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79_II_345

BGE 79 II 345

Bundesgericht (BGE) · 1953-11-13 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 58.

von der Vorinstanz gefällten Kostenentscheid zuwider. Die

danach nicht kostenpflichtige Beklagte würde auf einem

Umweg dann doch mit einem Teil der Kosten belastet, was

nicht zuzulassen ist.

58. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 13. November 1953 i. S. B. gegen B.

Ehe8cheidung. Kinderzuteilung, Elternrechte, Art. 156 ZGB.

Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner

Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu ver-

fügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB).

Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents. art. 156 00.

Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du

detenteur de la puissance paternelle de disposer librement de

l'education religieuse de l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 40500).

Divorzio. Attribuzione dei figli. Diritti dei genitori, art. 156 00.

La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto deI

detentore della patria potesta di disporre liberamente dell'edu-

cazione religiosa deI figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 00).

Aus dem Tatbestand:

Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Pro-

zessdauer getroffenen Regelung, das Mädchen dem in

Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der Knabe

der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession

ihres Mannes übergetreten war, nun aber wieder bei ihren

reformierten Angehörigen in Zürich lebt. Diese Kinder-

zuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren bei-

der Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der

Vermeidung der Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt,

jedoch unter Streichung gewisser von der Vorinstanz im

Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen

Erziehung, mit folgenden

Erwägungen:

Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 auf-

genommenen Behaftungen, nämlich der Klägerin: ({ den

Familienrecht. N0 59.

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Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen

und die religiöse Erziehung durch das zuständige römisch-

katholische Pfarramt überwachen zu lassen », und des Be-

klagten: « für die Betreuung des Mädchens eine Sarner

Schwester oder eine andere geeignete Person zu enga-

gieren», rechtlich nicht haltbar. Über die religiöse Erzie-

hung des Kindes hat der Inhaber der elterlichen Gewalt

allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. I ZGB). So wenig

ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag

(Abs. 2), so wenig kann dies ein Gerichtsurteil tun. Der-

jenige Elternteil, der durch das Scheidungsurteil die elter-

liche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen religiöser

Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen sol-

chen Einfluss weder durch vertragliche noch durch urteils-

mässige Bindung des Gewaltinhabers sichern. Nur bezüg-

lich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die

religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschafts-

behörde zu (Art. 405, 378 Abs. 3 ZGB).

59. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 10. Dezember 1953

i. S. Bastos de Barros gegen Bossard und deren Kind.

Gerichtsstand decr Vater8chaftsklage auf Verm6gensleistungen.

Auch gegen einen im Auslande .wohnenden Ausländer ist. die Kla~e

am schweizerischen WOhnsItz der klagenden ParteI zur Zelt

der Geburt entsprechend Art. 312 ZGB wenigstens d~ zu-

lässig, wenn die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zelt der

intimen Beziehungen in der Schweiz Wohnsitz hatte. In welchem

Lande diese Beziehungen stattfanden, ist dafür ohne Belang.

For de l'action en paternite tendant a des prßc8tations pecuniaire8.

Meme lorsqu'elle est dirigee contre un etranger domicilie a l'et~an­

ger, l'action peut etre portee, selon l'art. 31200, devant.le Juge

du domicile que la partie demanderesse avait en Swsse au

moment de la naissance, tout au moins lorsque la mere est de

nationalite suisse et etait deja domiciliee en Su~sse lors d~s

relations intimes. Peu importe a cet egard la questlOn de savOlr

dans quel pays ces relations ont eu lieu.

Foro deU'azione di paternitd per ottenere prestazioni pecuniarie.

Anche quando e diretta contro uno straniero domiciliato all'es~ro,

l'azione puo essere proposta, secondo l'art. 312 00, davantl al

346

Familienrecht. N° 59.

giudice deI domicilio ehe la parte attriee aveva in Isvizzera

al ~ome!lto ~ella n~ita dell'wante, almeno quando la madre

€I di nazlOnahtä. sVlzzera 0 era gia domiciliata in Isvizzera al

tempo delle relazioni intime. Nulla importa in quale paese

queste relazioni intime hanno avuto luogo.

A. -

Die vorliegende Vatersohaftsklage richtet sich

gegen einen Portugiesen, der seinen Wohnsitz stets in

Portugal hatte und noch hat. Die Mutter ist eine Schwei-

zerin, deren Wohnsitz sich schon zur Zeit der intimen

Beziehungen mit dem Beklagten in Uster befand. Dort

wohnte sie auch zur Zeit der Geburt und wohnt sie heute

noch. Der Geschlechtsverkehr, dem das in Uster geborene

Kind entstammen soll, fand in Portugal statt, wohin sich

die dann Mutter gewordene Klägerin begeben hatte.

B. -

Mutter und Kind verlangten mit der in Uster

angehobenen Klage Vermögensleistungen im Sinne von

Art. 317 und 319 ZGB. Der Beklagte erhob die Einrede

der örtlichen Unzuständigkeit, jedoch in beiden kantonalen

Instanzen ohne Erfolg. Mit vorliegender Berufung gegen

den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

11. Juli 1953 hält der Beklagte an der Einrede fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der angefochtene selbständige Gerichtsstands-

entscheid unterliegt der Berufung nach Art. 49 OG. Auch

der erforderliohe Streitwert ist erreicht.

2. -

Die Vaterschaftsklage ist nach Art. 312 ZGB

beim Richter am schweizerischen Wohnsitze der klagenden

Partei zur Zeit der Geburt oder am Wohnsitz des Beklagten

zur Zeit der Klage anzubringen. Im vorliegenden Falle

hatten Mutter und Kind (vgl. BGE 61 II 146, 67 II 82)

ihren Wohnsitz zur Zeit der Geburt in Uster. Damit war

nach Ansicht der Vorinstanzen das dortige Gericht ohne

weiteres zuständig, ganz ohne Rücksicht auf den Wohnsitz

und die Staatsangehörigkeit des Beklagten. Dieser sieht

dagegen in Art. 312 ZGB in erster Linie eine intern-schwei-

zerische Gerichtsstandsnorm, die nicht uneingeschränkte

I

I

Familienrecht. N° 59.

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Anwendung gegenüber Ausländern mit Wohnsitz im Aus-

lande finden dürfe. Es ist ihm zuzugeben, dass die allge-

meine Fassung von i\.rt. 312 ZGB nicht hindert, diese

Vorschrift eng auszulegen. Einer im ZGB aufgestellten Ge-

riohtsstandsnorm ist übrigens nicht ohne weiteres der Wille

zuzuschreiben, die schweizerische gegenüber einer ausländi-

schen Gerichtsbarkeit abzugrenzen. Bei Vaterschaftsklagen

auf Zusprechung des Kindes mitStandesfolge (Art. 323ZGB)

gilt denn auch gegenüber Ausländern, selbst in der Schweiz

wohnenden, das in Art. 8/32 NAG aufgestellte Heimat-

prinzip, das die Anwendung von Art. 312 ZGB ausschliesst

(vgl. Bundesblatt 1922 II 579). Davon abweichend unter-

steht aber die Klage auf Vermögensleistungen dem Art. 8

NAG nicht. Überhaupt enthält das NAG keine die An-

wendung von Art. 3]2 ZGB auf solche Klagen ausschIies-

sende BestImmung. Geht die Klage auf Vermögensleistun-

gen gegen einen im Auslande wohnenden Schweizer, so

ergibt sich durch Gegenschluss aus Art. 3] 3 ZGB eindeutig,

dass sie, so gut wie allenfalls im Auslande, am schweizeri-

schen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt

angehoben werden kann. Und ein Ausländer in der Schweiz,

der sich ohnehin (nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 32

NAG) an seinem Wohnsitze muss belangen lassen, unter-

steht bei derartigen Klagen ganz allgemein der schweize-

rischen Gerichtsbarkeit, also auch dem Art. 312 ZGB.

Was endlich die im Auslande wohnenden Ausländer

betrifft, so ist freilich für sie dem Art. 2 NAG nichts zu

entnehmen (vgl. BGE 77 II 120). Doch schIiesst dies die

Klage am (ausländischen) Wohnsitze, wo sie nach dortigem

Rechte zulässig sein mag, natürlich nicht aus. Das Fehlen

einer Regel des NAG für die im Auslande wohnenden

Ausländer hindert aber auch nicht deren. Belangung in

der Schweiz auf Grund des Art. 312 ZGB, an dem danach

zur Wahl stehenden Gerichtsstand . des Wohnsitzes der

klagenden Partei zur Zeit der Geburt. Wie es sich damit

verhält, ist Sache der Auslegung des Art. 312 ZGB selbst,

die sich nicht auf das NAG zu stützen braucht.

348

Familiemecht. No 59.

Nun anerkennen kantonale Entscheidungen, und mit

ihnen eine Reihe von Autoren, bei Vaterschaftsklagen

auf Vermögensleistungen diesen Gerichtsstand ohne wei-

tere Voraussetzungen und ausnahmslos, sofern nur eben

ein schweizerischer Wohnsitz der klagenden Partei zur

Zeit der Geburt erwiesen ist (BIZR 12 Nr. 193 und 50

Nr. 40 = SJZ 9 S. 143 Nr. 33 und 47 S. 94 Nr. 30; ZbJV

57 S. 238; SJZ 34 S. 297 und 49 S. 62; EGGER N. 3 und

SILBERNAGEL N. 12 zu Art. 312; STAUFFER N. 4 zu Art.

2 NAG; SOHNITZER, Handbuch des Internationalen Privat-

rechts, 3. Aufl., Bd. I S. 429/30; GULDENER, Das In-

ternationale und Interkantonale Zivilprozessrecht der

Schweiz S. 57). Die vorinstanzliehe Entscheidung glaubt

sich in diesem Sinne auch auf BGE 77 II 120 berufen zu

können. Doch sieht dieses Urteil in Art. 312 ZGB zunächst

nur eine intern-schweizerische Norm, wonach es der

klagenden Partei frei steht, statt am schweizerischen

Wohnsitze des Beklagten (zur Zeit der Klage) an ihrem

eigenen schweizerischen Wohnsitz (zur Zeit der Geburt)

vorzugehen. Das Urteil bleibt dann allerdings nicht wie

gewisse Autoren bei diesem Ausgangspunkte stehen (vgl.

RAOHEL VUILLE. La recherche de la paternite, Genf 1917,

S.131/2; F. L. ZWEIFEL, Du for en matiere de filiation,

Lausanne 1924, S. 79/80), sondern nimmt für die Klage

gegen einen- im Auslande wohnenden Ausländer eine

analog dem Art. 312 ZGB auszufüllende Lücke des Bundes-

rechtes an. Erst auf diesem Wege gelangt das erwähnte

Präjudiz dazu, diesen an einen Wohnsitz der Klägerschaft

anknüpfenden Gerichtsstand auf die Klage gegen den

seit den intimen Beziehungen, auf die sich die Klage

stützt, ins Ausland verzogenen Ausländer auszudehnen,

und ebenso auf einen Ausländer, der gar nie in der Schweiz

gewohnt hat (vgl. auch Zeitschrift des bernischen Juristen-

vereins 89 S. 297). An dieser Betrachtungsweise ist fest-

zuhalten. Infolgedessen ist hier der Gerichtsstand in

Uster gegeben. Unerheblich ist, dass im Unterschied zum

Falle des Präjudizes der Geschlechtsverkehr, dem das Kind

Familienrecht. N° 59.

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entstammen soll, im Auslande stattgefunden hat. Der Ort

der Schwängerung spielt keine Rolle, denn es handelt sich

um eine Klage aus Familienrecht, nicht aus unerlaubter

Handlung, ganz abgesehen von der Schwierigkeit, den

Ort der Schwängerung etwa bei mehrmaligem Geschlechts-

verkehr dies- und jenseits der Grenze festzustellen. Es

muss das Personalstatut (Wohnsitz oder Heimat) der

beteiligten Personen massgebend sein. Ist es für das

anwendbare Recht nach schweizerischer Rechtsprechung

grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der

Schwängerung (BGE 77 II 115), so kommt für den Ge-

richtsstand eben die in Art. 312 ZGB getroffene Ordnung

in Betracht, die sich nach dem Gesagten auf den vorliegen-

den Fall ausdehnen lässt. Nicht zu prüfen ist, ob dieser

doppelte Gerichtsstand in internationalen Fällen ganz

allgemein zur Geltung komme, gleichgültig ob weder die

Mutter noch der als Vater angesprochene Beklagte zur

Zeit der Schwängerung, die den Rechtsgrund der Klage

bildet, mit der Schweiz als Einwohner oder Staatsbürger

verbunden war. Wie dem auch sein möge, trifft im vor-

liegenden Falle, da die Mutter Schweizerin ist und schon

zur Zeit ihres Umganges mit dem Beklagten in der Schweiz

wohnte, der in Anlehnung an Art. 312 ZGB in Anspruch

genommene Gerichtsstand zu.

Dem steht nicht etwa die vom Beklagten behauptete

Anwendbarkeit des portugiesischen Rechtes für die mate-

rielle Beurteilung der Sache entgegen. « Die V aterschafts-

klage », für welche Art. 312 ZGB den Gerichtsstand

ordnet, kann freilich nur eine Klage sein, mit der Ansprüche

von solcher Art geltend gemacht werden, wie es der

Vaterschaftsklage des schweizerischen Rechtes einiger-

massen entspricht. Es ist aber nicht erforderlich, dass

dieses Recht als solches anwendbar sei. Der schweizerische

Richter kann auch ausländischem Recht unterstehende

Vaterschaftsklagen beurteilen (vgl. BGE 53 II 90, wonach

der heimatliche Gerichtsstand des Art. 3] 3 ZGB nicht die

Anwendung des schweizerischen Rechtes nach sich zieht).

350

Familienrecht. N° 60.

Im vorliegenden Falle wird übrigens genau im Sinne von

Art. 317 und 319 ZGB geklagt.

Keine Voraussetzung des Eintretens bildet endlich die

Möglichkeit, das mit der Klage erbetene Urteil alsdann

im Auslande, besonders im Heimat- und Wohnsitzstaate

des Beklagten zu vollziehen (BGE 77 II 122 oben).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juli 1953

bestätigt.

60. Arr~t de la IIe Cour eivile du 5 novembre 1953 dans la cause

Mareel Nleolet contre Aime Guillaume.

Art. 333 00. Criteres determinants pour apprecier la responsabilite

du chef de familIe. Mesures que doit prendre le chef de familie,

qui possede un revolver et de la munition et qui l'e90it chez lui

un jeune gargon de quinze ans et demi.

Verantwortlichkeit des Familienhaupte8 (Art. 333 ZGB). Nach wel-

chen Kriterien ist diese Verantwortlichkeit zu würdigen ? Was

für Massnahmen muss das Familienhaupt treffen, das einen

Revolver und Munition besitzt und einen 15 ~-jährigen Knaben

bei sich aufnimmt ?

Art. 333 00. Criteri determinanti per apprezzare la responsabilita.

deI capo di famiglia. Provvedimenti ehe deve prendere il capo

di famiglia ehe possiede una rivoltella e munizione e aceoglie

presso di se un giovane di quindici anni e mezzo.

A. -

Jacques Huber, ne le 14 ferner 1936, est domi-

cilie a Lausanne. Il est, par sa mere, apparente aux epoux

Marcel Nicolet, qui habitent Fribourg. Le 26 octobre

1951, alors qu'il passait chez eux ses vacances scolaires

d'automne, il arejoint vers 17 heures 30 Joseph Guillaume,

ne le 5 juin 1937, qui jouait avec une catapulte, devant

la maison ou demeurent les famiDes Nicolet et Guillaume.

Les deux gar\lons ont parIe d'armes a feu et en sont venus

a comparer l'effet d'un projectile de catapulte a celui

d'une balle. Sachant que Marcel Nicolet possedait un

revolver, Jacques Huber a propose a son compagnon de

Familienrecht. N° 60.

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le lui montrer. Il s'est rendu dans la chambre a coucher

de Marcel Nicolet et il a pris, dans le tiroir de la table

de nuit, l'arme non chargee et deux cartouches a balle.

A ce moment-la, les epoux Nicolet etaient absents de leur

domicile. Seule s'y trouvait la mere de dame Nicolet.

Revenu aupres de Joseph Guillaume, Jacques Huber a

gagne avec lui un pre voisin. Il a tente de charger le

revolver, mais n'y a pas reussi la premiere fois. Puis,

avec l'aide de son camarade, il est parvenu a introduire

la premiere cartouche. Il a tire contre un arbre et a pu

extraire la douille et introduire la seconde cartouche dans

Ia.chambre a cartouches. Comme il n'arrivait pas a refermer

la culasse, il a pris la poignee du revolver de la main

gauche et le canon de la main droite, et a cherche a faire

glisser ce dernier contre la tete mobile de l'appareil de

percussion. Joseph Guillaume s'est alors approche de

Jacques Huber pour l'aider. Au meme instant, celui-ci

a presse sur la detente et le coup est parti, atteignant

Guillaume en pleine poitrine et provo quant en quelques

minutes sa mort due a une hemorragie interne massive

de la region cardiaque.

B. -

Les 1l/12 juillet 1952, Mme Guillaume, se fondant

notamment sur l'art. 333 ce, a intenM a Marcel Nicolet

une action tendant au paiement de 14000 fr. a titre

d'indemniM pour perte de soutien, de 4,500 fr. a titre de

reparation morale et de 2006 fr. pour frais funeraires,

toutes sommes portant interet des le 27 octobre 1951.

Dans sa reponse des 7/8 aout 1952, Marcel Nicolet a

conclu a liberation des :!ins de la demande.

Par jugement du 19 fevrier 1953, le Tribunal civil de

l'arrondissement de la Sarine a rejete l'action, en consi-

derant que l'art. 333 ce etait applicable en l'espece et

que Marcel Nicolet avait justifie avoir surveille Jacques

Huber de Ja maniere usiMe et avec l'attention commandee

pa!' les circonstances. Il est d'usage, a dit le Tribunal,

que les parents laissent les jeunes gens de cet age se recreer

seuls et se livrer seuls aleurs sports favoris, a moins qu'll