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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
beibehalten hat und der Sohn Eugen, als Nachkomme
eines staatenlosen Vaters und einer schweizerischen Mut-
ter, bei der Geburt das Bürgerrecht der Mutter erwarb,
so hat Eugen Schwab es doch zufolge der später durch
seinen Vater veranlassten Bereinigung des Staatsbürger-
rechts der ganzen Familie verloren. Er ist seit 1902 nicht
mehr Schweizerbürger, und er muss, wenn er das Schweizer-
bürgerrecht erwerben will, den Weg der Einbürgerung
betreten.
IV. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.
Indemnites pour les inventions faites par le fonctionnaire . Notion
de l'invention.
.
Indenni:ül per 1e invenzioni latte dal funzionario : Nozione den'in-
venZIOne.
Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements
seinen vorgesetzten Behörden einen Vorschlag eingereicht,
der von der Verwaltung benützt worden ist. Er ist der
Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und
er belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung
gemäss Art. 16 BtG. Das Bundesgericht führt über den
Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes aus:
Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter
bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusam-
menhang mit ihr macht, unter näher· umschriebenen
Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1)_ Ist die Erfindung
von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeu-
tung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene
besondere Vergütung (Abs. 2).
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I
Beamtenrecht. N° 60.
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Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die
nämlichen, wie diejenigen nach Art. 343 OR (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG,
BBI 1924 TII und Separatdruck S. 88). Der Begriff der
Erfindung in Art. 343 OR ist aber so zu verstehen, wie
er im Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG) umschrieben
ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343
OR). Es muss sich also um eine patentierbare Erfindung
im Sinne von Art. I PatG handeln. Bestritten ist, ob
Art. 343 OR auch auf die Erfindungen im Sinne des
PatG (Art. I) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der
Patentierung ausgeschlossen sind (vgl. hierüber: OSER-
SOHÖNENBERGER a.a.O. N. 3 und Zitate). Doch kann
'auf sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da
hier keine der in Art. 2 PatG aufgeführten Voraussetzun-
gen zutreffen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung
dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen « schöpferi-
sehen» Idee durch neue originelle Kombination von
Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein
technischer Fortschritt erzielt wird (BGE 63 TI 271 und
Zitate). Keine Erfindungen sind Konstruktionen, die nicht
auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich das
Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem
technische Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten
Fachmann möglich wären (BGE 63 TI 276, 69 TI 200).
Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die
Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE
43 TI 523).