Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Absatz. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erstreckt sich
somit die Erbenhaftung nicht auch auf die vom Steuer-
pflichtigen wegen Verletzung von Ordnungsvorschriften
(Art. 131 Abs. 1) oder Gefährdung des Steueranspruches
(Art. 131 Abs. 2) verwirkten Bussen. Der Gesetzgeber hat
sie für diese strafbaren Handlungen offenbar bewusst aus-
geschlossen. Es besteht kein Grund, eine Lücke im Gesetz
anzunehmen, dies umsoweniger, als bereits frühere Erlasse
betreffend direkte Bundessteuern, zum Teil in anderer
Systematik als der Wehrsteuerbeschluss, die Haftung der
Erben für die Folgen von Widerhandlungen des Steuer-
pflichtigen nur im Falle der vollendeten Hinterziehung
vorsahen (BB betreffend die neue ausserordentliche Kriegs-
Bundesreehtliche Abgaben. N° 57.
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steuer vom 28. September 1920, Art. 121 ff.; BRB über
die eidg. Krisenabgabe vom 19. Januar 1934, Art. 151 ff.;
BRB über die Erhebung eines einmaligen Wehropfers vom
19. Juli 1940, Art. 94 ff.).Die Beschränkung der Erben-
haftung auf die vollendete Hinterziehung lässt sich denn
auch sachlich begründen. Durch dieses Delikt wird der
Steueranspruch des Staates verkürzt, was es rechtfertigt,
die Erben des verstorbenen fehlbaren Steuerpflichtigen für
Nachsteuer und Busse haften zu lassen, damit sie aus der
Verfehlung des Erblassers nicht Nutzen ziehen. Bei den
Ordnungs- und Gefährdungsdelikten im Sinne des Art. 131
WStB verhält es sich anders, so dass hier davon abgesehen
werden kann, von dem strafrechtlichen Grundsatz abzu-
gehen, wonach die Strafe höchstpersönlichen Charakter hat
und deshalb beim Tode des Täters wegfällt (vgl. Art. 48
Ziff. 3 StGB).
Daraus, dass Art. 130 Abs. 1 WStB in Art. 131 Abs. 3
nicht anwendbar erklärt wird, ergibt sich auch, dass die
Erben in ein Verfahren, das wegen einer « sonstigen Wider-
handlung» gemäss Art. 133 gegen den Steuerpflichtigen
angehoben, aber vor seinem Tode nicht rechtskräftig abge-
schlossen worden ist, nicht eintreten. Der Tod des Steuer-
pflichtigen hat ohne weiteres die Einstellung dieses Ver-
fahrens zur Folge.
Das gegen N. nach Art. 133 WStB eingeleitete Ver-
fahren war bei seinem Tode noch nicht abgeschlossen; es
ist nach dem Ausgeführten infolge dieses Ereignisses hin-
fällig geworden. Der angefochtene Entscheid ist erst nach
dem Tode des N. getroffen worden; er ist daher aufzu-
heben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
57. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1950 i. S. ErbeuN.
gegen Kantonale Reknrskommission Aargan.
Wehrsteuer : Für eine Busse, welche der Steuerpflichtige wegen
«sonstiger Widerhandlung» (Art. 131 WStB) verwirkt hat,
haften seine Erben nicht. Sein Tod hat zur Folge, dass das
Strafverfahren (Art. 133 WStB) unterbleibt oder eingestellt
wird.
Impot pour la defense nationale: Les heritiers du contribuable ne
repondent pas de I'amende encourue par celui-ci pour les infrac-
tions visees a l'art. 131 AIN (<< autres infractions »). En cas de
mort du contribuable, la procedure penale (art. 133 MN) ne
peut etre ouverte ou prend 00.
Imposta per la difesa nazionale: Gli eredi deI contribuente non
rispondono della multa da lui incorsa per violazione delI 'art. 131
DIN (<< altre contravvenzioni »). Quando il contribuente muore,
Ia procedura penale (art. 133 DIN) non puo essere aperta 0 e
chiusa.
N. wurde von der Wehrsteuerverwaltung des Kantons
Aargau durch Verfügung vom 21. Februar 1947 wegen
Versuchs der Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 WStB)
mit einer Busse belegt. Seine Beschwerde wurde von der
kantonalen Rekurskommission am 21. November 1949
360
Verwaltungs., und Disziplinarrecht.
abgewiesen. Inzwischen, am 16. Februar 1948, war er
gestorben.
Gegen den ltekursentscheid haben seine Erben Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bestreiten, dass
der Verstorbene eine Hinterziehung beabsichtigt habe;
eventuell verlangen sie eine Herabsetzung der Busse.
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid
auf und stellt fest, dass das gegen N. eingeleitete Strafver-
fahren infolge seines Todes hinIällig geworden ist.
Aus den Erwägungen:
1. -
Nach Art. 130 Abs. 1 WStB haften an Stelle eines
verstorbenen Steuerpflichtigen, der eine Hinterziehung
(Art. 129) begangen hat, seine Erben solidarisch bis zur
Höhe ihrer Erbteile für die hinterzogene Wehrsteuer und
die Busse; ist das Verfahren (Art. 132) beim Tode des
Steuerpflichtigen noch nicht eröffnet oder noch hängig, so
wird es gegen die Erben angehoben und durchgeführt oder
fortgesetzt. Was die « sonstigen Widerhandlungen» im
Sinne des Art. 131 anlangt, ist dem Gesetz keine entspre-
chende Bestimmung über eine Sukzession der Erben zu
entnehmen. Wohl verweist Art. 131 Abs. 3 auf Art. 130;
die Verweisung erklärt aber nur die Absätze 2 bis 4 dieses
Artikels entsprechend anwendbar, nicht auch dessen
1. Absatz. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erstreckt sich
somit die Erbenhaftung nicht auch auf die vom Steuer-
pflichtigen wegen Verletzung von Ordnungsvorschriften
(Art. 131 Abs. 1) oder Gefährdung des Steueranspruches
(Art. 131 Abs. 2) verwirkten Bussen. Der Gesetzgeber hat
sie für diese strafbaren Handlungen offenbar bewusst aus-
geschlossen. Es besteht kein Grund, eine Lücke im Gesetz
anzunehmen, dies umsoweniger, als bereits frühere Erlasse
betreffend direkte Bundessteuern, zum Teil in anderer
Systematik als der Wehrsteuerbeschluss, die Haftung der
Erben für die Folgen von Widerhandlungen des Steuer-
pflichtigen nur im Falle der vollendeten Hinterziehung
vorsahen (BB betreffend die neue ausserordentliche Kriegs-
Bundesreehtliche Abgaben. N° 57.
361
steuer vom 28. September 1920, Art. 121 ff.; BRB über
die eidg. Krisenabgabe vom 19. Januar 1934, Art. 151 ff.;
BRB über die Erhebung eines einmaligen Wehropfers vom
19. Juli 1940, Art. 94 ff.).Die Beschränkung der Erben-
haftung auf die vollendete Hinterziehung lässt sich denn
auch sachlich begründen. Durch dieses Delikt wird der
Steueranspruch des Staates verkürzt, was es rechtfertigt,
die Erben des verstorbenen fehlbaren Steuerpflichtigen für
Nachsteuer und Busse haften zu lassen, damit sie aus der
Verfehlung des Erblassers nicht Nutzen ziehen. Bei den
Ordnungs- und Gefährdungsdelikten im Sinne des Art. 131
WStB verhält es sich anders, so dass hier davon abgesehen
werden kann, von dem strafrechtlichen Grundsatz abzu-
gehen, wonach die Strafe höchstpersönlichen Charakter hat
und deshalb beim Tode des Täters wegfällt (vgl. Art. 48
Ziff. 3 StGB).
Daraus, dass Art. 130 Abs. 1 WStB in Art. 131 Abs. 3
nicht anwendbar erklärt wird, ergibt sich auch, dass die
Erben in ein Verfahren, das wegen einer « sonstigen Wider-
handlung» gemäss Art. 133 gegen den Steuerpflichtigen
angehoben, aber vor seinem Tode nicht rechtskräftig abge-
schlossen worden ist, nicht eintreten. Der Tod des Steuer-
pflichtigen hat ohne weiteres die Einstellung dieses Ver-
fahrens zur Folge.
Das gegen N. nach Art. 133 WStB eingeleitete Ver-
fahren war bei seinem Tode noch nicht abgeschlossen; es
ist nach dem Ausgeführten infolge dieses Ereignisses hin-
fällig geworden. Der angefochtene Entscheid ist erst nach
dem Tode des N. getroffen worden; er ist daher aufzu-
heben.