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Strafgesetzbuch. No 45.
erfüllt sind, so kann dahingestellt bleiben, ob Kaiser dafür,
dass er in Italien falsche Banknoten in Um.lauf setzte und
zu setzen versuchte, in der Schweiz auch auf Grund des
internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falsch-
münzerei vom 20. April 1929 verfolgt werden durfte.
45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezem•
her 1950 i. S. Sehneid.er gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn.
Art. 31 Abs.1 StGB. Auch während der geheimen Urteilsberatung
der ersten Instanz kann der Strafantrag zurückgezogen werden.
Art. 31 al. 1 OP. La plainte penale peut encore etre retiree pen-
dant que les premiers juges deliberent a huis clos.
Art. 31 ep. 1 OP. Il querelante puo desistere dalla querela anche
durante le deliberazioni segrete del tribunale di prima istanza.
A. -In einem Strafverfahren wegen Veruntreuung und
Urkundenfälschung führte das Obergericht des Kantons
Solothurn als einzige Instanz am 26. September 1950 gegen
Hiltrut Schneider-Gygax die Hauptverhandlung durch.
Die Veruntreuung sollte die Angeschuldigte zum Nachteil
ihres Bruders, Robert Gygax, begangen haben. Dieser
hatte am 13. Juli 1949 Strafantrag gestellt. Als die geheime
Urteilsberatung des Obergerichts begonnen hatte, ent-
schloss er sich, ihn zurückzuziehen. Er liess seinen Willen
dem Gericht durch den Weibel mündlich mitteilen und
legte ihn hierauf noch in einer schriftlichen Erklärung
nieder, die er dem Obergerichtsschreiber zuhanden des
Gerichts übergab. Der Obergerichtsschreiber liess die Er-
klärung dem Gericht während der Urteilsberatung über-
bringen. Sowohl der mündliche wie der schriftliche Rück-
zug des Strafantrages wurden vom Obergericht als ver-
spätet zurückgewiesen, laut schriftlicher Urteilsbegrün-
dung deshalb, weil Art. 31 Abs. 1 StGB voraussetze, dass
der Antragsteller nach kantonalem Prozessrecht noch be-
rechtigt sei, sich zum Worte zu melden oder schriftliche
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Eingaben zu machen, was nach solothurnischem Prozess-
rechte nach Beginn der geheimen Urteilsberatung nicht
mehr zutreffe. Das Obergericht verurteilte Hiltrut Schnei-
der wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einem
Monat Gefängnis, unter bedingter Aufschiebung des Straf-
vollzuges.
B. -
Der Verteidiger hat die eidgenössische Nichtig-
keitsbeschwerde erklärt. Er macht geltend, gemäss Art. 31
Abs. 1 StGB habe Frau Schneider nicht mehr wegen Ver-
untreuung verurteilt werden dürfen.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 31 Abs. 1 StGB kann der Berechtigte seinen
Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz
noch nicht verkündet ist. Das Gesetz stellt weder auf den
Schluss der Parteiverhandlung, noch auf die Urteilsfällung
-
wie der französische Text des Entwurfes von 1918,
Art. 30, vorsah und der Nationalrat zuerst beschloss
(StenBull, Sonderausgabe, 98) -, sonder.n gemäss späteren
Beschlüssen beider Räte {StenBull, Sonderausgabe, StR 65,
NatR 619, StR 308) auf die Verkündung des Urteils ab.
Solange sie nicht erfolgt ist, darf der Strafantrag zurück-
gezogen werden und hat das Gericht dem Berechtigten zu
diesem Zwecke von Bundesrechts wegen Gehör zu schenken
oder seinen schriftlichen Rückzug entgegenzunehmen. Das
Gericht darf die Rückzugserklärung nicht zurückweisen
unter Berufung darauf, dass nach kantonalem Prozess-
recht die Parteien von einem bestimmten Stand des Ver-
fahrens an, insbesondere nach Beginn der geheimen Urteils-
beratung, nicht mehr das Recht hätten, das Wort zu ergrei-
fen oder sich schriftlich zu äussern.
Das angefochtene Urteil verletzt somit Art. 31 Abs. 1
StGB. Der Rückzug des Strafantrages ist vor der Ver-
kündung des Urteils erfolgt und hätte daher berücksichtigt
werden sollen. Frau Schneider darf nicht wegen Verun-
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treuung bestraft werden. Da sie dieses Vergehen zum
Nachteil ihres Bruders, also eines Angehörigen (Art. 110
Ziff. 2 StGB), begangen haben soll, ist es Antragsdelikt
(Art. 140 Ziff. 3 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
26. September 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
46. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1950 i. S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X.
Art. 80 StGB.
I. Während welcher Zeit muss sich der Verurteilte wohl verhalten
haben, damit das Urteil im Strafregister gelöscht werden kann ?
2. Wann rechtfertigt das Verhalten des Verurteilten die Löschung '!
3. \Vie ist das Verhalten des Verurteilten festzustellen '!
Art. 80 OP.
l. Pendant combien de temps le condamne doit-il s'etre bien
conduit pour que le jugement puisse etre radie au casier judi-
ciaire ?
2. Quand sa conduite justifie-t-elle la radiation ?
3. Comment la constater ?
Art. 80 OP.
I. Durante quanto tempo il condannato deve aver tenuto una
buona candotta affinche la sentenza possa essere cancellata nel
casellario giudiziale ?
2. Quando la condotta del condannato giustifica la cancellazione ?
3. Come accertare la condotta del condannato ?
A. -
X. stahl als neunzehnjähriger Metzgerlehrling sei-
nem Lehrmeister K. Waren im Werte von etwa Fr. 75.-
und aus der verschlossenen Ladenkasse in bar etwa
Fr. 1230.-. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau
verurteilte ihn deshalb am 11. Mai 1928 wegen beschwerten
Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus, stellte ihn für vier
Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehren-
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fähigkeit ein, auferlegte ihm die Kosten der Verfahrens
und verpflichtete ihn, K. den verursachten Schaden zu
ersetzen.
B. -
Am 3. Juni 1950 ersuchte X. das Kriminalgericht,
das Urteil im Strafregister löschen zu lassen. Er legte eine
schriftliche Erklärung des K. vom 20. Mai 1950 vor,
wonach der Schaden gutgemacht worden sei, ferner eine
Postquittung vom 16. Mai 1950 über die Bezahlung der
Gerichtskosten von Fr. 180.-, ein Zeugnis des Gemeinde-
rates von V. vom 12. Mai 1950, wonach X. vom 1. Oktober
1939 bis 1. September 1947 in V. gewohnt, sich während
dieser Zeit eines guten Betragens und guter Sitten beflissen
und nie zu Klagen Anlass gegeben habe, und ein ebenfalls
günstiges Leumundszeugnis des Gemeinderates von B.
über die Zeit seit 19. Oktober 1947.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte,
zu dem Gesuche erst Antrag stellen zu können, wenn das
Gericht Auszüge aus dem Zentralstrafregister und den
kantonalen Strafkontrollen, Leumundsberichte über die
Zeit vor 1940 und polizeiliche Berichte über Leumund und
Führung des Gesuchstellers eingeholt haben werde.
Das Kriminalgericht beschaffte einen Auszug aus dem
Zentralstrafregister, der als einzige Strafe jene vom
11. Mai 1928 ausweist. Am 11. Juli 1950 hiess es hierauf
das Löschungsgesuch ohne weitere Erhebungen gut. Zur
Begründung führte es aus, dass die Anforderungen an die
Ausweise über die Lebensführung eines Gesuchstellers im
Sinne des Art. 80 StGB nicht überspannt werden dürften,
sondern auf den Auszug aus dem Strafregister und die
üblichen Leumundsberichte, wenn sie, wie hier, über die
wesentlichen Punkte Aufschluss erteilten, abgestellt wer-
den könne. Auch reiche der Aufschluss über eine klaglose
Lebensführung während zehn Jahren, vom Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches zurückgerechnet, aus, weil
damit sicher genug erstellt sei, dass das Verhalten des
Gesuchstellers die Löschung rechtfertige. Die übrigen
Voraussetzungen des Art. 80 StGB für die Löschung (Frist