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382 Verwaltungs· und Disziplinarrecht. V. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES
61. Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Bachmann gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Haftung des Bundes für UnfäUe infolge militärischer Uebungen: Zuständigkeit, Verfahren, Verjährung. Responsabilite de la Oonfederatwn pour des accidents causes par des exercices militaires : Competence, procooure, prescription. Responsabilita della Oonfederazione per infortuni causati da eser- cizi militari: Competenza, procedura, prescrizione. Mit Klageschrift vom 17. April 1950 belangt Bachmann die Eidgenossenschaft vor Bundesgericht für den Schaden der ihm aus einem am 29. März 1949 erlittenen Verkehrs- unfall erwachsen ist. Er macht geltend, sein Unfall sei die Folge einer militärischen Übung. Die Eidgenossen- schaft lehnt jegliche Verantwortung für den Unfall ab. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich dafür auf Art. 237, Abs. 2 des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee vom 27. März 1885/19. Dezember 1946 (VR). Die dort vorgesehene Frist von einem Jahr sei am 29. März 1950 abgelaufen gewesen. Die Klage sei erst später erhoben worden. Der Kläger wendet ein, er habe die Beklagte zum Sühneversuch vor den zuständigen Gerichtspräsidenten von Bern laden lassen. Die Verhandlung habe am 16. November 1949 stattgefunden. Dadurch sei die Verjährung unterbrochen worden. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen in Erwägung :
1. - Die Klage gegen die Eidgenossenschaft wird erhoben gestützt auf Art. 27 MO, wonach der Bund für Haftung für militärische Unfälle. N° 61. 383 den entstandenen Schaden haftet, wenn infolge militäri- scher Übungen eine Zivilperson verletzt oder getötet wird. Nach Art. 273, Abs. 2 VR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Bund in einem Jahre, vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet. Die Klage ist erst nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet, erhoben worden. Durch die Verhandlung im Aussöhnungsversuch, die am
16. November 1949 vor dem Gerichtspräsidenten beim Richteramt Ir Bern stattgefunden hat, ist die Verjährung nicht unterbrochen worden.
2. - Art. 273, Abs. 2 VR (iil der für den vorliegenden Rechtsstreit geltenden Fassung gemäss Bundesbeschluss über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungs- reglements für die schweiz. Armee, vom 19. Dezember
1946) setzt die Verjährungsfrist für Schadenersatzanspüche gemäss Art. 27 MO fest, ohne die Einzelheiten der Ver- jährung näher zu ordnen. Vor allem ist darin über eine Unterbrechung der Verjährung nichts bestimmt. Ob daraus abzuleiten ist, dass die Frist nicht unterbrochen werden kann, oder ob gegenteils - etwa nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - eine Unterbrechung anzunehmen wäre, wenn der Anspruch in geeigneter Weise erhoben wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die Vorladung zum Sühneversuch vor das Richteramt Bern keine Massnahme, die hier die Verjährung hätte unter- brechen können. Nach Art. 238 VR werden Schadenersatzansprüche infolge von Unfällen aus militärischen Übungen, Personen- schäden und Sachschäden, von der Direktion der eidge- nössischen Militärverwaltung behandelt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet, wenn es sich ausschliesslich um Sachschaden handelt, die Direktion der Militärverwaltung unter Vorbehalt der Beschwerde an die Rekurskommission (Art. 240 VR). Bei Personenscha- den steht dem Geschädigten der direkte verwaltungs- rechtliche Prozess vor Bundesgericht zur Verfügung (Art. 384 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. HO, Abs. 1, lit. b OG und Art. 239 VR). Das ganze Ver- fahren liegt somit in den Händen eidgenössischer Behörden. Eine Zuständigkeit kantonaler Behörden ist damit un- vereinbar. Zudem kennt das Bundesprozessrecht ein der Einreichung einer Klage vorausgehendes Verfahren vor einer richterlichen Behörde zum Versuche einer Aussöh- nung, wie es in einzelnen kantonalen Zivilprozessordnun- gen vorgesehen ist, nicht. Die Vorladung zum Aussöhnungs- versuch vor ein kantonales Gerichtsorgan war eine mit der massgebenden Verfahrensordnung unvereinbare Vor- kehr. Mit ihr konnte der Anspruch, der erhoben werden sollte, schlechterdings nicht geltend gemacht werden. Die Vorkehr war rechtlich unerheblich. Sie ist es auch im Hinblick auf die Verjährung. übrigens hatte die Direktion der Militärverwaltung dem Kläger am 6. Juni 1949 bestimmt erklärt, dass sie jede Haftung aus dem Unfall ablehne, und ihren Stand- punkt kurz begründet. Damit war dem Kläger der direkte Weg an das Bundesgericht geöffnet (Art. 239 VR; vgl. auch Art. 114 OG). Eines Zwischenverfahrens vor kanto- nalen Behörden bedurfte es nicht. IMPRIMERIES REUNms s. A., LAUSANNE I I ~ • 385 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
62. Sentenza 15 novembre 1950 neUa causa Societi't riunite dell'aequa potabile di Minusio e di Brione s. Minusio S. A. contro il Comune di Minusio.
1. L'irricevibilita dei ricorso di diritto pubblico contro le sentenze interlocutorie prevista dall'art. 87 OG e limitata ai ricorsi per violazione dell'art. 4 CF.
2. Il Comune che permette ad un terzo di occupare il suolo comu- nale mediante una rete di tubazioni d'acqua potabile che si estendono per chilometri ha il diritto di esigere un'adeguata indennita ; non puo peru chiedere una tassa per la distribuzione deIl'acqua potabile, ostandovi l'art. 31 CF. Una siffatta tassa presuppone che il terzo sia al beneficio d'una concessione, ossia abbia il diritto esclusivo della fornitura deIl'acqua.
1. Die Vorschrift, wonach die staatsrechtliche Beschwerde gegen Zwischenentscheide grundsätzlich unzulässig ist (Art_ 87 OG), gilt nur für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 BV.
2. Eine Gemeinde, die einem Dritten die Benützung ihres Grund- eigentums zur Anlage eines sich über Kilometer erstreckenden Röhrennetzes für die Trinkwasserversorgung gestattet, ist be- fugt,· dafür eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Dagegen hält die Erhebung einer Gebühr für die Trinkwasser- verteilung nur dann vor Art. 31 BV stand, wenn der Dritte eine Konzession, d. h. das ausschliessliche Recht zur Lieferung von Trinkwasser besitzt •
1. L'irrecevabiliM du recours de droit public contre les dooisions incidentes statuee par l'art. 87 OJ ne concerne que le recours pour violation de l'art. 4 Cst.
2. La commune qui permet a un tiers d'occuper le sol communal pour y installer un reseau de distribution d'eau potable s'eten- dant sur des kilometres a le droit d'exiger une indemniM ade- quate; I'art. 31 Cst s'oppose toutefois a ce qu'elle reclame une taxe pour la distribution de 1'oou. La perception d'une teIle taxe suppose que le tiers est au benefice d'une concession, c'est-a-dire a le droit exclusif de fournir l'oou. 25 AB 76 I - 1950