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77_II_122

BGE 77 II 122

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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122 Erbrecht. N0 26. naissance de l'enfant aussi bien dans le premier cas que dans le second. C'est en vain, d'autre part, qu'on objecterait que le jugement rendu par le juge du domicile de la partie de- manderesse pourrait n'c3tre pas susceptible d'execution dans le pays ou le defendeur possede son domicile. En l'absence d'une disposition du droit suisse subordonnant la competence du juge suisse a la reconnaissance du juge- ment par la loi ou la jurisprudence etrangeres (telle, par exemple, que la loi de 1891 le prevoit pour I'action en divorce, art. 7 h), Ie juge suisse competent en vertu du droit suisse n'a pas a s'occuper de la question de savoir si le jugement sera ou non susceptible d'execution a 1'e- tranger. Aussi bien, il se peut que le defendeur vienne par la suite s'etablir en Suisse dans des conditions teIles qu'elles permettent alors aux demandeurs d'en obtenir l'execution. IH. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

26. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivil abteilung vom 13. Juni 1951 i. S. Müller und «Frau Emma Sehnewlin-KÜDg Familien- stiftung » gegen Teilungsbehörde der Stadt Lnzem und Strek- eisen. Der Wilknsvollstrecker (Art. 517518 ZGB), der sich den Besitz von Erbschaftssachen verschaffen will, die sich in den Händen eines Erben befinden, hat sich, wenn dieser Erbe die Heraus- gabe verweigert, nicht an die Erbschaftsbehörde, sondern an den Richter zu wenden. Bedeutung von Art. 554 Abs. 2 ZGB. L'executeur testamentaire (art. 517 et 518 CC) qui veut entrer en possession de biens successoraux detenus par un heritier doit, si cet heritier refuse de se dessaisir de ces biens, s'adresser au juge. Portee de I'art. 554 al. 2 CC. L'esecutore testamentario (art. 517 e 518 CC), ehe intende entrare in possesso di beni della successione trovantisi neUe mani d'un erede, deve adire il giudice, se questo erede ne rifiuta Ia consegna. Portata dell' art. 554 cp. 2 CC. 1 l' Erbrecht. N° 26~ 123 A U8 dem Tatbestand : A. - Frau Strekeisen ist das einzige Kind der Eheleute Schnewlin. Nachdem der Vater im Jahre 1931 gestorben war, schlossen Mutter und Tochter gemeinsam « einen über den Tod hinaus gültigen Depöt-joint-Vertrag)) über das Tresorfach Nr.971 der Luzerner Kantonalbank, gemäss welchem sie sich gegenseitig die volle Dispositionsbefugnis über das Fach einräumten und jede der beiden allein dar- über verfügen konnte. Am 16. Oktober 1949 musste die Mutter wegen eines Schwächeanfalls aus ihrer Wohnung in Luzern, die sie allein bewohnte, in eine Klinik verbracht werden. Am Abend des 20. Oktober 1949 starb sie. Dem Gesuch um Siegelung der Erbschaft, das der als Willensvollstrecker auftretende Franz Müller noch am gleichen Abend bei der Teilungs- behörde stellte, wurde nicht entsprochen. Deshalb war es der Tochter, die auf die Nachricht von der Erkrankung der Mutter sogleich herbeigereist war, möglich, am Morgen des 21. Oktobers in der Wohnung der Mutter deren Tresorschlüssel samt Legitimationskarte, die Papiere mit Aufzeichnungen über das Vermögen und einige Vermögens- werte ohne grossen Belang an sich zu nehmen. Das am 21. Oktober 1949 eröffnete Testament der Mutter setzt die Tochter auf den Pflichtteil, sieht die Errichtung einer Familienstiftung vor, widmet dieser die verfügbare Quote des Nachlasses und bezeichnet Franz Müller als Willensvollstrecker. Der Aufforderung des Teilungsamtes, ihm die Wohnungs- und Tresorschlüssel auszuliefern, kam die Tochter am Nachmittag des 21. Oktober 1949 nach. Am 26. Oktober 1949 wurde über den Inhalt des Tresor- fachs ein Inventar aufgenommen. Das Inventargut wurde im Schrankfach belassen, und die Schlüssel dazu blieben in den Händen des Teilungsamtes. Am 11. Februar 1950 stellte die Tochter das Gesuch um Herausgabe der Tresorschlüssel und der Legitimations- 124 Erbrecht. N° 26. karte. Das Teilungsamt entsprach diesem Gesuch am

14. Februar 1950 unter der Bedingung, dass der Tresor- inhalt in ein offenes Depot bei der Schweiz. Volksbank in Luzern gelegt werde, welcher Bedingung die Tochter sich unterzog. B. - Am 7. Juli 1950 stellte Müller bei der Teilungs- behörde die Begehren, die Eheleute Strekeisen seien zu verpflichten, ihm alle « an sich genommenen Buchhaltungs- materialien, Schriftstücke, Belege usw.» herauszugeben, und das Bankdepot sei zu seiner freien Verfügung zu stellen. Am 8. August 1950 wies die Teilungsbehörde diese Begehren wegen sachlicher Unzuständigkeit ab. O. - Hiegegen führte Müller, auch im Namen der Fa- milienstiftung, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Beschwerde. Der Regierungsrat hat die Beschwerde am

25. Januar 1951 abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen; «Der Besitzesstreit zwischen dem Willensvollstrecker und der gesetzlichen Erbin ist eine Angelegenheit, die der Zivilrichter zu entscheiden hat ... Die Verwaltungsbehörde kanu die Erbin nicht ~weisen, Erbschaftss~hen herauszugeJ:>en, noch ist sie befugt, uber das Bankdepot eme Verfügung zu treffen. Es ist allerdings richtig, dass der Willensvollstrecker den Nachlass zu verwalten u~d der Regierungsrat wiederholt Teilungsbehörden zur Aushän- dIgung des Nachlasses an den Willensvollstrecker verpBichtet hat... Allein in jenen Fällen stand dem Willensvollstrecker eine Behörde gegenüber, deren Befuguisse abzuklären waren, und nicht die Erben. Die Teilungsbehörde kann übrigens, wo sie nach ~ 80 EG z. ZGB mit.wir~t, keine Ver:fügungen treffen oder gegen- uber den Erben verbmdliche EntscheIdungen treffen; sie kann nur leitend und beratend mitwirken ... Selbst wenn die Teilungsbehörde der Stadt Luzern die Tresor- s?hlüssel zu ynrecht an !rau Strekeisen.ausgehändigt hätte, wäre SI~ heute licht mehr !n der Lage, eme Herausgabeverfügung WIrksam zu erlassen ... Ubrigens war das Verhalten der Teilungs- behörde richtig. Es ist unzutreffend, dass Frau Strekeisen vor der Anhandnahme des Nachlasses weder Tresorschlüssel noch Legiti- ma~~onskarte ~~. Da ~ie ~lie Schl~l von sich aus der Teilungs- behorde aushandigte, dIe Ihr gegenuber, zumal ausserhalb des KantoI?S Luzern, keine Verfügungsgewalt hätte ausüben können, war es m Ordnung, die Schlüssel wieder der Erbin und Mitmieterin des Tresorfachs zurückzugeben. II D. - Den Entscheid des Regierungsrates fechten Müller und die Familienstiftung mit Nichtigkeitsbeschwerde ge- ". Erbrecht. N° 26. 125 mäss Art. 68 OG an. Sie machen im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe kantonales Recht (§ 80 EG z. ZGB) angewendet, während Art. 554 Abs. 2 ZGB massgebend sei, wonach die Erbschaftsbehörde verpflichtet sei, dem Willensvollstrecker die Verwaltung der Erbschaft zu übergeben. Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. A U8 den Erwägungen: 4 .... Art. 554 ZGB sagt in Abs. 1 Ziff. 1-4, wann die Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist. Im Anschluss hieran bestimmt Abs. 2: ({ Hat der Erblasser einen Willensvoll- strecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben I). Dabei ist vorausgesetzt, dass nach Abs. 1 die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden muss. Die Be- schwerdeführer behaupten nun gar nicht, dass im vor- liegenden Falle die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei. Art. 554 Abs. 2 ist hier also überhaupt nicht anwendbar. Im übrigen ist unter der Übergabe der Verwaltung an den Willensvollstrecker im Sinne dieser Vorschrift nur die Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschafts- verwalter zu verstehen, nicht die Herausgabe der Erb- schaft zur Verwaltung. Auf keinen Fall lässt sich aus dieser Vorschrift ableiten, dass die Erbschaft~behörde, die die Erbschaft nicht in Händen hat, sie zunächst in ihren Besitz bringen, also demjenigen, der darüber verfügt, entziehen dürfe und müsse, um sie dem Willensvollstrecker ausliefern zu können. Für eine solche Annahme bietet das ZGB aber auch sonst nicht den geringsten Anhaltspunkt. Daraus folgt, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit sie sich darauf stützt, dass die Vorinstanz bundesrechtliehe Vorschriften über die Herausgabe der Erbschaft an den Willensvollstrecker nicht angewendet habe.

6. - Will sich der Willensvollstrecker den Besitz der Erbschaftssachen verschaffen, so kann er dieses Ziel unter den gegebenen Verhältnissen höchstens dadurch erreichen, dass er die gesetzliche Erbin vor Gericht auf Herausgabe 126 Erbrecht. N° 26. dieser Sachen belangt (vgl. ESCHER N.9 zu Art. 518 ZGB; KIPP, Erbrecht, § 118 III). Ob die gesetzliche Erbin sich auf rechtmässige oder widerrechtliche Weise in den Besitz der Erbschaft gesetzt habe, ist nur insofern von Bedeutung, als der Willensvollstrecker im letztern Falle nicht auf die ordentliche gerichtliche Klage an- gewiesen wäre, sondern das Besitzesschutzverfahren ein- schlagen könnte. Dass Frau Strekeisen den Besitz unter Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften erworben habe, ist jedoch keineswegs dargetan ; denn sie durfte sich in den ersten Stunden nach dem Tode ihrer Mutter wohl als Alleinerbin und daher Alleineigentümerin der von ihr behändigten Dinge betrachten. (Offenbar gestützt auf den Bericht der Luzerner Kantonalbank vom 12. Januar 1951, wonach Frau Strekeisen das Tresorfach zu Lebzeiten ihrer Mutter einmal allein geöffnet hat, nimmt die Vorinstanz im übrigen an, dass Frau Strekeisen schon vor dem Tode ihrer Mutter einen Tresorschlüssel und eine Legitimations- karte besessen habe.) Um so eher lässt sich begreifen, dass die Teilungsbehörde die zum Zwecke der Inventarauf- nahme herausverlangten Schlüssel nicht dem Willens- vollstrecker in die Hände gespielt, sondern an Frau Strek- eisen zurückgegeben hat (die sich wohl überhaupt damit hätte begnügen ~önnen, das Schrankfach zum erwähnten Zwecke zu öffnen, ohne die Schlüssel aus der Hand zu geben). Umgekehrt ist nicht einzusehen, wieso der Willens- vollstrecker, um den ihm erteilten Auftrag ausführen zu können, die ganze Erbschaft in seine Verfügungsgewalt bekommen muss. Es kann sich sogar fragen, ob sich nicht aus dem Testament in dieser Hinsicht Einschränkungen ergeben. i Sachenrecht. N° 27. IV. SACHENRECHT DROITS REELS

27. Arr@t de la He Cour civUe du 20 avrU 1951 dans la cau~e Bischof contre CrMit MobUier S.A. 127 Conditions du transfert de Ia propriete en matiere de meubles. Art. 714, 715, 717, 924 ce. Voraussetzungen der Eigentumsübertragung an Fahrnis. Art. 714, 715, 717, 924 ZGB. Condizioni deI trapasso della proprieta mobiliare. Art. 714, 715, 717, 924 CC. A. - En 1947, la SocieM en commandite W. Buser et Cie cherchait des capitaux en vue notamment d'acheter des machines. Elle est entree en rapport avec Plus A.-G. « societe pour le developpement du commerce et de l'arti- sanat », qui lui vendit, sous reserve de proprieM, diverses machines par contrats des 30 mai et 4 juin 1947. Quelque temps auparavant, Plus A.-G. avait prete a Buser une somme de 20000 fr. Pour remplacer les garan- ties que Buser et Cie ne pouvait fournir, Plus A.-G. sug- gera a Willy Buser, seul associe indefiniment responsable de Buser et Cie, de constituer une reserve de propriete sur un certain nombre de machines que Buser et Cie avait acheMes precedemment et qui se trouvaient deja chez elle. Buser et Cie accepta cette proposition. A cette fin, elle vendit ces machines a Plus A.-G. qui les lui revendit aussitöt par contrat du 2 mai 1947 sous reserve de pro- prieM. TI n'y eut ni transfert de possession ni payement du prix. De meme que les contrats des 30 mai et 4 juin, le contrat du 2 mai 1947 contenait la mention suivante : « Forderungsabtretung. - Der Käufer bestätigt davon Kenntnis zu haben, dass die dem Verkäufer ihm gegen· über zustehenden Forderungen nebst allen damit ver-