durch die Streicbung einzelner Teile die ganze Urkunde

vernicbtet worden sei (Art. 510 ZGB; Erw. 5).

2. Klage auf Herabsetzung eines Vermächtnisses. Art. 522 ff. ZGB.

Stehen die Interessen anderer, in getrenntem Verfahren belang-

ter Vermächtnisnebmer der Abweisung in diesem Prozesse ent-

gegen ? Art. 525 ZGB. Kann auf bedingte Feststellung einer

Herabsetzungspflicht geklagt werden! (Erw. 6).

3. Erst vor Bundesgericht verlangte Beiziehung der Akten anderer

Prozesse: unzulässig nach Art. 55 lit. c und Art. 64 Abs. 2 OG

(Erw.7).

1. Action en annulation d'un testament (art. 519 et suiv. CC) dans

laquelle le demandeur invoque

, a) que le document attaque n'est qu'un projet (consid. 2);

b) que le testateur a apporte a un testament parfait des cor-

rections qui l'ont transforme en un simple projet (consid. 4);

c) que l'acte entier a ete supprime par suite de l'annulation de

certaines de ses parties (art. 510 CC; consid. 5).

2. Action en reduction d'un 1egs. Art. 522 et suiv. CO. L'inMret d'au-

tres Iegataires, poursuivis dans des proce-dures distinctes. empe-

che-t-ille rejet de cette action? Art. 525 CC. Peut-onfaire cons-

tater qu'un 1egs est conditionnellement sujet a reduction t

(consid.6).

3. Si l'edition des dossiers d'autras procedures n'est demandee

que devant 1e Tribunal federal, elle ne peut etre ordonnoo

(an. 55 litt. c et 64 al. 2 OJ; consid. 7).

1. Azione di nullita d'un testamento (art. 519 e seg. CC) nelIa

quale l'attora invoca

a) che il documento EI soltanto un progetto (consid. 2);

b) che il disponente ha apportato ad un testamento perfettÜ'

correzioni ehe l'hanno trasformato in un semplice progettÜ'

(consid. 4);

c) ehe l'intero documento EI stato soppresso in seguito all'an-

nullamento di certe sue parti (art. 510 ce, consid. 5).

2. Azione di riduzione d'un legato. Art. 522 e seg. CC. L'interesse

di altri legatari convenuti in cause separate EI un ostacolo al

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rigetto di quest'azione ? Art. 525 CO. Si puo far accertare ehe

un 1egato e condizionalmente soggetto a riduZione ? (consid. 6).

3. E inammissibile Ia produzione degli attii nerenti ad altre cause.

se EI domandata soltanto davanti a1 Tribunale federale (an. 55

lett. c e 64 cp. 2 OG, consid. 7).

Aus dem Tatbestand :

A. -

Traugott Walser in Herisau errichtete am 31.

August 1933 ein eigenhändiges Testament. Er war damals

,"Vitwer ohne Pflichtteilserben. Unter Ziffer 1-8 des Testa-

mentes setzte er verschiedene Vermächtnisse aus. In

Ziffer 8 ist zu Gunsten der Beklagten des vorliegenden

Prozesses bestimmt:

« Meiner Nichte Emma Wa1ser, Paris, Fr. 10,000.-

vorab, da sie im Gegensatz zu meinen andern Nichten

keine Aussteuer erhielt ».

B. -

Am 19. November 1937 wurde die heutige Klägerin

ak aussereheliche Tochter des Erblassers geboren, die er

anerkannte und deren Mutter er später heiratete.

O. -

Zu unbekannten Zeitpunkten strich der Erblasser

einen grossen Teil der im Testament enthaltenen Verfügun-

gen durch. Bald begnügte er sich mit der Streichung,

bald setzte er an Stelle des durchgestrichenen einen andern

Text. An verschiedenen Stellen unterzeichnete er dabei

(wiederum ohne Datierung) mit « T. W. »). Die erwähnte

Ziffer 8 liess er unverändert stehen.

D. -

Der Erblasser starb am 26. September 1948 und

hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau und die noch

minderjährige Klägerin.

E. -

Diese focht die vom Erblasser ausgesetzten

Vermächtnisse durch getrennte Klagen gegen die einzel-

nen Bedachten an. Mit der vorliegenden Klage gegen die

in ZifI. 8 des Testamentes Bedachte Emma Walser, nun

Frau Langlade-Walser, in Asnieres, Frankreich, verlangte

sie, das Testament des Traugott Walser sei ungültig zu

erklären (1 a), eventuell seien die in diesem Testament

.enthaltenen Testate zur Erhaltung des Pflichtteilsan-

spruchs der Klägerin herabzusetzen (1 b).

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Erbrecht. No 59.

F. -

In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält.

die. Klägerin mit vorliegender Berufung gegen das Urteil

des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 28. Februar-

.1952 an der Klage fest. Sie stellt ein weiteres Eventual-

begehren 2: « Eventuell sei das Verfahren auszusetzen

bis zum Entscheid der kantonalen Instanzen über die mit

den gleichen Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Hinter-

land von Appenzell A. Rh. anhängigen Klagen gegen di~

übrigen Vermächtnisnehmer.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Streitwert).

2. -

Mit dem Berufungsbegehren 1, a ficht die Klägerin

das Testament als ungültig an. Sie hält dafür, die vor-

liegende Urkunde enthalte gar keine ernstgemeinte Ver-

fügung, sondern stelle einen biossen Entwurf dar. Ein~

Ungültigkeitsklage aus solchem Grunde ist in den Art.

519 ff. ZGB nicht vorgesehen. Mit Recht lässt aber das

vorinstanzliehe Urteil sie zu; denn eine Urkunde, die nur-

als Vorarbeit zu einem allfälligen später zu errichtenden

Testament gedacht war, ist mangels Verfügungswillens

ungültig.

3. -

Indessen ist unbestritten, dass ursprünglich ein

ernstgemeintes Testament vorlag. Diese Tatsache steht.

somit nicht zur Entscheidung, und es braucht nicht.

geprüft zu werden, ob man es mit einer vom Obergericht.

aus den Umständen abgeleiteten, für das Bundesgericht.

verbindlichen Feststellung des innern Willens des Erb-

lassers zu tun hätte (vgl. BGE 66 II 61, 69 II 319). Wäre

dieser Punkt streitig geblieben und vom Bundesgericht

frei zu überprüfen, so erschiene übrigens die vorinstanzlich~

Entscheidung als zutreffend. Der Erblasser betrachtet~

die als Testament überschriebene, mit den Worten « Ich

vermache hiemit ...)} eingeleitete, datierte und unterzeich-

nete Urkunde gewiss als vollendetes Testament.

4. -

Der Erblasser hat dann aber nach Ansicht der-

Klägerin diese Urkunde durch die zahlreichen daran vor-

genommenen Korrekturen nachträglich des Testaments-

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charakters entkleidet und die drei Blätter nur noch als

vorläufige Aufstellung für ein allenfalls zu errichtendes

neues Testament benutzt. Soweit sich die Klägerin dabei

lediglich auf die behauptete Willensänderung des Erb-

lassers stützt, sind ihre Vorbringen jedoch unbeachtlich.

Der blosse Wille des Erblassers, ein errichtetes Testament

nicht mehr als solches gelten zu lassen, hebt das Testament

nicht auf. Diese Wirkung kommt nicht einmal einer aus-

drücklichen dahingehenden Erklärung zu, sofern sie nicht

in einer der für die Testamentserrichtung vorgeschriebenen

Formen abgegeben wird (Art. 509 ZGB; BGE 73 II 148

Erw. 3)~

5. -

Da ein formeller Widerruf im vorliegenden Falle

nicht erfolgt ist, bleibt zu prüfen, ob der Erblasser das

Testament gemäss Art. 510 ZGB durch Vernichtung der

Urkunde aufgehoben habe. In BGE 73 II 149 ist ausge-

sprochen, als Vernichtungshandlung komme auch bIosses

Durchstreichen, Durchlöchern, Überschreiben in Betracht.

Unter welchen Voraussetzungen eine solche symbolische

Vernichtung der Urkunde, wobei diese nicht aus der

Welt geschafft wird, in Betracht falle, kann hier dahin-

gestellt bleiben. Der Erblasser hat ja nur einzelne Stellen

des Testamentes durchstrichen und teilweise verändert.

Die Urkundselemente (Datum und Unterschrift samt dem

Kopf « Testament» und dem einleitenden Satze « Ich

vermache hiemit von meinem Vermögen wie folgt : ... »)

sowie das der Beklagten ausgesetzte Vermächtnis sind

unverändert stehen geblieben. Dieses ist seinem Inhalte

nach von den übrigen Anordnungen unabhängig und

könnte für sich allein den Inhalt eines Testamentes aus-

machen. Für seine Gültigkeit kommt nichts darauf an,

ob andere Teile des Testamentes rechtswirksam durch

undatierte Streichung aufgehoben worden seien, und ob

überhaupt die Aufhebung einzelner Teile eines Testamen-

tes durch blosses Durchstreichen bewirkt werden könne.

Diese Frage mag hier ununtersucht bleiben, denn wie

dem auch sei, bleibt die Testamentsurkunde mit den

unverändert gebliebenen Anordnungen bestehen. Das ZGB

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enthält keine Vorschrift, wie sie sich im Vorentwurfe von

1900 in Art. 531 vorfand: ({ Werden in einer letztwilligen

Verfügung Streichungen, Auslöschungen oder Einschal-

tungen vorgenommen, die das Datum oder einzelne An-

ordnungen in ihrem Inhalt verändern, so verliert die ganze

Verfügung ihre Gültigkeit, sofern diese Veränderungen

nicht selber den Formen der öffentlichen oder eigenhändi-

gen Verfügung entsprechen » (vgl. dazu die Erläuterungen,

S. 406-7 der zweiten Ausgabe). Die Expertenkommission

hielt solche Strenge nicht für angebracht und strich den

Artikel (vgl. deren Protokolle I-II S. 603-605). Dabei ist

es geblieben. Die in Frage stehenden Streichungen berühren

somit die Gültigkeit des Testamentes selbst mit dem der

Beklagten ausgesetzten Vermächtnis nicht. Und da, wie

in Erw. 4 dargetan, ein nicht in gesetzlicher Form erklärter

Wille des Erblassers, das Testament zu widerrufen und

die Urkunde nur noch als Vorarbeit zu einem allfälligen

neuen Testamente zu benutzen, unerheblich wäre, fallen

auch ausserhalb der Urkunde liegende Indizien eines

dahingehenden Willens ausser Betracht. Ob sich nach

§ 2255 des deutschen BGB, woran die Bemerkungen von

ESCHER, 2. Auflage, Nr. 1 zu Art. 510 ZGB, anknüpfen

wollen, etwas Abweichendes ergeben würde, kann unge-

prüft bleiben.

D~s Ungültigkeitsbegehren 1, a der Berufung ist somit

unbegründet.

6. -

Das Eventualbegehren 1, b um Herabsetzung

aller im Testament verfügten Legate kann im vorliegenden

Prozess jedenfalls insoweit nicht beurteilt werden, als es

Rechte Dritter, die an diesem Prozesse nicht beteiligt sind,

betrifft. Ein Begehren, nur das Vermächtnis zugunsten

der Beklagten herabzusetzen, ist nicht gestellt. Nimmt man

dagegen an, es sei im allgemein lautenden Herabsetzungs-

begehren enthalten, so lässt die Berufungsschrift jede

sachliche Begründung vermissen. Da eine PHichtteilsver-

letzung weder grundsätzlich noch dem Umfange nach

festgestellt ist, könnte nur eine bedingte gerichtliche Fest-

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stellung in Frage kommen, voritusgesetzt dass ein genü-

gendes Interesse daran bestünde (BGE 77 II 350). Indessen

ist eine solche Feststellung gar nicht verlangt. Der Klägerin

ist aber darin beizustimmen, dass es nicht beim vorinstanz-

lichen Sachurteil auf Abweisung des Herabsetzungsbegeh-

rens bleiben darf. Diese Abweisung könnte andern Ver-

mächtnisnehmern nachteilig sein, die, wenn sie als her-

absetzungspHichtig befunden werden, ein Interesse daran

haben, dass auch das Vermächtnis zugunsten der Beklag-

ten (im gleichen Verhältnis oder sogar in erster Linie)

herabgesetzt werde. Da die andern Vermächtnisnehmer

im vorliegenden Prozesse nicht zum Worte gekommen

sind, ist somit das Herabsetzungsbegehren auch hinsicht-

lich des der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses von

der Hand zu weisen. Die Klägerin hätte dieses Ergebnis

durch gemeinsame Belangung aller Vermächtnisnehmer

vermeiden können. Der Beklagten sind gegenüber einer

allfalligen neuen Klage alle Einreden gewahrt.

7. -

Dem ferner eventuell gestellten Begehren 2 um

Aussetzung des Verfahrens kann nicht entsprochen wer-

den. Es wird damit die Ergänzung des Tatbestandes. aus

den Akten anderer, vom vorliegenden unabhängig ge-

führter Prozesse gewünscht. Art. 64 Abs. 2 OG gestattet

aber nur die Ergänzung des Tatbestandes « auf Grund der

vorhandenen Akten » (und nur in nebensächlichen Punk-

ten). Was das in Frage stehende Begehren will, liefe auf

die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel

erst in bundesgerichtlicher Instanz hinaus, entgegen Art.

55 lit. c OG.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Hauptbegehren 1, a der Berufung wird abgewiesen,

das Eventualbegehren 1, b von der Hand gewiesen, das

Eventualbegehren 2 abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 28. Februar

1952 in entsprechendem Sinne bestätigt.

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AS 78 Il -

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