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Familienrecht. N0 58.
von der Vorinstanz gefällten Kostenentscheid zuwider. Die
danach nicht kostenpflichtige Beklagte würde auf einem
Umweg dann doch mit einem Teil der Kosten belastet, was
nicht zuzulassen ist.
58. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 13. November 1953 i. S. B. gegen B.
Ehe8cheidung. Kinderzuteilung, Elternrechte, Art. 156 ZGB.
Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner
Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu ver-
fügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB).
Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents. art. 156 00.
Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du
detenteur de la puissance paternelle de disposer librement de
l'education religieuse de l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 40500).
Divorzio. Attribuzione dei figli. Diritti dei genitori, art. 156 00.
La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto deI
detentore della patria potesta di disporre liberamente dell'edu-
cazione religiosa deI figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 00).
Aus dem Tatbestand:
Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Pro-
zessdauer getroffenen Regelung, das Mädchen dem in
Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der Knabe
der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession
ihres Mannes übergetreten war, nun aber wieder bei ihren
reformierten Angehörigen in Zürich lebt. Diese Kinder-
zuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren bei-
der Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der
Vermeidung der Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt,
jedoch unter Streichung gewisser von der Vorinstanz im
Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen
Erziehung, mit folgenden
Erwägungen:
Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 auf-
genommenen Behaftungen, nämlich der Klägerin: ({ den
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Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen
und die religiöse Erziehung durch das zuständige römisch-
katholische Pfarramt überwachen zu lassen », und des Be-
klagten: « für die Betreuung des Mädchens eine Sarner
Schwester oder eine andere geeignete Person zu enga-
gieren», rechtlich nicht haltbar. Über die religiöse Erzie-
hung des Kindes hat der Inhaber der elterlichen Gewalt
allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. I ZGB). So wenig
ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag
(Abs. 2), so wenig kann dies ein Gerichtsurteil tun. Der-
jenige Elternteil, der durch das Scheidungsurteil die elter-
liche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen religiöser
Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen sol-
chen Einfluss weder durch vertragliche noch durch urteils-
mässige Bindung des Gewaltinhabers sichern. Nur bezüg-
lich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die
religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschafts-
behörde zu (Art. 405, 378 Abs. 3 ZGB).
59. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 10. Dezember 1953
i. S. Bastos de Barros gegen Bossard und deren Kind.
Gerichtsstand decr Vater8chaftsklage auf Verm6gensleistungen.
Auch gegen einen im Auslande .wohnenden Ausländer ist. die Kla~e
am schweizerischen WOhnsItz der klagenden ParteI zur Zelt
der Geburt entsprechend Art. 312 ZGB wenigstens d~ zu-
lässig, wenn die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zelt der
intimen Beziehungen in der Schweiz Wohnsitz hatte. In welchem
Lande diese Beziehungen stattfanden, ist dafür ohne Belang.
For de l'action en paternite tendant a des prßc8tations pecuniaire8.
Meme lorsqu'elle est dirigee contre un etranger domicilie a l'et~an
ger, l'action peut etre portee, selon l'art. 31200, devant.le Juge
du domicile que la partie demanderesse avait en Swsse au
moment de la naissance, tout au moins lorsque la mere est de
nationalite suisse et etait deja domiciliee en Su~sse lors d~s
relations intimes. Peu importe a cet egard la questlOn de savOlr
dans quel pays ces relations ont eu lieu.
Foro deU'azione di paternitd per ottenere prestazioni pecuniarie.
Anche quando e diretta contro uno straniero domiciliato all'es~ro,
l'azione puo essere proposta, secondo l'art. 312 00, davantl al
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Familienrecht. N° 59.
giudice deI domicilio ehe la parte attriee aveva in Isvizzera
al ~ome!lto ~ella n~ita dell'wante, almeno quando la madre
€I di nazlOnahtä. sVlzzera 0 era gia domiciliata in Isvizzera al
tempo delle relazioni intime. Nulla importa in quale paese
queste relazioni intime hanno avuto luogo.
A. -
Die vorliegende Vatersohaftsklage richtet sich
gegen einen Portugiesen, der seinen Wohnsitz stets in
Portugal hatte und noch hat. Die Mutter ist eine Schwei-
zerin, deren Wohnsitz sich schon zur Zeit der intimen
Beziehungen mit dem Beklagten in Uster befand. Dort
wohnte sie auch zur Zeit der Geburt und wohnt sie heute
noch. Der Geschlechtsverkehr, dem das in Uster geborene
Kind entstammen soll, fand in Portugal statt, wohin sich
die dann Mutter gewordene Klägerin begeben hatte.
B. -
Mutter und Kind verlangten mit der in Uster
angehobenen Klage Vermögensleistungen im Sinne von
Art. 317 und 319 ZGB. Der Beklagte erhob die Einrede
der örtlichen Unzuständigkeit, jedoch in beiden kantonalen
Instanzen ohne Erfolg. Mit vorliegender Berufung gegen
den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
11. Juli 1953 hält der Beklagte an der Einrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der angefochtene selbständige Gerichtsstands-
entscheid unterliegt der Berufung nach Art. 49 OG. Auch
der erforderliohe Streitwert ist erreicht.
2. -
Die Vaterschaftsklage ist nach Art. 312 ZGB
beim Richter am schweizerischen Wohnsitze der klagenden
Partei zur Zeit der Geburt oder am Wohnsitz des Beklagten
zur Zeit der Klage anzubringen. Im vorliegenden Falle
hatten Mutter und Kind (vgl. BGE 61 II 146, 67 II 82)
ihren Wohnsitz zur Zeit der Geburt in Uster. Damit war
nach Ansicht der Vorinstanzen das dortige Gericht ohne
weiteres zuständig, ganz ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
und die Staatsangehörigkeit des Beklagten. Dieser sieht
dagegen in Art. 312 ZGB in erster Linie eine intern-schwei-
zerische Gerichtsstandsnorm, die nicht uneingeschränkte
I
I
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Anwendung gegenüber Ausländern mit Wohnsitz im Aus-
lande finden dürfe. Es ist ihm zuzugeben, dass die allge-
meine Fassung von i\.rt. 312 ZGB nicht hindert, diese
Vorschrift eng auszulegen. Einer im ZGB aufgestellten Ge-
riohtsstandsnorm ist übrigens nicht ohne weiteres der Wille
zuzuschreiben, die schweizerische gegenüber einer ausländi-
schen Gerichtsbarkeit abzugrenzen. Bei Vaterschaftsklagen
auf Zusprechung des Kindes mitStandesfolge (Art. 323ZGB)
gilt denn auch gegenüber Ausländern, selbst in der Schweiz
wohnenden, das in Art. 8/32 NAG aufgestellte Heimat-
prinzip, das die Anwendung von Art. 312 ZGB ausschliesst
(vgl. Bundesblatt 1922 II 579). Davon abweichend unter-
steht aber die Klage auf Vermögensleistungen dem Art. 8
NAG nicht. Überhaupt enthält das NAG keine die An-
wendung von Art. 3]2 ZGB auf solche Klagen ausschIies-
sende BestImmung. Geht die Klage auf Vermögensleistun-
gen gegen einen im Auslande wohnenden Schweizer, so
ergibt sich durch Gegenschluss aus Art. 3] 3 ZGB eindeutig,
dass sie, so gut wie allenfalls im Auslande, am schweizeri-
schen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt
angehoben werden kann. Und ein Ausländer in der Schweiz,
der sich ohnehin (nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 32
NAG) an seinem Wohnsitze muss belangen lassen, unter-
steht bei derartigen Klagen ganz allgemein der schweize-
rischen Gerichtsbarkeit, also auch dem Art. 312 ZGB.
Was endlich die im Auslande wohnenden Ausländer
betrifft, so ist freilich für sie dem Art. 2 NAG nichts zu
entnehmen (vgl. BGE 77 II 120). Doch schIiesst dies die
Klage am (ausländischen) Wohnsitze, wo sie nach dortigem
Rechte zulässig sein mag, natürlich nicht aus. Das Fehlen
einer Regel des NAG für die im Auslande wohnenden
Ausländer hindert aber auch nicht deren. Belangung in
der Schweiz auf Grund des Art. 312 ZGB, an dem danach
zur Wahl stehenden Gerichtsstand . des Wohnsitzes der
klagenden Partei zur Zeit der Geburt. Wie es sich damit
verhält, ist Sache der Auslegung des Art. 312 ZGB selbst,
die sich nicht auf das NAG zu stützen braucht.
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Familiemecht. No 59.
Nun anerkennen kantonale Entscheidungen, und mit
ihnen eine Reihe von Autoren, bei Vaterschaftsklagen
auf Vermögensleistungen diesen Gerichtsstand ohne wei-
tere Voraussetzungen und ausnahmslos, sofern nur eben
ein schweizerischer Wohnsitz der klagenden Partei zur
Zeit der Geburt erwiesen ist (BIZR 12 Nr. 193 und 50
Nr. 40 = SJZ 9 S. 143 Nr. 33 und 47 S. 94 Nr. 30; ZbJV
57 S. 238; SJZ 34 S. 297 und 49 S. 62; EGGER N. 3 und
SILBERNAGEL N. 12 zu Art. 312; STAUFFER N. 4 zu Art.
2 NAG; SOHNITZER, Handbuch des Internationalen Privat-
rechts, 3. Aufl., Bd. I S. 429/30; GULDENER, Das In-
ternationale und Interkantonale Zivilprozessrecht der
Schweiz S. 57). Die vorinstanzliehe Entscheidung glaubt
sich in diesem Sinne auch auf BGE 77 II 120 berufen zu
können. Doch sieht dieses Urteil in Art. 312 ZGB zunächst
nur eine intern-schweizerische Norm, wonach es der
klagenden Partei frei steht, statt am schweizerischen
Wohnsitze des Beklagten (zur Zeit der Klage) an ihrem
eigenen schweizerischen Wohnsitz (zur Zeit der Geburt)
vorzugehen. Das Urteil bleibt dann allerdings nicht wie
gewisse Autoren bei diesem Ausgangspunkte stehen (vgl.
RAOHEL VUILLE. La recherche de la paternite, Genf 1917,
S.131/2; F. L. ZWEIFEL, Du for en matiere de filiation,
Lausanne 1924, S. 79/80), sondern nimmt für die Klage
gegen einen- im Auslande wohnenden Ausländer eine
analog dem Art. 312 ZGB auszufüllende Lücke des Bundes-
rechtes an. Erst auf diesem Wege gelangt das erwähnte
Präjudiz dazu, diesen an einen Wohnsitz der Klägerschaft
anknüpfenden Gerichtsstand auf die Klage gegen den
seit den intimen Beziehungen, auf die sich die Klage
stützt, ins Ausland verzogenen Ausländer auszudehnen,
und ebenso auf einen Ausländer, der gar nie in der Schweiz
gewohnt hat (vgl. auch Zeitschrift des bernischen Juristen-
vereins 89 S. 297). An dieser Betrachtungsweise ist fest-
zuhalten. Infolgedessen ist hier der Gerichtsstand in
Uster gegeben. Unerheblich ist, dass im Unterschied zum
Falle des Präjudizes der Geschlechtsverkehr, dem das Kind
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entstammen soll, im Auslande stattgefunden hat. Der Ort
der Schwängerung spielt keine Rolle, denn es handelt sich
um eine Klage aus Familienrecht, nicht aus unerlaubter
Handlung, ganz abgesehen von der Schwierigkeit, den
Ort der Schwängerung etwa bei mehrmaligem Geschlechts-
verkehr dies- und jenseits der Grenze festzustellen. Es
muss das Personalstatut (Wohnsitz oder Heimat) der
beteiligten Personen massgebend sein. Ist es für das
anwendbare Recht nach schweizerischer Rechtsprechung
grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der
Schwängerung (BGE 77 II 115), so kommt für den Ge-
richtsstand eben die in Art. 312 ZGB getroffene Ordnung
in Betracht, die sich nach dem Gesagten auf den vorliegen-
den Fall ausdehnen lässt. Nicht zu prüfen ist, ob dieser
doppelte Gerichtsstand in internationalen Fällen ganz
allgemein zur Geltung komme, gleichgültig ob weder die
Mutter noch der als Vater angesprochene Beklagte zur
Zeit der Schwängerung, die den Rechtsgrund der Klage
bildet, mit der Schweiz als Einwohner oder Staatsbürger
verbunden war. Wie dem auch sein möge, trifft im vor-
liegenden Falle, da die Mutter Schweizerin ist und schon
zur Zeit ihres Umganges mit dem Beklagten in der Schweiz
wohnte, der in Anlehnung an Art. 312 ZGB in Anspruch
genommene Gerichtsstand zu.
Dem steht nicht etwa die vom Beklagten behauptete
Anwendbarkeit des portugiesischen Rechtes für die mate-
rielle Beurteilung der Sache entgegen. « Die V aterschafts-
klage », für welche Art. 312 ZGB den Gerichtsstand
ordnet, kann freilich nur eine Klage sein, mit der Ansprüche
von solcher Art geltend gemacht werden, wie es der
Vaterschaftsklage des schweizerischen Rechtes einiger-
massen entspricht. Es ist aber nicht erforderlich, dass
dieses Recht als solches anwendbar sei. Der schweizerische
Richter kann auch ausländischem Recht unterstehende
Vaterschaftsklagen beurteilen (vgl. BGE 53 II 90, wonach
der heimatliche Gerichtsstand des Art. 3] 3 ZGB nicht die
Anwendung des schweizerischen Rechtes nach sich zieht).
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Familienrecht. N° 60.
Im vorliegenden Falle wird übrigens genau im Sinne von
Art. 317 und 319 ZGB geklagt.
Keine Voraussetzung des Eintretens bildet endlich die
Möglichkeit, das mit der Klage erbetene Urteil alsdann
im Auslande, besonders im Heimat- und Wohnsitzstaate
des Beklagten zu vollziehen (BGE 77 II 122 oben).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juli 1953
bestätigt.
60. Arr~t de la IIe Cour eivile du 5 novembre 1953 dans la cause
Mareel Nleolet contre Aime Guillaume.
Art. 333 00. Criteres determinants pour apprecier la responsabilite
du chef de familIe. Mesures que doit prendre le chef de familie,
qui possede un revolver et de la munition et qui l'e90it chez lui
un jeune gargon de quinze ans et demi.
Verantwortlichkeit des Familienhaupte8 (Art. 333 ZGB). Nach wel-
chen Kriterien ist diese Verantwortlichkeit zu würdigen ? Was
für Massnahmen muss das Familienhaupt treffen, das einen
Revolver und Munition besitzt und einen 15 ~-jährigen Knaben
bei sich aufnimmt ?
Art. 333 00. Criteri determinanti per apprezzare la responsabilita.
deI capo di famiglia. Provvedimenti ehe deve prendere il capo
di famiglia ehe possiede una rivoltella e munizione e aceoglie
presso di se un giovane di quindici anni e mezzo.
A. -
Jacques Huber, ne le 14 ferner 1936, est domi-
cilie a Lausanne. Il est, par sa mere, apparente aux epoux
Marcel Nicolet, qui habitent Fribourg. Le 26 octobre
1951, alors qu'il passait chez eux ses vacances scolaires
d'automne, il arejoint vers 17 heures 30 Joseph Guillaume,
ne le 5 juin 1937, qui jouait avec une catapulte, devant
la maison ou demeurent les famiDes Nicolet et Guillaume.
Les deux gar\lons ont parIe d'armes a feu et en sont venus
a comparer l'effet d'un projectile de catapulte a celui
d'une balle. Sachant que Marcel Nicolet possedait un
revolver, Jacques Huber a propose a son compagnon de
Familienrecht. N° 60.
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le lui montrer. Il s'est rendu dans la chambre a coucher
de Marcel Nicolet et il a pris, dans le tiroir de la table
de nuit, l'arme non chargee et deux cartouches a balle.
A ce moment-la, les epoux Nicolet etaient absents de leur
domicile. Seule s'y trouvait la mere de dame Nicolet.
Revenu aupres de Joseph Guillaume, Jacques Huber a
gagne avec lui un pre voisin. Il a tente de charger le
revolver, mais n'y a pas reussi la premiere fois. Puis,
avec l'aide de son camarade, il est parvenu a introduire
la premiere cartouche. Il a tire contre un arbre et a pu
extraire la douille et introduire la seconde cartouche dans
Ia.chambre a cartouches. Comme il n'arrivait pas a refermer
la culasse, il a pris la poignee du revolver de la main
gauche et le canon de la main droite, et a cherche a faire
glisser ce dernier contre la tete mobile de l'appareil de
percussion. Joseph Guillaume s'est alors approche de
Jacques Huber pour l'aider. Au meme instant, celui-ci
a presse sur la detente et le coup est parti, atteignant
Guillaume en pleine poitrine et provo quant en quelques
minutes sa mort due a une hemorragie interne massive
de la region cardiaque.
B. -
Les 1l/12 juillet 1952, Mme Guillaume, se fondant
notamment sur l'art. 333 ce, a intenM a Marcel Nicolet
une action tendant au paiement de 14000 fr. a titre
d'indemniM pour perte de soutien, de 4,500 fr. a titre de
reparation morale et de 2006 fr. pour frais funeraires,
toutes sommes portant interet des le 27 octobre 1951.
Dans sa reponse des 7/8 aout 1952, Marcel Nicolet a
conclu a liberation des :!ins de la demande.
Par jugement du 19 fevrier 1953, le Tribunal civil de
l'arrondissement de la Sarine a rejete l'action, en consi-
derant que l'art. 333 ce etait applicable en l'espece et
que Marcel Nicolet avait justifie avoir surveille Jacques
Huber de Ja maniere usiMe et avec l'attention commandee
pa!' les circonstances. Il est d'usage, a dit le Tribunal,
que les parents laissent les jeunes gens de cet age se recreer
seuls et se livrer seuls aleurs sports favoris, a moins qu'll