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Staatsverträge. N0 36.
B. Staatsverträge,
Traites internationaux.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
36. Entscheid vom 18. September 1951
i. S. Französisf'h .. r Staat.
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Jun-i 1869, Zusatz.-
akte vom 4. Oktober 1935, Verordnung des BG vom 29. Juni
1936.
Arrestnahme gegen den französischen Staat in der Schweiz seitens
eines Deutschen oder Staatenlosen. Gilt für die Prosequierung
Art. 278 SchKG in Verbindung mit dem kantonalen Gerichts-
stand des Arrestortes, oder ist nach der erwähnten Verordnung
bei den französischen Gerichten zu klagen? Wenn der Gläu-
biger nach Art. 278 SchKG vorgeht und am Arrestorte klagt,
so haben die Betreibungsbehörden den gerichtlichen Entscheid
über die Zuständigkeit abzuwarten und sich daran zu halten.
Oonvention franco-suisse BUr La competence judiciai1'e et l'execution
des jugements, du 1ti juin 1869, Acte additionnel du 4 octobre
1935, Ordonnance du Tribunal ffideral du 29 juin 1936.
Sequestre execute en Suisse contre l'Etat fran~ais a la requisition
d'un Allemand ou d'une personne sans nationaliM. L'art. 278 LP
combine avec la disposition du droit cantonal fixant le for au
lieu du sequestre est-il applicable a l'action consecutive au
sequestre, ou doit-on, en vertu de !'ordonnance precitee, intenter
action devant les tribunaux franyais ? Si le creancier procede
selon l'art. 278 LP et intrdduit son action au lieu du sequestre,
les autorites de poursuite doivent attendre le jugement qui
sera rendu sur la qnestion de competence et s'en tenir a ce
jugement.
Convenzione 15 giugno 1869 t-ra La Svizzera e la Francia 8U La cam-
petenza di foro e l'esecuzione delle sentenze. Atto addizianale
4 attabre 1935. Ordinanza 29 giugno 1936 deZ Tribunale federale.
Sequestro eseguito in Isvizzera contro 10 Stato francese sn domanda
di un germanico 0 di un apolide. L'art. 278 LEF, combinato
con il ctisposto di diritto cantonale che fissa il foro al luogo deI
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sequestro, e applicabile all'azione consecutiva al sequestro,
oppure devesi, in applicazione deU'ordinanza menzionata, pro-
muovere azione dinanzi ai tribunali francesi 7 Se il creditore
procede a norma deU'art. 278 LEF e promuove azione al luogo
deI sequestro, le autorita di eseenzione debbono aspettare il
giudizio statuente sulla questione deUa competenza ed atte-
nersi a questo giudizio.
A. -
Der in New York wohnende Deutsche (oder
Staatenlose) Legerlotz nahm in Zürich gegen den fran-
zösischen Staat Arrest auf Bankguthaben. Binnen der in
Art. 278 SchKG vorgeschriebenen Fristen hob er Betrei-
bung und, da der betriebene Schuldner Recht vorschlug,
Klage beim Bezirksgericht Zürich an. Nach Ansicht des
Schuldners hätte jedoch nach Art. 1 der bundesgericht-
lichen Verordnung vom 29. Juni 1936 betreffend die Zu-
satzakte vom 4. Oktober 1935 zum Gerichtsstandsvertrag
mit Frankreich vom 15. Juni 1869 vorgegangen, also bin-
nen 30 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde vor fran-
zösischen Gerichten geklagt werden müssen (BGE 74 III
13). Er betrachtete deshalb den Arrest als erloschen und
verlangte beim Betreibungsamte dessen Aufhebung, wie
er auch im Forderungsprozess mit Hinweis auf jene Vor-
schriften Unzuständigkeitseinrede erhob.
B. -
Das Betreibungsamt wies das Begehren des Schuld~
ners ab, ebenso wurden dessen Beschwerde und Rekurs
von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.
O. -
Gegen den oberinstanzlichenEntscheid vom 20. Juli
1951 richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem der
Schuldner neuerdings den Antrag stellt, der in Zürich
vollzogene Arrest sei als aufgehoben zu erklären.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Versäumt der Gläubiger eine gesetzliche Frist zur Prose-
quierung des Arrestes, so fällt dieser dahin, wie sowohl in
Art. 278 Abs. 4 SchKG als auch in Art. 1 Ziff. 3 der vom
Rekurrenten angerufenen bundesgerichtlichen Verordnung
vom 29 .• Juni 1936 betreffend die Zusatz akte zum Gerichts-
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standsvertrag mit Frankreich bestimmt ist. Dem Betrei-
bungsamte liegt ob, über die gehörige Prosequierung des
Arrestes zu wachen. Lässt der Gläubiger eine dafür mass-
gebende Frist einfach verstreichen, so hat das Amt das.
Dahinfallen des Arrestes festzustellen und die demzufolge
gebotenen Massnahmen zu treffen, vor allem die arrestier-
ten Gegenstände frei zu geben. Gleich verhält es sich bei
ungünstigem Ausgang des Prosequierungsprozesses für den
Gläubiger, sobald das Betreibungsamt davon zuverlässige
Kenntnis hat, insbesondere wenn das Gericht oder eine
Partei ihm die als rechtskräftig bescheinigte Entscheidung
vorlegt. 'Vährend der Hängigkeit .des Prozesses ist dagegen
dem Schuldner grundsätzlich verwehrt, wegen formeller
Mängel der vom Gläubiger angehobenen Klage beim Be-
treibungsamte die Aufhebung des Arrestes zu verlangen.
Es ist Sache der mit der Klage befassten Gerichte, über die
vom Beklagten aufgeworfenen Vorfragen und namentlich
über ihre Zuständigkeit zu entscheiden. Dieser Entschei-
dung sollen die Betreibungsbehörden nicht vorgreifen.
Wird, wie hier durch den Rekurrenten, das Dahinfallen des
Arrestes gerade und einzig aus der Unzuständigkeit des
Gerichtes, bei dem die Arrestprosequierungsklage ange-
bracht wurde, hergeleitet, so ist der Standpunkt des Be-
treibungsamtes zu schützen, das den Arrest bis auf wei-
teres, d.h. eben bis zur gerichtlichen Erledigung, als wirk-
sam prosequiert betrachtet. Daraus ergibt sich ohne wei-
teres die Unbegriindetheit von Beschwerde und Rekurs des
Schuldners, ohne dass die Aufsichtsbehörden zu der Zu-
ständigkeitsfrage als solcher Stellung zu nehmen hätten.
Dass der Rekurrent sich auf Zuständigkeitsvorschriften
besonderer Art beruft, die im Anschluss an staatsvertrag-
liche;Normen aufgestellt worden sind, verschlägt nicht.
Die mit der Forderungsklage befassten Gerichte werden
eben zu prüfen haben, ob auf diese Klage die allgemeinen
Normen des Art. 278 SchKG in Verbindung mit dem kan-
tonalen Gerichtsstand des Arrestortes anwendbar sind,
oder ob für die Prosequierung des vorliegenden Arrestes
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die vom Rekurrenten angerufenen Sondernormen gelten.
Der Grundsatz, dass für die Frage der wirksamen Klage-
anhebung die Entscheidung der Gerichte auch für die Be-
treibungsbehörden massgebend ist, und dass diese die
gerichtliche Erledigung abzuwarten haben, entspricht der
neuern Praxis hinsichtlich der Aberkennungsklage (BGE 65
IrI 89, 73 !II 17).
Wenn in BGE 74 In 13 die Betreibungsbehörden ihrer-
seits über das Erfordernis der Klage nach der Verordnung
vom 29. Juni 1936 (die damals zweifellos anwendbar war)
befunden haben, so deshalb, weil gar keine Klage erhoben
worden war, so dass die Gerichte nicht in die Lage kamen,
eine Entscheidung zu fällen. Aus einem ähnlichen Grunde
weist BGE 75 In 73 die Beurteilung einer zivilprozessualen
Vorfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde zu: das Gericht
oberer Instanz hatte in jenem Falle die Zuständigkeit des
angerufenen Richters ohne Rücksicht auf die Arrest legung
bejaht, wobei die Frage nach der gehörigen Prosequierung
des Arrestes und damit nach dessen Fortbestand oder Da-
hinfallen offen geblieben war. Und nach BGE 65 In 116
blieb den Konkursbehörden nicht anderes übrig, als selber
über die angeblichen Mängel einer Aberkennungsklage zu
entscheiden, die vom Gericht nach Eröffnung des Kon-
kurses über den Kläger als gegenstandslos abgeschrieben
worden war. Im vorliegenden Falle besteht dagegen für die
Betreibungsbehörden keine Veranlassung, sich der Zu-
ständigkeitseinrede, die noch der gerichtlichen Erledigung
harrt, zu bemächtigen.
Das könnte höchstens dann geschehen, wenn die Klage
derart offenkundig als zur Arrestprosequierung ungeeignet
erschiene, dass mit einer gegenteiligen gerichtlichen Erle-
digung nicht ernstlich zu rechnen wäre (auch nicht im
Hinblick auf allfällige Nachfristen zur Verbesserung der
Klage und namentlich zur Anrufung des zuständigen
Richters, ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit, vgl.
BGE 75 In 73). So verhält es sich hier jedoch nicht, viel-
mehr wird der Standpunkt des Rekursgegners, er unter-
St,aatsvert.räge. N° 36.
stehe nicht den vom Rekurrenten angerufenen Sondernor-
men, mit Gründen verfochten, die nicht ohne weiteres als
haltlos bezeichnet zu werden verdienen. Endlich ist nicht
zu prüfen, ohdem Rekurrenten gegenüber der Klage trif-
tige Einwendungen mit Rücksicht auf seine Eigenschaft
als ausländischer Staat zustehen m9gen (vgl. BGE 56 I 237
und die bei JAEGER-DAENIKER, SchK-Praxis 1911-1945
S. 444 angeführte Literatur). Sollte er im Prozesse solche
Einwendungen erheben, so hätten die Gerichte dazu Stel-
lung zu nehmen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- tt. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
IMPRIMERIES Rlh.!NIES S. A., LAUSANNE
ScbuIdhetreibongs- und . Konkorsrecbt.
Poorsuite et FailIite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRj!jTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
37. Entseheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Giudieettl.
Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt
bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahlungsbefehls
Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie
keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde
die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG). Missachtung dieser
Vorschrift bedeutet Rechtsverweigerung (Art. 17 Aha. 3 SchKG).
Indem der Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben sucht, ver·
zichtet er nicht auf die Geltendmachung dieses. Verfahrens-
mangels.
.
Poursuite contre des detenus. Avant de notifier un commandement
de payer a un detenu, I'office doit; clans chaque poursuite, lui
accorder un delai pour constituer un representant, a. moins
qu'il n'en ait deja un ou que la designation n'incombe a I'auto-
riM tuMlaire (art. 60 LP). S'il viole cette regle, il commet un
deni de justice (art. 17 aI. 3). Le debiteur qui tante de faire
opposition ne renonce pas ase prevaloir de l'irregulariM.
ES8CuzWne contro dei detenuti. Prima di notificare un precetto
esecut.ivo ad un detenuto, I'ufficio deve, in ogni eseeuzione.
assegnargli un termine per designare un rappresentanta, a
meno che non ne abbia gia uno 0 che Ia nomina deI medesimo
non spetti aU'autorita tutelare (art. 60 LEF). La violazione di
questa norma eostituisce un diniego di giustizia (art. 17 ep. 3
LEF). TI debitore ehe tenta di fare opposizione non rinuncia
a far valere quest'irregolarita.
In der Betreibung, die der Rekurrent beim Betreibungs-
amt Lenzburg gegen den damals in der Strafanstalt Lenz-
burg internierten B. eingeleitet hatte, übergab der Schuld-
ner die Erklärung des Rechtsvorschlages weniger als 10
Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Oberauf-
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AS 77 Irr -
1951