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76_III_41

BGE 76 III 41

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Français CH
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40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12. Motifs .-

1. - (Recevabilite de la plainte au regard de l'art. 17 LP.)

2. - O'est a tort que le recourant conteste que dame Muller soit en droit d'invoquer l'art. 109 LP. Le fait que c'est dame Muller et non son mari qui est titulaire du per- mis de circulation ne suffirait pas sans doute pour justitier l'application de cette disposition. Oelle-ci suppose en effet, sinon que le tiers revendiquant soit seul detenteur de la chose saisie, du moins qu'il ait, comme le d6biteur, un cer- tain pouvoir de fait sur elle. Lorsqu'il s'agit d'une auto- mobile, ce pouvoir de fait se manifestem le plus souvent par une utilisation commune du vehicule par le debiteur et le tiers (cf. RO 67 III 144 et suiv.). Oependant, et ainsi qu'on l'a releve tout recemment (aIT1:lt Walther, du 12 sep- tembre 1950), ce pouvoir peut se manifester aussi d'une autre fa9Qn. Lorsque le tiers revendiquant est une personne qui fait menage commun avec le debiteur dans une pro- prieM dont elle est elle-meme la locataire et que l'automo- bile est habituellement remisee dans un garage faisant partie de la propriete et dans lequel cette personne a libre acces, celle-ci, a-t-on juge, doit etre reputee exercer sur le vehicule un pouvoir de fait equivalant a la possession dont parle l'art. 109 LP. A plus forte raison doit-on 00- mettre que tel est aussi le cas de la femme du d6biteur qui vit avec lui dans un appartement loue par elle et qui, de par sa qualite de locataire, beneticie egalement du droit de garer l'automobile litigieuse dans une dependance de la maison. Au surplus, il ressort de la decision attaquee que le debi- teur n'est pas seul ase servir de l'automobile, mais qu'elle est utilisee par les deuxepoux « pour les besoins d'un tra- vail commun ». I I 1 11 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 13. 41

13. Entscheid vom 26. Juni 1950 i. S. von Gunten. Grundpfand'l;erwertung. Frist zur Anfechtung des Lastenverzeich- nisse8 (Art. 140/156 SchKG, 37 ff. /102 VZG). Können spätere Tatsachen ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren rechtfertigen ? Jedenfalls nicht die behauptete Tilgung einer nicht in Betreibung stehenden Schuldbriefforderung im letzten Range durch einen Dritten, und wäre es auch allenfalls ohne Eintritt desselben in die GIäubigerre<lhte. Art. 815 und 873 ZGB, HO und 168 OR, 140/156 SchKG, 35, 37 ff., 41, 68, 102 VZG. Realisation d'un gage immobilier. Delai POU1' attaquer l'etat des charges (art 140/156 LP, 37 et suiv. /102 ORI). Des faits nou- veaux peuvent-ils justifier une nouvelle procMure d'epuration de l'etat des charges? Ce ne serait en tout cas pas le cas d'un payement par un tiers d'une cedule hypothecaire en dernier rang pour laquelle il n'y a pas eu de poursuite, alors meIne que la personne qui a paye ne semit pas subrogee dans les droits du creancier. Art. 815 et 873 CC. HO et 168 CO, 140/156 LP, 35, 37 et suiv., 41, 68, 102 ORI. Realizzazione di un pegno immobiliare. Termine per impugrw,re l'elenco degli oneri (art. 140/156 LEF, 37 sgg./I02 RRF). Fatti nuovi giustificano un'ulteriore procedura di appuramento dell'elenco·oneri ? Non Ia giustifica, ad ogni modo, il preteso pagamento da parte di un terzo deI credito risultante da una cartella ipotecaria di ultimo grado (che non e in esecuzione), e cio quand'anche il terzo non fosse surrogato nei diritti deI creditore. Art. 815 e 873 CC, HO e 168 CO, 140/156 LEF, 35, 37 sgg., 41, 68, 102 RRF. A. - Gegen den Rekurrenten ist ein von den Gläu- bigern der I. und der H. Hypothek angehobenes Grund- pfandverwertungsverfahren hängig. Das Betreibungsamt Opfikon stellte am 17. November 1949 das Lastenver- zeichnis für die auf den 3. Dezember 1949 angesetzte Steigerung auf. Darin berücksichtigte es im V. (letzten) Rang den Namenschuldbrief von Fr. 15,000.- zu Gunsten der Gebrüder Angst samt verfallenen und laufenden Zinsen (Gesamtbetrag Fr. 16,282.10, wovon Fr. 15,589.70 zu überbinden und Fr. 692.40 bar zu bezahlen). Die Steigerung musste wegen einer die Schätzung betreffenden Beschwerde verschoben werden. Auf den neuen Steige- rungstag des 15. Mai 1950 rechnete das Betreibungsamt die Zinsbeträge nach und eröffnete den Beteiligten samt dem Schuldner seine Verfügung am 27. April 1950. Es

42 Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. N0 13. bezifferte darin den Betrag der V. Hypothek auf Fr. 16,568.95, wovon laut Vermerk im Lastenverzeichnis Fr. 15,239.05 zu überbinden und Fr. 1329.90 bar zu bezah- len seien. B. - Binnen zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung beschwerte sich der Schuldner unter anderm mit dem Antrag auf Einsetzung der im V. Range lastenden Forde- rung « entsprechend ihrer wirklichen Höhe », nämlich die Herabsetzung auf Fr. 1568.95 mit Rücksicht auf eine inzwischen erfolgte Zahlung von Fr. 15,000.-. O. - In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Antrage fest. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihm Frist (( zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens ) anzusetzen. Die Schuldbetreibungs- und Konlcurskarnmer zieht in Erwägung :

1. - Nach der Darstellung des Rekurrenten haben die Gebrüder Angst bezw. deren Rechtsvorgänger seiner- zeit für eine Forderung von Fr. 15,000.- doppelte Sicher- heit erhalten. Es sei ihnen ausser dem in Frage stehenden Schuldbrief noch ein solcher im gleichen Betrag auf einer andern Liegenschaft übergeben worden. Diese andere (nicht in Verwertung stehende) Liegenschaft habe mehrmals Hand geändert. Ende März 1950 habe nun der letzte Erwerber diesen Pfandtitel durch Zahlung von Fr. 15,000.- an die Gebrüder Angst abgelöst. Damit sei nach den massgebenden Vereinbarungen deren Forde- rung aus dem hier in Frage stehenden Schuldbrief im V. Range auf den Restbetrag von Fr. 1568.95 (Wert

15. Mai 1950) gesunken. Da die Gebrüder Angst dies laut vorinstanzlicher Feststellung bestreiten, können die Aufsichtsbehörden keinesfalls die vom Rekurrenten verlangte Herabsetzung der V. Hypothek im Lastenverzeichnis von sich aus anordnen. Fraglich ist nur, ob die Vorbringen des Rekur- 1 I .\ Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. renten ein nochmaliges Lastenbereinigungsverfahren, das 'Vor den Gerichten auszutragen wäre, hinsichtlich dieser V. Hypothek rechtfertigen (sei es mit oder ohne Ver- <schiebung der Steigerung, wofür Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG massgebend wäre). Zuzugeben ist dem Rekurrenten, dass sich dies nicht unbedingt mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses verneinen lässt. Denn die von ihm behauptete Verringe- rung der letzten Hypothek könnte unter Umständen tatsächlich eingetreten sein. Bliebe sie unberücksichtigt, so würde dem Ersteigerer der Liegenschaft, sofern der Zuschlagspreis die betreffende Hypothek im vollen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Betrage deckt, der Differenzbetrag zu Unrecht auf den Preis angerechnet. und zwar eben ohne Vorbehalt eines darüber eingeleiteten Lastenbereinigungsverfahrens. Ein solches Ergebnis sollte um der damit verbundenen Schwierigkeiten willen wenn möglich vermieden werden. Wenn in dem von der Vor- instanz erwähnten Urteil (BGE 50 m 26, besonders 31/32) ausgeführt ist, bei Tilgung durch einen Dritten finde in der Regel Subrogation nach Art. HO OR statt, wodurch der Bestand der Last unberührt bleibe, so ist dies für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ent- scheidend. Nach den Vorbringen des Rekurrenten könnte man es hier sehr wohl mit dem Fall einer Tilgung ohne solche Subrogation zu tun haben. Wie dies sich aber auch verhalten möge, scheitert der Rekurs an folgender Erwä- gung : Nach den Angaben des Lastenverzeichnisses und nach vorinstanzlicher Feststellung sind die Gebrüder Angst Grundpfandgläubiger, also Titulare des im V. Range lastenden Schuldbriefes. Nun gehen aber Schuld- brief und Gült nicht einmal bei gänzlicher, geschweige denn bei bloss teilweiser Tilgung ohne weiteres unter. Nach Art. 873 ZGB hat der Gläubiger dem Schuldner bei gänzlicher Tilgung den Pfandtitel unentkräftet heraus- zugeben. Dieser wird dadurch zum Eigentümertitel, über den der Schuldner weiter verfügen kann. Daraus folgt,

44 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 13. dass auch bei der vom Rekurrenten behaupteten teilweisen Tilgung (bis auf den Restbetrag von Fr. 1568.95) die- Forderung im getilgten Betrage einfach auf ihn selber- übergegangen ist, natürlich im Nachgang zur Rest- forderung des Gläubigers (vgl. BGE 60 II 189). Unter diesen Umständen hat der Rekurrent sich nicht, darüber zu beschweren, dass die V. Hypothek trotz der- behaupteten teilweisen Tilgung unvermindert im Lasten- verzeichnis stehen geblieben ist. Wäre diese Behauptung schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses erhoben worden, so wäre allerdings ein Bereinigungsverfahren am Platze gewesen. Hätte sich dabei die Behauptung im Prozess als richtig erwiesen, und wäre die Hypothek" abgesehen von der Restforderung der Gebrüder Angst" mangels Subrogation eines Dritten auf den Rekurrenten übergegangen, so hätte diesem Sachverhalt im Lasten- verzeichnis und auch in den Steigerungsbedingungen Rechnung getragen werden müssen. Denn die Anwendung von Art. 35 Abs. 1 VZG, der (in Verbindung mit Art. 68 Abs. llit. a und Art. 102 VZG) über Art. 815 ZGB hinaus- gehend auch nachgehende EigentÜillerhypotheken unbe- rücksichtigt wissen will, hätte dazu führen müssen, für den die Restforderung der Gebrüder Angst allenfalls übersteigenden Betrag des Erwerbspreises Barzahlung statt Überbindung einer zusätzlichen Hypothek an den Erwerber vorzusehen. Dem Rekurrenten steht jedoch kein Recht zu, um dieser Wirkung willen ein nachträg- liches Lastenbereinigungsverfahren zu verlangen. Grund- sätzlich muss es für die Anwendung von Art. 815 ZGR und Art. 35 Abs. 1 VZG auf den Zeitpunkt der Erstellung des Lastenverzeichnisses ankommen. Wegen einer später eintretenden Änderung der in Frage stehenden Art ein nachträgliches Bereinigungsverfahren anzuordnen, wäre nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in genügender Weise wahren liessen. Das trifft hier nicht zu, vielmehr berührt der Streit in keiner Weise die betreibenden Gläu- Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. N° 14. 45 biger, und sodann erscheint der Rekurrent (und ebenso allfällige spätere Pfändungsgläubiger bezw. im Konkurs- fall die Masse) durch das im Rahmen des Zuschlagspreises fortbestehende Grundpfandrecht vollauf gesichert. Endlich werden dem Ersteigerer des Grundstückes aus der Unge- wissheit über das Gläubigerrecht an der V. Hypothek keine Nachteile erwachsen. Solange nicht feststeht, in welchem Umfange die Gebrüder Angst allenfalls nicht mehr Schuldbriefgläubiger sind (wobei die Anrechnungs- regel von Art. 85 Abs. 1 OR zu beachten sein wird), kann er sich durch Leistung der Zinse und gegebenenfalls auch von Kapitalzahlungen an eine gerichtliche Stelle befreien (Art. 168 OR). Das Betreibungsamt wird ihn darauf aufmerksam zu machen haben. Noch viel weniger besteht Grund zur Verschiebung der Steigerung (gemäss den be sondern Voraussetzungen nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG). Die Steigerung lässt sich auf Grund des bestehenden (auf den Steigerungstag nachzuführenden ) Lastenverzeichnisses durchführen. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Konkursamt Wiedikon-Zürich. Aus80nderung im Konkur8 (Art. 242 SchKG). Kosten der Ver. wahrung der ausgesonderten Gegenstände in der Zeit zwischen Konkur8eröffnung und Herausgabe. Kann die Konkursmasse vom Dritteigentümer Ersatz dieser Kosten verlangen ? Kon· kursverwaltung und Aufsichtsbehörden sind zum Entscheid über seine solche Forderung nicht znständig. Dagegen können die Konkursgläubiger den Aufsichtsbehörden durch Beschwerde gegen die Schlnssrechnung (Art. 261 SchKG) die Frage unter· breiten, ob die Masse mit diesen Kosten belastet werden dürfe. Vertragliche Übernahme dieser Kosten durch den Dritteigen- tümer ? GeschäftsIlihrup.g ohne Auftrag für ihn ? Begründung seiner Ersatzpflicht durch analoge Anwendung von Art. 262 Abs. 2 SchKG ? Haftung des Gläubigers, der gemäss Art. 260