Volltext (verifizierbarer Originaltext)
346
Obligationenrecht. N° 49.
devait vraisemblablement accompagner cette valeur. Il
releve an outre le defaut de concordance des declarations
faites par dame Pasquier et par son frere sur le but de la
visite qu'ils firent au caissier de la Banque populaire de la
Gruyere, en signalant que la version de dame Pasquier
etait « fort sujette a caution» et qu'il etait plus vraisem-
blable que cette visite avait pour but de tenter la realisa-
tion de certains titres a l'insu des autres heritiers. Il
retient enfin le fait « tres insolite » que dans la liste des
titres pretendument donnes, dame Pasquier avait porte
une obligation de 3000 fr. de la Banque populaire de la
Gruyere qui en realite avait ete remboursee le 30 decembre
1937, le jour Oll Lucie Deillon entrait a l'höpital, et qu'elle
n'a pu cependant fournir aucune indication sur la personne
qui avait encaisse le montant de ce titre. Ces faits pre-
sentent incontestablement un caractere si insolite qu'on
peut dire que les demandeurs ont prouve a satisfaction
de droit que dame Pasquier n'etait pas proprietaire des
titres litigieux. La presomption qu'elle entendait deduire
de leur possession est donc detruite, et c'est a bon droit
que la Cour cantonale l'a condamnee a en rapporter la
valeur a la succession avec l'interet ...
IH.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. No-
vember 1950 i. S. Ehrat gegen Verband Schweizerischer Gas-
werke und Escher gegen Ehrat.
1. Art. 29/30 OR; Anwendung auf die juristische Person.
Massgebend für Art und Inhalt der von einer juristischen Per-
son eingegangenen Verpflichtung ist der wirkliche Mehrheits·
wille des beschlussfassenden Organs, ungeachtet der von der
,
\
·t
Obligationenrecht. N0 49.
347
antragstellenden Minderheit auf Grund geheim gehaltenen Wis-
sens angestrebten sonstigen Zwecke.
Mangelhaft, weil unter dem Einfluss gegründeter Furcht zustande
gekommen, kann aber solche Willens bildung selbst dann sein,
wenn nicht die beschlussfassende Mehrheit, sondern lediglich
die antragstellende Minderheit eine widerrechtlich erhobene
Drohung kennt und deswegen anders handelt, als sie es sonst
getan hätte.
'2. Art. 66 OR in Verbindung mit Art. 29/30 OR und Art. 2 ZGB.
Wer die zur Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges be-
stimmte Leistung durch Drohung erwirkt hat, darf sich nicht
auf den gesetzlichen Ausschluss der Rückforderung berufen.
1. Art. 29·30 GO; application aux personnes morales.
Ce qui est determinant pour fixer la nature et les effets d'une
obligation contractee par une personne morale, c'est la reelle
volonte de la majorite de l'organe qui prend la decision, sans
egard aux buts qu'a pu viser la minorite proposante en raison
de la connaissance da faits qu'elle n'a pas revelt~s.
Toutefois la volonte de la personne morale peut etre entachee
d'un vice, parce que formee sous l'empire d'uue crainte fondee,
meme lorsque ce n'est pas la majorite, mais seulement la mino-
rite proposante qui connait une menace formulee sans droit et
qui, a cause de cela, agit autrement qu'elle n'aurait fait.
2. Art. 66 GO en rapport avec les art. 29-30 GO et l'art. 2 GG.
Celui qui a obtenu par la menace une prestation determinee
en vue d'atteindre un but contraire aux mreurs ne peut pas
invoquer l'exclusion legale de la repetition.
1. Art. 29-30 GO, applicazione alle persone giuridiche.
Determinante per stabilire la natura e gli effetti d'un'obbli-
gazione eontrattualmente assunta da una persona giuridiea e
la reale volonta della maggioranza dell'organo ehe prende la
deeisione, sanza riguardo agli seopi cui mirava la minorauza
proponente a motivo della conoseeuza di fatti che non ha
rivelati.
.
Tuttavia la volonta della persona giuridiea puo essere viziata
da timore ragionevole anche quando non la maggioranza ma
soltanto la minoranza proponente conosce una minaccia formu-
lata illegalmente e per questo motivo agisce in modo diverso
da quello ehe avrebbe fatto.
2. Art. 66 GO combinato cogli art. 29-30 GO e con l'art. 2 GG.
Chi ha ottenuto mediante minaceia una determinata presta-
zione in vista di raggiungere uno scopo eontrario ai buoni
costumi non puo invoeare l'esclusione legale della ripetizione.
A.. -
Der Verband Schweizerischer Gaswerke (Gaswerk-
verband) schliesst als eine in Genossenschaftsform kon-
stituierte Interessenvereinigung die Gaswerke der grösseren
Schweizerstädte zusammen. Mit der Leitung ist ein Vor-
stand von 11 Mitgliedern betraut. Präsident des Verbandes
war seit 1919 Fritz Escher, der Direktor des Gaswerkes
der Stadt Zürich. Dem Geschäftsbetrieb des Verbandes
348
Obligationenrecht. N° 49.
stand seit 1923 AdolfEhrat als Direktor vor. Seine Stellung
war geregelt durch einen Dienstvertrag vom 29. Mai 1923
mit Nachtrag vom 17. Juli 1925. Zu den Obliegenheiten
des Direktors zählten der Einkauf der Kohle für die dem
Verband angehörenden Gaswerke, die Ordnung der Ein-
fuhr und des Transportes sowie die Verteilung der Kohle,
die Verwertung der Nebenprodukte der Werke. Vorge-
setztes Organ war der Verbandsvorstand, welcher für den
Verkehr mit dem Direktor eine Delegation bezeichnete.
Diese bestand aus Präsident Escher und den Mitgliedern Z.
und Y. Ehrat bezog ein festes Salär von Fr. 19,000.-,
später von Fr. 24,000.- im Jahr. Er hatte zudem An-
spruch auf Provisionen aus dem Einkauf der Kohle und
aus dem Verkauf der Nebenprodukte. Damit gelangte er
auf Jahresbezüge von Fr. 50,000.- und mehr. Er war mit
Dienstantritt in die Pensionskasse aufgenommen worden,
und der Verband erlegte einen Teil der Prämien.
Wirtschaftlich und personell standen dem Gaswerkver-
band die Schweizerische Teerindustrie A.-G. in Pratteln
(Stiag) und die Schweizerische Reederei A.-G. in Basel
(Reederei) nahe. Die Stiag war vom Verband als Unter-
nehmen zur Verarbeitung des von den Werken erzeugten
Teers gegründet worden. Die Reederei besorgte für den
Verband die Kohlentransporte auf dem Rhein. Die Dele-
gationsmitglieder des Gaswerkverbandes ebenso wie Di-
rektor Ehrat waren zugleich Mitglieder der Verwaltungs-
räte dei Stiag und der Reederei.
B. -
Sowohl Escher als auch Ehrat genossen in Fach-
kreisen grosses Ansehen. Ehrat leistete als Direktor des
Gaswerkverbandes diesem und der Gasindustrie überhaupt
wertvolle Dienste. Nach Ausbruch des Krieges kam es
aber zwischen dem Verbandsvorstand und seiner Dele-
gation einerseits und Ehrat anderseits zu tiefgehenden
Differenzen. Sie ergaben sich zur Hauptsache aus Meinungs-
verschiedenheiten in bezug auf die Bewältigung kriegs-
wirtschaftlicher Probleme und verschärften sich im Laufe
der Zeit derart, dass den leitenden Verbandsorganen eine
I
~
1
t
I
Obligationenrooht. N° 49.
349
weitete Zusammenarbeit als unmöglich erschien. In einer
Vorstandssitzung vom 24. März 1942 stellte und begrün-
dete Escher namens der Delegation den Antrag, das
Dienstverhältnis mit dem Direktor zu lösen, Ehrat brief-
lich zur Einreichung der Kündigung einzuladen und, falls
er das nicht tun sollte, ihm auf Ende September 1942 zu
kündigen unter Beifügung des Wunsches nach sofortiger
Einstellung seiner Tätigkeit. Der Vorstand beschloss ein-
stimmig in diesem Sinne. Entsprechend schrieben Escher
und Z. am 27. März 1942 an Ehrat, wobei sie dessen grosse
Verdienste anerkannten, die eingetretenen Misshellig-
keiten bedauerten und vorschlugen, dass Ehrat selber
kündigen und ab 1. April einen Erholungsurlaub antreten
möge. Da eine Antwort ausblieb, sprachen Escher und Z.
mit Brief vom 30. März 1942 im Namen des Verbandes
die Kündigung auf Ende September 1942 aus.
Ehrat empfand die Entlassung als Unrecht. Über seine
Auseinandersetzungen mit der Vorstandsdelegation ver-
fasste er einen vom 4. April 1942 datierten und mit Nach-
trag vom 13. April 1942 ergänzten Bericht. Darin regte er
eine- « unparteiische Untersuchung seiner Geschäftsfüh-
rung » an und äusserte die Erwartung, dass die Kündigung
rückgängig gemacht und ihm Genugtuung zuteil werde.
Vorher hatte Ehrat eine peFsönliche Unterredung mit
Stadtpräsident M. und Stadtrat N. gehabt. Den Bericht
stellte er zahlreichen Persönlichkeiten zu. Eine von Stadt-
rat N. auf den 17. April 1942 einberufene Konferenz führte
wegen Unzuständigkeit nicht zu dem von Ehrat ange-
strebten Ziel. Über den Verlauf dieser Konferenz referierte
Escher in der Vorstandssitzung des Gaswer kverbandes vom
23. April 1942. Gemäss einem daraufhin gefassten Beschluss
wurde Ehrat durch Escher und Z. mit Schreiben vom
27. April mitgeteilt, dass ihm das Betreten der Geschäfts-
räume ab 1. Mai 1942 untersagt sei und seine Unterschrift
gelöscht werde, dass ihm jedoch das Gehalt und die anderen
Bezüge jeweilen bei Fälligkeit zur Verfügung ständen,
sofern er Schritte unterlasse, welche dem Verband, anderen
350
Obligationenrecht. N° 49.
Organisationen der Gasindustrie, einzelnen Gaswerken oder
leitenden Persönlichkeiten derselben schaden könnten.
Ehrat antwortete am 2. Mai 1942, dass er die Auflösung
des Dienstvertrages unter keinen Umständen annehmen
könne, die erteilten Weisungen ohne jedes Präjudiz und
unter Vorbehalt aller Rechte befolge, sich gegen die vor-
zeitige Löschung der Unterschrift verwahre und nach Kon-
sultation eines Anwaltes auf die Angelegenheit zurück-
kommen werde. In ihrer Rückäusserung vom 8. Mai 1942
bestätigten Escher und Z. den Standpunkt des Vorstandes,
machten aber Zugeständnisse hinsichtlich der an Werke,
Behörden und Kunden zu erlassenden Mitteilung über das
Ausscheiden Ehrats sowie über die Unterschriftslöschung.
O. -
Schon während der Periode seiner Differenzen mit
dem Vorstand des Gaswerkverbandes brachte Ehrat in
Erfahrung, dass Escher als Direktor des Gaswerkes der
Stadt Zürich von Lieferanten Schmiergelder entgegenge-
nommen hatte, so vom Werk U. der Gesellschaft X.
Hierüber machte er Anspielungen zu Dritten wie Stadt-
präsident M. und Nationalrat L., indem er bemerkte, dass
Escher « keine weisse Weste» habe. Von diesem Wissen
gedachte Ehrat für seine Zwecke Gebrauch zu machen, da
er Escher als den Hauptverantwortlichen für die vom Ver-
bandsvorstand getroffenen Massnahmen betrachtete.
Wie im Antwortschreiben vom 2. Mai 1942 in Aussicht
gestellt, zog Ehrat einen Anwalt bei. Zuerst wandte er
sich an den befreundeten Fürsprech Dr. S., den er über
seine Kenntnisse und Absichten vollständig unterrichtete.
Dr. S. lehnte das Mandat ab, riet Ehrat zur Mässigung und
warnte ihn, weil seine Forderungen hart an eine Erpres-
sung grenzten. Daraufhin beauftragte Ehrat mit der Ver-
tretung Rechtsanwalt Dr. O. Die diesem erteilten Instruk-
tionen (inhaltlich übereinstimmend mit den zuvor dem
Dr. S. gegebenen Informationen) sind niedergelegt in ver-
schiedenen, teils von Ehrat selber, teils von Dr. O. geschrie-
benen Notizen. Eine erste Notiz ist betitelt mit « Instruk-
tion Ehrats i. S. Verband Schweizerischer Gaswerke». Sie
I
t !
\
Obligationenrecht. N° 49.
351
zerfällt in drei Abschnitte. Ziff. I « Tatbestand » verweist
auf die Akten und Korrespondenzen. Unter Ziff. U « Auf-
träge » sind verzeichnet :
A. Klage gegen den Verband auf
1./2. Salär· und Provisionszahlung bis Ende September
1942, unbedingt.
3. Feststellung,. dass Entlassung ungerechtfertigt, und
Forderung emer Genugtuung von Fr. 100,000.-.
4. Beibebaltung der Pension in dem Sinne, dass der Ver-
ba,z:d sämtliche. Leistungen bis zum .Pensionierungsalter
WeIter zu erbrmgen hat, als ob dle ungerechtfertigte
Entlassung unterblieben wäre.
B. Strafklage gegen Escher wegen passiver Bestechung.
C. l!ntersuch~begehren g~gen Y. wegen Benachteiligung
emes Gememwesens und emer A.-G.
D. Nach Durchführung von Bund C: Verlangen einer ausser-
ordentlichen Generalversammlung des Gaswerkverbandes .
Bekam:~ga~e der Resultate aus Bund C; Begehren auf
RehabilitatIOn Ehrats, insbesondere auch in Sachen Stiag
und Reederei.
Ziff. UI « Vergleichstendenz » ist versehen mit dem Ver-
merk « unwahrscheinlich » und nennt als « mögliche Alter-
nativen» :
A. Aufhebung der Entlassungsbeschlüsse und Entschuldigung
des Vorstandes gegenüber Ehrat.
B. Beibehaltung der Entlassungsbeschlüsse unter Zahlung einer
Abfindungssumme (beispielsweise für den grossen Erfolg
in der Ang~legenheit des italienischen Transportverbandes);
RehabihtatIOn nach aussen gegenüber Stiag und Reederei.
Versprechen der Gegenpartei, Ehrat künftig nicht nur nicht
mehr anzugreifen, sondern zumindest bei den Nebenorganisa-
tionen zu unterstützen.
Die Notizen « Forderungen gegenüber Y. » und « Bedin-
gungen an E.», beide unterbaut mit Angaben über « Ver-
fehlungen », enthalten Begehren, die im wesentlichen ge-
richtet sind auf Rücktritte des Y. und Eschers aus ihren
Stellungen bei den verschiedenen Organisationen, auf
Rückgängigmachung der Kündigung an Ehrat und auf
Erhalt einer Loyalitätserklärung gegenüber der Direktion.
Schliesslich gelten zwei Notizen « Gedanken zu einem
Briefe an Herrn Y.» und « Gedankengang für die vorge-
schlagene Unterredung mit Herrn Y. » den ersten Schritten
352
Obligationenrooht. N° 49.
zur praktischen Durchführung des geplanten Vorgehens.
Darnach sollte Y. zu einer mündlichen Besprechung ein-
geladen und ihm dann unter Vorhalt seiner Verfehlungen
sowie eventuell mit dem vertraulichen Hinweis auf eine
in Aussicht genommene Unterredung mit Escher begreif-
lich gemacht werden, dass Ehrat « das ihm angetane Un-
recht» nicht auf sich sitzen lassen werde, « nachdem
führende Männer der Gasindustrie sich Verstösse gegen die
Gesetze und Amtspflichten haben zuschulden kommen
lassen ».
Schon vor dem Beizug des Dr. O. hatte Ehrat am
25. April 1942 an Y. schriftlich gewisse Fragen gestellt und
ihm eine persönliche Aussprache vorgeschlagen, welche er
jedoch nach Empfang des Verbandsbriefes mit dem Büro-
verbot selber wieder absagte. Mit Brief vom 11. Mai 1942
wies Y. die Insinuationen Ehrats zurück. Gleichfalls am
11. Mai 1942 erliess Dr. O. seinerseits das vorgesehene
Schreiben an Y. Darin sprach er zunächst von den ihm
erteilten Anwaltsmandaten; von der « persönlichen Ab-
rechnung », für welche er die Unterlagen in Händen habe;
von der vernichtenden Wirkung einer restlosen Abwicklung
seiner Aufträge sowohl für Ehrat als auch für Escher und
Y.; um dann anschliessend unter Ansetzung einer Er-
klärungsfrist verbunden mit der Androhung, die Hand-
lungsfreiheit voll zurückzunehmen, eine Besprechung zum
Zwecke gütlicher Einigung vorzuschlagen. Mit zwei wei-
teren Briefen vom 15. Mai 1942 an Escher zu Handen des
Gaswerkverbandes und an Y. beantwortete Dr. O. die
Ehrat zugekommenen Schreiben' des Verbandes vom 8. Mai
und des Y. vom ll.Mai 1942. Vom Verband wird der Ver-
zicht auf die Versendung des Zirkulars und auf die Lö-
Bchung der Unterschrift verlangt; ferner werden « unbe-
dingte » Ansprüche auf Salär und Provisionen w~hrend der
KÜlldigungszeit und auf Pensionsberechtigung, ausserdem
ein Anspruch auf Genugtuung angemeldet, und es wird um
Unterbreitung eines Vorschlages ersucht, bei dem c(sowohl
die vertraglichen wie die moralischen Rechte» Ehrats
Obligationenrecht, N° 49.
353
berücksichtigt sind. An Y. wird das Einverständnis mit
einer Verschiebung der persönlichen Unterredung mitge-
teilt und im übrigen dem Inhalte nach das vorangegangene
Schreiben des Dr. O. vom 11. Mai 1942 bestätigt.
D. -
Mittlerweile hatte Escher auf verschiedene Weise
(aus Andeutungen des Stadtpräsidenten M. zu Anfang
Mai; aus vertraulichen Mitteilungen des Dr. J., welchen
Dr. O. über seine Anwaltsmandate orientiert hatte; aus
den an Y. gerichteten Briefen) von den Absichten Ehrats
Kenntnis erlangt und war darob sehr beunruhigt. Des-
wegen sprach er am 15. Mai 1942 bei R., dem früheren
Direktor des Werkes U., vor und überbrachte diesem am
17. Mai 1942 Fr. 25,000.-, auf welchen Betrag er die im
Laufe der Jahre erhaltenen Schmiergelder schätzte. R.
lehnte zwar die Rücknahme der Summe ab, fand sich aber
bereit, sie treuhänderisch zu verwahren. Vorher hatte er
bereits die Gesellschaft X. verständigt, die ihrerseits aus
Angst, biossgestellt zu werden, Fürsprech Dr. S. bat, eine
Vermittlung zwischen Ehrat und dem Gaswerkverband
anzubahnen.
Derart wurde Dr. S., von anderer Seite, zum zweiten
Mal mit der Angelegenheit befasst. Er wandte sich tele-
phonisch an Ehrat, um die äussersten Vergleichsbedingun-
gen zu erfahren, und legte dessen « minimale Forderungen »
schriftlich nieder wie folgt :
1. Zahlung des Gehaltes und der Provisionen nach Vertrag bis
Ende September 1942.
2. Zahlung einer Genugtuungssumme in der
Höhe von
Fr. 50,000.-.
3. a) Rücktritt Eschers als Verwaltungsrat und Delegations-
mitglied der Reederei A.-G.
.
b) Rückt.ritt Eschers als Verwaltungsrat und DelegatIOns-
mitglied der Stiag.
4. Der Gaswerkverband sorgt dafür, dass Ehrat
a) Verwaltungsrat und Delegationsmitglied der Stiag,
b) Verwaltungsrat der Reederei bleibt.
5. Der Gaswerkverband übernimmt zu seinen Lasten anstelle
Ehrats von heute an die Einzahlungen an die Pensionskasse,
damit Ehrat vom Momente der Pensionsfähigkeit hinweg
seine Pension beziehen kann.
Beigefügt war, dass Ehrat sich weitere, Forderungen und ~
sprüche vorbehalte für den Fall, dass dIe vorstehenden Bedm-
23
AS 76 II -
1950
354
Obligationenrecht. N° 49.
gungen vom Gaswerkverhand nicht innert kürzester Frist
angenommen würden.
R. setzte sich gleichzeitig mit Escher in Verbindung. Er
machte darauf aufmerksam, dass Ehrart « scharf» gegen
ihn vorzugehen gedenke, fragte, ob Escher mit der Ver-
mittlung durch Dr. S. einverstanden sei und lud ihn zu
einer Zusammenkunft ein, die am Abend des 18. Mai 1942
stattfand. Daran nahmen Dr. S., Escher und R. teiL Dr. S.
legte die Vergleichsbedingungen Ehrats vor. Dazu erklärte
er, Ehrat wisse, dass Escher sich habe schmieren lassen,
und wolle Strafanzeige erstatten, wenn die Kündigung
nicht zurückgenommen werde; anderseits könnte X. na-
türlich nicht schweigen, sondern müsste die Schmiergeld-
sache bestätigen. Escher erhob Einwendungen und ver-
suchte insbesondere, eine Milderung inbezug auf Bedingung
3 zu erreichen, nahm aber schliesslich die Forderungen
Ehrats an.
Dieses von Dr. S. am folgenden Tage, dem 19. Mai
1942, sowohl an X. wie an Dr. O. übermittelte Ergebnis
bildete die Grundlage für alle weiteren Vorgänge. Dr. O.
war damit der Notwendigkeit enthoben, im Sinne der
erhaltenen Instruktionen persönlich an Escher heranzu-
treten. Für Escher aber ging es nunmehr darum, den Ver-
band für die Erfüllung der Forderungen Ehrats zu ge-
winnen.
E. -
Zunächst verfasste Escher zu Handen von Stadt-
rat N. einen vom 19. Mai 1942 datierten Bericht, in wel-
chem er u.a. eine vergleichsweise Beilegung der Differenzen
mit Ehrat in Aussicht stellte. Sodann fuhr Escher am
19. Mai 1942 zu Z., welcher sich telephonisch mit Dr. S.
besprach. Dieser berief sich auf seine Vermittlerrolle.
setzte den Standpunkt Ehrats auseinander und machte
darauf aufmerksam, dass es Eschers wegen einen grossen
Skandal gebe, wenn der Verband nicht Hand biete zu einer
gütlichen Einigung. Z. erbat sich Bedenkzeit und erklärte
sich bereit, die Sache der Verbandsdelegation zu unter-
breiten. Dr. S. seinerseits orientierte sofort Dr. O. über das
Obligationenrecht. N0 49.
355
Gespräch mit Z. Am 20. Mai 1942 trat die Vorstandsdele-
gation zusammen. Escher gestand seine Verfehlungen ein
und berichtete über den Verlauf der Unterredung mit
Dr. S., über die Mindest-Bedingungen Ehrats sowie über
deren Annahme durch ihn. Es wurde beschlossen, sich auf
Verhandlungen mit Ehrat einzulassen und Dr. P. als An-
walt beizuziehen. Nachdem ebenfalls am 20. Mai 1942 auch
noch eine Besprechung des Dr. O. mit Y. stattgefunden
hatte, kam es in der Folge bei wechselnder Beteiligung der
Anwälte und der Delegationsmitglieder zu einer Reihe vOn
Konferenzen am 26. und am 30. Mai sowie, in Anwesenheit
Ehrats, am 3. Juni 1942.
Auf Seite der Mitglieder der Delegation herrschte, gestützt
auf eine eigens eingeholte juristische Meinungsäusserung,
die Ansicht vor, dass Ehrat keine Rechtsansprüche habe,
welche Auffassung auch Dr. P. teilte. Nichtsdestoweniger
bestand die Bereitschaft, Escher wenn möglich nicht fallen
zu lassen. Dabei wurde aber im vorneherein eine unver-
änderte Annahme der Minimalbedingungen Ehrats abge-
lehnt. Diesen Standpunkt hatte Z. schon in der ersten
Besprechung vom 19. Mai 1942 eingenommen. Die Dele-
gation hielt daran grundsätzlich fest. Es wurden namentlich
die Bedingung 3 als unmöglich und die Genugtuungsfor-
derung von Fr. 50,000.- als übersetzt betrachtet. Z. und
Y. erklärten, dass sie dem Verband eine Zahlung von mehr
als Fr. 30,000.- nicht zumuten könnten. Ehrat seiner-
seits verzichtete zwar im Laufe der Verhandlungen auf die
Bedingung 3. Das bestätigte Dr. O. in einem Schreiben
an Dr. P. vom 27. Mai 1942. Dagegen beharrte Ehrat auf
der Forderung von Fr. 50,000.-, und Dr. O. pflegte im
Zusammenhang damit bei den Unterredungen immer wie-
der auf seine Anwaltsmandate hinzuweisen. Anlässlich der .
Konferenz vom 26. Mai 1942 regte daher Dr. P. an, dass
Escher persönlich etwas beitrage, wobei er ersichtlich an
die bei R. liegenden Schmiergelder dachte. Diesen Vor-
schlag lehnte Dr. 0., nach Rücksprache mit Dr. S. und
Ehrat, im erwähnten Schreiben vom 27. Mai 1942 ab,
3;)(1
Obligationenreeht. N° 49.
bemerkte aber, Ehrat habe selbstverständlich nichts da-
gegen einzuwenden, wenn der Verband, der als ver-
pflichtet aufzutreten habe, sich intern mit Escher verstän-
dige. Dr. O. äusserte sich auch zu allen anderen Punkten,
machte Empfehlungen für die formale Erledigung (Zahlung
der Genugtuung unter dem Titel verlängerten Salär- und
Provisionsbezuges bis zum Gesamtbetrage von Fr. 50,000.-
zuzüglich Anwaltskosten) und schrieb zum Schluss:
« Nachdem wir zum mindesten materielle Differenzen gegen-
über der gestrigen Besprechung nicht mehr haben, sollte
es Ihnen möglich sein, auch den internen Weg für Ihre Par-
tei bezüglich Punkt 2 zu finden.» Die Form eines Ver-
gleiches zu suchen, war Hauptzweck der Konferenz unter
den Anwälten vom 30. Mai 1942. Insofern wurde denn
auch eine grundsätzliche Einigung erzielt. Jedoch bestand,
entgegen der von Dr. O. bekundeten Meinung, über die
Höhe der Vergleichssumme noch immer eine materielle
Differenz, die vorerst offen blieb. Nach der Konferenz for-
mulierte Dr. O. Entwürfe für die schriftliche Fixierung
der « unter Ratifikationsvorbehalt }) getroffenen Abmachun-
gen, bestehend in drei Schriftstücken, nämlich:
a) dem « eigentliche Vergleichsinstrument », in welchem
anstelle der Entlassung und Sanktionierung die freund-
schaftliche Beendigung des Dienstverhältnisses auf den
30. September 1942 vereinbart und Ehrat in Aner-
kennung seiner langjährigen Dienste die Weiterzah-
lung des Gehaltes und der Provisionen für ein halbes
Jahr nach Austritt, d. h. bis 31. März 1943, zugesi-
chert wurde;
b) einem « offiziellen Begleitschreiben }) des Dr. O. an Dr.
P., das als « ergänzende Nebenbestimmungen » den Ver-
zicht Ehrats auf weitere Ansprüche und eine Bestä-
tigung für die gegenseitige Verpflichtung enthielt,
über die Angelegenheit gegenüber Dritten nur die not-
wendigen Angaben zu machen und alles zu unterlassen,
was den anderen Teil schädigen könnte;
, .
Obligationenrecht. N° 49.
357
c) einem « offiziellen Begleitschreiben» des Dr. P. an Dr.
0., mit dem der unterzeichnete Vergleich zurückzu-
schicken, die Zustimmung zu den « ergänzenden Neben-
bestimmungen » zu erklären und weiter zu sagen war:
« Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, dass die beidseitige
Meinung über die Auswirkung der Gehalts-Zahlungen
nach Art. 2 des Vergleiches dahingeht, dass Herr Dir.
Ehrat daraus eine Art Abfindung im Betrage von
Fr. 50,000.-, zuzüglich Fr .... als unser Beitrag an die
Anwaltskosten erhalten soll; sollte dieser Betrag nicht
erreicht werden, so verpflichte ich mich, ihm die Dif-
ferenz nachzuzahlen. })
Da indessen die vorweggenommene beidseitige Meinung
in Wirklichkeit noch nicht bestand, kam es zur letzten
Konferenz vom 3. Juni 1942. Dort wurde entschieden, dass
Escher sich mittels der an R. zurückgebrachten Schmier-
gelder an der Aufbringung der Vergleichs summe im Um-
fange der Differenz zwischen dem Angebot der Delegation
und der Forderung Ehrats beteilige. Dr. P. fertigte zu
Handen des Dr. O. neue Vergleichsentwürfe an. Das
« eigentliche Vergleichsinstrument>J stimmte, abgesehen von
einigen einverständlich vorgenommenen Kürzungen, in-
haltlich mit dem Entwurf des Dr. O. überein, nur dass
der Gehaltsnachgenuss statt für 6 Monate bis Ende des
Jahres 1942 gewährt. wurde. Im « offiziellen Begleitschrei-
ben)} legte Dr. P. in genauer Präzisierung von Ziff. 2 des
Vergleiches fest, dass der Gehaltsnachgenuss Fr. 30,000.-
nicht übersteigen solle; ferner wurden darin die Unter-
stützung einer ·Wiederwahl Ehrats als Vorstandsmitglied
der Reederei und der Stiag zugesagt und in kürzerer Fas-
sung das gegenseitige Schweigeversprechen aufgenommen.
Dieses Schreiben war als integrierender Bestandteil des
Vergleiches gedacht. Endlich wurde im Entwurf zu einem
als « Nachtrag» bezeichneten Schreiben von Dr. P. be-
stätigt, Ehrat werde ausser dem Gehaltsnachgenuss von
Fr. 30,000.- ein Betrag von Fr. 20,000.- plus Fr. 2000.-
358
Obligationenrecht. N° 49.
Beitrag an die Anwaltskosten vergütet, wofür er, Dr. P.~
die persönliche Garantie übernehme. Beide Anwälte
brachten die Entwürfe mit Erläuterungen ihren Klienten
zur Kenntnis,· wobei Dr. P. ausbedang, dass natürlich
die zusätzliche Abfindungssumme, bevor er den Nach-
tragsbrief unterzeichne, bei ihm deponiert werden müsse.
F. -
Am 9. Juni 1942 fand die Sitzung des Gesamt-
vorstandes des Gaswerkverbandes statt, in welcher die
« Angelegenheit Ehrat » erledigt wurde. Als Präsident führ-
te Escher aus: Nach langwierigen Verhandlungen sei die
folgende Vereinbarung mit Ehrat zustande gekommen:
1. Ehrat bezieht Gehalt und Provisionen bis Ende 1942.
2. Ehrat bleibt Mitglied der Pensionskasse bis zu seinem
65. Altersjahr.
3./4. Der Verband ist einverstanden, dass Ehrat Mit-
glied der Verwaltungsräte der Reederei und der Stiag
bleibt.
5. Im Jahresbericht wird mitgeteilt, das Ausscheiden
Ehrats nach Erreichung des 60. Altersjahres sei auf
Grund einer freundschaftlichen Vereinbarung einge-
treten.
Diese Vorschläge wurden diskutiert. Z. und Y. betonten,
dass die Kündigung rechtlich zulässig gewesen, aber un-
zweckmässig vorgenommen worden sei und dass sofortige
Verhandlungen besser zum Ziel geführt hätten. Der Vor-
stand genehmigte bei einer Enthaltung mit allen anderen
Stimmen den Antrag der Delegation, « den Vergleich mit
Herrn Ehrat abzuschliessen ». Die im Begleit- und Nach-
tragsschreiben enthaltenen Präzisierungen, auch die an
Ehrat zu zahlende Totalsumme, waren dem Vorstand
nicht bekannt gegeben worden.
Escher holte persönlich bei R. die Fr. 25,000.- ab und
überbrachte sie Dr. P. Nach Mitte Juni 1942 lagen die
bereinigten Vergleichsdokumente zur Unterschrift bereit.
Der eigentliche Vergleich und das offizielle Begleitschrei-
ben des Dr. P. wurden mit Datum vom 9. Juni, des Nach-
tragsschreiben des Dr. P. mit Datum vom 18. Juni 1942
Obligationenrecht. N° 49.
359
versehen. Die Dokumente wurden von den Anwälten
namens ihrer Parteien unterzeichnet und ausgetauscht.
Am 25. Juni 1942 entrichtete der Gaswerkverband die
Pensionskassenbeiträge für Ehrat als einmalige Voraus-
zahlung im Betrage von Fr. 6183.-. Ende Juli 1942 über-
wies sodann Dr. P. an Ehrat die Fr. 22,000.-. Dagegen
bezahlte der Verband die restlichen, als Gehaltsnachgenuss
bis Ende September 1942 bezeichneten Fr. 30,000.-nicht.
Im September 1942 wurde nämlich Escher auf Anzeige des
Zürcher Stadtrates hin in Strafuntersuchung gezogen und
verhaftet (was am 14. Mai 1943 zur Verurteilung und
bedingten Bestrafung mit 3 Monaten Gefängnis wegen
wiederholter Annahme von Geschenken im Sinne von Art.
316 StGB führte). Mit Schreiben vom 18. November 1942
erklärte Dr. P. im Namen des Gaswerkverbandes den
Vergleich als unverbindlich bzw. ungültig mit der Begrün-
dung, dass die Vertragsgrundlage, d. h. die Rettung Eschers,
durch dessen Verhaftung dahingefallen sei; dass die Ab-
machung unter unzulässigem Zwang, bewirkt mit der
angedrohten Verzeigung Eschers, zustandegekommen sei;
und dass die versprochenen Zahlungen ein Schweigegeld
darstellen, weshalb die Vereinbarung rechts- und sitten-
widrigen Inhalt habe. Escher für seinen Teilliess Ehrat
durch Schreiben vom 10. Mai 1943 wissen, dass er die
Abrede, auf Grund welcher er Fr. 22,000.~ bezahlt habe,
wegen Irrtums, Täuschung und Furcht nicht halte und
die Summe zurückfordere.
G. -
Aus dieser Entwicklung entstanden zwei Pro-
zesse.
Ehrat belangte beim Zürcher Bezirksgericht den Gas-
werkverband auf Zahlung der ausstehenden Fr. 30,000.-
nebst 5 % Zins ab 1. März 1943, wogegen der Verband
widerklageweise die erlegten Prämien in die Pensions-
kasse von Fr. 6183.- mit Zins zurückforderte. Durch
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 1946
wurde die Klage Ehrats geschützt und die Widerklage des
Verbandes abgewiesen.
Escher erhob beim Bezirksgericht Horgen gegen Ehrat
360
Obligationenrecht. N° 49.
Klage auf Erstattung der Fr. 22,000.- nebst 5 % Zins
seit dem 17. Mai 1943 und Fr. 6.70 Betreibungskosten.
Das Bezirksgericht Horgen hiess den Anspruch mit Urteil
vom 20. Mai 1949 gut.
H. -
Die bezirksgerichtlichen Entscheide wurden je
von der unterlegenen Partei an das Obergericht des Kan-
tons Zürich gezogen, welches beide Verfahren vereinigte
und am 18. April 1950 die Klage Ehrats gegen den Ver-
band, die Widerklage des Verbandes gegen Ehrat und die
Klage Eschers gegen Ehrat abwies.
I. -
Escher sowohl wie Ehrat legten Berufungen an das
Bundesgericht ein, wobei von Ehrat die Gutheissung der
Klage gegen den Verband, von Escher die Gutheissung der
Klage gegen Ehrat verlangt wird. Des Gaswerkverband
schloss sich der Berufung Ehrats an, liess diese Vorkehr
aber wieder fallen und beschränkte sich, gleich wie Ehrat
gegenüber der Berufung Eschers, auf den Antrag, das
obergerichtliche Urteil sei zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1./2.
3. -
Vorweg ist zu überprüfen, ob die Vereinbarungen
zugunsten Ehrats ein einziges Rechtsgeschäft bilden oder
ob zwei Verträge in einer Abmachung zusammengefasst
worden sind, d. h. ob der Verband die Verpflichtung für
den Totalbetrag von Fr. 52,000.- übernahm oder ob er .
nur Fr. 30,000.-zu zahlen versprach und Escher daneben
die Zahlung weiterer Fr. 22,000.- zusicherte. Das Be-
zirksgericht Horgen hat auf Grund sorgfältiger Beweis-
würdigung gefunden, dass Escher in bezug auf die
Fr. 22,000.- als vertragschliessende Partei anzusehen sei.
Dieser Auffassung ist beizutreten.
Gewiss lautet der Vergleich dahin, dass der Verband dem
ausscheidenden Ehrat « in Würdigung seiner langjährigen
Dienste den Nachgenuss des Gehaltes der vertraglichen
Saläre und Provisionen bis Ende des Jahres)) gewähre.
Indessen konnten die auf die zeitliche Dauer von drei
Obligationenrecht. N° 49.
361
Monaten begrenzten Leistungen selbst dann, wenn man
auf das im Jahre 1941 erreichte Einkommen Ehrats von
rund Fr. 88,000.- abstellt, höchstens Fr. 22,000.- aus-
machen. Im offiziellen Begleitschreiben des Dr. P. ist
präzisiert, dass der Gehaltsnachgenuss die Summe von
Fr. 30,000.- nicht übersteigen solle. Und in allen vor-
angegangenen Verhandlungen hatten die Vertreter des
Verbandes abgelehnt, mehr zu bezahlen. Wenn trotzdem
im Nachtragsschreiben des Dr. P. unter dem Titel einer
Verbandsverpflichtung die Ergänzung des als Gehaltsnach-
genuss zu vergütenden Betrages von Fr. 30,000.- auf
Fr. 50,000.- plus Fr. 2000.- Beitrag an die Anwalts-
kosten bestätigt wird, so handelt es sich um eine Simulation.
Entscheidend ist der wirkliche Wille. Er ging seitens der
Verbandsvertreter nie auf Bezahlung einer höhern Summe
als Fr. 30,000.-. Die restlichen Fr. 22,000.- mussten
daher, wie allen Beteiligten klar war, anderweitig aufge-
bracht werden, und zwar ungeachtet seiner persönlichen
Garantie nicht von Dr. P., sondern von Escher. Ehrat
und sein Anwalt haben am 26. und 27. Mai 1942 allerdings
mündlich und schriftlich abgelehnt, einen Teil der Abfin-
dung von Escher direkt zu beziehen. Jedoch erklärten sie
ausdrücklich, nichts dagegen zu haben, dass der Verband
intern Escher belaste. Dem fügten sie sogar bei, ein der-
artiger Rückgriff sei insofern begründet, als schliesslich
Escher den Verband in die damalige I~age gebracht habe,
und es könne durch den Verband auch der Ersatz für die
Anwaltskosten « intern ohne weiteres vom schuldhaften
Escher bezogen werden)). AnlässIich der Konferenz vom
3. Juni kam man dann nach den Feststellungen des Bezirks-
gerichtes Horgen ohne viele Worte überein, die offene
Differenz von Fr. 22,000.- aus den von Escher an R.
übergebenen Schmiergeldern zu decken. Es wurde also mit
·Wissen und unter Mitwirkung des anwesenden Ehrat
gerade jene Lösung gewählt, die Dr. P. schon am 26. Mai
1942 vorgeschlagen hatte. Das veranlasste Dr. P. zu der
Bemerkung, es komme nun Ehrat in den Besitz des Schmier-
362
Obligationenrecht. N° 49.
geldes. So verhielt es sich in der Tat. DennDr. P. bezahlte
die Fr. 22,000.- aus der bei R. hinterlegt gewesenen,
durch Escher dort abgeholten und persönlich überbrachten
Summe. Schon darnach stellten diese Fr. 22,000.- einen
separaten Posten dar. Entsprechend wurden sie auch
behandelt, indem Dr. P. den Betrag, nachdem er ihn
bereits empfangen hatte, gesondert und unter seiner Ga-
rantie in einem Nachtragsschreiben vom 18. Juni 1942
zusagte. Somit liegt bezüglich der Fr. 22,000.- tatsächlich
wie formal eine Spezialvereinbarung vor, die in Wirklich-
keit nicht der Verband, sondern Escher abschloss. Mitüber-
nommen war dabei nach der ganzen Sachlage die im offi-
ziellen Begleitschreiben des Dr. P. vom 9. Juni 1942 fest-
gehaltene Verpflichtung, über den Konflikt und seine Be-
hebung gegenüber Drittpersonen nur die absolut notwen-
digen Angaben zu machen. und alles zu unterlassen, was
den Vergleichspartnern schaden könnte, da dies, wie eigens
betont, « vor allem zwischen Herrn Dir. Ehrat und Herrn
Dir. Escher» Geltung haben sollte.
Schliesst der Vergleich vom 9./18. Juni 1942 zwei Ver-
einbarungen ein, von denen die eine durch den Verband,
die andere durch Escher mit Ehrat getroffen wurde, so
brauchen diese nicht notwendigerweise das gleiche recht-
liche Schicksal zu teilen. Möglich wäre vielmehr, dass nur
der eine Vertrag unsittlich ist und der andere nicht, oder dass
beide aber aus verschiedenem Rechtsgrunde unwirksam
sind. Daher müssen die Verträge zunächst getrennt be-
trachtet werden. Ob sie irgendwie von einander abhängig
sind, ist nur abzuklären, wenn deren rechtliche Beurtei-
lung das verlangt.
4. -
Die Vereinbarung Gaswerkverband/Ehrat.
a) Das Zahlungsversprechen, welches Ehrat sich vom
Verbande geben liess und dessen Erfüllung er mit der
Klage begehrt, wurde durch die Vorinstanz als Schweige-
geldvertrag qualifiziert und wegen Verstosses gegen die
guten Sitten gemäss Art. 20 OR als nichtig erklärt. Eine
derartige Abrede würde indessen den beidseitigen über-
Obligationenrecht. N° 49.
363
einstimmenden iVillen voraussetzen, dass die eine Partei
eine Schweigepflicht zu übernehmen und die andere als
Entgelt dafür eine Geldleistung zu erbringen habe. Daran
gebricht es hier.
Schon auf Seite Ehrats ist ein dahingehender Vertrags-
wille auszuschliessen. Von allem Anfang an und bis zum
Schluss der Verhandlungen erstrebte Ehrat (neben der
Beibehaltung seiner Verwaltungsratsmandate bei der Stiag
und der Reederei) für den äussersten Fall, dass es bei der
KÜlldigungbleibe, vom Verband eine Schadenersatz- und
Genugtuungssumme oder einen Abfindu,ngsbetrag mit der
Funktion einer Genugtuung. Das war sein Ziel und nur um
es zu erreichen hat er sein Wissen um die Verfehlungen
Eschers ausgenützt. Da die Delegationsmitglieder glaub-
ten, die Zahlung einer Genugtuungssumme beim Verbands-
vorstand nicht durchsetzen zu können, wurde die aus-
bedungene Geldleistung als ein in Würdigung langjähriger
Dienste zu gewährender Gehaltsnachgenuss bezeichnet.
Ehrat war einverstanden, weil auch hierin eine Genugtu-
ung lag und weil zugleich die ausgesprochene Entlassung
und Sanktionierung durch eine freundschaftlich verein-
barte Beendigung des Anstellungsverhältnisses ersetzt
wurde. Dieses Ergebnis entsprach im wesentlichen dem,
was Ehrat sich vorgestellt hatte. Schweigegeld als solches
wollte er vom Verband nie verlangen noch entgegennehmen.
Wohl wurde in das offizielle Begleitschreiben des Dr. P.
an Dr. O. eine Schweigeerklärung aufgenommen. Zum
Gegenstand hatte sie zweifellos die Unterlassung einer
Verzeigung Eschers, ausserdem aber die im Interesse aller
Beteiligten gelegene Unterlassung jeder weiteren Erör-
terung des gesamten Konfliktes und seiner Behebung.
Letzteres galt für beide Teile und mit ausdrücklicher Aus-
dehnung auf Escher. So wie die Dinge lagen, konnte
das gegenseitige Schweigeabkommen für Ehrat höchstens
eine Nebenverpflichtung bringen, im Sinne einer Konse-
quenz aus der erreichten Verständigung. Selbst wenn man
annimmt, Ehrat habe sich sagen müssen, der Verzicht
364
Obligationenrecht. N° 49.
auf die Verzeigung Eschers sei der Gegenpartei wichtig
und für die Zusicherung der Geldleistung mitbestimmend
gewesen, so bleibt nichtsdestoweniger die Tatsache be-
stehen, dass es ihm nicht darum ging, sich vom Verband
für sein Schweigen bezahlen zu lassen, sondern darum,
eine geldliche Genugtuung für die als Unbill empfundene
Kündigung zu erhalten.
Genugtuungsleistung war die Zahlung aber auch vom
Standpunkt des Verbandes aus. Die Mehrheit des Vor-
standes, nämlich 8 von 11 Mitgliedern, wusste weder von
den Drohungen Ehrats gegenüber Escher noch von der
Schweigeerklärung. Hierüber lies sen die Mitglieder des
Ausschusses nichts verlauten. Der Wille des Vorstandes
bei der Beschlussfassung war auf das gerichtet, was den
Inhalt des eigentlichen Vergleichsdokumentes bildet, d. h.
die freundschaftliche Beendigung des Anstellungsverhält-
nisses anstelle der Kündigung bei voll honorierter Beur-
laubung Ehrats bis zum Vertragsablauf; die Gewährung
des Nachgenusses der vertraglichen Bezüge an Ehrat « in
Würdigung seiner langjährigen Dienste»; die Aufrecht-
erhaltung der Pensionsversicherung. Allein die von Z. und
Y. in der Beratung hervorgehobene
« unzweckmässige
Durchführung » einer an sich zulässigen Kündigung hätte
nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicherlich nicht
genügt, um so weitgehende Zugeständnisse an den entlas-
s enen Direktor zu rechtfertigen. Massgebend dafür konnte
n ur sein, was im Vergleich steht, nämlich die Würdigung
der langjährigen Dienste Ehrats, die ja tatsächlich wert-
voll gewesen und zuvor schon wiederholt mündlich und
schriftlich anerkannt worden waren. Hätten die 7 Vor-
standsmitglieder, die mit den 3 Mitgliedern des Ausschus-
ses die vergleichsweise Abfindung Ehrats guthiessen, die
zu erbringenden Leistungen nicht als billig und geschäft-
li ch vertretbar erachtet, so würden sie sich dazu nicht her-
beigelassen haben. Denn die Vorschläge des Ausschusses
wurden nicht etwa einfach hingenommen, sondern laut
Protokoll eingehend diskutiert. Es ist mithin so, dass der
Obligationenrecht. No 49.
365
Vorstand nicht nur kein Schweigegeld zahlen wollte, weil
ihm jeder Gedanke daran mangels Kenntnis der Zusammen-
hänge fernlag, sondern dass er sich aus einem anderen,
positiven und rechtlich statthaften Grunde zur Annahme
des Vergleiches bereit erklärte.
Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht
gefunden, weil im Vergleich für Ehrat das Gebot des
Schweigens über die Verfehlungen Eschers eingeschlossen
sei, liege eine unsittliche und deshalb nichtige Abmachung
vor, « auch wenn der Vorstand des Gaswerkverbandes in
seiner Gesamtheit die Motive und Hintergründe, welche
den Ausschuss des Vorstandes zu der AntragsteIlung auf
Genehmigung der Vereinbarung veranlassten, nicht kann-
te ». Begründet wird diese Auffassung allerdings nicht, und
es ist nicht zu ersehen, auf welche Überlegungen sie sich
überhaupt stützen liesse. Unhaltbar wäre insbesondere die
Annahme, der Vorstand habe ein Schweigegeld gewährt,
weil 3 seiner Mitglieder um die Drohungen Ehrats gewusst
und dessen Schweigen durch den Vergleich hätten erkaufen
wollen. Der Wunsch, Ehrat zum Schweigen zu bringen und
dadurch Escher zu helfen, mag für diesen und die beiden
:anderen Mitglieder des Ausschusses der Beweggrund ge-
wesen sein, dem Vorstand den Vergleich empfehlend zu
unterbreiten. Solche Gedankengänge blieben jedoch den
8 übrigen Mitgliedern des Vorstandes verborgen. Das
blosse Motiv einer Vorstandsminderheit oder eines einzel-
nen Antragstellers, zumal wenn es geheim gehalten 'wird,
ändert nichts am Charakter des aus anderem Grund ge-
fassten Mehrheitsbeschlusses. Denn hierfür bestimmend
ist nicht das ungeäusserte Wissen der Minderheit, sondern
der wirkliche Wille der Mehrheit. Es ginge geradezu gegen
Treu und Glauben, aus gewissen Mentalreservationen eines
einzelnen Vorstandsmitgliedes oder einer antragstellenden
Minderheitsgruppe abzuleiten, die eingegangene Verpflich-
tung verletze die guten Sitten, weil sie -
der massgebenden
Mehrheit des Vorstandes absolut unbewusst -
auch noch
die Nebenwirkung zeitigt, den Berechtigten zum Schweigen
366
Obligationenrecht. N° 49.
über eine peinliche Angelegenheit zu gewinnen. Worauf der
Mehrheitswille gerichtet war, wurde bereits dargetan. Her-
vorzuheben ist nur noch, dass die Beschlussfassung des
Vorstandes sich keineswegs in der bIossen Genehmigung
eines von der Delegation bereits abgeschlossenen Verglei-
ches erschöpfte, wie die Vorinstanz wiederholt unterstellt.
Die Delegation hatte keine Vollmacht zu selbständigem
Handeln, und sie hatte sich eine solche auch gar nicht
angemasst. Vielmehr beschränkte sie sich auf einen An-
trag, den von ihr vorbereiteten « Vergleich mit Herrn
Ehrat abzuschliessen ». Entscheidend und rechtsverbind-
lich war erst die Willensäusserung des Vorstandes.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten~
dass die Vereinbarung zwischen dem Verband und Ehrat
sich nicht als Schweigegeldvertrag darstellt und dass sie
daher unter dem Gesichtspunkte von Art. 20 OR. Bestand
hat.
b) Alsdann bleibt zu untersuchen, ob der Vertrag für
den Verband deshalb unverbindlich sei, weil er gemäss
Art. 29/30 OR unter dem Einfluss widerrechtlich erregter
gegründeter Furcht eingegangen wurde.
Mit dem Bezirksgericht Horgen und mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass gegenüber Escher eine Drohung
im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen vorlag, für
welche Ehrat zivilrechtlich die Verantwortung und die
Folgen trägt. Der Versuch Ehrats, das erneut zu bestreiten
und der Vorinstanz in verschiedenen Punkten offensicht-
liches Versehen oder Rechtsirrtum vorzuwerfen, ist ange-
sichts des im Tatbestand umschriebenen Sachverhaltes ein
müssiges Unterfangen. Es genügt, daran zu erinnern, wie
Ehrat zu mehreren Persönlichkeiten von dem Manne
sprach, der « keine weisse W'este» habe; wie er seinen An-
walt instruierte; wie Dr. O. den Dr. J. unterrichtete; wie
Y. mit unmissverständlichen Hinweisen auf das gegen
Escher geplante Vorgehen bearbeitet wurde; und wie
Dr. O. in den späteren Verhandlungen immer wieder auf
die erhaltenen Mandate anspielte. Dass Ehrat die Verzei-
Obligationenrecht. N° 49.
367
gung beabsichtigte, steht fest. Dass alle von Ehrat und
seinem Anwalt im Verhandlungswege unternommenen
Schritte, namentlich auch die Bekanntgabe der Minimal-
bedingungen am 18. Mai 1942, unter dieser Drohung stan-
den, ist ebenso sicher. Es kam ja auch nicht von ungefähr,
dass Dr. S., der nach vollständiger Orientierung die Über-
nahme des Mandates ablehnte, es für angebracht hielt,
Ehrat vor einer Erpressung zu warnen. Aus dem Verhalten
Eschers erhellt, dass die Drohung ihre Wirkung auf ihn
nicht verfehlte. Für Ehrat und seinen Anwalt war das
leicht erkennbar und derart gewiss, dass sie selber gar nicht
mehr viel vorzukehren brauchten, sondern sich auf die
Auswertung der Situation beschränken konnten, welche
durch die Vermittlungsaktion von X. entstanden war. Es
liegt geradezu auf der Hand, dass es die Drohung Ehrats
war, welche die Haltung Eschers vor, bei und nach der
Konferenz vom 18. Mai 1942 bestimmte.
Auf die Folgen der Drohung für das Rechtsverhältnis
zwischen Escher und Ehrat wird zurückzukommen sein.
Hier stellt sich die Frage, ob die vom Verband mit Ehrat
abgeschlossene Vereinbarung wegen jener Drohung unver-
bindlich sei. Die Vorinstanz hat das mit Recht bejaht. Auch
die juristische Person kann durch Erregung gegründeter
Furcht zur Eingehung eines Vertrages bewogen werden.
Steht das kontrahierende (beschlussfassende) Organ selber
und gesamthaft unter dem Druck der Androhung eines der
juristischen Person zugedachten Übels, so ist das ohne
weiteres klar. Denkbar ist aber auch, dass nicht das be-
schlussfassende, sondern lediglich das antragstellende
Organ um eine Drohung weiss und deswegen anders han-
delt, als es das sonst getan hätte. Dann lässt sich, wenn
die entsprechende Durchsetzung einer zweckdienlichen
Massnahme gelingt, rein formell freilich sagen, das be-
schliessende Organ habe gar nicht unter dem Einfluss der
Drohung gestanden, so dass zwischen seiner rechtsge-
Bchäftlichen Erklärung und der Drohung der Kausalzu.,
sammenhang fehle. Allein eine solche Argumentation geht
268
Obligationenrecht. N° 49.
am Kern der Sache vorbei und führt zu einer untragbaren
Begünstigung des Drohenden. Das lehrt in eindrücklicher
Weise gerade der gegebene Fall. Es wurde oben festgestellt,
dass der Verbandsvorstand von der Drohung gegenüber
Escher nichts wusste und dass er den Vergleich so, wie er
lautet, abschliessen, insbesondere aus dem dort genannten
Grunde die finanziellen Leistungen an Ehrat zusichern
wollte. Wesentlich und entscheidend für die Beurteilung
des Übereinkommens anhand der Art. 29/30 OR ist
indessen nicht, dass jener Vertragswille vorhanden war,
sondern wie er zustande kam. Denn unverbindlich ist das
aus gegründeter Furcht abgeschlossene Geschäft deshalb,
weil es auf eine unstatthafte, keinen Rechtsschutz verdie-
nende Beeinflussung der Willensbildung zurückgeht. Und
ein derartiger Mangel bei der Bildung seines Willens lag
nun eben für den Verbandsvorstand in der Unkenntnis der
wahren Hintergründe des Vergleichs antrages, einer Un-
kenntnis, die verursacht war durch das mit der Drohung
einer Verzeigung Eschers von der Delegation erwirkte Ver-
schweigen. Dergestalt ist der Vorstand seinerseits, mittel-
bar und unbewusst, der Drohung erlegen, was zeigt, dass
man bei passender Sachlage mit einer auf das antrags tel-
lende Organ ausgeübten Drohung genau dasselbe erreichen
kann, wie mit einer direkten Bedrohung des beschliessenden
Organs. Es ist darum bei einer juristischen Person gegrün-
dete Furcht im Sinne der Art. 29/30 OR nicht nur dann
anzunehmen, wenn das beschlussfassende Organ die Dro-
hung kennt, sondern auch wenn die Drohung gegenüber
dem antragstellenden Organ erhoben wird und bei ihm
sich so auswirkt, dass es dem beschlussfassenden Organ den
richtigen Sachverhalt nicht mehr vorzutragen wagt und.
statt dessen zur Abwendung der Drohung Anordnungen
veranlasst, die es ohne solchen Zwang nicht oder doch mit
anderer Begründung beantragt hätte.
Im Lichte dieses Grundsatzes sind die konkreten Um-
stände des Falles zu betrachten und zu bewerten. Die Dro-
hung mit der Verzeigung Eschers ist von Ehrat ausge-
,
\
I
;
r
1
Obligationenrecht. N° 49.
369
gangen und im ganzen Verlauf der Verhandlungen auf-
recht erhalten worden. Sie bezweckte, den Verband zum
Abschluss eines Vergleiches zu bestimmen, den anzuneh-
men nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen die
zuständigen Organe freiwillig nicht bereit gewesen wären
(Art. 29 Abs. 1 OR). Gerichtet war die Drohung nicht
gegen den Verband noch gegen seine materiellen oder
immateriellen Güter und Rechte, aber gegen die Person,
die Ehre und die Geheimsphäre des Präsidenten Escher.
Das Verhältnis des Verbandes, als juristischer Person, zu
seinem Präsident€m ist gleichzustellen dem Verhältnis
zweier sich nahestehender natürlicher Personen (Art. 30
Abs. 1 OR). Widerrechtlich endlich war die Drohung mit
der Strafanzeige -
die einzureichen Ehrat durchaus
befugt gewesen wäre -
deshalb, weil sie dazu missbraucht
wurde, dem Drohenden eine Leistung zu verschaffen, auf
die er keinen Anspruch hatte. Dass Ehrat aus der Kündi-
gung rechtlich weder eine Schadenersatz- noch eine Ge-
nugtuungsforderung erwuchs, bedarf keiner näheren Aus-
führung. Er hat die mit der Drohung der Anzeigeerstattung
ausgelöste Furcht benützt, um für sich dem Verbande die
Einräumung eines übermässigen Vorteils abzunötigen,
nämlich einer Abfindung von Fr. 30,000.-
(Art. 30
Abs. 2 OR). Damit sind die Voraussetzungen für die Un-
verbindlichkeit der Vereinbarung erfüllt. Dass der Ver-
band den Willensmangel innert der vorgeschriebenen
Jahresfrist geltend machte (Art. 31 OR), ist unbestritten.
5. -
Die Vereinbarung Escher /Ehrat weist, zum Unter-
schied von der Vereinbarung zwischen dem Verband und
Ehrat, ausschliesslich die Merkmale eines typischen Schwei-
gegeldvertrages auf. Das erhellt eindeutig aus dem Tat-
bestand und aus den vorstehenden Erwägungen. Einzig
und allein um Ehrat zum Verzicht auf eine Strafanzeige
zu bewegen, entschloss sich Escher, einen Teil· der Ver-
gleichssumme beizusteuern. Ein anderes Interesse und eine
andere Veranlassung, selber zu zahlen, hatte er nicht.
Ehrat wusste das genau, wie seine Reaktion auf den
24
AS 76 II -
1950
370
Obligationenrecht. N° 49.
ursprünglichen Vorschlag des Dr. P. vom 26. Mai 1942
beweist. Damals lehnte er eine formelle Beteiligung
Eschers an der Beibringung der ausbedungenen Fr. 50,000.-
ab init der Begründung, er habe Escher wohl verschiedene
Vorwürfe zu machen, aber an ihn keine persönlichen An-
sprüche zu stellen. Als sich dann der Ausschuss endgültig
weigerte, mehr als Fr. 30,000.- zu bezahlen, liess sich
Ehrat doch dazu herbei, die restlichen Fr. 22,000.- von
Escher anzunehmen. Nach aussen trat allerdings der Ver-
band als Verpflichteter für die ganze Summe auf. Das war
aber nur ein Vorwand. Denn gemäss den Angaben der
Vorinstanzen waren alle Beteiligten auf Grund der Bespre-
chungen anlässlich der Konferenz vom 3. Juni 1942 darüber
im klaren, dass Escher die Fr. 22,000.- versprochen und
aus seinem Vermögen beizubringen hatte.
Weil sich die Vereinbarung als Schweigegeldvertrag
darstellt, ist sie sittenwidrig und nach Art. 20 OR nichtig.
Escher hätte sie nicht zu erfüllen brauchen. Nachdem er
es doch tat, verlangt er jetzt seine Leistung wieder zurück.
Es steht ausser jedem Zweifel, dass von Escher der Ver-
trag unter dem Einfluss gegründeter Furcht im Sinne der
Art. 29/30 OR abgeschlossen wurde. Das Bezirksgericht
Horgen hat deswegen die Klage geschützt. Das Obergericht
nahm jedoch auf diese Besonderheit keine Rücksicht und
wandte zum Nachteile Eschers Art. 66 OR an.
Man kann sich füglich fragen~ ob nicht dort, wo die zur
Herbeiführung eines sittenwidrigen Erfolges bestimmte
Leistung durch Drohung erwirkt wurde, die subjektiven
Voraussetzungen des Art. 66 OR im vorneherein entfallen.
Will man aber den Vorgang grundsätzlich dem Art. 66 OR
unterstellen, so muss Ehrat die Einrede aus dieser Vor-
schrift mittels Heranziehung von Art. 2 ZGB versagt
werden. Die Vorinstanz verweist aufBGE 74 II 23, wonach
vom Ausschluss der Rückforderung nicht nur der soge-
nannte Gaunerlohn betroffen wird, sondern jede zur Her-
beiführung des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolges
gemachte Leistung. Jedoch scheint die Vorinstanz nicht
I,
Obligationenrecht. N0 50.
371
beachtet zu haben, dass das Bundesgericht schon in jenem
Entscheid (S. 29) ais Ausnahme von der Regel die Möglich-
keit vorgesehen hat, « dass auch bei beidseitiger widerrecht-
licher oder unsittlicher Absicht besondere Umstände vor-
liegen können, welche die Verweigerung des Rückforde-
rungs- bzw. Bereicherungsanspruches als unerträglich und
rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen». Eine Sonderbe-
handlung im Sinne dieses, mit BGE 75 II 293 bestätigten
Vorbehaltes drängt sich für den gegebenen Fall offenkundig
auf. Wer unter dem Einfluss einer vom Vertragspartner zu
vertretenden Drohung eine Zahlung verspricht und leistet,
darf nicht mit dem Ausschluss der Rückforderung gemäss
Art. 66 OR bestraft werden. Eine derartige Begünstigung
des Drohenden wäre unerträglich. Der Drohende verdient
es nicht, auf Kosten seines Opfers bereichert zu bleiben.
Die Anrufung des Art. 66 OR durch ihn bedeutet einen
klaren Rechtsmissbrauch.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
1. -
Die Berufung Ehrats wird abgewiesen und das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April
1950, soweit den Prozess Ehrats gegen den Gaswerkver-
band betreffend, wird bestätigt.
2. -
Die Berufung Eschers wird gutgeheissen, das vor-
instanzliehe Urteil, soweit den Prozess Eschers gegen Ehrat
betreffend, wird aufgehoben und Ehrat verpflichtet, an
Escher Fr. 22,000.- mit 5 % Zins ab 17. Mai 1943 sowie
Fr. 6.70 Betreibungskosten zurückzuerstatten.
50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Oktober
1950 i. S. Säntis-Schwebebahn A.-G. gegen Bleichert
TransportanJagen G.m.b.H.
Der Überprüfung durch das Bundesgericht sind entzogen
-
die Prozessfähigkeit der dem ausländischen Recht unterstellten
Partei (Art. 43 Abs. lOG);
-
nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission
entschieden hat, die Verfügungskompetenzen der Verrechnungs.
stelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz