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320 Staatsrecht. dans lesquelles devait se feter cette journee dans le canton de Soleure (arret Schild et Lambert, consid. 3 et 4 litt. b). En ce qui concerne ici les jours feries qui constituent des fetes legales de caractere religieux ou patriotique, l'intime n'a pas pretendu que l'indemnisation des salaries qui eprouvaient une perte de salaire ces jours-la fitt necessaire pour qu'ils pussent s'y associer comme il convenait. En dehors de cette hypothese, si l'autorite introduit dans l'annee de nouveaux jours obligatoirement chömes, il appartient avant tont aux interesses, c'est-a-dire aux salaries payes a la journee, a l'heure ou a la tache et a leurs employeurs, d'aviser a nn rajustement du salaire- unite on de l'horaire de travail, propre a empecher une reduction du revenn annuel. A cet egard anssi, une dispo- sition prevoyant l'indemnisation de ces jours nouvellement chömes n'apparait pas indispensable pour atteindre le but que se propose l'Etat.
7. - La loi attaquee devant etre amml6e parce qu'elle empiete sur le droit civil, il est superfln d'examiner si, a la supposer de droit public, elle se justifierait par des motifs d'interet public suffisants et si, dans son principe ou dans teIle ou teIle de ses dispositions, elle serait en contradiction avec la lettre ou l'esprit du Code des obliga- tions ou avec l'un ou l'autre de ses articles. D'autre part, la loi se heurtant dans son principe a l'art. 2 disp. trans. Cst., elle doit etre annuIee dans son entier, toutes ses dispositions n'apparaissant que comme le corollaire de l'indemnisation des jours feries inscrits a l'art. 1 er. Le reglement du Conseil d'Etat du 28 decembre 1949 doit evidemment subir le meme sort. Pair ces motifs le Tribunal tederal Admet le recours et annule la loi genevoise du 11 de- cembre 1949 sur l'indemnisation des jours feries, ainsi que l'arrete du Conseil d'Etat du canton de Geneve du 28 decembre 1949. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 53. 321
53. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1950 i. S. Braek & Müller und Hans Hömg & Sohn gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. Dienstve:rtrag. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes. Eine kantonale Vorschrift, welche die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern für die auf einen Werktag fallenden, schon bisher arbeitsfreien öffentlichen Ruhetage den Lohn zu bezahlen oder den Lohnausfall zu vergüten, ist zivilrechtlicher Natur und daher bundesrechtswidrig. Oontrat de travail. Force derogatoire du droit federal. Une disposition cantonale, qui oblige les employeill'S a payer a leurs employes le salaire ou une indemnit6 equivalente pour les jours feries offieiels qui tombent sur un jour ouvrable et qui etaient jusqu'alors deja ehömes, ressortit au droit eivil et est done contraire au droit federal. Oontratto di lavoro. FO'rza derogante del diritto federale. Una disposizione cantonale ehe obbliga i padroni a dare ai loro impiegati il salario 0 un indennizzo equivalente per i giorni festivi officiali ehe eadono in un giorno feriale in eui fino allora non si Iavorava, e una disposizione di diritto eivile e viola il diritto federale. A. - Im Kanton Zürich wurde durch Volksabstimmung vom 3. April 1949 ein Gesetz über die öffentlichen Ruhe- tage und über die Verkaufs- und Arbeitszeit im Detail- handel (nachstehend kurz « Ruhetagsgesetz » genannt) an- genommen. Es enthält u.a. folgende Bestimmungen: «§ 1. Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage. Als öffentliche Ruhetage gelten:
a) die Sonntage;
b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingst- montag, Weihnachtstag und Stephanstag (26_ Dezember). Fällt der Weihnachtstag auf einen Freitag oder Montag, so gilt der Stephanstag als Werktag. § 5. Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an öffentlichen Ruhetagen. - Ausnahmen. Soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften etwas anderes bestimmen, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an öffentlichen Ruhetagen nicht gestattet. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, inwieweit Ausnahmen zulässig sind. § 6. Anspruch auf Lohnzahlung. Bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag, oder sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, ist dem Arbeitnehmer der Lohnausfall an öffentlichen Ruhetagen, die nicht auf Sonntage fallen, zu ver- güten. 21 AS 76 I - 1950 322 Staatsrecht. § 1.~. Strafbestimmungen. Ubertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der V oll- zugsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 500.-, in schweren oder in Wiederholungsfällen bis Fr. 1000.- bestraft ... » B. - Viele der dem Verband der Möbelfabrikanten und Mech. Schreinereien Zürich angeschlossenen Firmen, da- runter auch die heutigen Beschwerdeführerinnen, vergü- teten ihren Arbeitern den Lohnausfall für den Auffahrtstag und den Pfingstmontag 1949 nicht voll, sondern richteten ihnen lediglich die im Gesamtarbeitsvertrag für das Schrei- ner- und Glasergewerbe vorgesehene Tagesentschädigung von Fr. 12.- bis Fr. 16.- aus. Die Direktion der Volks- wirtschaft des Kantons Zürich setzte hierauf diesen Fir- men mit Verfügung vom 15. Oktober 1949 eine Frist bis Ende Oktober zur Erfüllung der Pflicht zur vollen Lohn- ausfallvergütung für die genannten zwei Feiertage, unter Androhung der Verzeigung zur Bestrafung im Unterlas- sungsfalle. Die Beschwerdeführerinnen rekurrierten gegen diese Verfügung an den Regierungsrat unter Berufung auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 61 II 353 ff. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Re- kurs a,m 17. November 1949 ab. In den Erwägungen dieses Entscheids wird ausgeführt: § 6 des Ruhetagsgesetzes sei eine Arbeiterschutzvorschrift, die öffentlich-rechtlicher Na- tur sei und denn auch unter der Straf sanktion des § 18 stehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verhältnis des kantonalen öffentlichen Rechtes zum Bundeszivilrecht seien die Kantone befugt, durch öffent- lich-rechtliche Vorschriften von allgemeiner sozialer Be- deutung die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuschränken. Das Bundesgericht habe daher den Erlass kantonaler Vorschriften zugelassen, die zur Gewährung jährlicher Ferien und zur Lohnzahlung während derselben verpflichten. Da dies das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stärker berühre Derogatorische Kraft des Bundesrechts. NQ 53. 323 als die Verpflichtung zur Lohnausfallvergütung für nicht auf Sonntage fallende öffentliche Feiertage, sei nicht einzu- sehen, wieso § 6 des Ruhetagsgesetzes gegen den Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen sollte. Das Bundes- gericht habe eine ähnliche Regelung zwar im Urteil BGE 61 II 353 ff. als unzulässig erklärt, dann aber in Abwei- chung davon mit Entscheid vom 31. März 1939 i. S. Schild S. A. eine Vorschrift geschützt, die den 1. August ab 12 Uhr als nationalen Feiertag erklärte und den Arbeit- nehmern einen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalls einräumte. Wenn auch bei den öffentlichen Ruhetagen nicht, wie bei den Ferien, unbedingt gesagt werden könne, dass das Moment der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Lohnvergütungspflicht im Vordergrund stehe, so sei doch die öffentliche Ordnung nach der sozialen Richtung entscheidend. Der Arbeitnehmer sei an den sieben, auf einen ·Werktag fallenden öffentlichen Ruhetagen gezwun- gen, nicht zu arbeiten, und erleide dabei eine beträchtliche finanzielle Einbusse. Eine solche Härte liege nicht im öffentlichen Interesse. Das Allgemeininteresse verlange gegenteils, dass die Existenz des Arbeitnehmers an solchen Feiertagen nicht infolge Lohnausfalls beeinträchtigt werde. § 6 des Ruhetagsgesetzes stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in das Bundeszivilrecht dar. Ein Widerspruch zu öffentlichem Recht des Bundes aber liege nicht vor, weil der Bund über diese Frage noch nicht legiferiert habe, ob- wohl er dies auf Grund von A.rt. 34ter lit. a BV hätte tun können. G. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellen die Firmen Brack & Müller und Hans Hörtig & Sohn den Antrag, den Entscheid des Regierungsrates des Kan- tons Zürich vom 17. November 1947 wegen Verfassungs- 1vidrigkeit aufzuheben. Zur Begründung wird unter Be- rufung auf ein Gutachten VOll Prof. Hans Huber haupt- sächlich geltend gemacht : § 6 des zürch. Ruhetagsgesetzes verstosse gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, 324 Staatsrecht. speziell des eidg. Zivilrechts, da es sich, wie schon das Marginale « Anspruch auf Lohnzahlung )} und die vom öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu rechtferti- gende Unterscheidung von kürzeren und längeren Dienst- verhältnissen zeigten, um eine (zumindest vorwiegend) zivil- rechtliche Bestimmlmg handle. Dass eine solche kantonale Ordnung unzulässig sei, habe das Bundesgericht bereits in BGE 61 II 353 ff. ausgeführt. Wenn es in BGE 58 I 26 ff. die durch kantonales Recht angeordnete Lohnzahlungs- pflicht für Ferien und im Entscheid vom 31. März 1939
i. S. Schild diejenige für den Nachmittag des 1. August zugelassen habe, so deshalb, weil den Ferien gesundheits- politische und dem Nationalfeiertag staatspolitische Be- deutung zukomme. Bei den in § llit. b des Ruhetagsge- setzes vorgesehenen Feiertagen handle es sich um solche, die seit Jahr und Tag bestanden hätten und mit denen bei der Festsetzung der Stunden-, Tag- und Akkordlöhne von jeher gerechnet worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die streitige Lohnzahlungspflicht die Inne- haltung dieser Feiertage erst ermögliche; sie bezwecke einfach eine Besserstellung des Arbeitnehmers, ohne dass dafür öffentlich-rechtliche Gründe angeführt werden könn- ten .... D. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt u. a. aus: Die angefochtene Bestimmung sei durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt. Sie erstrebe die Erfüllung eines sozial- ethischen Postulates. Wenn die Entschädigung für die Feiertage schon bei der Festsetzung der Stunden-, Tag- und Akkordlöhne berücksichtigt wäre, würden nicht zahlreiche Gesamtarbeitsverträge eine Lohnausfallvergätung für Fei- ertage vorsehen. § 6 des Ruhetagsgesetzes bezwecke, das erwähnte Postulat auch für diejenigen Arbeitnehmer zu verwirklichen, die keiner solchen Abmachungen teilhaftig seien. Ob in dieser sozialen Notwendigkeit ein « haltbarer Grund des öffentlichen Rechts» im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung liege, bilde eine Ermessens- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 53. 325 frage, die zu bejahen sei. Vom Neujahrstag abgesehen, beruhten die fraglichen Feiertage auf religiös-kirchlichen Motiven, die im Zürcher Volke tief verwurzelt seien. Ihr Zweck könne für minderbemittelte Arbeitnehmer nur erreicht werden, wenn sie infolge der Arbeitsruhe keinen Verdienstausfall erleiden .... E. - In der Replik und Duplik halten heide Parteien an ihrem Standpunkt fest. F. - Bei der Behandlung der die gleiche Rechtsfrage betreffenden Beschwerde der Federation des Syndicats patronaux gegen die Genfer « Loi sur l'indemnisation des jours fenes)} vom 11. Dezember 1949 hat die staatsrecht- liche Kammer die I. Zivilabteilung um die Ermächtigung ersucht, von deren Urteil i. S. Ateliers des Charmilles S.A. (BGE 61 II 353 ff.) abweichen zu dürfen. Nachdem die I. Zivilabteilung beschlossen hatte, an ihrer Rechtspre- chung festzuhalten, vereinigten sich die beiden Abteilungen zu gemeinsamer Beratung. Bei dieser wurde die von der staatsrechtlichen Kammer verlangte Zustimmung zur Änderung der Rechtsprechung verweigert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1./2. - (Prozessuales).
3. - In der Sache selbst fragt sich, ob § 6 des zürch. Ruhetagsgesetzes gegen das Bundeszivilrecht und damit gegen Art. 2 Üb.-Best. z. BV versrosst. Da die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Zivilrechts dem Bunde zusteht, dürfen die Kantone zivil- rechtliche Normen nur aufstellen, sofern sie lriezu vom Bund ausdrücklich ermächtigt sind. Dagegen werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht grundsätzlich nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Sie dürfen daher an sich öffentlich-rechtlich über die gleichen Verhältnisse wie der Bundeszivilgesetz- geber legiferieren und auf diese Weise das Anwendungs- gebiet des Bundeszivilrechts zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechtes beschränken. Diese Befugnis der 326 S taatsreeh t. Kantone ist aber nicht unbegrenzt. Sie dürfen nur Vor- schriften erlassen, die ihrem Sinn und Zweck nach dem öffentlichen Recht angehören. Auch dürfen sie das An- wendungsgebiet des Bundeszivilrechts nur aus haltbaren Gründen des öffentlichen Rechts beschränken und keine Vorschriften aufstellen, die dem Sinn und Geist des Bun- deszivilrechts widersprechen oder dieses vereiteln (vgl. BGE 63 I 173, 64 I 28). Nach der Rechtsprechung gehört eine Vorschrift dem öffentlichen Recht an, wenn sie wesentlich und in erster Linie im öffentlichen Interesse erlassen ist, die Förderung der Interessen der Gesamtheit bezweckt (BGE 73 I 52, 58 I 30). Die Erfüllung der durch eine solche Vorschrift begründeten Pflichten des Einzelnen gegenüber dem Staate wird in der Regel durch Verwaltungszwang und Strafe durchgesetzt. Die Verwendung dieser Mittel genügt indes- sen nicht, um einer ausschliesslich oder vorwiegend dem Schutz von Privatinteressen dienenden Vorschrift öffent- lich-rechtlichen Charakter zu verleihen. Anderseits ist es dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen einer aus haltbaren Gründen des öffentlichen Rechts in das Bundeszivilrecht eingreifenden öffentlich-rechtlichen Ordnung zivilrechtliche Mittel zu verwenden, wenn dies zur Erreichung des öffentlich-rechtlichen Zweckes uner- lässlich ist (BGE 73 I 229).
4. - Die im zürch. Ruhetagsgesetz enthaltene Fest- setzung der öffentlichen Ruhetage (§ 1) und das an diesen geltende Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern (§ 5) gehören, obwohl auch damit mittelbar in die privat- rechtliche Vertragsfreiheit eingegriffen wird, dem öffent- lichen Rechte an. Es handelt sich um gewerbepolizeiliche Vorschriften, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aufgestellt sind wie alle Vorschriften, die für gewisse Tage und Stunden die Einstellung der Arbeit anordnen (BGE 49 I 229, 58 I 30, 70 I 3). Die weitere Vor- schrift, dass den Arbeitnehmern der Lohnausfall an den nicht auf Sonntage fallenden öffentlichen Ruhetagen zu vergüten ist (§ 6), greift unmittelbar in das im allgemeinen Derogatorische Kraft des Bmldesrechts. No 53. 327 durch das Bundeszivilrecht, nämlich durch das Obliga- tionenrecht geregelte Dienstvertragsrec;ht ein. Dass die Vorschrift, übrigens im Widerspruch zum Marginale, nicht von Zahlung des « Lohnes », sondern einer ({ Lohnausfalls- vergütung ) spricht, ist für die Beurteilung der Frage, ob sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sei, ebensowenig entscheidend wie der Umstand, dass ihre Missachtung nach § 18 bestraft werden kann. Der Sache nach begründet sie eine Pflicht zur Lohnzahlung. Diese Pflicht aber ist, da der Dienstvertrag ein privatrechtlicher Vertrag ist, an sich privatrechtlicher Natur. Sie kann nur dann ausnahmsweise öffentlich-rechtlichen Charakter annehmen, wenn sie we- sentlich und in erster Linie im öffentlichen Interesse ange- ordnet ist. Das trifft bei der Lohnzahlungspflicht für arbeitsrreie Zeit dann zu, wenn die Lohnzahlungspflicht mit der öffentlich-rechtlichen Norm, welche die Arbeitsein- stellung vorschreibt, dermassen in Zusammenhang steht, dass der mit dieser Norm verfolgte Zweck ohne die Lohn- zahlungspflicht nicht erreicht werden kann. So hat das Bundesgericht angenommen, und daran ist festzuhalten, dass zwischen der den Arbeitgebern auferlegten Ver- pflichtung, ihren Arbeitern jährliche Ferien zu gewähren, und der Verpflichtung zur Vergütung des Lohnausfalles für diese Ferien ein solcher untrennbarer Zusammenhang besteht, da die grosse Mehrzahl der Dienstpflichtigen bei Nichtbezahlung des Lohnes auf die Ferien yerzichten müsste, und dass infolgedessen die Verpflichtung zur Lohn- vergütung gleich wie diejenige zur Feriengewährung eine im Interesse der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aufgestellte und somit öffentlich-rechtliche (gewerbepoli- zeiliche) Vorschrift sei (BGE 58 I 30 ff. und nicht veröffent- lichtes Urteil vom 25. September 1947 i. S. Association suisse des maitres relieurs). Ferner hat das Bundesgericht die Verpflichtung, den Arbeitnehmern den Lohnausfall für den Nachmittag des 1. August zu vergüten, als öffentlich- rechtlich betrachtet, da der mit der Erhebung des 1. Au- gusts zum Halbfeiertag verfolgte Zweck, die Förderung der vaterländischen Gesinnung, sich nur erreichen lasse, 328 Staatsrecht. weml der Arbeitnehmer keinen Lohnausfall erleide (nicht veröffentlichtes Urteil vom 31. März 1939 i. S. Schild RA.). Im vorliegenden Falle besteht dagegen, wie im Fall Ateliers des Charmilles S.A. (BGE 61 II 353 ff.), kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Lohnzahlungspflicht und der die Arbeitsruhe anordnenden Vorschrift, weil diese Pflicht nicht das unerlässliche Mittel ist, um den Dienst- pflichtigen die Arbeitsruhe an den Feiertagen zu ermög- lichen. Inwieweit die in § I lit. b des zfuch. Ruhetagsge- setzes vorgesehenen, auf einen Werktag fallenden Feier- tage der religiösen Besinnung oder der Erholung und Aus- spannung von der Arbeit zu dienen bestimmt sind, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Wesentlich ist, dass sie im Kanton Zürich gleich den Sonntagen von jeher Feiertage waren, an denen die Beschäftigung von Arbeit- nehmern grundsätzlich im gleichen Umfange wie heute verboten war, ohne dass diesen der Lohn für diese Tage vergütet worden wäre (§ § I und 8 des zürch. Ruhetags- gesetzes vom 12. Mai 1907). Die mit § 6 des Ruhetagsge- setzes vom 3. April 1949 eingeführte Lohnzahlungspflicht für seit jeher arbeitsfreie Tage hat wesentlich und in erster Linie die wirtschaftliche Besserstellung gewisser Arbeit- nehmer zum Ziele. Sie dient also ausschliesslich oder doch vorwiegend der Förderung von Privatinteressen und ist daher privatrechtlicher Natur. Zum Erlass einer solchen Vorschrift sind die Kantone nicht befugt. Der auf § 6 des zürch. Ruhetagsgesetzes beruhende Entscheid des Regie- rungsrates vom 17. November 1949 ist deshalb bundes- rechtswidrig und wegen Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts aufzuheben (im gleichen Sinne das Urteil vom heutigen Tage i. S. Fooeration des Syn- dicats patronaux c. Canton de Geneve BGE 76 I 305 ff). Dernnach e1'kennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. November 1949 aufgehoben. Eigentumsgarantie. N0 54. 329 V. EIGENTUMSGARANTIE GARAt~TIE DE LA PROPRIETE
54. Urteil vom 29. November 1950 i. S. Rüeseh gegen Gemeinde Ennetbaden und Regierungsrat des Kantons Aargau. Eigentumsgamntie, Planung. § 103 des aargauischen EG zum ZGB ermächtigt die Gemeinden nicht. durch eine Zonenordnung Gebiete auszuscheiden, in denen andere als landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt wer- den dürfen. Garantie de la propriete. Plan d'amenagemen;t. Le § 103 de la loi argovienne d'introduction du Code civil suisse n'autorise pas les communes a creer, par la division de leur territoire, des zones OU il est interdit d'elever des constructions non agricoles. Garanzia della proprietd. Piarw regolatore. Il § 103 della legge argoviese d'introduzione deI codice civile svizzero non autorizza i comuni a creare, mediante la divisione deI loro territorio, zone in cui e vietato costruire degli stabili ehe non siano agricoli. (Tatbestand gekürzt) A. -
a) Das aargauische EG zum ZGB enthält unter dem Titel « Betreffend Baugebiet )), u.a. folgende Bestim- mungen: § 103. Die Gemeinden können verbindliche Vorschriften erlassen über die Erschliessung neuer Baugebiete und die Verbesserung überbauter Gebiete, insbesondere mit Bezug auf Verkehrswege, Einteilung des Baugebiet.es und die Bauweise, ferner über die zur Wahrung der Gesundheit und Sicherheit erforderliche Erstellung, Einrichtung lmd Benutzung der Gebäude, sowie über eine den Anforderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes entspre- chende Bauart. § 104. Die Gemeinde, die solche Vorschriften erlassen will, hat zu diesem Behufe eine Bauordnung und einen Überbauungsplan aufzustellen. Durch öffentliche Auflage ist den Grundeigentümern Gelegen- heit zu bieten, ihre Einwendungen geltend zu machen. Die Bauordnung und der Überbauungsplan bedürfen der Zu- stimmung der Gemeindeversammlung, sowie der Genehmigung des Grossen Rates. § 105. Durch die Bauvorschriften der Gemeinden kömlen die gesetzlichen Eigentumsbeschrnnkungen aufgehoben oder abge- ändert werden.