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Erbrecht. N0 17.
17. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivllahteilung vom 2. März:
1950 i. S. Eme gegen Eme und Konsorten.
Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB, geändert gemäss Art. 94-
des Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940, in Kraft
seit 1. Januar 1947).
1. Für die intertemporale Rechtsanwendung kommt es auf den
Zeitpunkt der Erbteilung an, ebenso für die Beurteilung der-
Voraussetzungen des bäuerlichen: Erbrechts nach Art. 620 ZGB.
2. Begriff der ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz nach
dem neuen Art. 620 und des lebenslähigen Betriebes nach
Art. 621 ter. Es genügt, dass das Gewerbe dem Inhaber die
hauptsächliche Erwerhsgrundlage biete.
Ist das gemeinschaftliche Erbgut bereits in zwei Betriebe
unter zwei Erben aufgeteilt, so ist bei der Teilung des Eigen-
tums von diesem Sachverhalt auszugehen. Hat der Inhaber
des einen Betriebes Eigengut damit vereinigt, so ist dieses bei
der Frage nach der ausreichenden Existenz mitzuberücksich-
tigen.
Droit 8ucces8oral paY8an (art. 620 sv. ce, modifies par l'art. 94-
de la loi sur le desendettement des domaines agricoles, du
12 decembre 1940, entree en vigueur le l er janvier 1947).
1. Pour determiner la loi applieable ratione temporis, il faut
considerer I'epoque du partage; de meme, pour juger des
eonditions de l'attribution en entier selon l'art. 620 CC.
2. Notion de l'exploitation offrant des moyens d'existence suffi-
sants selon le nouvel art. 620 et de l'exploitation viable selon
l'art. 621 ter. TI suffit que l'entreprise procure A l'exploitant le
principal de ses ressources.
Si le domaine est dejA divise quant Al'exploitation entre deux
heritiers, il y a lieu pour le partage de la proprieM de partir
de cat etat de ehoses. Si l'un des exploitants a deja reum A son
entreprise des immeubles propres, il faut en tenir eompte pour
juger si l'exploitation offre des moyens d'existenee suffisants.
Diritto BUCCe8sorio rurale (art. 620 e sag. CC, modificato dall'art. 94-
deUa legge 12 dieembre 1940 sullo sdebitamento di poderi
agrieoli, entrata in vigore il 1 gennaio 1947).
1. Per stabilire quale sia la legge applieabile rotione tempoM
devesi prendre in eonsiderazione l'epoea della divisione; 10
stesso vale per giudicare delle eondizioni dell'attribuzione
dell'intera azienda a norma dell'art. 620 CC.
2. Concetto dell'azienda ehe offra sufficienti mezzi di esistenza
seeondo il nuovo arl. 620 CO e di esereizio giusta l'art. 621 ter.
Basta ehe l'azienda procuri a ehi l'assume la fonte principale
dei suo guadagno.
Se l'azienda e giB. divisa, per quanto riguarda l'esercizio, tra
due eredi, devesi prendere eome base queste stato di eose per
la divisione deUa proprietA. Se uno di questi due eredi ha giA
riunito alla sua azienda immobili propri, se ne deve tener conto
per giudieare se l'esereizio offre suffieienti mezzi di sussistenza.
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A. -
Im Nachlass des 1937 verstorbenen Johann Erne,
geboren 1877, in Wil (Fricktal), befinden sich ungefahr
-8. ha Land mit zwei Bauernhäusern. Ursprünglich besass
der Erblasser nur etwa 3 ha Land mit Haus und Scheune
im Oberdorf. Im Jahre 1933 kaufte er das Heimwesen
« Brüderstall » von etwa 4,39 ha mit Gebäulichkeiten hinzu.
Von da an bewirtschaftete er das gesamte Land von die-
,sem neu erworbenen Heimwesen aus und vermietete das
Haus im Oberdorf. Nach seinem Tode fuhren die Söhne
Engelbert und Josef gemeinsam mit dieser Bewirtschaf-
tungsweise fort. Im Jahre 1945 trennten sie sich dann aber.
Engelbert blieb mit seiner Familie (Ehepaar und sieben
Kinder) auf dem « Brüderstall », der ledige Josef dagegen
siedelte mit der Mutter nach dem Oberdorf über. Engelbert
behielt zur Bewirtschaftung ungefahr 5 ha vom väterlichen
Gut. Dazu kamen etwa 3 ha, die er für sich, namentlich
in den Jahren 1945 und 1946, hinzukaufte. Dem Josef
waren, gemäss mündlicher Vereinbarung, zur Bewirt-
schaftung vom Oberdorf aus ca .. 3 ha überlassen, also
nngefahr der Umfang des ursprünglichen Klein-Heim-
wesens des Erblassers.
B. -
Die Erben (ausser der Witwe und den Söhnen
Engelbert und Josef noch vier weitere Nachkommen des
Erblassers) überliessen dem Miterben Johann etwa 70
.Aren zu Alleineigentum. Von dieser Fläche abgesehen, ver-
langte Engelbert die Zuweisung des ganzen väterlichen
Gutes an ihn, also auch der dem Josef zur Bewirtschaftung
überlassenen 3 ha. Josef machte ihm das väterliche· Ge-
werbe nicht im vollen Umfange streitig, beanspruchte
aber eben die 3 ha, die er seit 1945 bewirtschaftet. Die
andern Erben unterstützten den von Josef erhobenen
Anspruch.
G. -
Die von Engelbert Erne am 10. Februar 1948
gegen Josef und die andern Miterben erhobene Klage
wurde vom Bezirksgericht Laufenburg durch Urteil vom
7. Juli 1949 dahin gutgeheissen, dass ihm das väterliche
Erbgut zugewiesen wurde mit Ausnahme der Parzelle
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NI'. 295, nämlich 5 Aren « Oberdorf » samt Wohnhaus und
Scheune mit dazugehörendem totem und lebendem Inven-
tar. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte dagegen
mit Urteil vom 4. November 1949 die Widerklage von
Josef Erne und Miterben in vollem Umfange und wies den
entsprechenden Mehranspruch des Klägers ab. Danach
erhält der Kläger Engelbert aus der väterlichen Erbschaft
das Heimwesen « Brüderstall » von ca. 5 ha zum Ertrags-
wert von Fr. 29,000.- (wozu der erwähnte Eigenbesitz.
von ca. 3 ha tritt) und der Beklagte Josef das Heimwesen
« Oberdorf » von ca. 3 ha zum Ertragswert von Fr. 15,000.-.
Der Kläger erhält ferner das zum « nrüderstall » gehörende
Inventar zum Nutzwert von Fr. 12,786.-, der Beklagte
das zum «Oberdorf» gehörende zum Nutzwert von
Fr. 5600.-.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung beharrt der Kläger
auf seinem Mehranspruch, ausgenommen die 5 Aren im
Oberdorf, die bereits das Bezirksgericht dem Beklagten
Josef zugewiesen hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Prozessuales).
2. -
Das « bäuerliche Erbrecht » der Art. 620 ff. ZGB
ordnet nicht die Erbfolge, sondern Fragen der Erbteilung.
Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie nun-
mehr, bei der Erbteilung, bestehen (BGE 50 TI 330). Des-
halb sind hier nicht die alten Art. 620 ff. ZGB, sondern
die am 1. Januar 1947 in Kraft getretenen neuen Vor-
schriften (gemäss Art. 94 des Entschuldungsgesetzes vom
12. Dezember 1940) massgebend, auf die sich denn auch
beide Parteien berufen. Und aus dem gleichen Grunde ist
-
entgegen der Ansicht des Klägers -
der gegenwärtige
Stand der Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen. Der
Kläger bewirtschaftet seit einigen Jahren gemeinsam mit
den 5 ha aus der väterlichen Erbschaft vom « Brüderstall »)
aus noch 3 ha Eigenbesitz. Werden ihm gemäss dem ober-
gerichtlichen Urteil jene 5 ha aus der Erbschaft zuge-
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Erbrecht. N0 17.
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wiesen, so kommt er also mit seinem Eigenbesitz auf 8 ha
und somit nach den Feststellungen des Obergerichts auf
eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz. Damit ist,
soweit den Kläger betreffend, den Erfordernissen des
Art. 620 ZGB und dem Zweck des bäuerlichen Erbrechtes
genügt. Dieses sieht als Regel die ungeteilte Zuweisung
eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen einzigen
Erben vor, um den JJntergang lebensfähiger landwirt-
schaftlicher Betriebe durch Zerstückelung zu verhindern.
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuweisung von (bloss)
5 ha an den (daneben 3 ha besitzenden) Kläger genügend.
Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob der Kläger die dem
Beklagten Josef zugewiesenen 3 ha noch dazu verlangen
könne, einfach weil diese Fläche von 3 ha für sich allein
kein ausreichendes landwirtschaftliches Heimwesen dar-
stelle und daher nicht an Josef in Anwendung von Art. 620
ff. ZGB zugewiesen werden dürfe. Josef und für ihn die
auf seiner Seite stehenden Miterben beanspruchen ja gar
nicht mehr als diese 3 ha. Geht man indessen auf das
betreffende Argument des Klägers ein, so erweist es sich
als unbegründet. Art. 620 ZGB setzt nicht zahlenmässig
einen Mindestumfang oder -ertrag des landwirtschaftlichen
Gewerbes fest. Er gibt damit der Berücksichtigung regio-
naler Verhältnisse und Auffassungen Raum. Wie das Ober-
gericht ausführt, gibt es im Fricktal zahlreiche Kleinheim-
wesen von ca. 3 ha wie das von Josef Erne beanspruchte.
Ein solcher Landbesitz verschafft manchem, so gerade dem
mit der Mutter ins « Oberdorf » gezogenen Josef Erne, die
hauptsächliche, andern wenigstens eine zusätzliche Er-
werbsquelle und verhindert die Abwanderung beträcht-
licher Bevölkerungsteile in städtische Siedlungen. Zur An-
wendung von Art. 620 ZGB muss allerdings gefordert wer-
den, dass das Gewerbe dem Übernehmer als Hauptexistenz-
grundlage zu dienen verniag, was aber hier eben zutrifft.
In einem kürzlich beurteilten Fall ist denn auch ein Ge-
werbe von 3,17 ha mit einem Futterertrag für 4 % Kühe
als genügend zur Anwendung der Art. 620 ff. ZGB betrach-
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Erbrecht. N0 17.
tet worden (Urteil vom 16. Februar 1950 i. S. Hersehe).
übrigens liegt es im Interesse der Landwirtschaft, dass
Kleinbauem zu gewissen Zeiten in grösseren Landwirt-
schaftsbetrieben aushelfen können. Aber auch wenn die
Nebenbetätigung eines Kleinbauem anderer Art ist, ver-
dient sein landwirtschaftliches Gewerbe nicht ohne weiteres
vombäuerlichen Erbrecht ausgenommen zu werden. Die An-
sprüche des Josef Eme lassen,sich somit auf Art. 620 ZGB
gründen. Aus dem Fehlen besonderer Vorschriften im
Sinne von Art. 621 quater ZGB im Kanton Aargau lässt
sich nichts gegen die Widerklage herleiten.
3. -
Mit Unrecht will der Kläger die Zerlegung eines
landwirtschaftlichen Heimwesens nach Art. 621 ter an
strengere Bedingungen geknüpft wissen. Diese Vorschrift
lässt eine Zerlegung zu, wenn die dabei zu bildenden Teil-
betriebe « lebensfähig» sind. Damit ist nichts anderes
gemeint, als dass sie den übemehmern eine. ausreichende
wirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 620 bieten
sollen.
Freilich ist Art. 621 ter mit Zurückhaltung anzuwenden.
In der Regel wird man nicht zur Zerlegung eines stattlichen
Bauemgewerbes schreiten, um daraus mehrere Kleinheim-
wesen zu machen. Hier handelt es sich jedoch nicht darum.
Bis 1933 hatte der Erblasser bloss das Kleinheimwesen
« Oberdorf » besessen, und seit 1945 ist dieses wiederum
als Betrieb von demjenigen des « Brüderstalles » getrennt.
Josef Erne verlangt nichts anderes als eine diesem tat-
sächlichen Stand der Betriebe entsprechende Teilung des .
Eigentums. Es braucht deshalb gar nicht von einer Zer-
legung nach Art. 621 ter gesprochen zu werden. Es geht
einfach um die Art der Zuweisung dieser beiden von je
einem der beiden Ansprecher selbständig geführten Ge-
werbe, nicht anders, als wenn bereits der Erblasser die
heiden Betriebe so abgeteilt und, ohne sein Eigentum auf-
zugeben, den einen dem Sohne Engelbert, den andem dem
Sohne Josef zur Bewirtschaftung überlassen hätte. Gewiss
gestattet Art. 620 ZGB unter Umständen die Vereinigung
Sachenrecht. N0 18.
mehrerer in der Erbschaft hefindliener Betriebe. Es ist
aber auch die getrennte Zuweisung an je einen Erben,
zumal an die bisher mit der Bewirtschaftung betrauten,
zulässig, sofem, wie hier, für jeden (Teil-) Betrieb die
Voraussetzungen des Art. 620 angesichts der Verhältnisse
des betreffenden übemehmers erfüllt sind. Bisher vorhan-
dene Kleinbetriebe, die immerhin dem Inhaber den haupt-
sächlichen Verdienst verschaffen, verdienen aufrecht er-
halten zu werden. Nichts zwingt dazu, sie aufzuheben,
nur weil sie sich allenfalls nicht so rationell führen lassen
wie grössere Betriebe. Können durch Zuweisung eines
Kleinbetriebes unter den hier gegebenen Verhältnissen
zwei Söhne statt eines einzigen dem Bauernstand erhalten
bleiben, so liegt dies durchaus im Sinne des bäuerlichen
Erbrechtes ...
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober~
gerichts des Kantons Aargau vom 4. November 1949 be-
stätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
18. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. Juni
1950 i. S. Steck und Konsorten gegen Einwohuergemelnde
Reinach und Konsorten.
Haftung von Gemeinden als Grundeigentümer für die Verunreini-
gung eines Fischgewässers durch schädliche Ausflüsse ihrer
Kanalisation (Art. 679 ZGB);
-
selbst wenn der fehlbare Kanalisationsbenutzer sich nicht er~
mitteln lässt.
ResponsabiliM des communes, en tant que proprietaires fonciers,
en raison de la contamination d'une riviere uti1isee pour la
--
~he par des infiltrations provenant d'egouts communaux
(art. 679 CC).
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