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76_II_346

BGE 76 II 346

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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346

Obligationenrecht. N° 49.

devait vraisemblablement accompagner cette valeur. Il

releve an outre le defaut de concordance des declarations

faites par dame Pasquier et par son frere sur le but de la

visite qu'ils firent au caissier de la Banque populaire de la

Gruyere, en signalant que la version de dame Pasquier

etait « fort sujette a caution» et qu'il etait plus vraisem-

blable que cette visite avait pour but de tenter la realisa-

tion de certains titres a l'insu des autres heritiers. Il

retient enfin le fait « tres insolite » que dans la liste des

titres pretendument donnes, dame Pasquier avait porte

une obligation de 3000 fr. de la Banque populaire de la

Gruyere qui en realite avait ete remboursee le 30 decembre

1937, le jour Oll Lucie Deillon entrait a l'höpital, et qu'elle

n'a pu cependant fournir aucune indication sur la personne

qui avait encaisse le montant de ce titre. Ces faits pre-

sentent incontestablement un caractere si insolite qu'on

peut dire que les demandeurs ont prouve a satisfaction

de droit que dame Pasquier n'etait pas proprietaire des

titres litigieux. La presomption qu'elle entendait deduire

de leur possession est donc detruite, et c'est a bon droit

que la Cour cantonale l'a condamnee a en rapporter la

valeur a la succession avec l'interet ...

IH.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. No-

vember 1950 i. S. Ehrat gegen Verband Schweizerischer Gas-

werke und Escher gegen Ehrat.

1. Art. 29/30 OR; Anwendung auf die juristische Person.

Massgebend für Art und Inhalt der von einer juristischen Per-

son eingegangenen Verpflichtung ist der wirkliche Mehrheits·

wille des beschlussfassenden Organs, ungeachtet der von der

,

\

·t

Obligationenrecht. N0 49.

347

antragstellenden Minderheit auf Grund geheim gehaltenen Wis-

sens angestrebten sonstigen Zwecke.

Mangelhaft, weil unter dem Einfluss gegründeter Furcht zustande

gekommen, kann aber solche Willens bildung selbst dann sein,

wenn nicht die beschlussfassende Mehrheit, sondern lediglich

die antragstellende Minderheit eine widerrechtlich erhobene

Drohung kennt und deswegen anders handelt, als sie es sonst

getan hätte.

'2. Art. 66 OR in Verbindung mit Art. 29/30 OR und Art. 2 ZGB.

Wer die zur Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges be-

stimmte Leistung durch Drohung erwirkt hat, darf sich nicht

auf den gesetzlichen Ausschluss der Rückforderung berufen.

1. Art. 29·30 GO; application aux personnes morales.

Ce qui est determinant pour fixer la nature et les effets d'une

obligation contractee par une personne morale, c'est la reelle

volonte de la majorite de l'organe qui prend la decision, sans

egard aux buts qu'a pu viser la minorite proposante en raison

de la connaissance da faits qu'elle n'a pas revelt~s.

Toutefois la volonte de la personne morale peut etre entachee

d'un vice, parce que formee sous l'empire d'uue crainte fondee,

meme lorsque ce n'est pas la majorite, mais seulement la mino-

rite proposante qui connait une menace formulee sans droit et

qui, a cause de cela, agit autrement qu'elle n'aurait fait.

2. Art. 66 GO en rapport avec les art. 29-30 GO et l'art. 2 GG.

Celui qui a obtenu par la menace une prestation determinee

en vue d'atteindre un but contraire aux mreurs ne peut pas

invoquer l'exclusion legale de la repetition.

1. Art. 29-30 GO, applicazione alle persone giuridiche.

Determinante per stabilire la natura e gli effetti d'un'obbli-

gazione eontrattualmente assunta da una persona giuridiea e

la reale volonta della maggioranza dell'organo ehe prende la

deeisione, sanza riguardo agli seopi cui mirava la minorauza

proponente a motivo della conoseeuza di fatti che non ha

rivelati.

.

Tuttavia la volonta della persona giuridiea puo essere viziata

da timore ragionevole anche quando non la maggioranza ma

soltanto la minoranza proponente conosce una minaccia formu-

lata illegalmente e per questo motivo agisce in modo diverso

da quello ehe avrebbe fatto.

2. Art. 66 GO combinato cogli art. 29-30 GO e con l'art. 2 GG.

Chi ha ottenuto mediante minaceia una determinata presta-

zione in vista di raggiungere uno scopo eontrario ai buoni

costumi non puo invoeare l'esclusione legale della ripetizione.

A.. -

Der Verband Schweizerischer Gaswerke (Gaswerk-

verband) schliesst als eine in Genossenschaftsform kon-

stituierte Interessenvereinigung die Gaswerke der grösseren

Schweizerstädte zusammen. Mit der Leitung ist ein Vor-

stand von 11 Mitgliedern betraut. Präsident des Verbandes

war seit 1919 Fritz Escher, der Direktor des Gaswerkes

der Stadt Zürich. Dem Geschäftsbetrieb des Verbandes

348

Obligationenrecht. N° 49.

stand seit 1923 AdolfEhrat als Direktor vor. Seine Stellung

war geregelt durch einen Dienstvertrag vom 29. Mai 1923

mit Nachtrag vom 17. Juli 1925. Zu den Obliegenheiten

des Direktors zählten der Einkauf der Kohle für die dem

Verband angehörenden Gaswerke, die Ordnung der Ein-

fuhr und des Transportes sowie die Verteilung der Kohle,

die Verwertung der Nebenprodukte der Werke. Vorge-

setztes Organ war der Verbandsvorstand, welcher für den

Verkehr mit dem Direktor eine Delegation bezeichnete.

Diese bestand aus Präsident Escher und den Mitgliedern Z.

und Y. Ehrat bezog ein festes Salär von Fr. 19,000.-,

später von Fr. 24,000.- im Jahr. Er hatte zudem An-

spruch auf Provisionen aus dem Einkauf der Kohle und

aus dem Verkauf der Nebenprodukte. Damit gelangte er

auf Jahresbezüge von Fr. 50,000.- und mehr. Er war mit

Dienstantritt in die Pensionskasse aufgenommen worden,

und der Verband erlegte einen Teil der Prämien.

Wirtschaftlich und personell standen dem Gaswerkver-

band die Schweizerische Teerindustrie A.-G. in Pratteln

(Stiag) und die Schweizerische Reederei A.-G. in Basel

(Reederei) nahe. Die Stiag war vom Verband als Unter-

nehmen zur Verarbeitung des von den Werken erzeugten

Teers gegründet worden. Die Reederei besorgte für den

Verband die Kohlentransporte auf dem Rhein. Die Dele-

gationsmitglieder des Gaswerkverbandes ebenso wie Di-

rektor Ehrat waren zugleich Mitglieder der Verwaltungs-

räte dei Stiag und der Reederei.

B. -

Sowohl Escher als auch Ehrat genossen in Fach-

kreisen grosses Ansehen. Ehrat leistete als Direktor des

Gaswerkverbandes diesem und der Gasindustrie überhaupt

wertvolle Dienste. Nach Ausbruch des Krieges kam es

aber zwischen dem Verbandsvorstand und seiner Dele-

gation einerseits und Ehrat anderseits zu tiefgehenden

Differenzen. Sie ergaben sich zur Hauptsache aus Meinungs-

verschiedenheiten in bezug auf die Bewältigung kriegs-

wirtschaftlicher Probleme und verschärften sich im Laufe

der Zeit derart, dass den leitenden Verbandsorganen eine

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~

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I

Obligationenrooht. N° 49.

349

weitete Zusammenarbeit als unmöglich erschien. In einer

Vorstandssitzung vom 24. März 1942 stellte und begrün-

dete Escher namens der Delegation den Antrag, das

Dienstverhältnis mit dem Direktor zu lösen, Ehrat brief-

lich zur Einreichung der Kündigung einzuladen und, falls

er das nicht tun sollte, ihm auf Ende September 1942 zu

kündigen unter Beifügung des Wunsches nach sofortiger

Einstellung seiner Tätigkeit. Der Vorstand beschloss ein-

stimmig in diesem Sinne. Entsprechend schrieben Escher

und Z. am 27. März 1942 an Ehrat, wobei sie dessen grosse

Verdienste anerkannten, die eingetretenen Misshellig-

keiten bedauerten und vorschlugen, dass Ehrat selber

kündigen und ab 1. April einen Erholungsurlaub antreten

möge. Da eine Antwort ausblieb, sprachen Escher und Z.

mit Brief vom 30. März 1942 im Namen des Verbandes

die Kündigung auf Ende September 1942 aus.

Ehrat empfand die Entlassung als Unrecht. Über seine

Auseinandersetzungen mit der Vorstandsdelegation ver-

fasste er einen vom 4. April 1942 datierten und mit Nach-

trag vom 13. April 1942 ergänzten Bericht. Darin regte er

eine- « unparteiische Untersuchung seiner Geschäftsfüh-

rung » an und äusserte die Erwartung, dass die Kündigung

rückgängig gemacht und ihm Genugtuung zuteil werde.

Vorher hatte Ehrat eine peFsönliche Unterredung mit

Stadtpräsident M. und Stadtrat N. gehabt. Den Bericht

stellte er zahlreichen Persönlichkeiten zu. Eine von Stadt-

rat N. auf den 17. April 1942 einberufene Konferenz führte

wegen Unzuständigkeit nicht zu dem von Ehrat ange-

strebten Ziel. Über den Verlauf dieser Konferenz referierte

Escher in der Vorstandssitzung des Gaswer kverbandes vom

23. April 1942. Gemäss einem daraufhin gefassten Beschluss

wurde Ehrat durch Escher und Z. mit Schreiben vom

27. April mitgeteilt, dass ihm das Betreten der Geschäfts-

räume ab 1. Mai 1942 untersagt sei und seine Unterschrift

gelöscht werde, dass ihm jedoch das Gehalt und die anderen

Bezüge jeweilen bei Fälligkeit zur Verfügung ständen,

sofern er Schritte unterlasse, welche dem Verband, anderen

350

Obligationenrecht. N° 49.

Organisationen der Gasindustrie, einzelnen Gaswerken oder

leitenden Persönlichkeiten derselben schaden könnten.

Ehrat antwortete am 2. Mai 1942, dass er die Auflösung

des Dienstvertrages unter keinen Umständen annehmen

könne, die erteilten Weisungen ohne jedes Präjudiz und

unter Vorbehalt aller Rechte befolge, sich gegen die vor-

zeitige Löschung der Unterschrift verwahre und nach Kon-

sultation eines Anwaltes auf die Angelegenheit zurück-

kommen werde. In ihrer Rückäusserung vom 8. Mai 1942

bestätigten Escher und Z. den Standpunkt des Vorstandes,

machten aber Zugeständnisse hinsichtlich der an Werke,

Behörden und Kunden zu erlassenden Mitteilung über das

Ausscheiden Ehrats sowie über die Unterschriftslöschung.

O. -

Schon während der Periode seiner Differenzen mit

dem Vorstand des Gaswerkverbandes brachte Ehrat in

Erfahrung, dass Escher als Direktor des Gaswerkes der

Stadt Zürich von Lieferanten Schmiergelder entgegenge-

nommen hatte, so vom Werk U. der Gesellschaft X.

Hierüber machte er Anspielungen zu Dritten wie Stadt-

präsident M. und Nationalrat L., indem er bemerkte, dass

Escher « keine weisse Weste» habe. Von diesem Wissen

gedachte Ehrat für seine Zwecke Gebrauch zu machen, da

er Escher als den Hauptverantwortlichen für die vom Ver-

bandsvorstand getroffenen Massnahmen betrachtete.

Wie im Antwortschreiben vom 2. Mai 1942 in Aussicht

gestellt, zog Ehrat einen Anwalt bei. Zuerst wandte er

sich an den befreundeten Fürsprech Dr. S., den er über

seine Kenntnisse und Absichten vollständig unterrichtete.

Dr. S. lehnte das Mandat ab, riet Ehrat zur Mässigung und

warnte ihn, weil seine Forderungen hart an eine Erpres-

sung grenzten. Daraufhin beauftragte Ehrat mit der Ver-

tretung Rechtsanwalt Dr. O. Die diesem erteilten Instruk-

tionen (inhaltlich übereinstimmend mit den zuvor dem

Dr. S. gegebenen Informationen) sind niedergelegt in ver-

schiedenen, teils von Ehrat selber, teils von Dr. O. geschrie-

benen Notizen. Eine erste Notiz ist betitelt mit « Instruk-

tion Ehrats i. S. Verband Schweizerischer Gaswerke». Sie

I

t !

\

Obligationenrecht. N° 49.

351

zerfällt in drei Abschnitte. Ziff. I « Tatbestand » verweist

auf die Akten und Korrespondenzen. Unter Ziff. U « Auf-

träge » sind verzeichnet :

A. Klage gegen den Verband auf

1./2. Salär· und Provisionszahlung bis Ende September

1942, unbedingt.

3. Feststellung,. dass Entlassung ungerechtfertigt, und

Forderung emer Genugtuung von Fr. 100,000.-.

4. Beibebaltung der Pension in dem Sinne, dass der Ver-

ba,z:d sämtliche. Leistungen bis zum .Pensionierungsalter

WeIter zu erbrmgen hat, als ob dle ungerechtfertigte

Entlassung unterblieben wäre.

B. Strafklage gegen Escher wegen passiver Bestechung.

C. l!ntersuch~begehren g~gen Y. wegen Benachteiligung

emes Gememwesens und emer A.-G.

D. Nach Durchführung von Bund C: Verlangen einer ausser-

ordentlichen Generalversammlung des Gaswerkverbandes .

Bekam:~ga~e der Resultate aus Bund C; Begehren auf

RehabilitatIOn Ehrats, insbesondere auch in Sachen Stiag

und Reederei.

Ziff. UI « Vergleichstendenz » ist versehen mit dem Ver-

merk « unwahrscheinlich » und nennt als « mögliche Alter-

nativen» :

A. Aufhebung der Entlassungsbeschlüsse und Entschuldigung

des Vorstandes gegenüber Ehrat.

B. Beibehaltung der Entlassungsbeschlüsse unter Zahlung einer

Abfindungssumme (beispielsweise für den grossen Erfolg

in der Ang~legenheit des italienischen Transportverbandes);

RehabihtatIOn nach aussen gegenüber Stiag und Reederei.

Versprechen der Gegenpartei, Ehrat künftig nicht nur nicht

mehr anzugreifen, sondern zumindest bei den Nebenorganisa-

tionen zu unterstützen.

Die Notizen « Forderungen gegenüber Y. » und « Bedin-

gungen an E.», beide unterbaut mit Angaben über « Ver-

fehlungen », enthalten Begehren, die im wesentlichen ge-

richtet sind auf Rücktritte des Y. und Eschers aus ihren

Stellungen bei den verschiedenen Organisationen, auf

Rückgängigmachung der Kündigung an Ehrat und auf

Erhalt einer Loyalitätserklärung gegenüber der Direktion.

Schliesslich gelten zwei Notizen « Gedanken zu einem

Briefe an Herrn Y.» und « Gedankengang für die vorge-

schlagene Unterredung mit Herrn Y. » den ersten Schritten

352

Obligationenrooht. N° 49.

zur praktischen Durchführung des geplanten Vorgehens.

Darnach sollte Y. zu einer mündlichen Besprechung ein-

geladen und ihm dann unter Vorhalt seiner Verfehlungen

sowie eventuell mit dem vertraulichen Hinweis auf eine

in Aussicht genommene Unterredung mit Escher begreif-

lich gemacht werden, dass Ehrat « das ihm angetane Un-

recht» nicht auf sich sitzen lassen werde, « nachdem

führende Männer der Gasindustrie sich Verstösse gegen die

Gesetze und Amtspflichten haben zuschulden kommen

lassen ».

Schon vor dem Beizug des Dr. O. hatte Ehrat am

25. April 1942 an Y. schriftlich gewisse Fragen gestellt und

ihm eine persönliche Aussprache vorgeschlagen, welche er

jedoch nach Empfang des Verbandsbriefes mit dem Büro-

verbot selber wieder absagte. Mit Brief vom 11. Mai 1942

wies Y. die Insinuationen Ehrats zurück. Gleichfalls am

11. Mai 1942 erliess Dr. O. seinerseits das vorgesehene

Schreiben an Y. Darin sprach er zunächst von den ihm

erteilten Anwaltsmandaten; von der « persönlichen Ab-

rechnung », für welche er die Unterlagen in Händen habe;

von der vernichtenden Wirkung einer restlosen Abwicklung

seiner Aufträge sowohl für Ehrat als auch für Escher und

Y.; um dann anschliessend unter Ansetzung einer Er-

klärungsfrist verbunden mit der Androhung, die Hand-

lungsfreiheit voll zurückzunehmen, eine Besprechung zum

Zwecke gütlicher Einigung vorzuschlagen. Mit zwei wei-

teren Briefen vom 15. Mai 1942 an Escher zu Handen des

Gaswerkverbandes und an Y. beantwortete Dr. O. die

Ehrat zugekommenen Schreiben' des Verbandes vom 8. Mai

und des Y. vom ll.Mai 1942. Vom Verband wird der Ver-

zicht auf die Versendung des Zirkulars und auf die Lö-

Bchung der Unterschrift verlangt; ferner werden « unbe-

dingte » Ansprüche auf Salär und Provisionen w~hrend der

KÜlldigungszeit und auf Pensionsberechtigung, ausserdem

ein Anspruch auf Genugtuung angemeldet, und es wird um

Unterbreitung eines Vorschlages ersucht, bei dem c(sowohl

die vertraglichen wie die moralischen Rechte» Ehrats

Obligationenrecht, N° 49.

353

berücksichtigt sind. An Y. wird das Einverständnis mit

einer Verschiebung der persönlichen Unterredung mitge-

teilt und im übrigen dem Inhalte nach das vorangegangene

Schreiben des Dr. O. vom 11. Mai 1942 bestätigt.

D. -

Mittlerweile hatte Escher auf verschiedene Weise

(aus Andeutungen des Stadtpräsidenten M. zu Anfang

Mai; aus vertraulichen Mitteilungen des Dr. J., welchen

Dr. O. über seine Anwaltsmandate orientiert hatte; aus

den an Y. gerichteten Briefen) von den Absichten Ehrats

Kenntnis erlangt und war darob sehr beunruhigt. Des-

wegen sprach er am 15. Mai 1942 bei R., dem früheren

Direktor des Werkes U., vor und überbrachte diesem am

17. Mai 1942 Fr. 25,000.-, auf welchen Betrag er die im

Laufe der Jahre erhaltenen Schmiergelder schätzte. R.

lehnte zwar die Rücknahme der Summe ab, fand sich aber

bereit, sie treuhänderisch zu verwahren. Vorher hatte er

bereits die Gesellschaft X. verständigt, die ihrerseits aus

Angst, biossgestellt zu werden, Fürsprech Dr. S. bat, eine

Vermittlung zwischen Ehrat und dem Gaswerkverband

anzubahnen.

Derart wurde Dr. S., von anderer Seite, zum zweiten

Mal mit der Angelegenheit befasst. Er wandte sich tele-

phonisch an Ehrat, um die äussersten Vergleichsbedingun-

gen zu erfahren, und legte dessen « minimale Forderungen »

schriftlich nieder wie folgt :

1. Zahlung des Gehaltes und der Provisionen nach Vertrag bis

Ende September 1942.

2. Zahlung einer Genugtuungssumme in der

Höhe von

Fr. 50,000.-.

3. a) Rücktritt Eschers als Verwaltungsrat und Delegations-

mitglied der Reederei A.-G.

.

b) Rückt.ritt Eschers als Verwaltungsrat und DelegatIOns-

mitglied der Stiag.

4. Der Gaswerkverband sorgt dafür, dass Ehrat

a) Verwaltungsrat und Delegationsmitglied der Stiag,

b) Verwaltungsrat der Reederei bleibt.

5. Der Gaswerkverband übernimmt zu seinen Lasten anstelle

Ehrats von heute an die Einzahlungen an die Pensionskasse,

damit Ehrat vom Momente der Pensionsfähigkeit hinweg

seine Pension beziehen kann.

Beigefügt war, dass Ehrat sich weitere, Forderungen und ~­

sprüche vorbehalte für den Fall, dass dIe vorstehenden Bedm-

23

AS 76 II -

1950

354

Obligationenrecht. N° 49.

gungen vom Gaswerkverhand nicht innert kürzester Frist

angenommen würden.

R. setzte sich gleichzeitig mit Escher in Verbindung. Er

machte darauf aufmerksam, dass Ehrart « scharf» gegen

ihn vorzugehen gedenke, fragte, ob Escher mit der Ver-

mittlung durch Dr. S. einverstanden sei und lud ihn zu

einer Zusammenkunft ein, die am Abend des 18. Mai 1942

stattfand. Daran nahmen Dr. S., Escher und R. teiL Dr. S.

legte die Vergleichsbedingungen Ehrats vor. Dazu erklärte

er, Ehrat wisse, dass Escher sich habe schmieren lassen,

und wolle Strafanzeige erstatten, wenn die Kündigung

nicht zurückgenommen werde; anderseits könnte X. na-

türlich nicht schweigen, sondern müsste die Schmiergeld-

sache bestätigen. Escher erhob Einwendungen und ver-

suchte insbesondere, eine Milderung inbezug auf Bedingung

3 zu erreichen, nahm aber schliesslich die Forderungen

Ehrats an.

Dieses von Dr. S. am folgenden Tage, dem 19. Mai

1942, sowohl an X. wie an Dr. O. übermittelte Ergebnis

bildete die Grundlage für alle weiteren Vorgänge. Dr. O.

war damit der Notwendigkeit enthoben, im Sinne der

erhaltenen Instruktionen persönlich an Escher heranzu-

treten. Für Escher aber ging es nunmehr darum, den Ver-

band für die Erfüllung der Forderungen Ehrats zu ge-

winnen.

E. -

Zunächst verfasste Escher zu Handen von Stadt-

rat N. einen vom 19. Mai 1942 datierten Bericht, in wel-

chem er u.a. eine vergleichsweise Beilegung der Differenzen

mit Ehrat in Aussicht stellte. Sodann fuhr Escher am

19. Mai 1942 zu Z., welcher sich telephonisch mit Dr. S.

besprach. Dieser berief sich auf seine Vermittlerrolle.

setzte den Standpunkt Ehrats auseinander und machte

darauf aufmerksam, dass es Eschers wegen einen grossen

Skandal gebe, wenn der Verband nicht Hand biete zu einer

gütlichen Einigung. Z. erbat sich Bedenkzeit und erklärte

sich bereit, die Sache der Verbandsdelegation zu unter-

breiten. Dr. S. seinerseits orientierte sofort Dr. O. über das

Obligationenrecht. N0 49.

355

Gespräch mit Z. Am 20. Mai 1942 trat die Vorstandsdele-

gation zusammen. Escher gestand seine Verfehlungen ein

und berichtete über den Verlauf der Unterredung mit

Dr. S., über die Mindest-Bedingungen Ehrats sowie über

deren Annahme durch ihn. Es wurde beschlossen, sich auf

Verhandlungen mit Ehrat einzulassen und Dr. P. als An-

walt beizuziehen. Nachdem ebenfalls am 20. Mai 1942 auch

noch eine Besprechung des Dr. O. mit Y. stattgefunden

hatte, kam es in der Folge bei wechselnder Beteiligung der

Anwälte und der Delegationsmitglieder zu einer Reihe vOn

Konferenzen am 26. und am 30. Mai sowie, in Anwesenheit

Ehrats, am 3. Juni 1942.

Auf Seite der Mitglieder der Delegation herrschte, gestützt

auf eine eigens eingeholte juristische Meinungsäusserung,

die Ansicht vor, dass Ehrat keine Rechtsansprüche habe,

welche Auffassung auch Dr. P. teilte. Nichtsdestoweniger

bestand die Bereitschaft, Escher wenn möglich nicht fallen

zu lassen. Dabei wurde aber im vorneherein eine unver-

änderte Annahme der Minimalbedingungen Ehrats abge-

lehnt. Diesen Standpunkt hatte Z. schon in der ersten

Besprechung vom 19. Mai 1942 eingenommen. Die Dele-

gation hielt daran grundsätzlich fest. Es wurden namentlich

die Bedingung 3 als unmöglich und die Genugtuungsfor-

derung von Fr. 50,000.- als übersetzt betrachtet. Z. und

Y. erklärten, dass sie dem Verband eine Zahlung von mehr

als Fr. 30,000.- nicht zumuten könnten. Ehrat seiner-

seits verzichtete zwar im Laufe der Verhandlungen auf die

Bedingung 3. Das bestätigte Dr. O. in einem Schreiben

an Dr. P. vom 27. Mai 1942. Dagegen beharrte Ehrat auf

der Forderung von Fr. 50,000.-, und Dr. O. pflegte im

Zusammenhang damit bei den Unterredungen immer wie-

der auf seine Anwaltsmandate hinzuweisen. Anlässlich der .

Konferenz vom 26. Mai 1942 regte daher Dr. P. an, dass

Escher persönlich etwas beitrage, wobei er ersichtlich an

die bei R. liegenden Schmiergelder dachte. Diesen Vor-

schlag lehnte Dr. 0., nach Rücksprache mit Dr. S. und

Ehrat, im erwähnten Schreiben vom 27. Mai 1942 ab,

3;)(1

Obligationenreeht. N° 49.

bemerkte aber, Ehrat habe selbstverständlich nichts da-

gegen einzuwenden, wenn der Verband, der als ver-

pflichtet aufzutreten habe, sich intern mit Escher verstän-

dige. Dr. O. äusserte sich auch zu allen anderen Punkten,

machte Empfehlungen für die formale Erledigung (Zahlung

der Genugtuung unter dem Titel verlängerten Salär- und

Provisionsbezuges bis zum Gesamtbetrage von Fr. 50,000.-

zuzüglich Anwaltskosten) und schrieb zum Schluss:

« Nachdem wir zum mindesten materielle Differenzen gegen-

über der gestrigen Besprechung nicht mehr haben, sollte

es Ihnen möglich sein, auch den internen Weg für Ihre Par-

tei bezüglich Punkt 2 zu finden.» Die Form eines Ver-

gleiches zu suchen, war Hauptzweck der Konferenz unter

den Anwälten vom 30. Mai 1942. Insofern wurde denn

auch eine grundsätzliche Einigung erzielt. Jedoch bestand,

entgegen der von Dr. O. bekundeten Meinung, über die

Höhe der Vergleichssumme noch immer eine materielle

Differenz, die vorerst offen blieb. Nach der Konferenz for-

mulierte Dr. O. Entwürfe für die schriftliche Fixierung

der « unter Ratifikationsvorbehalt }) getroffenen Abmachun-

gen, bestehend in drei Schriftstücken, nämlich:

a) dem « eigentliche Vergleichsinstrument », in welchem

anstelle der Entlassung und Sanktionierung die freund-

schaftliche Beendigung des Dienstverhältnisses auf den

30. September 1942 vereinbart und Ehrat in Aner-

kennung seiner langjährigen Dienste die Weiterzah-

lung des Gehaltes und der Provisionen für ein halbes

Jahr nach Austritt, d. h. bis 31. März 1943, zugesi-

chert wurde;

b) einem « offiziellen Begleitschreiben }) des Dr. O. an Dr.

P., das als « ergänzende Nebenbestimmungen » den Ver-

zicht Ehrats auf weitere Ansprüche und eine Bestä-

tigung für die gegenseitige Verpflichtung enthielt,

über die Angelegenheit gegenüber Dritten nur die not-

wendigen Angaben zu machen und alles zu unterlassen,

was den anderen Teil schädigen könnte;

, .

Obligationenrecht. N° 49.

357

c) einem « offiziellen Begleitschreiben» des Dr. P. an Dr.

0., mit dem der unterzeichnete Vergleich zurückzu-

schicken, die Zustimmung zu den « ergänzenden Neben-

bestimmungen » zu erklären und weiter zu sagen war:

« Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, dass die beidseitige

Meinung über die Auswirkung der Gehalts-Zahlungen

nach Art. 2 des Vergleiches dahingeht, dass Herr Dir.

Ehrat daraus eine Art Abfindung im Betrage von

Fr. 50,000.-, zuzüglich Fr .... als unser Beitrag an die

Anwaltskosten erhalten soll; sollte dieser Betrag nicht

erreicht werden, so verpflichte ich mich, ihm die Dif-

ferenz nachzuzahlen. })

Da indessen die vorweggenommene beidseitige Meinung

in Wirklichkeit noch nicht bestand, kam es zur letzten

Konferenz vom 3. Juni 1942. Dort wurde entschieden, dass

Escher sich mittels der an R. zurückgebrachten Schmier-

gelder an der Aufbringung der Vergleichs summe im Um-

fange der Differenz zwischen dem Angebot der Delegation

und der Forderung Ehrats beteilige. Dr. P. fertigte zu

Handen des Dr. O. neue Vergleichsentwürfe an. Das

« eigentliche Vergleichsinstrument>J stimmte, abgesehen von

einigen einverständlich vorgenommenen Kürzungen, in-

haltlich mit dem Entwurf des Dr. O. überein, nur dass

der Gehaltsnachgenuss statt für 6 Monate bis Ende des

Jahres 1942 gewährt. wurde. Im « offiziellen Begleitschrei-

ben)} legte Dr. P. in genauer Präzisierung von Ziff. 2 des

Vergleiches fest, dass der Gehaltsnachgenuss Fr. 30,000.-

nicht übersteigen solle; ferner wurden darin die Unter-

stützung einer ·Wiederwahl Ehrats als Vorstandsmitglied

der Reederei und der Stiag zugesagt und in kürzerer Fas-

sung das gegenseitige Schweigeversprechen aufgenommen.

Dieses Schreiben war als integrierender Bestandteil des

Vergleiches gedacht. Endlich wurde im Entwurf zu einem

als « Nachtrag» bezeichneten Schreiben von Dr. P. be-

stätigt, Ehrat werde ausser dem Gehaltsnachgenuss von

Fr. 30,000.- ein Betrag von Fr. 20,000.- plus Fr. 2000.-

358

Obligationenrecht. N° 49.

Beitrag an die Anwaltskosten vergütet, wofür er, Dr. P.~

die persönliche Garantie übernehme. Beide Anwälte

brachten die Entwürfe mit Erläuterungen ihren Klienten

zur Kenntnis,· wobei Dr. P. ausbedang, dass natürlich

die zusätzliche Abfindungssumme, bevor er den Nach-

tragsbrief unterzeichne, bei ihm deponiert werden müsse.

F. -

Am 9. Juni 1942 fand die Sitzung des Gesamt-

vorstandes des Gaswerkverbandes statt, in welcher die

« Angelegenheit Ehrat » erledigt wurde. Als Präsident führ-

te Escher aus: Nach langwierigen Verhandlungen sei die

folgende Vereinbarung mit Ehrat zustande gekommen:

1. Ehrat bezieht Gehalt und Provisionen bis Ende 1942.

2. Ehrat bleibt Mitglied der Pensionskasse bis zu seinem

65. Altersjahr.

3./4. Der Verband ist einverstanden, dass Ehrat Mit-

glied der Verwaltungsräte der Reederei und der Stiag

bleibt.

5. Im Jahresbericht wird mitgeteilt, das Ausscheiden

Ehrats nach Erreichung des 60. Altersjahres sei auf

Grund einer freundschaftlichen Vereinbarung einge-

treten.

Diese Vorschläge wurden diskutiert. Z. und Y. betonten,

dass die Kündigung rechtlich zulässig gewesen, aber un-

zweckmässig vorgenommen worden sei und dass sofortige

Verhandlungen besser zum Ziel geführt hätten. Der Vor-

stand genehmigte bei einer Enthaltung mit allen anderen

Stimmen den Antrag der Delegation, « den Vergleich mit

Herrn Ehrat abzuschliessen ». Die im Begleit- und Nach-

tragsschreiben enthaltenen Präzisierungen, auch die an

Ehrat zu zahlende Totalsumme, waren dem Vorstand

nicht bekannt gegeben worden.

Escher holte persönlich bei R. die Fr. 25,000.- ab und

überbrachte sie Dr. P. Nach Mitte Juni 1942 lagen die

bereinigten Vergleichsdokumente zur Unterschrift bereit.

Der eigentliche Vergleich und das offizielle Begleitschrei-

ben des Dr. P. wurden mit Datum vom 9. Juni, des Nach-

tragsschreiben des Dr. P. mit Datum vom 18. Juni 1942

Obligationenrecht. N° 49.

359

versehen. Die Dokumente wurden von den Anwälten

namens ihrer Parteien unterzeichnet und ausgetauscht.

Am 25. Juni 1942 entrichtete der Gaswerkverband die

Pensionskassenbeiträge für Ehrat als einmalige Voraus-

zahlung im Betrage von Fr. 6183.-. Ende Juli 1942 über-

wies sodann Dr. P. an Ehrat die Fr. 22,000.-. Dagegen

bezahlte der Verband die restlichen, als Gehaltsnachgenuss

bis Ende September 1942 bezeichneten Fr. 30,000.-nicht.

Im September 1942 wurde nämlich Escher auf Anzeige des

Zürcher Stadtrates hin in Strafuntersuchung gezogen und

verhaftet (was am 14. Mai 1943 zur Verurteilung und

bedingten Bestrafung mit 3 Monaten Gefängnis wegen

wiederholter Annahme von Geschenken im Sinne von Art.

316 StGB führte). Mit Schreiben vom 18. November 1942

erklärte Dr. P. im Namen des Gaswerkverbandes den

Vergleich als unverbindlich bzw. ungültig mit der Begrün-

dung, dass die Vertragsgrundlage, d. h. die Rettung Eschers,

durch dessen Verhaftung dahingefallen sei; dass die Ab-

machung unter unzulässigem Zwang, bewirkt mit der

angedrohten Verzeigung Eschers, zustandegekommen sei;

und dass die versprochenen Zahlungen ein Schweigegeld

darstellen, weshalb die Vereinbarung rechts- und sitten-

widrigen Inhalt habe. Escher für seinen Teilliess Ehrat

durch Schreiben vom 10. Mai 1943 wissen, dass er die

Abrede, auf Grund welcher er Fr. 22,000.~ bezahlt habe,

wegen Irrtums, Täuschung und Furcht nicht halte und

die Summe zurückfordere.

G. -

Aus dieser Entwicklung entstanden zwei Pro-

zesse.

Ehrat belangte beim Zürcher Bezirksgericht den Gas-

werkverband auf Zahlung der ausstehenden Fr. 30,000.-

nebst 5 % Zins ab 1. März 1943, wogegen der Verband

widerklageweise die erlegten Prämien in die Pensions-

kasse von Fr. 6183.- mit Zins zurückforderte. Durch

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 1946

wurde die Klage Ehrats geschützt und die Widerklage des

Verbandes abgewiesen.

Escher erhob beim Bezirksgericht Horgen gegen Ehrat

360

Obligationenrecht. N° 49.

Klage auf Erstattung der Fr. 22,000.- nebst 5 % Zins

seit dem 17. Mai 1943 und Fr. 6.70 Betreibungskosten.

Das Bezirksgericht Horgen hiess den Anspruch mit Urteil

vom 20. Mai 1949 gut.

H. -

Die bezirksgerichtlichen Entscheide wurden je

von der unterlegenen Partei an das Obergericht des Kan-

tons Zürich gezogen, welches beide Verfahren vereinigte

und am 18. April 1950 die Klage Ehrats gegen den Ver-

band, die Widerklage des Verbandes gegen Ehrat und die

Klage Eschers gegen Ehrat abwies.

I. -

Escher sowohl wie Ehrat legten Berufungen an das

Bundesgericht ein, wobei von Ehrat die Gutheissung der

Klage gegen den Verband, von Escher die Gutheissung der

Klage gegen Ehrat verlangt wird. Des Gaswerkverband

schloss sich der Berufung Ehrats an, liess diese Vorkehr

aber wieder fallen und beschränkte sich, gleich wie Ehrat

gegenüber der Berufung Eschers, auf den Antrag, das

obergerichtliche Urteil sei zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1./2.

3. -

Vorweg ist zu überprüfen, ob die Vereinbarungen

zugunsten Ehrats ein einziges Rechtsgeschäft bilden oder

ob zwei Verträge in einer Abmachung zusammengefasst

worden sind, d. h. ob der Verband die Verpflichtung für

den Totalbetrag von Fr. 52,000.- übernahm oder ob er .

nur Fr. 30,000.-zu zahlen versprach und Escher daneben

die Zahlung weiterer Fr. 22,000.- zusicherte. Das Be-

zirksgericht Horgen hat auf Grund sorgfältiger Beweis-

würdigung gefunden, dass Escher in bezug auf die

Fr. 22,000.- als vertragschliessende Partei anzusehen sei.

Dieser Auffassung ist beizutreten.

Gewiss lautet der Vergleich dahin, dass der Verband dem

ausscheidenden Ehrat « in Würdigung seiner langjährigen

Dienste den Nachgenuss des Gehaltes der vertraglichen

Saläre und Provisionen bis Ende des Jahres)) gewähre.

Indessen konnten die auf die zeitliche Dauer von drei

Obligationenrecht. N° 49.

361

Monaten begrenzten Leistungen selbst dann, wenn man

auf das im Jahre 1941 erreichte Einkommen Ehrats von

rund Fr. 88,000.- abstellt, höchstens Fr. 22,000.- aus-

machen. Im offiziellen Begleitschreiben des Dr. P. ist

präzisiert, dass der Gehaltsnachgenuss die Summe von

Fr. 30,000.- nicht übersteigen solle. Und in allen vor-

angegangenen Verhandlungen hatten die Vertreter des

Verbandes abgelehnt, mehr zu bezahlen. Wenn trotzdem

im Nachtragsschreiben des Dr. P. unter dem Titel einer

Verbandsverpflichtung die Ergänzung des als Gehaltsnach-

genuss zu vergütenden Betrages von Fr. 30,000.- auf

Fr. 50,000.- plus Fr. 2000.- Beitrag an die Anwalts-

kosten bestätigt wird, so handelt es sich um eine Simulation.

Entscheidend ist der wirkliche Wille. Er ging seitens der

Verbandsvertreter nie auf Bezahlung einer höhern Summe

als Fr. 30,000.-. Die restlichen Fr. 22,000.- mussten

daher, wie allen Beteiligten klar war, anderweitig aufge-

bracht werden, und zwar ungeachtet seiner persönlichen

Garantie nicht von Dr. P., sondern von Escher. Ehrat

und sein Anwalt haben am 26. und 27. Mai 1942 allerdings

mündlich und schriftlich abgelehnt, einen Teil der Abfin-

dung von Escher direkt zu beziehen. Jedoch erklärten sie

ausdrücklich, nichts dagegen zu haben, dass der Verband

intern Escher belaste. Dem fügten sie sogar bei, ein der-

artiger Rückgriff sei insofern begründet, als schliesslich

Escher den Verband in die damalige I~age gebracht habe,

und es könne durch den Verband auch der Ersatz für die

Anwaltskosten « intern ohne weiteres vom schuldhaften

Escher bezogen werden)). AnlässIich der Konferenz vom

3. Juni kam man dann nach den Feststellungen des Bezirks-

gerichtes Horgen ohne viele Worte überein, die offene

Differenz von Fr. 22,000.- aus den von Escher an R.

übergebenen Schmiergeldern zu decken. Es wurde also mit

·Wissen und unter Mitwirkung des anwesenden Ehrat

gerade jene Lösung gewählt, die Dr. P. schon am 26. Mai

1942 vorgeschlagen hatte. Das veranlasste Dr. P. zu der

Bemerkung, es komme nun Ehrat in den Besitz des Schmier-

362

Obligationenrecht. N° 49.

geldes. So verhielt es sich in der Tat. DennDr. P. bezahlte

die Fr. 22,000.- aus der bei R. hinterlegt gewesenen,

durch Escher dort abgeholten und persönlich überbrachten

Summe. Schon darnach stellten diese Fr. 22,000.- einen

separaten Posten dar. Entsprechend wurden sie auch

behandelt, indem Dr. P. den Betrag, nachdem er ihn

bereits empfangen hatte, gesondert und unter seiner Ga-

rantie in einem Nachtragsschreiben vom 18. Juni 1942

zusagte. Somit liegt bezüglich der Fr. 22,000.- tatsächlich

wie formal eine Spezialvereinbarung vor, die in Wirklich-

keit nicht der Verband, sondern Escher abschloss. Mitüber-

nommen war dabei nach der ganzen Sachlage die im offi-

ziellen Begleitschreiben des Dr. P. vom 9. Juni 1942 fest-

gehaltene Verpflichtung, über den Konflikt und seine Be-

hebung gegenüber Drittpersonen nur die absolut notwen-

digen Angaben zu machen. und alles zu unterlassen, was

den Vergleichspartnern schaden könnte, da dies, wie eigens

betont, « vor allem zwischen Herrn Dir. Ehrat und Herrn

Dir. Escher» Geltung haben sollte.

Schliesst der Vergleich vom 9./18. Juni 1942 zwei Ver-

einbarungen ein, von denen die eine durch den Verband,

die andere durch Escher mit Ehrat getroffen wurde, so

brauchen diese nicht notwendigerweise das gleiche recht-

liche Schicksal zu teilen. Möglich wäre vielmehr, dass nur

der eine Vertrag unsittlich ist und der andere nicht, oder dass

beide aber aus verschiedenem Rechtsgrunde unwirksam

sind. Daher müssen die Verträge zunächst getrennt be-

trachtet werden. Ob sie irgendwie von einander abhängig

sind, ist nur abzuklären, wenn deren rechtliche Beurtei-

lung das verlangt.

4. -

Die Vereinbarung Gaswerkverband/Ehrat.

a) Das Zahlungsversprechen, welches Ehrat sich vom

Verbande geben liess und dessen Erfüllung er mit der

Klage begehrt, wurde durch die Vorinstanz als Schweige-

geldvertrag qualifiziert und wegen Verstosses gegen die

guten Sitten gemäss Art. 20 OR als nichtig erklärt. Eine

derartige Abrede würde indessen den beidseitigen über-

Obligationenrecht. N° 49.

363

einstimmenden iVillen voraussetzen, dass die eine Partei

eine Schweigepflicht zu übernehmen und die andere als

Entgelt dafür eine Geldleistung zu erbringen habe. Daran

gebricht es hier.

Schon auf Seite Ehrats ist ein dahingehender Vertrags-

wille auszuschliessen. Von allem Anfang an und bis zum

Schluss der Verhandlungen erstrebte Ehrat (neben der

Beibehaltung seiner Verwaltungsratsmandate bei der Stiag

und der Reederei) für den äussersten Fall, dass es bei der

KÜlldigungbleibe, vom Verband eine Schadenersatz- und

Genugtuungssumme oder einen Abfindu,ngsbetrag mit der

Funktion einer Genugtuung. Das war sein Ziel und nur um

es zu erreichen hat er sein Wissen um die Verfehlungen

Eschers ausgenützt. Da die Delegationsmitglieder glaub-

ten, die Zahlung einer Genugtuungssumme beim Verbands-

vorstand nicht durchsetzen zu können, wurde die aus-

bedungene Geldleistung als ein in Würdigung langjähriger

Dienste zu gewährender Gehaltsnachgenuss bezeichnet.

Ehrat war einverstanden, weil auch hierin eine Genugtu-

ung lag und weil zugleich die ausgesprochene Entlassung

und Sanktionierung durch eine freundschaftlich verein-

barte Beendigung des Anstellungsverhältnisses ersetzt

wurde. Dieses Ergebnis entsprach im wesentlichen dem,

was Ehrat sich vorgestellt hatte. Schweigegeld als solches

wollte er vom Verband nie verlangen noch entgegennehmen.

Wohl wurde in das offizielle Begleitschreiben des Dr. P.

an Dr. O. eine Schweigeerklärung aufgenommen. Zum

Gegenstand hatte sie zweifellos die Unterlassung einer

Verzeigung Eschers, ausserdem aber die im Interesse aller

Beteiligten gelegene Unterlassung jeder weiteren Erör-

terung des gesamten Konfliktes und seiner Behebung.

Letzteres galt für beide Teile und mit ausdrücklicher Aus-

dehnung auf Escher. So wie die Dinge lagen, konnte

das gegenseitige Schweigeabkommen für Ehrat höchstens

eine Nebenverpflichtung bringen, im Sinne einer Konse-

quenz aus der erreichten Verständigung. Selbst wenn man

annimmt, Ehrat habe sich sagen müssen, der Verzicht

364

Obligationenrecht. N° 49.

auf die Verzeigung Eschers sei der Gegenpartei wichtig

und für die Zusicherung der Geldleistung mitbestimmend

gewesen, so bleibt nichtsdestoweniger die Tatsache be-

stehen, dass es ihm nicht darum ging, sich vom Verband

für sein Schweigen bezahlen zu lassen, sondern darum,

eine geldliche Genugtuung für die als Unbill empfundene

Kündigung zu erhalten.

Genugtuungsleistung war die Zahlung aber auch vom

Standpunkt des Verbandes aus. Die Mehrheit des Vor-

standes, nämlich 8 von 11 Mitgliedern, wusste weder von

den Drohungen Ehrats gegenüber Escher noch von der

Schweigeerklärung. Hierüber lies sen die Mitglieder des

Ausschusses nichts verlauten. Der Wille des Vorstandes

bei der Beschlussfassung war auf das gerichtet, was den

Inhalt des eigentlichen Vergleichsdokumentes bildet, d. h.

die freundschaftliche Beendigung des Anstellungsverhält-

nisses anstelle der Kündigung bei voll honorierter Beur-

laubung Ehrats bis zum Vertragsablauf; die Gewährung

des Nachgenusses der vertraglichen Bezüge an Ehrat « in

Würdigung seiner langjährigen Dienste»; die Aufrecht-

erhaltung der Pensionsversicherung. Allein die von Z. und

Y. in der Beratung hervorgehobene

« unzweckmässige

Durchführung » einer an sich zulässigen Kündigung hätte

nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicherlich nicht

genügt, um so weitgehende Zugeständnisse an den entlas-

s enen Direktor zu rechtfertigen. Massgebend dafür konnte

n ur sein, was im Vergleich steht, nämlich die Würdigung

der langjährigen Dienste Ehrats, die ja tatsächlich wert-

voll gewesen und zuvor schon wiederholt mündlich und

schriftlich anerkannt worden waren. Hätten die 7 Vor-

standsmitglieder, die mit den 3 Mitgliedern des Ausschus-

ses die vergleichsweise Abfindung Ehrats guthiessen, die

zu erbringenden Leistungen nicht als billig und geschäft-

li ch vertretbar erachtet, so würden sie sich dazu nicht her-

beigelassen haben. Denn die Vorschläge des Ausschusses

wurden nicht etwa einfach hingenommen, sondern laut

Protokoll eingehend diskutiert. Es ist mithin so, dass der

Obligationenrecht. No 49.

365

Vorstand nicht nur kein Schweigegeld zahlen wollte, weil

ihm jeder Gedanke daran mangels Kenntnis der Zusammen-

hänge fernlag, sondern dass er sich aus einem anderen,

positiven und rechtlich statthaften Grunde zur Annahme

des Vergleiches bereit erklärte.

Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht

gefunden, weil im Vergleich für Ehrat das Gebot des

Schweigens über die Verfehlungen Eschers eingeschlossen

sei, liege eine unsittliche und deshalb nichtige Abmachung

vor, « auch wenn der Vorstand des Gaswerkverbandes in

seiner Gesamtheit die Motive und Hintergründe, welche

den Ausschuss des Vorstandes zu der AntragsteIlung auf

Genehmigung der Vereinbarung veranlassten, nicht kann-

te ». Begründet wird diese Auffassung allerdings nicht, und

es ist nicht zu ersehen, auf welche Überlegungen sie sich

überhaupt stützen liesse. Unhaltbar wäre insbesondere die

Annahme, der Vorstand habe ein Schweigegeld gewährt,

weil 3 seiner Mitglieder um die Drohungen Ehrats gewusst

und dessen Schweigen durch den Vergleich hätten erkaufen

wollen. Der Wunsch, Ehrat zum Schweigen zu bringen und

dadurch Escher zu helfen, mag für diesen und die beiden

:anderen Mitglieder des Ausschusses der Beweggrund ge-

wesen sein, dem Vorstand den Vergleich empfehlend zu

unterbreiten. Solche Gedankengänge blieben jedoch den

8 übrigen Mitgliedern des Vorstandes verborgen. Das

blosse Motiv einer Vorstandsminderheit oder eines einzel-

nen Antragstellers, zumal wenn es geheim gehalten 'wird,

ändert nichts am Charakter des aus anderem Grund ge-

fassten Mehrheitsbeschlusses. Denn hierfür bestimmend

ist nicht das ungeäusserte Wissen der Minderheit, sondern

der wirkliche Wille der Mehrheit. Es ginge geradezu gegen

Treu und Glauben, aus gewissen Mentalreservationen eines

einzelnen Vorstandsmitgliedes oder einer antragstellenden

Minderheitsgruppe abzuleiten, die eingegangene Verpflich-

tung verletze die guten Sitten, weil sie -

der massgebenden

Mehrheit des Vorstandes absolut unbewusst -

auch noch

die Nebenwirkung zeitigt, den Berechtigten zum Schweigen

366

Obligationenrecht. N° 49.

über eine peinliche Angelegenheit zu gewinnen. Worauf der

Mehrheitswille gerichtet war, wurde bereits dargetan. Her-

vorzuheben ist nur noch, dass die Beschlussfassung des

Vorstandes sich keineswegs in der bIossen Genehmigung

eines von der Delegation bereits abgeschlossenen Verglei-

ches erschöpfte, wie die Vorinstanz wiederholt unterstellt.

Die Delegation hatte keine Vollmacht zu selbständigem

Handeln, und sie hatte sich eine solche auch gar nicht

angemasst. Vielmehr beschränkte sie sich auf einen An-

trag, den von ihr vorbereiteten « Vergleich mit Herrn

Ehrat abzuschliessen ». Entscheidend und rechtsverbind-

lich war erst die Willensäusserung des Vorstandes.

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten~

dass die Vereinbarung zwischen dem Verband und Ehrat

sich nicht als Schweigegeldvertrag darstellt und dass sie

daher unter dem Gesichtspunkte von Art. 20 OR. Bestand

hat.

b) Alsdann bleibt zu untersuchen, ob der Vertrag für

den Verband deshalb unverbindlich sei, weil er gemäss

Art. 29/30 OR unter dem Einfluss widerrechtlich erregter

gegründeter Furcht eingegangen wurde.

Mit dem Bezirksgericht Horgen und mit der Vorinstanz

ist davon auszugehen, dass gegenüber Escher eine Drohung

im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen vorlag, für

welche Ehrat zivilrechtlich die Verantwortung und die

Folgen trägt. Der Versuch Ehrats, das erneut zu bestreiten

und der Vorinstanz in verschiedenen Punkten offensicht-

liches Versehen oder Rechtsirrtum vorzuwerfen, ist ange-

sichts des im Tatbestand umschriebenen Sachverhaltes ein

müssiges Unterfangen. Es genügt, daran zu erinnern, wie

Ehrat zu mehreren Persönlichkeiten von dem Manne

sprach, der « keine weisse W'este» habe; wie er seinen An-

walt instruierte; wie Dr. O. den Dr. J. unterrichtete; wie

Y. mit unmissverständlichen Hinweisen auf das gegen

Escher geplante Vorgehen bearbeitet wurde; und wie

Dr. O. in den späteren Verhandlungen immer wieder auf

die erhaltenen Mandate anspielte. Dass Ehrat die Verzei-

Obligationenrecht. N° 49.

367

gung beabsichtigte, steht fest. Dass alle von Ehrat und

seinem Anwalt im Verhandlungswege unternommenen

Schritte, namentlich auch die Bekanntgabe der Minimal-

bedingungen am 18. Mai 1942, unter dieser Drohung stan-

den, ist ebenso sicher. Es kam ja auch nicht von ungefähr,

dass Dr. S., der nach vollständiger Orientierung die Über-

nahme des Mandates ablehnte, es für angebracht hielt,

Ehrat vor einer Erpressung zu warnen. Aus dem Verhalten

Eschers erhellt, dass die Drohung ihre Wirkung auf ihn

nicht verfehlte. Für Ehrat und seinen Anwalt war das

leicht erkennbar und derart gewiss, dass sie selber gar nicht

mehr viel vorzukehren brauchten, sondern sich auf die

Auswertung der Situation beschränken konnten, welche

durch die Vermittlungsaktion von X. entstanden war. Es

liegt geradezu auf der Hand, dass es die Drohung Ehrats

war, welche die Haltung Eschers vor, bei und nach der

Konferenz vom 18. Mai 1942 bestimmte.

Auf die Folgen der Drohung für das Rechtsverhältnis

zwischen Escher und Ehrat wird zurückzukommen sein.

Hier stellt sich die Frage, ob die vom Verband mit Ehrat

abgeschlossene Vereinbarung wegen jener Drohung unver-

bindlich sei. Die Vorinstanz hat das mit Recht bejaht. Auch

die juristische Person kann durch Erregung gegründeter

Furcht zur Eingehung eines Vertrages bewogen werden.

Steht das kontrahierende (beschlussfassende) Organ selber

und gesamthaft unter dem Druck der Androhung eines der

juristischen Person zugedachten Übels, so ist das ohne

weiteres klar. Denkbar ist aber auch, dass nicht das be-

schlussfassende, sondern lediglich das antragstellende

Organ um eine Drohung weiss und deswegen anders han-

delt, als es das sonst getan hätte. Dann lässt sich, wenn

die entsprechende Durchsetzung einer zweckdienlichen

Massnahme gelingt, rein formell freilich sagen, das be-

schliessende Organ habe gar nicht unter dem Einfluss der

Drohung gestanden, so dass zwischen seiner rechtsge-

Bchäftlichen Erklärung und der Drohung der Kausalzu.,

sammenhang fehle. Allein eine solche Argumentation geht

268

Obligationenrecht. N° 49.

am Kern der Sache vorbei und führt zu einer untragbaren

Begünstigung des Drohenden. Das lehrt in eindrücklicher

Weise gerade der gegebene Fall. Es wurde oben festgestellt,

dass der Verbandsvorstand von der Drohung gegenüber

Escher nichts wusste und dass er den Vergleich so, wie er

lautet, abschliessen, insbesondere aus dem dort genannten

Grunde die finanziellen Leistungen an Ehrat zusichern

wollte. Wesentlich und entscheidend für die Beurteilung

des Übereinkommens anhand der Art. 29/30 OR ist

indessen nicht, dass jener Vertragswille vorhanden war,

sondern wie er zustande kam. Denn unverbindlich ist das

aus gegründeter Furcht abgeschlossene Geschäft deshalb,

weil es auf eine unstatthafte, keinen Rechtsschutz verdie-

nende Beeinflussung der Willensbildung zurückgeht. Und

ein derartiger Mangel bei der Bildung seines Willens lag

nun eben für den Verbandsvorstand in der Unkenntnis der

wahren Hintergründe des Vergleichs antrages, einer Un-

kenntnis, die verursacht war durch das mit der Drohung

einer Verzeigung Eschers von der Delegation erwirkte Ver-

schweigen. Dergestalt ist der Vorstand seinerseits, mittel-

bar und unbewusst, der Drohung erlegen, was zeigt, dass

man bei passender Sachlage mit einer auf das antrags tel-

lende Organ ausgeübten Drohung genau dasselbe erreichen

kann, wie mit einer direkten Bedrohung des beschliessenden

Organs. Es ist darum bei einer juristischen Person gegrün-

dete Furcht im Sinne der Art. 29/30 OR nicht nur dann

anzunehmen, wenn das beschlussfassende Organ die Dro-

hung kennt, sondern auch wenn die Drohung gegenüber

dem antragstellenden Organ erhoben wird und bei ihm

sich so auswirkt, dass es dem beschlussfassenden Organ den

richtigen Sachverhalt nicht mehr vorzutragen wagt und.

statt dessen zur Abwendung der Drohung Anordnungen

veranlasst, die es ohne solchen Zwang nicht oder doch mit

anderer Begründung beantragt hätte.

Im Lichte dieses Grundsatzes sind die konkreten Um-

stände des Falles zu betrachten und zu bewerten. Die Dro-

hung mit der Verzeigung Eschers ist von Ehrat ausge-

,

\

I

;

r

1

Obligationenrecht. N° 49.

369

gangen und im ganzen Verlauf der Verhandlungen auf-

recht erhalten worden. Sie bezweckte, den Verband zum

Abschluss eines Vergleiches zu bestimmen, den anzuneh-

men nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen die

zuständigen Organe freiwillig nicht bereit gewesen wären

(Art. 29 Abs. 1 OR). Gerichtet war die Drohung nicht

gegen den Verband noch gegen seine materiellen oder

immateriellen Güter und Rechte, aber gegen die Person,

die Ehre und die Geheimsphäre des Präsidenten Escher.

Das Verhältnis des Verbandes, als juristischer Person, zu

seinem Präsident€m ist gleichzustellen dem Verhältnis

zweier sich nahestehender natürlicher Personen (Art. 30

Abs. 1 OR). Widerrechtlich endlich war die Drohung mit

der Strafanzeige -

die einzureichen Ehrat durchaus

befugt gewesen wäre -

deshalb, weil sie dazu missbraucht

wurde, dem Drohenden eine Leistung zu verschaffen, auf

die er keinen Anspruch hatte. Dass Ehrat aus der Kündi-

gung rechtlich weder eine Schadenersatz- noch eine Ge-

nugtuungsforderung erwuchs, bedarf keiner näheren Aus-

führung. Er hat die mit der Drohung der Anzeigeerstattung

ausgelöste Furcht benützt, um für sich dem Verbande die

Einräumung eines übermässigen Vorteils abzunötigen,

nämlich einer Abfindung von Fr. 30,000.-

(Art. 30

Abs. 2 OR). Damit sind die Voraussetzungen für die Un-

verbindlichkeit der Vereinbarung erfüllt. Dass der Ver-

band den Willensmangel innert der vorgeschriebenen

Jahresfrist geltend machte (Art. 31 OR), ist unbestritten.

5. -

Die Vereinbarung Escher /Ehrat weist, zum Unter-

schied von der Vereinbarung zwischen dem Verband und

Ehrat, ausschliesslich die Merkmale eines typischen Schwei-

gegeldvertrages auf. Das erhellt eindeutig aus dem Tat-

bestand und aus den vorstehenden Erwägungen. Einzig

und allein um Ehrat zum Verzicht auf eine Strafanzeige

zu bewegen, entschloss sich Escher, einen Teil· der Ver-

gleichssumme beizusteuern. Ein anderes Interesse und eine

andere Veranlassung, selber zu zahlen, hatte er nicht.

Ehrat wusste das genau, wie seine Reaktion auf den

24

AS 76 II -

1950

370

Obligationenrecht. N° 49.

ursprünglichen Vorschlag des Dr. P. vom 26. Mai 1942

beweist. Damals lehnte er eine formelle Beteiligung

Eschers an der Beibringung der ausbedungenen Fr. 50,000.-

ab init der Begründung, er habe Escher wohl verschiedene

Vorwürfe zu machen, aber an ihn keine persönlichen An-

sprüche zu stellen. Als sich dann der Ausschuss endgültig

weigerte, mehr als Fr. 30,000.- zu bezahlen, liess sich

Ehrat doch dazu herbei, die restlichen Fr. 22,000.- von

Escher anzunehmen. Nach aussen trat allerdings der Ver-

band als Verpflichteter für die ganze Summe auf. Das war

aber nur ein Vorwand. Denn gemäss den Angaben der

Vorinstanzen waren alle Beteiligten auf Grund der Bespre-

chungen anlässlich der Konferenz vom 3. Juni 1942 darüber

im klaren, dass Escher die Fr. 22,000.- versprochen und

aus seinem Vermögen beizubringen hatte.

Weil sich die Vereinbarung als Schweigegeldvertrag

darstellt, ist sie sittenwidrig und nach Art. 20 OR nichtig.

Escher hätte sie nicht zu erfüllen brauchen. Nachdem er

es doch tat, verlangt er jetzt seine Leistung wieder zurück.

Es steht ausser jedem Zweifel, dass von Escher der Ver-

trag unter dem Einfluss gegründeter Furcht im Sinne der

Art. 29/30 OR abgeschlossen wurde. Das Bezirksgericht

Horgen hat deswegen die Klage geschützt. Das Obergericht

nahm jedoch auf diese Besonderheit keine Rücksicht und

wandte zum Nachteile Eschers Art. 66 OR an.

Man kann sich füglich fragen~ ob nicht dort, wo die zur

Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges bestimmte

Leistung durch Drohung erwirkt wurde, die subjektiven

Voraussetzungen des Art. 66 OR im vorneherein entfallen.

Will man aber den Vorgang grundsätzlich dem Art. 66 OR

unterstellen, so muss Ehrat die Einrede aus dieser Vor-

schrift mittels Heranziehung von Art. 2 ZGB versagt

werden. Die Vorinstanz verweist aufBGE 74 II 23, wonach

vom Ausschluss der Rückforderung nicht nur der soge-

nannte Gaunerlohn betroffen wird, sondern jede zur Her-

beiführung des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolges

gemachte Leistung. Jedoch scheint die Vorinstanz nicht

I,

Obligationenrecht. N0 50.

371

beachtet zu haben, dass das Bundesgericht schon in jenem

Entscheid (S. 29) ais Ausnahme von der Regel die Möglich-

keit vorgesehen hat, « dass auch bei beidseitiger widerrecht-

licher oder unsittlicher Absicht besondere Umstände vor-

liegen können, welche die Verweigerung des Rückforde-

rungs- bzw. Bereicherungsanspruches als unerträglich und

rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen». Eine Sonderbe-

handlung im Sinne dieses, mit BGE 75 II 293 bestätigten

Vorbehaltes drängt sich für den gegebenen Fall offenkundig

auf. Wer unter dem Einfluss einer vom Vertragspartner zu

vertretenden Drohung eine Zahlung verspricht und leistet,

darf nicht mit dem Ausschluss der Rückforderung gemäss

Art. 66 OR bestraft werden. Eine derartige Begünstigung

des Drohenden wäre unerträglich. Der Drohende verdient

es nicht, auf Kosten seines Opfers bereichert zu bleiben.

Die Anrufung des Art. 66 OR durch ihn bedeutet einen

klaren Rechtsmissbrauch.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:

1. -

Die Berufung Ehrats wird abgewiesen und das

Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April

1950, soweit den Prozess Ehrats gegen den Gaswerkver-

band betreffend, wird bestätigt.

2. -

Die Berufung Eschers wird gutgeheissen, das vor-

instanzliehe Urteil, soweit den Prozess Eschers gegen Ehrat

betreffend, wird aufgehoben und Ehrat verpflichtet, an

Escher Fr. 22,000.- mit 5 % Zins ab 17. Mai 1943 sowie

Fr. 6.70 Betreibungskosten zurückzuerstatten.

50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Oktober

1950 i. S. Säntis-Schwebebahn A.-G. gegen Bleichert

TransportanJagen G.m.b.H.

Der Überprüfung durch das Bundesgericht sind entzogen

-

die Prozessfähigkeit der dem ausländischen Recht unterstellten

Partei (Art. 43 Abs. lOG);

-

nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission

entschieden hat, die Verfügungskompetenzen der Verrechnungs.

stelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz