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76_II_346

BGE 76 II 346

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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346 Obligationenrecht. N° 49. devait vraisemblablement accompagner cette valeur. Il releve an outre le defaut de concordance des declarations faites par dame Pasquier et par son frere sur le but de la visite qu'ils firent au caissier de la Banque populaire de la Gruyere, en signalant que la version de dame Pasquier etait « fort sujette a caution» et qu'il etait plus vraisem- blable que cette visite avait pour but de tenter la realisa- tion de certains titres a l'insu des autres heritiers. Il retient enfin le fait « tres insolite » que dans la liste des titres pretendument donnes, dame Pasquier avait porte une obligation de 3000 fr. de la Banque populaire de la Gruyere qui en realite avait ete remboursee le 30 decembre 1937, le jour Oll Lucie Deillon entrait a l'höpital, et qu'elle n'a pu cependant fournir aucune indication sur la personne qui avait encaisse le montant de ce titre. Ces faits pre- sentent incontestablement un caractere si insolite qu'on peut dire que les demandeurs ont prouve a satisfaction de droit que dame Pasquier n'etait pas proprietaire des titres litigieux. La presomption qu'elle entendait deduire de leur possession est donc detruite, et c'est a bon droit que la Cour cantonale l'a condamnee a en rapporter la valeur a la succession avec l'interet ... IH.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. No- vember 1950 i. S. Ehrat gegen Verband Schweizerischer Gas- werke und Escher gegen Ehrat.

1. Art. 29/30 OR; Anwendung auf die juristische Person. Massgebend für Art und Inhalt der von einer juristischen Per- son eingegangenen Verpflichtung ist der wirkliche Mehrheits· wille des beschlussfassenden Organs, ungeachtet der von der , \ ·t Obligationenrecht. N0 49. 347 antragstellenden Minderheit auf Grund geheim gehaltenen Wis- sens angestrebten sonstigen Zwecke. Mangelhaft, weil unter dem Einfluss gegründeter Furcht zustande gekommen, kann aber solche Willens bildung selbst dann sein, wenn nicht die beschlussfassende Mehrheit, sondern lediglich die antragstellende Minderheit eine widerrechtlich erhobene Drohung kennt und deswegen anders handelt, als sie es sonst getan hätte. '2. Art. 66 OR in Verbindung mit Art. 29/30 OR und Art. 2 ZGB. Wer die zur Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges be- stimmte Leistung durch Drohung erwirkt hat, darf sich nicht auf den gesetzlichen Ausschluss der Rückforderung berufen.

1. Art. 29·30 GO; application aux personnes morales. Ce qui est determinant pour fixer la nature et les effets d'une obligation contractee par une personne morale, c'est la reelle volonte de la majorite de l'organe qui prend la decision, sans egard aux buts qu'a pu viser la minorite proposante en raison de la connaissance da faits qu'elle n'a pas revelt~s. Toutefois la volonte de la personne morale peut etre entachee d'un vice, parce que formee sous l'empire d'uue crainte fondee, meme lorsque ce n'est pas la majorite, mais seulement la mino- rite proposante qui connait une menace formulee sans droit et qui, a cause de cela, agit autrement qu'elle n'aurait fait.

2. Art. 66 GO en rapport avec les art. 29-30 GO et l'art. 2 GG. Celui qui a obtenu par la menace une prestation determinee en vue d'atteindre un but contraire aux mreurs ne peut pas invoquer l'exclusion legale de la repetition.

1. Art. 29-30 GO, applicazione alle persone giuridiche. Determinante per stabilire la natura e gli effetti d'un'obbli- gazione eontrattualmente assunta da una persona giuridiea e la reale volonta della maggioranza dell' organo ehe prende la deeisione, sanza riguardo agli seopi cui mirava la minorauza proponente a motivo della conoseeuza di fatti che non ha rivelati. . Tuttavia la volonta della persona giuridiea puo essere viziata da timore ragionevole anche quando non la maggioranza ma soltanto la minoranza proponente conosce una minaccia formu- lata illegalmente e per questo motivo agisce in modo diverso da quello ehe avrebbe fatto.

2. Art. 66 GO combinato cogli art. 29-30 GO e con l'art. 2 GG. Chi ha ottenuto mediante minaceia una determinata presta- zione in vista di raggiungere uno scopo eontrario ai buoni costumi non puo invoeare l'esclusione legale della ripetizione. A.. - Der Verband Schweizerischer Gaswerke (Gaswerk- verband) schliesst als eine in Genossenschaftsform kon- stituierte Interessenvereinigung die Gaswerke der grösseren Schweizerstädte zusammen. Mit der Leitung ist ein Vor- stand von 11 Mitgliedern betraut. Präsident des Verbandes war seit 1919 Fritz Escher, der Direktor des Gaswerkes der Stadt Zürich. Dem Geschäftsbetrieb des Verbandes 348 Obligationenrecht. N° 49. stand seit 1923 AdolfEhrat als Direktor vor. Seine Stellung war geregelt durch einen Dienstvertrag vom 29. Mai 1923 mit Nachtrag vom 17. Juli 1925. Zu den Obliegenheiten des Direktors zählten der Einkauf der Kohle für die dem Verband angehörenden Gaswerke, die Ordnung der Ein- fuhr und des Transportes sowie die Verteilung der Kohle, die Verwertung der Nebenprodukte der Werke. Vorge- setztes Organ war der Verbandsvorstand, welcher für den Verkehr mit dem Direktor eine Delegation bezeichnete. Diese bestand aus Präsident Escher und den Mitgliedern Z. und Y. Ehrat bezog ein festes Salär von Fr. 19,000.-, später von Fr. 24,000.- im Jahr. Er hatte zudem An- spruch auf Provisionen aus dem Einkauf der Kohle und aus dem Verkauf der Nebenprodukte. Damit gelangte er auf Jahresbezüge von Fr. 50,000.- und mehr. Er war mit Dienstantritt in die Pensionskasse aufgenommen worden, und der Verband erlegte einen Teil der Prämien. Wirtschaftlich und personell standen dem Gaswerkver- band die Schweizerische Teerindustrie A.-G. in Pratteln (Stiag) und die Schweizerische Reederei A.-G. in Basel (Reederei) nahe. Die Stiag war vom Verband als Unter- nehmen zur Verarbeitung des von den Werken erzeugten Teers gegründet worden. Die Reederei besorgte für den Verband die Kohlentransporte auf dem Rhein. Die Dele- gationsmitglieder des Gaswerkverbandes ebenso wie Di- rektor Ehrat waren zugleich Mitglieder der Verwaltungs- räte dei Stiag und der Reederei. B. - Sowohl Escher als auch Ehrat genossen in Fach- kreisen grosses Ansehen. Ehrat leistete als Direktor des Gaswerkverbandes diesem und der Gasindustrie überhaupt wertvolle Dienste. Nach Ausbruch des Krieges kam es aber zwischen dem Verbandsvorstand und seiner Dele- gation einerseits und Ehrat anderseits zu tiefgehenden Differenzen. Sie ergaben sich zur Hauptsache aus Meinungs- verschiedenheiten in bezug auf die Bewältigung kriegs- wirtschaftlicher Probleme und verschärften sich im Laufe der Zeit derart, dass den leitenden Verbandsorganen eine I ~ 1 t I Obligationenrooht. N° 49. 349 weitete Zusammenarbeit als unmöglich erschien. In einer Vorstandssitzung vom 24. März 1942 stellte und begrün- dete Escher namens der Delegation den Antrag, das Dienstverhältnis mit dem Direktor zu lösen, Ehrat brief- lich zur Einreichung der Kündigung einzuladen und, falls er das nicht tun sollte, ihm auf Ende September 1942 zu kündigen unter Beifügung des Wunsches nach sofortiger Einstellung seiner Tätigkeit. Der Vorstand beschloss ein- stimmig in diesem Sinne. Entsprechend schrieben Escher und Z. am 27. März 1942 an Ehrat, wobei sie dessen grosse Verdienste anerkannten, die eingetretenen Misshellig- keiten bedauerten und vorschlugen, dass Ehrat selber kündigen und ab 1. April einen Erholungsurlaub antreten möge. Da eine Antwort ausblieb, sprachen Escher und Z. mit Brief vom 30. März 1942 im Namen des Verbandes die Kündigung auf Ende September 1942 aus. Ehrat empfand die Entlassung als Unrecht. Über seine Auseinandersetzungen mit der Vorstandsdelegation ver- fasste er einen vom 4. April 1942 datierten und mit Nach- trag vom 13. April 1942 ergänzten Bericht. Darin regte er eine- « unparteiische Untersuchung seiner Geschäftsfüh- rung » an und äusserte die Erwartung, dass die Kündigung rückgängig gemacht und ihm Genugtuung zuteil werde. Vorher hatte Ehrat eine peFsönliche Unterredung mit Stadtpräsident M. und Stadtrat N. gehabt. Den Bericht stellte er zahlreichen Persönlichkeiten zu. Eine von Stadt- rat N. auf den 17. April 1942 einberufene Konferenz führte wegen Unzuständigkeit nicht zu dem von Ehrat ange- strebten Ziel. Über den Verlauf dieser Konferenz referierte Escher in der Vorstandssitzung des Gaswer kverbandes vom

23. April 1942. Gemäss einem daraufhin gefassten Beschluss wurde Ehrat durch Escher und Z. mit Schreiben vom

27. April mitgeteilt, dass ihm das Betreten der Geschäfts- räume ab 1. Mai 1942 untersagt sei und seine Unterschrift gelöscht werde, dass ihm jedoch das Gehalt und die anderen Bezüge jeweilen bei Fälligkeit zur Verfügung ständen, sofern er Schritte unterlasse, welche dem Verband, anderen 350 Obligationenrecht. N° 49. Organisationen der Gasindustrie, einzelnen Gaswerken oder leitenden Persönlichkeiten derselben schaden könnten. Ehrat antwortete am 2. Mai 1942, dass er die Auflösung des Dienstvertrages unter keinen Umständen annehmen könne, die erteilten Weisungen ohne jedes Präjudiz und unter Vorbehalt aller Rechte befolge, sich gegen die vor- zeitige Löschung der Unterschrift verwahre und nach Kon- sultation eines Anwaltes auf die Angelegenheit zurück- kommen werde. In ihrer Rückäusserung vom 8. Mai 1942 bestätigten Escher und Z. den Standpunkt des Vorstandes, machten aber Zugeständnisse hinsichtlich der an Werke, Behörden und Kunden zu erlassenden Mitteilung über das Ausscheiden Ehrats sowie über die Unterschriftslöschung. O. - Schon während der Periode seiner Differenzen mit dem Vorstand des Gaswerkverbandes brachte Ehrat in Erfahrung, dass Escher als Direktor des Gaswerkes der Stadt Zürich von Lieferanten Schmiergelder entgegenge- nommen hatte, so vom Werk U. der Gesellschaft X. Hierüber machte er Anspielungen zu Dritten wie Stadt- präsident M. und Nationalrat L., indem er bemerkte, dass Escher « keine weisse Weste» habe. Von diesem Wissen gedachte Ehrat für seine Zwecke Gebrauch zu machen, da er Escher als den Hauptverantwortlichen für die vom Ver- bandsvorstand getroffenen Massnahmen betrachtete. Wie im Antwortschreiben vom 2. Mai 1942 in Aussicht gestellt, zog Ehrat einen Anwalt bei. Zuerst wandte er sich an den befreundeten Fürsprech Dr. S., den er über seine Kenntnisse und Absichten vollständig unterrichtete. Dr. S. lehnte das Mandat ab, riet Ehrat zur Mässigung und warnte ihn, weil seine Forderungen hart an eine Erpres- sung grenzten. Daraufhin beauftragte Ehrat mit der Ver- tretung Rechtsanwalt Dr. O. Die diesem erteilten Instruk- tionen (inhaltlich übereinstimmend mit den zuvor dem Dr. S. gegebenen Informationen) sind niedergelegt in ver- schiedenen, teils von Ehrat selber, teils von Dr. O. geschrie- benen Notizen. Eine erste Notiz ist betitelt mit « Instruk- tion Ehrats i. S. Verband Schweizerischer Gaswerke». Sie I t ! \ Obligationenrecht. N° 49. 351 zerfällt in drei Abschnitte. Ziff. I « Tatbestand » verweist auf die Akten und Korrespondenzen. Unter Ziff. U « Auf- träge » sind verzeichnet : A. Klage gegen den Verband auf 1./2. Salär· und Provisionszahlung bis Ende September 1942, unbedingt.

3. Feststellung,. dass Entlassung ungerechtfertigt, und Forderung emer Genugtuung von Fr. 100,000.-.

4. Beibebaltung der Pension in dem Sinne, dass der Ver- ba,z:d sämtliche. Leistungen bis zum .Pensionierungsalter WeIter zu erbrmgen hat, als ob dle ungerechtfertigte Entlassung unterblieben wäre. B. Strafklage gegen Escher wegen passiver Bestechung. C. l!ntersuch~begehren g~gen Y. wegen Benachteiligung emes Gememwesens und emer A.-G. D. Nach Durchführung von Bund C: Verlangen einer ausser- ordentlichen Generalversammlung des Gaswerkverbandes . Bekam:~ga~e der Resultate aus Bund C; Begehren auf RehabilitatIOn Ehrats, insbesondere auch in Sachen Stiag und Reederei. Ziff. UI « Vergleichstendenz » ist versehen mit dem Ver- merk « unwahrscheinlich » und nennt als « mögliche Alter- nativen» : A. Aufhebung der Entlassungsbeschlüsse und Entschuldigung des Vorstandes gegenüber Ehrat. B. Beibehaltung der Entlassungsbeschlüsse unter Zahlung einer Abfindungssumme (beispielsweise für den grossen Erfolg in der Ang~legenheit des italienischen Transportverbandes) ; RehabihtatIOn nach aussen gegenüber Stiag und Reederei. Versprechen der Gegenpartei, Ehrat künftig nicht nur nicht mehr anzugreifen, sondern zumindest bei den Nebenorganisa- tionen zu unterstützen. Die Notizen « Forderungen gegenüber Y. » und « Bedin- gungen an E.», beide unterbaut mit Angaben über « Ver- fehlungen », enthalten Begehren, die im wesentlichen ge- richtet sind auf Rücktritte des Y. und Eschers aus ihren Stellungen bei den verschiedenen Organisationen, auf Rückgängigmachung der Kündigung an Ehrat und auf Erhalt einer Loyalitätserklärung gegenüber der Direktion. Schliesslich gelten zwei Notizen « Gedanken zu einem Briefe an Herrn Y.» und « Gedankengang für die vorge- schlagene Unterredung mit Herrn Y. » den ersten Schritten 352 Obligationenrooht. N° 49. zur praktischen Durchführung des geplanten Vorgehens. Darnach sollte Y. zu einer mündlichen Besprechung ein- geladen und ihm dann unter Vorhalt seiner Verfehlungen sowie eventuell mit dem vertraulichen Hinweis auf eine in Aussicht genommene Unterredung mit Escher begreif- lich gemacht werden, dass Ehrat « das ihm angetane Un- recht» nicht auf sich sitzen lassen werde, « nachdem führende Männer der Gasindustrie sich Verstösse gegen die Gesetze und Amtspflichten haben zuschulden kommen lassen ». Schon vor dem Beizug des Dr. O. hatte Ehrat am

25. April 1942 an Y. schriftlich gewisse Fragen gestellt und ihm eine persönliche Aussprache vorgeschlagen, welche er jedoch nach Empfang des Verbandsbriefes mit dem Büro- verbot selber wieder absagte. Mit Brief vom 11. Mai 1942 wies Y. die Insinuationen Ehrats zurück. Gleichfalls am

11. Mai 1942 erliess Dr. O. seinerseits das vorgesehene Schreiben an Y. Darin sprach er zunächst von den ihm erteilten Anwaltsmandaten ; von der « persönlichen Ab- rechnung », für welche er die Unterlagen in Händen habe; von der vernichtenden Wirkung einer restlosen Abwicklung seiner Aufträge sowohl für Ehrat als auch für Escher und Y.; um dann anschliessend unter Ansetzung einer Er- klärungsfrist verbunden mit der Androhung, die Hand- lungsfreiheit voll zurückzunehmen, eine Besprechung zum Zwecke gütlicher Einigung vorzuschlagen. Mit zwei wei- teren Briefen vom 15. Mai 1942 an Escher zu Handen des Gaswerkverbandes und an Y. beantwortete Dr. O. die Ehrat zugekommenen Schreiben' des Verbandes vom 8. Mai und des Y. vom ll.Mai 1942. Vom Verband wird der Ver- zicht auf die Versendung des Zirkulars und auf die Lö- Bchung der Unterschrift verlangt ; ferner werden « unbe- dingte » Ansprüche auf Salär und Provisionen w~hrend der KÜlldigungszeit und auf Pensionsberechtigung, ausserdem ein Anspruch auf Genugtuung angemeldet, und es wird um Unterbreitung eines Vorschlages ersucht, bei dem c( sowohl die vertraglichen wie die moralischen Rechte» Ehrats Obligationenrecht, N° 49. 353 berücksichtigt sind. An Y. wird das Einverständnis mit einer Verschiebung der persönlichen Unterredung mitge- teilt und im übrigen dem Inhalte nach das vorangegangene Schreiben des Dr. O. vom 11. Mai 1942 bestätigt. D. - Mittlerweile hatte Escher auf verschiedene Weise (aus Andeutungen des Stadtpräsidenten M. zu Anfang Mai; aus vertraulichen Mitteilungen des Dr. J., welchen Dr. O. über seine Anwaltsmandate orientiert hatte; aus den an Y. gerichteten Briefen) von den Absichten Ehrats Kenntnis erlangt und war darob sehr beunruhigt. Des- wegen sprach er am 15. Mai 1942 bei R., dem früheren Direktor des Werkes U., vor und überbrachte diesem am

17. Mai 1942 Fr. 25,000.-, auf welchen Betrag er die im Laufe der Jahre erhaltenen Schmiergelder schätzte. R. lehnte zwar die Rücknahme der Summe ab, fand sich aber bereit, sie treuhänderisch zu verwahren. Vorher hatte er bereits die Gesellschaft X. verständigt, die ihrerseits aus Angst, biossgestellt zu werden, Fürsprech Dr. S. bat, eine Vermittlung zwischen Ehrat und dem Gaswerkverband anzubahnen. Derart wurde Dr. S., von anderer Seite, zum zweiten Mal mit der Angelegenheit befasst. Er wandte sich tele- phonisch an Ehrat, um die äussersten Vergleichsbedingun- gen zu erfahren, und legte dessen « minimale Forderungen » schriftlich nieder wie folgt :

1. Zahlung des Gehaltes und der Provisionen nach Vertrag bis Ende September 1942.

2. Zahlung einer Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 50,000.-.

3. a) Rücktritt Eschers als Verwaltungsrat und Delegations- mitglied der Reederei A.-G. .

b) Rückt.ritt Eschers als Verwaltungsrat und DelegatIOns- mitglied der Stiag.

4. Der Gaswerkverband sorgt dafür, dass Ehrat

a) Verwaltungsrat und Delegationsmitglied der Stiag,

b) Verwaltungsrat der Reederei bleibt.

5. Der Gaswerkverband übernimmt zu seinen Lasten anstelle Ehrats von heute an die Einzahlungen an die Pensionskasse, damit Ehrat vom Momente der Pensionsfähigkeit hinweg seine Pension beziehen kann. Beigefügt war, dass Ehrat sich weitere, Forderungen und ~­ sprüche vorbehalte für den Fall, dass dIe vorstehenden Bedm- 23 AS 76 II - 1950 354 Obligationenrecht. N° 49. gungen vom Gaswerkverhand nicht innert kürzester Frist angenommen würden. R. setzte sich gleichzeitig mit Escher in Verbindung. Er machte darauf aufmerksam, dass Ehrart « scharf» gegen ihn vorzugehen gedenke, fragte, ob Escher mit der Ver- mittlung durch Dr. S. einverstanden sei und lud ihn zu einer Zusammenkunft ein, die am Abend des 18. Mai 1942 stattfand. Daran nahmen Dr. S., Escher und R. teiL Dr. S. legte die Vergleichsbedingungen Ehrats vor. Dazu erklärte er, Ehrat wisse, dass Escher sich habe schmieren lassen, und wolle Strafanzeige erstatten, wenn die Kündigung nicht zurückgenommen werde ; anderseits könnte X. na- türlich nicht schweigen, sondern müsste die Schmiergeld- sache bestätigen. Escher erhob Einwendungen und ver- suchte insbesondere, eine Milderung inbezug auf Bedingung 3 zu erreichen, nahm aber schliesslich die Forderungen Ehrats an. Dieses von Dr. S. am folgenden Tage, dem 19. Mai 1942, sowohl an X. wie an Dr. O. übermittelte Ergebnis bildete die Grundlage für alle weiteren Vorgänge. Dr. O. war damit der Notwendigkeit enthoben, im Sinne der erhaltenen Instruktionen persönlich an Escher heranzu- treten. Für Escher aber ging es nunmehr darum, den Ver- band für die Erfüllung der Forderungen Ehrats zu ge- winnen. E. - Zunächst verfasste Escher zu Handen von Stadt- rat N. einen vom 19. Mai 1942 datierten Bericht, in wel- chem er u.a. eine vergleichsweise Beilegung der Differenzen mit Ehrat in Aussicht stellte. Sodann fuhr Escher am

19. Mai 1942 zu Z., welcher sich telephonisch mit Dr. S. besprach. Dieser berief sich auf seine Vermittlerrolle. setzte den Standpunkt Ehrats auseinander und machte darauf aufmerksam, dass es Eschers wegen einen grossen Skandal gebe, wenn der Verband nicht Hand biete zu einer gütlichen Einigung. Z. erbat sich Bedenkzeit und erklärte sich bereit, die Sache der Verbandsdelegation zu unter- breiten. Dr. S. seinerseits orientierte sofort Dr. O. über das Obligationenrecht. N0 49. 355 Gespräch mit Z. Am 20. Mai 1942 trat die Vorstandsdele- gation zusammen. Escher gestand seine Verfehlungen ein und berichtete über den Verlauf der Unterredung mit Dr. S., über die Mindest-Bedingungen Ehrats sowie über deren Annahme durch ihn. Es wurde beschlossen, sich auf Verhandlungen mit Ehrat einzulassen und Dr. P. als An- walt beizuziehen. Nachdem ebenfalls am 20. Mai 1942 auch noch eine Besprechung des Dr. O. mit Y. stattgefunden hatte, kam es in der Folge bei wechselnder Beteiligung der Anwälte und der Delegationsmitglieder zu einer Reihe vOn Konferenzen am 26. und am 30. Mai sowie, in Anwesenheit Ehrats, am 3. Juni 1942. Auf Seite der Mitglieder der Delegation herrschte, gestützt auf eine eigens eingeholte juristische Meinungsäusserung, die Ansicht vor, dass Ehrat keine Rechtsansprüche habe, welche Auffassung auch Dr. P. teilte. Nichtsdestoweniger bestand die Bereitschaft, Escher wenn möglich nicht fallen zu lassen. Dabei wurde aber im vorneherein eine unver- änderte Annahme der Minimalbedingungen Ehrats abge- lehnt. Diesen Standpunkt hatte Z. schon in der ersten Besprechung vom 19. Mai 1942 eingenommen. Die Dele- gation hielt daran grundsätzlich fest. Es wurden namentlich die Bedingung 3 als unmöglich und die Genugtuungsfor- derung von Fr. 50,000.- als übersetzt betrachtet. Z. und Y. erklärten, dass sie dem Verband eine Zahlung von mehr als Fr. 30,000.- nicht zumuten könnten. Ehrat seiner- seits verzichtete zwar im Laufe der Verhandlungen auf die Bedingung 3. Das bestätigte Dr. O. in einem Schreiben an Dr. P. vom 27. Mai 1942. Dagegen beharrte Ehrat auf der Forderung von Fr. 50,000.-, und Dr. O. pflegte im Zusammenhang damit bei den Unterredungen immer wie- der auf seine Anwaltsmandate hinzuweisen. Anlässlich der . Konferenz vom 26. Mai 1942 regte daher Dr. P. an, dass Escher persönlich etwas beitrage, wobei er ersichtlich an die bei R. liegenden Schmiergelder dachte. Diesen Vor- schlag lehnte Dr. 0., nach Rücksprache mit Dr. S. und Ehrat, im erwähnten Schreiben vom 27. Mai 1942 ab, 3;)(1 Obligationenreeht. N° 49. bemerkte aber, Ehrat habe selbstverständlich nichts da- gegen einzuwenden, wenn der Verband, der als ver- pflichtet aufzutreten habe, sich intern mit Escher verstän- dige. Dr. O. äusserte sich auch zu allen anderen Punkten, machte Empfehlungen für die formale Erledigung (Zahlung der Genugtuung unter dem Titel verlängerten Salär- und Provisionsbezuges bis zum Gesamtbetrage von Fr. 50,000.- zuzüglich Anwaltskosten) und schrieb zum Schluss: « Nachdem wir zum mindesten materielle Differenzen gegen- über der gestrigen Besprechung nicht mehr haben, sollte es Ihnen möglich sein, auch den internen Weg für Ihre Par- tei bezüglich Punkt 2 zu finden.» Die Form eines Ver- gleiches zu suchen, war Hauptzweck der Konferenz unter den Anwälten vom 30. Mai 1942. Insofern wurde denn auch eine grundsätzliche Einigung erzielt. Jedoch bestand, entgegen der von Dr. O. bekundeten Meinung, über die Höhe der Vergleichssumme noch immer eine materielle Differenz, die vorerst offen blieb. Nach der Konferenz for- mulierte Dr. O. Entwürfe für die schriftliche Fixierung der « unter Ratifikationsvorbehalt }) getroffenen Abmachun- gen, bestehend in drei Schriftstücken, nämlich:

a) dem « eigentliche Vergleichsinstrument », in welchem anstelle der Entlassung und Sanktionierung die freund- schaftliche Beendigung des Dienstverhältnisses auf den

30. September 1942 vereinbart und Ehrat in Aner- kennung seiner langjährigen Dienste die Weiterzah- lung des Gehaltes und der Provisionen für ein halbes Jahr nach Austritt, d. h. bis 31. März 1943, zugesi- chert wurde ;

b) einem « offiziellen Begleitschreiben }) des Dr. O. an Dr. P., das als « ergänzende Nebenbestimmungen » den Ver- zicht Ehrats auf weitere Ansprüche und eine Bestä- tigung für die gegenseitige Verpflichtung enthielt, über die Angelegenheit gegenüber Dritten nur die not- wendigen Angaben zu machen und alles zu unterlassen, was den anderen Teil schädigen könnte ; , . Obligationenrecht. N° 49. 357

c) einem « offiziellen Begleitschreiben» des Dr. P. an Dr. 0., mit dem der unterzeichnete Vergleich zurückzu- schicken, die Zustimmung zu den « ergänzenden Neben- bestimmungen » zu erklären und weiter zu sagen war: « Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, dass die beidseitige Meinung über die Auswirkung der Gehalts-Zahlungen nach Art. 2 des Vergleiches dahingeht, dass Herr Dir. Ehrat daraus eine Art Abfindung im Betrage von Fr. 50,000.-, zuzüglich Fr .... als unser Beitrag an die Anwaltskosten erhalten soll; sollte dieser Betrag nicht erreicht werden, so verpflichte ich mich, ihm die Dif- ferenz nachzuzahlen. }) Da indessen die vorweggenommene beidseitige Meinung in Wirklichkeit noch nicht bestand, kam es zur letzten Konferenz vom 3. Juni 1942. Dort wurde entschieden, dass Escher sich mittels der an R. zurückgebrachten Schmier- gelder an der Aufbringung der Vergleichs summe im Um- fange der Differenz zwischen dem Angebot der Delegation und der Forderung Ehrats beteilige. Dr. P. fertigte zu Handen des Dr. O. neue Vergleichsentwürfe an. Das « eigentliche Vergleichsinstrument>J stimmte, abgesehen von einigen einverständlich vorgenommenen Kürzungen, in- haltlich mit dem Entwurf des Dr. O. überein, nur dass der Gehaltsnachgenuss statt für 6 Monate bis Ende des Jahres 1942 gewährt. wurde. Im « offiziellen Begleitschrei- ben)} legte Dr. P. in genauer Präzisierung von Ziff. 2 des Vergleiches fest, dass der Gehaltsnachgenuss Fr. 30,000.- nicht übersteigen solle ; ferner wurden darin die Unter- stützung einer ·Wiederwahl Ehrats als Vorstandsmitglied der Reederei und der Stiag zugesagt und in kürzerer Fas- sung das gegenseitige Schweigeversprechen aufgenommen. Dieses Schreiben war als integrierender Bestandteil des Vergleiches gedacht. Endlich wurde im Entwurf zu einem als « Nachtrag» bezeichneten Schreiben von Dr. P. be- stätigt, Ehrat werde ausser dem Gehaltsnachgenuss von Fr. 30,000.- ein Betrag von Fr. 20,000.- plus Fr. 2000.- 358 Obligationenrecht. N° 49. Beitrag an die Anwaltskosten vergütet, wofür er, Dr. P.~ die persönliche Garantie übernehme. Beide Anwälte brachten die Entwürfe mit Erläuterungen ihren Klienten zur Kenntnis,· wobei Dr. P. ausbedang, dass natürlich die zusätzliche Abfindungssumme, bevor er den Nach- tragsbrief unterzeichne, bei ihm deponiert werden müsse. F. - Am 9. Juni 1942 fand die Sitzung des Gesamt- vorstandes des Gaswerkverbandes statt, in welcher die « Angelegenheit Ehrat » erledigt wurde. Als Präsident führ- te Escher aus: Nach langwierigen Verhandlungen sei die folgende Vereinbarung mit Ehrat zustande gekommen:

1. Ehrat bezieht Gehalt und Provisionen bis Ende 1942.

2. Ehrat bleibt Mitglied der Pensionskasse bis zu seinem

65. Altersjahr. 3./4. Der Verband ist einverstanden, dass Ehrat Mit- glied der Verwaltungsräte der Reederei und der Stiag bleibt.

5. Im Jahresbericht wird mitgeteilt, das Ausscheiden Ehrats nach Erreichung des 60. Altersjahres sei auf Grund einer freundschaftlichen Vereinbarung einge- treten. Diese Vorschläge wurden diskutiert. Z. und Y. betonten, dass die Kündigung rechtlich zulässig gewesen, aber un- zweckmässig vorgenommen worden sei und dass sofortige Verhandlungen besser zum Ziel geführt hätten. Der Vor- stand genehmigte bei einer Enthaltung mit allen anderen Stimmen den Antrag der Delegation, « den Vergleich mit Herrn Ehrat abzuschliessen ». Die im Begleit- und Nach- tragsschreiben enthaltenen Präzisierungen, auch die an Ehrat zu zahlende Totalsumme, waren dem Vorstand nicht bekannt gegeben worden. Escher holte persönlich bei R. die Fr. 25,000.- ab und überbrachte sie Dr. P. Nach Mitte Juni 1942 lagen die bereinigten Vergleichsdokumente zur Unterschrift bereit. Der eigentliche Vergleich und das offizielle Begleitschrei- ben des Dr. P. wurden mit Datum vom 9. Juni, des Nach- tragsschreiben des Dr. P. mit Datum vom 18. Juni 1942 Obligationenrecht. N° 49. 359 versehen. Die Dokumente wurden von den Anwälten namens ihrer Parteien unterzeichnet und ausgetauscht. Am 25. Juni 1942 entrichtete der Gaswerkverband die Pensionskassenbeiträge für Ehrat als einmalige Voraus- zahlung im Betrage von Fr. 6183.-. Ende Juli 1942 über- wies sodann Dr. P. an Ehrat die Fr. 22,000.-. Dagegen bezahlte der Verband die restlichen, als Gehaltsnachgenuss bis Ende September 1942 bezeichneten Fr. 30,000.-nicht. Im September 1942 wurde nämlich Escher auf Anzeige des Zürcher Stadtrates hin in Strafuntersuchung gezogen und verhaftet (was am 14. Mai 1943 zur Verurteilung und bedingten Bestrafung mit 3 Monaten Gefängnis wegen wiederholter Annahme von Geschenken im Sinne von Art. 316 StGB führte). Mit Schreiben vom 18. November 1942 erklärte Dr. P. im Namen des Gaswerkverbandes den Vergleich als unverbindlich bzw. ungültig mit der Begrün- dung, dass die Vertragsgrundlage, d. h. die Rettung Eschers, durch dessen Verhaftung dahingefallen sei; dass die Ab- machung unter unzulässigem Zwang, bewirkt mit der angedrohten Verzeigung Eschers, zustandegekommen sei; und dass die versprochenen Zahlungen ein Schweigegeld darstellen, weshalb die Vereinbarung rechts- und sitten- widrigen Inhalt habe. Escher für seinen Teilliess Ehrat durch Schreiben vom 10. Mai 1943 wissen, dass er die Abrede, auf Grund welcher er Fr. 22,000.~ bezahlt habe, wegen Irrtums, Täuschung und Furcht nicht halte und die Summe zurückfordere. G. - Aus dieser Entwicklung entstanden zwei Pro- zesse. Ehrat belangte beim Zürcher Bezirksgericht den Gas- werkverband auf Zahlung der ausstehenden Fr. 30,000.- nebst 5 % Zins ab 1. März 1943, wogegen der Verband widerklageweise die erlegten Prämien in die Pensions- kasse von Fr. 6183.- mit Zins zurückforderte. Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 1946 wurde die Klage Ehrats geschützt und die Widerklage des Verbandes abgewiesen. Escher erhob beim Bezirksgericht Horgen gegen Ehrat 360 Obligationenrecht. N° 49. Klage auf Erstattung der Fr. 22,000.- nebst 5 % Zins seit dem 17. Mai 1943 und Fr. 6.70 Betreibungskosten. Das Bezirksgericht Horgen hiess den Anspruch mit Urteil vom 20. Mai 1949 gut. H. - Die bezirksgerichtlichen Entscheide wurden je von der unterlegenen Partei an das Obergericht des Kan- tons Zürich gezogen, welches beide Verfahren vereinigte und am 18. April 1950 die Klage Ehrats gegen den Ver- band, die Widerklage des Verbandes gegen Ehrat und die Klage Eschers gegen Ehrat abwies. I. - Escher sowohl wie Ehrat legten Berufungen an das Bundesgericht ein, wobei von Ehrat die Gutheissung der Klage gegen den Verband, von Escher die Gutheissung der Klage gegen Ehrat verlangt wird. Des Gaswerkverband schloss sich der Berufung Ehrats an, liess diese Vorkehr aber wieder fallen und beschränkte sich, gleich wie Ehrat gegenüber der Berufung Eschers, auf den Antrag, das obergerichtliche Urteil sei zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1./2.

3. - Vorweg ist zu überprüfen, ob die Vereinbarungen zugunsten Ehrats ein einziges Rechtsgeschäft bilden oder ob zwei Verträge in einer Abmachung zusammengefasst worden sind, d. h. ob der Verband die Verpflichtung für den Totalbetrag von Fr. 52,000.- übernahm oder ob er . nur Fr. 30,000.-zu zahlen versprach und Escher daneben die Zahlung weiterer Fr. 22,000.- zusicherte. Das Be- zirksgericht Horgen hat auf Grund sorgfältiger Beweis- würdigung gefunden, dass Escher in bezug auf die Fr. 22,000.- als vertragschliessende Partei anzusehen sei. Dieser Auffassung ist beizutreten. Gewiss lautet der Vergleich dahin, dass der Verband dem ausscheidenden Ehrat « in Würdigung seiner langjährigen Dienste den Nachgenuss des Gehaltes der vertraglichen Saläre und Provisionen bis Ende des Jahres)) gewähre. Indessen konnten die auf die zeitliche Dauer von drei Obligationenrecht. N° 49. 361 Monaten begrenzten Leistungen selbst dann, wenn man auf das im Jahre 1941 erreichte Einkommen Ehrats von rund Fr. 88,000.- abstellt, höchstens Fr. 22,000.- aus- machen. Im offiziellen Begleitschreiben des Dr. P. ist präzisiert, dass der Gehaltsnachgenuss die Summe von Fr. 30,000.- nicht übersteigen solle. Und in allen vor- angegangenen Verhandlungen hatten die Vertreter des Verbandes abgelehnt, mehr zu bezahlen. Wenn trotzdem im Nachtragsschreiben des Dr. P. unter dem Titel einer Verbandsverpflichtung die Ergänzung des als Gehaltsnach- genuss zu vergütenden Betrages von Fr. 30,000.- auf Fr. 50,000.- plus Fr. 2000.- Beitrag an die Anwalts- kosten bestätigt wird, so handelt es sich um eine Simulation. Entscheidend ist der wirkliche Wille. Er ging seitens der Verbandsvertreter nie auf Bezahlung einer höhern Summe als Fr. 30,000.-. Die restlichen Fr. 22,000.- mussten daher, wie allen Beteiligten klar war, anderweitig aufge- bracht werden, und zwar ungeachtet seiner persönlichen Garantie nicht von Dr. P., sondern von Escher. Ehrat und sein Anwalt haben am 26. und 27. Mai 1942 allerdings mündlich und schriftlich abgelehnt, einen Teil der Abfin- dung von Escher direkt zu beziehen. Jedoch erklärten sie ausdrücklich, nichts dagegen zu haben, dass der Verband intern Escher belaste. Dem fügten sie sogar bei, ein der- artiger Rückgriff sei insofern begründet, als schliesslich Escher den Verband in die damalige I~age gebracht habe, und es könne durch den Verband auch der Ersatz für die Anwaltskosten « intern ohne weiteres vom schuldhaften Escher bezogen werden )). AnlässIich der Konferenz vom

3. Juni kam man dann nach den Feststellungen des Bezirks- gerichtes Horgen ohne viele Worte überein, die offene Differenz von Fr. 22,000.- aus den von Escher an R. übergebenen Schmiergeldern zu decken. Es wurde also mit ·Wissen und unter Mitwirkung des anwesenden Ehrat gerade jene Lösung gewählt, die Dr. P. schon am 26. Mai 1942 vorgeschlagen hatte. Das veranlasste Dr. P. zu der Bemerkung, es komme nun Ehrat in den Besitz des Schmier- 362 Obligationenrecht. N° 49. geldes. So verhielt es sich in der Tat. DennDr. P. bezahlte die Fr. 22,000.- aus der bei R. hinterlegt gewesenen, durch Escher dort abgeholten und persönlich überbrachten Summe. Schon darnach stellten diese Fr. 22,000.- einen separaten Posten dar. Entsprechend wurden sie auch behandelt, indem Dr. P. den Betrag, nachdem er ihn bereits empfangen hatte, gesondert und unter seiner Ga- rantie in einem Nachtragsschreiben vom 18. Juni 1942 zusagte. Somit liegt bezüglich der Fr. 22,000.- tatsächlich wie formal eine Spezialvereinbarung vor, die in Wirklich- keit nicht der Verband, sondern Escher abschloss. Mitüber- nommen war dabei nach der ganzen Sachlage die im offi- ziellen Begleitschreiben des Dr. P. vom 9. Juni 1942 fest- gehaltene Verpflichtung, über den Konflikt und seine Be- hebung gegenüber Drittpersonen nur die absolut notwen- digen Angaben zu machen. und alles zu unterlassen, was den Vergleichspartnern schaden könnte, da dies, wie eigens betont, « vor allem zwischen Herrn Dir. Ehrat und Herrn Dir. Escher» Geltung haben sollte. Schliesst der Vergleich vom 9./18. Juni 1942 zwei Ver- einbarungen ein, von denen die eine durch den Verband, die andere durch Escher mit Ehrat getroffen wurde, so brauchen diese nicht notwendigerweise das gleiche recht- liche Schicksal zu teilen. Möglich wäre vielmehr, dass nur der eine Vertrag unsittlich ist und der andere nicht, oder dass beide aber aus verschiedenem Rechtsgrunde unwirksam sind. Daher müssen die Verträge zunächst getrennt be- trachtet werden. Ob sie irgendwie von einander abhängig sind, ist nur abzuklären, wenn deren rechtliche Beurtei- lung das verlangt.

4. - Die Vereinbarung Gaswerkverband/Ehrat.

a) Das Zahlungsversprechen, welches Ehrat sich vom Verbande geben liess und dessen Erfüllung er mit der Klage begehrt, wurde durch die Vorinstanz als Schweige- geldvertrag qualifiziert und wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäss Art. 20 OR als nichtig erklärt. Eine derartige Abrede würde indessen den beidseitigen über- Obligationenrecht. N° 49. 363 einstimmenden iVillen voraussetzen, dass die eine Partei eine Schweigepflicht zu übernehmen und die andere als Entgelt dafür eine Geldleistung zu erbringen habe. Daran gebricht es hier. Schon auf Seite Ehrats ist ein dahingehender Vertrags- wille auszuschliessen. Von allem Anfang an und bis zum Schluss der Verhandlungen erstrebte Ehrat (neben der Beibehaltung seiner Verwaltungsratsmandate bei der Stiag und der Reederei) für den äussersten Fall, dass es bei der KÜlldigungbleibe, vom Verband eine Schadenersatz- und Genugtuungssumme oder einen Abfindu,ngsbetrag mit der Funktion einer Genugtuung. Das war sein Ziel und nur um es zu erreichen hat er sein Wissen um die Verfehlungen Eschers ausgenützt. Da die Delegationsmitglieder glaub- ten, die Zahlung einer Genugtuungssumme beim Verbands- vorstand nicht durchsetzen zu können, wurde die aus- bedungene Geldleistung als ein in Würdigung langjähriger Dienste zu gewährender Gehaltsnachgenuss bezeichnet. Ehrat war einverstanden, weil auch hierin eine Genugtu- ung lag und weil zugleich die ausgesprochene Entlassung und Sanktionierung durch eine freundschaftlich verein- barte Beendigung des Anstellungsverhältnisses ersetzt wurde. Dieses Ergebnis entsprach im wesentlichen dem, was Ehrat sich vorgestellt hatte. Schweigegeld als solches wollte er vom Verband nie verlangen noch entgegennehmen. Wohl wurde in das offizielle Begleitschreiben des Dr. P. an Dr. O. eine Schweigeerklärung aufgenommen. Zum Gegenstand hatte sie zweifellos die Unterlassung einer Verzeigung Eschers, ausserdem aber die im Interesse aller Beteiligten gelegene Unterlassung jeder weiteren Erör- terung des gesamten Konfliktes und seiner Behebung. Letzteres galt für beide Teile und mit ausdrücklicher Aus- dehnung auf Escher. So wie die Dinge lagen, konnte das gegenseitige Schweigeabkommen für Ehrat höchstens eine Nebenverpflichtung bringen, im Sinne einer Konse- quenz aus der erreichten Verständigung. Selbst wenn man annimmt, Ehrat habe sich sagen müssen, der Verzicht 364 Obligationenrecht. N° 49. auf die Verzeigung Eschers sei der Gegenpartei wichtig und für die Zusicherung der Geldleistung mitbestimmend gewesen, so bleibt nichtsdestoweniger die Tatsache be- stehen, dass es ihm nicht darum ging, sich vom Verband für sein Schweigen bezahlen zu lassen, sondern darum, eine geldliche Genugtuung für die als Unbill empfundene Kündigung zu erhalten. Genugtuungsleistung war die Zahlung aber auch vom Standpunkt des Verbandes aus. Die Mehrheit des Vor- standes, nämlich 8 von 11 Mitgliedern, wusste weder von den Drohungen Ehrats gegenüber Escher noch von der Schweigeerklärung. Hierüber lies sen die Mitglieder des Ausschusses nichts verlauten. Der Wille des Vorstandes bei der Beschlussfassung war auf das gerichtet, was den Inhalt des eigentlichen Vergleichsdokumentes bildet, d. h. die freundschaftliche Beendigung des Anstellungsverhält- nisses anstelle der Kündigung bei voll honorierter Beur- laubung Ehrats bis zum Vertragsablauf ; die Gewährung des Nachgenusses der vertraglichen Bezüge an Ehrat « in Würdigung seiner langjährigen Dienste»; die Aufrecht- erhaltung der Pensionsversicherung. Allein die von Z. und Y. in der Beratung hervorgehobene « unzweckmässige Durchführung » einer an sich zulässigen Kündigung hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicherlich nicht genügt, um so weitgehende Zugeständnisse an den entlas- s enen Direktor zu rechtfertigen. Massgebend dafür konnte n ur sein, was im Vergleich steht, nämlich die Würdigung der langjährigen Dienste Ehrats, die ja tatsächlich wert- voll gewesen und zuvor schon wiederholt mündlich und schriftlich anerkannt worden waren. Hätten die 7 Vor- standsmitglieder, die mit den 3 Mitgliedern des Ausschus- ses die vergleichsweise Abfindung Ehrats guthiessen, die zu erbringenden Leistungen nicht als billig und geschäft- li ch vertretbar erachtet, so würden sie sich dazu nicht her- beigelassen haben. Denn die Vorschläge des Ausschusses wurden nicht etwa einfach hingenommen, sondern laut Protokoll eingehend diskutiert. Es ist mithin so, dass der Obligationenrecht. No 49. 365 Vorstand nicht nur kein Schweigegeld zahlen wollte, weil ihm jeder Gedanke daran mangels Kenntnis der Zusammen- hänge fernlag, sondern dass er sich aus einem anderen, positiven und rechtlich statthaften Grunde zur Annahme des Vergleiches bereit erklärte. Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht gefunden, weil im Vergleich für Ehrat das Gebot des Schweigens über die Verfehlungen Eschers eingeschlossen sei, liege eine unsittliche und deshalb nichtige Abmachung vor, « auch wenn der Vorstand des Gaswerkverbandes in seiner Gesamtheit die Motive und Hintergründe, welche den Ausschuss des Vorstandes zu der AntragsteIlung auf Genehmigung der Vereinbarung veranlassten, nicht kann- te ». Begründet wird diese Auffassung allerdings nicht, und es ist nicht zu ersehen, auf welche Überlegungen sie sich überhaupt stützen liesse. Unhaltbar wäre insbesondere die Annahme, der Vorstand habe ein Schweigegeld gewährt, weil 3 seiner Mitglieder um die Drohungen Ehrats gewusst und dessen Schweigen durch den Vergleich hätten erkaufen wollen. Der Wunsch, Ehrat zum Schweigen zu bringen und dadurch Escher zu helfen, mag für diesen und die beiden :anderen Mitglieder des Ausschusses der Beweggrund ge- wesen sein, dem Vorstand den Vergleich empfehlend zu unterbreiten. Solche Gedankengänge blieben jedoch den 8 übrigen Mitgliedern des Vorstandes verborgen. Das blosse Motiv einer Vorstandsminderheit oder eines einzel- nen Antragstellers, zumal wenn es geheim gehalten 'wird, ändert nichts am Charakter des aus anderem Grund ge- fassten Mehrheitsbeschlusses. Denn hierfür bestimmend ist nicht das ungeäusserte Wissen der Minderheit, sondern der wirkliche Wille der Mehrheit. Es ginge geradezu gegen Treu und Glauben, aus gewissen Mentalreservationen eines einzelnen Vorstandsmitgliedes oder einer antragstellenden Minderheitsgruppe abzuleiten, die eingegangene Verpflich- tung verletze die guten Sitten, weil sie - der massgebenden Mehrheit des Vorstandes absolut unbewusst - auch noch die Nebenwirkung zeitigt, den Berechtigten zum Schweigen 366 Obligationenrecht. N° 49. über eine peinliche Angelegenheit zu gewinnen. Worauf der Mehrheitswille gerichtet war, wurde bereits dargetan. Her- vorzuheben ist nur noch, dass die Beschlussfassung des Vorstandes sich keineswegs in der bIossen Genehmigung eines von der Delegation bereits abgeschlossenen Verglei- ches erschöpfte, wie die Vorinstanz wiederholt unterstellt. Die Delegation hatte keine Vollmacht zu selbständigem Handeln, und sie hatte sich eine solche auch gar nicht angemasst. Vielmehr beschränkte sie sich auf einen An- trag, den von ihr vorbereiteten « Vergleich mit Herrn Ehrat abzuschliessen ». Entscheidend und rechtsverbind- lich war erst die Willensäusserung des Vorstandes. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten~ dass die Vereinbarung zwischen dem Verband und Ehrat sich nicht als Schweigegeldvertrag darstellt und dass sie daher unter dem Gesichtspunkte von Art. 20 OR. Bestand hat.

b) Alsdann bleibt zu untersuchen, ob der Vertrag für den Verband deshalb unverbindlich sei, weil er gemäss Art. 29/30 OR unter dem Einfluss widerrechtlich erregter gegründeter Furcht eingegangen wurde. Mit dem Bezirksgericht Horgen und mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass gegenüber Escher eine Drohung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen vorlag, für welche Ehrat zivilrechtlich die Verantwortung und die Folgen trägt. Der Versuch Ehrats, das erneut zu bestreiten und der Vorinstanz in verschiedenen Punkten offensicht- liches Versehen oder Rechtsirrtum vorzuwerfen, ist ange- sichts des im Tatbestand umschriebenen Sachverhaltes ein müssiges Unterfangen. Es genügt, daran zu erinnern, wie Ehrat zu mehreren Persönlichkeiten von dem Manne sprach, der « keine weisse W'este» habe; wie er seinen An- walt instruierte; wie Dr. O. den Dr. J. unterrichtete; wie Y. mit unmissverständlichen Hinweisen auf das gegen Escher geplante Vorgehen bearbeitet wurde; und wie Dr. O. in den späteren Verhandlungen immer wieder auf die erhaltenen Mandate anspielte. Dass Ehrat die Verzei- Obligationenrecht. N° 49. 367 gung beabsichtigte, steht fest. Dass alle von Ehrat und seinem Anwalt im Verhandlungswege unternommenen Schritte, namentlich auch die Bekanntgabe der Minimal- bedingungen am 18. Mai 1942, unter dieser Drohung stan- den, ist ebenso sicher. Es kam ja auch nicht von ungefähr, dass Dr. S., der nach vollständiger Orientierung die Über- nahme des Mandates ablehnte, es für angebracht hielt, Ehrat vor einer Erpressung zu warnen. Aus dem Verhalten Eschers erhellt, dass die Drohung ihre Wirkung auf ihn nicht verfehlte. Für Ehrat und seinen Anwalt war das leicht erkennbar und derart gewiss, dass sie selber gar nicht mehr viel vorzukehren brauchten, sondern sich auf die Auswertung der Situation beschränken konnten, welche durch die Vermittlungsaktion von X. entstanden war. Es liegt geradezu auf der Hand, dass es die Drohung Ehrats war, welche die Haltung Eschers vor, bei und nach der Konferenz vom 18. Mai 1942 bestimmte. Auf die Folgen der Drohung für das Rechtsverhältnis zwischen Escher und Ehrat wird zurückzukommen sein. Hier stellt sich die Frage, ob die vom Verband mit Ehrat abgeschlossene Vereinbarung wegen jener Drohung unver- bindlich sei. Die Vorinstanz hat das mit Recht bejaht. Auch die juristische Person kann durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bewogen werden. Steht das kontrahierende (beschlussfassende ) Organ selber und gesamthaft unter dem Druck der Androhung eines der juristischen Person zugedachten Übels, so ist das ohne weiteres klar. Denkbar ist aber auch, dass nicht das be- schlussfassende, sondern lediglich das antragstellende Organ um eine Drohung weiss und deswegen anders han- delt, als es das sonst getan hätte. Dann lässt sich, wenn die entsprechende Durchsetzung einer zweckdienlichen Massnahme gelingt, rein formell freilich sagen, das be- schliessende Organ habe gar nicht unter dem Einfluss der Drohung gestanden, so dass zwischen seiner rechtsge- Bchäftlichen Erklärung und der Drohung der Kausalzu., sammenhang fehle. Allein eine solche Argumentation geht 268 Obligationenrecht. N° 49. am Kern der Sache vorbei und führt zu einer untragbaren Begünstigung des Drohenden. Das lehrt in eindrücklicher Weise gerade der gegebene Fall. Es wurde oben festgestellt, dass der Verbandsvorstand von der Drohung gegenüber Escher nichts wusste und dass er den Vergleich so, wie er lautet, abschliessen, insbesondere aus dem dort genannten Grunde die finanziellen Leistungen an Ehrat zusichern wollte. Wesentlich und entscheidend für die Beurteilung des Übereinkommens anhand der Art. 29/30 OR ist indessen nicht, dass jener Vertragswille vorhanden war, sondern wie er zustande kam. Denn unverbindlich ist das aus gegründeter Furcht abgeschlossene Geschäft deshalb, weil es auf eine unstatthafte, keinen Rechtsschutz verdie- nende Beeinflussung der Willensbildung zurückgeht. Und ein derartiger Mangel bei der Bildung seines Willens lag nun eben für den Verbandsvorstand in der Unkenntnis der wahren Hintergründe des Vergleichs antrages, einer Un- kenntnis, die verursacht war durch das mit der Drohung einer Verzeigung Eschers von der Delegation erwirkte Ver- schweigen. Dergestalt ist der Vorstand seinerseits, mittel- bar und unbewusst, der Drohung erlegen, was zeigt, dass man bei passender Sachlage mit einer auf das antrags tel- lende Organ ausgeübten Drohung genau dasselbe erreichen kann, wie mit einer direkten Bedrohung des beschliessenden Organs. Es ist darum bei einer juristischen Person gegrün- dete Furcht im Sinne der Art. 29/30 OR nicht nur dann anzunehmen, wenn das beschlussfassende Organ die Dro- hung kennt, sondern auch wenn die Drohung gegenüber dem antragstellenden Organ erhoben wird und bei ihm sich so auswirkt, dass es dem beschlussfassenden Organ den richtigen Sachverhalt nicht mehr vorzutragen wagt und. statt dessen zur Abwendung der Drohung Anordnungen veranlasst, die es ohne solchen Zwang nicht oder doch mit anderer Begründung beantragt hätte. Im Lichte dieses Grundsatzes sind die konkreten Um- stände des Falles zu betrachten und zu bewerten. Die Dro- hung mit der Verzeigung Eschers ist von Ehrat ausge- , \ I ; r 1 Obligationenrecht. N° 49. 369 gangen und im ganzen Verlauf der Verhandlungen auf- recht erhalten worden. Sie bezweckte, den Verband zum Abschluss eines Vergleiches zu bestimmen, den anzuneh- men nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen die zuständigen Organe freiwillig nicht bereit gewesen wären (Art. 29 Abs. 1 OR). Gerichtet war die Drohung nicht gegen den Verband noch gegen seine materiellen oder immateriellen Güter und Rechte, aber gegen die Person, die Ehre und die Geheimsphäre des Präsidenten Escher. Das Verhältnis des Verbandes, als juristischer Person, zu seinem Präsident€m ist gleichzustellen dem Verhältnis zweier sich nahestehender natürlicher Personen (Art. 30 Abs. 1 OR). Widerrechtlich endlich war die Drohung mit der Strafanzeige - die einzureichen Ehrat durchaus befugt gewesen wäre - deshalb, weil sie dazu missbraucht wurde, dem Drohenden eine Leistung zu verschaffen, auf die er keinen Anspruch hatte. Dass Ehrat aus der Kündi- gung rechtlich weder eine Schadenersatz- noch eine Ge- nugtuungsforderung erwuchs, bedarf keiner näheren Aus- führung. Er hat die mit der Drohung der Anzeigeerstattung ausgelöste Furcht benützt, um für sich dem Verbande die Einräumung eines übermässigen Vorteils abzunötigen, nämlich einer Abfindung von Fr. 30,000.- (Art. 30 Abs. 2 OR). Damit sind die Voraussetzungen für die Un- verbindlichkeit der Vereinbarung erfüllt. Dass der Ver- band den Willensmangel innert der vorgeschriebenen Jahresfrist geltend machte (Art. 31 OR), ist unbestritten.

5. - Die Vereinbarung Escher /Ehrat weist, zum Unter- schied von der Vereinbarung zwischen dem Verband und Ehrat, ausschliesslich die Merkmale eines typischen Schwei- gegeldvertrages auf. Das erhellt eindeutig aus dem Tat- bestand und aus den vorstehenden Erwägungen. Einzig und allein um Ehrat zum Verzicht auf eine Strafanzeige zu bewegen, entschloss sich Escher, einen Teil· der Ver- gleichssumme beizusteuern. Ein anderes Interesse und eine andere Veranlassung, selber zu zahlen, hatte er nicht. Ehrat wusste das genau, wie seine Reaktion auf den 24 AS 76 II - 1950 370 Obligationenrecht. N° 49. ursprünglichen Vorschlag des Dr. P. vom 26. Mai 1942 beweist. Damals lehnte er eine formelle Beteiligung Eschers an der Beibringung der ausbedungenen Fr. 50,000.- ab init der Begründung, er habe Escher wohl verschiedene Vorwürfe zu machen, aber an ihn keine persönlichen An- sprüche zu stellen. Als sich dann der Ausschuss endgültig weigerte, mehr als Fr. 30,000.- zu bezahlen, liess sich Ehrat doch dazu herbei, die restlichen Fr. 22,000.- von Escher anzunehmen. Nach aussen trat allerdings der Ver- band als Verpflichteter für die ganze Summe auf. Das war aber nur ein Vorwand. Denn gemäss den Angaben der Vorinstanzen waren alle Beteiligten auf Grund der Bespre- chungen anlässlich der Konferenz vom 3. Juni 1942 darüber im klaren, dass Escher die Fr. 22,000.- versprochen und aus seinem Vermögen beizubringen hatte. Weil sich die Vereinbarung als Schweigegeldvertrag darstellt, ist sie sittenwidrig und nach Art. 20 OR nichtig. Escher hätte sie nicht zu erfüllen brauchen. Nachdem er es doch tat, verlangt er jetzt seine Leistung wieder zurück. Es steht ausser jedem Zweifel, dass von Escher der Ver- trag unter dem Einfluss gegründeter Furcht im Sinne der Art. 29/30 OR abgeschlossen wurde. Das Bezirksgericht Horgen hat deswegen die Klage geschützt. Das Obergericht nahm jedoch auf diese Besonderheit keine Rücksicht und wandte zum Nachteile Eschers Art. 66 OR an. Man kann sich füglich fragen~ ob nicht dort, wo die zur Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges bestimmte Leistung durch Drohung erwirkt wurde, die subjektiven Voraussetzungen des Art. 66 OR im vorneherein entfallen. Will man aber den Vorgang grundsätzlich dem Art. 66 OR unterstellen, so muss Ehrat die Einrede aus dieser Vor- schrift mittels Heranziehung von Art. 2 ZGB versagt werden. Die Vorinstanz verweist aufBGE 74 II 23, wonach vom Ausschluss der Rückforderung nicht nur der soge- nannte Gaunerlohn betroffen wird, sondern jede zur Her- beiführung des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolges gemachte Leistung. Jedoch scheint die Vorinstanz nicht I , Obligationenrecht. N0 50. 371 beachtet zu haben, dass das Bundesgericht schon in jenem Entscheid (S. 29) ais Ausnahme von der Regel die Möglich- keit vorgesehen hat, « dass auch bei beidseitiger widerrecht- licher oder unsittlicher Absicht besondere Umstände vor- liegen können, welche die Verweigerung des Rückforde- rungs- bzw. Bereicherungsanspruches als unerträglich und rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen». Eine Sonderbe- handlung im Sinne dieses, mit BGE 75 II 293 bestätigten Vorbehaltes drängt sich für den gegebenen Fall offenkundig auf. Wer unter dem Einfluss einer vom Vertragspartner zu vertretenden Drohung eine Zahlung verspricht und leistet, darf nicht mit dem Ausschluss der Rückforderung gemäss Art. 66 OR bestraft werden. Eine derartige Begünstigung des Drohenden wäre unerträglich. Der Drohende verdient es nicht, auf Kosten seines Opfers bereichert zu bleiben. Die Anrufung des Art. 66 OR durch ihn bedeutet einen klaren Rechtsmissbrauch. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:

1. - Die Berufung Ehrats wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April 1950, soweit den Prozess Ehrats gegen den Gaswerkver- band betreffend, wird bestätigt.

2. - Die Berufung Eschers wird gutgeheissen, das vor- instanzliehe Urteil, soweit den Prozess Eschers gegen Ehrat betreffend, wird aufgehoben und Ehrat verpflichtet, an Escher Fr. 22,000.- mit 5 % Zins ab 17. Mai 1943 sowie Fr. 6.70 Betreibungskosten zurückzuerstatten.

50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1950 i. S. Säntis-Schwebebahn A.-G. gegen Bleichert TransportanJagen G.m.b.H. Der Überprüfung durch das Bundesgericht sind entzogen - die Prozessfähigkeit der dem ausländischen Recht unterstellten Partei (Art. 43 Abs. lOG); - nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission entschieden hat, die Verfügungskompetenzen der Verrechnungs. stelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz