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76_I_359

BGE 76 I 359

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über

die Dauer der Frist zur Anfechtung des Entscheides des

Regierungsrates beim Bundesgericht infolge einer falschen

Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geirrt

hat. Für diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich.

Es gehört nicht zu den ordentlichen amtlichen Obliegen-

heiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über

bundesrechtliche Fristen Bescheid zu geben. Den Organen

der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass

er auf diesem Gebiete nicht über besondere Kenntnisse

und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin

sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie

das ihr vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt

und Vorsicht nicht gewahrt. Sie hat die Folgen sich selbst

zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste, wenn

sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer

andern privaten Auskunftsstelle . erhalten hätte. Eine

andere Entscheidung käme allenfalls dann in Frage, wenn

die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene

Verfügung von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden

ausgegangen wäre. Das ist indes nicht der Fall; die

Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden.

Fehlt es mithin an einem Wiederherstellungsgrund, so

kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 52. -

Voir aussi n° 52.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 57.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

COl\.TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

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57. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1950 i. S. ErbeuN.

gegen Kantonale Reknrskommission Aargan.

Wehrsteuer : Für eine Busse, welche der Steuerpflichtige wegen

«sonstiger Widerhandlung» (Art. 131 WStB) verwirkt hat,

haften seine Erben nicht. Sein Tod hat zur Folge, dass das

Strafverfahren (Art. 133 WStB) unterbleibt oder eingestellt

wird.

Impot pour la defense nationale: Les heritiers du contribuable ne

repondent pas de I'amende encourue par celui-ci pour les infrac-

tions visees a l'art. 131 AIN (<< autres infractions »). En cas de

mort du contribuable, la procedure penale (art. 133 MN) ne

peut etre ouverte ou prend 00.

Imposta per la difesa nazionale: Gli eredi deI contribuente non

rispondono della multa da lui incorsa per violazione delI 'art. 131

DIN (<< altre contravvenzioni »). Quando il contribuente muore,

Ia procedura penale (art. 133 DIN) non puo essere aperta 0 e

chiusa.

N. wurde von der Wehrsteuerverwaltung des Kantons

Aargau durch Verfügung vom 21. Februar 1947 wegen

Versuchs der Steuerhinterziehung (Art. 131 Abs. 2 WStB)

mit einer Busse belegt. Seine Beschwerde wurde von der

kantonalen Rekurskommission am 21. November 1949

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Verwaltungs., und Disziplinarrecht.

abgewiesen. Inzwischen, am 16. Februar 1948, war er

gestorben.

Gegen den ltekursentscheid haben seine Erben Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie bestreiten, dass

der Verstorbene eine Hinterziehung beabsichtigt habe;

eventuell verlangen sie eine Herabsetzung der Busse.

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid

auf und stellt fest, dass das gegen N. eingeleitete Strafver-

fahren infolge seines Todes hinIällig geworden ist.

Aus den Erwägungen:

1. -

Nach Art. 130 Abs. 1 WStB haften an Stelle eines

verstorbenen Steuerpflichtigen, der eine Hinterziehung

(Art. 129) begangen hat, seine Erben solidarisch bis zur

Höhe ihrer Erbteile für die hinterzogene Wehrsteuer und

die Busse; ist das Verfahren (Art. 132) beim Tode des

Steuerpflichtigen noch nicht eröffnet oder noch hängig, so

wird es gegen die Erben angehoben und durchgeführt oder

fortgesetzt. Was die « sonstigen Widerhandlungen» im

Sinne des Art. 131 anlangt, ist dem Gesetz keine entspre-

chende Bestimmung über eine Sukzession der Erben zu

entnehmen. Wohl verweist Art. 131 Abs. 3 auf Art. 130;

die Verweisung erklärt aber nur die Absätze 2 bis 4 dieses

Artikels entsprechend anwendbar, nicht auch dessen

1. Absatz. Nach dem Wortlaut des Gesetzes erstreckt sich

somit die Erbenhaftung nicht auch auf die vom Steuer-

pflichtigen wegen Verletzung von Ordnungsvorschriften

(Art. 131 Abs. 1) oder Gefährdung des Steueranspruches

(Art. 131 Abs. 2) verwirkten Bussen. Der Gesetzgeber hat

sie für diese strafbaren Handlungen offenbar bewusst aus-

geschlossen. Es besteht kein Grund, eine Lücke im Gesetz

anzunehmen, dies umsoweniger, als bereits frühere Erlasse

betreffend direkte Bundessteuern, zum Teil in anderer

Systematik als der Wehrsteuerbeschluss, die Haftung der

Erben für die Folgen von Widerhandlungen des Steuer-

pflichtigen nur im Falle der vollendeten Hinterziehung

vorsahen (BB betreffend die neue ausserordentliche Kriegs-

Bundesreehtliche Abgaben. N° 57.

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steuer vom 28. September 1920, Art. 121 ff.; BRB über

die eidg. Krisenabgabe vom 19. Januar 1934, Art. 151 ff.;

BRB über die Erhebung eines einmaligen Wehropfers vom

19. Juli 1940, Art. 94 ff.).Die Beschränkung der Erben-

haftung auf die vollendete Hinterziehung lässt sich denn

auch sachlich begründen. Durch dieses Delikt wird der

Steueranspruch des Staates verkürzt, was es rechtfertigt,

die Erben des verstorbenen fehlbaren Steuerpflichtigen für

Nachsteuer und Busse haften zu lassen, damit sie aus der

Verfehlung des Erblassers nicht Nutzen ziehen. Bei den

Ordnungs- und Gefährdungsdelikten im Sinne des Art. 131

WStB verhält es sich anders, so dass hier davon abgesehen

werden kann, von dem strafrechtlichen Grundsatz abzu-

gehen, wonach die Strafe höchstpersönlichen Charakter hat

und deshalb beim Tode des Täters wegfällt (vgl. Art. 48

Ziff. 3 StGB).

Daraus, dass Art. 130 Abs. 1 WStB in Art. 131 Abs. 3

nicht anwendbar erklärt wird, ergibt sich auch, dass die

Erben in ein Verfahren, das wegen einer « sonstigen Wider-

handlung» gemäss Art. 133 gegen den Steuerpflichtigen

angehoben, aber vor seinem Tode nicht rechtskräftig abge-

schlossen worden ist, nicht eintreten. Der Tod des Steuer-

pflichtigen hat ohne weiteres die Einstellung dieses Ver-

fahrens zur Folge.

Das gegen N. nach Art. 133 WStB eingeleitete Ver-

fahren war bei seinem Tode noch nicht abgeschlossen; es

ist nach dem Ausgeführten infolge dieses Ereignisses hin-

fällig geworden. Der angefochtene Entscheid ist erst nach

dem Tode des N. getroffen worden; er ist daher aufzu-

heben.