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78_II_123

BGE 78 II 123

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 23.

«Rodi 23.9.45. Bellinzona

Colla presente proibisco a mio fratello Costantino a sua moglie

di entrare in casa mia nel caso che fossi impossibilitato di far

valere le mie ragioni ed autorizzo la signora Eva Paggi di assumere

la mia cura e di prendere le disposizioni ehe crede necessarie e

questo fino alla mia morte.

Fiscalini Severino

vini.

23.9.45

Colle seguenti disposizioni rendo noto le mie ultime volontA

1. Voglio i funerali civili

Fiscalini Severino. »

Secondo Ia ricorrente, il testamento dei 23 settembre

1945 fu scritto a Rodi, dove il testatore possedeva una casa

e si recava in villeggiatura. La dichiarazione precedente

il testamento nel quaderno sarebbe strettamente connessa

materialmente, Iogicamente e per il suo contenuto con detto

testamento, al quale dovrebbe quindi estendersi senz'altro

anche l'indicazione di luogo figurante in capo alla dichia-

razione.

Questa conciusione potrebbe essere presa in considera-

zione se risultasse che i due atti sono solo apparentemente

indipendenti, poiche in realta formano un tutto unico.

Ma cosl non e : Ia firma apposta dal defunto in calce alla

prima dichiarazione e che Ia separa da quanto viene dopo

dimostra che quest'atto dev'essere considerato a se e

indipendentemente dal testamento che 10 segue solo

materialmente nello stesso foglio ed e firmato e datato a

parte. Si tratta quindi di due dichiarazioni di diverso

carattere giuridico : la prima e una dichiarazione che doveva

aver valore nel caso in cui il Fiscalini fosse impossibilitato

durante la sua vita ad occuparsi dei suoi bani, mentre la

seconda contiene le ultime volonta deI Fiscalini, ossia e

un atto mortis causa.

Oosl stando Ie cose, l'indicazione delluogo della stesura

figurante nel primo atto non pUD essere estflsa al secondo

che e privo di tale indicazione. Anche questo testamento

non pUD quindi ritenersi valido e il ricorso dev'essere

respinto.

J

l

Erbrecht. N0 24.

123

II Tribunale federale pronuncia :

Il ricorso per riforma e respinto e la quereiata sentenza

17 gennaio 1952 della Oamera civile deI Tribunale d'appello

deI Oantone Ticino e confermata.

24. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 20. März 1952

i. S. Erben Dr. S. gegen Blattmann.

Vergütung der Tätigkeit des Willensvollstreckers (Art. 517 Abs. 3

ZGB).

1. Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht (Zivilrechts-

streitigkeit; Anwaltseigenschaft des WillensvoUstreckers).

2. « Angemessene Vergütung.; Grundsätze für deren Bemessung.

Retribution due a l'executeur testamentaire pour son activite (art. 517

al. 3 CC).

1. RecevabiliM du recours en reforme (contestation civile, execu-

teur testamentaire choisi en la personne d'un avocat).

2. «IndemniM equitable., principes selon lesquels elle doit etre

fixee.

Oompenso dovuto all'esecutore testamentario per le sue prestazioni

(art. 517 cp. 3 CC).

1. Ricevibilita deI ricorso per riforma (procedimento civile, esecu-

tore testamentario scelto neUa persona d'un avvocato).

2. « Equo compenso.; principi secondo cui esso dev'essere sta-

bilito.

Der 1939 verstorbene Heinrich Blattmann-ZiegIer, Fa-

brikant in Wädenswil, hatte in seinem Testament drei

Willensvollstrecker eingesetzt, nämlich 1) seinen Schwager

und Sozius Ziegler-Kühne, 2) Bankdirektor F. in Wädens-

wil, 3) Rechtsanwalt Dr. S. in Zürich. Der Wert der

Erbschaftsaktiven betrug ca. 12 Millionen.

Die Willensvollstreckung zog sich über 10 Jahre hin und

kam erst im Jahre 1949 zum Abschluss. Der erstgenannte

Testamentsvollstrecker Ziegler war bereits im Jahre 1944

gestorben. Im Januar 1947 stellte Dr. S. den Erben « für

die bisherige Zeit lJ, wie er in einem Begleitbrief bemerkte,

Rechnung mit Fr. 5874.-, weil er sich mit einem aus

seinem Bureau ausscheidenden Sozius auseinandersetzen

müsse. Diese Rechnung wurde von den Erben Blattmann

bezahlt.

124

Erbrecht. N° 24.

Nach Abschluss der Willensvollstreckung stellten Dr. S.

und F. am 8. September 1949 ihre Honoraransprüche,

S. mit Fr. 187,000.-, F. mit Fr. 125,000.-. Die Erben

wiesen sie als übersetzt zurück, worauf Dr. S. und die

Erben des inzwischen verstorbenen Direktor F. ihre For-

derungen auf Fr. 150,000.- bzw. 100,000.- reduzierten

und diese Summen einklagten. Ein freiwilliges Angebot

der Erben von Fr. 90,000.- für beide Kläger zusammen

abzüglich der bereits an Dr. S. geleisteten Zahlung lehnten

sie ab.

In der Folge zahlten die Beklagten den Klägern zusam-

men Fr. 49,126.-, d.h. einschliesslich der genannten An-

zahlung Fr. 55,000.-. Die Kläger teilten diese Summe im

Verhältnis der von ihnen erhobenen Honorarforderungen,

also 3: 2, sodass Dr. S. (inkl. Anzahlung) Fr. 33,000.-,

die Erben F. Fr. 22,000.- erhielten. Die um diese Zahlun-

gen reduzierten Beträge verlangen die Kläger im vorliegen-

den Prozesse, nämlich Dr. S. Fr. 117,000.-, die Erben F.

Fr. 78,000.-. Die Beklagten trugen auf Abweisung der

Klagen an.

Sowohl das Bezirksgericht Horgen als das Obergericht

des Kantons Zürich haben die Klagen abgewiesen, weil mit

den bezahlten Fr. 55,000.- die Testamentsvollstreckung,

soweit durch S. und F. besorgt, reichlich honoriert sei,

was näher begründet wird.

Die Erben F. haben sich mit diesem Entscheid abge-

funden. Dr. S. reichte dagegen die vorliegende Berufung

ein, mit der er an der Klageforderung von Fr. 117,000.-

festhält. Nach seinem Tode sind seine Erben in den Pro-

zess eingetreten.

Die Beklagten tragen auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Frage der Zulässigkeit der Berufung stellt

sich unter zwei Gesichtspunkten : Es ist zu prüfen, a) ob

es sich beim Prozess um den Vergütungsanspruch des

Erbrecht. N0 24.

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Willensvollstreckers um eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 46

OG) handelt, und b) ob für die Anwendbarkeit von Bundes-

recht (Art. 43 OG) der Umstand eine Rolle spielt, dass

Dr. S. Anwalt war.

a) Was die -

schon vom Gesetzesredaktor als viel um-

stritten bezeichnete (Erläuterungen II 88) -

Frage der

Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Willensvollstrecker

und Erbschaft betrifft, hat sich die Rechtsprechung des

Bundesgerichts immer zur Auffassung bekannt, dass es sich

trotz der Gleichstellung des Willensvollstreckers in Rech-

ten und Pflichten mit dem amtlichen Erbschaftsverwalter

(Art. 518 Abs. 1, 595 ZGB) nicht um ein öffentliches Amt,

sondern um ein rein privatrechtliches Verhältnis handelt

(BGE 66 II 148, vgl. 47 II 44). Ob man, worauf der vom

Gesetze mehrfach gebrauchte Ausdruck « Auftrag, beauf-

tragen, mandat» (immerhin italienisch allgemeiner « inca-

rico» (517 Abs. 2) und « ufficio» (518 Abs. 3» hinweist,

einen eigentlichen Auftrag, also ein Vertragsverhältnis

annehmen muss oder -

angesichts der Besonderheiten

betr. « Annahme» nach dem Tode des Erblassers, Nicht-

widerruflichkeit, Aufsicht usw. -

eher ein Verhältnis

sui generis, auf das mit Rücksicht auf Zweck und Form

des Instituts die Mandatsregeln analog anzuwenden wären,

kann hier dahingestellt bleiben; wesentlich ist in diesem

Zusammenhang lediglich der rein privatrechtliche Cha-

rakter desselben. Dementsprechend ist auch der Anspruch

des Willensvollstreckers auf Vergütung gemäss Art. 517

Abs. 3 ein privatrechtlicher und ein Streit darüber zwi-

schen dem Willensvollstrecker und den Erben mangels

einer abweichenden Sondervorschrift vor dem Zivilrichter

auszutragen. Die Aufsichtsbehörde, welcher der Willens-

vollstrecker gleich' dem Erbschaftsverwalter untersteht

(Art. 518/595 Abs. 3), ist nicht zuständig, da die Hono-

rierung des Willensvollstreckers nicht mehr zur Willens-

vollstreckung gehört, sondern zur Liquidation des Man-

datsverhältnisses nach deren Durchführung in Anwendung

des Art. 517 ZGB und der einschlägigen Bestimmungen

126

Erbrecht. N° 24.

des Auftragsrechts. Die Berufungsvoraussetzung der Zivil-

rechtsstreitsache ist mithin gegeben.

b) Hinsichtlich des Klägers Dr. S. könnte man sich

fragen, ob es sich nicht um eine Anwaltstätigkeit handle,

für deren Honorierung die bezüglichen kantonalen Vor-

schriften gelten. Allein die Regelung der Honorierung der

Anwaltstätigkeit fällt deswegen in die Kompetenz der

Kantone, weil sie als zur Ordnung der prozessualen Rechts-

materie gehörend angesehen wird, die dem Kanton obliegt.

Die Testamentsvollstreckung gehört nicht dazu. Die ober-

gerichtliche Verordnung über die Anwaltsgebühren ent-

hält denn auch keinen besondern Ansatz dafür. Sind im

Rahmen der Willensvollstreckung prozessuale Vorkehren

nötig, so kann der Willensvollstrecker, sofern die Besorgung

solcher nicht als in seinem Mandat eingeschlossen zu

betrachten ist, einen andern Anwalt damit betrauen, oder,

wenn er das Geschäft selbst besorgt, eine besondere Ver-

gütung verlangen, die dann der kantonalen Ordnung und

dem Anwaltstarif unterworfen ist. Es würde auch zu einer

nicht gerechtfertigten, dem Sinn des Art. 517 Abs. 3 nicht

entsprechenden Aufspaltung des Rechtsverhältnisses füh-

ren, wenn der Willensvollstrecker, je nachdem er Anwalt

ist oder nicht, nach verschiedenen Grundsätzen entschädigt

würde. Es ist daher auch für die Honorierung des Dr. S.

nicht der Anwaltstarif, sondern der allgemeine Grundsatz

des Art. 517 Abs. 3 massgebend, wonach die Vergütung

eine angemessene sein soll. Mit dieser grundsätzlichen Fest-

stellung ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Abwägung

dessen, was in concreto angemessen ist, die Anwaltsqualität

des Willensvollstreckers im Sinne einer' Erhöhung seines

Honorars berücksichtigt werden kann, weil er als Anwalt

Kenntnisse besitzt, die einem andern abgehen und deret-

wegen ihn der Erblasser wohl auch gewählt hat. Der

Honoraranspruch ist mithin ausschliessIich nach Bundes-

recht zu beurteilen, das Bundesgericht daher für die Ent-

scheidung des Rechtsstreites in seinem ganzen Umfange

zuständig.

,

L

Erbrecht. N° 24.

127

2. -

Ob die von der Vorinstanz zugesprochene Ver-

gütung angemessen sei, ist eine Ermessensfrage. Eine Ver-

letzung des Art. 517 Abs. 3 ZGB läge nur dann vor, wenn

die Vorinstanz den Rahmen eines vernünftigen Ermessens

verlassen hätte. Das könnte nur gesagt werden, wenn sie

entweder für die Festsetzung wesentliche Gesichtspunkte

ausser acht gelassen, bzw. solchen nur in gänzlich unge-

nügender Weise Rechnung getragen, oder aber Momente

berücksichtigt hätte, die ihrer Natur nach nicht in Be-

tracht fallen dürfen.

Die Vorinstanz ist grundsätzlich davon ausgegangen,

dass die Vergütung der Willensvollstrecker dann eine ange-

messene im Sinne des Art. 517 Abs. 3 sei, wenn sie in einem

billigen Verhältnis stehe zu der durch die Testamentsvoll-

streckung verursachten Mühe, gemessen am notwendigen

Zeitaufwand, an der Kompliziertheit der Verhältnisse sowie

am Umfang und an der Dauer des Auftrages und endlich

auch an der damit verbundenen Verantwortung. Diesem

Grundsatz ist vorbehaltlos zuzustimmen. Diese Gesichts-

punkte sind zur Basis für die Bemessung der Entschädigung

zu machen (ebenso: Komm. ESCHER, N. 10, TuoR, N. 12

zu Art. 517). Mit Recht hat die Vorinstanz die Anwendung

des vom Kläger Dr. S. angerufenen Anwaltstarifs mit dem

dort vorgesehenen Wertzuschlag von maximal 2 % abge-

lehnt. Der Tarifansatz hat keinerlei Gesetzeskraft und kann

keine haben, da es sich dabei höchstens um kantonales

Recht handeln könnte, während hier ausschliesslich eidge-

nössisches Recht massgebend ist. Auch eine allfällige Orts-

übung, die allerdings neben andern Gesichtspunkten ganz

sekundär auch von Bedeutung sein kann, gehört dem kan-

tonalen Recht an. Pauschaltarife sollen schon an und für

sich nur ausnahmsweise angewendet werden, da sie in der

Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende

Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellen. We-

der die Arbeit noch die Verantwortung hängt immer vor-

wiegend von der Grösse des ihren Gegenstand bildenden

Vermögens ab. Gewiss kann dessen Grösse auf die Arbeit

128

Erbreoht. N° 24.

und namentlich auch auf die Verantwortung von Einfluss

sein und soll daher unter den mehreren Elementen, die bei

Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung eine Rolle

zu spielen berufen sind, ihren Platz haben. Auch mag einer

in einem Tarif vorgesehenen Pauschalsumme insofern eine

gewisse Be'deutung zukommen, als man annehmen darf,

dass sie eine angemessene Vergütung darstellt in Fällen,

wo Arbeit und Verantwortung ungefähr dem entsprechen,

was im allgemeinen mit der Willensvollstreckung verbun-

den ist. Das kann aber nur in dem Sinne von Bedeutung

sein, dass das Bundesgericht, wenn es als Zivilinstanz über

die Angemessenheit zu entscheiden' hat, das Abstellen

eines kantonalen Gerichtes auf derartige Tarife hinzu-

nehmen hätte, solange nicht wichtige Gründe dagegen

sprechen; es kann aber nicht dazu führen, dass das Bundes-

gericht die kantonalen Gerichte, wenn sie im Rahmen

richtiger Handhabung ihres Ermessens nach den oben ent-

wickelten Grundsätzen die Anwendung solcher Tarife

abgelehnt haben, zu verhalten hätte, diese als ohne wei-

teres massgebend anzuwenden.

3. -

Ist mithin die Vorinstanz von diesen richtigen

Grundsätzen ausgegangen, bleibt nur die Frage, ob die

daraus gezogenen Schlüsse derart abwegig sind, dass sie

nicht mehr als im Rahmen vernünftigen Ermessens liegend

angesehen werden können. Das ist keineswegs der Fall.

Wohl handelt es sich um eine sehr grosse Erbschaft. Aber

weder die Arbeit noch die Verantwortung der 'Villensvoll-

strecker entsprach dieser Grösse,so dass es durchaus unan-

gemessen wäre, allein oder auch nur wesentlich auf sie

abzustellen. Aus den Feststellungen der Vorinstanz geht

hervor, dass die Aufgabe der Willensvollstrecker durch den

Erblasser genau vorgeschrieben worden, die einzelnen

Funktionen unter die drei Mandatare aufgeteilt waren, der

Hauptanteil von dem am Prozesse nicht beteiligten Dritten

besorgt, der Erbschaftsstatus von 1948 durch eine Treu-

handgesellschaft erstellt, die Fahrnis gemäss den Anord-

nungen des Erblassers von den Erben ohne Mitwirkung

,

I

L

Erbrecht. N0 24.

129

der Kläger und das übrige Vermögen gemäss Entwurf von

C. R. Ziegler geteilt worden ist. In dem offenbar von S.

verfassten Schlussbericht beklagen sich dieser und F.

selbst, dass Ziegler nicht nur die Verteilung der Liegen-

schaften und des zugehörigen Mobiliars sowie der Gemälde

besorgt, « sondern überhaupt eine vollständige Teilung des

Nachlasses ohne Mitwirkung der unterzeichneten Testa-

mentsvollstrecker vorgenommen hat)), und bemerken

ferner, Ziegler habe auch die Verhandlungen betr. Erb-

schaftssteuern ganz allein geführt, weshalb die beiden

Berichterstatter auch jede Verantwortung dafür ablehnen.

Sie geben also selbst zu, dass weder ihre Arbeit noch

ihre Verantwortung die ganze Erbteilung umfasste. Dass

die Verantwortung sich kraft Solidarität für jeden auf das

Ganze bezogen habe, wie der Kläger S. besonders geltend

macht, trifft insofern nicht zu, als der Erblasser ja selbst

die Aufgabe der Testamentsvollstrecker geteilt hatte, also

keine gemeinschaftliche Übernahme des Auftrags im Sinne

von Art. 403 Abs. 2 und 143 OR vorliegt, und die Erben

bei allen getroffenen Teilungsvorkehren ihr Einverständnis

erklärten. Der Vergleich mit den von Grossbanken für

solche Dienste verlangten Vergütungen ist unter dem Ge-

sichtspunkt der Verantwortung deshalb nicht am Platze,

weil ein solches Institut dann auch eine ganz besondere

Garantiefähigkeit bietet. Wollte man für den dritten

Willensvollstrecker Ziegler eine entsprechend seiner grös-

sem Arbeit mindestens ebenso hohe Vergütung rechnen,

wie sie die Kläger verlangen, so kämen die Vollstreckungs-

kosten auf etwa 5 % der Erbschaftsaktiven zu stehen, was

über alles Mass hinaus ginge; daraus aber, dass Ziegler

als zur Familie gehörig vermutlich keine Honorierung

beanspruchte, können die Kläger nicht für sich Vorteil

ziehen. Endlich hat Dr. S. bereits am 14. Januar 1947 den

Erben «für die bisherige Zeit» mit Fr. 5874.- Rechnung

gestellt. Im Prozesse machte er allerdings geltend, diese

Rechnung habe nicht alle Bemühungen bis zu jenem Zeit-

punkt umfasst. Die Vorinstanz beurteilt diese -

im we-

9

AS 78 II -

1952

130

Erbreoht. N° 24.

sentlichen tatsächliche -

Frage jedoch anders, nämlich

dahin, es sei die Meinung sowohl des Rechnungstellers als

der Erben Blattmann gewesen, es solle damit das Zurück-

liegende erledigt sein. Gerade auf Grund der von S. für

die Stellung dieser Zwischenrechnung gegebenen Begrün-

dung, er müsse sich mit einem ausscheidenden Büropartner

auseinandersetzen, kann die Rechnungstellung nur so

verstanden werden, wie die Vorinstanz es getan hat, wenn

man nicht den Rechnungsteller der Absicht bezichtigen

will, seinen Partner teilweis~ um seinen Gewinnanteil zu

bringen.

Für das Bundesgericht liegt mithin keinerlei Anlass vor,

die von den Vorinstanzen zugelassene Vergütung als unan-

gemessen gering zu bezeichnen. Wenn schliesslich S., der

offenbar mehr zu leisten hatte als F., von dem ihnen

zusammen ausbezahlten Betrag von Fr. 55,000.- einen

verhältnismässig zu grossen Anteil an letztem weiter-

gegeben haben sollte, so wäre das seine Angelegenheit und

könnte nicht dazu dienen, die von den Erben für beide

Willensvollstrecker bezahlte und von diesen in diesem

Sinne entgegengenommene Gesamtvergütung anders zu

beurteilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, vom

2. November 1951 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 35. -

Voir aussi n° 35.

Sachenrecht. N° 25.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

25. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. März 1952

i. S. Oehen gegen Baehmann.

tJberragende Bauten (Art. 674 ZGB).

131

1. Intertemporales Recht. -

2. Art. 674 Abs. 3 ist analog anwend-

bar, wenn beide Grundstücke bei Errichtung der über die

Grenze rag~nde~ Bautez: dem gleichen Eigentümer gehörten

und erst spater m verschiedene Hände gelangten. -

3. Art. 973

ZGB schützt den gutgläubigen Erwerber des vom Überbau

betroffenen Grundstücks nicht gegen die Geltendmachung des

Anspruchs aus Art. 674 Abs. 3. -

4. Umstände welche die

Zuweisung des dinglichen Rechts auf den Überbau r~chtfertigen.

Oonst"!'ctions ~~nt sur l,e fonds d'autrui (art. 674 CC).

1. Dr?lt transltOlre. -

.2. L art. 674 a1. 3 est applicable par ana-

l<?~le ~orsque deux Immeubl~s appartenaient au m~me pro-

pnetarre lo~. de la constructlOn des bät~ents empietant BUr

le fonds VOlSm et ne sont devenus qu'ulMneurement propriete

de prop:~et~ires differents: -

?: L'art. 973 CC ne protege pas

le proprletarre de bonne fOl de 1 Immeuble atteint par l'empiete-

men~ contre l'exercice du droit confere par l'art. 674 al. 3 CC.-

4. Crrconstances qui justifient l'attribution d'un droit reel BUr

l'empietement ..

Oper'! .8porgenti .sullondo ~i (art. 674 CC).

1. DU:ltto t~sltorlO. -:- 2. L art. 674 cp. 3 e applicabile per ana-

logla, se I due fondl appartenevano al medesimo proprietario

q~~o fu eseguit!" la costruzione dell'opera sporgente BU uno

d~ essl. e solo ulterlOrmente sono passati in mano di proprietari

diversi. -

3. L'art. 973 CC non protegge il proprietario in buona

fede deI fondo coipito dalI'opera sporgente, qualora venga fatto

valere il diritto previsto dalI'art. 674 cp. 3. -

4. Circostanze

che giustificano la concessione d'un diritto reale sull'opera

sporgente.

A. -

Die Grundstücke Nr. 1079 und 1080 in Klein-

wangen, Hohenrain, auf denen aneinandergebaute Häuser

stehen, gehörten seinerzeit beide dem Johann Sidler. Ver-

mutlich im Jahre 1887 liess dieser die Trennwand im

Keller durchbrechen, um die im Keller des Hauses Nr.

1080 befindliche Werkstatt um ca. 3.90 m X 2.37 m auf

Kosten des Kellers des Hauses Nr. 1079 zu vergrössem.

Im ersten Stock versetzte er die Zwischenwand in der