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78_III_12

BGE 78 III 12

Bundesgericht (BGE) · 1952-02-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4.

4. Entscheid vom 5. Februar 1952 i. S. Chasan. Wer Wechselbdreibung anheben will, hat im Betreibungsbegehre~ als Forderungsgrund den betreffenden Wech~l o~er C.heck mIt dem Datum der Ausstellung anzugeben. Wird em dIese: An- gaben ermangelnder Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt, so ist er auf Beschwerde des Schuldners. aufzuheben, sofern sich nicht ohne weiteres aus den Akten ergIbt, dass der Schuldner rechtzeitig auf andere Weise über den Forderungs· titel orientiert war. Art. 177/178 SchKG. Celui qui entend introduire une poursuite pour. effets de chanfl.e doit mentionner dans la requisition de poursmte, sous ~a ru~rl: ue titre,de la creance, l'effet ou le. cheque e~ questIOn amsl ~ue la date a laquelle il a eM cree. SI ces mentlOns font defaut dans le commandement de payer, celui·ci doit fltre annule a 1a demande du debiteur, . a moins qu'Jl.l?-e ressort? de t~ute fac;on des pieces du dossIer que 1e debIteur a ete renseigne d'une autre fa90n et en temps utile Bur le titre de la creance. Art. 177/178 LP. Colui che intende promuovere un'esecuzione camb~ria d~ve m~n· zionare nella domanda di esecuzione, quale tItol0 dl credito, la cambiale 0 il cheque di cui si tratta, come pure la asta dell' emissione. Se ques~ indicazioni non f!.SU!ano sul pre~tto esecutivo, esso dev'essere annull.ato .a r~chI~~ta deI. debltore, a meno ehe risulti senz'altro dagh attl eh egb e. stato mformato in altro modo e in tempo utile sul titolo dei credito. Art. 177 {178 LEF. . A. _ Zufolge Betreibungsbegehrens des H. Stutz-Loser stellte das Betreibungsa.mt Bern dem Boris Ohasan am

15. Januar 1952 einen Zahlungsbefehl für die Wechsel- betreibung (mit dem Formular Nr. 46 b) zu. Entsprechend den Angaben des Betreibungsbegehrens war die Forderung auf Fr. 400.- nebst Fr. 13.05 Protestkosten beziffert. In der Rubrik « Forderungstitel (Wechsel oder Check) nebst Datum der Ausstellung und des Verfalles »War (wie im Betreibungsbegehren unter « Grund der Forda- rung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunde ») bemerkt: « für eine a conto Zahlung an diverse Waren- lieferungen ». B. -Mit Beschwerde vom 18. Januar 1952 verlangte Ohasan die Aufhebung dieses Zahlungsbefehls, weil er den Vorschriften über die Wechselbetreibung nicht entspreche. Diese Betreibungsart sei nur für Forderungen zulässig, die SChuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4. 13 sich auf einen Wechsel oder Oheck gründen. Der vorliegende Zahlungsbefehl nenne aber gar keinen Wechsel oder Check (nebst Datum der Ausstellung und des Verfalles, laut der betreffenden Rubrik des Formulars NI'. 46). O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- schwerde am 25. Januar 1952 ab, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsbefehl hätte richtigerweise die vom Schuldner vermissten Angaben enthalten sollen. Deren Fehlen ver- mag jedoch die Beschwerde nicht zu rechtfertigen, wenn die übrigen Angaben ihn hinreichend zu orientieren ver- mochten, wie in BGE 58 III 1 entschieden wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt; denn dem Zahlungsbefehl war zu entnehmen, dass die Betreibung auf einen Wechsel oder Check gegründet wurde, der für eine a conto Zahlung an diverse Warenlieferungen ausgestellt worden war. « Ob Wechsel oder Oheck sowie das Datum der Ausstellung und des Verfalls konnte Chasan auf dem Betreibungsamt in Erfahrung bringen, was für ihn zumutbar war, da der Wechsel oder Oheck gemäss Art. 177 SchKG dem Betrei- bungsamt zu übergeben ist, was hier geschah, indem der Wechsel, auf den sich der Gläubiger beruft, während der Rechtsvorschlagsfrist auf dem Betreibungsamt zur Ein- sichtnahme auflag.» D. - Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner an der Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Gegenüber einem der Konkursbetreibung unter- liegenden Schuldner ist nach Art. 177 SchKG die Wechsel- betreibung zulässig « für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Oheck gründen». Demgemäss hat, wer Wechselbetreibung anheben will, im Betreibungsbegehren als Forderungsgrund den betreffenden Wechsel oder Oheck anzugeben. Zu dessen Individualisierung gehört mindestens die Angabe des Ausstellungsdatums, die denn auch Art. 67 Ziff. 4 SchKG allgemein zur nähern Bezeichnung einer

14 SchuldbetreibungI!' und KouIrursrecht. N° 4. Forderungsurkunde verlangt. Dass unter dem Da.~um der Urkunde dasjenige der Ausstellung zu verstehen ISt, ent- spricht der landläufigen Ausdrucksweise und ist vo~ der Rechtsprechung anerkannt (BGE 44 III 102). Im vorliegen- den Falle liess es der Gläubiger im Betreibungsbegehren an dieser unerlässlichen Angabe fehlen, und das Betrei- bungsamt stellte gleichwohl einen Za~ungsbe~ehl für die Wechselbetreibung zu, in dem es einfach dIe Angaben des Betreibungsbegehrens über die Forderung aus ~em kausalen Schuldverhältnis wiederholte. Statt dessen hätte es das Betreibungsbegehren zur Verbesserung zurück- weiSen oder aber von sich aus an Hand des ihm überreich- ten Wechsels die erforderlichen Angaben in den Zahlungs- befehl aufnehmen sollen. Da Wechselbetreibung verlangt worden war, kam nicht etwa die Einleitung einer ordent- lichen Betreibung in Frage. .

2. _ Die kantonale Aufsichtsbehörde verkennt mcht die Vorschriftswidrigkeit des vorliegenden Zahlungsbefehls. Sie hält aber dafür, der Schuldner beschwere sich mit Unrecht darüber, da. die vorhandenen Angaben des Zahlungsbefehls ihn hinreichend über den in ~age ste~en. den Wechsel unterrichtet hätten. Dies kann Jedoch mcht ohne weiteres angenommen werden. BGE 58 III 1 betraf eine ordentliche Betreibung, in der der Gläubiger, statt den Forderungsgrund ' (nochmals) anzugeben, sich damit begnügte zu erklären, es handle sich um die Erneuerung der für 'die nämliche Forderung angehobenen frühem Betreibung Nr. 7991 (in der die Forderung genau bezeich- net worden war). Damit war, wenn auch indirekt, der Gegenstand der neuen Betreibung e~deutig ~e~ic~net. Nicht so im vorliegenden Falle, wo mcht auf eme frühere Wechselbetreibung hingewiesen wird, die ihrerseits den gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der. ~gabe des Forderungstitels entsprochen. hätte. Von emer solchen frühem Betreibung ist gar nicht die Rede, weshalb aus dem angezogenen Präjudiz nichts gegen die Beschwerde hergeleitet werden kann. Der angefochtene Zahlungsbe- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4. 15 fehl weist nur auf das kausale Schuldverhältnis hin und nennt in keiner Weise die wechselmässige Verpflichtung, auf die sich doch die Wechselbetreibung stützen muss. Ober diese für die Wechselbetreibung massgebende Ver- pflichtung fehlt im Zahlungsbefehl jede Angabe.

3. - Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde gut- geheissen werden. Der Schuldner brauchte sich auf diese Wechselbetreibung, in der kein Wechsel genannt war, nicht einzulassen. Er hatte Anspruch darauf, gleich durch den Zahlungsbefehl über den Forderungstitel eindeutig orientiert zu werden, und war nicht gehalten, sich auf dem Betreibungsamte darüber zu erkundigen, ob dort (oder bei der Depositenanstalt, Art. 9 SchKG) ein mit dem Betreibungsbegehren eingereichter Wechsel liege, und hinzugehen, um sich darüber zu vergewissern, was für ein Wechsel geltend gemacht werde (und welche Art von Wechselverbindlichkeit ihm gegenüber in Betracht komme). Die Frist von fünf Tagen für den zu begründenden Rechts- vorschlag (Art. 178 Ziff. 3 SchKG) ist zu kurz bemessen, als dass man dem Schuldner zumuten könnte, sie dazu 2iu benutzen, sich diese grundlegende Kenntnis vorerst zu beschaffen, die ihm vielmehr nach gesetzlicher Vor- schrift der Zahlungsbefehl zu vermitteln hat.

4. - Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die geltend gemachten Protestkosten und die Angabe des kausalen Schuldverhältnisses den Schuldner völlig· ins Bild setzten. Zu vermuten ist dies jedoch nicht, und es besteht keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren der Frage nachzugehen, ob der Schuldner auch wirklich auf die vorgeschriebenen Angaben angewiesen war. Dieses binnen fünf Tagen einzuleitende, schnelle Verfahren (Art. 178 Ziff. 3 SchKG) eignet sich gar nicht zu sol~hen Weiterungen. Es braucht auch nicht etwa dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, sich zu einer solchen Be- schwerde vernehmen zu la~sen und allfällige Beweismittel für sonstige Kenntnis des Schuldners von den wesentlichen Grundlagen der WechselbetreibJlng vorzulegen oder zu

16 Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 4. nennen (wozu übrigens in der Regel der Schuldner noch angehört werden müsste). War es doch Sache des Gläubi- gers, den Wechsel nicht nur dem Betreibungsamte zu übergeben (was er nach dem Amtsberichte getan hat), sondern auch im Betreibungsbegehren als Forderungstitel anzurufen. Nur wenn zufällig aus den Akten ersichtlich wäre, dass der Schuldner einer nähern Orientierung gar nicht bedurfte oder dass sie ihm während der Rechtsvorschlagsfrist noch so rechtzeitig und vollständig zuteil wurde, dass er in der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, könnte eine andere Entscheidung in Frage kommen (vgl. BGE 49 III 155, betreffend einen vom Schuldner tatsächlich eingesehenen Wechsel, der immerhin im Zahlungsbefehl als « effet de change accepte») bezeichnet worden war). Für einen solchen Sachverhalt bieten jedoch die vor- liegenden . Akten keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist dem Amtsbericht nicht etwa zu entnehmen, dass der Schuldner auf dem Amte vorgesprochen und den Wechsel eingesehen hätte oder dass er sich auf andere Weise über dessen Inhalt hätte unterrichten lassen_

5. - Da es das eigene fehlerhafte Betreibungsbegehre~ des Gläubigers war, welcheS das Betreibungsamt zu seinem fehlerhaften Vorgehen veranlasst hat, besteht kein zurei- chender Grund auszusprechen, das Betreibungsamthabe dem verbesserten bezw. einem neuen Betreibungsbegehren ohne neues Entgelt Folge zu geben (Art. 17 des Geb.T_). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Wechselbetreibung Nr. 1004 des Betreibungsamtes Bern vom 14./15. Januar 1952 (Stutz-Loser gegen Chasan) aufgehoben. Bchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. 17

5. Auszug aus dem Eut~eheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer. NachlaBsvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG). Behandlung eines nach der zweiten Gläubigerversammlung gemachten Vorschlags (Art. 255 SchKG). Ooncdrdat dans la procMurß de faillite (m. 317 LP). Maniere de traiter un projet elabore apres la seconde assemblee des crean· ciers (art. 255 LP). Ooncordato neJ,la procßdura di fallirrwnto (~t. 317 LEF). Modo di . trattare una proposta fatta dopo la seconda adunanza dei creditori (m. 255 LEF). Das Konkursamt Feuerthaien teilte Maurer, dem unbe- schränkt haftenden Gesellschafter, und dessen Ehefrau, der Kommanditärin der am 12. Januar 1949 in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer & Cie. am ·25. September 1951 mit, es könne auf das Begehren, wei- tere Schritte zur Behandlung des von ihnen geplanten Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen; die Werkstatt- räumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurseröfi- nung für den Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen benutzt hatte) seien bis zum 10. Oktober 1951 zu räumen. Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem Beschwerdeverfahren, das Konkursamt sei anzuweisen, Frau Maurer so lange als Mieterin in der Liegenschaft zu belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der Gemeinschuld- nerin um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Auf- sichtsbehörde erkannte, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs der Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und fügt bei : Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht gehalten war, sich mit Maurer in lange Diskussionen darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und Be- stätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum Abschluss dieser Auseinandersetzung von Verwertungs- massnahmen abzusehen. ! AB 78 UI - 1952