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76_II_124

BGE 76 II 124

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N0 17.

17. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivllahteilung vom 2. März:

1950 i. S. Eme gegen Eme und Konsorten.

Bäuerliches Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB, geändert gemäss Art. 94-

des Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940, in Kraft

seit 1. Januar 1947).

1. Für die intertemporale Rechtsanwendung kommt es auf den

Zeitpunkt der Erbteilung an, ebenso für die Beurteilung der-

Voraussetzungen des bäuerlichen: Erbrechts nach Art. 620 ZGB.

2. Begriff der ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz nach

dem neuen Art. 620 und des lebenslähigen Betriebes nach

Art. 621 ter. Es genügt, dass das Gewerbe dem Inhaber die

hauptsächliche Erwerhsgrundlage biete.

Ist das gemeinschaftliche Erbgut bereits in zwei Betriebe

unter zwei Erben aufgeteilt, so ist bei der Teilung des Eigen-

tums von diesem Sachverhalt auszugehen. Hat der Inhaber

des einen Betriebes Eigengut damit vereinigt, so ist dieses bei

der Frage nach der ausreichenden Existenz mitzuberücksich-

tigen.

Droit 8ucces8oral paY8an (art. 620 sv. ce, modifies par l'art. 94-

de la loi sur le desendettement des domaines agricoles, du

12 decembre 1940, entree en vigueur le l er janvier 1947).

1. Pour determiner la loi applieable ratione temporis, il faut

considerer I'epoque du partage; de meme, pour juger des

eonditions de l'attribution en entier selon l'art. 620 CC.

2. Notion de l'exploitation offrant des moyens d'existence suffi-

sants selon le nouvel art. 620 et de l'exploitation viable selon

l'art. 621 ter. TI suffit que l'entreprise procure A l'exploitant le

principal de ses ressources.

Si le domaine est dejA divise quant Al'exploitation entre deux

heritiers, il y a lieu pour le partage de la proprieM de partir

de cat etat de ehoses. Si l'un des exploitants a deja reum A son

entreprise des immeubles propres, il faut en tenir eompte pour

juger si l'exploitation offre des moyens d'existenee suffisants.

Diritto BUCCe8sorio rurale (art. 620 e sag. CC, modificato dall'art. 94-

deUa legge 12 dieembre 1940 sullo sdebitamento di poderi

agrieoli, entrata in vigore il 1 gennaio 1947).

1. Per stabilire quale sia la legge applieabile rotione tempoM

devesi prendre in eonsiderazione l'epoea della divisione; 10

stesso vale per giudicare delle eondizioni dell'attribuzione

dell'intera azienda a norma dell'art. 620 CC.

2. Concetto dell'azienda ehe offra sufficienti mezzi di esistenza

seeondo il nuovo arl. 620 CO e di esereizio giusta l'art. 621 ter.

Basta ehe l'azienda procuri a ehi l'assume la fonte principale

dei suo guadagno.

Se l'azienda e giB. divisa, per quanto riguarda l'esercizio, tra

due eredi, devesi prendere eome base queste stato di eose per

la divisione deUa proprietA. Se uno di questi due eredi ha giA

riunito alla sua azienda immobili propri, se ne deve tener conto

per giudieare se l'esereizio offre suffieienti mezzi di sussistenza.

Erbrecht. N0 17.

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A. -

Im Nachlass des 1937 verstorbenen Johann Erne,

geboren 1877, in Wil (Fricktal), befinden sich ungefahr

-8. ha Land mit zwei Bauernhäusern. Ursprünglich besass

der Erblasser nur etwa 3 ha Land mit Haus und Scheune

im Oberdorf. Im Jahre 1933 kaufte er das Heimwesen

« Brüderstall » von etwa 4,39 ha mit Gebäulichkeiten hinzu.

Von da an bewirtschaftete er das gesamte Land von die-

,sem neu erworbenen Heimwesen aus und vermietete das

Haus im Oberdorf. Nach seinem Tode fuhren die Söhne

Engelbert und Josef gemeinsam mit dieser Bewirtschaf-

tungsweise fort. Im Jahre 1945 trennten sie sich dann aber.

Engelbert blieb mit seiner Familie (Ehepaar und sieben

Kinder) auf dem « Brüderstall », der ledige Josef dagegen

siedelte mit der Mutter nach dem Oberdorf über. Engelbert

behielt zur Bewirtschaftung ungefahr 5 ha vom väterlichen

Gut. Dazu kamen etwa 3 ha, die er für sich, namentlich

in den Jahren 1945 und 1946, hinzukaufte. Dem Josef

waren, gemäss mündlicher Vereinbarung, zur Bewirt-

schaftung vom Oberdorf aus ca .. 3 ha überlassen, also

nngefahr der Umfang des ursprünglichen Klein-Heim-

wesens des Erblassers.

B. -

Die Erben (ausser der Witwe und den Söhnen

Engelbert und Josef noch vier weitere Nachkommen des

Erblassers) überliessen dem Miterben Johann etwa 70

.Aren zu Alleineigentum. Von dieser Fläche abgesehen, ver-

langte Engelbert die Zuweisung des ganzen väterlichen

Gutes an ihn, also auch der dem Josef zur Bewirtschaftung

überlassenen 3 ha. Josef machte ihm das väterliche· Ge-

werbe nicht im vollen Umfange streitig, beanspruchte

aber eben die 3 ha, die er seit 1945 bewirtschaftet. Die

andern Erben unterstützten den von Josef erhobenen

Anspruch.

G. -

Die von Engelbert Erne am 10. Februar 1948

gegen Josef und die andern Miterben erhobene Klage

wurde vom Bezirksgericht Laufenburg durch Urteil vom

7. Juli 1949 dahin gutgeheissen, dass ihm das väterliche

Erbgut zugewiesen wurde mit Ausnahme der Parzelle

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Erbrecht. N° 17.

NI'. 295, nämlich 5 Aren « Oberdorf » samt Wohnhaus und

Scheune mit dazugehörendem totem und lebendem Inven-

tar. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte dagegen

mit Urteil vom 4. November 1949 die Widerklage von

Josef Erne und Miterben in vollem Umfange und wies den

entsprechenden Mehranspruch des Klägers ab. Danach

erhält der Kläger Engelbert aus der väterlichen Erbschaft

das Heimwesen « Brüderstall » von ca. 5 ha zum Ertrags-

wert von Fr. 29,000.- (wozu der erwähnte Eigenbesitz.

von ca. 3 ha tritt) und der Beklagte Josef das Heimwesen

« Oberdorf » von ca. 3 ha zum Ertragswert von Fr. 15,000.-.

Der Kläger erhält ferner das zum « nrüderstall » gehörende

Inventar zum Nutzwert von Fr. 12,786.-, der Beklagte

das zum «Oberdorf» gehörende zum Nutzwert von

Fr. 5600.-.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung beharrt der Kläger

auf seinem Mehranspruch, ausgenommen die 5 Aren im

Oberdorf, die bereits das Bezirksgericht dem Beklagten

Josef zugewiesen hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Prozessuales).

2. -

Das « bäuerliche Erbrecht » der Art. 620 ff. ZGB

ordnet nicht die Erbfolge, sondern Fragen der Erbteilung.

Dabei ist auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie nun-

mehr, bei der Erbteilung, bestehen (BGE 50 TI 330). Des-

halb sind hier nicht die alten Art. 620 ff. ZGB, sondern

die am 1. Januar 1947 in Kraft getretenen neuen Vor-

schriften (gemäss Art. 94 des Entschuldungsgesetzes vom

12. Dezember 1940) massgebend, auf die sich denn auch

beide Parteien berufen. Und aus dem gleichen Grunde ist

-

entgegen der Ansicht des Klägers -

der gegenwärtige

Stand der Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen. Der

Kläger bewirtschaftet seit einigen Jahren gemeinsam mit

den 5 ha aus der väterlichen Erbschaft vom « Brüderstall »)

aus noch 3 ha Eigenbesitz. Werden ihm gemäss dem ober-

gerichtlichen Urteil jene 5 ha aus der Erbschaft zuge-

1

Erbrecht. N0 17.

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wiesen, so kommt er also mit seinem Eigenbesitz auf 8 ha

und somit nach den Feststellungen des Obergerichts auf

eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz. Damit ist,

soweit den Kläger betreffend, den Erfordernissen des

Art. 620 ZGB und dem Zweck des bäuerlichen Erbrechtes

genügt. Dieses sieht als Regel die ungeteilte Zuweisung

eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen einzigen

Erben vor, um den JJntergang lebensfähiger landwirt-

schaftlicher Betriebe durch Zerstückelung zu verhindern.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuweisung von (bloss)

5 ha an den (daneben 3 ha besitzenden) Kläger genügend.

Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob der Kläger die dem

Beklagten Josef zugewiesenen 3 ha noch dazu verlangen

könne, einfach weil diese Fläche von 3 ha für sich allein

kein ausreichendes landwirtschaftliches Heimwesen dar-

stelle und daher nicht an Josef in Anwendung von Art. 620

ff. ZGB zugewiesen werden dürfe. Josef und für ihn die

auf seiner Seite stehenden Miterben beanspruchen ja gar

nicht mehr als diese 3 ha. Geht man indessen auf das

betreffende Argument des Klägers ein, so erweist es sich

als unbegründet. Art. 620 ZGB setzt nicht zahlenmässig

einen Mindestumfang oder -ertrag des landwirtschaftlichen

Gewerbes fest. Er gibt damit der Berücksichtigung regio-

naler Verhältnisse und Auffassungen Raum. Wie das Ober-

gericht ausführt, gibt es im Fricktal zahlreiche Kleinheim-

wesen von ca. 3 ha wie das von Josef Erne beanspruchte.

Ein solcher Landbesitz verschafft manchem, so gerade dem

mit der Mutter ins « Oberdorf » gezogenen Josef Erne, die

hauptsächliche, andern wenigstens eine zusätzliche Er-

werbsquelle und verhindert die Abwanderung beträcht-

licher Bevölkerungsteile in städtische Siedlungen. Zur An-

wendung von Art. 620 ZGB muss allerdings gefordert wer-

den, dass das Gewerbe dem Übernehmer als Hauptexistenz-

grundlage zu dienen verniag, was aber hier eben zutrifft.

In einem kürzlich beurteilten Fall ist denn auch ein Ge-

werbe von 3,17 ha mit einem Futterertrag für 4 % Kühe

als genügend zur Anwendung der Art. 620 ff. ZGB betrach-

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Erbrecht. N0 17.

tet worden (Urteil vom 16. Februar 1950 i. S. Hersehe).

übrigens liegt es im Interesse der Landwirtschaft, dass

Kleinbauem zu gewissen Zeiten in grösseren Landwirt-

schaftsbetrieben aushelfen können. Aber auch wenn die

Nebenbetätigung eines Kleinbauem anderer Art ist, ver-

dient sein landwirtschaftliches Gewerbe nicht ohne weiteres

vombäuerlichen Erbrecht ausgenommen zu werden. Die An-

sprüche des Josef Eme lassen,sich somit auf Art. 620 ZGB

gründen. Aus dem Fehlen besonderer Vorschriften im

Sinne von Art. 621 quater ZGB im Kanton Aargau lässt

sich nichts gegen die Widerklage herleiten.

3. -

Mit Unrecht will der Kläger die Zerlegung eines

landwirtschaftlichen Heimwesens nach Art. 621 ter an

strengere Bedingungen geknüpft wissen. Diese Vorschrift

lässt eine Zerlegung zu, wenn die dabei zu bildenden Teil-

betriebe « lebensfähig» sind. Damit ist nichts anderes

gemeint, als dass sie den übemehmern eine. ausreichende

wirtschaftliche Existenz im Sinne von Art. 620 bieten

sollen.

Freilich ist Art. 621 ter mit Zurückhaltung anzuwenden.

In der Regel wird man nicht zur Zerlegung eines stattlichen

Bauemgewerbes schreiten, um daraus mehrere Kleinheim-

wesen zu machen. Hier handelt es sich jedoch nicht darum.

Bis 1933 hatte der Erblasser bloss das Kleinheimwesen

« Oberdorf » besessen, und seit 1945 ist dieses wiederum

als Betrieb von demjenigen des « Brüderstalles » getrennt.

Josef Erne verlangt nichts anderes als eine diesem tat-

sächlichen Stand der Betriebe entsprechende Teilung des .

Eigentums. Es braucht deshalb gar nicht von einer Zer-

legung nach Art. 621 ter gesprochen zu werden. Es geht

einfach um die Art der Zuweisung dieser beiden von je

einem der beiden Ansprecher selbständig geführten Ge-

werbe, nicht anders, als wenn bereits der Erblasser die

heiden Betriebe so abgeteilt und, ohne sein Eigentum auf-

zugeben, den einen dem Sohne Engelbert, den andem dem

Sohne Josef zur Bewirtschaftung überlassen hätte. Gewiss

gestattet Art. 620 ZGB unter Umständen die Vereinigung

Sachenrecht. N0 18.

mehrerer in der Erbschaft hefindliener Betriebe. Es ist

aber auch die getrennte Zuweisung an je einen Erben,

zumal an die bisher mit der Bewirtschaftung betrauten,

zulässig, sofem, wie hier, für jeden (Teil-) Betrieb die

Voraussetzungen des Art. 620 angesichts der Verhältnisse

des betreffenden übemehmers erfüllt sind. Bisher vorhan-

dene Kleinbetriebe, die immerhin dem Inhaber den haupt-

sächlichen Verdienst verschaffen, verdienen aufrecht er-

halten zu werden. Nichts zwingt dazu, sie aufzuheben,

nur weil sie sich allenfalls nicht so rationell führen lassen

wie grössere Betriebe. Können durch Zuweisung eines

Kleinbetriebes unter den hier gegebenen Verhältnissen

zwei Söhne statt eines einzigen dem Bauernstand erhalten

bleiben, so liegt dies durchaus im Sinne des bäuerlichen

Erbrechtes ...

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober~

gerichts des Kantons Aargau vom 4. November 1949 be-

stätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

18. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. Juni

1950 i. S. Steck und Konsorten gegen Einwohuergemelnde

Reinach und Konsorten.

Haftung von Gemeinden als Grundeigentümer für die Verunreini-

gung eines Fischgewässers durch schädliche Ausflüsse ihrer

Kanalisation (Art. 679 ZGB);

-

selbst wenn der fehlbare Kanalisationsbenutzer sich nicht er~

mitteln lässt.

ResponsabiliM des communes, en tant que proprietaires fonciers,

en raison de la contamination d'une riviere uti1isee pour la

--

~he par des infiltrations provenant d'egouts communaux

(art. 679 CC).

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AB 76 II -

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