opencaselaw.ch

76_I_399

BGE 76 I 399

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

398

Staatsrecht.

potabile adempie anehe dopo il I gennaio 1936 un eompito

tale ehe il Comune di Minusio non avrebbe ragionevolmente

potuto ehiedere la soppressione della rete di distribuzione,

se non avesse provveduto altrimenti alla fornitura d'aequa

potabile per la popolazione.

11. -

Infine devesi esaminare se l'impugnata sentenza

della Commissione deH'Amministrativo abbia imposto alla

rieorrente un obbligo ehe eeeede i limiti traooiati nei eon-

siderandi 8-10 deI presente giudizio.

La sentenza della Commissione dell'Amministrativo

non e ohiara. La seoonda eifra deI dispositivo rioonosoe

dapprima al Comune di Minusio il diritto d'imporre aHa

ricorrente una tassa, e quindi invita il Consiglio di Stato

a decidere (eifra 3) « se ammette eome giustificata la tassa

applicata deH'importo de 2500 fr. dal Munioipio di Minusio

eolla querelata deoisione deI 5 febbraio 1942)). Questa

deeisione municipale chiedeva pero una tassa per i due

titoli : ({ Occupazione deI suolo e distribuzione dell'aoqua

nel Comune). La Commissione dell'Amministrativo dichia-

ra tuttavia nei considerandi deHa sua sentenza anche quanto

segne : « LaMUnicipalita e autorizzata a prelevare la tassa

di eoncessione tanto per l'uno quanto per l'altro dei

diritti ehe Ia soeieta privata distributrice dell'aequa eser-

eita nel Comune di Minusio ».

Se si raffrontano tutte queste allegazioni si evince ehe

e inesatta Ia tesi della rieorrente, secondo eui Ia Commis-

sione dell'Amministrativo non ha aeeordato nulla al

Comune a titolo di « oeeupazione deI suolo ll. Non e pero

ehiaro se Ia tassa imposta eon la deeisione impugnata

rimanga entro i limiti tracciati nei eonsiderandi 8-10.

Data questa oseurita, si giustifiea di respingere il rieorso,

ma soltanto a'sensi dei eonsiderandi, ossia eon l'espressa

riserva ehe il Comune di Minusio puo ehiedere una sola

« tassa» per l'oecupazione deI terreno eomunale ehe puo

essere ealcolata seeondo le indicazioni fornite nel deeimo

eonsiderando deI presente giudizio.

I

b

Bundesrechtliche Abgaben. N0 63.

H. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 62. -

Voir n° 62.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

399

63. Urteil vom 21. Dezember 1950 i. S. Eidg. Steuerverwaltung

gegen Ka,st und Rekurskommission Appenzell A. Rh.

Wehrsteuer : Die Steuerfaktoren (Einkommen, Vermögen usw.)

der Ehefrau werden bei der Veranlagung denjenigen des Ehe-

mannes zugerechnet, wenn die Ehegatten zu Beginn der Ver-

anlagungsperiode in ungetrennter Ehe gelebt haben. Bei der

Ermittlung der Gesamtsteuer ist gegebenenfalls auch vorehe-

liches Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen.

I mpOt pour la difense nationale : Les elements imposables chez la

femme mariee (revenu, fortune etc.) s'ajoutent a ceux qui sont

imposables chez le mari lorsque, au debut de la periode de

taxation, les epoux ne sont pas separes de corps. Pour det~r­

miner le total de l'impöt du, il faut aussi, le cas echeant, tenir

compte du revenu pergu par la femme avant son mariage.

I mposta per la difesa nazionale : I fattori imponibili della donna

maritata (reddito, sostanza ecc.) sono aggiunti a quelli deI

marito se, all'inizio deI periodo di tassazione, i coniugi non

erano legalmente separati. Per il computo dell'imposta com-

plessiva occorre tener conto anche deI reddito conseguito dalla

moglie prima deI matrimonio.

A. -

Jakob Kast verheiratete sich am 19. Juni 1948.

Seine Ehefrau gab ihre bisherige Erwerbstätigkeit nicht

sofort, sondern erst Ende Juli 1949 auf.

400

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Bei der Veranlagung Jakob Kasts für die Wehrsteuer V

bezog die Einschätzungsbehörde das gesamte Einkommen

der Ehefrau in den Berechnungsjahren 1947 und 1948

-

auch den vor der Verheiratung erzielten Verdienst -

in die Steuerberechnung ein.

Auf Beschwerde des Steuerpflichtigen hin entschied die

kantonale Rekurskommission, bei der Ermittlung der Ge-

samtsteuer (Art. 13 WStB) sei vom Einkommen der Ehe-

frau bloss der auf die Zeit nach dem Eheschluss entfallende

Teil zu berücksichtigen. Sie nahm an, dass das voreheliche

Einkommen der Ehefrau einer gesonderten Veranlagung

unterworfen werden ~önnte, fand jedoch, dass insoweit

eine Steuerpflicht deshalb nicht bestehe, weil die Mindest-

grenze des steuerbaren Einkommens nicht erreicht sei.

. B. -:- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

die mdg. Steuerverwaltung, der Entscheid der Rekurs-

kommission sei aufzuheben und das steuerbare Einkom -

men des Jakob Kast auf den von der Veranlagungsbehörde

ermittelten Betrag festzusetzen.

Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Be-

schwerde. Jakob Kast hat keine Vernehmlassung einge-

reicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art. 13 WStB bestimmt unter dem Randtitel

« Steuervertretung », dass die Steuerfaktoren (Einkommen,

Vermögen usw.) der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau

bei der Veranlagung ohne Rücksicht auf den Güterstand

denjenigen des Ehemannes zugerechnet werden und dass

die Ehefrau solidarisch mit dem Ehemann für den auf sie

entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer haftet.

Der Ehemann hat also nicht nur für sich, sondern auch

für die mit ihm lebende Ehefrau die Wehrsteuerpflicht in

formeller und materieller Hinsicht zu erfüllen. Für beide

Ehegatten ist eine einzige Veranlagung vorzunehmen. Der

Ehemann haftet für den gesamten dabei ermittelten Steuer-

betrag. Die Ehefrau bleibt zwar Steuersubjekt; wird sie

Bundesroohtliche Abgaben. N° 63~

401

doch im Gesetz als für ihren Anteil an der Gesamtsteuer

solidarisch haftbar erklärt. Abgesehen davon, dass sie bei

der Veranlagung über ihre Steuerfaktoren Auskunft geben

muss (Art. 90 Abs. 7 WStB) und für jenen Anteil haftet,

ist sie indes am Steuerverfahren nicht beteiligt, sondern

wird darin vom Ehemann vertreten.

Dazu kommt, dass Vermögen und Einkommen beider

Ehegatten als Einheit behandelt werden, zusammengerech-

net die der Veranlagung zugrunde zu legenden Steuerfak-

toren darstellen, so dass, namentlich wegen der Progres-

sion des Steuersatzes, die Gesamtbelastung in der Regel

mehr ausmacht als die Summe der Steuerbeträge, welche

sich ergäben, wenn die beidseitigen Steuerfaktoren nicht

zusammenzurechnen wären. Voraussetzung der Zusammen-

rechnung ist nach Art. 13 WStB beim Vermögen wie beim

Einkommen, dass die Ehegatten in ungetrennter Ehe

leben. Der Streit geht um die Frage, wann diese Voraus-

setzung erfüllt sein muss.

2. -

Die Wehrsteuer wird auf Grund periodischer Ver-

anlagung jährlich erhoben. Sie wird für das Steuerjahr

geschuldet. Je,zwei aufeinanderfolgende Steuerjahre bilden

die Veranlagungsperiode (Art. 7 WStB). Die Einkommens-

steuer der natürlichen Personen ist in der Regel nach Mass-

gabe des in der Berechnungsperiode erzielten Einkommens

zu ermitteln (Art. 41). Diese Periode fällt nicht mit der

Veranlagungsperiode zusammen, sondern geht ihr voraus.

Sie ist lediglich der Zeitraum, auf welchen für die Bestim-

mung der Höhe des für die Steuerberechnung massgeben-

den Einkommens zurückgegriffen wird; eine andere Be-

deutung hat sie nach der Ordmmg des Gesetzes nicht. Was

die übrigen für die Veranlagung wesentlichen persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse anlangt, ist beim Fehlen

entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften abzustellen

auf den Sachverhalt zu Beginn oder während der Veran-

lagungsperiode, auf welche sich der Steueranspruch be-

zieht.

Demnach kommt es auch für die Beurteilung der hier

26

AS 76 I -

1950

402

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

streitigen Frage auf die Verhältnisse in der Veranlagungs-

periode und nicht auf diejenigen in der Berechnungsperiode

an, zumal da Art_ 13 nicht, wie Art_ 41, im Unterabschnitt

« Steuerberechnung » des zweiten Abschnittes des Wehr-

steuerbeschlusses, sondern, wie Art. 7, im ersten Abschnitt

« Wehrsteuerpflicht » steht. Dass diese Auslegung richtig

ist, ergibt sich auch aus dem in Art. 13 Abs. 3 vorbehal-

tenen Art. 96, wonach dann, wenn während der Veranla-

gungsperiode die eheliche Gemeinschaft infolge Schei-

dungs- oder Trennungsurteils aufgelöst wird, für den Rest

der Periode die (gemeinsame) Veranlagung hinfällig wird

und an ihrer Stelle für Ehemann und Ehefrau neue ge-

trennte Veranlagungen unter Zugrundelegung ihrer Anteile

an den Steuerfaktoren der ursprünglichen Veranlagung

vorzunehmen sind.

Daher ist Art. 13 jedenfalls dann ohne Einschränkung

anwendbar, wenn die Ehegatten zu Beginn der Veranla-

gungsperiode in ungetrennter Ehe gelebt haben. Solchen-

falls kann nichts darauf ankommen, wie es sich in dieser

Beziehung in den vorausgehenden Berechnungsjahren ver-

halten hat. Art. 13 nimmt darauf keine Rücksicht. Hat an

jenem Stichtage eine ungetrennte Ehe bestanden, so ist

das Einkommen der Ehefrau im vollen Umfange demje-

nigen des Ehemannes zuzurechnen. Es ist wie dieses nach

der allgemeinen, für sämtliche steuerpflichtigen natürlichen

Personen geltenden Ordnung zu ermitteln, wonach in der

Regel das während der ganzen Berechnungsperiode erzielte

Einkommen massgebend ist (Art. 41). Haben die Ehegatten

zu Beginn der Veranlagungsperiode zusammengelebt, so

bleibt dort, wo die Ehe nicht schon am Anfang der Berech-

nungsperiode bestanden hat, sondern erst in deren Verlauf

geschlossen worden ist, kein Raum für eine gesonderte

Veranlagung nach Massgabe des vorehelichen Einkom-

mens der Ehefrau. Vielmehr ist nach Art. 13 auch in einem

solchen Falle der Ehemann, für sich und für die Ehefrau,

nur einmal zu veranlagen, wobei das Einkommen der

Ehefrau, gleich wie ihr Vermögen, ohne Ausnahme in die

Bundesrechtliche Abgaben. N0 63.

403

Zusammenrechnung der Steuerfaktoren beider Ehegatten

einzuschliessen ist. Entweder sind sämtliche Steuerfak-

toren der Ehefrau denjenigen des Ehemannes zuzurechnen,

und das hat jedenfalls immer dann zu geschehen, wenn zu

Beginn der Veranlagungsperiode die eheliche Gemein-

schaft bestanden hat; oder eine Zusammenrechnung hat

überhaupt zu unterbleiben. Neben der ordentlichen Ver-

anlagung des Ehemannes hat eine zweite, die gleiche Ver-

anlagungsperiode betreffende Einschätzung, welche nur

einen Teil der Steuerfaktoren der von ihm vertretenen Ehe-

frau, etwa bloss deren voreheliches Einkommen, erfassen

würde, nach der Ordnung des Gesetzes keinen Platz. Daher

braucht nicht geprüft zu werden, wie eine solche Sonder-

veranlagung praktisch durchgeführt werden könnte.

3. -

Die Vorinstanz hält es für unbillig, das vorehe-

liche Einkommen der Ehefrau ohne Rücksicht darauf, dass

der Ehemann darüber wirtschaftlich gar nicht habe ver-

fügen können, in die Zusammenrechnung einzubeziehen

und den Ehemann dadurch einer Progression zu unter-

werfen, die für ihn unter Umständen untragbar sei. Von

Unbilligkeit kann indes jedenfalls dann keine Rede sein,

wenn die Ehefrau ihre schon vor der Ehe aufgenommene

Erwerbstätigkeit während der ganzen Veranlagungsperiode

beibehält; denn in diesem Falle steht der Zusammen-

rechnung aller Steuerfaktoren und der dadurch eintreten-

den Steuererhöhung eine entsprechende Steigerung der

Steuerkraft infolge der Vereinigung von Vermögen und

Einkommen der Ehegatten gegenüber (vgl. BGE 73 I 411).

Ebensowenig kann eine Unbilligkeit entstehen, wenn die

Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit bei Beginn der Veranla-

gungsperiode endgültig eingestellt hatte; denn solchen-

falls ist nach Art. 42 WStB, welcher in Art. 41 vorbehalten

ist, das in der Berechnungsperiode aus dieser Tätigkeit

erzielte Einkommen für die Steuerberechnung nicht zu

berücksichtigen. Anderseits ist freilich Art. 42 nicht an-

wendbar, wenn die Ehefrau die Erwerbstätigkeit zwar

über den Beginn der Veranlagungsperiode hinaus, aber

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

nicht bis zu deren Ende beibehält. In diesem Falle, in

welchem für die Berechnung des steuerbaren Einkommens

der Ehefrau Art. 41 massgebend bleibt, kann es in der

Tat vorkommen, dass die Gesamtsteuer, gemessen an der

wirklichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehe-

gatten in den Steuerjahren, zu hoch ausfällt. Indes kann

überall dort, wo die Anwendung des Art. 42 ausgeschlossen

ist, eine ähnliche Lage eintreten, auch wenn es sich nicht

um Steuersubstitution im Sinne des Art. 13 und um

. Einkommen der Ehefrau handelt. Die gerügte Unbilligkeit

hat also, wo sie besteht, ihren Grund nicht in Art. 13,

sondern in Art. 42. In Fällen, wo sich Härten ergeben,

weil diese Bestimmung nicht zutrifft, kann die zuständige

Behörde Zahlungserleichterungen gewähren oder die Steuer

erlassen (Art. 123-125). Es mag noch bemerkt werden,

dass der BB vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung

der Finanzordnung 1951 bis 1954 die Ordnung des bishe-

rigen Art. 42 WStB mit Wirkung vom L Januar 1951

an ändert.

4. -

Die Vorinstanz und der von ihr zitierte Autor

I. BLUMENSTEIN (Die allgemeine Wehrsteuer, S. 65, 128)

stützen ihre Auffassung, wonach es auf die Verhältnisse

in der Berechnungsperiode ankäme, mit dem Hinweis auf

einen Entscheid der eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission

vom 12. Mai 1922 (VSA Bd. 3 S. 121). Sie übersehen

jedoch, dass der Kriegssteuerbeschluss von 1920, welcher

in diesem Entscheid anzuwenden war, in der Ordnung

der Besteuerung der Ehegatten vom Wehrsteuerbeschluss

abweicht. Sein Art. 15, welcher im zweiten Abschnitt

« Steuerpflicht » steht, ordnet nur die Steuersubstitution

und verweist für die Klasseneinteilung auf Art. 58 und

62. Die letztgenannten Artikel, welche die Zusammen-

rechnung des Vermögens und Erwerbes der in ungetrennter

Ehe lebenden Ehegatten vorsehen, sind im vierten Ab-

schnitt « Steueranlage » eingereiht, wo die Steuerberech-

nung ger~gelt ist. Im gleichen Abschnitt bestimmt Art.

54 Abs. 2 ausdrücklich, dass die Steuer zu berechnen ist

Bundesroohtliche Abgaben. N0 63.

405

« auf Grund des Vermögens, des Erwerbes und der 'Übrigen

wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie beim Steuerpflichtigen

in denjenigen Zeitpunkten und Zeiträumen vorhanden

waren, die durch die nachfolgenden Bestimmungen dieses

Beschlusses als für die Steuerberechnung massgebend

erklärt werden». Zu den massgebenden Zeiträumen im

Sinne dieser Vorschrift gehört auch die in Art. 60 für

die Bemessung der Erwerbssteuer der natürlichen Per-

sonen vorgesehene Berechnungsperiode. Auf Grund dieser

gesetzlichen Regelung konnte angenommen werden, dass

eine Zusammenrechnung des Erwerbes beider Ehegatten

nur stattzufinden habe, sofern in der massgebenden

Berechnungsperiode die Ehe bereits bestanden hatte.

Für die Wehrsteuer kann diese Auslegung jedoch nicht

übernommen werden; sie widerspricht dem System des

Wehrsteuerbeschlusses.

5. -

Im vorliegenden Falle ist Art. 42 WStB auf die

Ehefrau nicht anwendbar, da sie ihre Erwerbstätigkeit

bei Beginn der Veranlagungsperiode nicht eingestellt hatte.

Ihr in der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen ist

daher in vollem Umfange der Zusammenrechnung gemäss

Art. 13 WStB zu unterwerfen. Der angefochtene Entscheid

erfasst es indes nur zum Teil. Die erforderliche Berichti-

gung ist zunächst Sache der Vorinstanz.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-

instanz zurückgewiesen wird.

BERICHTIGUNGEN -

ERRATA

Datum des Entscheids Nr. 17: 21. Juni 1950.

S. 383 Zeilen 3 und 12 von oben: Art. 237 statt Art. 273.