Sachverhalt
Beim Rekurrenten, Automechaniker, pfändete das Betreibungsamt St. Gallen vom Lohn je Fr. 1.- pro Ar- beitstag. B. - Der Schuldner beschwerte sich über die Lohn- pfändung, wurde aber in beiden kantonalen Instanzen ab- gewiesen. O. - Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Be- schwerde fest.
68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. Die 8chUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Gegenüber der Lohnpfandung als solcher wendet
der Rekurrent in erster Linie ein, er sei seit vielen Jahren
selbständiger Automechaniker (Störmechaniker) mit eige-
ner kleiner Werkstätte und stehe nicht in einem Dienst-
verhältnis. Dem widerspricht aber der von A. Schmid,
Platztor-Garage in St. Gallen, ausgestellte « Lohnausweis »,
dem das Betreibungsamt seine Feststellungen über den
Stundenlohn, die Arbeitszeit und den 14-tägigen Zahltag
entnommen hat. Sollten aber auch die Angaben des Re-
kurrenten zutreffen, er also Handwerksmeister und A.
Schmid sein Kunde (Besteller) sein, so wäre eine Lohn-
pfandung gleichfalls zulässig. Dass Werklohn, soweit er
sich als Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners er-
weist, gleichwie Lohn aus einem Dienstverhältnis der
Pfändung gemäss Art. 93 SchKG unterliegt, hat bereits
der Bundesrat entschieden (Archiv 2 Nr. 52), und auf
diesem Boden steht auch die ständige Praxis des Bun-
desgerichts (vgl. BGE 71 III 175-176). Dabei ist Art. 93
SchKG sowohl zugunsten des Schuldners wie auch gegen
ihn anzuwenden. Einerseits ist die Pfändbarkeit von Werk-
lohn nach Massgabe jener Vorschrift beschränkt (als ge-
wöhnliche Forderung wäre er, unter Vorbehalt von Art. 92
ZifI. 5 SchKG, unbeschränkt pfändbar). Anderseits unter-
liegen der Pfändung nicht nur gegenwärtige, sondern auch
künftige Werklohnforderungen. Voraussetzung dafür ist
natürlich, dass der Besteller (Werklohnschuldner) bekannt
sei und dass man bereits mit solchen künftigen Forderun-
,
gen rechnen könne. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die
(in Zukunft auszuführenden) Arbeiten schon bestellt sind,
sondern auch, wenn der Schuldner mit dem Besteller in
einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die (sei es auch
ohne zum vornherein bestehende rechtliche Bindung) fort-
laufende künftige Bestellungen erwarten lässt. Ein solcher
I!tchuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 18.
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Sachverhalt darf hier zum mindesten angenommen werden,
sofern entgegen dem Anschein kein Dienstverhältnis be-
stehen sollte. Der von A. Schmid ausgestellte «Lohnaus-
weis » macht es nämlich mindestens wahrscheinlich, dass
er Autoreparaturbestellungen jeweilen an den Rekurrenten
weitergibt, und zwar bis zur Ausschöpfung einer normalen
Arbeitszeit. Es wird alsdann nicht über jeden dieser Werk-
verträge abgerechnet, sondern alle zwei Wochen nach
Massgabe der aufgewendeten Zeit. In einem solchen Falle
kann einfach wie bei einer Dienstlohnforderung vorge-
gangen werden, jedenfalls wenn die bisherige Geschäfts-
abwicklung erwarten lässt, der Dritte werde den Schuld-
ner jederzeit voll mit Arbeit versehen und daher voll
entlöhnen. Lohnausfall zufolge Krankheit (worauf sich
der Rekurrent beruft) kann ebenso wie eine sonstige
Veränderung der für die Lohnpfändung massgebenden
Verhältnisse auf dem Weg eines Revisionsgesuches beim
Betreibungsamt geltend gemacht werden (BGE 50 III 124).
Sollte es aber zeitweilig zu Unterbrechungen der Arbeit für
A. Schmid nur wegen (mindestens ebenso hoch berechneter)
Arbeiten für Gelegenheitskunden kommen, so wäre dies
natürlich kein Grund zur Ermässigung der Lohnpfändung.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Juni 1951 i. S. Seger. Vo~aussetzungen der prandung künftigen Werklohnes nach .Art. 93 SchKG . .Art der prandung im Falle periodischer Entlöhnung nach Massgabe der aufgewendeten Zeit. Conditions, salon l'art. 93 LP, de la saisie des creances qui naitront de l'roi;ooution d'un contrat d'entreprise. Maniera da proceder a la saisie lorsque le debiteur est retribue il. intervalles fixes d'apres le temps qu'il a consacre il. son travail. Presupposti deI pignoramento di crediti futuri a dipendenza d'un contratto d'appctlto (art. 93 LEF). Modo di procedere al pigno- ramento quando il debitore e retribuito periodicamente, secondo il tempo che consacra al suo lavoro. Aus dem Tatbestand,' A. - Beim Rekurrenten, Automechaniker, pfändete das Betreibungsamt St. Gallen vom Lohn je Fr. 1.- pro Ar- beitstag. B. - Der Schuldner beschwerte sich über die Lohn- pfändung, wurde aber in beiden kantonalen Instanzen ab- gewiesen. O. - Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Be- schwerde fest.
68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. Die 8chUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: .........
3. - Gegenüber der Lohnpfandung als solcher wendet der Rekurrent in erster Linie ein, er sei seit vielen Jahren selbständiger Automechaniker (Störmechaniker) mit eige- ner kleiner Werkstätte und stehe nicht in einem Dienst- verhältnis. Dem widerspricht aber der von A. Schmid, Platztor-Garage in St. Gallen, ausgestellte « Lohnausweis », dem das Betreibungsamt seine Feststellungen über den Stundenlohn, die Arbeitszeit und den 14-tägigen Zahltag entnommen hat. Sollten aber auch die Angaben des Re- kurrenten zutreffen, er also Handwerksmeister und A. Schmid sein Kunde (Besteller) sein, so wäre eine Lohn- pfandung gleichfalls zulässig. Dass Werklohn, soweit er sich als Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners er- weist, gleichwie Lohn aus einem Dienstverhältnis der Pfändung gemäss Art. 93 SchKG unterliegt, hat bereits der Bundesrat entschieden (Archiv 2 Nr. 52), und auf diesem Boden steht auch die ständige Praxis des Bun- desgerichts (vgl. BGE 71 III 175-176). Dabei ist Art. 93 SchKG sowohl zugunsten des Schuldners wie auch gegen ihn anzuwenden. Einerseits ist die Pfändbarkeit von Werk- lohn nach Massgabe jener Vorschrift beschränkt (als ge- wöhnliche Forderung wäre er, unter Vorbehalt von Art. 92 ZifI. 5 SchKG, unbeschränkt pfändbar). Anderseits unter- liegen der Pfändung nicht nur gegenwärtige, sondern auch künftige Werklohnforderungen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Besteller (Werklohnschuldner) bekannt sei und dass man bereits mit solchen künftigen Forderun-, gen rechnen könne. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die (in Zukunft auszuführenden) Arbeiten schon bestellt sind, sondern auch, wenn der Schuldner mit dem Besteller in einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die (sei es auch ohne zum vornherein bestehende rechtliche Bindung) fort- laufende künftige Bestellungen erwarten lässt. Ein solcher I!tchuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 18. 69 Sachverhalt darf hier zum mindesten angenommen werden, sofern entgegen dem Anschein kein Dienstverhältnis be- stehen sollte. Der von A. Schmid ausgestellte «Lohnaus- weis » macht es nämlich mindestens wahrscheinlich, dass er Autoreparaturbestellungen jeweilen an den Rekurrenten weitergibt, und zwar bis zur Ausschöpfung einer normalen Arbeitszeit. Es wird alsdann nicht über jeden dieser Werk- verträge abgerechnet, sondern alle zwei Wochen nach Massgabe der aufgewendeten Zeit. In einem solchen Falle kann einfach wie bei einer Dienstlohnforderung vorge- gangen werden, jedenfalls wenn die bisherige Geschäfts- abwicklung erwarten lässt, der Dritte werde den Schuld- ner jederzeit voll mit Arbeit versehen und daher voll entlöhnen. Lohnausfall zufolge Krankheit (worauf sich der Rekurrent beruft) kann ebenso wie eine sonstige Veränderung der für die Lohnpfändung massgebenden Verhältnisse auf dem Weg eines Revisionsgesuches beim Betreibungsamt geltend gemacht werden (BGE 50 III 124). Sollte es aber zeitweilig zu Unterbrechungen der Arbeit für A. Schmid nur wegen (mindestens ebenso hoch berechneter) Arbeiten für Gelegenheitskunden kommen, so wäre dies natürlich kein Grund zur Ermässigung der Lohnpfändung. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.