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76_I_220

BGE 76 I 220

Bundesgericht (BGE) · 1950-06-23 · Deutsch CH
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220

Verwaltungs- und Disziplinarrooht,.

Le meme systeme, en revanche, n'est pas praticable

dans le cas d'une personne physique qui, comme le recou-

rant, n'est pas astreinte a tenir des livres,parce qu'a

la difference de la personne morale et de la personne

physique astreinte a tenir des livres, les Mnefices en

capital qu'elle realise ne s'ajoutent pas a son revenu

imposable.

Par ces motifs le Tribunal jederal

Rejette le recours.

38. Urteil vom 23. Juni 1950 i. S. M. gegen Wehrsteuer-Rekurs-

kommission des Kantons Züricb.

Wehr steuer : Übernahme einer Leibrentenverpflichtung als Gegen-

leistung für den Erwerb von Aktien. Abzug der einzelnen

Rentenleistungen vom Einkommen des neuen Rentenschuld-

ners.

lmpot pour la defense nationale: Reprise d'une dette portant sur

le service d'une rente viagere en paiement d'actions. Deduction

des arrerages sur le revenu du nouveau debiteur de la rente.

Impo8ta per la difeaa nazionale: Assunzione deI debito, risultante

dalla costituzione di una rendita vitalizia, in pagamento di

azioni. Deduzione delle singole prestazioni dal reddito deI

nuovo debitore della rendita.

A. -

B., Inhaber der Aktien der K. A.-G. im Nominal-

wert von insgesamt Fr. 50,000.-, setzte im Jahre 1938

Frau A. zur Erbin ein mit der Verpflichtung, seiner

Ehefrau eine lebenslängliche Rente von Fr. 1500.-

monatlich auszurichten. Kurz darauf starb er. Im Jahre

1940 erwarb der Beschwerdeführer von Frau A. jene

Aktien; als Gegenleistung übernahm er gemäss Kauf-

vertrag die Bezahlung eines von der Verkäuferin geschul-

deten Erbschaftssteuerbetrages von Fr. 55,000.- und die

Erfüllung der ihr gemäss Testament des B. obliegenden

Rentenverpflichtung. In den Jahren 1945 und 1946, der

Berechnungperiode für die Wehrsteuer IV, erhielt die

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Bunde.sreehtliche Abgaben. N° 38.

221

Rentengläubigerin jährlich Fr. 14,400.- von ihm selbst

und Fr. 3600.- von der Aktiengesellschaft.

B. -

Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für

die Wehrsteuer IV wurden entgegen seinem Standpunkt

die von der K. A.-G. an die jährlichen Renten bezahlten

Fr. 3600.- seinem Einkommen zugerechnet und die von

ihm selbst bezahlten Fr. 14,400.- von den Einkünften

nicht abgezogen. Beim Vermögen wurde für die Renten-

verpflichtung ebenfalls kein Abzug vorgenommen.

Der Steuerpflichtige erhob gegen die Einschätzung des

Einkommens Beschwerde mit dem Begehren, die jährlichen

Rentenleistungen von Fr. 18,000.- seien abzuziehen. Mit

Entscheid vom 4. Oktober 1949 wies ihn die kantonale

Rekurskommission ab. Sie nahm an, mit der Übernahme

der Rentenverpflichtung habe er einen Teil des für die

erworbenen Aktien geschuldeten Kaufpreises abgegolten.

Die einzelnen Rentenzahlungen stellten deshalb Aufwen-

dungen für die Anschaffung von Vermögenswerten dar

und könnten daher nach der ausdrücklichen Vorschrift

des Art. 23 WStB vom Einkommen nicht abgezogen

werden. Der Rekurrent sei zu den Rentenleistungen weder

durch Gesetz noch durch Testament noch durch einen

zwischen ihm selbst und der Rentengläubigerin geschlos-

senen Vertrag verpflichtet worden, so dass Art. 22 Abs. 1

lit. d WStB in seinem Falle nicht anwendbar sei. Die

Rentenverpflichtung habe durch den Übergang von der

ursprünglichen Rentenschuldnerin auf den Rekurrenten

einen andern Charakter erhalten.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-

liegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung

wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die vom Be-

schwerdeführer übernommene Rentenverpflichtung Be-

standteil des für die Aktien geschuldeten Kaufpreises

sei; denn die Aktien seien im Jahre 1940 höchstens

Fr. 55,000.- wert gewesen. Der Beschwerdeführer sei

gegenüber Frau B. zu einer periodisch wiederkehrenden

Leistung verpflichtet, die gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d

222

Verwaltungs. und Disziplinarrecht,.

WStB von seinem Einkommen in Abzug zu bringen sei.

Die von der K. A.-G. bezahlten Fr. 3600.- rechnet der

Beschwerdeführer nicht zu seinem Einkommen und bezif-

fert dementsprechend den beanspruchten Rentenabzug

auf Fr. 14,400.-.

D. -

Die Rekurskommission und die kantonale Steuer-

verwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Die kantonale Steuerverwaltung bemerkt, dass der Kapi-

talwert der laufenden Rente bei der Bemessung des

steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers als Schuld

in Rechnung gestellt werden sollte.

Die eidg. Steuerverwaltung stellt den Antrag, die

Beschwerde sei gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .'

1. -

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Übernahme

der Rentenverpflichtung durch den Beschwerdeführer mit

dem Aktienkauf zusammenhängt, einen Teil der von ihm

versprochenen Gegenleistung für den Erwerb der Aktien

bildet. Dies geht aus dem Wortlaut des Kaufvertrages

deutlich hervor. Ob die gesamte Gegenleistung, welche

der Beschwerdeführer im Vertrage auf sich genommen

hat, ein angemessenes Entgelt für die Aktien sei, ist für

die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ohne Be-

deutung und daher nicht zu prüfen.

Indem der Beschwerdeführer in das zwischen der

Verkäuferin und Frau B. bestehende Leibrentenverhältnis

als Schuldner eintrat, erreichte er wirtschaftlich, dass er

einen Teil des Kaufpreises sozusagen in Raten abzahlen

konnte. Insofern hat das Geschäft eine gewisse ÄhnHch-

keit mit einem Kauf auf Abzahlung. Offenbar fassten

denn auch die Vorinstanzen die einzelnen Rentenleistun-

gen des Beschwerdeführers als eine Art Teilzahlungen im

Sinne des Kaufsrechts auf und liessen sie aus diesem

Grunde bei der Bemessung seines steuerbaren Einkommens

in Anwendung des Art. 23 WStB nicht zum Abzug zu.

Anderseits hätte diese Betrachtungsweise die -

im

Bundesrechtliche Abgaben. N0 38.

223

kantonalen Verfahren nicht geprüfte -

Frage nahegelegt,

ob nicht bei der Bemessung des steuerbaren Vermögens

ein entsprechender Schuldposten in Abzug zu bringen sei.

Die monatlichen Zahlungen des Beschwerdeführers an

Frau B. können jedoch rechtlich nicht als Leistungen zur

Tilgung der Kaufpreisschuld angesehen werden. Den in

Frage stehenden Teil dieser Verbindlichkeit hat der

Beschwerdeführer bereits dadurch erfüllt, dass er die

Verkäuferin von der Rentenverpflichtung befreit hat. An

Stelle der Kaufpreisschuld ist dadurch insoweit eine neue

Verpflichtung andern Charakters getreten, nämlich die

dem Stammrecht des Leibrentengläubigers entsprechende

Verbindlichkeit. Mit den einzelnen Rentenleistungen wird

also nicht mehr die Kaufpreisschuld abgetragen, sondern

eine anders geartete Verbindlichkeit, eben die Renten-

schuld, erfüllt. Wenn auch auf diese Weise indirekt ein

Entgelt für die gekauften Aktien geleistet wird, so ist

doch zu beachten, dass sich die neue Verpflichtung des

Beschwerdeführers durch ihren aleatorischen Charakter

wesentlich von einem Abzahlungsgeschäft unterscheidet:

Der Beschwerdeführer hat nicht, wie er es auf Grund

eines solchen Geschäfts tun müsste, eine bestimmte

Schuld in einer feststehenden Anzahl von Teilleistungen

zu tilgen, sondern muss auf ungewisse Zeit hinaus, bis

zum Tode der Rentengläubigerin, monatlich einen be-

stimmten Betrag bezahlen. Er schuldet eine Leibrente,

gleich wie vordem die Aktienverkäuferin. Die Renten-

verpflichtung hat dadurch, dass er sie im Zusammenhang

mit dem Aktienkauf von der Verkäuferin übernommen

hat, ihre Natur nicht geändert.

2. -

Hat man es aber nach wie vor mit einer Leib-

rentenschuld zu tun, so sind die einzelnen Rentenleistun-

gen des Beschwerdeführers gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d

WStB von seinem Roheinkommen abzuziehen. Freilich

ist er nicht selbst durch letztwillige Verfügung zur Aus-

richtung der Rente verpflichtet worden. Er hat aber

nachträglich die Erfüllung der der ursprünglichen Renten-

224

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

schuldnerin durch solche Verfügung überbundenen Ver-

pflichtung übernommen, und die Rentengläubigerin hat

der Schuldübernahme zugestimmt, indem sie die Renten-

zahlungen des Beschwerdeführers ohne Vorbehalt ent-

gegengenommen hat (Art. 176 Abs. 3 OR). Diese Zahlungen

beruhen also auf besonderer vertraglicher Verpflichtung

und fallen daher unter Art. 22 Abs. 1 lit. d WStB.

Die Anwendung dieser Bestimmung bedeutet freilich,

dass. von dem in Art. 23 WStB ausgesprochenen Grund-

satz, wonach Aufwendungen zur Anschaffung von Ver-

mögensgegenständen oder zur Tilgung von Schulden nicht

vom Einkommen abgezogen werden können, abgewichen

wird. Diese Abweichung ist jedoch nicht durch die beson-

dern Verhältnisse des vorliegenden Falles bedingt, sondern

ergibt sich bei allen Rentenverhältnissen der hier gegebe-

nen Art. Jede Rente, welche gegen Hingabe eines Kapitals

geleistet wird, stellt teilweise eine Aufwendung zur Tilgung

einer Schuld dar; denn es ist darin neben dem Zinsertrag

des Kapitals eine Kapitaltilgungsquote enthalten. Diesem

Sachverhalt könnte der Steuergesetzgeber dadurch Rech-

nung tragen, dass er den Zinsanteil dem Einkommen,

einen der mutmasslichen Summe aller Kapitalanteile

entsprechenden Betrag dagegen dem Vermögen des Ren-

tengläubigers zurechnen und dem Rentenschuldner die

entsprechenden Abzüge beim Einkommen und beim

Vermögen gewähren würde. Diese Art der Rentenbesteue-

rung wäre aber mit erheblichen praktischen Schwierig-

keiten verbunden, namentlich deshalb, weil von Jahr zu

Jahr der Zinsanteil sinkt und der Kapitalanteil im glei-

chen Umfange anwächst. Die Ordnung des Wemsteuer-

beschlusses beruht denn auch auf einem andern System.

Danach wird ohne Rücksicht darauf, dass ein Teil der

Rente eine Kapitalrückzahlung darstellt, der gesamte

Rentenbetrag dem Einkommen des Rentengläubigers

zugerechnet (Art. 21 Abs. 1 lit. a und c), beim Einkommen

des Rentenschuldners dagegen voll in Abzug gebracht

(A.rt. 22 Abs. 1 lit. d). Mit dieser Sonderregelung hat der

Bundesreehtliche Abgaben. N0 39.

225

Gesetzgeber die Anwendung des Art. 23 auf die in der

Rente enthaltene KapitaltiIgungsquote bewusst ausge-

schlossen. Weiter hat das von ihm gewählte System zur

Folge, dass der Rentenschuldner nicht auch noch einen

Abzug vom Vermögen beanspruchen kann (BGE 76 I 216,

mit Vorbehalten für den hier nicht vorliegenden Fall,

dass der Rentenschuldner das Versicherungsgeschäft be-

triebe und buchführungspflichtig wäre).

3. -

Der Betrag von Fr. 3600.-, den die K. A.-G. in

den massgebenden Berechnungsjahren jeweils an die vom

Beschwerdeführer zu leistende Rente bezahlt hat, ist von

den Vorinstanzen mit Recht dem steuerbaren Einkommen

des Beschwerdeführers zugerechnet worden; denn diese

Aufwendung der Gesellschaft stellt eine geldwerte Leistung

an den Beschwerdeführer als Inhaber gesellschaftlicher

Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c

WStB dar. Anderseits ist der ganze Rentenbetrag von

Fr. 18,000.-, den der Beschwerdeführer der Renten-

gläubigerin jährlich teils. auf diesem indirekten Wege,

teils direkt hat zukommen lassen, gemäss Art. 22 Abs. 1

lit. d WStB in Abzug zu bringen (nicht veröffentlichtes

Urteil vom 26. Mai 1950 i. S. Francke).

Demnach erkennt das Bundesgericht

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

39. Auet dn 7 jnilIet 1950 dans la canse M.-S. A. contre

Commlssion cantonalc de reconrs cn matiere d'impot ponr la

delense nationale dn canton de Vand.

ImpOt pour la de/ense nationale. Art. 58 al. 5 AIN. Calcul dn

benMice imposable d'une socieM anonyme lorsque la taxation

est basee sur le resultat du premier exercice et que cet exercice

est plus long ou plus court qu'une annee civile.

Wehrsteuer (Art. 58, Ahs. 5 WStB): Berechnung des steuerbaren

Reingewinns einer Aktiengesellschaft auf Grund des Ergeb.

nisses des ersten Geschäftsjahres, wenn dieses mehr oder

weniger als 12 Monate umfasst.

15

AS 76 I -

1950