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Verwaltungs- und Disziplinarrooht,.
Le meme systeme, en revanche, n'est pas praticable
dans le cas d'une personne physique qui, comme le recou-
rant, n'est pas astreinte a tenir des livres,parce qu'a
la difference de la personne morale et de la personne
physique astreinte a tenir des livres, les Mnefices en
capital qu'elle realise ne s'ajoutent pas a son revenu
imposable.
Par ces motifs le Tribunal jederal
Rejette le recours.
38. Urteil vom 23. Juni 1950 i. S. M. gegen Wehrsteuer-Rekurs-
kommission des Kantons Züricb.
Wehr steuer : Übernahme einer Leibrentenverpflichtung als Gegen-
leistung für den Erwerb von Aktien. Abzug der einzelnen
Rentenleistungen vom Einkommen des neuen Rentenschuld-
ners.
lmpot pour la defense nationale: Reprise d'une dette portant sur
le service d'une rente viagere en paiement d'actions. Deduction
des arrerages sur le revenu du nouveau debiteur de la rente.
Impo8ta per la difeaa nazionale: Assunzione deI debito, risultante
dalla costituzione di una rendita vitalizia, in pagamento di
azioni. Deduzione delle singole prestazioni dal reddito deI
nuovo debitore della rendita.
A. -
B., Inhaber der Aktien der K. A.-G. im Nominal-
wert von insgesamt Fr. 50,000.-, setzte im Jahre 1938
Frau A. zur Erbin ein mit der Verpflichtung, seiner
Ehefrau eine lebenslängliche Rente von Fr. 1500.-
monatlich auszurichten. Kurz darauf starb er. Im Jahre
1940 erwarb der Beschwerdeführer von Frau A. jene
Aktien; als Gegenleistung übernahm er gemäss Kauf-
vertrag die Bezahlung eines von der Verkäuferin geschul-
deten Erbschaftssteuerbetrages von Fr. 55,000.- und die
Erfüllung der ihr gemäss Testament des B. obliegenden
Rentenverpflichtung. In den Jahren 1945 und 1946, der
Berechnungperiode für die Wehrsteuer IV, erhielt die
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Bunde.sreehtliche Abgaben. N° 38.
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Rentengläubigerin jährlich Fr. 14,400.- von ihm selbst
und Fr. 3600.- von der Aktiengesellschaft.
B. -
Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für
die Wehrsteuer IV wurden entgegen seinem Standpunkt
die von der K. A.-G. an die jährlichen Renten bezahlten
Fr. 3600.- seinem Einkommen zugerechnet und die von
ihm selbst bezahlten Fr. 14,400.- von den Einkünften
nicht abgezogen. Beim Vermögen wurde für die Renten-
verpflichtung ebenfalls kein Abzug vorgenommen.
Der Steuerpflichtige erhob gegen die Einschätzung des
Einkommens Beschwerde mit dem Begehren, die jährlichen
Rentenleistungen von Fr. 18,000.- seien abzuziehen. Mit
Entscheid vom 4. Oktober 1949 wies ihn die kantonale
Rekurskommission ab. Sie nahm an, mit der Übernahme
der Rentenverpflichtung habe er einen Teil des für die
erworbenen Aktien geschuldeten Kaufpreises abgegolten.
Die einzelnen Rentenzahlungen stellten deshalb Aufwen-
dungen für die Anschaffung von Vermögenswerten dar
und könnten daher nach der ausdrücklichen Vorschrift
des Art. 23 WStB vom Einkommen nicht abgezogen
werden. Der Rekurrent sei zu den Rentenleistungen weder
durch Gesetz noch durch Testament noch durch einen
zwischen ihm selbst und der Rentengläubigerin geschlos-
senen Vertrag verpflichtet worden, so dass Art. 22 Abs. 1
lit. d WStB in seinem Falle nicht anwendbar sei. Die
Rentenverpflichtung habe durch den Übergang von der
ursprünglichen Rentenschuldnerin auf den Rekurrenten
einen andern Charakter erhalten.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung
wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die vom Be-
schwerdeführer übernommene Rentenverpflichtung Be-
standteil des für die Aktien geschuldeten Kaufpreises
sei; denn die Aktien seien im Jahre 1940 höchstens
Fr. 55,000.- wert gewesen. Der Beschwerdeführer sei
gegenüber Frau B. zu einer periodisch wiederkehrenden
Leistung verpflichtet, die gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d
222
Verwaltungs. und Disziplinarrecht,.
WStB von seinem Einkommen in Abzug zu bringen sei.
Die von der K. A.-G. bezahlten Fr. 3600.- rechnet der
Beschwerdeführer nicht zu seinem Einkommen und bezif-
fert dementsprechend den beanspruchten Rentenabzug
auf Fr. 14,400.-.
D. -
Die Rekurskommission und die kantonale Steuer-
verwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die kantonale Steuerverwaltung bemerkt, dass der Kapi-
talwert der laufenden Rente bei der Bemessung des
steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers als Schuld
in Rechnung gestellt werden sollte.
Die eidg. Steuerverwaltung stellt den Antrag, die
Beschwerde sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'
1. -
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Übernahme
der Rentenverpflichtung durch den Beschwerdeführer mit
dem Aktienkauf zusammenhängt, einen Teil der von ihm
versprochenen Gegenleistung für den Erwerb der Aktien
bildet. Dies geht aus dem Wortlaut des Kaufvertrages
deutlich hervor. Ob die gesamte Gegenleistung, welche
der Beschwerdeführer im Vertrage auf sich genommen
hat, ein angemessenes Entgelt für die Aktien sei, ist für
die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ohne Be-
deutung und daher nicht zu prüfen.
Indem der Beschwerdeführer in das zwischen der
Verkäuferin und Frau B. bestehende Leibrentenverhältnis
als Schuldner eintrat, erreichte er wirtschaftlich, dass er
einen Teil des Kaufpreises sozusagen in Raten abzahlen
konnte. Insofern hat das Geschäft eine gewisse ÄhnHch-
keit mit einem Kauf auf Abzahlung. Offenbar fassten
denn auch die Vorinstanzen die einzelnen Rentenleistun-
gen des Beschwerdeführers als eine Art Teilzahlungen im
Sinne des Kaufsrechts auf und liessen sie aus diesem
Grunde bei der Bemessung seines steuerbaren Einkommens
in Anwendung des Art. 23 WStB nicht zum Abzug zu.
Anderseits hätte diese Betrachtungsweise die -
im
Bundesrechtliche Abgaben. N0 38.
223
kantonalen Verfahren nicht geprüfte -
Frage nahegelegt,
ob nicht bei der Bemessung des steuerbaren Vermögens
ein entsprechender Schuldposten in Abzug zu bringen sei.
Die monatlichen Zahlungen des Beschwerdeführers an
Frau B. können jedoch rechtlich nicht als Leistungen zur
Tilgung der Kaufpreisschuld angesehen werden. Den in
Frage stehenden Teil dieser Verbindlichkeit hat der
Beschwerdeführer bereits dadurch erfüllt, dass er die
Verkäuferin von der Rentenverpflichtung befreit hat. An
Stelle der Kaufpreisschuld ist dadurch insoweit eine neue
Verpflichtung andern Charakters getreten, nämlich die
dem Stammrecht des Leibrentengläubigers entsprechende
Verbindlichkeit. Mit den einzelnen Rentenleistungen wird
also nicht mehr die Kaufpreisschuld abgetragen, sondern
eine anders geartete Verbindlichkeit, eben die Renten-
schuld, erfüllt. Wenn auch auf diese Weise indirekt ein
Entgelt für die gekauften Aktien geleistet wird, so ist
doch zu beachten, dass sich die neue Verpflichtung des
Beschwerdeführers durch ihren aleatorischen Charakter
wesentlich von einem Abzahlungsgeschäft unterscheidet:
Der Beschwerdeführer hat nicht, wie er es auf Grund
eines solchen Geschäfts tun müsste, eine bestimmte
Schuld in einer feststehenden Anzahl von Teilleistungen
zu tilgen, sondern muss auf ungewisse Zeit hinaus, bis
zum Tode der Rentengläubigerin, monatlich einen be-
stimmten Betrag bezahlen. Er schuldet eine Leibrente,
gleich wie vordem die Aktienverkäuferin. Die Renten-
verpflichtung hat dadurch, dass er sie im Zusammenhang
mit dem Aktienkauf von der Verkäuferin übernommen
hat, ihre Natur nicht geändert.
2. -
Hat man es aber nach wie vor mit einer Leib-
rentenschuld zu tun, so sind die einzelnen Rentenleistun-
gen des Beschwerdeführers gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d
WStB von seinem Roheinkommen abzuziehen. Freilich
ist er nicht selbst durch letztwillige Verfügung zur Aus-
richtung der Rente verpflichtet worden. Er hat aber
nachträglich die Erfüllung der der ursprünglichen Renten-
224
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
schuldnerin durch solche Verfügung überbundenen Ver-
pflichtung übernommen, und die Rentengläubigerin hat
der Schuldübernahme zugestimmt, indem sie die Renten-
zahlungen des Beschwerdeführers ohne Vorbehalt ent-
gegengenommen hat (Art. 176 Abs. 3 OR). Diese Zahlungen
beruhen also auf besonderer vertraglicher Verpflichtung
und fallen daher unter Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB.
Die Anwendung dieser Bestimmung bedeutet freilich,
dass. von dem in Art. 23 WStB ausgesprochenen Grund-
satz, wonach Aufwendungen zur Anschaffung von Ver-
mögensgegenständen oder zur Tilgung von Schulden nicht
vom Einkommen abgezogen werden können, abgewichen
wird. Diese Abweichung ist jedoch nicht durch die beson-
dern Verhältnisse des vorliegenden Falles bedingt, sondern
ergibt sich bei allen Rentenverhältnissen der hier gegebe-
nen Art. Jede Rente, welche gegen Hingabe eines Kapitals
geleistet wird, stellt teilweise eine Aufwendung zur Tilgung
einer Schuld dar; denn es ist darin neben dem Zinsertrag
des Kapitals eine Kapitaltilgungsquote enthalten. Diesem
Sachverhalt könnte der Steuergesetzgeber dadurch Rech-
nung tragen, dass er den Zinsanteil dem Einkommen,
einen der mutmasslichen Summe aller Kapitalanteile
entsprechenden Betrag dagegen dem Vermögen des Ren-
tengläubigers zurechnen und dem Rentenschuldner die
entsprechenden Abzüge beim Einkommen und beim
Vermögen gewähren würde. Diese Art der Rentenbesteue-
rung wäre aber mit erheblichen praktischen Schwierig-
keiten verbunden, namentlich deshalb, weil von Jahr zu
Jahr der Zinsanteil sinkt und der Kapitalanteil im glei-
chen Umfange anwächst. Die Ordnung des Wemsteuer-
beschlusses beruht denn auch auf einem andern System.
Danach wird ohne Rücksicht darauf, dass ein Teil der
Rente eine Kapitalrückzahlung darstellt, der gesamte
Rentenbetrag dem Einkommen des Rentengläubigers
zugerechnet (Art. 21 Abs. 1 lit. a und c), beim Einkommen
des Rentenschuldners dagegen voll in Abzug gebracht
(A.rt. 22 Abs. 1 lit. d). Mit dieser Sonderregelung hat der
Bundesreehtliche Abgaben. N0 39.
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Gesetzgeber die Anwendung des Art. 23 auf die in der
Rente enthaltene KapitaltiIgungsquote bewusst ausge-
schlossen. Weiter hat das von ihm gewählte System zur
Folge, dass der Rentenschuldner nicht auch noch einen
Abzug vom Vermögen beanspruchen kann (BGE 76 I 216,
mit Vorbehalten für den hier nicht vorliegenden Fall,
dass der Rentenschuldner das Versicherungsgeschäft be-
triebe und buchführungspflichtig wäre).
3. -
Der Betrag von Fr. 3600.-, den die K. A.-G. in
den massgebenden Berechnungsjahren jeweils an die vom
Beschwerdeführer zu leistende Rente bezahlt hat, ist von
den Vorinstanzen mit Recht dem steuerbaren Einkommen
des Beschwerdeführers zugerechnet worden; denn diese
Aufwendung der Gesellschaft stellt eine geldwerte Leistung
an den Beschwerdeführer als Inhaber gesellschaftlicher
Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c
WStB dar. Anderseits ist der ganze Rentenbetrag von
Fr. 18,000.-, den der Beschwerdeführer der Renten-
gläubigerin jährlich teils. auf diesem indirekten Wege,
teils direkt hat zukommen lassen, gemäss Art. 22 Abs. 1
lit. d WStB in Abzug zu bringen (nicht veröffentlichtes
Urteil vom 26. Mai 1950 i. S. Francke).
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
39. Auet dn 7 jnilIet 1950 dans la canse M.-S. A. contre
Commlssion cantonalc de reconrs cn matiere d'impot ponr la
delense nationale dn canton de Vand.
ImpOt pour la de/ense nationale. Art. 58 al. 5 AIN. Calcul dn
benMice imposable d'une socieM anonyme lorsque la taxation
est basee sur le resultat du premier exercice et que cet exercice
est plus long ou plus court qu'une annee civile.
Wehrsteuer (Art. 58, Ahs. 5 WStB): Berechnung des steuerbaren
Reingewinns einer Aktiengesellschaft auf Grund des Ergeb.
nisses des ersten Geschäftsjahres, wenn dieses mehr oder
weniger als 12 Monate umfasst.
15
AS 76 I -
1950