opencaselaw.ch

76_IV_216

BGE 76 IV 216

Bundesgericht (BGE) · 1929-04-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

216

Strafgesetzbuch. No 45.

erfüllt sind, so kann dahingestellt bleiben, ob Kaiser dafür,

dass er in Italien falsche Banknoten in Um.lauf setzte und

zu setzen versuchte, in der Schweiz auch auf Grund des

internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falsch-

münzerei vom 20. April 1929 verfolgt werden durfte.

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezem•

her 1950 i. S. Sehneid.er gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn.

Art. 31 Abs.1 StGB. Auch während der geheimen Urteilsberatung

der ersten Instanz kann der Strafantrag zurückgezogen werden.

Art. 31 al. 1 OP. La plainte penale peut encore etre retiree pen-

dant que les premiers juges deliberent a huis clos.

Art. 31 ep. 1 OP. Il querelante puo desistere dalla querela anche

durante le deliberazioni segrete del tribunale di prima istanza.

A. -In einem Strafverfahren wegen Veruntreuung und

Urkundenfälschung führte das Obergericht des Kantons

Solothurn als einzige Instanz am 26. September 1950 gegen

Hiltrut Schneider-Gygax die Hauptverhandlung durch.

Die Veruntreuung sollte die Angeschuldigte zum Nachteil

ihres Bruders, Robert Gygax, begangen haben. Dieser

hatte am 13. Juli 1949 Strafantrag gestellt. Als die geheime

Urteilsberatung des Obergerichts begonnen hatte, ent-

schloss er sich, ihn zurückzuziehen. Er liess seinen Willen

dem Gericht durch den Weibel mündlich mitteilen und

legte ihn hierauf noch in einer schriftlichen Erklärung

nieder, die er dem Obergerichtsschreiber zuhanden des

Gerichts übergab. Der Obergerichtsschreiber liess die Er-

klärung dem Gericht während der Urteilsberatung über-

bringen. Sowohl der mündliche wie der schriftliche Rück-

zug des Strafantrages wurden vom Obergericht als ver-

spätet zurückgewiesen, laut schriftlicher Urteilsbegrün-

dung deshalb, weil Art. 31 Abs. 1 StGB voraussetze, dass

der Antragsteller nach kantonalem Prozessrecht noch be-

rechtigt sei, sich zum Worte zu melden oder schriftliche

1

J !

!

.L

Strafgesetzbuch. No 45.

217

Eingaben zu machen, was nach solothurnischem Prozess-

rechte nach Beginn der geheimen Urteilsberatung nicht

mehr zutreffe. Das Obergericht verurteilte Hiltrut Schnei-

der wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einem

Monat Gefängnis, unter bedingter Aufschiebung des Straf-

vollzuges.

B. -

Der Verteidiger hat die eidgenössische Nichtig-

keitsbeschwerde erklärt. Er macht geltend, gemäss Art. 31

Abs. 1 StGB habe Frau Schneider nicht mehr wegen Ver-

untreuung verurteilt werden dürfen.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Nach Art. 31 Abs. 1 StGB kann der Berechtigte seinen

Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz

noch nicht verkündet ist. Das Gesetz stellt weder auf den

Schluss der Parteiverhandlung, noch auf die Urteilsfällung

-

wie der französische Text des Entwurfes von 1918,

Art. 30, vorsah und der Nationalrat zuerst beschloss

(StenBull, Sonderausgabe, 98) -, sonder.n gemäss späteren

Beschlüssen beider Räte {StenBull, Sonderausgabe, StR 65,

NatR 619, StR 308) auf die Verkündung des Urteils ab.

Solange sie nicht erfolgt ist, darf der Strafantrag zurück-

gezogen werden und hat das Gericht dem Berechtigten zu

diesem Zwecke von Bundesrechts wegen Gehör zu schenken

oder seinen schriftlichen Rückzug entgegenzunehmen. Das

Gericht darf die Rückzugserklärung nicht zurückweisen

unter Berufung darauf, dass nach kantonalem Prozess-

recht die Parteien von einem bestimmten Stand des Ver-

fahrens an, insbesondere nach Beginn der geheimen Urteils-

beratung, nicht mehr das Recht hätten, das Wort zu ergrei-

fen oder sich schriftlich zu äussern.

Das angefochtene Urteil verletzt somit Art. 31 Abs. 1

StGB. Der Rückzug des Strafantrages ist vor der Ver-

kündung des Urteils erfolgt und hätte daher berücksichtigt

werden sollen. Frau Schneider darf nicht wegen Verun-

218

Strafgesetzbuch. N° 46.

treuung bestraft werden. Da sie dieses Vergehen zum

Nachteil ihres Bruders, also eines Angehörigen (Art. 110

Ziff. 2 StGB), begangen haben soll, ist es Antragsdelikt

(Art. 140 Ziff. 3 StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

26. September 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

46. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1950 i. S.

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X.

Art. 80 StGB.

I. Während welcher Zeit muss sich der Verurteilte wohl verhalten

haben, damit das Urteil im Strafregister gelöscht werden kann ?

2. Wann rechtfertigt das Verhalten des Verurteilten die Löschung '!

3. \Vie ist das Verhalten des Verurteilten festzustellen '!

Art. 80 OP.

l. Pendant combien de temps le condamne doit-il s'etre bien

conduit pour que le jugement puisse etre radie au casier judi-

ciaire ?

2. Quand sa conduite justifie-t-elle la radiation ?

3. Comment la constater ?

Art. 80 OP.

I. Durante quanto tempo il condannato deve aver tenuto una

buona candotta affinche la sentenza possa essere cancellata nel

casellario giudiziale ?

2. Quando la condotta del condannato giustifica la cancellazione ?

3. Come accertare la condotta del condannato ?

A. -

X. stahl als neunzehnjähriger Metzgerlehrling sei-

nem Lehrmeister K. Waren im Werte von etwa Fr. 75.-

und aus der verschlossenen Ladenkasse in bar etwa

Fr. 1230.-. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau

verurteilte ihn deshalb am 11. Mai 1928 wegen beschwerten

Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus, stellte ihn für vier

Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehren-

ö

1

Strafgesetzbuch. No 46.

219

fähigkeit ein, auferlegte ihm die Kosten der Verfahrens

und verpflichtete ihn, K. den verursachten Schaden zu

ersetzen.

B. -

Am 3. Juni 1950 ersuchte X. das Kriminalgericht,

das Urteil im Strafregister löschen zu lassen. Er legte eine

schriftliche Erklärung des K. vom 20. Mai 1950 vor,

wonach der Schaden gutgemacht worden sei, ferner eine

Postquittung vom 16. Mai 1950 über die Bezahlung der

Gerichtskosten von Fr. 180.-, ein Zeugnis des Gemeinde-

rates von V. vom 12. Mai 1950, wonach X. vom 1. Oktober

1939 bis 1. September 1947 in V. gewohnt, sich während

dieser Zeit eines guten Betragens und guter Sitten beflissen

und nie zu Klagen Anlass gegeben habe, und ein ebenfalls

günstiges Leumundszeugnis des Gemeinderates von B.

über die Zeit seit 19. Oktober 1947.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte,

zu dem Gesuche erst Antrag stellen zu können, wenn das

Gericht Auszüge aus dem Zentralstrafregister und den

kantonalen Strafkontrollen, Leumundsberichte über die

Zeit vor 1940 und polizeiliche Berichte über Leumund und

Führung des Gesuchstellers eingeholt haben werde.

Das Kriminalgericht beschaffte einen Auszug aus dem

Zentralstrafregister, der als einzige Strafe jene vom

11. Mai 1928 ausweist. Am 11. Juli 1950 hiess es hierauf

das Löschungsgesuch ohne weitere Erhebungen gut. Zur

Begründung führte es aus, dass die Anforderungen an die

Ausweise über die Lebensführung eines Gesuchstellers im

Sinne des Art. 80 StGB nicht überspannt werden dürften,

sondern auf den Auszug aus dem Strafregister und die

üblichen Leumundsberichte, wenn sie, wie hier, über die

wesentlichen Punkte Aufschluss erteilten, abgestellt wer-

den könne. Auch reiche der Aufschluss über eine klaglose

Lebensführung während zehn Jahren, vom Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuches zurückgerechnet, aus, weil

damit sicher genug erstellt sei, dass das Verhalten des

Gesuchstellers die Löschung rechtfertige. Die übrigen

Voraussetzungen des Art. 80 StGB für die Löschung (Frist