opencaselaw.ch

79_II_345

BGE 79 II 345

Bundesgericht (BGE) · 1953-11-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

344 Familienrecht. N0 58. von der Vorinstanz gefällten Kostenentscheid zuwider. Die danach nicht kostenpflichtige Beklagte würde auf einem Umweg dann doch mit einem Teil der Kosten belastet, was nicht zuzulassen ist.

58. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13. November 1953 i. S. B. gegen B. Ehe8cheidung. Kinderzuteilung, Elternrechte, Art. 156 ZGB. Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu ver- fügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB). Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents. art. 156 00. Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du detenteur de la puissance paternelle de disposer librement de l'education religieuse de l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 40500). Divorzio. Attribuzione dei figli. Diritti dei genitori, art. 156 00. La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto deI detentore della patria potesta di disporre liberamente dell'edu- cazione religiosa deI figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 00). Aus dem Tatbestand: Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Pro- zessdauer getroffenen Regelung, das Mädchen dem in Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der Knabe der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession ihres Mannes übergetreten war, nun aber wieder bei ihren reformierten Angehörigen in Zürich lebt. Diese Kinder- zuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren bei- der Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der Vermeidung der Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt, jedoch unter Streichung gewisser von der Vorinstanz im Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen Erziehung, mit folgenden Erwägungen: Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 auf- genommenen Behaftungen, nämlich der Klägerin: ({ den Familienrecht. N0 59. 345 Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen und die religiöse Erziehung durch das zuständige römisch- katholische Pfarramt überwachen zu lassen », und des Be- klagten: « für die Betreuung des Mädchens eine Sarner Schwester oder eine andere geeignete Person zu enga- gieren», rechtlich nicht haltbar. Über die religiöse Erzie- hung des Kindes hat der Inhaber der elterlichen Gewalt allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. I ZGB). So wenig ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag (Abs. 2), so wenig kann dies ein Gerichtsurteil tun. Der- jenige Elternteil, der durch das Scheidungsurteil die elter- liche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen religiöser Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen sol- chen Einfluss weder durch vertragliche noch durch urteils- mässige Bindung des Gewaltinhabers sichern. Nur bezüg- lich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschafts- behörde zu (Art. 405, 378 Abs. 3 ZGB).

59. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 10. Dezember 1953

i. S. Bastos de Barros gegen Bossard und deren Kind. Gerichtsstand decr Vater8chaftsklage auf Verm6gensleistungen. Auch gegen einen im Auslande .wohnenden Ausländer ist. die Kla~e am schweizerischen WOhnsItz der klagenden ParteI zur Zelt der Geburt entsprechend Art. 312 ZGB wenigstens d~ zu- lässig, wenn die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zelt der intimen Beziehungen in der Schweiz Wohnsitz hatte. In welchem Lande diese Beziehungen stattfanden, ist dafür ohne Belang. For de l'action en paternite tendant a des prßc8tations pecuniaire8. Meme lorsqu'elle est dirigee contre un etranger domicilie a l'et~an­ ger, l'action peut etre portee, selon l'art. 31200, devant.le Juge du domicile que la partie demanderesse avait en Swsse au moment de la naissance, tout au moins lorsque la mere est de nationalite suisse et etait deja domiciliee en Su~sse lors d~s relations intimes. Peu importe a cet egard la questlOn de savOlr dans quel pays ces relations ont eu lieu. Foro deU'azione di paternitd per ottenere prestazioni pecuniarie. Anche quando e diretta contro uno straniero domiciliato all'es~ro, l'azione puo essere proposta, secondo l'art. 312 00, davantl al 346 Familienrecht. N° 59. giudice deI domicilio ehe la parte attriee aveva in Isvizzera al ~ome!lto ~ella n~ita dell'wante, almeno quando la madre €I di nazlOnahtä. sVlzzera 0 era gia domiciliata in Isvizzera al tempo delle relazioni intime. Nulla importa in quale paese queste relazioni intime hanno avuto luogo. A. - Die vorliegende Vatersohaftsklage richtet sich gegen einen Portugiesen, der seinen Wohnsitz stets in Portugal hatte und noch hat. Die Mutter ist eine Schwei- zerin, deren Wohnsitz sich schon zur Zeit der intimen Beziehungen mit dem Beklagten in Uster befand. Dort wohnte sie auch zur Zeit der Geburt und wohnt sie heute noch. Der Geschlechtsverkehr, dem das in Uster geborene Kind entstammen soll, fand in Portugal statt, wohin sich die dann Mutter gewordene Klägerin begeben hatte. B. - Mutter und Kind verlangten mit der in Uster angehobenen Klage Vermögensleistungen im Sinne von Art. 317 und 319 ZGB. Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, jedoch in beiden kantonalen Instanzen ohne Erfolg. Mit vorliegender Berufung gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

11. Juli 1953 hält der Beklagte an der Einrede fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der angefochtene selbständige Gerichtsstands- entscheid unterliegt der Berufung nach Art. 49 OG. Auch der erforderliohe Streitwert ist erreicht.

2. - Die Vaterschaftsklage ist nach Art. 312 ZGB beim Richter am schweizerischen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt oder am Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Klage anzubringen. Im vorliegenden Falle hatten Mutter und Kind (vgl. BGE 61 II 146, 67 II 82) ihren Wohnsitz zur Zeit der Geburt in Uster. Damit war nach Ansicht der Vorinstanzen das dortige Gericht ohne weiteres zuständig, ganz ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Beklagten. Dieser sieht dagegen in Art. 312 ZGB in erster Linie eine intern-schwei- zerische Gerichtsstandsnorm, die nicht uneingeschränkte I I Familienrecht. N° 59. 347 Anwendung gegenüber Ausländern mit Wohnsitz im Aus- lande finden dürfe. Es ist ihm zuzugeben, dass die allge- meine Fassung von i\.rt. 312 ZGB nicht hindert, diese Vorschrift eng auszulegen. Einer im ZGB aufgestellten Ge- riohtsstandsnorm ist übrigens nicht ohne weiteres der Wille zuzuschreiben, die schweizerische gegenüber einer ausländi- schen Gerichtsbarkeit abzugrenzen. Bei Vaterschaftsklagen auf Zusprechung des Kindes mitStandesfolge (Art. 323ZGB) gilt denn auch gegenüber Ausländern, selbst in der Schweiz wohnenden, das in Art. 8/32 NAG aufgestellte Heimat- prinzip, das die Anwendung von Art. 312 ZGB ausschliesst (vgl. Bundesblatt 1922 II 579). Davon abweichend unter- steht aber die Klage auf Vermögensleistungen dem Art. 8 NAG nicht. Überhaupt enthält das NAG keine die An- wendung von Art. 3]2 ZGB auf solche Klagen ausschIies- sende BestImmung. Geht die Klage auf Vermögensleistun- gen gegen einen im Auslande wohnenden Schweizer, so ergibt sich durch Gegenschluss aus Art. 3] 3 ZGB eindeutig, dass sie, so gut wie allenfalls im Auslande, am schweizeri- schen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt angehoben werden kann. Und ein Ausländer in der Schweiz, der sich ohnehin (nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG) an seinem Wohnsitze muss belangen lassen, unter- steht bei derartigen Klagen ganz allgemein der schweize- rischen Gerichtsbarkeit, also auch dem Art. 312 ZGB. Was endlich die im Auslande wohnenden Ausländer betrifft, so ist freilich für sie dem Art. 2 NAG nichts zu entnehmen (vgl. BGE 77 II 120). Doch schIiesst dies die Klage am (ausländischen) Wohnsitze, wo sie nach dortigem Rechte zulässig sein mag, natürlich nicht aus. Das Fehlen einer Regel des NAG für die im Auslande wohnenden Ausländer hindert aber auch nicht deren. Belangung in der Schweiz auf Grund des Art. 312 ZGB, an dem danach zur Wahl stehenden Gerichtsstand . des Wohnsitzes der klagenden Partei zur Zeit der Geburt. Wie es sich damit verhält, ist Sache der Auslegung des Art. 312 ZGB selbst, die sich nicht auf das NAG zu stützen braucht. 348 Familiemecht. No 59. Nun anerkennen kantonale Entscheidungen, und mit ihnen eine Reihe von Autoren, bei Vaterschaftsklagen auf Vermögensleistungen diesen Gerichtsstand ohne wei- tere Voraussetzungen und ausnahmslos, sofern nur eben ein schweizerischer Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt erwiesen ist (BIZR 12 Nr. 193 und 50 Nr. 40 = SJZ 9 S. 143 Nr. 33 und 47 S. 94 Nr. 30; ZbJV 57 S. 238 ; SJZ 34 S. 297 und 49 S. 62 ; EGGER N. 3 und SILBERNAGEL N. 12 zu Art. 312 ; STAUFFER N. 4 zu Art. 2 NAG ; SOHNITZER, Handbuch des Internationalen Privat- rechts, 3. Aufl., Bd. I S. 429/30; GULDENER, Das In- ternationale und Interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz S. 57). Die vorinstanzliehe Entscheidung glaubt sich in diesem Sinne auch auf BGE 77 II 120 berufen zu können. Doch sieht dieses Urteil in Art. 312 ZGB zunächst nur eine intern-schweizerische Norm, wonach es der klagenden Partei frei steht, statt am schweizerischen Wohnsitze des Beklagten (zur Zeit der Klage) an ihrem eigenen schweizerischen Wohnsitz (zur Zeit der Geburt) vorzugehen. Das Urteil bleibt dann allerdings nicht wie gewisse Autoren bei diesem Ausgangspunkte stehen (vgl. RAOHEL VUILLE. La recherche de la paternite, Genf 1917, S.131/2; F. L. ZWEIFEL, Du for en matiere de filiation, Lausanne 1924, S. 79/80), sondern nimmt für die Klage gegen einen- im Auslande wohnenden Ausländer eine analog dem Art. 312 ZGB auszufüllende Lücke des Bundes- rechtes an. Erst auf diesem Wege gelangt das erwähnte Präjudiz dazu, diesen an einen Wohnsitz der Klägerschaft anknüpfenden Gerichtsstand auf die Klage gegen den seit den intimen Beziehungen, auf die sich die Klage stützt, ins Ausland verzogenen Ausländer auszudehnen, und ebenso auf einen Ausländer, der gar nie in der Schweiz gewohnt hat (vgl. auch Zeitschrift des bernischen Juristen- vereins 89 S. 297). An dieser Betrachtungsweise ist fest- zuhalten. Infolgedessen ist hier der Gerichtsstand in Uster gegeben. Unerheblich ist, dass im Unterschied zum Falle des Präjudizes der Geschlechtsverkehr, dem das Kind Familienrecht. N° 59. 349 entstammen soll, im Auslande stattgefunden hat. Der Ort der Schwängerung spielt keine Rolle, denn es handelt sich um eine Klage aus Familienrecht, nicht aus unerlaubter Handlung, ganz abgesehen von der Schwierigkeit, den Ort der Schwängerung etwa bei mehrmaligem Geschlechts- verkehr dies- und jenseits der Grenze festzustellen. Es muss das Personalstatut (Wohnsitz oder Heimat) der beteiligten Personen massgebend sein. Ist es für das anwendbare Recht nach schweizerischer Rechtsprechung grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Schwängerung (BGE 77 II 115), so kommt für den Ge- richtsstand eben die in Art. 312 ZGB getroffene Ordnung in Betracht, die sich nach dem Gesagten auf den vorliegen- den Fall ausdehnen lässt. Nicht zu prüfen ist, ob dieser doppelte Gerichtsstand in internationalen Fällen ganz allgemein zur Geltung komme, gleichgültig ob weder die Mutter noch der als Vater angesprochene Beklagte zur Zeit der Schwängerung, die den Rechtsgrund der Klage bildet, mit der Schweiz als Einwohner oder Staatsbürger verbunden war. Wie dem auch sein möge, trifft im vor- liegenden Falle, da die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zeit ihres Umganges mit dem Beklagten in der Schweiz wohnte, der in Anlehnung an Art. 312 ZGB in Anspruch genommene Gerichtsstand zu. Dem steht nicht etwa die vom Beklagten behauptete Anwendbarkeit des portugiesischen Rechtes für die mate- rielle Beurteilung der Sache entgegen. « Die V aterschafts- klage », für welche Art. 312 ZGB den Gerichtsstand ordnet, kann freilich nur eine Klage sein, mit der Ansprüche von solcher Art geltend gemacht werden, wie es der Vaterschaftsklage des schweizerischen Rechtes einiger- massen entspricht. Es ist aber nicht erforderlich, dass dieses Recht als solches anwendbar sei. Der schweizerische Richter kann auch ausländischem Recht unterstehende Vaterschaftsklagen beurteilen (vgl. BGE 53 II 90, wonach der heimatliche Gerichtsstand des Art. 3] 3 ZGB nicht die Anwendung des schweizerischen Rechtes nach sich zieht). 350 Familienrecht. N° 60. Im vorliegenden Falle wird übrigens genau im Sinne von Art. 317 und 319 ZGB geklagt. Keine Voraussetzung des Eintretens bildet endlich die Möglichkeit, das mit der Klage erbetene Urteil alsdann im Auslande, besonders im Heimat- und Wohnsitzstaate des Beklagten zu vollziehen (BGE 77 II 122 oben). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juli 1953 bestätigt.

60. Arr~t de la IIe Cour eivile du 5 novembre 1953 dans la cause Mareel Nleolet contre Aime Guillaume. Art. 333 00. Criteres determinants pour apprecier la responsabilite du chef de familIe. Mesures que doit prendre le chef de familie, qui possede un revolver et de la munition et qui l'e90it chez lui un jeune gargon de quinze ans et demi. Verantwortlichkeit des Familienhaupte8 (Art. 333 ZGB). Nach wel- chen Kriterien ist diese Verantwortlichkeit zu würdigen ? Was für Massnahmen muss das Familienhaupt treffen, das einen Revolver und Munition besitzt und einen 15 ~-jährigen Knaben bei sich aufnimmt ? Art. 333 00. Criteri determinanti per apprezzare la responsabilita. deI capo di famiglia. Provvedimenti ehe deve prendere il capo di famiglia ehe possiede una rivoltella e munizione e aceoglie presso di se un giovane di quindici anni e mezzo. A. - Jacques Huber, ne le 14 ferner 1936, est domi- cilie a Lausanne. Il est, par sa mere, apparente aux epoux Marcel Nicolet, qui habitent Fribourg. Le 26 octobre 1951, alors qu'il passait chez eux ses vacances scolaires d'automne, il arejoint vers 17 heures 30 Joseph Guillaume, ne le 5 juin 1937, qui jouait avec une catapulte, devant la maison ou demeurent les famiDes Nicolet et Guillaume. Les deux gar\lons ont parIe d'armes a feu et en sont venus a comparer l'effet d'un projectile de catapulte a celui d'une balle. Sachant que Marcel Nicolet possedait un revolver, Jacques Huber a propose a son compagnon de Familienrecht. N° 60. 351 le lui montrer. Il s'est rendu dans la chambre a coucher de Marcel Nicolet et il a pris, dans le tiroir de la table de nuit, l'arme non chargee et deux cartouches a balle. A ce moment-la, les epoux Nicolet etaient absents de leur domicile. Seule s'y trouvait la mere de dame Nicolet. Revenu aupres de Joseph Guillaume, Jacques Huber a gagne avec lui un pre voisin. Il a tente de charger le revolver, mais n'y a pas reussi la premiere fois. Puis, avec l'aide de son camarade, il est parvenu a introduire la premiere cartouche. Il a tire contre un arbre et a pu extraire la douille et introduire la seconde cartouche dans Ia.chambre a cartouches. Comme il n'arrivait pas a refermer la culasse, il a pris la poignee du revolver de la main gauche et le canon de la main droite, et a cherche a faire glisser ce dernier contre la tete mobile de l'appareil de percussion. Joseph Guillaume s'est alors approche de Jacques Huber pour l'aider. Au meme instant, celui-ci a presse sur la detente et le coup est parti, atteignant Guillaume en pleine poitrine et provo quant en quelques minutes sa mort due a une hemorragie interne massive de la region cardiaque. B. - Les 1l/12 juillet 1952, Mme Guillaume, se fondant notamment sur l'art. 333 ce, a intenM a Marcel Nicolet une action tendant au paiement de 14000 fr. a titre d'indemniM pour perte de soutien, de 4,500 fr. a titre de reparation morale et de 2006 fr. pour frais funeraires, toutes sommes portant interet des le 27 octobre 1951. Dans sa reponse des 7/8 aout 1952, Marcel Nicolet a conclu a liberation des :!ins de la demande. Par jugement du 19 fevrier 1953, le Tribunal civil de l'arrondissement de la Sarine a rejete l'action, en consi- derant que l'art. 333 ce etait applicable en l'espece et que Marcel Nicolet avait justifie avoir surveille Jacques Huber de Ja maniere usiMe et avec l'attention commandee pa!' les circonstances. Il est d'usage, a dit le Tribunal, que les parents laissent les jeunes gens de cet age se recreer seuls et se livrer seuls aleurs sports favoris, a moins qu'll