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Staatsrecht.
dans lesquelles devait se feter cette journee dans le canton
de Soleure (arret Schild et Lambert, consid. 3 et 4 litt. b).
En ce qui concerne ici les jours feries qui constituent des
fetes legales de caractere religieux ou patriotique, l'intime
n'a pas pretendu que l'indemnisation des salaries qui
eprouvaient une perte de salaire ces jours-la fitt necessaire
pour qu'ils pussent s'y associer comme il convenait. En
dehors de cette hypothese, si l'autorite introduit dans
l'annee de nouveaux jours obligatoirement chömes, il
appartient avant tont aux interesses, c'est-a-dire aux
salaries payes a la journee, a l'heure ou a la tache et a
leurs employeurs, d'aviser a nn rajustement du salaire-
unite on de l'horaire de travail, propre a empecher une
reduction du revenn annuel. A cet egard anssi, une dispo-
sition prevoyant l'indemnisation de ces jours nouvellement
chömes n'apparait pas indispensable pour atteindre le
but que se propose l'Etat.
7. -
La loi attaquee devant etre amml6e parce qu'elle
empiete sur le droit civil, il est superfln d'examiner si,
a la supposer de droit public, elle se justifierait par des
motifs d'interet public suffisants et si, dans son principe
ou dans teIle ou teIle de ses dispositions, elle serait en
contradiction avec la lettre ou l'esprit du Code des obliga-
tions ou avec l'un ou l'autre de ses articles.
D'autre part, la loi se heurtant dans son principe a
l'art. 2 disp. trans. Cst., elle doit etre annuIee dans son
entier, toutes ses dispositions n'apparaissant que comme
le corollaire de l'indemnisation des jours feries inscrits
a l'art. 1 er. Le reglement du Conseil d'Etat du 28 decembre
1949 doit evidemment subir le meme sort.
Pair ces motifs le Tribunal tederal
Admet le recours et annule la loi genevoise du 11 de-
cembre 1949 sur l'indemnisation des jours feries, ainsi
que l'arrete du Conseil d'Etat du canton de Geneve du
28 decembre 1949.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 53.
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53. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1950 i. S. Braek
& Müller und Hans Hömg & Sohn gegen Regierungsrat des
Kantons Zürich.
Dienstve:rtrag. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes.
Eine kantonale Vorschrift, welche die Arbeitgeber verpflichtet,
ihren Arbeitnehmern für die auf einen Werktag fallenden,
schon bisher arbeitsfreien öffentlichen Ruhetage den Lohn zu
bezahlen oder den Lohnausfall zu vergüten, ist zivilrechtlicher
Natur und daher bundesrechtswidrig.
Oontrat de travail. Force derogatoire du droit federal.
Une disposition cantonale, qui oblige les employeill'S a payer a
leurs employes le salaire ou une indemnit6 equivalente pour
les jours feries offieiels qui tombent sur un jour ouvrable et qui
etaient jusqu'alors deja ehömes, ressortit au droit eivil et est
done contraire au droit federal.
Oontratto di lavoro. FO'rza derogante del diritto federale.
Una disposizione cantonale ehe obbliga i padroni a dare ai loro
impiegati il salario 0 un indennizzo equivalente per i giorni
festivi officiali ehe eadono in un giorno feriale in eui fino allora
non si Iavorava, e una disposizione di diritto eivile e viola il
diritto federale.
A. -
Im Kanton Zürich wurde durch Volksabstimmung
vom 3. April 1949 ein Gesetz über die öffentlichen Ruhe-
tage und über die Verkaufs- und Arbeitszeit im Detail-
handel (nachstehend kurz « Ruhetagsgesetz » genannt) an-
genommen. Es enthält u.a. folgende Bestimmungen:
«§ 1. Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage.
Als öffentliche Ruhetage gelten:
a) die Sonntage;
b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingst-
montag, Weihnachtstag und Stephanstag (26_ Dezember).
Fällt der Weihnachtstag auf einen Freitag oder Montag, so gilt
der Stephanstag als Werktag.
§ 5. Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an öffentlichen
Ruhetagen. -
Ausnahmen.
Soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften etwas
anderes bestimmen, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an
öffentlichen Ruhetagen nicht gestattet. Der Regierungsrat regelt
durch Verordnung, inwieweit Ausnahmen zulässig sind.
§ 6. Anspruch auf Lohnzahlung.
Bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag,
oder sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens
sechs Monate gedauert hat, ist dem Arbeitnehmer der Lohnausfall
an öffentlichen Ruhetagen, die nicht auf Sonntage fallen, zu ver-
güten.
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AS 76 I -
1950
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Staatsrecht.
§ 1.~. Strafbestimmungen.
Ubertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der V oll-
zugsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 500.-,
in schweren oder in Wiederholungsfällen bis Fr. 1000.- bestraft ... »
B. -
Viele der dem Verband der Möbelfabrikanten und
Mech. Schreinereien Zürich angeschlossenen Firmen, da-
runter auch die heutigen Beschwerdeführerinnen, vergü-
teten ihren Arbeitern den Lohnausfall für den Auffahrtstag
und den Pfingstmontag 1949 nicht voll, sondern richteten
ihnen lediglich die im Gesamtarbeitsvertrag für das Schrei-
ner- und Glasergewerbe vorgesehene Tagesentschädigung
von Fr. 12.- bis Fr. 16.- aus. Die Direktion der Volks-
wirtschaft des Kantons Zürich setzte hierauf diesen Fir-
men mit Verfügung vom 15. Oktober 1949 eine Frist bis
Ende Oktober zur Erfüllung der Pflicht zur vollen Lohn-
ausfallvergütung für die genannten zwei Feiertage, unter
Androhung der Verzeigung zur Bestrafung im Unterlas-
sungsfalle.
Die Beschwerdeführerinnen rekurrierten gegen diese
Verfügung an den Regierungsrat unter Berufung auf den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere
BGE 61 II 353 ff.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Re-
kurs a,m 17. November 1949 ab. In den Erwägungen dieses
Entscheids wird ausgeführt: § 6 des Ruhetagsgesetzes sei
eine Arbeiterschutzvorschrift, die öffentlich-rechtlicher Na-
tur sei und denn auch unter der Straf sanktion des § 18
stehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über
das Verhältnis des kantonalen öffentlichen Rechtes zum
Bundeszivilrecht seien die Kantone befugt, durch öffent-
lich-rechtliche Vorschriften von allgemeiner sozialer Be-
deutung die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einzuschränken. Das Bundesgericht habe
daher den Erlass kantonaler Vorschriften zugelassen, die
zur Gewährung jährlicher Ferien und zur Lohnzahlung
während derselben verpflichten. Da dies das Verhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stärker berühre
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. NQ 53.
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als die Verpflichtung zur Lohnausfallvergütung für nicht
auf Sonntage fallende öffentliche Feiertage, sei nicht einzu-
sehen, wieso § 6 des Ruhetagsgesetzes gegen den Sinn und
Geist des Bundeszivilrechts verstossen sollte. Das Bundes-
gericht habe eine ähnliche Regelung zwar im Urteil BGE
61 II 353 ff. als unzulässig erklärt, dann aber in Abwei-
chung davon mit Entscheid vom 31. März 1939 i. S.
Schild S. A. eine Vorschrift geschützt, die den 1. August
ab 12 Uhr als nationalen Feiertag erklärte und den Arbeit-
nehmern einen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalls
einräumte. Wenn auch bei den öffentlichen Ruhetagen
nicht, wie bei den Ferien, unbedingt gesagt werden könne,
dass das Moment der Gesundheit des Arbeitnehmers bei
der Lohnvergütungspflicht im Vordergrund stehe, so sei
doch die öffentliche Ordnung nach der sozialen Richtung
entscheidend. Der Arbeitnehmer sei an den sieben, auf
einen ·Werktag fallenden öffentlichen Ruhetagen gezwun-
gen, nicht zu arbeiten, und erleide dabei eine beträchtliche
finanzielle Einbusse. Eine solche Härte liege nicht im
öffentlichen Interesse. Das Allgemeininteresse verlange
gegenteils, dass die Existenz des Arbeitnehmers an solchen
Feiertagen nicht infolge Lohnausfalls beeinträchtigt werde.
§ 6 des Ruhetagsgesetzes stelle daher keinen unzulässigen
Eingriff in das Bundeszivilrecht dar. Ein Widerspruch zu
öffentlichem Recht des Bundes aber liege nicht vor, weil
der Bund über diese Frage noch nicht legiferiert habe, ob-
wohl er dies auf Grund von A.rt. 34ter lit. a BV hätte tun
können.
G. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
stellen die Firmen Brack & Müller und Hans Hörtig & Sohn
den Antrag, den Entscheid des Regierungsrates des Kan-
tons Zürich vom 17. November 1947 wegen Verfassungs-
1vidrigkeit aufzuheben. Zur Begründung wird unter Be-
rufung auf ein Gutachten VOll Prof. Hans Huber haupt-
sächlich geltend gemacht :
§ 6 des zürch. Ruhetagsgesetzes verstosse gegen den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts,
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Staatsrecht.
speziell des eidg. Zivilrechts, da es sich, wie schon das
Marginale « Anspruch auf Lohnzahlung)} und die vom
öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu rechtferti-
gende Unterscheidung von kürzeren und längeren Dienst-
verhältnissen zeigten, um eine (zumindest vorwiegend) zivil-
rechtliche Bestimmlmg handle. Dass eine solche kantonale
Ordnung unzulässig sei, habe das Bundesgericht bereits in
BGE 61 II 353 ff. ausgeführt. Wenn es in BGE 58 I 26 ff.
die durch kantonales Recht angeordnete Lohnzahlungs-
pflicht für Ferien und im Entscheid vom 31. März 1939
i. S. Schild diejenige für den Nachmittag des 1. August
zugelassen habe, so deshalb, weil den Ferien gesundheits-
politische und dem Nationalfeiertag staatspolitische Be-
deutung zukomme. Bei den in § llit. b des Ruhetagsge-
setzes vorgesehenen Feiertagen handle es sich um solche,
die seit Jahr und Tag bestanden hätten und mit denen bei
der Festsetzung der Stunden-, Tag- und Akkordlöhne von
jeher gerechnet worden sei. Es könne daher keine Rede
davon sein, dass die streitige Lohnzahlungspflicht die Inne-
haltung dieser Feiertage erst ermögliche; sie bezwecke
einfach eine Besserstellung des Arbeitnehmers, ohne dass
dafür öffentlich-rechtliche Gründe angeführt werden könn-
ten ....
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt
die Abweisung der Beschwerde und führt u. a. aus: Die
angefochtene Bestimmung sei durch das Allgemeininteresse
gerechtfertigt. Sie erstrebe die Erfüllung eines sozial-
ethischen Postulates. Wenn die Entschädigung für die
Feiertage schon bei der Festsetzung der Stunden-, Tag- und
Akkordlöhne berücksichtigt wäre, würden nicht zahlreiche
Gesamtarbeitsverträge eine Lohnausfallvergätung für Fei-
ertage vorsehen. § 6 des Ruhetagsgesetzes bezwecke, das
erwähnte Postulat auch für diejenigen Arbeitnehmer zu
verwirklichen, die keiner solchen Abmachungen teilhaftig
seien. Ob in dieser sozialen Notwendigkeit ein « haltbarer
Grund des öffentlichen Rechts» im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung liege, bilde eine Ermessens-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 53.
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frage, die zu bejahen sei. Vom Neujahrstag abgesehen,
beruhten die fraglichen Feiertage auf religiös-kirchlichen
Motiven, die im Zürcher Volke tief verwurzelt seien. Ihr
Zweck könne für minderbemittelte Arbeitnehmer nur
erreicht werden, wenn sie infolge der Arbeitsruhe keinen
Verdienstausfall erleiden ....
E. -
In der Replik und Duplik halten heide Parteien an
ihrem Standpunkt fest.
F. -
Bei der Behandlung der die gleiche Rechtsfrage
betreffenden Beschwerde der Federation des Syndicats
patronaux gegen die Genfer « Loi sur l'indemnisation des
jours fenes)} vom 11. Dezember 1949 hat die staatsrecht-
liche Kammer die I. Zivilabteilung um die Ermächtigung
ersucht, von deren Urteil i. S. Ateliers des Charmilles S.A.
(BGE 61 II 353 ff.) abweichen zu dürfen. Nachdem die
I. Zivilabteilung beschlossen hatte, an ihrer Rechtspre-
chung festzuhalten, vereinigten sich die beiden Abteilungen
zu gemeinsamer Beratung. Bei dieser wurde die von der
staatsrechtlichen Kammer verlangte Zustimmung zur
Änderung der Rechtsprechung verweigert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1./2. -
(Prozessuales).
3. -
In der Sache selbst fragt sich, ob § 6 des zürch.
Ruhetagsgesetzes gegen das Bundeszivilrecht und damit
gegen Art. 2 Üb.-Best. z. BV versrosst.
Da die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des
Zivilrechts dem Bunde zusteht, dürfen die Kantone zivil-
rechtliche Normen nur aufstellen, sofern sie lriezu vom
Bund ausdrücklich ermächtigt sind. Dagegen werden die
Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch
das Bundeszivilrecht grundsätzlich nicht beschränkt (Art. 6
Abs. 1 ZGB). Sie dürfen daher an sich öffentlich-rechtlich
über die gleichen Verhältnisse wie der Bundeszivilgesetz-
geber legiferieren und auf diese Weise das Anwendungs-
gebiet des Bundeszivilrechts zugunsten des kantonalen
öffentlichen Rechtes beschränken. Diese Befugnis der
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S taatsreeh t.
Kantone ist aber nicht unbegrenzt. Sie dürfen nur Vor-
schriften erlassen, die ihrem Sinn und Zweck nach dem
öffentlichen Recht angehören. Auch dürfen sie das An-
wendungsgebiet des Bundeszivilrechts nur aus haltbaren
Gründen des öffentlichen Rechts beschränken und keine
Vorschriften aufstellen, die dem Sinn und Geist des Bun-
deszivilrechts widersprechen oder dieses vereiteln (vgl.
BGE 63 I 173, 64 I 28).
Nach der Rechtsprechung gehört eine Vorschrift dem
öffentlichen Recht an, wenn sie wesentlich und in erster
Linie im öffentlichen Interesse erlassen ist, die Förderung
der Interessen der Gesamtheit bezweckt (BGE 73 I 52,
58 I 30). Die Erfüllung der durch eine solche Vorschrift
begründeten Pflichten des Einzelnen gegenüber dem Staate
wird in der Regel durch Verwaltungszwang und Strafe
durchgesetzt. Die Verwendung dieser Mittel genügt indes-
sen nicht, um einer ausschliesslich oder vorwiegend dem
Schutz von Privatinteressen dienenden Vorschrift öffent-
lich-rechtlichen Charakter zu verleihen. Anderseits ist es
dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen
einer aus haltbaren Gründen des öffentlichen Rechts in
das Bundeszivilrecht eingreifenden öffentlich-rechtlichen
Ordnung zivilrechtliche Mittel zu verwenden, wenn dies
zur Erreichung des öffentlich-rechtlichen Zweckes uner-
lässlich ist (BGE 73 I 229).
4. -
Die im zürch. Ruhetagsgesetz enthaltene Fest-
setzung der öffentlichen Ruhetage (§ 1) und das an diesen
geltende Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
(§ 5) gehören, obwohl auch damit mittelbar in die privat-
rechtliche Vertragsfreiheit eingegriffen wird, dem öffent-
lichen Rechte an. Es handelt sich um gewerbepolizeiliche
Vorschriften, die im Interesse der öffentlichen Ordnung
und Gesundheit aufgestellt sind wie alle Vorschriften, die
für gewisse Tage und Stunden die Einstellung der Arbeit
anordnen (BGE 49 I 229, 58 I 30, 70 I 3). Die weitere Vor-
schrift, dass den Arbeitnehmern der Lohnausfall an den
nicht auf Sonntage fallenden öffentlichen Ruhetagen zu
vergüten ist (§ 6), greift unmittelbar in das im allgemeinen
Derogatorische Kraft des Bmldesrechts. No 53.
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durch das Bundeszivilrecht, nämlich durch das Obliga-
tionenrecht geregelte Dienstvertragsrec;ht ein. Dass die
Vorschrift, übrigens im Widerspruch zum Marginale, nicht
von Zahlung des « Lohnes », sondern einer ({ Lohnausfalls-
vergütung) spricht, ist für die Beurteilung der Frage, ob
sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sei, ebensowenig
entscheidend wie der Umstand, dass ihre Missachtung nach
§ 18 bestraft werden kann. Der Sache nach begründet sie
eine Pflicht zur Lohnzahlung. Diese Pflicht aber ist, da
der Dienstvertrag ein privatrechtlicher Vertrag ist, an sich
privatrechtlicher Natur. Sie kann nur dann ausnahmsweise
öffentlich-rechtlichen Charakter annehmen, wenn sie we-
sentlich und in erster Linie im öffentlichen Interesse ange-
ordnet ist. Das trifft bei der Lohnzahlungspflicht für
arbeitsrreie Zeit dann zu, wenn die Lohnzahlungspflicht
mit der öffentlich-rechtlichen Norm, welche die Arbeitsein-
stellung vorschreibt, dermassen in Zusammenhang steht,
dass der mit dieser Norm verfolgte Zweck ohne die Lohn-
zahlungspflicht nicht erreicht werden kann. So hat das
Bundesgericht angenommen, und daran ist festzuhalten,
dass zwischen der den Arbeitgebern auferlegten Ver-
pflichtung, ihren Arbeitern jährliche Ferien zu gewähren,
und der Verpflichtung zur Vergütung des Lohnausfalles
für diese Ferien ein solcher untrennbarer Zusammenhang
besteht, da die grosse Mehrzahl der Dienstpflichtigen bei
Nichtbezahlung des Lohnes auf die Ferien yerzichten
müsste, und dass infolgedessen die Verpflichtung zur Lohn-
vergütung gleich wie diejenige zur Feriengewährung eine
im Interesse der öffentlichen Ordnung und Gesundheit
aufgestellte und somit öffentlich-rechtliche (gewerbepoli-
zeiliche) Vorschrift sei (BGE 58 I 30 ff. und nicht veröffent-
lichtes Urteil vom 25. September 1947 i. S. Association
suisse des maitres relieurs). Ferner hat das Bundesgericht
die Verpflichtung, den Arbeitnehmern den Lohnausfall für
den Nachmittag des 1. August zu vergüten, als öffentlich-
rechtlich betrachtet, da der mit der Erhebung des 1. Au-
gusts zum Halbfeiertag verfolgte Zweck, die Förderung
der vaterländischen Gesinnung, sich nur erreichen lasse,
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Staatsrecht.
weml der Arbeitnehmer keinen Lohnausfall erleide (nicht
veröffentlichtes Urteil vom 31. März 1939 i. S. Schild RA.).
Im vorliegenden Falle besteht dagegen, wie im Fall Ateliers
des Charmilles S.A. (BGE 61 II 353 ff.), kein untrennbarer
Zusammenhang zwischen der Lohnzahlungspflicht und
der die Arbeitsruhe anordnenden Vorschrift, weil diese
Pflicht nicht das unerlässliche Mittel ist, um den Dienst-
pflichtigen die Arbeitsruhe an den Feiertagen zu ermög-
lichen. Inwieweit die in § I lit. b des zfuch. Ruhetagsge-
setzes vorgesehenen, auf einen Werktag fallenden Feier-
tage der religiösen Besinnung oder der Erholung und Aus-
spannung von der Arbeit zu dienen bestimmt sind, ist in
diesem Zusammenhang bedeutungslos. Wesentlich ist,
dass sie im Kanton Zürich gleich den Sonntagen von jeher
Feiertage waren, an denen die Beschäftigung von Arbeit-
nehmern grundsätzlich im gleichen Umfange wie heute
verboten war, ohne dass diesen der Lohn für diese Tage
vergütet worden wäre (§ § I und 8 des zürch. Ruhetags-
gesetzes vom 12. Mai 1907). Die mit § 6 des Ruhetagsge-
setzes vom 3. April 1949 eingeführte Lohnzahlungspflicht
für seit jeher arbeitsfreie Tage hat wesentlich und in erster
Linie die wirtschaftliche Besserstellung gewisser Arbeit-
nehmer zum Ziele. Sie dient also ausschliesslich oder doch
vorwiegend der Förderung von Privatinteressen und ist
daher privatrechtlicher Natur. Zum Erlass einer solchen
Vorschrift sind die Kantone nicht befugt. Der auf § 6 des
zürch. Ruhetagsgesetzes beruhende Entscheid des Regie-
rungsrates vom 17. November 1949 ist deshalb bundes-
rechtswidrig und wegen Verletzung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts aufzuheben (im gleichen Sinne
das Urteil vom heutigen Tage i. S. Fooeration des Syn-
dicats patronaux c. Canton de Geneve BGE 76 I 305 ff).
Dernnach e1'kennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. November
1949 aufgehoben.
Eigentumsgarantie. N0 54.
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V. EIGENTUMSGARANTIE
GARAt~TIE DE LA PROPRIETE
54. Urteil vom 29. November 1950 i. S. Rüeseh gegen Gemeinde
Ennetbaden und Regierungsrat des Kantons Aargau.
Eigentumsgamntie, Planung.
§ 103 des aargauischen EG zum ZGB ermächtigt die Gemeinden
nicht. durch eine Zonenordnung Gebiete auszuscheiden, in
denen andere als landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt wer-
den dürfen.
Garantie de la propriete. Plan d'amenagemen;t.
Le § 103 de la loi argovienne d'introduction du Code civil suisse
n'autorise pas les communes a creer, par la division de leur
territoire, des zones OU il est interdit d'elever des constructions
non agricoles.
Garanzia della proprietd. Piarw regolatore.
Il § 103 della legge argoviese d'introduzione deI codice civile
svizzero non autorizza i comuni a creare, mediante la divisione
deI loro territorio, zone in cui e vietato costruire degli stabili
ehe non siano agricoli.
(Tatbestand gekürzt)
A. -
a) Das aargauische EG zum ZGB enthält unter
dem Titel « Betreffend Baugebiet)), u.a. folgende Bestim-
mungen:
§ 103. Die Gemeinden können verbindliche Vorschriften erlassen
über die Erschliessung neuer Baugebiete und die Verbesserung
überbauter Gebiete, insbesondere mit Bezug auf Verkehrswege,
Einteilung des Baugebiet.es und die Bauweise, ferner über die zur
Wahrung der Gesundheit und Sicherheit erforderliche Erstellung,
Einrichtung lmd Benutzung der Gebäude, sowie über eine den
Anforderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes entspre-
chende Bauart.
§ 104. Die Gemeinde, die solche Vorschriften erlassen will, hat
zu diesem Behufe eine Bauordnung und einen Überbauungsplan
aufzustellen.
Durch öffentliche Auflage ist den Grundeigentümern Gelegen-
heit zu bieten, ihre Einwendungen geltend zu machen.
Die Bauordnung und der Überbauungsplan bedürfen der Zu-
stimmung der Gemeindeversammlung, sowie der Genehmigung des
Grossen Rates.
§ 105. Durch die Bauvorschriften der Gemeinden kömlen die
gesetzlichen Eigentumsbeschrnnkungen aufgehoben oder abge-
ändert werden.