Volltext (verifizierbarer Originaltext)
122
Erbrecht. N0 26.
naissance de l'enfant aussi bien dans le premier cas que
dans le second.
C'est en vain, d'autre part, qu'on objecterait que le
jugement rendu par le juge du domicile de la partie de-
manderesse pourrait n'c3tre pas susceptible d'execution
dans le pays ou le defendeur possede son domicile. En
l'absence d'une disposition du droit suisse subordonnant
la competence du juge suisse a la reconnaissance du juge-
ment par la loi ou la jurisprudence etrangeres (telle, par
exemple, que la loi de 1891 le prevoit pour I'action en
divorce, art. 7 h), Ie juge suisse competent en vertu du
droit suisse n'a pas a s'occuper de la question de savoir
si le jugement sera ou non susceptible d'execution a 1'e-
tranger. Aussi bien, il se peut que le defendeur vienne par
la suite s'etablir en Suisse dans des conditions teIles qu'elles
permettent alors aux demandeurs d'en obtenir l'execution.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
26. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivil abteilung vom 13. Juni
1951 i. S. Müller und «Frau Emma Sehnewlin-KÜDg Familien-
stiftung » gegen Teilungsbehörde der Stadt Lnzem und Strek-
eisen.
Der Wilknsvollstrecker (Art. 517518 ZGB), der sich den Besitz
von Erbschaftssachen verschaffen will, die sich in den Händen
eines Erben befinden, hat sich, wenn dieser Erbe die Heraus-
gabe verweigert, nicht an die Erbschaftsbehörde, sondern an
den Richter zu wenden. Bedeutung von Art. 554 Abs. 2 ZGB.
L'executeur testamentaire (art. 517 et 518 CC) qui veut entrer en
possession de biens successoraux detenus par un heritier doit,
si cet heritier refuse de se dessaisir de ces biens, s'adresser au
juge. Portee de I'art. 554 al. 2 CC.
L'esecutore testamentario (art. 517 e 518 CC), ehe intende entrare
in possesso di beni della successione trovantisi neUe mani d'un
erede, deve adire il giudice, se questo erede ne rifiuta Ia consegna.
Portata dell'art. 554 cp. 2 CC.
1
l'
Erbrecht. N° 26~
123
A U8 dem Tatbestand :
A. -
Frau Strekeisen ist das einzige Kind der Eheleute
Schnewlin. Nachdem der Vater im Jahre 1931 gestorben
war, schlossen Mutter und Tochter gemeinsam « einen über
den Tod hinaus gültigen Depöt-joint-Vertrag)) über das
Tresorfach Nr.971 der Luzerner Kantonalbank, gemäss
welchem sie sich gegenseitig die volle Dispositionsbefugnis
über das Fach einräumten und jede der beiden allein dar-
über verfügen konnte.
Am 16. Oktober 1949 musste die Mutter wegen eines
Schwächeanfalls aus ihrer Wohnung in Luzern, die sie
allein bewohnte, in eine Klinik verbracht werden. Am Abend
des 20. Oktober 1949 starb sie. Dem Gesuch um Siegelung
der Erbschaft, das der als Willensvollstrecker auftretende
Franz Müller noch am gleichen Abend bei der Teilungs-
behörde stellte, wurde nicht entsprochen. Deshalb war es
der Tochter, die auf die Nachricht von der Erkrankung der
Mutter sogleich herbeigereist war, möglich, am Morgen
des 21. Oktobers in der Wohnung der Mutter deren
Tresorschlüssel samt Legitimationskarte, die Papiere mit
Aufzeichnungen über das Vermögen und einige Vermögens-
werte ohne grossen Belang an sich zu nehmen.
Das am 21. Oktober 1949 eröffnete Testament der Mutter
setzt die Tochter auf den Pflichtteil, sieht die Errichtung
einer Familienstiftung vor, widmet dieser die verfügbare
Quote des Nachlasses und bezeichnet Franz Müller als
Willensvollstrecker.
Der Aufforderung des Teilungsamtes, ihm die Wohnungs-
und Tresorschlüssel auszuliefern, kam die Tochter am
Nachmittag des 21. Oktober 1949 nach.
Am 26. Oktober 1949 wurde über den Inhalt des Tresor-
fachs ein Inventar aufgenommen. Das Inventargut wurde
im Schrankfach belassen, und die Schlüssel dazu blieben
in den Händen des Teilungsamtes.
Am 11. Februar 1950 stellte die Tochter das Gesuch um
Herausgabe der Tresorschlüssel und der Legitimations-
124
Erbrecht. N° 26.
karte. Das Teilungsamt entsprach diesem Gesuch am
14. Februar 1950 unter der Bedingung, dass der Tresor-
inhalt in ein offenes Depot bei der Schweiz. Volksbank in
Luzern gelegt werde, welcher Bedingung die Tochter sich
unterzog.
B. -
Am 7. Juli 1950 stellte Müller bei der Teilungs-
behörde die Begehren, die Eheleute Strekeisen seien zu
verpflichten, ihm alle « an sich genommenen Buchhaltungs-
materialien, Schriftstücke, Belege usw.» herauszugeben,
und das Bankdepot sei zu seiner freien Verfügung zu
stellen. Am 8. August 1950 wies die Teilungsbehörde diese
Begehren wegen sachlicher Unzuständigkeit ab.
O. -
Hiegegen führte Müller, auch im Namen der Fa-
milienstiftung, beim Regierungsrat des Kantons Luzern
Beschwerde. Der Regierungsrat hat die Beschwerde am
25. Januar 1951 abgewiesen. Der Begründung ist zu
entnehmen;
«Der Besitzesstreit zwischen dem Willensvollstrecker und der
gesetzlichen Erbin ist eine Angelegenheit, die der Zivilrichter zu
entscheiden hat ... Die Verwaltungsbehörde kanu die Erbin nicht
~weisen, Erbschaftss~hen herauszugeJ:>en, noch ist sie befugt,
uber das Bankdepot eme Verfügung zu treffen. Es ist allerdings
richtig, dass der Willensvollstrecker den Nachlass zu verwalten
u~d der Regierungsrat wiederholt Teilungsbehörden zur Aushän-
dIgung des Nachlasses an den Willensvollstrecker verpBichtet
hat... Allein in jenen Fällen stand dem Willensvollstrecker eine
Behörde gegenüber, deren Befuguisse abzuklären waren, und nicht
die Erben. Die Teilungsbehörde kann übrigens, wo sie nach
~ 80 EG z. ZGB mit.wir~t, keine Ver:fügungen treffen oder gegen-
uber den Erben verbmdliche EntscheIdungen treffen; sie kann nur
leitend und beratend mitwirken ...
Selbst wenn die Teilungsbehörde der Stadt Luzern die Tresor-
s?hlüssel zu ynrecht an !rau Strekeisen.ausgehändigt hätte, wäre
SI~ heute licht mehr !n der Lage, eme Herausgabeverfügung
WIrksam zu erlassen ... Ubrigens war das Verhalten der Teilungs-
behörde richtig. Es ist unzutreffend, dass Frau Strekeisen vor der
Anhandnahme des Nachlasses weder Tresorschlüssel noch Legiti-
ma~~onskarte ~~. Da ~ie ~lie Schl~l von sich aus der Teilungs-
behorde aushandigte, dIe Ihr gegenuber, zumal ausserhalb des
KantoI?S Luzern, keine Verfügungsgewalt hätte ausüben können,
war es m Ordnung, die Schlüssel wieder der Erbin und Mitmieterin
des Tresorfachs zurückzugeben. II
D. -
Den Entscheid des Regierungsrates fechten Müller
und die Familienstiftung mit Nichtigkeitsbeschwerde ge-
".
Erbrecht. N° 26.
125
mäss Art. 68 OG an. Sie machen im wesentlichen geltend,
die Vorinstanz habe kantonales Recht (§ 80 EG z. ZGB)
angewendet, während Art. 554 Abs. 2 ZGB massgebend
sei, wonach die Erbschaftsbehörde verpflichtet sei, dem
Willensvollstrecker die Verwaltung der Erbschaft zu
übergeben.
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
A U8 den Erwägungen:
4 .... Art. 554 ZGB sagt in Abs. 1 Ziff. 1-4, wann die
Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist. Im Anschluss hieran
bestimmt Abs. 2: ({ Hat der Erblasser einen Willensvoll-
strecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu
übergeben I). Dabei ist vorausgesetzt, dass nach Abs. 1 die
Erbschaftsverwaltung angeordnet werden muss. Die Be-
schwerdeführer behaupten nun gar nicht, dass im vor-
liegenden Falle die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.
Art. 554 Abs. 2 ist hier also überhaupt nicht anwendbar.
Im übrigen ist unter der Übergabe der Verwaltung an den
Willensvollstrecker im Sinne dieser Vorschrift nur die
Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschafts-
verwalter zu verstehen, nicht die Herausgabe der Erb-
schaft zur Verwaltung. Auf keinen Fall lässt sich aus dieser
Vorschrift ableiten, dass die Erbschaft~behörde, die die
Erbschaft nicht in Händen hat, sie zunächst in ihren Besitz
bringen, also demjenigen, der darüber verfügt, entziehen
dürfe und müsse, um sie dem Willensvollstrecker ausliefern
zu können. Für eine solche Annahme bietet das ZGB aber
auch sonst nicht den geringsten Anhaltspunkt. Daraus
folgt, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit sie
sich darauf stützt, dass die Vorinstanz bundesrechtliehe
Vorschriften über die Herausgabe der Erbschaft an den
Willensvollstrecker nicht angewendet habe.
6. -
Will sich der Willensvollstrecker den Besitz der
Erbschaftssachen verschaffen, so kann er dieses Ziel unter
den gegebenen Verhältnissen höchstens dadurch erreichen,
dass er die gesetzliche Erbin vor Gericht auf Herausgabe
126
Erbrecht. N° 26.
dieser Sachen belangt (vgl. ESCHER N.9 zu Art. 518
ZGB; KIPP, Erbrecht, § 118 III). Ob die gesetzliche
Erbin sich auf rechtmässige oder widerrechtliche Weise in
den Besitz der Erbschaft gesetzt habe, ist nur insofern
von Bedeutung, als der Willensvollstrecker im letztern
Falle nicht auf die ordentliche gerichtliche Klage an-
gewiesen wäre, sondern das Besitzesschutzverfahren ein-
schlagen könnte. Dass Frau Strekeisen den Besitz unter
Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften erworben habe,
ist jedoch keineswegs dargetan; denn sie durfte sich in den
ersten Stunden nach dem Tode ihrer Mutter wohl als
Alleinerbin und daher Alleineigentümerin der von ihr
behändigten Dinge betrachten. (Offenbar gestützt auf den
Bericht der Luzerner Kantonalbank vom 12. Januar 1951,
wonach Frau Strekeisen das Tresorfach zu Lebzeiten ihrer
Mutter einmal allein geöffnet hat, nimmt die Vorinstanz
im übrigen an, dass Frau Strekeisen schon vor dem Tode
ihrer Mutter einen Tresorschlüssel und eine Legitimations-
karte besessen habe.) Um so eher lässt sich begreifen, dass
die Teilungsbehörde die zum Zwecke der Inventarauf-
nahme herausverlangten Schlüssel nicht dem Willens-
vollstrecker in die Hände gespielt, sondern an Frau Strek-
eisen zurückgegeben hat (die sich wohl überhaupt damit
hätte begnügen ~önnen, das Schrankfach zum erwähnten
Zwecke zu öffnen, ohne die Schlüssel aus der Hand zu
geben). Umgekehrt ist nicht einzusehen, wieso der Willens-
vollstrecker, um den ihm erteilten Auftrag ausführen zu
können, die ganze Erbschaft in seine Verfügungsgewalt
bekommen muss. Es kann sich sogar fragen, ob sich nicht
aus dem Testament in dieser Hinsicht Einschränkungen
ergeben.
i
Sachenrecht. N° 27.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
27. Arr@t de la He Cour civUe du 20 avrU 1951
dans la cau~e Bischof contre CrMit MobUier S.A.
127
Conditions du transfert de Ia propriete en matiere de meubles.
Art. 714, 715, 717, 924 ce.
Voraussetzungen der Eigentumsübertragung an Fahrnis. Art. 714,
715, 717, 924 ZGB.
Condizioni deI trapasso della proprieta mobiliare. Art. 714, 715,
717, 924 CC.
A. -
En 1947, la SocieM en commandite W. Buser et
Cie cherchait des capitaux en vue notamment d'acheter
des machines. Elle est entree en rapport avec Plus A.-G.
« societe pour le developpement du commerce et de l'arti-
sanat », qui lui vendit, sous reserve de proprieM, diverses
machines par contrats des 30 mai et 4 juin 1947.
Quelque temps auparavant, Plus A.-G. avait prete a
Buser une somme de 20000 fr. Pour remplacer les garan-
ties que Buser et Cie ne pouvait fournir, Plus A.-G. sug-
gera a Willy Buser, seul associe indefiniment responsable
de Buser et Cie, de constituer une reserve de propriete
sur un certain nombre de machines que Buser et Cie avait
acheMes precedemment et qui se trouvaient deja chez
elle. Buser et Cie accepta cette proposition. A cette fin,
elle vendit ces machines a Plus A.-G. qui les lui revendit
aussitöt par contrat du 2 mai 1947 sous reserve de pro-
prieM. TI n'y eut ni transfert de possession ni payement
du prix.
De meme que les contrats des 30 mai et 4 juin, le contrat
du 2 mai 1947 contenait la mention suivante :
« Forderungsabtretung. -
Der Käufer bestätigt davon
Kenntnis zu haben, dass die dem Verkäufer ihm gegen·
über zustehenden Forderungen nebst allen damit ver-