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77_III_140

BGE 77 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-18 · Deutsch CH
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140

Staatsverträge. N0 36.

B. Staatsverträge,

Traites internationaux.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

36. Entscheid vom 18. September 1951

i. S. Französisf'h .. r Staat.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Jun-i 1869, Zusatz.-

akte vom 4. Oktober 1935, Verordnung des BG vom 29. Juni

1936.

Arrestnahme gegen den französischen Staat in der Schweiz seitens

eines Deutschen oder Staatenlosen. Gilt für die Prosequierung

Art. 278 SchKG in Verbindung mit dem kantonalen Gerichts-

stand des Arrestortes, oder ist nach der erwähnten Verordnung

bei den französischen Gerichten zu klagen? Wenn der Gläu-

biger nach Art. 278 SchKG vorgeht und am Arrestorte klagt,

so haben die Betreibungsbehörden den gerichtlichen Entscheid

über die Zuständigkeit abzuwarten und sich daran zu halten.

Oonvention franco-suisse BUr La competence judiciai1'e et l'execution

des jugements, du 1ti juin 1869, Acte additionnel du 4 octobre

1935, Ordonnance du Tribunal ffideral du 29 juin 1936.

Sequestre execute en Suisse contre l'Etat fran~ais a la requisition

d'un Allemand ou d'une personne sans nationaliM. L'art. 278 LP

combine avec la disposition du droit cantonal fixant le for au

lieu du sequestre est-il applicable a l'action consecutive au

sequestre, ou doit-on, en vertu de !'ordonnance precitee, intenter

action devant les tribunaux franyais ? Si le creancier procede

selon l'art. 278 LP et intrdduit son action au lieu du sequestre,

les autorites de poursuite doivent attendre le jugement qui

sera rendu sur la qnestion de competence et s'en tenir a ce

jugement.

Convenzione 15 giugno 1869 t-ra La Svizzera e la Francia 8U La cam-

petenza di foro e l'esecuzione delle sentenze. Atto addizianale

4 attabre 1935. Ordinanza 29 giugno 1936 deZ Tribunale federale.

Sequestro eseguito in Isvizzera contro 10 Stato francese sn domanda

di un germanico 0 di un apolide. L'art. 278 LEF, combinato

con il ctisposto di diritto cantonale che fissa il foro al luogo deI

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sequestro, e applicabile all'azione consecutiva al sequestro,

oppure devesi, in applicazione deU'ordinanza menzionata, pro-

muovere azione dinanzi ai tribunali francesi 7 Se il creditore

procede a norma deU'art. 278 LEF e promuove azione al luogo

deI sequestro, le autorita di eseenzione debbono aspettare il

giudizio statuente sulla questione deUa competenza ed atte-

nersi a questo giudizio.

A. -

Der in New York wohnende Deutsche (oder

Staatenlose) Legerlotz nahm in Zürich gegen den fran-

zösischen Staat Arrest auf Bankguthaben. Binnen der in

Art. 278 SchKG vorgeschriebenen Fristen hob er Betrei-

bung und, da der betriebene Schuldner Recht vorschlug,

Klage beim Bezirksgericht Zürich an. Nach Ansicht des

Schuldners hätte jedoch nach Art. 1 der bundesgericht-

lichen Verordnung vom 29. Juni 1936 betreffend die Zu-

satzakte vom 4. Oktober 1935 zum Gerichtsstandsvertrag

mit Frankreich vom 15. Juni 1869 vorgegangen, also bin-

nen 30 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde vor fran-

zösischen Gerichten geklagt werden müssen (BGE 74 III

13). Er betrachtete deshalb den Arrest als erloschen und

verlangte beim Betreibungsamte dessen Aufhebung, wie

er auch im Forderungsprozess mit Hinweis auf jene Vor-

schriften Unzuständigkeitseinrede erhob.

B. -

Das Betreibungsamt wies das Begehren des Schuld~

ners ab, ebenso wurden dessen Beschwerde und Rekurs

von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.

O. -

Gegen den oberinstanzlichenEntscheid vom 20. Juli

1951 richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem der

Schuldner neuerdings den Antrag stellt, der in Zürich

vollzogene Arrest sei als aufgehoben zu erklären.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Versäumt der Gläubiger eine gesetzliche Frist zur Prose-

quierung des Arrestes, so fällt dieser dahin, wie sowohl in

Art. 278 Abs. 4 SchKG als auch in Art. 1 Ziff. 3 der vom

Rekurrenten angerufenen bundesgerichtlichen Verordnung

vom 29 .• Juni 1936 betreffend die Zusatz akte zum Gerichts-

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Staatsverträge. N° 36.

standsvertrag mit Frankreich bestimmt ist. Dem Betrei-

bungsamte liegt ob, über die gehörige Prosequierung des

Arrestes zu wachen. Lässt der Gläubiger eine dafür mass-

gebende Frist einfach verstreichen, so hat das Amt das.

Dahinfallen des Arrestes festzustellen und die demzufolge

gebotenen Massnahmen zu treffen, vor allem die arrestier-

ten Gegenstände frei zu geben. Gleich verhält es sich bei

ungünstigem Ausgang des Prosequierungsprozesses für den

Gläubiger, sobald das Betreibungsamt davon zuverlässige

Kenntnis hat, insbesondere wenn das Gericht oder eine

Partei ihm die als rechtskräftig bescheinigte Entscheidung

vorlegt. 'Vährend der Hängigkeit .des Prozesses ist dagegen

dem Schuldner grundsätzlich verwehrt, wegen formeller

Mängel der vom Gläubiger angehobenen Klage beim Be-

treibungsamte die Aufhebung des Arrestes zu verlangen.

Es ist Sache der mit der Klage befassten Gerichte, über die

vom Beklagten aufgeworfenen Vorfragen und namentlich

über ihre Zuständigkeit zu entscheiden. Dieser Entschei-

dung sollen die Betreibungsbehörden nicht vorgreifen.

Wird, wie hier durch den Rekurrenten, das Dahinfallen des

Arrestes gerade und einzig aus der Unzuständigkeit des

Gerichtes, bei dem die Arrestprosequierungsklage ange-

bracht wurde, hergeleitet, so ist der Standpunkt des Be-

treibungsamtes zu schützen, das den Arrest bis auf wei-

teres, d.h. eben bis zur gerichtlichen Erledigung, als wirk-

sam prosequiert betrachtet. Daraus ergibt sich ohne wei-

teres die Unbegriindetheit von Beschwerde und Rekurs des

Schuldners, ohne dass die Aufsichtsbehörden zu der Zu-

ständigkeitsfrage als solcher Stellung zu nehmen hätten.

Dass der Rekurrent sich auf Zuständigkeitsvorschriften

besonderer Art beruft, die im Anschluss an staatsvertrag-

liche;Normen aufgestellt worden sind, verschlägt nicht.

Die mit der Forderungsklage befassten Gerichte werden

eben zu prüfen haben, ob auf diese Klage die allgemeinen

Normen des Art. 278 SchKG in Verbindung mit dem kan-

tonalen Gerichtsstand des Arrestortes anwendbar sind,

oder ob für die Prosequierung des vorliegenden Arrestes

Staat43verträge. N° 36.

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die vom Rekurrenten angerufenen Sondernormen gelten.

Der Grundsatz, dass für die Frage der wirksamen Klage-

anhebung die Entscheidung der Gerichte auch für die Be-

treibungsbehörden massgebend ist, und dass diese die

gerichtliche Erledigung abzuwarten haben, entspricht der

neuern Praxis hinsichtlich der Aberkennungsklage (BGE 65

IrI 89, 73 !II 17).

Wenn in BGE 74 In 13 die Betreibungsbehörden ihrer-

seits über das Erfordernis der Klage nach der Verordnung

vom 29. Juni 1936 (die damals zweifellos anwendbar war)

befunden haben, so deshalb, weil gar keine Klage erhoben

worden war, so dass die Gerichte nicht in die Lage kamen,

eine Entscheidung zu fällen. Aus einem ähnlichen Grunde

weist BGE 75 In 73 die Beurteilung einer zivilprozessualen

Vorfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde zu: das Gericht

oberer Instanz hatte in jenem Falle die Zuständigkeit des

angerufenen Richters ohne Rücksicht auf die Arrest legung

bejaht, wobei die Frage nach der gehörigen Prosequierung

des Arrestes und damit nach dessen Fortbestand oder Da-

hinfallen offen geblieben war. Und nach BGE 65 In 116

blieb den Konkursbehörden nicht anderes übrig, als selber

über die angeblichen Mängel einer Aberkennungsklage zu

entscheiden, die vom Gericht nach Eröffnung des Kon-

kurses über den Kläger als gegenstandslos abgeschrieben

worden war. Im vorliegenden Falle besteht dagegen für die

Betreibungsbehörden keine Veranlassung, sich der Zu-

ständigkeitseinrede, die noch der gerichtlichen Erledigung

harrt, zu bemächtigen.

Das könnte höchstens dann geschehen, wenn die Klage

derart offenkundig als zur Arrestprosequierung ungeeignet

erschiene, dass mit einer gegenteiligen gerichtlichen Erle-

digung nicht ernstlich zu rechnen wäre (auch nicht im

Hinblick auf allfällige Nachfristen zur Verbesserung der

Klage und namentlich zur Anrufung des zuständigen

Richters, ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit, vgl.

BGE 75 In 73). So verhält es sich hier jedoch nicht, viel-

mehr wird der Standpunkt des Rekursgegners, er unter-

St,aatsvert.räge. N° 36.

stehe nicht den vom Rekurrenten angerufenen Sondernor-

men, mit Gründen verfochten, die nicht ohne weiteres als

haltlos bezeichnet zu werden verdienen. Endlich ist nicht

zu prüfen, ohdem Rekurrenten gegenüber der Klage trif-

tige Einwendungen mit Rücksicht auf seine Eigenschaft

als ausländischer Staat zustehen m9gen (vgl. BGE 56 I 237

und die bei JAEGER-DAENIKER, SchK-Praxis 1911-1945

S. 444 angeführte Literatur). Sollte er im Prozesse solche

Einwendungen erheben, so hätten die Gerichte dazu Stel-

lung zu nehmen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- tt. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

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ScbuIdhetreibongs- und . Konkorsrecbt.

Poorsuite et FailIite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRj!jTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

37. Entseheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Giudieettl.

Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt

bei jeder einzelnen Betreibung vor Erlass des Zahlungsbefehls

Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern sie

keinen solchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde

die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG). Missachtung dieser

Vorschrift bedeutet Rechtsverweigerung (Art. 17 Aha. 3 SchKG).

Indem der Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben sucht, ver·

zichtet er nicht auf die Geltendmachung dieses. Verfahrens-

mangels.

.

Poursuite contre des detenus. Avant de notifier un commandement

de payer a un detenu, I'office doit; clans chaque poursuite, lui

accorder un delai pour constituer un representant, a. moins

qu'il n'en ait deja un ou que la designation n'incombe a I'auto-

riM tuMlaire (art. 60 LP). S'il viole cette regle, il commet un

deni de justice (art. 17 aI. 3). Le debiteur qui tante de faire

opposition ne renonce pas ase prevaloir de l'irregulariM.

ES8CuzWne contro dei detenuti. Prima di notificare un precetto

esecut.ivo ad un detenuto, I'ufficio deve, in ogni eseeuzione.

assegnargli un termine per designare un rappresentanta, a

meno che non ne abbia gia uno 0 che Ia nomina deI medesimo

non spetti aU'autorita tutelare (art. 60 LEF). La violazione di

questa norma eostituisce un diniego di giustizia (art. 17 ep. 3

LEF). TI debitore ehe tenta di fare opposizione non rinuncia

a far valere quest'irregolarita.

In der Betreibung, die der Rekurrent beim Betreibungs-

amt Lenzburg gegen den damals in der Strafanstalt Lenz-

burg internierten B. eingeleitet hatte, übergab der Schuld-

ner die Erklärung des Rechtsvorschlages weniger als 10

Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Oberauf-

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AS 77 Irr -

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