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76_I_382

BGE 76 I 382

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-06 · Deutsch CH
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

V. HAFTUNG FüR MILITÄRISCHE UNFÄLLE

RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS

SURVENUS AU COURS D'EXERCICES MILITAIRES

61. Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Bachmann gegen Schweiz.

Eidgenossenschaft.

Haftung des Bundes für UnfäUe infolge militärischer Uebungen:

Zuständigkeit, Verfahren, Verjährung.

Responsabilite de la Oonfederatwn pour des accidents causes par des

exercices militaires : Competence, procooure, prescription.

Responsabilita della Oonfederazione per infortuni causati da eser-

cizi militari: Competenza, procedura, prescrizione.

Mit Klageschrift vom 17. April 1950 belangt Bachmann

die Eidgenossenschaft vor Bundesgericht für den Schaden

der ihm aus einem am 29. März 1949 erlittenen Verkehrs-

unfall erwachsen ist. Er macht geltend, sein Unfall sei

die Folge einer militärischen Übung. Die Eidgenossen-

schaft lehnt jegliche Verantwortung für den Unfall ab.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich

dafür auf Art. 237, Abs. 2 des Verwaltungsreglements

für die schweizerische Armee vom 27. März 1885/19.

Dezember 1946 (VR). Die dort vorgesehene Frist von

einem Jahr sei am 29. März 1950 abgelaufen gewesen.

Die Klage sei erst später erhoben worden. Der Kläger

wendet ein, er habe die Beklagte zum Sühneversuch vor

den zuständigen Gerichtspräsidenten von Bern laden

lassen. Die Verhandlung habe am 16. November 1949

stattgefunden. Dadurch sei die Verjährung unterbrochen

worden.

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Die Klage gegen die Eidgenossenschaft wird

erhoben gestützt auf Art. 27 MO, wonach der Bund für

Haftung für militärische Unfälle. N° 61.

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den entstandenen Schaden haftet, wenn infolge militäri-

scher Übungen eine Zivilperson verletzt oder getötet

wird. Nach Art. 273, Abs. 2 VR verjährt der Anspruch

auf Schadenersatz gegenüber dem Bund in einem Jahre,

vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet.

Die Klage ist erst nach Ablauf eines Jahres, vom Tage

des Unfallereignisses an gerechnet, erhoben worden.

Durch die Verhandlung im Aussöhnungsversuch, die am

16. November 1949 vor dem Gerichtspräsidenten beim

Richteramt Ir Bern stattgefunden hat, ist die Verjährung

nicht unterbrochen worden.

2. -

Art. 273, Abs. 2 VR (iil der für den vorliegenden

Rechtsstreit geltenden Fassung gemäss Bundesbeschluss

über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungs-

reglements für die schweiz. Armee, vom 19. Dezember

1946) setzt die Verjährungsfrist für Schadenersatzanspüche

gemäss Art. 27 MO fest, ohne die Einzelheiten der Ver-

jährung näher zu ordnen. Vor allem ist darin über eine

Unterbrechung der Verjährung nichts bestimmt. Ob

daraus abzuleiten ist, dass die Frist nicht unterbrochen

werden kann, oder ob gegenteils -

etwa nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen -

eine Unterbrechung anzunehmen

wäre, wenn der Anspruch in geeigneter Weise erhoben

wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war die

Vorladung zum Sühneversuch vor das Richteramt Bern

keine Massnahme, die hier die Verjährung hätte unter-

brechen können.

Nach Art. 238 VR werden Schadenersatzansprüche

infolge von Unfällen aus militärischen Übungen, Personen-

schäden und Sachschäden, von der Direktion der eidge-

nössischen Militärverwaltung behandelt. Kommt eine

Einigung nicht zustande, so entscheidet, wenn es sich

ausschliesslich um Sachschaden handelt, die Direktion

der Militärverwaltung unter Vorbehalt der Beschwerde an

die Rekurskommission (Art. 240 VR). Bei Personenscha-

den steht dem Geschädigten der direkte verwaltungs-

rechtliche Prozess vor Bundesgericht zur Verfügung (Art.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

HO, Abs. 1, lit. b OG und Art. 239 VR). Das ganze Ver-

fahren liegt somit in den Händen eidgenössischer Behörden.

Eine Zuständigkeit kantonaler Behörden ist damit un-

vereinbar. Zudem kennt das Bundesprozessrecht ein der

Einreichung einer Klage vorausgehendes Verfahren vor

einer richterlichen Behörde zum Versuche einer Aussöh-

nung, wie es in einzelnen kantonalen Zivilprozessordnun-

gen vorgesehen ist, nicht. Die Vorladung zum Aussöhnungs-

versuch vor ein kantonales Gerichtsorgan war eine mit

der massgebenden Verfahrensordnung unvereinbare Vor-

kehr. Mit ihr konnte der Anspruch, der erhoben werden

sollte, schlechterdings nicht geltend gemacht werden. Die

Vorkehr war rechtlich unerheblich. Sie ist es auch im

Hinblick auf die Verjährung.

übrigens hatte die Direktion der Militärverwaltung

dem Kläger am 6. Juni 1949 bestimmt erklärt, dass sie

jede Haftung aus dem Unfall ablehne, und ihren Stand-

punkt kurz begründet. Damit war dem Kläger der direkte

Weg an das Bundesgericht geöffnet (Art. 239 VR; vgl.

auch Art. 114 OG). Eines Zwischenverfahrens vor kanto-

nalen Behörden bedurfte es nicht.

IMPRIMERIES REUNms s. A., LAUSANNE

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

62. Sentenza 15 novembre 1950 neUa causa Societi't riunite

dell'aequa potabile di Minusio e di Brione s. Minusio S. A.

contro il Comune di Minusio.

1. L'irricevibilita dei ricorso di diritto pubblico contro le sentenze

interlocutorie prevista dall'art. 87 OG e limitata ai ricorsi per

violazione dell'art. 4 CF.

2. Il Comune che permette ad un terzo di occupare il suolo comu-

nale mediante una rete di tubazioni d'acqua potabile che si

estendono per chilometri ha il diritto di esigere un'adeguata

indennita; non puo peru chiedere una tassa per la distribuzione

deIl'acqua potabile, ostandovi l'art. 31 CF. Una siffatta tassa

presuppone che il terzo sia al beneficio d'una concessione,

ossia abbia il diritto esclusivo della fornitura deIl'acqua.

1. Die Vorschrift, wonach die staatsrechtliche Beschwerde gegen

Zwischenentscheide grundsätzlich unzulässig ist (Art_ 87 OG),

gilt nur für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 BV.

2. Eine Gemeinde, die einem Dritten die Benützung ihres Grund-

eigentums zur Anlage eines sich über Kilometer erstreckenden

Röhrennetzes für die Trinkwasserversorgung gestattet, ist be-

fugt,· dafür eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

Dagegen hält die Erhebung einer Gebühr für die Trinkwasser-

verteilung nur dann vor Art. 31 BV stand, wenn der Dritte eine

Konzession, d. h. das ausschliessliche Recht zur Lieferung von

Trinkwasser besitzt •

1. L'irrecevabiliM du recours de droit public contre les dooisions

incidentes statuee par l'art. 87 OJ ne concerne que le recours

pour violation de l'art. 4 Cst.

2. La commune qui permet a un tiers d'occuper le sol communal

pour y installer un reseau de distribution d'eau potable s'eten-

dant sur des kilometres a le droit d'exiger une indemniM ade-

quate; I'art. 31 Cst s'oppose toutefois a ce qu'elle reclame une

taxe pour la distribution de 1'oou. La perception d'une teIle

taxe suppose que le tiers est au benefice d'une concession,

c'est-a-dire a le droit exclusif de fournir l'oou.

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AB 76 I -

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