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Ausverkaufsordnung. No 38.
klare Lage über seine Gesamtverpflichtung habe abwarten
wollen, da die Kasse und er über die Beitragspflicht für
bloss vermittelte Arbeitskräfte nicht einig gewesen seien.
Bestraft worden ist er nicht wegen Nichtablieferung strei-
. tiger, sondern nur wegen Nichtablieferung tatsächlich ab-
gezogener, also nichtstreitiger Arbeitnehmerbeiträge.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.
IV. AUSVERKAUFSORDNUNG
ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS
38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1960 i. S.
Sehmidiger gegen Generalprokurator des Kantons Bem.
Art.1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. a Vo. über Ausverkäufe und
ähnliche Veranstaltungen.
1. Wer einen nicht bewilligten Ausnahmeverkauf ankündigt, ist
auch strafbar, wenn er einen solchen nicht durchzuführen beab-
sichtigt (Erw. 2}.
2. Auslegung eines Inserates, das einen Ausnahmeverkauf ankün-
digt (Erw. 4 und 5}.
-
3. Vorsatz der Ankündigung eines nicht bewilligten Ausnahme-
verkaufes (Erw. 6).
Art. 1er, 2 al. 2 et 20 al. 1 litt. ade l'ordonnance sur les liquidations
et operations analogues.
1. Est aussi punissable celui qui annonce une liquidation non auto-
risee a laquelle il n'a pas l'intention de proceder (consid. 2).
2. Interpretation d'une annonce de journal relative a une liqui-
dation (consid. 4 et 5).
3. Intention d'annoncer une liquidation non autorisee (consid. 6).
Art. 1, 2 cp. 2 e 20 cp. 1 lett. a dell'Ordinanza su le liquidazioni ed
operazioni analoghe.
1. Chi annunzia una vendita di ribasso non autorizzata e punibile
anche se non intende procedervi (consid. 2).
2. Interpretazione di un annunzio di giornale concernente una
vendita di ribasso (consid. 4 e 5).
3. Intenzione di annunziare una vendita di ribasso non autorizzata
(consid. 6).
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A. -
Die Möbel-Pfister A.-G. liess am 2. Dezember 1949
im > Das Inserat beschreibt ferner die als c die Veranstaltung als Ausnahmever-
kauf kennzeichne. Er irrt sich. Grund zum Einschreiten
besteht nicht erst dann, wenn jedermann und schon beim
ersten Lesen des Inserates oder auch nur bei oberflächlicher
Betrachtung der Schlagzeilen auf den Gedanken kommt,
der Inserent veranstalte einen Ausnahmeverkauf. Es
kommt auf den Sinn an, den der Durchschnittsleser dem
Inserat entnehmen kann, sei es, dass er es vollständig, sei
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Ausverkaufsordnung. N° 38.
es, dass er es nur in seinen charakteristischen Teilen liest.
Der Inserent erwartet, dass es vollständig gelesen werde,
und macht sich daher strafbar, wenn der Sinn des vollstän-
digen Inserates einen Ausnahmeverkauf ankündigt. Ander-
seits weiss er, dass von Inseraten oft nur die Schlagzeilen
zur Kenntnis genommen werden, und muss sich daher
dabei behaften lassen, wenn der Durchschnittsleser aus
diesen Zeilen auf einen Ausnahmeverkauf schliesst, selbst
wenn dieser Eindruck durch die übrigen Teile des Inserates
abgeschwächt oder aufgehoben wird.
Der Inserent kann sich auch nicht darauf berufen, dass
das Inserat einen Sinne verrate, den der Leser unter Ver-
wendung anderweitigen Wissens als unwahr erkennen
könnte. Dem Beschwerdeführer hilft daher der Einwand
nicht, dem Publikum sei bekannt, dass um die Weihnachts-
zeit keine Ausverkäufe veranstaltet werden. Er muss sich
den Sinn des Inserates so entgegenhalten lassen, wie er
ihn bewusst gutgeheissen hat, denn er hat erwartet, dass
auch der Leser es so verstehe und es für wahr halte, d.h.
darauf hereinfalle. Der Zweck des Art. 20 Abs. 1 lit. a AO
wäre illusorisch, wenn sich der Inserent, der entgegen dem
Verbote, um die Weihnachtszeit Ausverkäufe oder Aus-
nahmeverkäufe durchzuführen (Art. 9 AO), auf diese Zeit
hin einen solchen Verkauf ankündigt, auf das 'i\7Issen des
Publikums um das Verbot berufen könnte.
5. -
Der Beschwerdeführer will dem beanstandeten
Inserat lediglich den Sinn beilegen, dass bei der Möbel-
Pfister A.-G. günstiger eingekauft werden könne als bei
Konkurrenzfirmen. Auf diesen Vorteil bezieht er insbeson-
dere die Wendung « grosse Chance)), die das Inserat ver-
wendet. Zu Unrecht. Gewiss kündet ein Inserat, das diese
Wendung gebraucht oder das wie jenes der Möbel-Pfister
A.-G. von Angeboten spricht, die man nicht >
dürfe, nicht notwendigerweise einen Ausnahmeverkauf an.
Die « Chance)) kann sehr wohl darin bestehen, dass man
beim Inserenten statt beim Konkurrenten kauft, und man
kann sie l, weil man in der Regel nur einmal
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in die Lage kommt, Möbel als Aussteuer kaufen zu müssen.
Allein der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf be-
schränkt, die erwähnten Worte zu gebrauchen. Das Inserat
verwendet sie in Verbindung mit den Worten «Weih-
nachts-Sparaussteuern l> und .
Der Leser muss auf den Gedanken kommen, die Möbel-
Pfister A.-G. mache auf Weihnachten hin ein Sonderan-
gebot, das günstiger sei als ihre üblichen Angebote, eben
ein Sparangebot; wenn er von ihm Gebrauch mache, könne
er Geld einsparen, das er sonst ausgeben müsste. Der Ein-
druck eines Sonderangebotes wird noch verstärkt dadurch,
dass das Inserat drei ganz bestimmte Aussteuern anbietet,
die es als «Weihnachts-Sparaussteuern» Nr. 1, 2 und 3
bezeichnet, als ob die Firma gerade auf diesen und nur auf
diesen Aussteuern im Hinblick auf W~ihnachten ein Ent-
gegenkommen zeigen würde. Der Leser muss denken, dass
die sei. Der Beschwerdeführer sieht das > in der Verlobung, die das Bedürfnis nach
einer Aussteuer begründe und zur Weihnachtszeit beson -
ders häufig gefeiert werde. Im Inserat ist das Wort > jedoch nicht auf die Verlobungen, sondern auf die
angebotene Ware bezogen; das Inserat spricht nicht von
> und
l. So verwendet, gibt das
Wort «Weihnacht l> dem Inserat unverkennbar den Sinn
eines zeitlich (und sachlich) begrenzten Sonderangebotes
der Möbel-Pfister A.-G. Der objektive Tatbestand der An-
kündigung eines nicht bewilligten Ausnahmeverkaufes im
Sinne der Art. l, 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. l lit. a AO ist
somit erfüllt.
6. -
Subjektive Voraussetzung der Bestrafung ist der
Vorsatz oder die Fahrlässigkeit (Art. 20 Abs. 1 und 2 AO).
Aus der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, dass
der Beschwerdeführer sich von Anfang an bewusst war,
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dass das Inserat beim Leser den Eindruck der Ankündi-
gung eines Ausnahmeverkaufes erwecke, sowie der Fest-
stellung, dass er diesen Eindruck gerade bezweckt hat,
ergibt sich der Vorsatz; der Beschwerdeführer hat die Tat
bewusst und gewollt begangen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
V. JAGD UND VOGELSCHUTZ
CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX
39. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Noser
gegen Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus.
Art. 48 BG über Jagd und Vogelschutz. Jagdhehlerei.
a) Die Bestimmung bezieht sich auch auf Teile gefrevelter Tiere.
b) Begriff des Verheimlichens.
Art. 277bis Abs. 1 BStP. Vermutungen sind nicht tatsächliche
Feststellungen.
Art. 48 de la loi sur la chasse et la protection des oiseaux.
a) Cette disposition s'applique aussi lorsqu'il s'agit de parties
d'animaux provenant de braconnage.
b) Notion du recel.
Art. 277bis al. 1 PPF. Des suppositions ne sont pas des constata-
tions de fait.
Art. 48 della LF su la caccia e la protezione degli uccelli. Ricetta-
zione.
a) Questo disposto e applicabile anche quando si tratta di parti
di animali cacciati di contrabbando.
b) Nozione del « tenere nascosto ».
Art. 277bis cp. 1 PPF. Supposizioni non sono accertamenti di
fatto.
A. -Am 13. September 1949 trafen der Wildhüter und
ein Polizeigefreiter im Elternhause des Josef Noser Er-
hebungen und wollten es durchsuchen, weil Noser ihnen
erklärt hatte, er habe eine erlegte Gemse dorthin verbracht,
und sie ihn des Jagdfrevels verdächtigten. Die Eltern
Nosers gaben glaubwürdig an, dass sie von Fleisch, das ihr
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Sohn in letzter Zeit heimgebracht hätte, nichts wüssten.
Hedwig Noser, die Schwester des Josef, die vor dem Hause
stand, verschwand plötzlich und zeigte sich trotz lauten
Rufens der Mutter nicht mehr. Nach längerem Suchen
fand der Wildhüter sie im dunkeln Keller, wo sie sich unter
einer Hurde geschickt verborgen hielt. Am gleichen Orte
entdeckte er ein Gefäss mit frisch in Sulz gelegtem Fleisch.
Über Art und Herkunft des Fleisches befragt, erwiderte
Hedwig Noser, dass sie weder der Polizei noch dem Wild-
hüter eine Antwort schuldig sei und es niemanden etwas
angehe, woher dieses Fleisch stamme. Sie verweigerte jede
Auskunft. Das Fleisch war das eines Rehes, das JosefNoser
wenige Tage vorher widerrechtlich gejagt hatte.
B. -
Der Jagdhehlerei im Sinne des Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogel-
schutz (JVG) beschuldigt, behauptete Hedwig Noser, sie
habe im Keller lediglich Ordnung gemacht, sie habe sich
dort nicht verborgen. Das Polizeigericht des Kantons
Glarus erklärte sie am 5. April 1950 der erwähnten Über-
tretung schuldig und büsste sie mit Fr. 200.-. Zur Be-
gründung führte es aus, es habe den bestimmten Eindruck,
dass Hedwig Noser vom Wild.frevel Kenntnis gehabt habe
und am Tage der Hausdurchsuchung nicht zufällig mit
Räumungsarbeiten im Keller beschäftigt gewesen sei, son-
dern viel eher versucht habe, das gefrevelte Fleisch zu
verstecken. Ihr Benehmen sei ein Verheimlichen nach
Art. 48 JVG. Hätte sie ein reines Gewissen gehabt, hätte
sie dem Landjäger und dem Wildhüter Rede und Antwort
gestanden, ferner hätte sie das wiederholte Rufen ihrer
Mutter hören müssen. Sie habe aber absichtlich den Beam-
ten ausweichen wollen und geglaubt, man würde sie im
dunkeln Keller nicht finden.
0. -
Hedwig Noser führt gegen dieses Urteil Nichtig-
keitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Sie
macht geltend, ihre Bemerkung, es gehe niemanden etwas
an, woher das Fleisch sei, sie gebe keine Auskunft, erfülle
den Tatbestand der Verheimlichung eines gefrevelten Tie-