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76_I_380

BGE 76 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-06 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

beibehalten hat und der Sohn Eugen, als Nachkomme

eines staatenlosen Vaters und einer schweizerischen Mut-

ter, bei der Geburt das Bürgerrecht der Mutter erwarb,

so hat Eugen Schwab es doch zufolge der später durch

seinen Vater veranlassten Bereinigung des Staatsbürger-

rechts der ganzen Familie verloren. Er ist seit 1902 nicht

mehr Schweizerbürger, und er muss, wenn er das Schweizer-

bürgerrecht erwerben will, den Weg der Einbürgerung

betreten.

IV. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz

gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.

Indemnites pour les inventions faites par le fonctionnaire . Notion

de l'invention.

.

Indenni:ül per 1e invenzioni latte dal funzionario : Nozione den'in-

venZIOne.

Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements

seinen vorgesetzten Behörden einen Vorschlag eingereicht,

der von der Verwaltung benützt worden ist. Er ist der

Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und

er belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung

gemäss Art. 16 BtG. Das Bundesgericht führt über den

Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes aus:

Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter

bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusam-

menhang mit ihr macht, unter näher· umschriebenen

Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1)_ Ist die Erfindung

von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeu-

tung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene

besondere Vergütung (Abs. 2).

J

I

Beamtenrecht. N° 60.

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Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die

nämlichen, wie diejenigen nach Art. 343 OR (vgl. Bot-

schaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG,

BBI 1924 TII und Separatdruck S. 88). Der Begriff der

Erfindung in Art. 343 OR ist aber so zu verstehen, wie

er im Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG) umschrieben

ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343

OR). Es muss sich also um eine patentierbare Erfindung

im Sinne von Art. I PatG handeln. Bestritten ist, ob

Art. 343 OR auch auf die Erfindungen im Sinne des

PatG (Art. I) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der

Patentierung ausgeschlossen sind (vgl. hierüber: OSER-

SOHÖNENBERGER a.a.O. N. 3 und Zitate). Doch kann

'auf sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da

hier keine der in Art. 2 PatG aufgeführten Voraussetzun-

gen zutreffen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung

dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen « schöpferi-

sehen» Idee durch neue originelle Kombination von

Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein

technischer Fortschritt erzielt wird (BGE 63 TI 271 und

Zitate). Keine Erfindungen sind Konstruktionen, die nicht

auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich das

Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem

technische Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten

Fachmann möglich wären (BGE 63 TI 276, 69 TI 200).

Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die

Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE

43 TI 523).